Revision history for UR1HRStellvertretungFaelle
Additions:
→ Unterschrift des V
→ Zahlungsverweigerung = weitere Genehmigungsverweigerung
→ Zahlungsverweigerung = weitere Genehmigungsverweigerung
Deletions:
→ Zahlungsverweigerung = weitere Genehmigungsverweigerung
Additions:
→ Unterschrift des V
Deletions:
Additions:
**- Angebot des S ( + )**
**- Annahme durch A ( + )**
**- A = Ladenangesteller ( + )**
**- Ankäufe nach {{du przepis="§ 56 HGB"}} ausgeschlossen!**
**- weitere Ermächtigung des A durch K ( - ) → siehe Sachverhalt**
**- Willenserklärung des A wirksam ( - )**
**- Annahme des Angebots durch K ( - ) {{du przepis="§ 177 BGB"}}**
**- Eigentumsübertragung zwischen V und L **
**- V handelt im Namen des K **
**- V = Handlungsvollmacht**
**- Welchselübertragung = außerordentliches Geschäft**
**- V hat Berechtigung zur Annahme ( - ) {{du przepis="§ 54 Abs. 2 HGB"}} {{du przepis="§ 56 HGB"}}**
**- Wechsel nach {{du przepis="§ 935 Abs. 1 BGB"}} abhanden gekommen ( + )**
**- K Besitz ohne oder gegen seinen Willen verloren ( + )**
**- V Besitzer ( - )**
**- Übergabe V an L = Abhandenkommen Wechsel von K !!**
**- Mangel des Begebungsvertrages für B bekannt ( - )**
**- B grob fahrlässig nicht erkannt ( - )**
**- Stellvertretungsverhältnis aus Wechselurkunde ersichtlich ( + )**
**- Genehmigung durch K ( - ) §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB**
**- V hatte Vertretungsmacht ( - )**
**- durch Begebungsvertrag oder durch Skripturakt ein Rechtsschein entstanden**
**- K selbst gehandelt ( - )**
**- V durch Vollmacht gehandelt ( - )**
**- keine Haftung durch Rechtsschein **
**- Annahme durch A ( + )**
**- A = Ladenangesteller ( + )**
**- Ankäufe nach {{du przepis="§ 56 HGB"}} ausgeschlossen!**
**- weitere Ermächtigung des A durch K ( - ) → siehe Sachverhalt**
**- Willenserklärung des A wirksam ( - )**
**- Annahme des Angebots durch K ( - ) {{du przepis="§ 177 BGB"}}**
**- Eigentumsübertragung zwischen V und L **
**- V handelt im Namen des K **
**- V = Handlungsvollmacht**
**- Welchselübertragung = außerordentliches Geschäft**
**- V hat Berechtigung zur Annahme ( - ) {{du przepis="§ 54 Abs. 2 HGB"}} {{du przepis="§ 56 HGB"}}**
**- Wechsel nach {{du przepis="§ 935 Abs. 1 BGB"}} abhanden gekommen ( + )**
**- K Besitz ohne oder gegen seinen Willen verloren ( + )**
**- V Besitzer ( - )**
**- Übergabe V an L = Abhandenkommen Wechsel von K !!**
**- Mangel des Begebungsvertrages für B bekannt ( - )**
**- B grob fahrlässig nicht erkannt ( - )**
**- Stellvertretungsverhältnis aus Wechselurkunde ersichtlich ( + )**
**- Genehmigung durch K ( - ) §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB**
**- V hatte Vertretungsmacht ( - )**
**- durch Begebungsvertrag oder durch Skripturakt ein Rechtsschein entstanden**
**- K selbst gehandelt ( - )**
**- V durch Vollmacht gehandelt ( - )**
**- keine Haftung durch Rechtsschein **
Deletions:
((5)) Annahme durch A ( + )
((5)) A = Ladenangesteller ( + )
((5)) Ankäufe nach {{du przepis="§ 56 HGB"}} ausgeschlossen!
((5)) weitere Ermächtigung des A durch K ( - ) → siehe Sachverhalt
((5)) Willenserklärung des A wirksam ( - )
((5)) Annahme des Angebots durch K ( - ) {{du przepis="§ 177 BGB"}}
((5)) Eigentumsübertragung zwischen V und L
((5)) V handelt im Namen des K
((5)) V = Handlungsvollmacht
((5)) Welchselübertragung = außerordentliches Geschäft
((5)) V hat Berechtigung zur Annahme ( - ) {{du przepis="§ 54 Abs. 2 HGB"}} {{du przepis="§ 56 HGB"}}
((5)) Wechsel nach {{du przepis="§ 935 Abs. 1 BGB"}} abhanden gekommen ( + )
((5)) K Besitz ohne oder gegen seinen Willen verloren ( + )
((5)) V Besitzer ( - )
((5)) Übergabe V an L = Abhandenkommen Wechsel von K !!
((5)) Mangel des Begebungsvertrages für B bekannt ( - )
((5)) B grob fahrlässig nicht erkannt ( - )
((5)) Stellvertretungsverhältnis aus Wechselurkunde ersichtlich ( + )
((5)) Genehmigung durch K ( - ) §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB
((5)) V hatte Vertretungsmacht ( - )
((5)) durch Begebungsvertrag oder durch Skripturakt ein Rechtsschein entstanden
((5)) K selbst gehandelt ( - )
((5)) V durch Vollmacht gehandelt ( - )
((5)) keine Haftung durch Rechtsschein
Deletions:
No Differences
No Differences
Additions:
((2)) B hat einen formgültigen Wechsel in Besitz
((2)) Rückgriff
((3)) Wechsel G nach Art. 43 I, 38 I WG ordnungsgemäß vorgelegt ( + )
((3)) G zahlt ( - )
((3)) Wechsel nach Art. 43 WG Not leidend ( + )
((3)) B rechtzeitig förmlichen Protest (Art. 44, 53 I WG) ( + )
((3)) B Eigentümer des Wechsels?
**aa. ursprünglich Eigentümer G**
**bb. Eigentumsübertragung an K § 929 S. 1 BGB?**
((5)) Eigentumsübertragung zwischen V und L
((5)) V handelt im Namen des K
((5)) V = Handlungsvollmacht
((5)) Welchselübertragung = außerordentliches Geschäft
((5)) V hat Berechtigung zur Annahme ( - ) {{du przepis="§ 54 Abs. 2 HGB"}} {{du przepis="§ 56 HGB"}}
**cc. kein Erwerb durch K nach §§ 929, 932 BGB**
((5)) Wechsel nach {{du przepis="§ 935 Abs. 1 BGB"}} abhanden gekommen ( + )
((5)) K Besitz ohne oder gegen seinen Willen verloren ( + )
((5)) V Besitzer ( - )
((5)) Übergabe V an L = Abhandenkommen Wechsel von K !!
**dd. gutgläubiger Erwerb des Wechsels von B ( + ) Art. 16 Abs. 2 WG**
((5)) Mangel des Begebungsvertrages für B bekannt ( - )
((5)) B grob fahrlässig nicht erkannt ( - )
((3)) Rückgriff scheitert an Voraussetzungen!
((2)) Wechselverpflichtung
((3)) Skripturakt und Begebungsvertrag
**aa. Vertretung K durch V**
((5)) Stellvertretungsverhältnis aus Wechselurkunde ersichtlich ( + )
→ Unterschrift des V
((5)) Genehmigung durch K ( - ) §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB
→ Zahlungsverweigerung = weitere Genehmigungsverweigerung
((5)) V hatte Vertretungsmacht ( - )
**bb. Haftung aus Rechtsschein ( - )**
((5)) durch Begebungsvertrag oder durch Skripturakt ein Rechtsschein entstanden
((5)) K selbst gehandelt ( - )
((5)) V durch Vollmacht gehandelt ( - )
((5)) keine Haftung durch Rechtsschein
//K haftet nicht aus dem Wechsel.//
((2)) Rückgriff
((3)) Wechsel G nach Art. 43 I, 38 I WG ordnungsgemäß vorgelegt ( + )
((3)) G zahlt ( - )
((3)) Wechsel nach Art. 43 WG Not leidend ( + )
((3)) B rechtzeitig förmlichen Protest (Art. 44, 53 I WG) ( + )
((3)) B Eigentümer des Wechsels?
