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aktuelles Dokument: EnergieRKWK
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Revision history for EnergieRKWK


Revision [101775]

Last edited on 2024-11-12 19:02:50 by WojciechLisiewicz
Additions:
Eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage ist eine Stromerzeugungsanlage, in der neben Stromerzeugung zugleich auch Wärme genutzt wird (vgl. § 2 Nr. 13 KWKG). Dabei wird Wärme, die bei Erzeugung von Strom (aus konventionellen oder aus erneuerbaren Energien, wie z. B. Biomasse) entstanden ist, ausgekoppelt. Dies macht eine effizientere Nutzung des eingesetzten Brennstoffs möglich (Erhöhung der Effizienz bei Primärenergienutzung) und so können geringere Schadstoff-Emissionen gewährleistet werden - die Verbrennung von weiteren Brennstoffen zu Heizzwecken ist nicht mehr notwendig. Eine unnötige Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung wird dabei weitestgehend vermieden.
Deletions:
Eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage ist eine Stromerzeugungsanlage, in der neben Stromerzeugung zugleich auch Wärme genutzt wird. Dabei wird Wärme, die bei Erzeugung von Strom (aus konventionellen oder aus erneuerbaren Energien, wie z. B. Biomasse) entstanden ist, ausgekoppelt. Dies macht eine effizientere Nutzung des eingesetzten Brennstoffs möglich und so können geringere Schadstoff-Emissionen gewährleistet werden - die Verbrennung von weiteren Brennstoffen zu Heizzwecken ist nicht mehr notwendig. Eine unnötige Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung wird dabei weitestgehend vermieden.


Revision [100966]

Edited on 2023-10-16 08:49:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
Früher hatte das KWKG gem. {{du norm="§ 1 KWKG"}} a. F. zum Ziel, den Anteil des in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Stroms am Gesamtverbrauch zu erhöhen. Demnach sollte die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 110 TWh bis 2020 und auf insgesamt 120 TWh im Jahre 2025 ausgebaut werden. Diese Ziele sind aus dem KWKG gestrichen worden und es gibt darin lediglich Regelungen über die Förderung ohne konkrete Zielvorgabe.
Die Fördermechanismen beruhen in erster Linie auf:
Deletions:
Das KWKG hat gem. {{du przepis="§ 1 KWKG"}} zum Ziel, den Anteil des in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Stroms am Gesamtverbrauch zu erhöhen. Demnach soll die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 110 TWh bis 2020 und auf insgesamt 120 TWh im Jahre 2025 ausgebaut werden.
Diese Ziele sollen mit einem System von einigen Fördermechanismen geschehen. Sie beruhen in erster Linie auf:


Revision [99657]

Edited on 2021-11-08 23:48:37 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Ziele und Mechanismen des KWKG
Deletions:
((1)) Konkrete Ziele und Mechanismen des KWKG


Revision [99474]

Edited on 2021-10-26 12:08:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
- zur Neugestaltung des KWKG im Jahre 2016: [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fENWZ%2f2016%2fcont%2fENWZ%2e2016%2e51%2e1%2ehtm Kachel, EnWZ 2016, 51]]
Deletions:
- zum KWKG 2016: [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fENWZ%2f2016%2fcont%2fENWZ%2e2016%2e51%2e1%2ehtm Kachel, EnWZ 2016, 51]]


Revision [99470]

Edited on 2021-10-19 10:16:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016/ KWKG in der Fassung 2020]]
Deletions:
- novelliertes [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kwkg_2016/gesamt.pdf KWKG 2016]]


Revision [99469]

Edited on 2021-10-19 09:55:00 by WojciechLisiewicz
Additions:
- [[https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-SchneiderTheobaldHdbREnW-GL-sect23-D Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]]
Deletions:
- Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, S. 1308 ff. (§ 21, Rn. 159 ff),


Revision [99468]

Edited on 2021-10-19 09:50:32 by WojciechLisiewicz
Additions:
- zum KWKG 2016: [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fENWZ%2f2016%2fcont%2fENWZ%2e2016%2e51%2e1%2ehtm Kachel, EnWZ 2016, 51]]
Deletions:
- zum neuen KWKG 2016: [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fENWZ%2f2016%2fcont%2fENWZ%2e2016%2e51%2e1%2ehtm Kachel, EnWZ 2016, 51]]


Revision [99467]

