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aktuelles Dokument: ErbRAnfechtung
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Revision history for ErbRAnfechtung


Revision [20711]

Last edited on 2013-02-14 13:18:07 by SteffenNicolaus
Additions:
Sinn und Zweck einer Anfechtung im Erbrecht ist, dass Verfügungen von Todeswegen beseitigt werden, die nicht dem wahren Willen des Erblassers entsprechen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass eine Anfechtung immer von einem Auseinanderfallen der Erklärung auf der einen Seite und dem Willen auf der anderen Seite ausgeht. Folglich kann eine Anfechtung immer nur dann erfolgen, wenn der rechtlich relevante Sinn der Erklärung feststeht. Ist dies nicht der Fall, muss die letztwillige Verfügung zuerst ausgelegt werden. Führt die Auslegung dazu, dass der Verfügungserklärung ein Sinn zukommt, der dem Willen des Erblassers entspricht, kann keine Anfechtung erfolgen. Hier gilt dann der **Vorrang der Auslegung**. Dieser ist gerechtfertigt, weil mit diesem Vorrang dem wahren Willen des Erblassers Rechnung getragen werden kann. Dies hängt auch damit zusammen, dass durch die Anfechtung lediglich eine nicht dem Willen des Erblassers entsprechende Verfügung beseitigt wird **(negative Wirkung)**. Es wird jedoch keine Verfügung hervorgerufen, die der Erblasser eigentlich wollte. **(keine positive Wirkung)**
Beim Erbvertrag ist es möglich, dass neben dem Dritten auch der Erblasser den Erbvertrag anfechten kann. Dies ergibt sich aus der Regelung des {{du przepis="§ 2281 BGB"}}. Auch hier müssen wieder Anfechtungsgründe nach {{du przepis="§ 2078,2079 BGB"}} vorliegen. Wird der Erbvertrag aufgrund von {{du przepis="§ 2079 BGB"}} angefochten, so muss der ­Pflichteilsberechtigte zum Zeitpunkt der Anfechtung vorhanden sein. Anders verhält es sich bei der Anfechtung eines Testaments, hier muss das Vorhandensein eines ­Pflichteilsberechtigten dem Erblasser nicht bekannt sein oder der ­Pflichteilsberechtigte wurde erst nach der Errichtung des Testaments geboren oder er ist erst später pflichteilsberechtigt geworden.
Neben dem Erblasser kann grds. die Anfechtung auch durch einen **Dritten** erfolgen. Hier sieht {{du przepis="§ 2285 BGB"}} vor, dass die bereits oben genannten Voraussetzungen nach den § 2078 f. BGB für eine erfolgreiche Anfechtung ebenfalls vorliegen müssen. Dieses Anfechtungsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers bereits erloschen ist. Das Anfechtungsrecht ist dann erloschen, wenn der Erblasser sein Anfechtungsrecht kennt und er die Ausübung dieses Rechts innerhalb der Frist nach {{du przepis="§ 2283 BGB"}} unterlässt.
Sondervorschriften für eine Anfechtung beim gemeinschaftlichen Testament sind im Gesetz nicht enthalten. Vielmehr wird hier auf die Vorschriften für die Anfechtung eines Testaments zurückgegriffen. Folglich hat der Erblasser auch hier kein Anfechtungsrecht, sondern nur derjenige, welcher durch die Verfügung benachteiligt wurde. Dies ergibt sich aus {{du przepis="§ 2080 Abs. 1 BGB"}}. Der Grund dafür, dass der Erblasser kein Anfechtungsrecht hat, liegt darin, dass dieser das Testament jederzeit widerrufen kann. Demzufolge erscheint es als überflüssig ihm neben diesem Recht noch ein Anfechtungsrecht zu zugestehen. Hinsichtlich des gemeinschaftlichen Testament ist diese Regelung nur dann geeignet, wenn es sich um frei widerrufliche Verfügungen handelt. Hierzu zählen zum einen die einseitigen und zum anderen die wechselseitigen Verfügungen zu Lebzeiten der Ehegatten. Demgegenüber werden wechselseitige Verfügungen, die erst nach dem Tod des einen Ehepartners bindend wirken, nicht von dieser Regelung erfasst. Der Grund hierfür liegt darin, dass es unbillig wäre, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und der überlebende Ehegatte könnte sich nicht von seiner Verfügung lösen.
Demzufolge hat der überlebende Ehegatte hinsichtlich seiner binden gewordenen wechselseitigen Verfügung ein Anfechtungsrecht. Hierdurch wird auch die des früher verstorbenen Ehegatten nichtig. Die Nichtigkeit der wechselseitigen Verfügungen führt dazu, dass ein Testament des bereits verstorbenen Ehegatten wieder wirksam wird, aber nur wenn dieses durch das später errichtete gemeinschaftliche Testament aufgehoben wurde.
Deletions:
Sinn und Zweck einer Anfechtung im Erbrecht ist, dass Verfügungen von Todeswegen beseitigt werden, die nicht dem wahren Willen des Erblassers entsprechen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass eine Anfechtung immer einem Auseinanderfallen von der Erklärung auf der einen Seite und dem Willen auf der anderen Seite ausgeht. Folglich kann eine Anfechtung immer nur dann erfolgen, wenn der rechtlich relevante Sinn der Erklärung feststeht. Ist dies nicht der Fall, muss die letztwillige Verfügung zuerst ausgelegt werden. Führt die Auslegung dazu, dass der Erklärung in der Verfügung ein Sinn zukommt, der dem Willen des Erblassers entspricht, hat keine Anfechtung zu erfolgen. Hier gilt dann der **Vorrang der Auslegung**. Dieser ist gerechtfertigt, weil mit diesem Vorrang dem wahren Willen des Erblassers Rechnung getragen werden kann. Dies hängt aber auch damit zusammen, dass durch die Anfechtung lediglich eine nicht dem Willen des Erblassers entsprechende Verfügung beseitigt wird **(negative Wirkung)**. Es wird jedoch keine Verfügung hervorgerufen, die der Erblasser eigentlich wollte. **(keine positive Wirkung)**
Beim Erbvertrag ist es möglich, dass neben dem Dritten auch der Erblasser den Erbvertrag anfechten kann. Dies ergibt sich aus der Regelung des {{du przepis="§ 2281 BGB"}}. Auch hier müssen wieder Anfechtungsgründe nach {{du przepis="§ 2078,2079 BGB"}} vorliegen. Wird der Erbvertrag aufgrund von {{du przepis="§ 2079 BGB"}} angefochten, so muss der ­Pflichteilsberechtigte zum Zeitpunkt der Anfechtung vorhanden sein. Anders verhält es sich bei der Anfechtung eines Testaments, hier muss das Vorhandensein eines ­Pflichteilsberechtigten dem Erblasser nicht bekannt oder der ­Pflichteilsberechtigte wurde erst nach der Errichtung des Testaments geboren oder dieser erst später pflichteilsberechtigt geworden ist.
Neben dem Erblasser kann grds. die Anfechtung auch durch einen **Dritten** erfolgen. Hier sieht {{du przepis="§ 2285 BGB"}} vor, dass die bereits oben genannten Voraussetzungen nach den § 2078 f. BGB für eine erfolgreiche Anfechtung ebenfalls vorliegen müssen. Dieses Anfechtungsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers bereits erloschen ist. Das Anfechtungsrecht ist dann erloschen, wenn der Erblasser sein Anfechtungsrecht kennt und er die Ausübung dieses Rechts, innerhalb der Frist nach {{du przepis="§ 2283 BGB"}}, unterlässt.
Sondervorschriften für eine Anfechtung beim gemeinschaftlichen Testament sind im Gesetz nicht enthalten. Vielmehr wird hier auf die Vorschriften für die Anfechtung eines Testaments zurückgegriffen. Folglich hat der Erblasser auch hier kein Anfechtungsrecht, sondern nur derjenige, welcher durch die Verfügung benachteiligt wurde. Dies ergibt sich aus {{du przepis="§ 2080 Abs. 1 BGB"}}. Der Grund dafür, dass der Erblasser kein Anfechtungsrecht hat, liegt darin, dass dieser das Testament jederzeit widerrufen kann. Demzufolge erscheint es als überflüssig ihm neben diesem Recht noch ein Anfechtungsrecht zu zugestehen. Hinsichtlich des gemeinschaftlichen Testament ist diese Regelung nur dann geeignet, wenn es sich um frei widerrufliche Verfügungen handelt. Hierzu zählen zum einen die einseitigen und zum anderen die wechselseitigen Verfügungen zu Lebzeiten der Ehegatten. Demgegenüber werden wechselseitige Verfügungen, die erst nach dem Tod des einen Ehepartners bindend wirken, nicht von dieser Regelung erfasst. Der Grund hierfür liegt darin, dass es umbilligend wäre, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und der überlebende Ehegatte kann sich nicht von seiner Verfügung lösen.
Demzufolge hat der überlebende Ehegatte hinsichtlich seiner binden gewordenen wechselseitigen Verfügung wirksam so wird diese nichtig. Hierdurch wird auch die des früher verstorbenen Ehegatten nichtig. Die Nichtigkeit der wechselseitigen Verfügungen führt dazu, dass ein Testament des bereits verstorbenen Ehegatten wieder wirksam wird, aber nur wenn dieses durch das später errichtete gemeinschaftliche Testament aufgehoben wurde.


