Revision history for GewRS1Organisation
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|=|{width: 600px; color:#3B444B} Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (kurz: HABM)|#|
||{width: 600px; color:#536872; vertical-align:top} HABM = offizielles Marken- und Geschmacksmustereintragungsamt der EU
**Sitz: Alicante (Spanien)**||
|=|{width: 600px; color:#3B444B} Das Europäische Patentamt (kurz: EPA)|#|
||{width: 600px; color:#536872; vertical-align:top} Durchführungsorgan der Europäischen Patentorganisation – EPO (36 Mitgliedsstaaten) --> Erteilung europäischer Patente nach dem EPÜ
**Sitz: München**, ferner Dienststellen in Den Haag, Berlin, Wien und Brüssel||
|=|{width: 600px; color:#3B444B} Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (kurz: WIPO)|#|
||{width: 600px; color:#536872; vertical-align:top} = „World Intellectual Property Oranization“ (WIPO); Dachorganisation für alle internat. Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen, literarischen und künstlerischem Eigentums; Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit ca. 140 Mitgliedsstaaten
**Sitz: Genf**||
|=|{width: 600px; color:#3B444B} Der Gerichtshof der europäischen Union (kurz: EUGH)|#|
||{width: 600px; color:#536872; vertical-align:top} eines der sieben Organen der Europäischen Union (vgl. Art. 19 EU-Vertrag)
**Sitz: Luxemburg**||
{{image class="right" alt="..." title="Zurück" url="http://wdb.fh-sm.de/uploads/GewRSuUrhRGliederung/BackButton.jpg" width="50" link="GewRSTeil1Gliederung"}}
||{width: 600px; color:#536872; vertical-align:top} HABM = offizielles Marken- und Geschmacksmustereintragungsamt der EU
**Sitz: Alicante (Spanien)**||
|=|{width: 600px; color:#3B444B} Das Europäische Patentamt (kurz: EPA)|#|
||{width: 600px; color:#536872; vertical-align:top} Durchführungsorgan der Europäischen Patentorganisation – EPO (36 Mitgliedsstaaten) --> Erteilung europäischer Patente nach dem EPÜ
**Sitz: München**, ferner Dienststellen in Den Haag, Berlin, Wien und Brüssel||
|=|{width: 600px; color:#3B444B} Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (kurz: WIPO)|#|
||{width: 600px; color:#536872; vertical-align:top} = „World Intellectual Property Oranization“ (WIPO); Dachorganisation für alle internat. Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen, literarischen und künstlerischem Eigentums; Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit ca. 140 Mitgliedsstaaten
**Sitz: Genf**||
|=|{width: 600px; color:#3B444B} Der Gerichtshof der europäischen Union (kurz: EUGH)|#|
||{width: 600px; color:#536872; vertical-align:top} eines der sieben Organen der Europäischen Union (vgl. Art. 19 EU-Vertrag)
**Sitz: Luxemburg**||
{{image class="right" alt="..." title="Zurück" url="http://wdb.fh-sm.de/uploads/GewRSuUrhRGliederung/BackButton.jpg" width="50" link="GewRSTeil1Gliederung"}}
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==={{color text="Exkurs: Gemeinsame Verfahrensgrundsätze des DPMA und BPatG" c="gray"}}===
Das DPMA und das BPatG müssen die für die Beurteilung des Verfahrensgegenstandes erforderlichen Tatsachen und Umstände von Amts wegen ermitteln. Dazu gehören vor allem die Ermittlung von Schutzhindernissen. Diese Untersuchung wird als **Amtsermittlungsprinzip** oder **Untersuchungsgrundsatz** bezeichnet. Hierbei sind das DPMA und das BPatG an die Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden. In der Entscheidung darf weder über den Antrag hinausgegangen werden, noch unterhalb desselben geblieben werden. Kann nicht antragsgemäß entschieden werden, muss der Antrag zurückgewiesen werden. Diese Regel wird als **Antragsgrundsatz** bezeichnet. Das DPMA/BPatG kann im Rahmen der Anträge das Verfahren entsprechend den Vorschriften in den Schutzgesetzen frei durchführen. Der Anmelder kann aber den Gegenstand des Verfahrens festlegen und das Verfahren beenden (= **Dispositionsmaxime**). Das DPMA und das BPatG dürfen bei einer Entscheidung nur die Umstände oder Beweismittel berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten des Verfahrens äußern konnten. Die Verletzung des **rechtlichen Gehörs** ist ein nach {{du przepis="§ 100 PatG"}} und {{du przepis="§ 83 MarkenG"}} ein Rechtsbeschwerdegrund.