Edited on 2021-10-19 09:49:45 by WojciechLisiewicz
Additions:
Angaben zur Rechtslage vor 2016: [[Kraft-Wärme-Kopplung]] (Artikel ohne Gewähr). Einige weitere Informationen sind auch in der [[ArbeitsfassungInfosZumKWKG Arbeitsfassung]] des Artikels zu finden (ebenfalls ohne Gewähr).
Deletions:
Angaben zur Rechtslage vor 2016: [[Kraft-Wärme-Kopplung]] (Artikel ohne Gewähr). Einige weitere Informationen sind auch in der [[ArbeitsfassungInfosZumKWKG Arbeitsfassung]] des Artikels zu finden (ebenfalls ohne Gewähr).>>


Revision [99466]

Edited on 2021-10-19 09:34:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
Mit diesem Thema sind insbesondere folgende Artikel zu einzelnen Teilbereichen verbunden:
- [[EnergieRKWKVerguetungsA Anspruch auf Vergütung nach dem KWKG]]
- [[EnergieRKWKZulassung Zulassung einer KWK-Anlage]]
- [[EnergieRKWKVerdraengungFW Verdrängung bestehender Fernwärme]]
Deletions:
Mit diesem Thema sind folgende Artikel zu einzelnen Teilbereichen verbunden:


Revision [99465]

Edited on 2021-10-19 09:31:30 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Einführung
Angaben zur Rechtslage vor 2016: [[Kraft-Wärme-Kopplung]] (Artikel ohne Gewähr). Einige weitere Informationen sind auch in der [[ArbeitsfassungInfosZumKWKG Arbeitsfassung]] des Artikels zu finden (ebenfalls ohne Gewähr).>>
Deletions:
>>einige weitere Information sind vorläufig auch in der [[ArbeitsfassungInfosZumKWKG Arbeitsfassung]] des Artikels zu finden (ohne Gewähr);>>((1)) Einführung
Angaben zur Rechtslage vor 2016: [[Kraft-Wärme-Kopplung]] (Artikel ohne Gewähr)


Revision [95641]

Edited on 2020-11-04 09:47:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
>>einige weitere Information sind vorläufig auch in der [[ArbeitsfassungInfosZumKWKG Arbeitsfassung]] des Artikels zu finden (ohne Gewähr);>>((1)) Einführung
Deletions:
>>einige weitere Information sind vorläufig auch in der [[ArbeitsfassungInfosZumKWKG Arbeitsfassung]] des Artikels zu finden;>>((1)) Einführung


Revision [95585]

Edited on 2020-11-01 19:32:40 by WojciechLisiewicz
Deletions:
Praxisfragen des KWKG:
- Anspruch auf Anschluss, § 3 Abs. 1 Nr. 1 KWKG
- Anspruch auf physikalische Abnahme, § 3 Abs. 1 Nr. 2 KWKG
- Anspruch auf kaufmännische Abnahme, {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}}
- Anspruch auf Vergütung (bei kaufmännischer Abnahme), {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}}
- Anspruch auf Zuschlagszahlung, § 5 (Abs. 1 und / oder Abs. 2) KWKG
Teilfrage: welche Anlage ist zuschlagsberechtigt? (§§ 9 und 13 KWKG)
Teilfrage: Bonuszahlungen zum Anspruch auf Zuschlag (§§ 7a etc.)
- Ausschreibungen gem. §§ 8a ff. KWKG
- Zulassung der Anlage, {{du przepis="§ 10 KWKG"}}
- Rechtmäßigkeit der Ablehnung durch BAFA?
- besteht ein Recht auf Zulassung?
- Erfolgsaussichten einer Verpflichtungsklage auf Erlass der Zulassung
- Anspruch auf Zahlung des Zuschlags zum Netzausbau, {{du przepis="§ 18 KWKG"}}
- Anspruch auf Ausbau von Wärmespeichern / Kältenetzen etc., {{du przepis="§ 22 KWKG"}}
- Zulassung des Ausbaus von Netzen etc., insbesondere. {{du przepis="§ 20 KWKG"}}, § 24
- Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung der KWK-Umlage, {{du przepis="§ 26 KWKG"}}
- Anspruch auf Zahlung einer speziellen KWK-Umlage, §§ 27 ff. KWKG


Revision [95553]

