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Version [13562]

Dies ist eine alte Version von ErbRAnfechtung erstellt von AnnegretMordhorst am 2012-01-21 16:31:29.

 

Anfechtung von letztwilligen Verfügungen


A. Allgemeines

Bei der Anfechtung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht. Mehr Informationen zu dem Wesen der Anfechtung sind im Artikel über die Anfechtung, zu finden. Der Erfolg einer erbrechtlichen Anfechtung richtet sich nach den einzelnen Regelungen bei der jeweiligen Form der letztwilligen Verfügung.

Hierfür sieht das Erbrecht einige Sondervorschriften vor, welche teilweise von den Vorschriften des allgemeinen Teils enorm abweichen. Dies führt dazu, dass die Vorschriften aus dem allgemeinen Teil nur insoweit Anwendung finden, wie keine erbrechtlichen Vorschriften vorhanden sind. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass die spezielleren Regelungen den allgemeineren Regelungen vorgehen.

B. Anfechtung eines Testaments, § 2078 f. BGB

Ein Testament ist dann durch Dritte anfechtbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Anfechtungsgrund gem. § 2078,2079 BGB
  • Anfechtungsberechtigter nach § 2080 BGB
  • Anfechtungserklärung, § 2081 BGB
  • Anfechtungsfrist, § 2082 BGB

Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind der folgenden Struktur zu entnehmen:

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hierzu folgender Fall: Fall Testamentsanfechtung



C. Anfechtung eines Erbvertrags

Beim Erbvertrag ist es möglich, dass neben dem Dritten auch der Erblasser den Erbvertrag anfechten kann. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 2281 BGB. Auch hier müssen wieder Anfechtungsgründe nach § 2078,2079 BGB vorliegen. Wird der Erbvertrag aufgrund von § 2079 BGB angefochten, so muss der Pflichteilsberechtigte zum Zeitpunkt der Anfechtung vorhanden sein. Anders verhält es sich bei der Anfechtung eines Testaments, hier muss das Vorhandensein eines Pflichteilsberechtigter dem Erblasser nicht bekannt oder der Pflichteilsberechtigte wurde erst nach der Errichtung des Testaments geboren oder dieser erst später pflichteilsberechtigt geworden ist.

Allerdings bezieht sich die Anfechtung durch den Erblasser nur auf die vertragsmäßigen Vereinbarungen. Hinsichtlich der einseitigen Vereinbarung wird durch § 2299 BGB auf die Vorschriften für die testamentarischen Verfügungen verwiesen. Die Unwirksamkeit einer angefochtenen Verfügung bezieht sich nur auf die beiden vertragsmäßigen Vereinbarungen.

Neben dem Erblasser kann grds. die Anfechtung auch durch einen Dritten erfolgen. Hier sieht § 2285 BGB vor, dass die bereits oben genannten Voraussetzungen nach den § 2078 f. BGB für eine erfolgreiche Anfechtung ebenfalls vorliegen müssen. Dieses Anfechtungsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers bereits erloschen ist. Dieses ist dann erloschen, wenn der Erblasser sein Anfechtungsrecht kennt und er die Ausübung dieses Rechts, innerhalb der Frist nach § 2283 BGB, unterlässt.

hierzu folgender Fall: Fall Anfechtung eines Erbvertrags

D. Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments







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