Revision [19701]

Edited on 2013-01-03 18:19:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Anfechtung eines [[WIPR4Testament Testaments]],{{du przepis="§ 2078 f. BGB"}}
Sondervorschriften für eine Anfechtung beim gemeinschaftlichen Testament sind im Gesetz nicht enthalten. Vielmehr wird hier auf die Vorschriften für die Anfechtung eines Testaments zurückgegriffen. Folglich hat der Erblasser auch hier kein Anfechtungsrecht, sondern nur derjenige, welcher durch die Verfügung benachteiligt wurde. Dies ergibt sich aus {{du przepis="§ 2080 Abs. 1 BGB"}}. Der Grund dafür, dass der Erblasser kein Anfechtungsrecht hat, liegt darin, dass dieser das Testament jederzeit widerrufen kann. Demzufolge erscheint es als überflüssig ihm neben diesem Recht noch ein Anfechtungsrecht zu zugestehen. Hinsichtlich des gemeinschaftlichen Testament ist diese Regelung nur dann geeignet, wenn es sich um frei widerrufliche Verfügungen handelt. Hierzu zählen zum einen die einseitigen und zum anderen die wechselseitigen Verfügungen zu Lebzeiten der Ehegatten. Demgegenüber werden wechselseitige Verfügungen, die erst nach dem Tod des einen Ehepartners bindend wirken, nicht von dieser Regelung erfasst. Der Grund hierfür liegt darin, dass es umbilligend wäre, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und der überlebende Ehegatte kann sich nicht von seiner Verfügung lösen.
Deletions:
((1)) Anfechtung eines [[WIPR4Testament Testaments]], § 2078 f. BGB
Sondervorschriften für eine Anfechtung beim gemeinschaftlichen Testament sind im Gesetz nicht enthalten. Vielmehr wird hier auf die Vorschriften für die Anfechtung eines Testaments zurückgegriffen. Folglich hat der Erblasser auch hier kein Anfechtungsrecht, sondern nur derjenige, welcher durch die Verfügung benachteiligt wurde. Dies ergibt sich aus § 2080 Abs.1 BGB. Der Grund dafür, dass der Erblasser kein Anfechtungsrecht hat, liegt darin, dass dieser das Testament jederzeit widerrufen kann. Demzufolge erscheint es als überflüssig ihm neben diesem Recht noch ein Anfechtungsrecht zu zugestehen. Hinsichtlich des gemeinschaftlichen Testament ist diese Regelung nur dann geeignet, wenn es sich um freiwiderrufliche Verfügungen handelt. Hierzu zählen zum einen die einseitigen und zum anderen die wechselseitigen Verfügungen zu Lebzeiten der Ehegatten. Demgegenüber werden wechselseitige Verfügungen, die erst nach dem Tod des einen Ehepartners bindend wirken, nicht von dieser Regelung erfasst. Der Grund hierfür liegt darin, dass es umbilligend wäre, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und der überlebende Ehegatte kann sich nicht von seiner Verfügung lösen.


Revision [16997]

Edited on 2012-11-07 17:45:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Anfechtung eines [[WIPR4Testament Testaments]], § 2078 f. BGB
Deletions:
((1)) Anfechtung eines [[Testaments]], § 2078 f. BGB


Revision [16996]

Edited on 2012-11-07 17:45:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Anfechtung eines [[WIPR4Erbvertrag Erbvertrags]]
Deletions:
((1)) Anfechtung eines Erbvertrags


Revision [13737]

