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Anfechtung von letztwilligen Verfügungen
A. Allgemeines
Bei der Anfechtung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht. Der Erfolg einer erbrechtlichen Anfechtung richtet sich nach den einzelnen Regelungen bei der jeweiligen Form der letztwilligen Verfügung.
Hierfür sieht das Erbrecht einige Sondervorschriften vor, welche teilweise von den Vorschriften des allgemeinen Teils enorm abweichen. Dies führt dazu, dass die Vorschriften aus dem allgemeinen Teil nur insoweit Anwendung finden, wie keine erbrechtlichen Vorschriften vorhanden sind. Das entspricht auch dem Grundsatz, dass die spezielleren Regelungen den allgemeineren Regelungen vorgehen.
Sinn und Zweck einer Anfechtung im Erbrecht ist, dass Verfügungen von Todeswegen beseitigt werden, die nicht dem wahren Willen des Erblassers entsprechen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass eine Anfechtung immer einem Auseinanderfallen von der Erklärung auf der einen Seite und dem Willen auf der anderen Seite ausgeht. Folglich kann eine Anfechtung immer nur dann erfolgen, wenn der rechtlich relevante Sinn der Erklärung feststeht. Ist dies nicht der Fall muss die letztwillige Verfügung zuerst ausgelegt werden. Führt die Auslegung dazu, dass der Erklärung in der Verfügung ein Sinn zukommt, der dem Willen des Erblassers entspricht, hat keine Anfechtung zu erfolgen. Hier gilt dann der Vorrang der Auslegung. Dieser ist gerechtfertigt, weil mit diesem Vorrang dem wahren Willen des Erblassers Rechnung getragen werden kann. Dies hängt aber auch damit zusammen, dass durch die Anfechtung lediglich eine nicht dem Willen des Erblassers entsprechende Verfügung beseitigt wird (negative Wirkung) und keine Verfügung hervorgerufen wird, die der Erblasser eigentlich wollte. (keine positive Wirkung)
Mehr Informationen zu dem Wesen der Anfechtung sind im Artikel über die Anfechtung, zu finden.
B. Anfechtung eines Testaments, § 2078 f. BGB
Ein Testament ist dann durch Dritte anfechtbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Anfechtungsgrund gem. § 2078,2079 BGB
- Anfechtungsberechtigter nach § 2080 BGB
- Anfechtungserklärung, § 2081 BGB
- Anfechtungsfrist, § 2082 BGB
Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind der folgenden Struktur zu entnehmen:
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hierzu folgender Fall: Fall Testamentsanfechtung
C. Anfechtung eines Erbvertrags
Beim Erbvertrag ist es möglich, dass neben dem Dritten auch der Erblasser den Erbvertrag anfechten kann. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 2281 BGB. Auch hier müssen wieder Anfechtungsgründe nach § 2078,2079 BGB vorliegen. Wird der Erbvertrag aufgrund von § 2079 BGB angefochten, so muss der Pflichteilsberechtigte zum Zeitpunkt der Anfechtung vorhanden sein. Anders verhält es sich bei der Anfechtung eines Testaments, hier muss das Vorhandensein eines Pflichteilsberechtigten dem Erblasser nicht bekannt oder der Pflichteilsberechtigte wurde erst nach der Errichtung des Testaments geboren oder dieser erst später pflichteilsberechtigt geworden ist.
Allerdings bezieht sich die Anfechtung durch den Erblasser nur auf die vertragsmäßigen Verfügungen. Hinsichtlich der einseitigen Verfügungen wird durch § 2299 BGB auf die Vorschriften für die testamentarischen Verfügungen verwiesen. Die Unwirksamkeit einer angefochtenen Verfügung bezieht sich auf die beiden vertragsmäßigen Vereinbarungen.
Neben dem Erblasser kann grds. die Anfechtung auch durch einen Dritten erfolgen. Hier sieht § 2285 BGB vor, dass die bereits oben genannten Voraussetzungen nach den § 2078 f. BGB für eine erfolgreiche Anfechtung ebenfalls vorliegen müssen. Dieses Anfechtungsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers bereits erloschen ist. Das Anfechtungsrecht ist dann erloschen, wenn der Erblasser sein Anfechtungsrecht kennt und er die Ausübung dieses Rechts, innerhalb der Frist nach § 2283 BGB, unterlässt.
hierzu folgender Fall: Fall Anfechtung eines Erbvertrags
D. Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments
Sondervorschriften für eine Anfechtung beim gemeinschaftlichen Testament sind im Gesetz nicht enthalten. Vielmehr wird hier auf die Vorschriften für die Anfechtung eines Testaments zurückgegriffen. Folglich hat der Erblasser auch hier kein Anfechtungsrecht, sondern nur derjenige welcher durch die Verfügung benachteiligt wurde. Dies ergibt sich aus § 2080 Abs.1 BGB. Der Grund dafür, dass der Erblasser kein Anfechtungsrecht hat liegt darin, dass dieser das Testament jederzeit widerrufen kann. Demzufolge erscheint es als überflüssig ihm neben diesem Recht noch ein Anfechtungsrecht zu zugestehen. Hinsichtlich des gemeinschaftlichen Testament ist diese Regelung nur dann geeignet, wenn es sich um freiwiderrufliche Verfügungen handelt. Hierzu zählen zum einen die einseitigen und zum anderen die wechselseitigen Verfügungen zu Lebzeiten der Ehegatten. Demgegenüber werden wechselseitige Verfügungen, die erst nach dem Tod des einen Ehepartners bindend wirken, nicht von dieser Regelung erfasst. Der Grund hierfür liegt darin, dass es umbilligend wäre, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und der überlebende Ehegatte kann sich nicht von seiner Verfügung lösen.
Für diesen Fall sieht das Gesetz im Bereich des gemeinschaftlichen Testaments keine Vorschriften vor. Die Bindung an den wechselseitigen Vereinbarungen nach dem Tod kommt den vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrags gleich. Dies führt dazu, dass die §§ 2281 - 2285 BGB analog anzuwednen sind.
Demzufolge hat der überlebende Ehegatte hinsichtlich seiner binden gewordenen wechselseitigen Verfügung ein Anfechtungsrecht.
Auch eine Anfechtung durch Dritte hat nach den Vorschriften für die Anfechtung beim Erbvertrag zu erfolgen. Ebenso wie beim Erbvertrag entfällt das Anfechtungsrecht vom Dritten nach § 2285 BGB analog dann, wenn der Überlebende von seinem Anfechtungsrecht, trotz Kenntnis, kein Gebrauch macht, mit der Folge, dass dieses fristlos verstreicht.
Ist die Anfechtung einer wechselseitigen Verfügung wirksam, so wird diese nichtig, mit der Folge, dass auch die des früher schon verstorbenen Ehegatten nichtig wird. Die Nichtigkeit der wechselseitigen Verfügungen führt dazu, dass ein Testament des bereits verstorbenen Ehegatten wieder wirksam wird, aber nur wenn dieses durch das später errichtete gemeinschaftliche Testament aufgehoben wurde.
Vgl.: Leipold Erbrecht, S. 138, 160
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