Edited on 2020-10-28 13:17:22 by WojciechLisiewicz
Additions:
Praxisfragen des KWKG:
- Anspruch auf Anschluss, § 3 Abs. 1 Nr. 1 KWKG
- Anspruch auf physikalische Abnahme, § 3 Abs. 1 Nr. 2 KWKG
- Anspruch auf kaufmännische Abnahme, {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}}
- Anspruch auf Vergütung (bei kaufmännischer Abnahme), {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}}
- Anspruch auf Zuschlagszahlung, § 5 (Abs. 1 und / oder Abs. 2) KWKG
Teilfrage: welche Anlage ist zuschlagsberechtigt? (§§ 9 und 13 KWKG)
Teilfrage: Bonuszahlungen zum Anspruch auf Zuschlag (§§ 7a etc.)
- Ausschreibungen gem. §§ 8a ff. KWKG
- Zulassung der Anlage, {{du przepis="§ 10 KWKG"}}
- Rechtmäßigkeit der Ablehnung durch BAFA?
- besteht ein Recht auf Zulassung?
- Erfolgsaussichten einer Verpflichtungsklage auf Erlass der Zulassung
- Anspruch auf Zahlung des Zuschlags zum Netzausbau, {{du przepis="§ 18 KWKG"}}
- Anspruch auf Ausbau von Wärmespeichern / Kältenetzen etc., {{du przepis="§ 22 KWKG"}}
- Zulassung des Ausbaus von Netzen etc., insbesondere. {{du przepis="§ 20 KWKG"}}, § 24
- Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung der KWK-Umlage, {{du przepis="§ 26 KWKG"}}
- Anspruch auf Zahlung einer speziellen KWK-Umlage, §§ 27 ff. KWKG


Revision [95548]

Edited on 2020-10-28 11:39:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zum KWKG empfehlenswerte Literatur (kleine Auswahl):
Deletions:
Zum KWKG empfehlenswerte Literatur:


Revision [95547]

Edited on 2020-10-28 11:37:33 by WojciechLisiewicz
Additions:
>>einige weitere Information sind vorläufig auch in der [[ArbeitsfassungInfosZumKWKG Arbeitsfassung]] des Artikels zu finden;>>((1)) Einführung
- Zuschüssen zum Ausbau von Wärmenetzen, Speichern etc., §{{du przepis="§ 18 ff. KWKG"}}.
Deletions:
>>einige weitere Information sind vorläufig auch in der [[ArbeitsfassungInfosZumKWKG Arbeitsfassung]] des Artikels zu finden;>>
- Zuschüssen zum Ausbau von Wärmenetzen, Speichern etc. gem. {{du przepis="§ 18 KWKG"}}.


Revision [95546]

Edited on 2020-10-28 11:36:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Zuschlägen zu Einnahmen aus Stromproduktion mit KWK, §{{du przepis="§ 6 ff. KWKG"}}
- Zuschüssen zum Ausbau von Wärmenetzen, Speichern etc. gem. {{du przepis="§ 18 KWKG"}}.
Deletions:
- Zuschlägen zu Einnahmen aus Stromproduktion mit KWK, {{du przepis="§ 6 KWKG"}}
- Zuschüsse zum Ausbau von Wärmenetzen, Speichern etc. gem. §§ 18 ff. KWKG.


Revision [95545]