Edited on 2012-02-20 19:32:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
Bei der Anfechtung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht. Der Erfolg einer erbrechtlichen Anfechtung richtet sich nach den einzelnen Regelungen bei der jeweiligen Form der letztwilligen Verfügung.
Sinn und Zweck einer Anfechtung im Erbrecht ist, dass Verfügungen von Todeswegen beseitigt werden, die nicht dem wahren Willen des Erblassers entsprechen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass eine Anfechtung immer einem Auseinanderfallen von der Erklärung auf der einen Seite und dem Willen auf der anderen Seite ausgeht. Folglich kann eine Anfechtung immer nur dann erfolgen, wenn der rechtlich relevante Sinn der Erklärung feststeht. Ist dies nicht der Fall, muss die letztwillige Verfügung zuerst ausgelegt werden. Führt die Auslegung dazu, dass der Erklärung in der Verfügung ein Sinn zukommt, der dem Willen des Erblassers entspricht, hat keine Anfechtung zu erfolgen. Hier gilt dann der **Vorrang der Auslegung**. Dieser ist gerechtfertigt, weil mit diesem Vorrang dem wahren Willen des Erblassers Rechnung getragen werden kann. Dies hängt aber auch damit zusammen, dass durch die Anfechtung lediglich eine nicht dem Willen des Erblassers entsprechende Verfügung beseitigt wird **(negative Wirkung)**. Es wird jedoch keine Verfügung hervorgerufen, die der Erblasser eigentlich wollte. **(keine positive Wirkung)**
((1)) Anfechtung eines [[Testaments]], § 2078 f. BGB
Beim Erbvertrag ist es möglich, dass neben dem Dritten auch der Erblasser den Erbvertrag anfechten kann. Dies ergibt sich aus der Regelung des {{du przepis="§ 2281 BGB"}}. Auch hier müssen wieder Anfechtungsgründe nach {{du przepis="§ 2078,2079 BGB"}} vorliegen. Wird der Erbvertrag aufgrund von {{du przepis="§ 2079 BGB"}} angefochten, so muss der ­Pflichteilsberechtigte zum Zeitpunkt der Anfechtung vorhanden sein. Anders verhält es sich bei der Anfechtung eines Testaments, hier muss das Vorhandensein eines ­Pflichteilsberechtigten dem Erblasser nicht bekannt oder der ­Pflichteilsberechtigte wurde erst nach der Errichtung des Testaments geboren oder dieser erst später pflichteilsberechtigt geworden ist.
Neben dem Erblasser kann grds. die Anfechtung auch durch einen **Dritten** erfolgen. Hier sieht {{du przepis="§ 2285 BGB"}} vor, dass die bereits oben genannten Voraussetzungen nach den § 2078 f. BGB für eine erfolgreiche Anfechtung ebenfalls vorliegen müssen. Dieses Anfechtungsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers bereits erloschen ist. Das Anfechtungsrecht ist dann erloschen, wenn der Erblasser sein Anfechtungsrecht kennt und er die Ausübung dieses Rechts, innerhalb der Frist nach {{du przepis="§ 2283 BGB"}}, unterlässt.
Sondervorschriften für eine Anfechtung beim gemeinschaftlichen Testament sind im Gesetz nicht enthalten. Vielmehr wird hier auf die Vorschriften für die Anfechtung eines Testaments zurückgegriffen. Folglich hat der Erblasser auch hier kein Anfechtungsrecht, sondern nur derjenige, welcher durch die Verfügung benachteiligt wurde. Dies ergibt sich aus § 2080 Abs.1 BGB. Der Grund dafür, dass der Erblasser kein Anfechtungsrecht hat, liegt darin, dass dieser das Testament jederzeit widerrufen kann. Demzufolge erscheint es als überflüssig ihm neben diesem Recht noch ein Anfechtungsrecht zu zugestehen. Hinsichtlich des gemeinschaftlichen Testament ist diese Regelung nur dann geeignet, wenn es sich um freiwiderrufliche Verfügungen handelt. Hierzu zählen zum einen die einseitigen und zum anderen die wechselseitigen Verfügungen zu Lebzeiten der Ehegatten. Demgegenüber werden wechselseitige Verfügungen, die erst nach dem Tod des einen Ehepartners bindend wirken, nicht von dieser Regelung erfasst. Der Grund hierfür liegt darin, dass es umbilligend wäre, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und der überlebende Ehegatte kann sich nicht von seiner Verfügung lösen.
Für diesen Fall sieht das Gesetz im Bereich des gemeinschaftlichen Testaments keine Vorschriften vor. Die Bindung an den wechselseitigen Vereinbarungen nach dem Tod kommt den vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrags gleich. Dies führt dazu, dass die §§ 2281 - 2285 BGB analog anzuwenden sind.
Demzufolge hat der überlebende Ehegatte hinsichtlich seiner binden gewordenen wechselseitigen Verfügung wirksam so wird diese nichtig. Hierdurch wird auch die des früher verstorbenen Ehegatten nichtig. Die Nichtigkeit der wechselseitigen Verfügungen führt dazu, dass ein Testament des bereits verstorbenen Ehegatten wieder wirksam wird, aber nur wenn dieses durch das später errichtete gemeinschaftliche Testament aufgehoben wurde.
Deletions:
Bei der Anfechtung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht. Der Erfolg einer erbrechtlichen Anfechtung richtet sich nach den einzelnen Regelungen bei der jeweiligen Form der letztwilligen Verfügung.
Sinn und Zweck einer Anfechtung im Erbrecht ist, dass Verfügungen von Todeswegen beseitigt werden, die nicht dem wahren Willen des Erblassers entsprechen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass eine Anfechtung immer einem Auseinanderfallen von der Erklärung auf der einen Seite und dem Willen auf der anderen Seite ausgeht. Folglich kann eine Anfechtung immer nur dann erfolgen, wenn der rechtlich relevante Sinn der Erklärung feststeht. Ist dies nicht der Fall muss die letztwillige Verfügung zuerst ausgelegt werden. Führt die Auslegung dazu, dass der Erklärung in der Verfügung ein Sinn zukommt, der dem Willen des Erblassers entspricht, hat keine Anfechtung zu erfolgen. Hier gilt dann der **Vorrang der Auslegung**. Dieser ist gerechtfertigt, weil mit diesem Vorrang dem wahren Willen des Erblassers Rechnung getragen werden kann. Dies hängt aber auch damit zusammen, dass durch die Anfechtung lediglich eine nicht dem Willen des Erblassers entsprechende Verfügung beseitigt wird **(negative Wirkung)** und keine Verfügung hervorgerufen wird, die der Erblasser eigentlich wollte. **(keine positive Wirkung)**
((1)) Anfechtung eines Testaments, § 2078 f. BGB
Beim Erbvertrag ist es möglich, dass neben dem Dritten auch der Erblasser den Erbvertrag anfechten kann. Dies ergibt sich aus der Regelung des {{du przepis="§ 2281 BGB"}}. Auch hier müssen wieder Anfechtungsgründe nach {{du przepis="§ 2078,2079 BGB"}} vorliegen. Wird der Erbvertrag aufgrund von {{du przepis="§ 2079 BGB"}} angefochten, so muss der Pflichteilsberechtigte zum Zeitpunkt der Anfechtung vorhanden sein. Anders verhält es sich bei der Anfechtung eines Testaments, hier muss das Vorhandensein eines Pflichteilsberechtigten dem Erblasser nicht bekannt oder der Pflichteilsberechtigte wurde erst nach der Errichtung des Testaments geboren oder dieser erst später pflichteilsberechtigt geworden ist.
Neben dem Erblasser kann grds. die Anfechtung auch durch einen **Dritten** erfolgen. Hier sieht {{du przepis="§ 2285 BGB"}} vor, dass die bereits oben genannten Voraussetzungen nach den § 2078 f. BGB für eine erfolgreiche Anfechtung ebenfalls vorliegen müssen. Dieses Anfechtungsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers bereits erloschen ist. Das Anfechtungsrecht ist dann erloschen, wenn der Erblasser sein Anfechtungsrecht kennt und er die Ausübung dieses Rechts, innerhalb der Frist nach {{du przepis="§ 2283 BGB"}}, unterlässt.
Sondervorschriften für eine Anfechtung beim gemeinschaftlichen Testament sind im Gesetz nicht enthalten. Vielmehr wird hier auf die Vorschriften für die Anfechtung eines Testaments zurückgegriffen. Folglich hat der Erblasser auch hier kein Anfechtungsrecht, sondern nur derjenige welcher durch die Verfügung benachteiligt wurde. Dies ergibt sich aus § 2080 Abs.1 BGB. Der Grund dafür, dass der Erblasser kein Anfechtungsrecht hat liegt darin, dass dieser das Testament jederzeit widerrufen kann. Demzufolge erscheint es als überflüssig ihm neben diesem Recht noch ein Anfechtungsrecht zu zugestehen. Hinsichtlich des gemeinschaftlichen Testament ist diese Regelung nur dann geeignet, wenn es sich um freiwiderrufliche Verfügungen handelt. Hierzu zählen zum einen die einseitigen und zum anderen die wechselseitigen Verfügungen zu Lebzeiten der Ehegatten. Demgegenüber werden wechselseitige Verfügungen, die erst nach dem Tod des einen Ehepartners bindend wirken, nicht von dieser Regelung erfasst. Der Grund hierfür liegt darin, dass es umbilligend wäre, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und der überlebende Ehegatte kann sich nicht von seiner Verfügung lösen.
Für diesen Fall sieht das Gesetz im Bereich des gemeinschaftlichen Testaments keine Vorschriften vor. Die Bindung an den wechselseitigen Vereinbarungen nach dem Tod kommt den vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrags gleich. Dies führt dazu, dass die §§ 2281 - 2285 BGB analog anzuwednen sind.
Demzufolge hat der überlebende Ehegatte hinsichtlich seiner binden gewordenen wechselseitigen Verfügung ein Anfechtungsrecht.
Auch eine Anfechtung durch Dritte hat nach den Vorschriften für die Anfechtung beim Erbvertrag zu erfolgen. Ebenso wie beim Erbvertrag entfällt das Anfechtungsrecht vom Dritten nach {{du przepis="§ 2285 BGB"}} analog dann, wenn der Überlebende von seinem Anfechtungsrecht, trotz Kenntnis, kein Gebrauch macht, mit der Folge, dass dieses fristlos verstreicht.
Ist die Anfechtung einer wechselseitigen Verfügung wirksam, so wird diese nichtig, mit der Folge, dass auch die des früher schon verstorbenen Ehegatten nichtig wird. Die Nichtigkeit der wechselseitigen Verfügungen führt dazu, dass ein Testament des bereits verstorbenen Ehegatten wieder wirksam wird, aber nur wenn dieses durch das später errichtete gemeinschaftliche Testament aufgehoben wurde.


