Revision history for EnergietraegerspezifischerReferenzwert
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Doch waren diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung nicht von ihrem Recht gem. § 64f Nr. 3 EEG 2012 Gebrauch gemacht hat und eine Rechtsverordnung erlassen hat. Von diesem Recht hatte die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat. Entsprechend dieser Verordnung war zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll. Die Anforderugen für die Fernsteuerbarkeit einer solchen Anlagen waren in § 3 MaPrV geregelt. Diese wurden zwischenzeitlich leicht modifiziert im {{du przepis="§ 36 EEG"}} übernommen.
Die hierfür zugrundeliegende Verordnungsermächtigung ist nunmehr im {{du przepis="§ 95 EEG"}} zu finden. Dort wurde die Nr. 3 dahingehend geändert, dass diese nunmehr dazu dient die Höhe des anzulegenden Wertes zu ändern.
Die hierfür zugrundeliegende Verordnungsermächtigung ist nunmehr im {{du przepis="§ 95 EEG"}} zu finden. Dort wurde die Nr. 3 dahingehend geändert, dass diese nunmehr dazu dient die Höhe des anzulegenden Wertes zu ändern.
Deletions:
Die hierfür zugrundeliegende Verordnungsermächtigung ist nunmehr im EEG 2014, § 95 zu finden. Dort wurde die Nr. 3 dahingehend geändert, dass diese nunmehr dazu dient die Höhe des anzulegenden Wertes zu ändern.
//**Aktueller Hinweis:** Die Funktionsweise der systeminternen Verlinkung auf die Vorgaben des EEG 2014 wird derzeit geprüft.//
Deletions:
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Doch waren diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung nicht von ihrem Recht gem. § 64f Nr. 3 EEG 2012 Gebrauch gemacht hat und eine Rechtsverordnung erlassen hat. Von diesem Recht hatte die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat. Entsprechend dieser Verordnung war zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll. Die Anforderugen für die Fernsteuerbarkeit einer solchen Anlagen waren in § 3 MaPrV geregelt. Diese wurden zwischenzeitlich leicht modifiziert im EEG 2014, § 36 übernommen.
//**Aktueller Hinweis:** Die Funktionsweise der systeminternen Verlinkung auf die Vorgaben des EEG 2014 wird derzeit geprüft.//
//**Aktueller Hinweis:** Die Funktionsweise der systeminternen Verlinkung auf die Vorgaben des EEG 2014 wird derzeit geprüft.//
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Doch waren diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung nicht von ihrem Recht gem. § 64f Nr. 3 EEG 2012 Gebrauch gemacht hat und eine Rechtsverordnung erlassen hat. Von diesem Recht hatte die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat. Entsprechend dieser Verordnung war zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll. Die Anforderugen für die Fernsteuerbarkeit einer solchen Anlagen waren in § 3 MaPrV geregelt. Diese wurden zwischenzeitlich leicht modifiziert in {{du przepis="§ 36 EEG"}} übernommen.
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Doch waren diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung nicht von ihrem Recht gem. § 64f Nr. 3 EEG 2012 Gebrauch gemacht hat und eine Rechtsverordnung erlassen hat. Von diesem Recht hatte die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat. Entsprechend dieser Verordnung war zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll. Die Anforderugen für die Fernsteuerbarkeit einer solchen Anlagen waren in § 3 MaPrV geregelt. Diese wurden zwischenzeitlich leicht modifiziert im EEG 2014, § 36 übernommen.
Die hierfür zugrundeliegende Verordnungsermächtigung ist nunmehr im EEG 2014, § 95 zu finden. Dort wurde die Nr. 3 dahingehend geändert, dass diese nunmehr dazu dient die Höhe des anzulegenden Wertes zu ändern.
Die hierfür zugrundeliegende Verordnungsermächtigung ist nunmehr im EEG 2014, § 95 zu finden. Dort wurde die Nr. 3 dahingehend geändert, dass diese nunmehr dazu dient die Höhe des anzulegenden Wertes zu ändern.
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Doch waren diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung nicht von ihrem Recht gem. § 64f Nr. 3 EEG 2012 Gebrauch gemacht hat und eine Rechtsverordnung erlassen hat. Von diesem Recht hatte die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat. Entsprechend dieser Verordnung war zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll. Die Anforderugen für die Fernsteuerbarkeit einer solchen Anlagen waren in § 3 MaPrV geregelt. Diese wurden zwischenzeitlich leicht modifiziert in {{du przepis="§ 36 EEG"}} 2014 übernommen.
Die hierfür zugrundeliegende Verordnungsermächtigung ist nunmehr in {{du przepis="§ 95 EEG"}} 2014 zu finden. Dort wurde die Nr. 3 dahingehend geändert, dass diese nunmehr dazu dient die Höhe des anzulegenden Wertes zu ändern.
Die hierfür zugrundeliegende Verordnungsermächtigung ist nunmehr in {{du przepis="§ 95 EEG"}} 2014 zu finden. Dort wurde die Nr. 3 dahingehend geändert, dass diese nunmehr dazu dient die Höhe des anzulegenden Wertes zu ändern.
Deletions:
Die hierfür zugrundeliegende Verordnungsermächtigung ist nunmehr in {{du przepis="{{du przepis="§ 95 EEG"}} 2014"}} zu finden. Dort wurde die Nr. 3 dahingehend geändert, dass diese nunmehr dazu dient die Höhe des anzulegenden Wertes zu ändern.
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Doch waren diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung nicht von ihrem Recht gem. § 64f Nr. 3 EEG 2012 Gebrauch gemacht hat und eine Rechtsverordnung erlassen hat. Von diesem Recht hatte die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat. Entsprechend dieser Verordnung war zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll. Die Anforderugen für die Fernsteuerbarkeit einer solchen Anlagen waren in § 3 MaPrV geregelt. Diese wurden zwischenzeitlich leicht modifiziert in {{du przepis="{{du przepis="§ 36 EEG"}} 2014"}} übernommen.
Die hierfür zugrundeliegende Verordnungsermächtigung ist nunmehr in {{du przepis="{{du przepis="§ 95 EEG"}} 2014"}} zu finden. Dort wurde die Nr. 3 dahingehend geändert, dass diese nunmehr dazu dient die Höhe des anzulegenden Wertes zu ändern.