**aa. ursprünglich Eigentümer G**
**bb. Eigentumsübertragung an K § 929 S. 1 BGB?**
((5)) Eigentumsübertragung zwischen V und L
((5)) V handelt im Namen des K
((5)) V = Handlungsvollmacht
((5)) Welchselübertragung = außerordentliches Geschäft
((5)) V hat Berechtigung zur Annahme ( - ) {{du przepis="§ 54 Abs. 2 HGB"}} {{du przepis="§ 56 HGB"}}
**cc. kein Erwerb durch K nach §§ 929, 932 BGB**
((5)) Wechsel nach {{du przepis="§ 935 Abs. 1 BGB"}} abhanden gekommen ( + )
((5)) K Besitz ohne oder gegen seinen Willen verloren ( + )
((5)) V Besitzer ( - )
((5)) Übergabe V an L = Abhandenkommen Wechsel von K !!
**dd. gutgläubiger Erwerb des Wechsels von B ( + ) Art. 16 Abs. 2 WG**
((5)) Mangel des Begebungsvertrages für B bekannt ( - )
((5)) B grob fahrlässig nicht erkannt ( - )
((3)) Rückgriff scheitert an Voraussetzungen!
((2)) Wechselverpflichtung
((3)) Skripturakt und Begebungsvertrag
**aa. Vertretung K durch V**
((5)) Stellvertretungsverhältnis aus Wechselurkunde ersichtlich ( + )
→ Unterschrift des V
((5)) Genehmigung durch K ( - ) §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB
→ Zahlungsverweigerung = weitere Genehmigungsverweigerung
((5)) V hatte Vertretungsmacht ( - )
**bb. Haftung aus Rechtsschein ( - )**
((5)) durch Begebungsvertrag oder durch Skripturakt ein Rechtsschein entstanden
((5)) K selbst gehandelt ( - )
((5)) V durch Vollmacht gehandelt ( - )
((5)) keine Haftung durch Rechtsschein
//K haftet nicht aus dem Wechsel.//
Deletions:
1. B hat einen formgültigen Wechsel in Besitz.
2. Voraussetzungen des Rückgriffs:
Der Wechsel wurde dem G nach Art. 43 I, 38 I WG ordnungsgemäß zur Zahlung vorgelegt. Weil G nicht gezahlt hat, ist der Wechsel nach Art. 43 WG Not leidend.
B hat nach Art. 44, 53 I WG rechtzeitig förmlichen Protest erhoben.
B ist materiell berechtigt, wenn er Eigentümer des Wechsels ist.
Eigentümer des Wechsels war ursprünglich der Aussteller G. G hat das Eigentum nach § 929 S. 1 BGB auf K übertragen.
Der Wechsel kann nach § 929 S.1 BGB an L übereignet worden sein. V und L haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt, wobei V im Namen des K gehandelt hat. V war jedoch weder nach § 54 II HGB noch nach {{du przepis="§ 56 HGB"}} zur Übereignung des Wechsels ermächtigt.
Ein Erwerb des Eigentums durch L nach §§ 929, 932 BGB tritt nicht ein, wenn der Wechsel dem K nach § 935 I BGB abhanden gekommen ist, § 935 I 1 BGB. Das ist der Fall, wenn K den Besitz ohne oder gegen seinen Willen verloren hat. Zur Zeit der Hingabe hatte nur V Zugriff auf den Wechsel; weil V Besitzdienerin ist, war jedoch nur K Besitzer, §§ 854 I, 855 BGB. Mit der Übergabe an L durch V, ist dem K der Wechsel abhanden gekommen. § 935 I BGB findet wegen § 935 II BGB bei Inhaberpapieren keine Anwendung. Der blanko indossierte Wechsel kann wie ein Inhaberpapier übertragen werden; ein solcher Wechsel ist aber ein Orderpapier, so dass § 935 II BGB nicht anwendbar ist. Der Erwerb des Eigentums durch L nach §§ 929, 932 BGB scheitert an § 935 I BGB.
Aus denselben Gründen scheitert ein Erwerb des Wechsels durch B nach §§ 929, 932 BGB an § 935 I BGB.
Nach Art. 16 II WG hat B gutgläubig Eigentum an dem Wechsel erworben, wenn er durch eine geschlossene Indossamentenkette nach Art. 16 I WG legitimiert ist.
Gegen einen solchen Erwerb spricht nicht die von V im Namen des K vorgenommene Indossierung des Wechsels an L. Zwar handelte V als vollmachtlose Vertreterin, auf Vertretungsmacht kommt es aber nach Art. 16 I WG nicht an.
Weder war B der Mangel des Begebungsvertrages bei Erwerb bekannt, noch hat B den Mangel grob fahrlässig nicht erkannt. B hat den Wechsel gutgläubig erworben, Art. 16 II WG.
3. Wechselverpflichtung:
Die Wechselverpflichtung entsteht durch Skripturakt und Begebungsvertrag. K, der selbst keine Verträge geschlossen hat, kann von V vertreten worden sein oder aus Rechtsschein haften.
Vertretung des K durch V:
Stellvertretung beim Skripturakt setzt voraus, dass sich das Vertretungsverhältnis unmittelbar aus der Wechselurkunde ergibt. Die Zeichnung des Wechsels durch V unter Firmenstempel von K gilt als Zeichnung in Vertretung von K.
Für den Begebungsvertrag können Umstände herangezogen werden, die sich nicht aus der Urkunde begeben. V handelte als Vertreterin ohne Vertretungsmacht, weil weder eine Handlungsvollmacht noch eine Ladenvollmacht zur Begründung der Wechselverbindlich-keiten ermächtigt, §§ 54 II, 56 HGB.
K hat die Zeichnung des Wechsels durch V nicht nach §§ 177 I, 184 I BGB genehmigt, vielmehr hat K die Genehmigung durch Verweigerung der Zahlung endgültig verweigert, {{du przepis="§ 133 BGB"}}. V hatte keine Vertretungsmacht, ein Begebungsvertrag zwischen L und K ist nicht zustande gekommen.
Eine Haftung von K aus Rechtsschein setzt voraus, dass K oder ein von K bevollmächtigter Vertreter durch Begebungsvertrag oder durch Skripturakt einen Rechtsschein gesetzt hat. Weil K nicht selbst und V als vollmachtlose Vertreterin gehandelt hat, scheidet eine Haftung von K aus Rechtsschein aus.
K haftet nicht aus dem Wechsel.
Additions:
In Abwesenheit des Geschäftsinhabers K überbringt Lieferant L Ware, die K bei L bestellt hatte. Anwesend ist nur die Angestellte V, der K Handlungsvollmacht erteilt hat. Weil L auf sofortige Bezahlung besteht, indossiert V mit eigenem Namen unter dem Firmenstempel des K einen Wechsel über den geforderten Betrag von 5.000,- €. Den Wechsel hatte K von seinem Großkunden G indossiert bekommen. Der Wechsel ist an Order des G gezogen und weist X als Bezogene und Akzeptanten aus. L indossiert den Wechsel an B. Als B am Fälligkeitstag den X aus dem Wechsel in Anspruch nimmt, kann X nicht zahlen. Nach Wechselprotest nimmt B den K aus dem Wechsel in Anspruch.
(alle Fälle nach [[http://www.beck-shop.de/Saar-Mueller-35-Klausuren-Handels-und-Gesellschaftsrecht/productview.aspx?product=818548 Saar/Müller, 35 Klausuren aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht, 3. A. 2006]]).
(alle Fälle nach [[http://www.beck-shop.de/Saar-Mueller-35-Klausuren-Handels-und-Gesellschaftsrecht/productview.aspx?product=818548 Saar/Müller, 35 Klausuren aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht, 3. A. 2006]]).
Deletions:
Additions:
((3)) P hat keine Befugnis zu Geschäft im Innenverhältnis
Deletions:
Additions:
**A. Anspruch entstanden?
Additions:
**A. Anspruch entstanden?**
Additions:
**aa. A = Angestellter (Ladenangestellter) {{du przepis="§ 56 HGB"}}**
**bb. Verkauf von Briefmarken üblich in Philateliegeschäft**
**cc. A besitzt Vollmacht zum Verkauf**
**dd. Kaufvertrag zwischen A und S **
**aa. wirksamer Kaufvertrag?**
((5)) A = Ladenangesteller ( + )
((5)) Ankäufe nach {{du przepis="§ 56 HGB"}} ausgeschlossen!