Revision [13580]

Edited on 2012-01-23 08:45:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
hierzu folgender Fall: [[FallAnfechtungErbV Fall Anfechtung eines Erbvertrags]]
Deletions:
hierzu folgender Fall: [[FallnfechtungErbV Fall Anfechtung eines Erbvertrags]]


Revision [13576]

Edited on 2012-01-22 14:21:16 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hierfür sieht das Erbrecht einige Sondervorschriften vor, welche teilweise von den Vorschriften des allgemeinen Teils enorm abweichen. Dies führt dazu, dass die Vorschriften aus dem allgemeinen Teil nur insoweit Anwendung finden, wie keine erbrechtlichen Vorschriften vorhanden sind. Das entspricht auch dem Grundsatz, dass die spezielleren Regelungen den allgemeineren Regelungen vorgehen.
Sinn und Zweck einer Anfechtung im Erbrecht ist, dass Verfügungen von Todeswegen beseitigt werden, die nicht dem wahren Willen des Erblassers entsprechen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass eine Anfechtung immer einem Auseinanderfallen von der Erklärung auf der einen Seite und dem Willen auf der anderen Seite ausgeht. Folglich kann eine Anfechtung immer nur dann erfolgen, wenn der rechtlich relevante Sinn der Erklärung feststeht. Ist dies nicht der Fall muss die letztwillige Verfügung zuerst ausgelegt werden. Führt die Auslegung dazu, dass der Erklärung in der Verfügung ein Sinn zukommt, der dem Willen des Erblassers entspricht, hat keine Anfechtung zu erfolgen. Hier gilt dann der **Vorrang der Auslegung**. Dieser ist gerechtfertigt, weil mit diesem Vorrang dem wahren Willen des Erblassers Rechnung getragen werden kann. Dies hängt aber auch damit zusammen, dass durch die Anfechtung lediglich eine nicht dem Willen des Erblassers entsprechende Verfügung beseitigt wird **(negative Wirkung)** und keine Verfügung hervorgerufen wird, die der Erblasser eigentlich wollte. **(keine positive Wirkung)**
Neben dem Erblasser kann grds. die Anfechtung auch durch einen **Dritten** erfolgen. Hier sieht {{du przepis="§ 2285 BGB"}} vor, dass die bereits oben genannten Voraussetzungen nach den § 2078 f. BGB für eine erfolgreiche Anfechtung ebenfalls vorliegen müssen. Dieses Anfechtungsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers bereits erloschen ist. Das Anfechtungsrecht ist dann erloschen, wenn der Erblasser sein Anfechtungsrecht kennt und er die Ausübung dieses Rechts, innerhalb der Frist nach {{du przepis="§ 2283 BGB"}}, unterlässt.
Sondervorschriften für eine Anfechtung beim gemeinschaftlichen Testament sind im Gesetz nicht enthalten. Vielmehr wird hier auf die Vorschriften für die Anfechtung eines Testaments zurückgegriffen. Folglich hat der Erblasser auch hier kein Anfechtungsrecht, sondern nur derjenige welcher durch die Verfügung benachteiligt wurde. Dies ergibt sich aus § 2080 Abs.1 BGB. Der Grund dafür, dass der Erblasser kein Anfechtungsrecht hat liegt darin, dass dieser das Testament jederzeit widerrufen kann. Demzufolge erscheint es als überflüssig ihm neben diesem Recht noch ein Anfechtungsrecht zu zugestehen. Hinsichtlich des gemeinschaftlichen Testament ist diese Regelung nur dann geeignet, wenn es sich um freiwiderrufliche Verfügungen handelt. Hierzu zählen zum einen die einseitigen und zum anderen die wechselseitigen Verfügungen zu Lebzeiten der Ehegatten. Demgegenüber werden wechselseitige Verfügungen, die erst nach dem Tod des einen Ehepartners bindend wirken, nicht von dieser Regelung erfasst. Der Grund hierfür liegt darin, dass es umbilligend wäre, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und der überlebende Ehegatte kann sich nicht von seiner Verfügung lösen.
Für diesen Fall sieht das Gesetz im Bereich des gemeinschaftlichen Testaments keine Vorschriften vor. Die Bindung an den wechselseitigen Vereinbarungen nach dem Tod kommt den vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrags gleich. Dies führt dazu, dass die §§ 2281 - 2285 BGB analog anzuwednen sind.
Auch eine Anfechtung durch Dritte hat nach den Vorschriften für die Anfechtung beim Erbvertrag zu erfolgen. Ebenso wie beim Erbvertrag entfällt das Anfechtungsrecht vom Dritten nach {{du przepis="§ 2285 BGB"}} analog dann, wenn der Überlebende von seinem Anfechtungsrecht, trotz Kenntnis, kein Gebrauch macht, mit der Folge, dass dieses fristlos verstreicht.
Ist die Anfechtung einer wechselseitigen Verfügung wirksam, so wird diese nichtig, mit der Folge, dass auch die des früher schon verstorbenen Ehegatten nichtig wird. Die Nichtigkeit der wechselseitigen Verfügungen führt dazu, dass ein Testament des bereits verstorbenen Ehegatten wieder wirksam wird, aber nur wenn dieses durch das später errichtete gemeinschaftliche Testament aufgehoben wurde.
Deletions:
Hierfür sieht das Erbrecht einige Sondervorschriften vor, welche teilweise von den Vorschriften des allgemeinen Teils enorm abweichen. Dies führt dazu, dass die Vorschriften aus dem allgemeinen Teil nur insoweit Anwendung finden, wie keine erbrechtlichen Vorschriften vorhanden sind. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass die spezielleren Regelungen den allgemeineren Regelungen vorgehen.
Sinn und Zweck einer Anfechtung im Erbrecht ist, dass Verfügungen von Todeswegen beseitigt werden, die nicht dem wahren Willen des Erblassers entsprechen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass eine Anfechtung immer einem Auseinanderfallen von der Erklärung auf der einen Seite und dem Willen auf der anderen Seite ausgeht. Folglich kann eine Anfechtung immer nur dann erfolgen, wenn der rechtlich relevante Sinn der Erklärung feststeht. Ist dies nicht der Fall muss die letztwillige Verfügung zuerst ausgelegt werden. Führt die Auslegung dazu, dass der Erklärung in der Verfügung ein Sinn zukommt, der dem Willen des Erblassers entspricht, hat keine Anfechtung zu erfolgen. Hier gilt dann der **Vorrang der Auslegung**. Dieser ist gerechtfertigt, weil mit diesem Vorrang dem wahredn Willen des Erblassers Rechnung getragen werden kann. Dies hängt aber auch damit zusammen, dass durch die Anfechtung lediglich eine nicht dem Willen des Erblassers entsprechende Verfügung beseitigt wird **(negative Wirkung)** und keien Verfügung hervorgerufen wird, die der Erblasser eigentlich wollte. **(keine positive Wirkung)**
Neben dem Erblasser kann grds. die Anfechtung auch durch einen **Dritten** erfolgen. Hier sieht {{du przepis="§ 2285 BGB"}} vor, dass die bereits oben genannten Voraussetzungen nach den § 2078 f. BGB für eine erfolgreiche Anfechtung ebenfalls vorliegen müssen. Dieses Anfechtungsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers bereits erloschen ist. Dieses ist dann erloschen, wenn der Erblasser sein Anfechtungsrecht kennt und er die Ausübung dieses Rechts, innerhalb der Frist nach {{du przepis="§ 2283 BGB"}}, unterlässt.
Sondervorschriften für eine Anfechtung beim gemeinschaftlichen Testament sind im Gesetz nicht enthaalten. vielmehr wird hier auf die Vorschriften für die Anfechtung eines Testaments zurückgegriffen. So dass der Erblasser auch hier kein Anfechtungsrecht hat, sondern nur derjenige welcher durch die Verfügung benachteiligt wurde. Dies ergibt sich aus § 2080 Abs.1 BGB. Der Grund dafür, dass der Erblasser kein Anfechtungsrecht hat liegt darin, dass dieser das Testament jederzeit widerrufen kann. Demzufolge erscheint es als überflüssig Ihm neben diesem Recht noch ein Anfechtungsrecht zu zugestehen. Hinsichtlich des gemeinschaftlichen Testament ist diese Regelung nur dann geeignet, wenn es sich um freiwiderrufliche Veerfrügungen handelt. Hierzu zählen zum einen die einseitigen- und zum anderen vdie wechselseitigen Verfügungen zu Lebzeiten der Ehegatten. Demgegenüber werden wechselseitige Verfügungen, die erst nach dem Tod des einen Ehepartners bindend wirken nicht von dieser Regelung erfasst. Der Grund hierfür liegt darin, dass es umbilligend wäre, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und der überlebende Ehegatte kann sich nicht von seiner Verfügung lösen.
Für diesen Fall sieht das Gesetz im Bereich des gemeinschaftlichen Testaments keine Vorschriften vor. Dennoch kommt die Bindung an den wechselseitigen Vereinbarungen nach dem Tod den vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrags gleich. Dies führt dazu, dass die §§ 2281 - 2285 BGB analog anzuwednen sind.
Auch eine Anfechtung durch Dritte hat nach den Vorschriften für die Anfechtung beim Erbvertrag zu erfolgen. Ebenso wie beim Erbvertrag entfällt das Anfechtungsrecht vom Dritten nach {{du przepis="§ 2285 BGB"}} analog dann, wenn der überlebende von seinen Anfechtungsrecht, trotz Kenntnis, kein Gebrauch macht, mit der Folge, dass dieses fristlos verstreicht.
Ist die Anfechtung einer wechselseitigen Verfügung wirksam, so wird diese nichtig, mit der Folge, cdass auch die des früher schon verstorbenen Ehegatten nichtig wird. Die Nichtigkeit der wechselseitigen Verfügungen führt dazu, dass ein Testament des bereits verstorbenen Ehegatten wieder wirksam wird, aber nur wenn dieses durch das später errichtete gemeinschaftliche Testament aufgehoben wurde.


