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IV. Organisatorische und verfahrensrechtliche Bestimmungen


1. Nationale Entscheidungsbehörden und Gerichte, Rechtspflege

a) Das Deutsche Patent- und Markenamt (kurz: DPMA)

DPMA = Zentralbehörde auf dem Gebiet des Gewerbl. Rechtsschutzes in Dtl.
  • organisatorisch ist DPMA - als selbständige obere Verwaltungsbehörde des Bundes - dem Bundesministerium der Justiz nachgeordnet (Art. 87 Abs. 3 GG)
  • ursprünglich Kaiserliches Patentamt in Berlin (1877); später Errichtung des Deutschen Patentamtes in München (1949); Umbenennung in DPMA (1998)
  • etwa 2.600 Mitarbeiter
  • Organisation, Aufgaben sowie das Verfahren vor dem DPMA sind in den jeweiligen Schutzgesetzen geregelt (vgl. ausführliche Regelungen in §§ 26–64 PatG; §§ 32–43, 55–65 MarkenG)

  • DPMA besteht aus fünf Hauptabteilungen:
--> den Hauptabteilungen Patente I und Patente II
--> der Hauptabteilung Information
--> der Hauptabteilung Marken und Muster
--> der Hauptabteilung Verwaltung und Recht

Zur Homepage des DPMA


b) Das Bundespatengericht (kurz: BPatG)

  • Gründung 1961 in München
  • auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiertes Oberes Bundesgericht (Art. 96 GG) mit bundesweiter örtlicher Zuständigkeit

Bundespatentgericht (BPatG)
Klagen Beschwerden
auf Erklärung der Nichtigkeit von
  • nationalen Patenten,
  • europäischen Patente für das Hoheitsgebiet der BRD und
  • ergänzende Schutzzertifikate
auf Erteilung oder Rücknahme von Zwangslizenzen und Festsetzung der Lizenzgebühr wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für Zwangslizenz
- gegen Beschlüsse der Stellen und Abteilungen des DPMA betreffend: Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken und Topographien
  • gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschlüsse des Bundessortenamts

Keine Zuständigkeit bei Streitigkeiten wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte --> hier sind Zivilgerichte anzurufen


Exkurs: Gemeinsame Verfahrensgrundsätze des DPMA und BPatG


Das DPMA und das BPatG müssen die für die Beurteilung des Verfahrensgegenstandes erforderlichen Tatsachen und Umstände von Amts wegen ermitteln. Dazu gehören vor allem die Ermittlung von Schutzhindernissen. Diese Untersuchung wird als Amtsermittlungsprinzip oder Untersuchungsgrundsatz bezeichnet. Hierbei sind das DPMA und das BPatG an die Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden. In der Entscheidung darf weder über den Antrag hinausgegangen werden, noch unterhalb desselben geblieben werden. Kann nicht antragsgemäß entschieden werden, muss der Antrag zurückgewiesen werden. Diese Regel wird als Antragsgrundsatz bezeichnet. Das DPMA/BPatG kann im Rahmen der Anträge das Verfahren entsprechend den Vorschriften in den Schutzgesetzen frei durchführen. Der Anmelder kann aber den Gegenstand des Verfahrens festlegen und das Verfahren beenden (= Dispositionsmaxime). Das DPMA und das BPatG dürfen bei einer Entscheidung nur die Umstände oder Beweismittel berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten des Verfahrens äußern konnten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ein nach § 100 PatG und § 83 MarkenG ein Rechtsbeschwerdegrund.



c) Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH)

  • BPatG wird in die ordentliche Gerichtsbarkeit eingegliedert und ihm als oberstes Bundesgericht den BGH (Art. 96 GG) übergeordnet
  • BGH ist somit Rechtsmittelinstanz für die Entscheidungen des BPatG
  • BGH kann jedoch nur in den gesetzlich aufgezählten Fällen angerufen werden (vgl. z.B. die Vorschriften der §§ 100, 110, 122 PatG und des § 83 MarkenG)


2. Internationale Entscheidungsbehörden und Gerichte
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