((5)) weitere Ermächtigung des A durch K ( - ) → siehe Sachverhalt
((5)) Willenserklärung des A wirksam ( - )
((5)) Annahme des Angebots durch K ( - ) {{du przepis="§ 177 BGB"}}
**bb. Kaufvertrag ( - )**
((3)) keine Aufrechnungslage
((3)) S befreit von Kaufpreisschuld iHv. 150,- € ( - ) {{du przepis="§ 398 BGB"}}
//K hat einen Anspruch gegen S auf Zahlung von 150,- € aus § 433 II BGB.//
**Anspruch S gegen K**
//S könnte Anspruch auf Übergabe und Rückübereignung der englischen Briefmarken nach § 812 I 1 Var. 1 BGB gegen K haben.//
((2)) Übereignung gemäß §§ 929 Satz 1, 855 BGB
((3)) K erlangt Eigentum und Besitz durch Leistung des S ( + )
((3)) A (Ladenangestellter) ermächtigt ( + ) {{du przepis="§ 56 HGB"}}
((2)) wirksamer Kaufvertrag ( - ) → siehe oben
((2)) Eigentum und Besitz rechtmäßig erworben ( - )
//S hat gegen K einen Anspruch auf Übergabe und Rückübereignung der englischen Briefmarken aus § 812 I 1 Var. 1 BGB.//
//B könnte einen Anspruch auf Zahlung von 5000,- € aus dem Wechsel gegen K aus Art. 43 WG haben.//
**bb. Verkauf von Briefmarken üblich in Philateliegeschäft**
**cc. A besitzt Vollmacht zum Verkauf**
**dd. Kaufvertrag zwischen A und S **
**aa. wirksamer Kaufvertrag?**
((5)) A = Ladenangesteller ( + )
((5)) Ankäufe nach {{du przepis="§ 56 HGB"}} ausgeschlossen!
((5)) weitere Ermächtigung des A durch K ( - ) → siehe Sachverhalt
((5)) Willenserklärung des A wirksam ( - )
((5)) Annahme des Angebots durch K ( - ) {{du przepis="§ 177 BGB"}}
**bb. Kaufvertrag ( - )**
((3)) keine Aufrechnungslage
((3)) S befreit von Kaufpreisschuld iHv. 150,- € ( - ) {{du przepis="§ 398 BGB"}}
//K hat einen Anspruch gegen S auf Zahlung von 150,- € aus § 433 II BGB.//
**Anspruch S gegen K**
//S könnte Anspruch auf Übergabe und Rückübereignung der englischen Briefmarken nach § 812 I 1 Var. 1 BGB gegen K haben.//
((2)) Übereignung gemäß §§ 929 Satz 1, 855 BGB
((3)) K erlangt Eigentum und Besitz durch Leistung des S ( + )
((3)) A (Ladenangestellter) ermächtigt ( + ) {{du przepis="§ 56 HGB"}}
((2)) wirksamer Kaufvertrag ( - ) → siehe oben
((2)) Eigentum und Besitz rechtmäßig erworben ( - )
//S hat gegen K einen Anspruch auf Übergabe und Rückübereignung der englischen Briefmarken aus § 812 I 1 Var. 1 BGB.//
//B könnte einen Anspruch auf Zahlung von 5000,- € aus dem Wechsel gegen K aus Art. 43 WG haben.//
Deletions:
((4)) Verkauf von Briefmarken üblich in Philateliegeschäft
((4)) A besitzt Vollmacht zum Verkauf
((4)) Kaufvertrag zwischen A und S
((4)) wirksamer Kaufvertrag?
((5)) A = Ladenangesteller
((5)) Ankäufe nach {{du przepis="§ 56 HGB"}} ausgeschlossen
((5)) Annahme des Angebots durch K ( - )
1. Die Forderung von K gegen S aus einem wirksam geschlossenen Kaufvertrags über die altdeutschen Briefmarken i.H.v. 400 € ist im Umfang von 250 € durch Erfüllung erloschen, § 363 I BGB.
2. Die restliche Kaufpreisschuld im Umfang von 150 € könnte infolge einer Aufrechnung (§§ 398 ff. BGB) durch S erloschen sein.
a) Zwischen S und K besteht eine Aufrechnungslage, wenn S gegen K eine Geldforderung hat, {{du przepis="§ 387 BGB"}}.
aa) S hat ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages mit K über die Lokomotive gegenüber A abgegeben. Das Angebot des S ist K nach §§ 164 II BGB, 56 HGB zugegangen.
K hat die Annahme des Angebots nicht erklärt.
bb) A, der das Angebot des S namens des K angenommen hat, war zur Annahme nicht nach {{du przepis="§ 56 HGB"}} berechtigt, weil die Vorschrift nicht für Ankäufe gilt und insofern auch nicht analogiefähig ist. Eine Ermächtigung des A nach § 54 I Var. 3 HGB durch K ist nicht ersichtlich, weil K dem A den Ankauf gebrauchter Ware nicht übertragen hat.
Mangels Vertretungsmacht wirkte die Annahme durch A nicht nach § 164 I BGB gegenüber K.
cc) K hat das Vertretergeschäft nicht genehmigt, {{du przepis="§ 177 BGB"}}.
b) Zwischen S und K ist kein Kaufvertrag über das Modell zustande gekommen.
c) Mangels Aufrechnungslage ist S nicht nach {{du przepis="§ 398 BGB"}} im Umfang von 150 € von der Kaufpreisschuld befreit.
K hat einen Anspruch gegen S auf Zahlung von 150 € aus § 433 II BGB.
Anspruch S gegen K
III. Anspruch von S und K auf Übergabe und Rückübereignung der englischen Briefmarken nach § 812 I 1 Var. 1 BGB
K hat Eigentum und Besitz an den Briefmarken durch Leistung von S erlangt. Die Übereignung geschah nach §§ 929 S. 1, 855 BGB, wobei A insoweit nach {{du przepis="§ 56 HGB"}} als ermächtigt galt.
Weil zwischen K und S ein Kaufvertrag über die Briefmarken nicht zustande gekommen ist, hat K Eigentum und Besitz ohne Rechtsgrund erworben.
S hat gegen K einen Anspruch auf Übergabe und Rückübereignung der englischen Briefmarken aus § 812 I 1 Var. 1 BGB.
Fall 3:
B könnte einen Anspruch auf Zahlung von 5000,- aus dem Wechsel gegen K aus Art. 43 WG haben.
Additions:
//K könnte Anspruch auf Zahlung von 150,- €; aus § 433 II BGB gegen S haben.//
((2)) Leistungserfüllung gemäß {{du przepis="§ 363 Abs. 1 BGB"}} ( + )
((3)) S zahlt 250,- €
((3)) Erfüllung im Umfang der 250,- €
((2)) Leistungserfüllung der restliche Kaufpreisschuld durch Aufrechnung {{du przepis="§ 387 BGB"}} erfolgt?
((3)) gegenseitige Geldforderungen?
((4)) wirksamer Kaufvertrag?
((5)) Angebot des S ( + )
((5)) Annahme durch A ( + )
((5)) A = Ladenangesteller
((5)) Ankäufe nach {{du przepis="§ 56 HGB"}} ausgeschlossen
((5)) Annahme des Angebots durch K ( - )
((2)) Leistungserfüllung gemäß {{du przepis="§ 363 Abs. 1 BGB"}} ( + )
((3)) S zahlt 250,- €
((3)) Erfüllung im Umfang der 250,- €
((2)) Leistungserfüllung der restliche Kaufpreisschuld durch Aufrechnung {{du przepis="§ 387 BGB"}} erfolgt?
((3)) gegenseitige Geldforderungen?
((4)) wirksamer Kaufvertrag?
((5)) Angebot des S ( + )
((5)) Annahme durch A ( + )
((5)) A = Ladenangesteller
((5)) Ankäufe nach {{du przepis="§ 56 HGB"}} ausgeschlossen
((5)) Annahme des Angebots durch K ( - )
Deletions:
((1)) wirksamer Kaufvertrag ( + ) → siehe oben
Additions:
((1)) wirksamer Kaufvertrag ( + ) → siehe oben
Deletions:
Additions:
A, der einen Spielwarenladen betreibt, hat dem P Prokura erteilt. Die Prokura ist im Handelsregister eingetragen. Als P wiederholt für A Kinderspielzeug bestellt, das sich als unverkäuflich erweisen, untersagt A dem P den Einkauf, sofern die jeweilige Einkaufssumme 10.000,- € überschreitet. Wenig später kauft P beim Großhändler G im Namen des A 100 Spielzeugautos. P offenbart in diesem Zusammenhang dem G die Beschränkung der Prokura, woraufhin dieser zwei Verträge über je 50 Autos zu je 6.000,- € anfertigt, die P unterschreibt. G verlangt von A Zahlung von insgesamt 12.000,- € und Abnahme der Spielzeugautos.
Der Auszubildende A verkauft im Philateliegeschäft des K ohne dessen Zustimmung eine Serie altdeutsche Briefmarken für 400,- € an den Sammler S. Im Gegenzug möchte S zwei englische Marken mit schönem Motiv aus dem Jahr 1898 aus seiner Sammlung für 150,- € verkaufen. A nimmt dieses Angebot an, worauf S 250,- € in bar entrichtet. K, der schon häufiger Scherereien mit S wegen zweifelhafter oder mangelhafter Ware hatte, ist mit dem Ankauf der Briefmarken durch A nicht einverstanden. Er geht auch davon aus, dass der Wert der englischen Briefmarken unter 80 € liegt. Er fordert von S die Rückgabe der Serie altdeutscher Briefmarken, wenigstens aber die Zahlung von 150,- €. S meint, zur Zahlung nicht oder nur gegen Rückgabe seiner englischen Briefmarken verpflichtet zu sein.
In Abwesenheit des Geschäftsinhabers K überbringt Lieferant L Ware, die K bei L bestellt hatte. Anwesend ist nur die Angestellte V, der K Handlungsvollmacht erteilt hat. Weil L auf sofortige Bezahlung besteht, indossiert V mit eigenem Namen unter dem Firmenstempel des K einen Wechsel über den geforderten Betrag von 5.000,- €. Den Wechsel hatte K von seinem Großkunden G indossiert bekommen. Der Wechsel ist an Order des G gezogen und weist X als Bezogene und Akzeptanten aus. L indossiert den Wechsel an B. Als B am Fälligkeitstag den X aus dem Wechsel in Anspruch nimmt, kann X nicht zahlen. Nach Wechselprotest nimmt B den K aus dem Wechsel in Anspruch. (alle Fälle nach Saar/Müller, 35 Klausuren aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht, 3. A. 2006).
//G hat somit keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 12.000,- € und Abnahme der Spielzeugautos aus § 433 II BGB gegen A.//
//K könnte Anspruch auf Zahlung von 150,- € aus § 433 II BGB gegen S haben.//
((1)) wirksamer Kaufvertrag ( + ) U+2192 siehe oben
Der Auszubildende A verkauft im Philateliegeschäft des K ohne dessen Zustimmung eine Serie altdeutsche Briefmarken für 400,- € an den Sammler S. Im Gegenzug möchte S zwei englische Marken mit schönem Motiv aus dem Jahr 1898 aus seiner Sammlung für 150,- € verkaufen. A nimmt dieses Angebot an, worauf S 250,- € in bar entrichtet. K, der schon häufiger Scherereien mit S wegen zweifelhafter oder mangelhafter Ware hatte, ist mit dem Ankauf der Briefmarken durch A nicht einverstanden. Er geht auch davon aus, dass der Wert der englischen Briefmarken unter 80 € liegt. Er fordert von S die Rückgabe der Serie altdeutscher Briefmarken, wenigstens aber die Zahlung von 150,- €. S meint, zur Zahlung nicht oder nur gegen Rückgabe seiner englischen Briefmarken verpflichtet zu sein.
In Abwesenheit des Geschäftsinhabers K überbringt Lieferant L Ware, die K bei L bestellt hatte. Anwesend ist nur die Angestellte V, der K Handlungsvollmacht erteilt hat. Weil L auf sofortige Bezahlung besteht, indossiert V mit eigenem Namen unter dem Firmenstempel des K einen Wechsel über den geforderten Betrag von 5.000,- €. Den Wechsel hatte K von seinem Großkunden G indossiert bekommen. Der Wechsel ist an Order des G gezogen und weist X als Bezogene und Akzeptanten aus. L indossiert den Wechsel an B. Als B am Fälligkeitstag den X aus dem Wechsel in Anspruch nimmt, kann X nicht zahlen. Nach Wechselprotest nimmt B den K aus dem Wechsel in Anspruch. (alle Fälle nach Saar/Müller, 35 Klausuren aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht, 3. A. 2006).
//G hat somit keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 12.000,- € und Abnahme der Spielzeugautos aus § 433 II BGB gegen A.//
//K könnte Anspruch auf Zahlung von 150,- € aus § 433 II BGB gegen S haben.//
((1)) wirksamer Kaufvertrag ( + ) U+2192 siehe oben
Deletions:
Der Auszubildende A verkauft im Philateliegeschäft des K ohne dessen Zustimmung eine Serie altdeutsche Briefmarken für 400 € an den Sammler S. Im Gegenzug möchte S zwei englische Marken mit schönem Motiv aus dem Jahr 1898 aus seiner Sammlung für 150 € verkaufen. A nimmt dieses Angebot an, worauf S 250 € in bar entrichtet. K, der schon häufiger Scherereien mit S wegen zweifelhafter oder mangelhafter Ware hatte, ist mit dem Ankauf der Briefmarken durch A nicht einverstanden. Er geht auch davon aus, dass der Wert der englischen Briefmarken unter 80 € liegt. Er fordert von S die Rückgabe der Serie altdeutscher Briefmarken, wenigstens aber die Zahlung von 150 €. S meint, zur Zahlung nicht oder nur gegen Rückgabe seiner englischen Briefmarken verpflichtet zu sein.
3. (zur Vertiefung) In Abwesenheit des Geschäftsinhabers K überbringt Lieferant L Ware, die K bei L bestellt hatte. Anwesend ist nur die Angestellte V, der K Handlungsvollmacht erteilt hat. Weil L auf sofortige Bezahlung besteht, indossiert V mit eigenem Namen unter dem Firmenstempel des K einen Wechsel über den geforderten Betrag von 5.000,-. Den Wechsel hatte K von seinem Großkunden G indossiert bekommen. Der Wechsel ist an Order des G gezogen und weist X als Bezogene und Akzeptanten aus. L indossiert den Wechsel an B. Als B am Fälligkeitstag den X aus dem Wechsel in Anspruch nimmt, kann X nicht zahlen. Nach Wechselprotest nimmt B den K aus dem Wechsel in Anspruch. (alle Fälle nach Saar/Müller, 35 Klausuren aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht, 3. A. 2006).
//G hat somit keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 12.000,- und Abnahme der Spielzeugautos aus § 433 II BGB gegen A.//
//K könnte Anspruch auf Zahlung von 150 € aus § 433 II BGB gegen S haben.//
Additions:
**Ansprüche des K gegen S**
//K könnte einen Anspruch auf Rückgabe und Rückübereignung der altdeutschen Briefmarken aus § 812 I 1 Var. 1 BGB gegen S erlangt haben.//
((2)) Kaufvertrag zwischen K und S geschlossen? ( + )
((3)) Angebot des S
((3)) Annahme des Angebots durch A
((4)) A = Angestellter (Ladenangestellter) {{du przepis="§ 56 HGB"}}
((4)) Verkauf von Briefmarken üblich in Philateliegeschäft
((4)) A besitzt Vollmacht zum Verkauf
((4)) Kaufvertrag zwischen A und S
((3)) Kaufvertrag wirksam
//Es besteht kein Anspruch von K gegen S auf Rückgabe und Rückübereignung der altdeutschen Briefmarken aus § 812 I 1 Var.1 BGB//
//K könnte Anspruch auf Zahlung von 150 € aus § 433 II BGB gegen S haben.//
//K könnte einen Anspruch auf Rückgabe und Rückübereignung der altdeutschen Briefmarken aus § 812 I 1 Var. 1 BGB gegen S erlangt haben.//
((2)) Kaufvertrag zwischen K und S geschlossen? ( + )
((3)) Angebot des S
((3)) Annahme des Angebots durch A
((4)) A = Angestellter (Ladenangestellter) {{du przepis="§ 56 HGB"}}
((4)) Verkauf von Briefmarken üblich in Philateliegeschäft
((4)) A besitzt Vollmacht zum Verkauf
((4)) Kaufvertrag zwischen A und S
((3)) Kaufvertrag wirksam
//Es besteht kein Anspruch von K gegen S auf Rückgabe und Rückübereignung der altdeutschen Briefmarken aus § 812 I 1 Var.1 BGB//
//K könnte Anspruch auf Zahlung von 150 € aus § 433 II BGB gegen S haben.//
Deletions:
Ansprüche des K gegen S
I. Anspruch des K gegen S auf Rückgabe und Rückübereignung der altdeutschen Briefmarken aus § 812 I 1 Var. 1 BGB
1. S hat Besitz und Eigentum an den Briefmarken durch Leistung von K erlangt.
2. Als Rechtsgrund kommt ein Anspruch von S gegen K aus § 433 I BGB in Betracht.
S hat eine Erklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages mit K abgegeben.