Revision [13569]

Edited on 2012-01-21 18:31:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
Sinn und Zweck einer Anfechtung im Erbrecht ist, dass Verfügungen von Todeswegen beseitigt werden, die nicht dem wahren Willen des Erblassers entsprechen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass eine Anfechtung immer einem Auseinanderfallen von der Erklärung auf der einen Seite und dem Willen auf der anderen Seite ausgeht. Folglich kann eine Anfechtung immer nur dann erfolgen, wenn der rechtlich relevante Sinn der Erklärung feststeht. Ist dies nicht der Fall muss die letztwillige Verfügung zuerst ausgelegt werden. Führt die Auslegung dazu, dass der Erklärung in der Verfügung ein Sinn zukommt, der dem Willen des Erblassers entspricht, hat keine Anfechtung zu erfolgen. Hier gilt dann der **Vorrang der Auslegung**. Dieser ist gerechtfertigt, weil mit diesem Vorrang dem wahredn Willen des Erblassers Rechnung getragen werden kann. Dies hängt aber auch damit zusammen, dass durch die Anfechtung lediglich eine nicht dem Willen des Erblassers entsprechende Verfügung beseitigt wird **(negative Wirkung)** und keien Verfügung hervorgerufen wird, die der Erblasser eigentlich wollte. **(keine positive Wirkung)**
Beim Erbvertrag ist es möglich, dass neben dem Dritten auch der Erblasser den Erbvertrag anfechten kann. Dies ergibt sich aus der Regelung des {{du przepis="§ 2281 BGB"}}. Auch hier müssen wieder Anfechtungsgründe nach {{du przepis="§ 2078,2079 BGB"}} vorliegen. Wird der Erbvertrag aufgrund von {{du przepis="§ 2079 BGB"}} angefochten, so muss der Pflichteilsberechtigte zum Zeitpunkt der Anfechtung vorhanden sein. Anders verhält es sich bei der Anfechtung eines Testaments, hier muss das Vorhandensein eines Pflichteilsberechtigten dem Erblasser nicht bekannt oder der Pflichteilsberechtigte wurde erst nach der Errichtung des Testaments geboren oder dieser erst später pflichteilsberechtigt geworden ist.
Allerdings bezieht sich die Anfechtung durch den Erblasser nur auf die **vertragsmäßigen Verfügungen**. Hinsichtlich der **einseitigen Verfügungen** wird durch {{du przepis="§ 2299 BGB"}} auf die Vorschriften für die testamentarischen Verfügungen verwiesen. Die Unwirksamkeit einer angefochtenen Verfügung bezieht sich auf die beiden vertragsmäßigen Vereinbarungen.
Deletions:
Sinn und Zweck einer Anfechtung im Erbrecht ist, dass Verfügungen von Todeswegen beseitigt werden, die nicht dem wahren Willen des Erblassers entsprechen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass eine Anfechtung immer von einem Auseinanderfallen von der Erklärung auf der einen Seite und dem Willen auf der anderen Seite ausgehen. Folglich kann eine Anfechtung immer nur dann erfolgen, wenn der rechtlich relevante Sinn der Erklärung feststeht. Ist dies nicht der Fall muss die letztwillige Verfügung zuerst ausgelegt werden. Führt die Auslegung dazu, dass der Erklärung in der Verfügung ein Sinn zukommt, der dem Willen des Erblassers entspricht, hat keine Anfechtung zu erfolgen. Hier gilt dann der **Vorrang der Auslegung**. Dieser ist gerechtfertigt, weil mit diesem Vorrang dem wahredn Willen des Erblassers Rechnung getragen werden kann. Dies hängt aber auch damit zusammen, dass durch die Anfechtung lediglich eine nicht dem Willen des Erblassers entsprechende Verfügung beseitigt wird **(negative Wirkung)** und keien Verfügung hervorgerufen wird, die der Erblasser eigentlich wollte. **(keine positive Wirkung)**
Beim Erbvertrag ist es möglich, dass neben dem Dritten auch der Erblasser den Erbvertrag anfechten kann. Dies ergibt sich aus der Regelung des {{du przepis="§ 2281 BGB"}}. Auch hier müssen wieder Anfechtungsgründe nach {{du przepis="§ 2078,2079 BGB"}} vorliegen. Wird der Erbvertrag aufgrund von {{du przepis="§ 2079 BGB"}} angefochten, so muss der Pflichteilsberechtigte zum Zeitpunkt der Anfechtung vorhanden sein. Anders verhält es sich bei der Anfechtung eines Testaments, hier muss das Vorhandensein eines Pflichteilsberechtigter dem Erblasser nicht bekannt oder der Pflichteilsberechtigte wurde erst nach der Errichtung des Testaments geboren oder dieser erst später pflichteilsberechtigt geworden ist.
Allerdings bezieht sich die Anfechtung durch den Erblasser nur auf die **vertragsmäßigen Verfügungen**. Hinsichtlich der **einseitigen Verfügungen** wird durch {{du przepis="§ 2299 BGB"}} auf die Vorschriften für die testamentarischen Verfügungen verwiesen. Die Unwirksamkeit einer angefochtenen Verfügung bezieht sich nur auf die beiden vertragsmäßigen Vereinbarungen.


