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Energieträgerspezifischer Referenzmarktwert


in Bearbeitung

A. Überblick

Der energieträgerspezifische Referenzmarktwert bildete eine Komponente zur Ermittlung der Höhe der Marktprämie nach § 33g i.V.m. der Anlage 4 zum EEG 2012. Entsprechend Nr. 1.1 dieser Anlage wird diese in ct/kWh angegebene Zahl nach den Festlegungen der Nr. 2 ermittelt. Hierbei wird zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energiequellen differenziert. Dies dient wiederum dazu, deren verschiedene Verhältnisse zu den marktbezogenen Entwicklungen wie auch die entsprechenden Vermarktungsbesonderheiten so genau wie möglich darzustellen. Dementsprechend sind in den Nummern 2.1 bis 2.4 für die jeweilige Energiequelle spezielle Berechungsformeln vorgesehen. Doch umfasst die Ermittlung des Referenzmarktwertes, unabhängig von der Energiequelle, grundsätzlich zwei Bestandteile. Im Einzelnen ist dies der Energieträgerspezifische Marktwert und die Managementprämie.

Bei den Berechnungsformeln nach den Nr. 2.1 bis 2.4 erfolgt eine entsprechende Angleichung und
Darstellung dieser Faktoren. Für die Ermittlung des energieträgerspezifischen Referenzmarktwertes ist die Managementprämie vom energieträgerspezifischer Marktwert zu subtrahieren.

B. Bestandteile

1. Energieträgerspezifischer Marktwert

Nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 benennt dieser den, jeweils, rückwirkend, ermittelte tatsächliche Monatsdurchschnittswert des energieträgerspezifischen Marktwertes in ct./kWh, welcher den marktorientierten Bestandteil bildet. Dabei ergibt sich die Grundlage für diesen, ohne Berücksichtigung der tatsächich, genutzten Vermarktungsmärkte, aus dem Durchschnittswert an der Strombörse EPEX Spot SE Leipzig. Hierbei findet die Bestimmung des energieträgerspezifischen Marktwertes technologieabhänigig statt, wobei dies von der Zuordnung zu einer steuerbaren oder fluktuierendenerneuerbaren Energiequelle abhängt.

2. Managementprämie

Die nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zum EEG 2012 Managementprämie ist als Entschädigung der dem Anlagenbetreiber aufgrund der Direktvermarktung entstehenden Kosten vorgesehen. Hierbei besteht deren Aufgabe vor allem darin die Kosten für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsächlichen Einspeisung von der Prognose zu befriedigen.

Ohne diese Prämie würden diese Ausgaben innerhalb des bundesweiten Ausgleichmechanismus beim Übertragungsnetzbetreiber entstehen. Dies aber nur dann, wenn der direkt vermarktete Strom in der Einspeisevergütung verbleiben würde. Aus diesem Grund erfolgt mit der durch die Managementprämie dargestellten Kosten eine Verlegung von der Ausgleichsmechanjsmusvermarktung in die Direktvemarktung.

Hierbei erfolgt die Bestimmung des Umfangs der Managementprämie energieträgersignifikant und unterschiedslos. Damit bildet diese einen festen Berechnungsbestandteil. Vorerst wurden hierbei höhere Werte angelegt als bei der Ausgleichsmechanismusvermarktung. Dies hängt damit zusammen, dass die Direktvermarktung durch die Anlagenbetreiber wegen fehlender flächendeckender Erfahrung mit dieser Vermarktungsart schlechter durchgeführt würde, als mittels der Übertragungsnetzbetreiber.
Zudem unterliegt die Prämie einem stufenweisen Aufbau. Hierbei wurde gleichzeitig der unterschiedliche Kostenaufbau bei der Vermarktung der unterschiedlichen Energiequellen beachtet.
Doch sind diese Werte nur dann maßgeblich, soweit die Bundesregierung nicht von ihrem Recht gem. § 64i N4r. 3 EEG Gebrauch gemacht hat und eine Rechtsverordnung erlassen hat. Von diesem Recht hat die Bundesregierung insofern Gebrauch gemacht, dass diese am 02.11.2012 die Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ erlassen hat. Entsprechend dieser Verordnung ist zukünftig vorgesehen, dass die Höhe der Managementprämie von der Fernsteuerbarkeit der Anlage abhängig sein soll.

Quelle: Ekard/Hennig, in: Frenz/Müggenborg, EEG 3. Aufl. 2013, § 33g, Rn. 116 - 21.


CategoryEnergierechtLexikon
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