Die hierfür zugrundeliegende Verordnungsermächtigung ist nunmehr in {{du przepis="{{du przepis="§ 95 EEG"}} 2014"}} zu finden. Dort wurde die Nr. 3 dahingehend geändert, dass diese nunmehr dazu dient die Höhe des anzulegenden Wertes zu ändern.
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Die hierfür zugrundeliegende Verordnungsermächtigung ist nunmehr in {{du przepis="§ 95 EEG"}} zu finden. Dort wurde die Nr. 3 dahingehend geändert, dass diese nunmehr dazu dient die Höhe des anzulegenden Wertes zu ändern.
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Doch waren diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung nicht von ihrem Recht gem. § 64f Nr. 3 EEG 2012 Gebrauch gemacht hat und eine Rechtsverordnung erlassen hat. Von diesem Recht hatte die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat. Entsprechend dieser Verordnung war zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll. Die Anforderugen für die Fernsteuerbarkeit einer solchen Anlagen waren in § 3 MaPrV geregelt. Diese wurden zwischenzeitlich leicht modifiziert in {{du przepis="§ 36 EEG"}} übernommen.
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//in Bearbeitung//
Doch waren diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung nicht von ihrem Recht gem. § 64f Nr. 3 EEG 2012 Gebrauch gemacht hat und eine Rechtsverordnung erlassen hat. Von diesem Recht hatte die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat. Entsprechend dieser Verordnung war zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll. Die Anforderugen für die Fernsteuerbarkeit einer solchen Anlagen waren in § 3 MaPrV geregelt. Diese wurden zwischenzeitlich leicht modifiziert in {{du przepis="{{du przepis="§ 36 EEG"}} 2014"}} übernommen.
Doch waren diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung nicht von ihrem Recht gem. § 64f Nr. 3 EEG 2012 Gebrauch gemacht hat und eine Rechtsverordnung erlassen hat. Von diesem Recht hatte die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat. Entsprechend dieser Verordnung war zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll. Die Anforderugen für die Fernsteuerbarkeit einer solchen Anlagen waren in § 3 MaPrV geregelt. Diese wurden zwischenzeitlich leicht modifiziert in {{du przepis="{{du przepis="§ 36 EEG"}} 2014"}} übernommen.
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=====Energieträgerspezifischer Referenz(markt)wert=====
Der energieträgerspezifische Referenz(markt)wert bildete eine Komponente zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie nach § 33g i.V.m. der Anlage 4 zum EEG 2012. Entsprechend Nr. 1.1 dieser Anlage wurde diese in ct/kWh angegebene Zahl nach den Festlegungen der Nr. 2 ermittelt. Hierbei erfolgte zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energiequellen eine Differenzierung. Dies diente wiederum dazu, deren verschiedene Verhältnisse zu den marktbezogenen Entwicklungen wie auch die entsprechenden Vermarktungsbesonderheiten so genau wie möglich darzustellen. Dementsprechend sahen die Nummern 2.1 bis 2.4 für die jeweilige Energiequelle spezielle Berechungsformeln vor. Doch umfasste die Ermittlung des Referenzmarktwertes, unabhängig von der Energiequelle, grundsätzlich zwei Bestandteile. Im Einzelnen war dies der Energieträgerspezifische Marktwert und die Managementprämie.
Doch waren diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung nicht von ihrem Recht gem. § 64f N4r. 3 EEG 2012 Gebrauch gemacht hat und eine Rechtsverordnung erlassen hat. Von diesem Recht hatte die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat. Entsprechend dieser Verordnung war zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll. Die Anforderugen fürdie Steuerbarkeit einer solchen Anlagen waren in § 3 MaPrV enthalt3en. Diese wurden leicht modifiziert in [[http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__36.html {{du przepis="§ 36 EEG"}} 2014]] übernommen.
Der energieträgerspezifische Referenz(markt)wert bildete eine Komponente zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie nach § 33g i.V.m. der Anlage 4 zum EEG 2012. Entsprechend Nr. 1.1 dieser Anlage wurde diese in ct/kWh angegebene Zahl nach den Festlegungen der Nr. 2 ermittelt. Hierbei erfolgte zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energiequellen eine Differenzierung. Dies diente wiederum dazu, deren verschiedene Verhältnisse zu den marktbezogenen Entwicklungen wie auch die entsprechenden Vermarktungsbesonderheiten so genau wie möglich darzustellen. Dementsprechend sahen die Nummern 2.1 bis 2.4 für die jeweilige Energiequelle spezielle Berechungsformeln vor. Doch umfasste die Ermittlung des Referenzmarktwertes, unabhängig von der Energiequelle, grundsätzlich zwei Bestandteile. Im Einzelnen war dies der Energieträgerspezifische Marktwert und die Managementprämie.
Doch waren diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung nicht von ihrem Recht gem. § 64f N4r. 3 EEG 2012 Gebrauch gemacht hat und eine Rechtsverordnung erlassen hat. Von diesem Recht hatte die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat. Entsprechend dieser Verordnung war zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll. Die Anforderugen fürdie Steuerbarkeit einer solchen Anlagen waren in § 3 MaPrV enthalt3en. Diese wurden leicht modifiziert in [[http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__36.html {{du przepis="§ 36 EEG"}} 2014]] übernommen.
Deletions:
//in Bearbeitung//
Der energieträgerspezifische Referenzmarktwert bildete eine Komponente zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie nach § 33g i.V.m. der Anlage 4 zum EEG 2012. Entsprechend Nr. 1.1 dieser Anlage wurde diese in ct/kWh angegebene Zahl nach den Festlegungen der Nr. 2 ermittelt. Hierbei erfolgte zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energiequellen eine Differenzierung. Dies diente wiederum dazu, deren verschiedene Verhältnisse zu den marktbezogenen Entwicklungen wie auch die entsprechenden Vermarktungsbesonderheiten so genau wie möglich darzustellen. Dementsprechend sahen die Nummern 2.1 bis 2.4 für die jeweilige Energiequelle spezielle Berechungsformeln vor. Doch umfasste die Ermittlung des Referenzmarktwertes, unabhängig von der Energiequelle, grundsätzlich zwei Bestandteile. Im Einzelnen war dies der Energieträgerspezifische Marktwert und die Managementprämie.
Doch waren diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung nicht von ihrem Recht gem. § 64i N4r. 3 EEG 2012 Gebrauch gemacht hat und eine Rechtsverordnung erlassen hat. Von diesem Recht hatte die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat. Entsprechend dieser Verordnung war zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll. Die Anforderugen fürdie Steuerbarkeit einer solchen Anlagen waren in § 3 MaPrV enthalt3en. Diese wurden leicht modifiziert in {{du przepis="{{du przepis="§ 36 EEG"}} 2014"}} übernommen.
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Doch waren diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung nicht von ihrem Recht gem. § 64i N4r. 3 EEG 2012 Gebrauch gemacht hat und eine Rechtsverordnung erlassen hat. Von diesem Recht hatte die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat. Entsprechend dieser Verordnung war zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll. Die Anforderugen fürdie Steuerbarkeit einer solchen Anlagen waren in § 3 MaPrV enthalt3en. Diese wurden leicht modifiziert in {{du przepis="{{du przepis="§ 36 EEG"}} 2014"}} übernommen.
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Doch waren diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung nicht von ihrem Recht gem. § 64i N4r. 3 EEG 2012 Gebrauch gemacht hat und eine Rechtsverordnung erlassen hat. Von diesem Recht hatte die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat. Entsprechend dieser Verordnung war zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll. Die Anforderugen fürdie Steuerbarkeit einer solchen Anlagen waren in § 3 MaPrV enthalt3en. Diese wurden leicht modifiziert in {{du przepis="§ 36 EEG"}} übernommen.
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Die hierfür zugrundeliegende Verordnungsermächtigung ist nunmehr in {{du przepis="§ 95 EEG"}} zu finden. Dort wurde die Nr. 3 dahingehend geändert, dass diese nunmehr dazu dient die Höhe des anzulegenden Wertes zu ändern.
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Der energieträgerspezifische Referenzmarktwert bildete eine Komponente zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie nach § 33g i.V.m. der Anlage 4 zum EEG 2012. Entsprechend Nr. 1.1 dieser Anlage wurde diese in ct/kWh angegebene Zahl nach den Festlegungen der Nr. 2 ermittelt. Hierbei erfolgte zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energiequellen eine Differenzierung. Dies diente wiederum dazu, deren verschiedene Verhältnisse zu den marktbezogenen Entwicklungen wie auch die entsprechenden Vermarktungsbesonderheiten so genau wie möglich darzustellen. Dementsprechend sahen die Nummern 2.1 bis 2.4 für die jeweilige Energiequelle spezielle Berechungsformeln vor. Doch umfasste die Ermittlung des Referenzmarktwertes, unabhängig von der Energiequelle, grundsätzlich zwei Bestandteile. Im Einzelnen war dies der Energieträgerspezifische Marktwert und die Managementprämie.
Bei den Berechnungsformeln nach den Nr. 2.1 bis 2.4 erfolgte eine entsprechende Angleichung und
Darstellung dieser Faktoren. Für die Ermittlung des energieträgerspezifischen Referenzmarktwertes war die Managementprämie vom energieträgerspezifischer Marktwert zu subtrahieren.
Nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 benannte dieser den, jeweils, rückwirkend, ermittelte tatsächliche Monatsdurchschnittswert des energieträgerspezifischen Marktwertes in ct./kWh, welcher den marktorientierten Bestandteil bildete. Dabei ergab sich die Grundlage für diesen, ohne Berücksichtigung der tatsächich, genutzten Vermarktungsmärkte, aus dem Durchschnittswert an der Strombörse EPEX Spot SE Leipzig. Hierbei fand die Bestimmung des energieträgerspezifischen Marktwertes technologieabhänigig statt, wobei dies von der Zuordnung zu einer **steuerbaren** oder **fluktuierenden**erneuerbaren Energiequelle abhing.
Die nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 Managementprämie war als Entschädigung für die dem Anlagenbetreiber aufgrund der Direktvermarktung entstehenden Kosten vorgesehen. Hierbei bestand deren Aufgabe vor allem darin die Kosten für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsächlichen Einspeisung von der Prognose zu befriedigen.
Ohne diese Prämie wären diese Ausgaben innerhalb des bundesweiten Ausgleichmechanismus beim Übertragungsnetzbetreiber entstanden. Dies aber nur dann, wenn der direkt vermarktete Strom in der Einspeisevergütung verbleiben wäre. Aus diesem Grund erfolgte mit der durch die Managementprämie dargestellten Kosten eine Verlegung von der Ausgleichsmechanjsmusvermarktung in die Direktvemarktung.
Hierbei erfolgte die Bestimmung des Umfangs der Managementprämie energieträgersignifikant und unterschiedslos. Damit bildete diese einen festen Berechnungsbestandteil. Vorerst wurden hierbei höhere Werte angelegt als bei der Ausgleichsmechanismusvermarktung. Dies hing damit zusammen, dass die Direktvermarktung durch die Anlagenbetreiber wegen fehlender flächendeckender Erfahrung mit dieser Vermarktungsart schlechter durchgeführt wurde, als dies mittels der Übertragungsnetzbetreiber der Fall war.
Zudem unterlag die Prämie jedoch einem abnehmenden Ausprägung. Hierbei wurde gleichzeitig der unterschiedliche Kostenaufbau bei der Vermarktung der unterschiedlichen Energiequellen beachtet.
Doch waren diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung nicht von ihrem Recht gem. § 64i N4r. 3 EEG 2012 Gebrauch gemacht hat und eine Rechtsverordnung erlassen hat. Von diesem Recht hatte die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat. Entsprechend dieser Verordnung war zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll.
Bei den Berechnungsformeln nach den Nr. 2.1 bis 2.4 erfolgte eine entsprechende Angleichung und
Darstellung dieser Faktoren. Für die Ermittlung des energieträgerspezifischen Referenzmarktwertes war die Managementprämie vom energieträgerspezifischer Marktwert zu subtrahieren.
Nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 benannte dieser den, jeweils, rückwirkend, ermittelte tatsächliche Monatsdurchschnittswert des energieträgerspezifischen Marktwertes in ct./kWh, welcher den marktorientierten Bestandteil bildete. Dabei ergab sich die Grundlage für diesen, ohne Berücksichtigung der tatsächich, genutzten Vermarktungsmärkte, aus dem Durchschnittswert an der Strombörse EPEX Spot SE Leipzig. Hierbei fand die Bestimmung des energieträgerspezifischen Marktwertes technologieabhänigig statt, wobei dies von der Zuordnung zu einer **steuerbaren** oder **fluktuierenden**erneuerbaren Energiequelle abhing.
Die nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 Managementprämie war als Entschädigung für die dem Anlagenbetreiber aufgrund der Direktvermarktung entstehenden Kosten vorgesehen. Hierbei bestand deren Aufgabe vor allem darin die Kosten für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsächlichen Einspeisung von der Prognose zu befriedigen.
Ohne diese Prämie wären diese Ausgaben innerhalb des bundesweiten Ausgleichmechanismus beim Übertragungsnetzbetreiber entstanden. Dies aber nur dann, wenn der direkt vermarktete Strom in der Einspeisevergütung verbleiben wäre. Aus diesem Grund erfolgte mit der durch die Managementprämie dargestellten Kosten eine Verlegung von der Ausgleichsmechanjsmusvermarktung in die Direktvemarktung.
Hierbei erfolgte die Bestimmung des Umfangs der Managementprämie energieträgersignifikant und unterschiedslos. Damit bildete diese einen festen Berechnungsbestandteil. Vorerst wurden hierbei höhere Werte angelegt als bei der Ausgleichsmechanismusvermarktung. Dies hing damit zusammen, dass die Direktvermarktung durch die Anlagenbetreiber wegen fehlender flächendeckender Erfahrung mit dieser Vermarktungsart schlechter durchgeführt wurde, als dies mittels der Übertragungsnetzbetreiber der Fall war.
Zudem unterlag die Prämie jedoch einem abnehmenden Ausprägung. Hierbei wurde gleichzeitig der unterschiedliche Kostenaufbau bei der Vermarktung der unterschiedlichen Energiequellen beachtet.
Doch waren diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung nicht von ihrem Recht gem. § 64i N4r. 3 EEG 2012 Gebrauch gemacht hat und eine Rechtsverordnung erlassen hat. Von diesem Recht hatte die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat. Entsprechend dieser Verordnung war zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll.
Deletions:
Bei den Berechnungsformeln nach den Nr. 2.1 bis 2.4 erfolgt eine entsprechende Angleichung und
Darstellung dieser Faktoren. Für die Ermittlung des energieträgerspezifischen Referenzmarktwertes ist die Managementprämie vom energieträgerspezifischer Marktwert zu subtrahieren.
Nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 benennt dieser den, jeweils, rückwirkend, ermittelte tatsächliche Monatsdurchschnittswert des energieträgerspezifischen Marktwertes in ct./kWh, welcher den marktorientierten Bestandteil bildet. Dabei ergibt sich die Grundlage für diesen, ohne Berücksichtigung der tatsächich, genutzten Vermarktungsmärkte, aus dem Durchschnittswert an der Strombörse EPEX Spot SE Leipzig. Hierbei findet die Bestimmung des energieträgerspezifischen Marktwertes technologieabhänigig statt, wobei dies von der Zuordnung zu einer **steuerbaren** oder **fluktuierenden**erneuerbaren Energiequelle abhängt.
Die nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 Managementprämie ist als Entschädigung der dem Anlagenbetreiber aufgrund der Direktvermarktung entstehenden Kosten vorgesehen. Hierbei besteht deren Aufgabe vor allem darin die Kosten für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsächlichen Einspeisung von der Prognose zu befriedigen.
Ohne diese Prämie würden diese Ausgaben innerhalb des bundesweiten Ausgleichmechanismus beim Übertragungsnetzbetreiber entstehen. Dies aber nur dann, wenn der direkt vermarktete Strom in der Einspeisevergütung verbleiben würde. Aus diesem Grund erfolgt mit der durch die Managementprämie dargestellten Kosten eine Verlegung von der Ausgleichsmechanjsmusvermarktung in die Direktvemarktung.
Hierbei erfolgt die Bestimmung des Umfangs der Managementprämie energieträgersignifikant und unterschiedslos. Damit bildet diese einen festen Berechnungsbestandteil. Vorerst wurden hierbei höhere Werte angelegt als bei der Ausgleichsmechanismusvermarktung. Dies hängt damit zusammen, dass die Direktvermarktung durch die Anlagenbetreiber wegen fehlender flächendeckender Erfahrung mit dieser Vermarktungsart schlechter durchgeführt würde, als mittels der Übertragungsnetzbetreiber.
Zudem unterliegt die Prämie einem stufenweisen Aufbau. Hierbei wurde gleichzeitig der unterschiedliche Kostenaufbau bei der Vermarktung der unterschiedlichen Energiequellen beachtet.
Doch sind diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung nicht von ihrem Recht gem. § 64i N4r. 3 EEG Gebrauch gemacht hat und eine Rechtsverordnung erlassen hat. Von diesem Recht hat die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat. Entsprechend dieser Verordnung ist zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll.
Additions:
Die nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 Managementprämie ist als Entschädigung der dem Anlagenbetreiber aufgrund der Direktvermarktung entstehenden Kosten vorgesehen. Hierbei besteht deren Aufgabe vor allem darin die Kosten für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsächlichen Einspeisung von der Prognose zu befriedigen.
Ohne diese Prämie würden diese Ausgaben innerhalb des bundesweiten Ausgleichmechanismus beim Übertragungsnetzbetreiber entstehen. Dies aber nur dann, wenn der direkt vermarktete Strom in der Einspeisevergütung verbleiben würde. Aus diesem Grund erfolgt mit der durch die Managementprämie dargestellten Kosten eine Verlegung von der Ausgleichsmechanjsmusvermarktung in die Direktvemarktung.
Hierbei erfolgt die Bestimmung des Umfangs der Managementprämie energieträgersignifikant und unterschiedslos. Damit bildet diese einen festen Berechnungsbestandteil. Vorerst wurden hierbei höhere Werte angelegt als bei der Ausgleichsmechanismusvermarktung. Dies hängt damit zusammen, dass die Direktvermarktung durch die Anlagenbetreiber wegen fehlender flächendeckender Erfahrung mit dieser Vermarktungsart schlechter durchgeführt würde, als mittels der Übertragungsnetzbetreiber.
Zudem unterliegt die Prämie einem stufenweisen Aufbau. Hierbei wurde gleichzeitig der unterschiedliche Kostenaufbau bei der Vermarktung der unterschiedlichen Energiequellen beachtet.
Doch sind diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung nicht von ihrem Recht gem. § 64i N4r. 3 EEG Gebrauch gemacht hat und eine Rechtsverordnung erlassen hat. Von diesem Recht hat die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat. Entsprechend dieser Verordnung ist zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll.
Ohne diese Prämie würden diese Ausgaben innerhalb des bundesweiten Ausgleichmechanismus beim Übertragungsnetzbetreiber entstehen. Dies aber nur dann, wenn der direkt vermarktete Strom in der Einspeisevergütung verbleiben würde. Aus diesem Grund erfolgt mit der durch die Managementprämie dargestellten Kosten eine Verlegung von der Ausgleichsmechanjsmusvermarktung in die Direktvemarktung.
Hierbei erfolgt die Bestimmung des Umfangs der Managementprämie energieträgersignifikant und unterschiedslos. Damit bildet diese einen festen Berechnungsbestandteil. Vorerst wurden hierbei höhere Werte angelegt als bei der Ausgleichsmechanismusvermarktung. Dies hängt damit zusammen, dass die Direktvermarktung durch die Anlagenbetreiber wegen fehlender flächendeckender Erfahrung mit dieser Vermarktungsart schlechter durchgeführt würde, als mittels der Übertragungsnetzbetreiber.
Zudem unterliegt die Prämie einem stufenweisen Aufbau. Hierbei wurde gleichzeitig der unterschiedliche Kostenaufbau bei der Vermarktung der unterschiedlichen Energiequellen beachtet.
Doch sind diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung nicht von ihrem Recht gem. § 64i N4r. 3 EEG Gebrauch gemacht hat und eine Rechtsverordnung erlassen hat. Von diesem Recht hat die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat. Entsprechend dieser Verordnung ist zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll.
Deletions:
Hierbei erfolgt die Bestimmung des Umfangs der Managementprämie energieträger-signifikant und unterschiedslos. Damit bildet diese einen festen Berechnungsbestandteil. Vorerst wurden hierbei höhere Werte angelegt als bei der Ausgleichsmechanismusvermarktung. Dies hängt damit zusammen, dass die Direktvermarktung durch die Anlagenbetreiber wegen fehlender flächendeckender Erfahrung mit dieser Vermarktungsart schlechter durchgeführt würde, als mittels der Übertragungsnetzbetreiber.
Zudem unerliegt die Prämie einen stufenweisen Aufbau. Hierbei wurde gleichzeitig der unterschiedliche Kostenaufbau bei der Vermarktung der unterschiedlichen Energiequellen beachtet.
Doch sind diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung ncht von ihrem Recht gem. § 64i N4r. 3 EEG Gebrauch gemachthat und eine Rechtsvewrordnung erlassen hat. Von diesem Recht hat die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat.
Entsprechend dieser Verordnung ist zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll
Additions:
Doch sind diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung ncht von ihrem Recht gem. § 64i N4r. 3 EEG Gebrauch gemachthat und eine Rechtsvewrordnung erlassen hat. Von diesem Recht hat die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat.
Entsprechend dieser Verordnung ist zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll
Quelle: [[FrenzMueggenborgEEGKomm Ekard/Hennig, in: Frenz/Müggenborg, EEG 3. Aufl. 2013, § 33g, Rn. 116 - 21.]]
Entsprechend dieser Verordnung ist zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll
Quelle: [[FrenzMueggenborgEEGKomm Ekard/Hennig, in: Frenz/Müggenborg, EEG 3. Aufl. 2013, § 33g, Rn. 116 - 21.]]
Additions:
Zudem unerliegt die Prämie einen stufenweisen Aufbau. Hierbei wurde gleichzeitig der unterschiedliche Kostenaufbau bei der Vermarktung der unterschiedlichen Energiequellen beachtet.
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Hierbei erfolgt die Bestimmung des Umfangs der Managementprämie energieträger-signifikant und unterschiedslos. Damit bildet diese einen festen Berechnungsbestandteil. Vorerst wurden hierbei höhere Werte angelegt als bei der Ausgleichsmechanismusvermarktung. Dies hängt damit zusammen, dass die Direktvermarktung durch die Anlagenbetreiber wegen fehlender flächendeckender Erfahrung mit dieser Vermarktungsart schlechter durchgeführt würde, als mittels der Übertragungsnetzbetreiber.
Zudem unerliegt die Prämie einer stufenweisen Ausgestaltung. .
Zudem unerliegt die Prämie einer stufenweisen Ausgestaltung. .
Deletions:
Additions:
Die nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 Managementprämie ist als Entschädigung der dem Anlaagenbetreiber aufgrund der Direktvermarktung entstehenden Kosten vorgesehen. Hierbei besteht deren Augabe vor allem darin die Kosten für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsächlichen Einspeisung von der Prognose zu befridigen. Ohne diese Prämie würden diese Ausgaben innerhalb des bundesweiten Ausgleichmechanismus beim Übertragungsnetzbetreiber entstehen, falls der direkt vermarkte Strom in der Einspeisevergütung enthalten blieb. Aus diesem Grund erfolgt mit der durch die Managementprämie dargestellten Kosten eine Verlegung von der Ausgleichsmechanjsmusvermarktung in die Direktvemarrktung.
Hierbei erfolgt die Bestimmung des Umfangs der Managementprämie energieträger-signifikant und unterschiedslos. Damit bildet diese einen festen Berechnungsbestandteil.
Hierbei erfolgt die Bestimmung des Umfangs der Managementprämie energieträger-signifikant und unterschiedslos. Damit bildet diese einen festen Berechnungsbestandteil.
Deletions:
Hierbei erfolgt die Bestimmung des Umfangs der Managementprämie energieträger-signifikant unterschiedslos.
Additions:
Hierbei erfolgt die Bestimmung des Umfangs der Managementprämie energieträger-signifikant unterschiedslos.
Additions:
Die nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 statische Managementprämie ist als Entschädigung der dem Anlaagenbetreiber aufgrund der Direktvermarktung entstehenden Kosten vorgesehen. Hierbei besteht deren Augabe vor allem darin die Kosten für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsächlichen Einspeisung von der Prognose zu befridigen. Ohne diese Prämie würden diese Ausgaben innerhalb des bundesweiten Ausgleichmechanismus beim Übertragungsnetzbetreiber entstehen, falls der direkt vermarkte Strom in der Einspeisevergütung enthalten blieb. Aus diesem Grund erfolgt mit der durch die Managementprämie dargestellten Kosten eine Verlegung von der Ausgleichsmechanjsmusvermarktung in die Direktvemarrktung.
Deletions:
Additions:
Der energieträgerspezifische Referenzmarktwert bildete eine Komponente zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie nach § 33g i.V.m. der Anlage 4 zum EEG 2012. Entsprechend Nr. 1.1 dieser Anlage wird diese in ct/kWh angegebene Zahl nach den Festlegungen der Nr. 2 ermittelt. Hierbei wird zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energiequellen differenziert. Dies dient wiederum dazu, deren verschiedene Verhältnisse zu den marktbezogenen Entwicklungen wie auch die entsprechenden Vermarktungsbesonderheiten so genau wie möglich darzustellen. Dementsprechend sind in den Nummern 2.1 bis 2.4 für die jeweilige Energiequelle spezielle Berechungsformeln vorgesehen. Doch umfasst die Ermittlung des Referenzmarktwertes, unabhängig von der Energiequelle, grundsätzlich zwei Bestandteile. Im Einzelnen ist dies der Energieträgerspezifische Marktwert und die Managementprämie.
Deletions:
Additions:
Der energieträgerspezifische Referenzmarktwert bildete eine Komponente zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie nach § 33g i.V.m. der Anlage 4 zum EEG 2012. Entsprechend Nr. 1.1 dieser Anlage wird diese in ct/kWh angegebene Größe nach den Bestimmungen der Nr. 2 ermittelt. Hierbei wird zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energiequellen differenziert. Dies dient wiederum dazu, deren verschiedene Verhältnisse zu den marktbezogenen Entwicklungen wie auch die entsprechenden Vermarktungsbesonderheiten so genau wie möglich darzustellen. Dementsprechend sind in den Nummern 2.1 bis 2.4 für die jeweilige Energiequelle spezielle Berechungsformeln vorgesehen. Doch umfasst die Ermittlung des Referenzmarktwertes, unabhängig von der Energiequelle, grundsätzlich zwei Bestandteile. Im Einzelnen ist dies der Energieträgerspezifische Marktwert und die Managementprämie.
Darstellung dieser Faktoren. Für die Ermittlung des energieträgerspezifischen Referenzmarktwertes ist die Managementprämie vom energieträgerspezifischer Marktwert zu subtrahieren.
Nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 benennt dieser den, jeweils, rückwirkend, ermittelte tatsächliche Monatsdurchschnittswert des energieträgerspezifischen Marktwertes in ct./kWh, welcher den marktorientierten Bestandteil bildet. Dabei ergibt sich die Grundlage für diesen, ohne Berücksichtigung der tatsächich, genutzten Vermarktungsmärkte, aus dem Durchschnittswert an der Strombörse EPEX Spot SE Leipzig. Hierbei findet die Bestimmung des energieträgerspezifischen Marktwertes technologieabhänigig statt, wobei dies von der Zuordnung zu einer **steuerbaren** oder **fluktuierenden**erneuerbaren Energiequelle abhängt.
die nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 statische Managementprämie ist für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsächlichen Einspeisung von der Prognose vorgesehen.
Darstellung dieser Faktoren. Für die Ermittlung des energieträgerspezifischen Referenzmarktwertes ist die Managementprämie vom energieträgerspezifischer Marktwert zu subtrahieren.
Nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 benennt dieser den, jeweils, rückwirkend, ermittelte tatsächliche Monatsdurchschnittswert des energieträgerspezifischen Marktwertes in ct./kWh, welcher den marktorientierten Bestandteil bildet. Dabei ergibt sich die Grundlage für diesen, ohne Berücksichtigung der tatsächich, genutzten Vermarktungsmärkte, aus dem Durchschnittswert an der Strombörse EPEX Spot SE Leipzig. Hierbei findet die Bestimmung des energieträgerspezifischen Marktwertes technologieabhänigig statt, wobei dies von der Zuordnung zu einer **steuerbaren** oder **fluktuierenden**erneuerbaren Energiequelle abhängt.
die nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 statische Managementprämie ist für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsächlichen Einspeisung von der Prognose vorgesehen.
Deletions:
Darstellung dieser Faktoren. Für die Ermittlung des energieträgerspezifischen Refeerenzmarktwertes ist die Managementprämie vom energieträgerspezifischer Marktwert zu subtrahieren.
Nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 benennt dieser den, jeweils, rückwirkend, ermittelte tatsächliche Monatsdurchschnittswert des energieträgerspezifischen Marktwertes in ct./kWh, welcher den marktorientierten Bestandteil bildet. Dabei ergibt sich die Grundlage für diesen, ohne Berücksichtigung der tatsächich, genutzten Vermarktungsmärke, aus dem Durchschnittswert an der Strombörse EPEX Spot SE Leipzig. Hierbei findet die Bestimmung des energieträgerspezifischen Marktwertes technologieabhänigig statt, wobei dies von der Zuordnung zu einer **steuerbaren** oder **flukturierenden **erneuerbaren Energiequelle abhängt.
die nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 statische Managementprämie. Diese ist für die für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsächlichen Einspeisung von der Prognose vorgesehen.
Additions:
Nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 benennt dieser den, jeweils, rückwirkend, ermittelte tatsächliche Monatsdurchschnittswert des energieträgerspezifischen Marktwertes in ct./kWh, welcher den marktorientierten Bestandteil bildet. Dabei ergibt sich die Grundlage für diesen, ohne Berücksichtigung der tatsächich, genutzten Vermarktungsmärke, aus dem Durchschnittswert an der Strombörse EPEX Spot SE Leipzig. Hierbei findet die Bestimmung des energieträgerspezifischen Marktwertes technologieabhänigig statt, wobei dies von der Zuordnung zu einer **steuerbaren** oder **flukturierenden **erneuerbaren Energiequelle abhängt.
die nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 statische Managementprämie. Diese ist für die für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsächlichen Einspeisung von der Prognose vorgesehen.
die nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 statische Managementprämie. Diese ist für die für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsächlichen Einspeisung von der Prognose vorgesehen.