Revision [13566]

Edited on 2012-01-21 17:49:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
Allerdings bezieht sich die Anfechtung durch den Erblasser nur auf die **vertragsmäßigen Verfügungen**. Hinsichtlich der **einseitigen Verfügungen** wird durch {{du przepis="§ 2299 BGB"}} auf die Vorschriften für die testamentarischen Verfügungen verwiesen. Die Unwirksamkeit einer angefochtenen Verfügung bezieht sich nur auf die beiden vertragsmäßigen Vereinbarungen.
Deletions:
Allerdings bezieht sich die Anfechtung durch den Erblasser nur auf die **vertragsmäßigen Vereinbarungen**. Hinsichtlich der **einseitigen Vereinbarung** wird durch {{du przepis="§ 2299 BGB"}} auf die Vorschriften für die testamentarischen Verfügungen verwiesen. Die Unwirksamkeit einer angefochtenen Verfügung bezieht sich nur auf die beiden vertragsmäßigen Vereinbarungen.


Revision [13565]

Edited on 2012-01-21 17:47:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
Auch eine Anfechtung durch Dritte hat nach den Vorschriften für die Anfechtung beim Erbvertrag zu erfolgen. Ebenso wie beim Erbvertrag entfällt das Anfechtungsrecht vom Dritten nach {{du przepis="§ 2285 BGB"}} analog dann, wenn der überlebende von seinen Anfechtungsrecht, trotz Kenntnis, kein Gebrauch macht, mit der Folge, dass dieses fristlos verstreicht.
Ist die Anfechtung einer wechselseitigen Verfügung wirksam, so wird diese nichtig, mit der Folge, cdass auch die des früher schon verstorbenen Ehegatten nichtig wird. Die Nichtigkeit der wechselseitigen Verfügungen führt dazu, dass ein Testament des bereits verstorbenen Ehegatten wieder wirksam wird, aber nur wenn dieses durch das später errichtete gemeinschaftliche Testament aufgehoben wurde.
Vgl.: [[LeipoldErbrecht Leipold Erbrecht, S. 138, 160]]
Deletions:
Auch eine Anfechtung durch Dritte hat nach den Vorschriften für die Anfechtung beim Erbvertrag zu erfolgen. Abschließend sei auch hier angemerkt, dass das Anfechtungsrecht vom Dritten nach {{du przepis="§ 2285 BGB"}} analog entfällt, wenn der überlebende von seinen Anfechtungsrecht, trotz Kenntnis, kein Gebrauch macht, mit der Folge, dass dieses fristlos verstreicht.
Vgl.85: [[LeipoldErbrecht Leipold Erbrecht, S. 138]]


Revision [13564]

Edited on 2012-01-21 17:38:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
Sondervorschriften für eine Anfechtung beim gemeinschaftlichen Testament sind im Gesetz nicht enthaalten. vielmehr wird hier auf die Vorschriften für die Anfechtung eines Testaments zurückgegriffen. So dass der Erblasser auch hier kein Anfechtungsrecht hat, sondern nur derjenige welcher durch die Verfügung benachteiligt wurde. Dies ergibt sich aus § 2080 Abs.1 BGB. Der Grund dafür, dass der Erblasser kein Anfechtungsrecht hat liegt darin, dass dieser das Testament jederzeit widerrufen kann. Demzufolge erscheint es als überflüssig Ihm neben diesem Recht noch ein Anfechtungsrecht zu zugestehen. Hinsichtlich des gemeinschaftlichen Testament ist diese Regelung nur dann geeignet, wenn es sich um freiwiderrufliche Veerfrügungen handelt. Hierzu zählen zum einen die einseitigen- und zum anderen vdie wechselseitigen Verfügungen zu Lebzeiten der Ehegatten. Demgegenüber werden wechselseitige Verfügungen, die erst nach dem Tod des einen Ehepartners bindend wirken nicht von dieser Regelung erfasst. Der Grund hierfür liegt darin, dass es umbilligend wäre, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und der überlebende Ehegatte kann sich nicht von seiner Verfügung lösen.
Für diesen Fall sieht das Gesetz im Bereich des gemeinschaftlichen Testaments keine Vorschriften vor. Dennoch kommt die Bindung an den wechselseitigen Vereinbarungen nach dem Tod den vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrags gleich. Dies führt dazu, dass die §§ 2281 - 2285 BGB analog anzuwednen sind.
Demzufolge hat der überlebende Ehegatte hinsichtlich seiner binden gewordenen wechselseitigen Verfügung ein Anfechtungsrecht.
Auch eine Anfechtung durch Dritte hat nach den Vorschriften für die Anfechtung beim Erbvertrag zu erfolgen. Abschließend sei auch hier angemerkt, dass das Anfechtungsrecht vom Dritten nach {{du przepis="§ 2285 BGB"}} analog entfällt, wenn der überlebende von seinen Anfechtungsrecht, trotz Kenntnis, kein Gebrauch macht, mit der Folge, dass dieses fristlos verstreicht.
Vgl.85: [[LeipoldErbrecht Leipold Erbrecht, S. 138]]
Deletions:
Vgl.: [[LeipoldErbrecht Leipold Erbrecht, S. 138]]


Revision [13563]

Edited on 2012-01-21 17:00:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
Bei der Anfechtung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht. Der Erfolg einer erbrechtlichen Anfechtung richtet sich nach den einzelnen Regelungen bei der jeweiligen Form der letztwilligen Verfügung.
Hierfür sieht das Erbrecht einige Sondervorschriften vor, welche teilweise von den Vorschriften des allgemeinen Teils enorm abweichen. Dies führt dazu, dass die Vorschriften aus dem allgemeinen Teil nur insoweit Anwendung finden, wie keine erbrechtlichen Vorschriften vorhanden sind. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass die spezielleren Regelungen den allgemeineren Regelungen vorgehen.
Sinn und Zweck einer Anfechtung im Erbrecht ist, dass Verfügungen von Todeswegen beseitigt werden, die nicht dem wahren Willen des Erblassers entsprechen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass eine Anfechtung immer von einem Auseinanderfallen von der Erklärung auf der einen Seite und dem Willen auf der anderen Seite ausgehen. Folglich kann eine Anfechtung immer nur dann erfolgen, wenn der rechtlich relevante Sinn der Erklärung feststeht. Ist dies nicht der Fall muss die letztwillige Verfügung zuerst ausgelegt werden. Führt die Auslegung dazu, dass der Erklärung in der Verfügung ein Sinn zukommt, der dem Willen des Erblassers entspricht, hat keine Anfechtung zu erfolgen. Hier gilt dann der **Vorrang der Auslegung**. Dieser ist gerechtfertigt, weil mit diesem Vorrang dem wahredn Willen des Erblassers Rechnung getragen werden kann. Dies hängt aber auch damit zusammen, dass durch die Anfechtung lediglich eine nicht dem Willen des Erblassers entsprechende Verfügung beseitigt wird **(negative Wirkung)** und keien Verfügung hervorgerufen wird, die der Erblasser eigentlich wollte. **(keine positive Wirkung)**
Mehr Informationen zu dem Wesen der Anfechtung sind im Artikel über die [[WIPR1Anfechtung Anfechtung]], zu finden.
Vgl.: [[LeipoldErbrecht Leipold Erbrecht, S. 138]]
Deletions:
Bei der Anfechtung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht. Mehr Informationen zu dem Wesen der Anfechtung sind im Artikel über die [[WIPR1Anfechtung Anfechtung]], zu finden. Der Erfolg einer erbrechtlichen Anfechtung richtet sich nach den einzelnen Regelungen bei der jeweiligen Form der letztwilligen Verfügung.
Hierfür sieht das Erbrecht einige Sondervorschriften vor, welche teilweise von den Vorschriften des allgemeinen Teils enorm abweichen. Dies führt dazu, dass die Vorschriften aus dem allgemeinen Teil nur insoweit Anwendung finden, wie keine erbrechtlichen Vorschriften vorhanden sind. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass die spezielleren Regelungen den allgemeineren Regelungen vorgehen.