Edited on 2020-10-28 11:35:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die an sich positive Auswirkung von KWK auf die Primärenergienutzung ist nur begrenzt in der ökonomischen Betrachtung sichtbar. Sofern die Wärme als Abfallenergie aus Verbrennungsanlagen zur Stromproduktion lokal genutzt werden kann, kann KWK //per se// auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Dies ist allerdings nicht immer bzw. selten der Fall. Dann setzt die Bewirtschaftung von Wärme voraus, dass ein aufwändiges und teures Wärmenetz aufgebaut wird. In diesem Fall sinkt die Wirtschaftlichkeit der Wärmenutzung stark und macht die Nutzung von KWK - solange Primärenergie nicht noch teurer ist - ökonomisch sinnlos. Der Wert der eingesparten Primärenergie steht außer Verhältnis (ist zu gering) zum Aufwand, der betrieben werden muss, um Wärme zu nutzen. **An dieser Stelle setzt die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung an**: eine aus Sicht der Primärenergienutzung (und damit aus Umweltgesichtspunkten, wegen der Notwendigkeit von Energieimporten etc.) sinnvolle Verhaltensweise soll sich auch dann lohnen, wenn sie rein ökonomisch betrachtet (noch) problematisch ist.
((1)) Konkrete Ziele und Mechanismen des KWKG
Das KWKG hat gem. {{du przepis="§ 1 KWKG"}} zum Ziel, den Anteil des in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Stroms am Gesamtverbrauch zu erhöhen. Demnach soll die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 110 TWh bis 2020 und auf insgesamt 120 TWh im Jahre 2025 ausgebaut werden.
Diese Ziele sollen mit einem System von einigen Fördermechanismen geschehen. Sie beruhen in erster Linie auf:
- der Anschluss- und Abnahmepflicht für Strom aus KWK, {{du przepis="§ 3 KWKG"}},
- der in einigen Fällen greifenden Vergütungspflicht, {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}},
- Zuschlägen zu Einnahmen aus Stromproduktion mit KWK, {{du przepis="§ 6 KWKG"}}
Deletions:
Die an sich positive Auswirkung von KWK auf die Primärenergienutzung ist nur begrenzt in der ökonomischen Betrachtung sichtbar. Sofern die Wärme als Abfallenergie aus Verbrennungsanlagen zur Stromproduktion lokal genutzt werden kann, kann KWK //per se// auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Dies ist allerdings nicht immer bzw. selten der Fall. Dann setzt die Bewirtschaftung von Wärme voraus, dass ein aufwändiges und teures Wärmenetz aufgebaut wird. In diesem Fall sinkt die Wirtschaftlichkeit der Wärmenutzung stark und macht KWK - solange Primärenergie nicht noch teurer ist - die Nutzung ökonomisch sinnlos. An dieser Stelle setzt die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung an: eine aus Sicht der Primärenergienutzung (und damit aus Umweltgesichtspunkten, wegen der Notwendigkeit von Energieimporten etc.) sinnvolle Verhaltensweise soll sich auch dann lohnen, wenn sie rein ökonomisch betrachtet (noch) problematisch ist.
Gemäß {{du przepis="§ 1 KWKG"}} soll die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 110 TWh bis 2020 und auf insgesamt 120 TWh im Jahre 2025 ausgebaut werden.
Die Fördermechanismen des KWKG beruhen in erster Linie auf:
- gem. {{du przepis="§ 3 KWKG"}} Anschluss- und Abnahmepflicht,
- gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}} Vergütungspflicht,
- gem. §§ 6 ff. KWKG Zuschläge zu Stromproduktion aus KWK,
((1)) Allgemeiner Überblick
Das KWKG hat gem. {{du przepis="§ 1 KWKG"}} zum Ziel, den Anteil des in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Stroms am Gesamtverbrauch zu erhöhen. Dies soll durch ein System von einigen Fördermechanismen geschehen.


Revision [95544]

Edited on 2020-10-28 11:28:37 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [95543]

Edited on 2020-10-28 11:22:13 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Fördermechanismen des KWKG beruhen in erster Linie auf:
- gem. {{du przepis="§ 3 KWKG"}} Anschluss- und Abnahmepflicht,
- gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}} Vergütungspflicht,
- gem. §§ 6 ff. KWKG Zuschläge zu Stromproduktion aus KWK,
- Zuschüsse zum Ausbau von Wärmenetzen, Speichern etc. gem. §§ 18 ff. KWKG.


Revision [95542]

Edited on 2020-10-28 10:58:21 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die an sich positive Auswirkung von KWK auf die Primärenergienutzung ist nur begrenzt in der ökonomischen Betrachtung sichtbar. Sofern die Wärme als Abfallenergie aus Verbrennungsanlagen zur Stromproduktion lokal genutzt werden kann, kann KWK //per se// auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Dies ist allerdings nicht immer bzw. selten der Fall. Dann setzt die Bewirtschaftung von Wärme voraus, dass ein aufwändiges und teures Wärmenetz aufgebaut wird. In diesem Fall sinkt die Wirtschaftlichkeit der Wärmenutzung stark und macht KWK - solange Primärenergie nicht noch teurer ist - die Nutzung ökonomisch sinnlos. An dieser Stelle setzt die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung an: eine aus Sicht der Primärenergienutzung (und damit aus Umweltgesichtspunkten, wegen der Notwendigkeit von Energieimporten etc.) sinnvolle Verhaltensweise soll sich auch dann lohnen, wenn sie rein ökonomisch betrachtet (noch) problematisch ist.


