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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Anspruch entstanden?
   1. Angebot von G ( + )
      a. Erklärung zum Abschluss ...
      b. Vertragsinhalt: je 50 Sp...
   2. Annahme des Angebots dur...
      a. Prokura des P ( + )
      b. durfte Geschäft annehmen
   3. Anspruch ( + )
B. Anspruch untergegangen?
   1. Prokura des P gemäß § 48...
      a. Beschränkung ( + )
      b. einheitliche Geschäfte -...
   2. Verträge über je 6.000,-...
      a. wird als einheitliches G...
      b. Geschäft: 12.000,- ̈́...
      c. P hat keine Befugnis zu ...
   3. Anspruch ( - )
C. Anspruch trotzdem durchs...
   1. Beschränkung des Umfangs...
      a. G wusste nicht von Besch...
      b. Sachverhalt: Beschränkun...
      c. Erklärung des P gemäß 16...
      d. Kaufvertrag ( - )
   2. Anspruch ( - )
D. Anspruch entstanden?
   1. Kaufvertrag zwischen K u...
      a. Angebot des S
      b. Annahme des Angebots dur...
      c. Kaufvertrag wirksam
   2. Anspruch ( - )
E. Anspruch entstanden?
   1. Leistungserfüllung gemäß...
      a. S zahlt 250,- €
      b. Erfüllung im Umfang der ...
   2. Leistungserfüllung der r...
      a. gegenseitige Geldforderu...
      b. keine Aufrechnungslage
      c. S befreit von Kaufpreiss...
F. Anspruch entstanden?
   1. Übereignung gemäß §§ 929...
      a. K erlangt Eigentum und B...
      b. A (Ladenangestellter) er...
   2. wirksamer Kaufvertrag ( ...
   3. Eigentum und Besitz rech...
   4. Anspruch ( + )
G. Anspruch entstanden?
   1. B hat einen formgültigen...
   2. Rückgriff
      a. Wechsel G nach Art. 43 I...
      b. G zahlt ( - )
      c. Wechsel nach Art. 43 WG ...
      d. B rechtzeitig förmlichen...
      e. B Eigentümer des Wechsel...
      f. Rückgriff scheitert an V...
   3. Wechselverpflichtung
      a. Skripturakt und Begebung...

Fallbeispiele

Handelsrecht und Stellvertretung



Fälle:


Fall 1:

A, der einen Spielwarenladen betreibt, hat dem P Prokura erteilt. Die Prokura ist im Handelsregister eingetragen. Als P wiederholt für A Kinderspielzeug bestellt, das sich als unverkäuflich erweisen, untersagt A dem P den Einkauf, sofern die jeweilige Einkaufssumme 10.000,- € überschreitet. Wenig später kauft P beim Großhändler G im Namen des A 100 Spielzeugautos. P offenbart in diesem Zusammenhang dem G die Beschränkung der Prokura, woraufhin dieser zwei Verträge über je 50 Autos zu je 6.000,- € anfertigt, die P unterschreibt. G verlangt von A Zahlung von insgesamt 12.000,- € und Abnahme der Spielzeugautos.

Fall 2:

Der Auszubildende A verkauft im Philateliegeschäft des K ohne dessen Zustimmung eine Serie altdeutsche Briefmarken für 400,- € an den Sammler S. Im Gegenzug möchte S zwei englische Marken mit schönem Motiv aus dem Jahr 1898 aus seiner Sammlung für 150,- € verkaufen. A nimmt dieses Angebot an, worauf S 250,- € in bar entrichtet. K, der schon häufiger Scherereien mit S wegen zweifelhafter oder mangelhafter Ware hatte, ist mit dem Ankauf der Briefmarken durch A nicht einverstanden. Er geht auch davon aus, dass der Wert der englischen Briefmarken unter 80 € liegt. Er fordert von S die Rückgabe der Serie altdeutscher Briefmarken, wenigstens aber die Zahlung von 150,- €. S meint, zur Zahlung nicht oder nur gegen Rückgabe seiner englischen Briefmarken verpflichtet zu sein.