Revision [13562]

Edited on 2012-01-21 16:31:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
Bei der Anfechtung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht. Mehr Informationen zu dem Wesen der Anfechtung sind im Artikel über die [[WIPR1Anfechtung Anfechtung]], zu finden. Der Erfolg einer erbrechtlichen Anfechtung richtet sich nach den einzelnen Regelungen bei der jeweiligen Form der letztwilligen Verfügung.
Hierfür sieht das Erbrecht einige Sondervorschriften vor, welche teilweise von den Vorschriften des allgemeinen Teils enorm abweichen. Dies führt dazu, dass die Vorschriften aus dem allgemeinen Teil nur insoweit Anwendung finden, wie keine erbrechtlichen Vorschriften vorhanden sind. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass die spezielleren Regelungen den allgemeineren Regelungen vorgehen.
((1)) Anfechtung eines Testaments, § 2078 f. BGB
Deletions:
Bei der Anfechtung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht. Mehr Informationen zu dem Wesen der Anfechtung sind im Artikel über die [[WIPR1Anfechtung Anfechtung]], zu finden. Der Erfolg einer erbrechtlichen Anfechtung richtet sich nach den einzelnen Regelungen bei der jeweiligen Form der letztwilligen Verfügung. Also mit anderen Worten, nach welcher Vorschrift läuft eine Anfechtung, beim Testament oder beim Erbvertrag, ab.

((1)) Anfechtung eines Testaments, § 2078 f. BGB


Revision [13560]

Edited on 2012-01-21 15:20:32 by AnnegretMordhorst
Deletions:
- Kausalität zwischen Anfechtungsgrund und der vorgenommen Verfügung


Revision [13558]

Edited on 2012-01-21 10:52:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Allerdings bezieht sich die Anfechtung durch den Erblasser nur auf die **vertragsmäßigen Vereinbarungen**. Hinsichtlich der **einseitigen Vereinbarung** wird durch {{du przepis="§ 2299 BGB"}} auf die Vorschriften für die testamentarischen Verfügungen verwiesen. Die Unwirksamkeit einer angefochtenen Verfügung bezieht sich nur auf die beiden vertragsmäßigen Vereinbarungen.
Deletions:
Allerdings bezieht sich die Anfechtung durch den Erblasser nur auf die **vertragsmäßigen Vereinbarungen**. Hinsichtlich der **einseitigen Vereinbarung** wird durch {{du przepis="§ 2299 BGB"}} auf die Vorschriften für die testamentarischen Verfügungen verwiesen.
Die Unwirksamkeit einer angefochtenen Verfügung bezieht sich nur auf die beiden vertragsmäßigen Vereinbarungen.


Revision [13557]

Edited on 2012-01-21 10:51:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
Allerdings bezieht sich die Anfechtung durch den Erblasser nur auf die **vertragsmäßigen Vereinbarungen**. Hinsichtlich der **einseitigen Vereinbarung** wird durch {{du przepis="§ 2299 BGB"}} auf die Vorschriften für die testamentarischen Verfügungen verwiesen.
Die Unwirksamkeit einer angefochtenen Verfügung bezieht sich nur auf die beiden vertragsmäßigen Vereinbarungen.
Neben dem Erblasser kann grds. die Anfechtung auch durch einen **Dritten** erfolgen. Hier sieht {{du przepis="§ 2285 BGB"}} vor, dass die bereits oben genannten Voraussetzungen nach den § 2078 f. BGB für eine erfolgreiche Anfechtung ebenfalls vorliegen müssen. Dieses Anfechtungsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers bereits erloschen ist. Dieses ist dann erloschen, wenn der Erblasser sein Anfechtungsrecht kennt und er die Ausübung dieses Rechts, innerhalb der Frist nach {{du przepis="§ 2283 BGB"}}, unterlässt.
Deletions:
Allerdings bezieht sich die Anfechtung durch den Erblasser nur auf die **vertragsmäßigen Vereinbarungen** . Hinsichtlich der **einseitigen Vereinbarung** wird durch {{du przepis="§ 2299 BGB"}} vorgesehen, dass diese wie testamentarische Verfügungen zu behandeln sind. Allerdings bezieht ssich die Unwirksamkeit einer angefochtenen Verfügung nur auf die beiden vertragsmäßigen.
Neben dem Erblasser kann grds. die Anfechtung auch durch einen Dritten erfolgen. Hier sieht {{du przepis="§ 2285 BGB"}} vor, dass die bereits oben genannten Voraussetzungen nach den § 2078 f. BGB für eine erfolgreiche Anfechtung vorliegen müssen. Dieses Anfechtungsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers bereits erloschen ist. Dieses ist dann erloschen, wenn der Erblasser sein Anfechtungsrecht kennt und er die Ausübung dieses Rechts, innerhalb der Frist nach {{du przepis="§ 2283 BGB"}}, unterlässt.


Revision [13556]

Edited on 2012-01-21 10:47:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
Beim Erbvertrag ist es möglich, dass neben dem Dritten auch der Erblasser den Erbvertrag anfechten kann. Dies ergibt sich aus der Regelung des {{du przepis="§ 2281 BGB"}}. Auch hier müssen wieder Anfechtungsgründe nach {{du przepis="§ 2078,2079 BGB"}} vorliegen. Wird der Erbvertrag aufgrund von {{du przepis="§ 2079 BGB"}} angefochten, so muss der Pflichteilsberechtigte zum Zeitpunkt der Anfechtung vorhanden sein. Anders verhält es sich bei der Anfechtung eines Testaments, hier muss das Vorhandensein eines Pflichteilsberechtigter dem Erblasser nicht bekannt oder der Pflichteilsberechtigte wurde erst nach der Errichtung des Testaments geboren oder dieser erst später pflichteilsberechtigt geworden ist.
Allerdings bezieht sich die Anfechtung durch den Erblasser nur auf die **vertragsmäßigen Vereinbarungen** . Hinsichtlich der **einseitigen Vereinbarung** wird durch {{du przepis="§ 2299 BGB"}} vorgesehen, dass diese wie testamentarische Verfügungen zu behandeln sind. Allerdings bezieht ssich die Unwirksamkeit einer angefochtenen Verfügung nur auf die beiden vertragsmäßigen.
Deletions:
Beim Erbvertrag ist es möglich, dass neben dem Dritten auch der Erblasser den Erbvertrag anfechten kann. Dies ergibt sich aus der Regelung des {{du przepis="§ 2281 BGB"}}. Auch hier müssen wieder Anfechtungsgründe nach {{du przepis="§ 2078,2079 BGB"}} vorliegen. Allerdings darf sich die Anfechtung durch den Erblasser nur auf die **vertragsmäßigen Vereinbarungen** beziehen. Mit der Folge das beide Verfügungen unwirksam werden. {{du przepis="§ 142 BGB"}}


