Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: GewRS1Organisation
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: GewRS1Organisation

Version [18641]

Dies ist eine alte Version von GewRS1Organisation erstellt von ChristianeUri am 2012-12-20 00:59:49.

 

IV. Organisatorische und verfahrensrechtliche Bestimmungen


1. Nationale Entscheidungsbehörden und Gerichte, Rechtspflege

a) Das Deutsche Patent- und Markenamt (kurz: DPMA)

DPMA = Zentralbehörde auf dem Gebiet des Gewerbl. Rechtsschutzes in Dtl.
  • organisatorisch ist DPMA - als selbständige obere Verwaltungsbehörde des Bundes - dem Bundesministerium der Justiz nachgeordnet (Art. 87 Abs. 3 GG)
  • ursprünglich Kaiserliches Patentamt in Berlin (1877); später Errichtung des Deutschen Patentamtes in München (1949); Umbenennung in DPMA (1998)
  • etwa 2.600 Mitarbeiter
  • Organisation, Aufgaben sowie das Verfahren vor dem DPMA sind in den jeweiligen Schutzgesetzen geregelt (vgl. ausführliche Regelungen in §§ 26–64 PatG; §§ 32–43, 55–65 MarkenG)

  • DPMA besteht aus fünf Hauptabteilungen:
--> den Hauptabteilungen Patente I und Patente II
--> der Hauptabteilung Information
--> der Hauptabteilung Marken und Muster
--> der Hauptabteilung Verwaltung und Recht

Zur Homepage des DPMA


b) Das Bundespatengericht (kurz: BPatG)

  • Gründung 1961 in München
  • auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiertes Oberes Bundesgericht (Art. 96 GG) mit bundesweiter örtlicher Zuständigkeit

Bundespatentgericht (BPatG)
Klagen Beschwerden
auf Erklärung der Nichtigkeit von
  • nationalen Patenten,
  • europäischen Patente für das Hoheitsgebiet der BRD und
  • ergänzende Schutzzertifikate
auf Erteilung oder Rücknahme von Zwangslizenzen und Festsetzung der Lizenzgebühr wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für Zwangslizenz
- gegen Beschlüsse der Stellen und Abteilungen des DPMA betreffend: Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken und Topographien
  • gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschlüsse des Bundessortenamts



c) Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH)


2. Internationale Entscheidungsbehörden und Gerichte
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki