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Energieträgerspezifischer Referenzwert


in Bearbeitung

A. Überblick

Der energieträgerspezifische Referenzmarktwert bildete eine Komponente zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie nach § 33g i.V.m. der Anlage 4 zum EEG 2012. Ensprechend Nr. 1.1 dieser Anlagew wird diese in ct/kWh angegebene Größe nach den Bestimmungen der Nr. 2 ermittelt. Hierbei wird zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energiequellen diferenziert. Dies dient wiederum dazu, deren verschiedene Verhältnisse zu den marktbezogenen Entwicklungen wie auch die entsprechenden Vermarktungsbesonderheiten so genau wie möglich darzustellen. Dementsprechend sind in den Nummern 2.1 bis 2.4 für die jeweilige Energiequelle spezielle Berechungformeln vorgesehen. Doch umfasst die Ermittlung des Referenzmarktwertes, unabhängig von der Energiequelle, grundsätzlich zwei Bestandteile. Im Einzelen ist dies der Energieträgerspezifischer Marktwert und die Managementprämie.

Bei den Berechnungsformeln nach den Nr. 2.1 bis 2.4 erfolgt eine entsprechende Angleichung und
Darstellung dieser Faktoren. Für die Ermittlung des energieträgerspezifischen Refeerenzmarktwertes ist die Managementprämie vom energieträgerspezifischer Marktwert zu subtrahieren.

B. Bestandteile

1. Energieträgerspezifischer Marktwert

Nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 der, jeweils, rückwirkend, ermittelte tatsächliche Monatsdurchschnittswert des energieträgerspezifischen Marktwertes in ct./kWh, welcher den marktorientierten Bestandteil bildet.


2. Managementprämie

und die nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 statische Managementprämie. Diese ist für die für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsächlichen Einspeisung von der Prognose vorgesehen.






CategoryEnergierechtLexikon
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