Revision [13555]

Edited on 2012-01-21 10:15:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Beim Erbvertrag ist es möglich, dass neben dem Dritten auch der Erblasser den Erbvertrag anfechten kann. Dies ergibt sich aus der Regelung des {{du przepis="§ 2281 BGB"}}. Auch hier müssen wieder Anfechtungsgründe nach {{du przepis="§ 2078,2079 BGB"}} vorliegen. Allerdings darf sich die Anfechtung durch den Erblasser nur auf die **vertragsmäßigen Vereinbarungen** beziehen. Mit der Folge das beide Verfügungen unwirksam werden. {{du przepis="§ 142 BGB"}}
Deletions:
Beim Erbvertrag ist es möglich, dass neben dem Dritten auch der Erblasser den Erbvertrag anfechtet. Dies ergibt sich aus der Regelung des {{du przepis="§ 2281 BGB"}}. Auch hier müssen wieder Anfechtungsgründe nach {{du przepis="§ 2078,2079 BGB"}} vorliegen. Allerdings darf sich die Anfechtung durch den Erblasser nur auf die **vertragsmäßigen Vereinbarungen** beziehen. Mit der Folge das beide Verfügungen unwirksam werden. {{du przepis="§ 142 BGB"}}


Revision [13553]

Edited on 2012-01-21 10:09:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
======Anfechtung von letztwilligen Verfügungen======
Deletions:
======Anfechtung von letzwilligen Verfügungen======


Revision [13549]

Edited on 2012-01-20 19:08:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
Bei der Anfechtung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht. Mehr Informationen zu dem Wesen der Anfechtung sind im Artikel über die [[WIPR1Anfechtung Anfechtung]], zu finden. Der Erfolg einer erbrechtlichen Anfechtung richtet sich nach den einzelnen Regelungen bei der jeweiligen Form der letztwilligen Verfügung. Also mit anderen Worten, nach welcher Vorschrift läuft eine Anfechtung, beim Testament oder beim Erbvertrag, ab.
- Kausalität zwischen Anfechtungsgrund und der vorgenommen Verfügung
Beim Erbvertrag ist es möglich, dass neben dem Dritten auch der Erblasser den Erbvertrag anfechtet. Dies ergibt sich aus der Regelung des {{du przepis="§ 2281 BGB"}}. Auch hier müssen wieder Anfechtungsgründe nach {{du przepis="§ 2078,2079 BGB"}} vorliegen. Allerdings darf sich die Anfechtung durch den Erblasser nur auf die **vertragsmäßigen Vereinbarungen** beziehen. Mit der Folge das beide Verfügungen unwirksam werden. {{du przepis="§ 142 BGB"}}
Neben dem Erblasser kann grds. die Anfechtung auch durch einen Dritten erfolgen. Hier sieht {{du przepis="§ 2285 BGB"}} vor, dass die bereits oben genannten Voraussetzungen nach den § 2078 f. BGB für eine erfolgreiche Anfechtung vorliegen müssen. Dieses Anfechtungsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers bereits erloschen ist. Dieses ist dann erloschen, wenn der Erblasser sein Anfechtungsrecht kennt und er die Ausübung dieses Rechts, innerhalb der Frist nach {{du przepis="§ 2283 BGB"}}, unterlässt.
Deletions:
Bei der Anfechtung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht. Mehr Informationen zu dem Wesen der Anfechtung sind im Artikel über die [[WIPR1Anfechtung Anfechtung]], zu finden. Die einzelnen Vorausetzungen hängen von der jeweiligen Form der letzwilligen Verfügung ab.
- Kausalität zwischen Anfechtungsgrund und der vorgenommen Verfüpgung
Beim Erbvertrag ist es möglich, dass neben dem Dritten auch der Erblasser den Erbvertrag anfechtet. Dies ergibt sich aus der Regelung des {{du przepis="§ 2281 BGB"}}. Auch hier müssen wieder Anfechtungsgründe nach {{du przepis="§ 2078,2079 BGB"}} vorliegen. Allerdings darf sich die Anfechtung durch den Erblasse rnur auf die **vertragsmäßigen Vereinbarungen** beziehen. Mit de rfolge das beide Verfügungen unwirksam werden. {{du przepis="§ 142 BGB"}}
Neben dem Erblasser kann grds. die Anfechtung auch durch einen Dritten erfolgen. Hier sieht {{du przepis="§ 2285 BGB"}} vor, dass die bereits oben genannten Voraussetzungen nach den § 2078 f. BGB für eine erfolgreiche Anfechtung vorliegen müssen. Dieses Anfechtungsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers bereits erloschen ist. Dieses ist dann erloschen, wenn der Erblasser sein Anfechtungsrecht kennt und er die Ausübung dieses Rechts, innerhaklb der Frist nach {{du przepis="§ 2283 BGB"}}, unterlässt.


Revision [13547]

Edited on 2012-01-19 22:54:24 by AnnegretMordhorst

No Differences

Revision [13546]

Edited on 2012-01-19 22:53:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Kausalität zwischen Anfechtungsgrund und der vorgenommen Verfüpgung
Beim Erbvertrag ist es möglich, dass neben dem Dritten auch der Erblasser den Erbvertrag anfechtet. Dies ergibt sich aus der Regelung des {{du przepis="§ 2281 BGB"}}. Auch hier müssen wieder Anfechtungsgründe nach {{du przepis="§ 2078,2079 BGB"}} vorliegen. Allerdings darf sich die Anfechtung durch den Erblasse rnur auf die **vertragsmäßigen Vereinbarungen** beziehen. Mit de rfolge das beide Verfügungen unwirksam werden. {{du przepis="§ 142 BGB"}}
Neben dem Erblasser kann grds. die Anfechtung auch durch einen Dritten erfolgen. Hier sieht {{du przepis="§ 2285 BGB"}} vor, dass die bereits oben genannten Voraussetzungen nach den § 2078 f. BGB für eine erfolgreiche Anfechtung vorliegen müssen. Dieses Anfechtungsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers bereits erloschen ist. Dieses ist dann erloschen, wenn der Erblasser sein Anfechtungsrecht kennt und er die Ausübung dieses Rechts, innerhaklb der Frist nach {{du przepis="§ 2283 BGB"}}, unterlässt.
hierzu folgender Fall: [[FallnfechtungErbV Fall Anfechtung eines Erbvertrags]]


Revision [13544]

Edited on 2012-01-19 21:58:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ein Testament ist dann **durch Dritte** anfechtbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
hierzu folgender Fall: [[FallTestamentsanfechtung Fall Testamentsanfechtung]]
Deletions:
Ein Testament ist dann durch Dritte anfechtbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
[[FallTestamentsanfechtung Fall Testamentsanfechtung]]


Revision [13543]

Edited on 2012-01-19 21:57:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ein Testament ist dann durch Dritte anfechtbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
[[FallTestamentsanfechtung Fall Testamentsanfechtung]]
Deletions:
Ein Testament ist dann anfechtbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:


Revision [13542]

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