K hat keine Erklärung abgegeben. A hat eine eigene Erklärung namens des K abgegeben, § 164 I BGB. Weil A mit Wissen und Wollen von K in dessen Laden verkaufsbezogen tätig ist, handelte A als Ladenangestellter, {{du przepis="§ 56 HGB"}}. Der Verkauf von Briefmarken ist im Laden von K üblich, so dass A zum Abschluss des Vertrages mit S ermächtigt ist.
Es besteht kein Anspruch von K gegen S auf Rückgabe und Rückübereignung der altdeutschen Briefmarken aus § 812 I 1 Var.1 BGB
II. Anspruch des K gegen S auf Zahlung von 150 € aus § 433 II BGB
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2. Fall
Ansprüche des K gegen S
I. Anspruch des K gegen S auf Rückgabe und Rückübereignung der altdeutschen Briefmarken aus § 812 I 1 Var. 1 BGB
1. S hat Besitz und Eigentum an den Briefmarken durch Leistung von K erlangt.
2. Als Rechtsgrund kommt ein Anspruch von S gegen K aus § 433 I BGB in Betracht.
S hat eine Erklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages mit K abgegeben.
K hat keine Erklärung abgegeben. A hat eine eigene Erklärung namens des K abgegeben, § 164 I BGB. Weil A mit Wissen und Wollen von K in dessen Laden verkaufsbezogen tätig ist, handelte A als Ladenangestellter, {{du przepis="§ 56 HGB"}}. Der Verkauf von Briefmarken ist im Laden von K üblich, so dass A zum Abschluss des Vertrages mit S ermächtigt ist.
Es besteht kein Anspruch von K gegen S auf Rückgabe und Rückübereignung der altdeutschen Briefmarken aus § 812 I 1 Var.1 BGB
II. Anspruch des K gegen S auf Zahlung von 150 € aus § 433 II BGB
1. Die Forderung von K gegen S aus einem wirksam geschlossenen Kaufvertrags über die altdeutschen Briefmarken i.H.v. 400 € ist im Umfang von 250 € durch Erfüllung erloschen, § 363 I BGB.
2. Die restliche Kaufpreisschuld im Umfang von 150 € könnte infolge einer Aufrechnung (§§ 398 ff. BGB) durch S erloschen sein.
a) Zwischen S und K besteht eine Aufrechnungslage, wenn S gegen K eine Geldforderung hat, {{du przepis="§ 387 BGB"}}.
aa) S hat ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages mit K über die Lokomotive gegenüber A abgegeben. Das Angebot des S ist K nach §§ 164 II BGB, 56 HGB zugegangen.
K hat die Annahme des Angebots nicht erklärt.
bb) A, der das Angebot des S namens des K angenommen hat, war zur Annahme nicht nach {{du przepis="§ 56 HGB"}} berechtigt, weil die Vorschrift nicht für Ankäufe gilt und insofern auch nicht analogiefähig ist. Eine Ermächtigung des A nach § 54 I Var. 3 HGB durch K ist nicht ersichtlich, weil K dem A den Ankauf gebrauchter Ware nicht übertragen hat.
Mangels Vertretungsmacht wirkte die Annahme durch A nicht nach § 164 I BGB gegenüber K.
cc) K hat das Vertretergeschäft nicht genehmigt, {{du przepis="§ 177 BGB"}}.
b) Zwischen S und K ist kein Kaufvertrag über das Modell zustande gekommen.
c) Mangels Aufrechnungslage ist S nicht nach {{du przepis="§ 398 BGB"}} im Umfang von 150 € von der Kaufpreisschuld befreit.
K hat einen Anspruch gegen S auf Zahlung von 150 € aus § 433 II BGB.
Anspruch S gegen K
III. Anspruch von S und K auf Übergabe und Rückübereignung der englischen Briefmarken nach § 812 I 1 Var. 1 BGB
K hat Eigentum und Besitz an den Briefmarken durch Leistung von S erlangt. Die Übereignung geschah nach §§ 929 S. 1, 855 BGB, wobei A insoweit nach {{du przepis="§ 56 HGB"}} als ermächtigt galt.
Weil zwischen K und S ein Kaufvertrag über die Briefmarken nicht zustande gekommen ist, hat K Eigentum und Besitz ohne Rechtsgrund erworben.
S hat gegen K einen Anspruch auf Übergabe und Rückübereignung der englischen Briefmarken aus § 812 I 1 Var. 1 BGB.
Fall 3:
B könnte einen Anspruch auf Zahlung von 5000,- aus dem Wechsel gegen K aus Art. 43 WG haben.
1. B hat einen formgültigen Wechsel in Besitz.
2. Voraussetzungen des Rückgriffs:
Der Wechsel wurde dem G nach Art. 43 I, 38 I WG ordnungsgemäß zur Zahlung vorgelegt. Weil G nicht gezahlt hat, ist der Wechsel nach Art. 43 WG Not leidend.
B hat nach Art. 44, 53 I WG rechtzeitig förmlichen Protest erhoben.
B ist materiell berechtigt, wenn er Eigentümer des Wechsels ist.
Eigentümer des Wechsels war ursprünglich der Aussteller G. G hat das Eigentum nach § 929 S. 1 BGB auf K übertragen.
Der Wechsel kann nach § 929 S.1 BGB an L übereignet worden sein. V und L haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt, wobei V im Namen des K gehandelt hat. V war jedoch weder nach § 54 II HGB noch nach {{du przepis="§ 56 HGB"}} zur Übereignung des Wechsels ermächtigt.
Ein Erwerb des Eigentums durch L nach §§ 929, 932 BGB tritt nicht ein, wenn der Wechsel dem K nach § 935 I BGB abhanden gekommen ist, § 935 I 1 BGB. Das ist der Fall, wenn K den Besitz ohne oder gegen seinen Willen verloren hat. Zur Zeit der Hingabe hatte nur V Zugriff auf den Wechsel; weil V Besitzdienerin ist, war jedoch nur K Besitzer, §§ 854 I, 855 BGB. Mit der Übergabe an L durch V, ist dem K der Wechsel abhanden gekommen. § 935 I BGB findet wegen § 935 II BGB bei Inhaberpapieren keine Anwendung. Der blanko indossierte Wechsel kann wie ein Inhaberpapier übertragen werden; ein solcher Wechsel ist aber ein Orderpapier, so dass § 935 II BGB nicht anwendbar ist. Der Erwerb des Eigentums durch L nach §§ 929, 932 BGB scheitert an § 935 I BGB.
Aus denselben Gründen scheitert ein Erwerb des Wechsels durch B nach §§ 929, 932 BGB an § 935 I BGB.
Nach Art. 16 II WG hat B gutgläubig Eigentum an dem Wechsel erworben, wenn er durch eine geschlossene Indossamentenkette nach Art. 16 I WG legitimiert ist.
Gegen einen solchen Erwerb spricht nicht die von V im Namen des K vorgenommene Indossierung des Wechsels an L. Zwar handelte V als vollmachtlose Vertreterin, auf Vertretungsmacht kommt es aber nach Art. 16 I WG nicht an.
Weder war B der Mangel des Begebungsvertrages bei Erwerb bekannt, noch hat B den Mangel grob fahrlässig nicht erkannt. B hat den Wechsel gutgläubig erworben, Art. 16 II WG.
3. Wechselverpflichtung:
Die Wechselverpflichtung entsteht durch Skripturakt und Begebungsvertrag. K, der selbst keine Verträge geschlossen hat, kann von V vertreten worden sein oder aus Rechtsschein haften.
Vertretung des K durch V:
Stellvertretung beim Skripturakt setzt voraus, dass sich das Vertretungsverhältnis unmittelbar aus der Wechselurkunde ergibt. Die Zeichnung des Wechsels durch V unter Firmenstempel von K gilt als Zeichnung in Vertretung von K.
Für den Begebungsvertrag können Umstände herangezogen werden, die sich nicht aus der Urkunde begeben. V handelte als Vertreterin ohne Vertretungsmacht, weil weder eine Handlungsvollmacht noch eine Ladenvollmacht zur Begründung der Wechselverbindlich-keiten ermächtigt, §§ 54 II, 56 HGB.