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- BPatG wird in die ordentliche Gerichtsbarkeit eingegliedert und ihm als **oberstes Bundesgericht** den BGH ({{du przepis="Art. 96 GG"}}) übergeordnet
- BGH ist somit Rechtsmittelinstanz für die Entscheidungen des BPatG
- BGH kann jedoch nur in den gesetzlich aufgezählten Fällen angerufen werden (vgl. z.B. die Vorschriften der §§ 100, 110, 122 PatG und des {{du przepis="§ 83 MarkenG"}})
==={{color text="Exkurs: Gemeinsame Verfahrensgrundsätze des DPMA und BPatG" c="gray"}}===
Das DPMA und das BPatG müssen die für die Beurteilung des Verfahrensgegenstandes erforderlichen Tatsachen und Umstände von Amts wegen ermitteln. Dazu gehören vor allem die Ermittlung von Schutzhindernissen. Diese Untersuchung wird als **Amtsermittlungsprinzip** oder **Untersuchungsgrundsatz** bezeichnet. Hierbei sind das DPMA und das BPatG an die Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden. In der Entscheidung darf weder über den Antrag hinausgegangen werden, noch unterhalb desselben geblieben werden. Kann nicht antragsgemäß entschieden werden, muss der Antrag zurückgewiesen werden. Diese Regel wird als **Antragsgrundsatz** bezeichnet. Das DPMA/BPatG kann im Rahmen der Anträge das Verfahren entsprechend den Vorschriften in den Schutzgesetzen frei durchführen. Der Anmelder kann aber den Gegenstand des Verfahrens festlegen und das Verfahren beenden (= **Dispositionsmaxime**). Das DPMA und das BPatG dürfen bei einer Entscheidung nur die Umstände oder Beweismittel berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten des Verfahrens äußern konnten. Die Verletzung des **rechtlichen Gehörs** ist ein nach {{du przepis="§ 100 PatG"}} und {{du przepis="§ 83 MarkenG"}} ein Rechtsbeschwerdegrund.
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- BPatG wird in die ordentliche Gerichtsbarkeit eingegliedert und ihm als **oberstes Bundesgericht** den BGH ({{du przepis="Art. 96 GG"}}) übergeordnet
- BGH ist somit Rechtsmittelinstanz für die Entscheidungen des BPatG
- BGH kann jedoch nur in den gesetzlich aufgezählten Fällen angerufen werden (vgl. z.B. die Vorschriften der §§ 100, 110, 122 PatG und des {{du przepis="§ 83 MarkenG"}})
Additions:
{{color text="Keine Zuständigkeit" c="red"}} bei Streitigkeiten wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte --> hier sind Zivilgerichte anzurufen
Additions:
|=|(x:3){color:white; background-color: #00386a; width: 600px; text-align:center} Bundespatentgericht ""(BPatG)""|#|
||(x:2){width: 350px; background-color: #f5f5f5; vertical-align:top; text-align:center} **Klagen**||{width: 250px; background-color: #f5f5f5; vertical-align:top; text-align:center} **Beschwerden**||
||{width: 175px} **auf Erklärung der Nichtigkeit von**
- nationalen Patenten,
- europäischen Patente für das Hoheitsgebiet der BRD und
- ergänzende Schutzzertifikate
||{vertical-align:top; width: 175px} **auf Erteilung oder Rücknahme von** Zwangslizenzen und Festsetzung der Lizenzgebühr wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für Zwangslizenz
||{vertical-align:top; width: 250px} - gegen **Beschlüsse** der Stellen und Abteilungen des **DPMA** betreffend: Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken und Topographien
- gegen **Beschlüsse** der Widerspruchsausschlüsse des **Bundessortenamts**||