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Fallbeispiele

Handelsrecht und Stellvertretung



Fälle:


Fall 1:
A, der einen Spielwarenladen betreibt, hat dem P Prokura erteilt. Die Prokura ist im Handelsregister eingetragen. Als P wiederholt für A Kinderspielzeug bestellt, das sich als unverkäuflich erweisen, untersagt A dem P den Einkauf, sofern die jeweilige Einkaufssumme 10.000,- überschreitet. Wenig später kauft P beim Großhändler G im Namen des A 100 Spielzeugautos. P offenbart in diesem Zusammenhang dem G die Beschränkung der Prokura, woraufhin dieser zwei Verträge über je 50 Autos zu je 6.000,- anfertigt, die P unterschreibt. G verlangt von A Zahlung von insgesamt 12.000,- und Abnahme der Spielzeugautos.

Fall 2:
Der Auszubildende A verkauft im Philateliegeschäft des K ohne dessen Zustimmung eine Serie altdeutsche Briefmarken für 400 € an den Sammler S. Im Gegenzug möchte S zwei englische Marken mit schönem Motiv aus dem Jahr 1898 aus seiner Sammlung für 150 € verkaufen. A nimmt dieses Angebot an, worauf S 250 € in bar entrichtet. K, der schon häufiger Scherereien mit S wegen zweifelhafter oder mangelhafter Ware hatte, ist mit dem Ankauf der Briefmarken durch A nicht einverstanden. Er geht auch davon aus, dass der Wert der englischen Briefmarken unter 80 € liegt. Er fordert von S die Rückgabe der Serie altdeutscher Briefmarken, wenigstens aber die Zahlung von 150 €. S meint, zur Zahlung nicht oder nur gegen Rückgabe seiner englischen Briefmarken verpflichtet zu sein.

Fall 3:
3. (zur Vertiefung) In Abwesenheit des Geschäftsinhabers K überbringt Lieferant L Ware, die K bei L bestellt hatte. Anwesend ist nur die Angestellte V, der K Handlungsvollmacht erteilt hat. Weil L auf sofortige Bezahlung besteht, indossiert V mit eigenem Namen unter dem Firmenstempel des K einen Wechsel über den geforderten Betrag von 5.000,-. Den Wechsel hatte K von seinem Großkunden G indossiert bekommen. Der Wechsel ist an Order des G gezogen und weist X als Bezogene und Akzeptanten aus. L indossiert den Wechsel an B. Als B am Fälligkeitstag den X aus dem Wechsel in Anspruch nimmt, kann X nicht zahlen. Nach Wechselprotest nimmt B den K aus dem Wechsel in Anspruch. (alle Fälle nach Saar/Müller, 35 Klausuren aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht, 3. A. 2006).

Falllösungen:


Fall 1:

G könnte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 12.000,- und Abnahme der Spielzeugautos aus § 433 II BGB gegen A haben.

A. Anspruch entstanden?

1. Angebot von G ( + )

a. Erklärung zum Abschluss von 2 Kaufverträgen
b. Vertragsinhalt: je 50 Spielzeugautos zum Preis von 6.000,- €

2. Annahme des Angebots durch P - Willenserklärung des P gegenüber G im Namen des A § 164 BGB ( +)

a. Prokura des P ( + )
b. durfte Geschäft annehmen

3. Anspruch ( + )

B. Anspruch untergegangen?

1. Prokura des P gemäß § 48 I HGB ( + )

a. Beschränkung
b. einheitliche Geschäfte - Beschränkung auf 10.000,- € § 133 BGB

2. Verträge über je 6.000,- €

a. wird als einheitliches Geschäft gewertet
b. Geschäft: 12.000,- € > 10.000,- € Beschränkung
c. P hat keine Befugnbis zu Geschäft im Innenverhältnis

3. Anspruch durch unbefugtes Handeln des P untergegangen.

C. Anspruch trotzdem durchsetzbar?

1. Beschränkung des Umfangs der Prokura nicht gegenüber Dritten durchsetzbar § 50 Abs. 1 HGB

a. G wusste nicht von Beschränkung ( - )
b. Sachverhalt: Beschränkung der Prokura durch A bekannt
c. Erklärung des P gemäß 164 Abs. 1 BGB ( - )
d. Kaufvertrag wird unwirksam

2. Anspruch nicht durchsetzbar

G hat somit keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 12.000,- und Abnahme der Spielzeugautos aus § 433 II BGB gegen A.




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