K hat die Zeichnung des Wechsels durch V nicht nach §§ 177 I, 184 I BGB genehmigt, vielmehr hat K die Genehmigung durch Verweigerung der Zahlung endgültig verweigert, {{du przepis="§ 133 BGB"}}. V hatte keine Vertretungsmacht, ein Begebungsvertrag zwischen L und K ist nicht zustande gekommen.
Eine Haftung von K aus Rechtsschein setzt voraus, dass K oder ein von K bevollmächtigter Vertreter durch Begebungsvertrag oder durch Skripturakt einen Rechtsschein gesetzt hat. Weil K nicht selbst und V als vollmachtlose Vertreterin gehandelt hat, scheidet eine Haftung von K aus Rechtsschein aus.
K haftet nicht aus dem Wechsel.
Ansprüche des K gegen S
I. Anspruch des K gegen S auf Rückgabe und Rückübereignung der altdeutschen Briefmarken aus § 812 I 1 Var. 1 BGB
1. S hat Besitz und Eigentum an den Briefmarken durch Leistung von K erlangt.
2. Als Rechtsgrund kommt ein Anspruch von S gegen K aus § 433 I BGB in Betracht.
S hat eine Erklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages mit K abgegeben.
K hat keine Erklärung abgegeben. A hat eine eigene Erklärung namens des K abgegeben, § 164 I BGB. Weil A mit Wissen und Wollen von K in dessen Laden verkaufsbezogen tätig ist, handelte A als Ladenangestellter, {{du przepis="§ 56 HGB"}}. Der Verkauf von Briefmarken ist im Laden von K üblich, so dass A zum Abschluss des Vertrages mit S ermächtigt ist.
Es besteht kein Anspruch von K gegen S auf Rückgabe und Rückübereignung der altdeutschen Briefmarken aus § 812 I 1 Var.1 BGB
II. Anspruch des K gegen S auf Zahlung von 150 € aus § 433 II BGB
1. Die Forderung von K gegen S aus einem wirksam geschlossenen Kaufvertrags über die altdeutschen Briefmarken i.H.v. 400 € ist im Umfang von 250 € durch Erfüllung erloschen, § 363 I BGB.
2. Die restliche Kaufpreisschuld im Umfang von 150 € könnte infolge einer Aufrechnung (§§ 398 ff. BGB) durch S erloschen sein.
a) Zwischen S und K besteht eine Aufrechnungslage, wenn S gegen K eine Geldforderung hat, {{du przepis="§ 387 BGB"}}.
aa) S hat ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages mit K über die Lokomotive gegenüber A abgegeben. Das Angebot des S ist K nach §§ 164 II BGB, 56 HGB zugegangen.
K hat die Annahme des Angebots nicht erklärt.
bb) A, der das Angebot des S namens des K angenommen hat, war zur Annahme nicht nach {{du przepis="§ 56 HGB"}} berechtigt, weil die Vorschrift nicht für Ankäufe gilt und insofern auch nicht analogiefähig ist. Eine Ermächtigung des A nach § 54 I Var. 3 HGB durch K ist nicht ersichtlich, weil K dem A den Ankauf gebrauchter Ware nicht übertragen hat.
Mangels Vertretungsmacht wirkte die Annahme durch A nicht nach § 164 I BGB gegenüber K.
cc) K hat das Vertretergeschäft nicht genehmigt, {{du przepis="§ 177 BGB"}}.
b) Zwischen S und K ist kein Kaufvertrag über das Modell zustande gekommen.
c) Mangels Aufrechnungslage ist S nicht nach {{du przepis="§ 398 BGB"}} im Umfang von 150 € von der Kaufpreisschuld befreit.
K hat einen Anspruch gegen S auf Zahlung von 150 € aus § 433 II BGB.
Anspruch S gegen K
III. Anspruch von S und K auf Übergabe und Rückübereignung der englischen Briefmarken nach § 812 I 1 Var. 1 BGB
K hat Eigentum und Besitz an den Briefmarken durch Leistung von S erlangt. Die Übereignung geschah nach §§ 929 S. 1, 855 BGB, wobei A insoweit nach {{du przepis="§ 56 HGB"}} als ermächtigt galt.
Weil zwischen K und S ein Kaufvertrag über die Briefmarken nicht zustande gekommen ist, hat K Eigentum und Besitz ohne Rechtsgrund erworben.
S hat gegen K einen Anspruch auf Übergabe und Rückübereignung der englischen Briefmarken aus § 812 I 1 Var. 1 BGB.
Fall 3:
B könnte einen Anspruch auf Zahlung von 5000,- aus dem Wechsel gegen K aus Art. 43 WG haben.
1. B hat einen formgültigen Wechsel in Besitz.
2. Voraussetzungen des Rückgriffs:
Der Wechsel wurde dem G nach Art. 43 I, 38 I WG ordnungsgemäß zur Zahlung vorgelegt. Weil G nicht gezahlt hat, ist der Wechsel nach Art. 43 WG Not leidend.
B hat nach Art. 44, 53 I WG rechtzeitig förmlichen Protest erhoben.
B ist materiell berechtigt, wenn er Eigentümer des Wechsels ist.
Eigentümer des Wechsels war ursprünglich der Aussteller G. G hat das Eigentum nach § 929 S. 1 BGB auf K übertragen.
Der Wechsel kann nach § 929 S.1 BGB an L übereignet worden sein. V und L haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt, wobei V im Namen des K gehandelt hat. V war jedoch weder nach § 54 II HGB noch nach {{du przepis="§ 56 HGB"}} zur Übereignung des Wechsels ermächtigt.
Ein Erwerb des Eigentums durch L nach §§ 929, 932 BGB tritt nicht ein, wenn der Wechsel dem K nach § 935 I BGB abhanden gekommen ist, § 935 I 1 BGB. Das ist der Fall, wenn K den Besitz ohne oder gegen seinen Willen verloren hat. Zur Zeit der Hingabe hatte nur V Zugriff auf den Wechsel; weil V Besitzdienerin ist, war jedoch nur K Besitzer, §§ 854 I, 855 BGB. Mit der Übergabe an L durch V, ist dem K der Wechsel abhanden gekommen. § 935 I BGB findet wegen § 935 II BGB bei Inhaberpapieren keine Anwendung. Der blanko indossierte Wechsel kann wie ein Inhaberpapier übertragen werden; ein solcher Wechsel ist aber ein Orderpapier, so dass § 935 II BGB nicht anwendbar ist. Der Erwerb des Eigentums durch L nach §§ 929, 932 BGB scheitert an § 935 I BGB.
Aus denselben Gründen scheitert ein Erwerb des Wechsels durch B nach §§ 929, 932 BGB an § 935 I BGB.
Nach Art. 16 II WG hat B gutgläubig Eigentum an dem Wechsel erworben, wenn er durch eine geschlossene Indossamentenkette nach Art. 16 I WG legitimiert ist.
Gegen einen solchen Erwerb spricht nicht die von V im Namen des K vorgenommene Indossierung des Wechsels an L. Zwar handelte V als vollmachtlose Vertreterin, auf Vertretungsmacht kommt es aber nach Art. 16 I WG nicht an.
Weder war B der Mangel des Begebungsvertrages bei Erwerb bekannt, noch hat B den Mangel grob fahrlässig nicht erkannt. B hat den Wechsel gutgläubig erworben, Art. 16 II WG.
3. Wechselverpflichtung:
Die Wechselverpflichtung entsteht durch Skripturakt und Begebungsvertrag. K, der selbst keine Verträge geschlossen hat, kann von V vertreten worden sein oder aus Rechtsschein haften.
Vertretung des K durch V:
Stellvertretung beim Skripturakt setzt voraus, dass sich das Vertretungsverhältnis unmittelbar aus der Wechselurkunde ergibt. Die Zeichnung des Wechsels durch V unter Firmenstempel von K gilt als Zeichnung in Vertretung von K.
Für den Begebungsvertrag können Umstände herangezogen werden, die sich nicht aus der Urkunde begeben. V handelte als Vertreterin ohne Vertretungsmacht, weil weder eine Handlungsvollmacht noch eine Ladenvollmacht zur Begründung der Wechselverbindlich-keiten ermächtigt, §§ 54 II, 56 HGB.
K hat die Zeichnung des Wechsels durch V nicht nach §§ 177 I, 184 I BGB genehmigt, vielmehr hat K die Genehmigung durch Verweigerung der Zahlung endgültig verweigert, {{du przepis="§ 133 BGB"}}. V hatte keine Vertretungsmacht, ein Begebungsvertrag zwischen L und K ist nicht zustande gekommen.