Deletions:
und die nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 statische Managementprämie. Diese ist für die für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsächlichen Einspeisung von der Prognose vorgesehen.
Additions:
Nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 benennt dieser den, jeweils, rückwirkend, ermittelte tatsächliche Monatsdurchschnittswert des energieträgerspezifischen Marktwertes in ct./kWh, welcher den marktorientierten Bestandteil bildet. Dabei ergibt sich die Grundlage für diesen, ohne Berücksichtigung der tatsächich, genutzten Vermarktungsmärke, aus dem Durchschnittswert an der Strombörse EPEX Spot SE Leipzig. Hierbei findet die Bestimmung des energieträgerspezifischen Marktwertes technologieabhänigig statt, wobei dies von der Zuordnung zu einer **steuerbaren** oder **flukturierenden **erneuerbaren Energiequelle abhängt. Die Berechnung bei einer steuerbaren sieht wie folgt aus:
Deletions:
Additions:
=====Energieträgerspezifischer Referenzmarktwert=====
Nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 benennt dieser den, jeweils, rückwirkend, ermittelte tatsächliche Monatsdurchschnittswert des energieträgerspezifischen Marktwertes in ct./kWh, welcher den marktorientierten Bestandteil bildet. Dabei ergibt sich für diesen die Grundlage, ohne Berücksichtigung der tatsächich, genutzten Vermarktungsmärke, aus dem Durchschnittswert an der Strombörse EPEX Spot SE Leipzig. Hierbei findet die Bestimmung des energieträgerspezifischen Marktwertes technologieabhänigig statt.
Nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 benennt dieser den, jeweils, rückwirkend, ermittelte tatsächliche Monatsdurchschnittswert des energieträgerspezifischen Marktwertes in ct./kWh, welcher den marktorientierten Bestandteil bildet. Dabei ergibt sich für diesen die Grundlage, ohne Berücksichtigung der tatsächich, genutzten Vermarktungsmärke, aus dem Durchschnittswert an der Strombörse EPEX Spot SE Leipzig. Hierbei findet die Bestimmung des energieträgerspezifischen Marktwertes technologieabhänigig statt.
Deletions:
Nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 benennt dieser den, jeweils, rückwirkend, ermittelte tatsächliche Monatsdurchschnittswert des energieträgerspezifischen Marktwertes in ct./kWh, welcher den marktorientierten Bestandteil bildet. Dabei ergibt sich für diesen die Grundlage, ohne Berücksichtigung der tatsächich, genutzten Vermarktungsmärke, aus dem Durchschnittswert an der Strombörse EPEX Spot SE Leipzig.
Additions:
Nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 benennt dieser den, jeweils, rückwirkend, ermittelte tatsächliche Monatsdurchschnittswert des energieträgerspezifischen Marktwertes in ct./kWh, welcher den marktorientierten Bestandteil bildet. Dabei ergibt sich für diesen die Grundlage, ohne Berücksichtigung der tatsächich, genutzten Vermarktungsmärke, aus dem Durchschnittswert an der Strombörse EPEX Spot SE Leipzig.
Deletions:
Additions:
Der energieträgerspezifische Referenzmarktwert bildete eine Komponente zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie nach § 33g i.V.m. der Anlage 4 zum EEG 2012. Ensprechend Nr. 1.1 dieser Anlagew wird diese in ct/kWh angegebene Größe nach den Bestimmungen der Nr. 2 ermittelt. Hierbei wird zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energiequellen diferenziert. Dies dient wiederum dazu, deren verschiedene Verhältnisse zu den marktbezogenen Entwicklungen wie auch die entsprechenden Vermarktungsbesonderheiten so genau wie möglich darzustellen. Dementsprechend sind in den Nummern 2.1 bis 2.4 für die jeweilige Energiequelle spezielle Berechungformeln vorgesehen. Doch umfasst die Ermittlung des Referenzmarktwertes, unabhängig von der Energiequelle, grundsätzlich zwei Bestandteile. Im Einzelen ist dies der Energieträgerspezifischer Marktwert und die Managementprämie.
Bei den Berechnungsformeln nach den Nr. 2.1 bis 2.4 erfolgt eine entsprechende Angleichung und
Darstellung dieser Faktoren. Für die Ermittlung des energieträgerspezifischen Refeerenzmarktwertes ist die Managementprämie vom energieträgerspezifischer Marktwert zu subtrahieren.
Nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 der, jeweils, rückwirkend, ermittelte tatsächliche Monatsdurchschnittswert des energieträgerspezifischen Marktwertes in ct./kWh, welcher den marktorientierten Bestandteil bildet.
und die nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 statische Managementprämie. Diese ist für die für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsächlichen Einspeisung von der Prognose vorgesehen.
Bei den Berechnungsformeln nach den Nr. 2.1 bis 2.4 erfolgt eine entsprechende Angleichung und
Darstellung dieser Faktoren. Für die Ermittlung des energieträgerspezifischen Refeerenzmarktwertes ist die Managementprämie vom energieträgerspezifischer Marktwert zu subtrahieren.
Nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 der, jeweils, rückwirkend, ermittelte tatsächliche Monatsdurchschnittswert des energieträgerspezifischen Marktwertes in ct./kWh, welcher den marktorientierten Bestandteil bildet.
und die nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 statische Managementprämie. Diese ist für die für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsächlichen Einspeisung von der Prognose vorgesehen.
Deletions:
Bei den Berechnungsformeln nach den Nr. 2.1 bis 2.4 erfolgt eine Angleichung dieser Faktoren.