Fall 3:

In Abwesenheit des Geschäftsinhabers K überbringt Lieferant L Ware, die K bei L bestellt hatte. Anwesend ist nur die Angestellte V, der K Handlungsvollmacht erteilt hat. Weil L auf sofortige Bezahlung besteht, indossiert V mit eigenem Namen unter dem Firmenstempel des K einen Wechsel über den geforderten Betrag von 5.000,- €. Den Wechsel hatte K von seinem Großkunden G indossiert bekommen. Der Wechsel ist an Order des G gezogen und weist X als Bezogene und Akzeptanten aus. L indossiert den Wechsel an B. Als B am Fälligkeitstag den X aus dem Wechsel in Anspruch nimmt, kann X nicht zahlen. Nach Wechselprotest nimmt B den K aus dem Wechsel in Anspruch.

(alle Fälle nach Saar/Müller, 35 Klausuren aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht, 3. A. 2006).

Falllösungen:


Fall 1:

G könnte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 12.000,- und Abnahme der Spielzeugautos aus § 433 II BGB gegen A haben.


A. Anspruch entstanden?

1. Angebot von G ( + )

a. Erklärung zum Abschluss von 2 Kaufverträgen
b. Vertragsinhalt: je 50 Spielzeugautos zum Preis von 6.000,- €

2. Annahme des Angebots durch P - Willenserklärung des P gegenüber G im Namen des A § 164 BGB ( + )

a. Prokura des P ( + )
b. durfte Geschäft annehmen

3. Anspruch ( + )

B. Anspruch untergegangen?

1. Prokura des P gemäß § 48 I HGB ( + )

a. Beschränkung ( + )
b. einheitliche Geschäfte - Beschränkung auf 10.000,- € § 133 BGB

2. Verträge über je 6.000,- €

a. wird als einheitliches Geschäft gewertet
b. Geschäft: 12.000,- € > 10.000,- € Beschränkung
c. P hat keine Befugnis zu Geschäft im Innenverhältnis

3. Anspruch ( - )

C. Anspruch trotzdem durchsetzbar?

1. Beschränkung des Umfangs der Prokura nicht gegenüber Dritten durchsetzbar § 50 Abs. 1 HGB

a. G wusste nicht von Beschränkung ( - )
b. Sachverhalt: Beschränkung der Prokura durch A bekannt
c. Erklärung des P gemäß 164 Abs. 1 BGB ( - )
d. Kaufvertrag ( - )

2. Anspruch ( - )

G hat somit keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 12.000,- € und Abnahme der Spielzeugautos aus § 433 II BGB gegen A.

Fall 2:

Ansprüche des K gegen S

K könnte einen Anspruch auf Rückgabe und Rückübereignung der altdeutschen Briefmarken aus § 812 I 1 Var. 1 BGB gegen S erlangt haben.


D. Anspruch entstanden?

1. Kaufvertrag zwischen K und S geschlossen? ( + )

a. Angebot des S
b. Annahme des Angebots durch A

aa. A = Angestellter (Ladenangestellter) § 56 HGB
bb. Verkauf von Briefmarken üblich in Philateliegeschäft
cc. A besitzt Vollmacht zum Verkauf
dd. Kaufvertrag zwischen A und S

c. Kaufvertrag wirksam

2. Anspruch ( - )

Es besteht kein Anspruch von K gegen S auf Rückgabe und Rückübereignung der altdeutschen Briefmarken aus § 812 I 1 Var.1 BGB

K könnte Anspruch auf Zahlung von 150,- €; aus § 433 II BGB gegen S haben.


E. Anspruch entstanden?

1. Leistungserfüllung gemäß § 363 Abs. 1 BGB ( + )

a. S zahlt 250,- €
b. Erfüllung im Umfang der 250,- €

2. Leistungserfüllung der restliche Kaufpreisschuld durch Aufrechnung § 387 BGB erfolgt?

a. gegenseitige Geldforderungen?

aa. wirksamer Kaufvertrag?