Eine Haftung von K aus Rechtsschein setzt voraus, dass K oder ein von K bevollmächtigter Vertreter durch Begebungsvertrag oder durch Skripturakt einen Rechtsschein gesetzt hat. Weil K nicht selbst und V als vollmachtlose Vertreterin gehandelt hat, scheidet eine Haftung von K aus Rechtsschein aus.
K haftet nicht aus dem Wechsel.
Additions:
//G könnte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 12.000,- und Abnahme der Spielzeugautos aus § 433 II BGB gegen A haben.//
((2)) Angebot von G ( + )
((2)) Annahme des Angebots durch P - Willenserklärung des P gegenüber G im Namen des A {{du przepis="§ 164 BGB"}} ( + )
((3)) Prokura des P ( + )
((2)) Anspruch ( + )
((2)) Prokura des P gemäß § 48 I HGB ( + )
((3)) Beschränkung ( + )
((2)) Anspruch ( - )
((3)) G wusste nicht von Beschränkung ( - )
((3)) Erklärung des P gemäß 164 Abs. 1 BGB ( - )
((3)) Kaufvertrag ( - )
((2)) Anspruch ( - )
((2)) Angebot von G ( + )
((2)) Annahme des Angebots durch P - Willenserklärung des P gegenüber G im Namen des A {{du przepis="§ 164 BGB"}} ( + )
((3)) Prokura des P ( + )
((2)) Anspruch ( + )
((2)) Prokura des P gemäß § 48 I HGB ( + )
((3)) Beschränkung ( + )
((2)) Anspruch ( - )
((3)) G wusste nicht von Beschränkung ( - )
((3)) Erklärung des P gemäß 164 Abs. 1 BGB ( - )
((3)) Kaufvertrag ( - )
((2)) Anspruch ( - )
Deletions:
((2)) Angebot von G ( **+** )
((2)) Annahme des Angebots durch P - Willenserklärung des P gegenüber G im Namen des A {{du przepis="§ 164 BGB"}} ( **+**)
((3)) Prokura des P ( **+** )
((2)) Anspruch ( **+** )
((2)) Prokura des P gemäß § 48 I HGB ( **+** )
((3)) Beschränkung
((2)) Anspruch durch unbefugtes Handeln des P untergegangen.
((3)) G wusste nicht von Beschränkung ( **-** )
((3)) Erklärung des P gemäß 164 Abs. 1 BGB ( **-** )
((3)) Kaufvertrag wird unwirksam
((2)) Anspruch nicht durchsetzbar
Additions:
((2)) Angebot von G ( **+** )
((3)) Erklärung zum Abschluss von 2 Kaufverträgen
((3)) Vertragsinhalt: je 50 Spielzeugautos zum Preis von 6.000,- €
((2)) Annahme des Angebots durch P - Willenserklärung des P gegenüber G im Namen des A {{du przepis="§ 164 BGB"}} ( **+**)
((3)) Prokura des P ( **+** )
((3)) durfte Geschäft annehmen
((2)) Anspruch ( **+** )
((1)) Anspruch untergegangen?
((2)) Prokura des P gemäß § 48 I HGB ( **+** )
((3)) Beschränkung
((3)) einheitliche Geschäfte - Beschränkung auf 10.000,- € {{du przepis="§ 133 BGB"}}
((2)) Verträge über je 6.000,- €
((3)) wird als einheitliches Geschäft gewertet
((3)) Geschäft: 12.000,- € > 10.000,- € Beschränkung
((3)) P hat keine Befugnbis zu Geschäft im Innenverhältnis
((2)) Anspruch durch unbefugtes Handeln des P untergegangen.
((1)) Anspruch trotzdem durchsetzbar?
((2)) Beschränkung des Umfangs der Prokura nicht gegenüber Dritten durchsetzbar {{du przepis="§ 50 Abs. 1 HGB"}}
((3)) G wusste nicht von Beschränkung ( **-** )
((3)) Sachverhalt: Beschränkung der Prokura durch A bekannt
((3)) Erklärung des P gemäß 164 Abs. 1 BGB ( **-** )
((3)) Kaufvertrag wird unwirksam
((2)) Anspruch nicht durchsetzbar
//G hat somit keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 12.000,- und Abnahme der Spielzeugautos aus § 433 II BGB gegen A.//
Deletions:
((3)) Erklärung zum Abschluss von 2 Kaufverträgen
((3)) Vertragsinhalt: je 50 Spielzeugautos zum Preis von 6.000,- €
((2)) P hat mit G im Namen von A gehandelt {{du przepis="§ 164 BGB"}}
((2)) Die nach § 48 I HGB wirksam erteilte Prokura des P ist auf Einkäufe unter 10.000,- beschränkt. Die Beschränkung der Prokura durch A ist durch Auslegung dahin zu verstehen, dass P Einkäufe untersagt sind, die sich als einheitliches Geschäft darstellen und eine Gesamtsumme von 10.000,- überschreiten, {{du przepis="§ 133 BGB"}}. Die Verträge über je 6.000,- bilden ein einheitliches Geschäft, zu dessen Abschluss P im Innenverhältnis zu A nicht berechtigt war.
((2)) § 50 I HGB, wonach die Beschränkung des Umfangs der Prokura nicht gegenüber Dritten wirkt, gilt nicht, wenn der Dritte um die Beschränkung weiß. G war die Beschränkung der Prokura durch A bekannt.
((2)) Die Erklärung des P wirkt somit nicht gem. § 164 I BGB für und gegen A. Kaufverträge zwischen A und G sind nicht zustande gekommen.
G hat somit keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 12.000,- und Abnahme der Spielzeugautos aus § 433 II BGB gegen A.
Additions:
((2)) Angebot von G ( **+** )
((3)) Erklärung zum Abschluss von 2 Kaufverträgen
((3)) Vertragsinhalt: je 50 Spielzeugautos zum Preis von 6.000,- €
((2)) P hat mit G im Namen von A gehandelt {{du przepis="§ 164 BGB"}}
((2)) Die nach § 48 I HGB wirksam erteilte Prokura des P ist auf Einkäufe unter 10.000,- beschränkt. Die Beschränkung der Prokura durch A ist durch Auslegung dahin zu verstehen, dass P Einkäufe untersagt sind, die sich als einheitliches Geschäft darstellen und eine Gesamtsumme von 10.000,- überschreiten, {{du przepis="§ 133 BGB"}}. Die Verträge über je 6.000,- bilden ein einheitliches Geschäft, zu dessen Abschluss P im Innenverhältnis zu A nicht berechtigt war.
((2)) § 50 I HGB, wonach die Beschränkung des Umfangs der Prokura nicht gegenüber Dritten wirkt, gilt nicht, wenn der Dritte um die Beschränkung weiß. G war die Beschränkung der Prokura durch A bekannt.
((2)) Die Erklärung des P wirkt somit nicht gem. § 164 I BGB für und gegen A. Kaufverträge zwischen A und G sind nicht zustande gekommen.
((3)) Erklärung zum Abschluss von 2 Kaufverträgen
((3)) Vertragsinhalt: je 50 Spielzeugautos zum Preis von 6.000,- €
((2)) P hat mit G im Namen von A gehandelt {{du przepis="§ 164 BGB"}}
((2)) Die nach § 48 I HGB wirksam erteilte Prokura des P ist auf Einkäufe unter 10.000,- beschränkt. Die Beschränkung der Prokura durch A ist durch Auslegung dahin zu verstehen, dass P Einkäufe untersagt sind, die sich als einheitliches Geschäft darstellen und eine Gesamtsumme von 10.000,- überschreiten, {{du przepis="§ 133 BGB"}}. Die Verträge über je 6.000,- bilden ein einheitliches Geschäft, zu dessen Abschluss P im Innenverhältnis zu A nicht berechtigt war.
((2)) § 50 I HGB, wonach die Beschränkung des Umfangs der Prokura nicht gegenüber Dritten wirkt, gilt nicht, wenn der Dritte um die Beschränkung weiß. G war die Beschränkung der Prokura durch A bekannt.
((2)) Die Erklärung des P wirkt somit nicht gem. § 164 I BGB für und gegen A. Kaufverträge zwischen A und G sind nicht zustande gekommen.
Deletions:
((2)) P hat anlässlich des Abschlusses der Verträge mit G im Namen von A gehandelt, {{du przepis="§ 164 BGB"}}.