Additions:
Der energieträgerspezifische Referenzmarktwert bildete eine Komponente zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie nach § 33g i.V.m. der Anlage 4 zum EEG 2012. Ensprechend Nr. 1.1 dieser Anlagew wird diese in ct/kWh angegebene Größe nach den Bestimmungen der Nr. 2 ermittelt. Hierbei wird zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energiequellen diferenziert. Dies dient wiederum dazu, deren verschiedene Verhältnisse zu den marktbezogenen Entwicklungen wie auch die entsprechenden Vermarktungsbesonderheiten so genau wie möglich darzustellen. Dementsprechend sind in den Nummern 2.1 bis 2.4 für die jeweilige Energiequelle spezielle Berechungformeln vorgesehen. Doch umfasst die Ermittlung des Referenzmarktwertes, unabhängig von der Energiequelle, grundsätzlich zwei Bestandteile. Im Einzelen ist dies nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 der, jeweils, rückwirkend, ermittelte tatsächliche Monatsdurchschnittswert des energieträgerspezifischen Marktwertes in ct./kWh, welcher den marktorientierten Bestandteil bildet und die nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 statische Managementprämie. Diese ist für die für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsächlichen Einspeisung von der Prognose vorgeswehen.
Deletions:
Additions:
Der energieträgerspezifische Referenzmarktwert bildete eine Komponente zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie nach § 33g i.V.m. der Anlage 4 zum EEG 2012. Ensprechend Nr. 1.1 dieser Anlagew wird diese in ct/kWh angegebene Größe nach den Bestimmungen der Nr. 2 ermittelt. Hierbei wird zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energiequellen diferenziert. Dies dient wiederum dazu, deren verschiedene Verhältnisse zu den marktbezogenen Entwicklungen wie auch die entsprechenden Vermarktungsbesonderheiten so genau wie möglich darzustellen. Dementsprechend sind in den Nummern 2.1 bis 2.4 für die jeweilige Energiequelle spezielle Berechungformeln vorgesehen. Doch umfasst die Ermittlung des Referenzmarktwertes, unabhängig von der Energiequelle, grundsätzlich zwei Bestandteile. Im Einzelen ist dies nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 der, jeweils, rückwirkend, ermittelte tatsächliche Monatsdurchschnittswert des energieträgerspezifischen Marktwertes in ct./kWh, welcher den marktorientierten Bestandteil bildet und die nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 statische Managementprämie. Diese umfasst die notwendigen Kosten
Deletions:
Additions:
Der energieträgerspezifische Referenzmarktwert bildete eine Komponente zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie nach § 33g i.V.m. der Anlage 4 zum EEG 2012. Ensprechend Nr. 1.1 dieser Anlagew wird diese in ct/kWh angegebene Größe nach den Bestimmungen der Nr. 2 ermittelt. Hierbei wird zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energiequellen diferenziert. Dies dient wiederum dazu, deren verschiedene Verhältnisse zu den marktbezogenen Entwicklungen wie auch die entsprechenden Vermarktungsbesonderheiten so genau wie möglich darzustellen. Dementsprechend sind in den Nummern 2.1 bis 2.4 für die jeweilige Energiequelle spezielle Berechungformeln vorgesehen. Doch umfasst die Ermittlung des Referenzmarktwertes, unabhängig von der Energiequelle, grundsätzlich zwei Bestandteile. Im Einzelen ist dies der Energieträgerspezifischer Marktwert und die Managementprämie.
Bei den Berechnungsformeln nach den Nr. 2.1 bis 2.4 erfolgt eine Angleichung dieser Faktoren.
Bei den Berechnungsformeln nach den Nr. 2.1 bis 2.4 erfolgt eine Angleichung dieser Faktoren.
Deletions:
Additions:
Der energieträgerspezifische Referenzmarktwert bildete eine Komponente zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie nach § 33g i.V.m. der Anlage 4 zum EEG 2012. Ensprechend Nr. 1.1 dieser Anlagew wird diese in ct/kWh angegebene Größe nach den Bestimmungen der Nr. 2 ermittelt. Hierbei wird zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energiequellen diferenziert. Dies dient wiederum dazu, deren verschiedene Verhältnisse zu den marktbezogenen Entwicklungen wie auch die entsprechenden Vermarktungsbesonderheiten so genau wie möglich darzustellen. Dementsporechend sind in den Nummern 2.1 bis 2.4 für die jeweilige Energiequelle spezielle Berechungformln vorgesehen.
Deletions:
Additions:
Der energieträgerspezifische Referenzmarktwert bildete eine Komponente zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie nach § 33g i.V.m. der Anlage 4 zum EEG 2012. Ensprechend Nr. 1.1 dieser Anlagew wird diese in ct/kWh angegebene Größe nach den Bestimmungen der Nr. 2 ermittelt. Hierbei wird zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energiequellen diferenziert. Dies dient wiederum dazu, deren verschiedene Verhältnisse zu den marktbezogenen Entwicklungen wie auch die
Deletions:
Additions:
((1)) Überblick
Der energieträgerspezifische Referenzmarktwert bildete eine Komponente zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie nach § 33g i.V.m. der Anlage 4 zum EEG 2012. Jener in ct/kWh angegebene Größe ist nach den
((1)) Bestandteile
((2)) Energieträgerspezifischer Marktwert
((2)) Managementprämie
Der energieträgerspezifische Referenzmarktwert bildete eine Komponente zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie nach § 33g i.V.m. der Anlage 4 zum EEG 2012. Jener in ct/kWh angegebene Größe ist nach den
((1)) Bestandteile
((2)) Energieträgerspezifischer Marktwert
((2)) Managementprämie
Deletions:
Additions:
//in Bearbeitung//
Der energieträgerspezifische Referenzmarktwert bildete eine Komponente zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie nach {{du przepis="§ 33g EEG"}} 2012.
Der energieträgerspezifische Referenzmarktwert bildete eine Komponente zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie nach {{du przepis="§ 33g EEG"}} 2012.
Deletions:
in Bearbeitung//
Der energieträgerspezifische Referenzmarktwert bildet eine eine Komponente zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie nach {{du przepis="§ 33g EEG"}} 2012.
Additions:
//
in Bearbeitung//
Der energieträgerspezifische Referenzmarktwert bildet eine eine Komponente zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie nach {{du przepis="§ 33g EEG"}} 2012.
in Bearbeitung//
Der energieträgerspezifische Referenzmarktwert bildet eine eine Komponente zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie nach {{du przepis="§ 33g EEG"}} 2012.
Additions:
CategoryEnergierechtLexikon