- Angebot des S ( + )
- Annahme durch A ( + )
- A = Ladenangesteller ( + )
- Ankäufe nach § 56 HGB ausgeschlossen!
- weitere Ermächtigung des A durch K ( - ) → siehe Sachverhalt
- Willenserklärung des A wirksam ( - )
- Annahme des Angebots durch K ( - ) § 177 BGB

bb. Kaufvertrag ( - )

b. keine Aufrechnungslage
c. S befreit von Kaufpreisschuld iHv. 150,- € ( - ) § 398 BGB

K hat einen Anspruch gegen S auf Zahlung von 150,- € aus § 433 II BGB.

Anspruch S gegen K

S könnte Anspruch auf Übergabe und Rückübereignung der englischen Briefmarken nach § 812 I 1 Var. 1 BGB gegen K haben.


F. Anspruch entstanden?

1. Übereignung gemäß §§ 929 Satz 1, 855 BGB

a. K erlangt Eigentum und Besitz durch Leistung des S ( + )
b. A (Ladenangestellter) ermächtigt ( + ) § 56 HGB

2. wirksamer Kaufvertrag ( - ) → siehe oben
3. Eigentum und Besitz rechtmäßig erworben ( - )
4. Anspruch ( + )


S hat gegen K einen Anspruch auf Übergabe und Rückübereignung der englischen Briefmarken aus § 812 I 1 Var. 1 BGB.

Fall 3:

B könnte einen Anspruch auf Zahlung von 5000,- € aus dem Wechsel gegen K aus Art. 43 WG haben.


G. Anspruch entstanden?

1. B hat einen formgültigen Wechsel in Besitz
2. Rückgriff

a. Wechsel G nach Art. 43 I, 38 I WG ordnungsgemäß vorgelegt ( + )
b. G zahlt ( - )
c. Wechsel nach Art. 43 WG Not leidend ( + )
d. B rechtzeitig förmlichen Protest (Art. 44, 53 I WG) ( + )
e. B Eigentümer des Wechsels?

aa. ursprünglich Eigentümer G
bb. Eigentumsübertragung an K § 929 S. 1 BGB?

- Eigentumsübertragung zwischen V und L
- V handelt im Namen des K
- V = Handlungsvollmacht
- Welchselübertragung = außerordentliches Geschäft
- V hat Berechtigung zur Annahme ( - ) § 54 Abs. 2 HGB § 56 HGB

cc. kein Erwerb durch K nach §§ 929, 932 BGB

- Wechsel nach § 935 Abs. 1 BGB abhanden gekommen ( + )
- K Besitz ohne oder gegen seinen Willen verloren ( + )
- V Besitzer ( - )
- Übergabe V an L = Abhandenkommen Wechsel von K !!

dd. gutgläubiger Erwerb des Wechsels von B ( + ) Art. 16 Abs. 2 WG

- Mangel des Begebungsvertrages für B bekannt ( - )
- B grob fahrlässig nicht erkannt ( - )

f. Rückgriff scheitert an Voraussetzungen!

3. Wechselverpflichtung

a. Skripturakt und Begebungsvertrag

aa. Vertretung K durch V

- Stellvertretungsverhältnis aus Wechselurkunde ersichtlich ( + )
→ Unterschrift des V
- Genehmigung durch K ( - ) §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB
→ Zahlungsverweigerung = weitere Genehmigungsverweigerung
- V hatte Vertretungsmacht ( - )

bb. Haftung aus Rechtsschein ( - )

- durch Begebungsvertrag oder durch Skripturakt ein Rechtsschein entstanden
- K selbst gehandelt ( - )
- V durch Vollmacht gehandelt ( - )
- keine Haftung durch Rechtsschein

K haftet nicht aus dem Wechsel.



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