((2)) Die nach § 48 I HGB wirksam erteilte Prokura des P ist auf Einkäufe unter 10.000,- beschränkt. Die Beschränkung der Prokura durch A ist durch Auslegung dahin zu verstehen, dass P Einkäufe untersagt sind, die sich als einheitliches Geschäft darstellen und eine Gesamtsumme von 10.000,- überschreiten, {{du przepis="§ 133 BGB"}}. Die Verträge über je 6.000,- bilden ein einheitliches Geschäft, zu dessen Abschluss P im Innenverhältnis zu A nicht berechtigt war.
((2)) § 50 I HGB, wonach die Beschränkung des Umfangs der Prokura nicht gegenüber Dritten wirkt, gilt nicht, wenn der Dritte um die Beschränkung weiß. G war die Beschränkung der Prokura durch A bekannt.
((2)) Die Erklärung des P wirkt somit nicht gem. § 164 I BGB für und gegen A. Kaufverträge zwischen A und G sind nicht zustande gekommen.
Additions:
==={{color text="Fälle:" c="black"}}===
G könnte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 12.000,- und Abnahme der Spielzeugautos aus § 433 II BGB gegen A haben.
((1)) Anspruch entstanden?
((2)) G hat Erklärungen zum Abschluss von zwei Kaufverträgen über je 50 Spielzeugautos zum Preis von 6.000,- abgegeben.
((2)) P hat anlässlich des Abschlusses der Verträge mit G im Namen von A gehandelt, {{du przepis="§ 164 BGB"}}.
((2)) Die nach § 48 I HGB wirksam erteilte Prokura des P ist auf Einkäufe unter 10.000,- beschränkt. Die Beschränkung der Prokura durch A ist durch Auslegung dahin zu verstehen, dass P Einkäufe untersagt sind, die sich als einheitliches Geschäft darstellen und eine Gesamtsumme von 10.000,- überschreiten, {{du przepis="§ 133 BGB"}}. Die Verträge über je 6.000,- bilden ein einheitliches Geschäft, zu dessen Abschluss P im Innenverhältnis zu A nicht berechtigt war.
((2)) § 50 I HGB, wonach die Beschränkung des Umfangs der Prokura nicht gegenüber Dritten wirkt, gilt nicht, wenn der Dritte um die Beschränkung weiß. G war die Beschränkung der Prokura durch A bekannt.
((2)) Die Erklärung des P wirkt somit nicht gem. § 164 I BGB für und gegen A. Kaufverträge zwischen A und G sind nicht zustande gekommen.
G könnte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 12.000,- und Abnahme der Spielzeugautos aus § 433 II BGB gegen A haben.
((1)) Anspruch entstanden?
((2)) G hat Erklärungen zum Abschluss von zwei Kaufverträgen über je 50 Spielzeugautos zum Preis von 6.000,- abgegeben.
((2)) P hat anlässlich des Abschlusses der Verträge mit G im Namen von A gehandelt, {{du przepis="§ 164 BGB"}}.
((2)) Die nach § 48 I HGB wirksam erteilte Prokura des P ist auf Einkäufe unter 10.000,- beschränkt. Die Beschränkung der Prokura durch A ist durch Auslegung dahin zu verstehen, dass P Einkäufe untersagt sind, die sich als einheitliches Geschäft darstellen und eine Gesamtsumme von 10.000,- überschreiten, {{du przepis="§ 133 BGB"}}. Die Verträge über je 6.000,- bilden ein einheitliches Geschäft, zu dessen Abschluss P im Innenverhältnis zu A nicht berechtigt war.
((2)) § 50 I HGB, wonach die Beschränkung des Umfangs der Prokura nicht gegenüber Dritten wirkt, gilt nicht, wenn der Dritte um die Beschränkung weiß. G war die Beschränkung der Prokura durch A bekannt.
((2)) Die Erklärung des P wirkt somit nicht gem. § 164 I BGB für und gegen A. Kaufverträge zwischen A und G sind nicht zustande gekommen.
Deletions:
((3)) G hat Erklärungen zum Abschluss von zwei Kaufverträgen über je 50 Spielzeugautos zum Preis von 6.000,- abgegeben.
((3)) P hat anlässlich des Abschlusses der Verträge mit G im Namen von A gehandelt, {{du przepis="§ 164 BGB"}}.
((3)) Die nach § 48 I HGB wirksam erteilte Prokura des P ist auf Einkäufe unter 10.000,- beschränkt. Die Beschränkung der Prokura durch A ist durch Auslegung dahin zu verstehen, dass P Einkäufe untersagt sind, die sich als einheitliches Geschäft darstellen und eine Gesamtsumme von 10.000,- überschreiten, {{du przepis="§ 133 BGB"}}. Die Verträge über je 6.000,- bilden ein einheitliches Geschäft, zu dessen Abschluss P im Innenverhältnis zu A nicht berechtigt war.
((3)) § 50 I HGB, wonach die Beschränkung des Umfangs der Prokura nicht gegenüber Dritten wirkt, gilt nicht, wenn der Dritte um die Beschränkung weiß. G war die Beschränkung der Prokura durch A bekannt.
((3)) Die Erklärung des P wirkt somit nicht gem. § 164 I BGB für und gegen A. Kaufverträge zwischen A und G sind nicht zustande gekommen.
Additions:
((2))G könnte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 12.000,- und Abnahme der Spielzeugautos aus § 433 II BGB gegen A haben.
((3)) G hat Erklärungen zum Abschluss von zwei Kaufverträgen über je 50 Spielzeugautos zum Preis von 6.000,- abgegeben.
((3)) P hat anlässlich des Abschlusses der Verträge mit G im Namen von A gehandelt, {{du przepis="§ 164 BGB"}}.
((3)) Die nach § 48 I HGB wirksam erteilte Prokura des P ist auf Einkäufe unter 10.000,- beschränkt. Die Beschränkung der Prokura durch A ist durch Auslegung dahin zu verstehen, dass P Einkäufe untersagt sind, die sich als einheitliches Geschäft darstellen und eine Gesamtsumme von 10.000,- überschreiten, {{du przepis="§ 133 BGB"}}. Die Verträge über je 6.000,- bilden ein einheitliches Geschäft, zu dessen Abschluss P im Innenverhältnis zu A nicht berechtigt war.
((3)) § 50 I HGB, wonach die Beschränkung des Umfangs der Prokura nicht gegenüber Dritten wirkt, gilt nicht, wenn der Dritte um die Beschränkung weiß. G war die Beschränkung der Prokura durch A bekannt.
((3)) Die Erklärung des P wirkt somit nicht gem. § 164 I BGB für und gegen A. Kaufverträge zwischen A und G sind nicht zustande gekommen.
G hat somit keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 12.000,- und Abnahme der Spielzeugautos aus § 433 II BGB gegen A.
{{color text="Hier geht es zurück zum Thema [[HRStellvertretung Handelsrecht und Stellvertretung]] oder zur [[Unternehmensrecht1 Gliederung der Vorlesung Unternehmensrecht 1]]." c="black"}}
((3)) G hat Erklärungen zum Abschluss von zwei Kaufverträgen über je 50 Spielzeugautos zum Preis von 6.000,- abgegeben.
((3)) P hat anlässlich des Abschlusses der Verträge mit G im Namen von A gehandelt, {{du przepis="§ 164 BGB"}}.
((3)) Die nach § 48 I HGB wirksam erteilte Prokura des P ist auf Einkäufe unter 10.000,- beschränkt. Die Beschränkung der Prokura durch A ist durch Auslegung dahin zu verstehen, dass P Einkäufe untersagt sind, die sich als einheitliches Geschäft darstellen und eine Gesamtsumme von 10.000,- überschreiten, {{du przepis="§ 133 BGB"}}. Die Verträge über je 6.000,- bilden ein einheitliches Geschäft, zu dessen Abschluss P im Innenverhältnis zu A nicht berechtigt war.
((3)) § 50 I HGB, wonach die Beschränkung des Umfangs der Prokura nicht gegenüber Dritten wirkt, gilt nicht, wenn der Dritte um die Beschränkung weiß. G war die Beschränkung der Prokura durch A bekannt.
((3)) Die Erklärung des P wirkt somit nicht gem. § 164 I BGB für und gegen A. Kaufverträge zwischen A und G sind nicht zustande gekommen.
G hat somit keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 12.000,- und Abnahme der Spielzeugautos aus § 433 II BGB gegen A.
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