Revision [95541]

Edited on 2020-10-28 09:56:31 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [95540]

Edited on 2020-10-27 16:59:45 by WojciechLisiewicz
Deletions:
- [[http://www.bafa.de/bafa/de/energie/kraft_waerme_kopplung/mini_kwk_anlagen/publikationen/flyer_mini_kwk_barrierefrei.pdf Mini-KWK-Anlagen]]


Revision [95539]

Edited on 2020-10-27 16:43:06 by WojciechLisiewicz
Additions:
Aus der oben verlinkten Liste ausgewählte Einzelfragen werden detaillierter behandelt:


Revision [95538]

Edited on 2020-10-27 13:51:30 by WojciechLisiewicz
Additions:
- [[https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2018.328.01.0210.01.ENG&toc=OJ:L:2018:328:TOC Energieeffizienzrichtlinie]] (RL 2018/2002/EU) - früher: [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:315:0001:0056:DE:PDF RL 2012/27/EU]],
Deletions:
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:315:0001:0056:DE:PDF Energieeffizienzrichtlinie]] (RL 2012/27/EU),


Revision [95521]

Edited on 2020-10-27 12:57:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
Kategorie, zu der dieser Artikel gehört: [[CategoryKWK Recht der Kraft-Wärme-Kopplung]]
Deletions:
CategoryEnergierecht CategoryKWK


Revision [95519]

Edited on 2020-10-27 12:55:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
CategoryEnergierecht CategoryKWK
Deletions:
CategoryEnergierecht


Revision [95516]

Edited on 2020-10-27 10:20:30 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Anspruch auf Vergütung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}}
Der Anspruch auf Vergütung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}} wird in [[EnergieRKWKVerguetungsA diesem Artikel behandelt]].
Vgl. dazu auch [[EnergieRVerguetungKWKBeispiel folgendes Fallbeispiel]]
Deletions:
((1)) Anspruch auf Vergütung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}}
Anspruch auf Vergütung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}} ist gegeben, wenn:
((2)) Dem Grunde nach
((3)) Zulassung der Anlage gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 1 KWKG"}}

((3)) Verpflichteter: Netzbetreiber

((3)) Berechtigter/Anspruchsteller: Betreiber einer KWK-Anlage, {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}}

((3)) Anlage maximal 100kW

((3)) Es erfolgt die kaufmännische Abnahme gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}}

((3)) Kein Wegfall des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 S. 3 KWKG"}}
Der Anspruch fällt weg, wenn kein Anspruch auf Zuschlag besteht. Damit verknüpft der Gesetzgeber den Anspruch auf Vergütung komplett mit dem Anspruch auf KWK-Zuschlag. Für das Vorliegen des Vergütungsanspruchs müssen auch sämtliche Voraussetzungen des Zuschlags geprüft werden - sofern sie nicht bereits oben geprüft wurden.
((2)) Dem Umfang nach
- vergütungsrelevante Strommenge
= wie kaufmännisch abgenommener KWK-Strom
- Vergütungshöhe

- gemäß Vereinbarung
- üblicher Preis = Börsenpreis: VSS - keine Vereinbarung
- gemäß Angebot eines Dritten
Vgl. dazu auch [[EnergieRVerguetungKWKBeispiel folgendes Fallbeispiel]]


Revision [95514]

Edited on 2020-10-27 10:13:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Verdrängung von Fernwärme aus dem Fernwärmenetz
Zum Thema Verdrängung von Fernwärme vgl. [[EnergieRKWKVerdraengungFW folgenden Artikel]].
Deletions:
((1)) Verdrängung von Fernwärme aus dem Fernwärmenetz
Zum Thema Verdrängung von Fernwärme vgl. [[EnergieRKWK folgenden Artikel]].
Sowohl die Zulassung einer KWK-Anlage wie auch die Förderung durch KWK-Zuschlag zum Strom knüpfen über die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KWKG an den Umstand an, dass **bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK nicht verdrängt wird**. Dieses für das Fördersystem des KWKG typische Merkmal ist vergleichsweise komplex geregelt und bedarf einer näheren Betrachtung.
Eine __positive__ Definition der Verdrängung von Fernwärme enthält das KWKG nicht. In {{du przepis="§ 6 Abs. 2 KWKG"}} hat der Gesetzgeber lediglich eine **negative Feststellung** aufgenommen, wann eine Verdrängung jedenfalls **nicht** vorliegt. Dies (also keine Verdrängung) ist dann gegeben, wenn
- der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 KWKG Wert (in Prozent) nicht erreicht, **oder**
- eine bestehende KWK-Anlage ausgetauscht wird.
Aus den genannten Vorschriften sowie aus der Logik der Negativdefinition folgt insgesamt, dass die Verdrängung von Fernwärme dann **nicht** vorliegt (also eine Anlage ins Fördersystem aufgenommen werden darf), wenn (alternativ):
- eine KWK-Anlage i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 KWKG ersetzt wird, oder
- die Anlage wird an ein Fernwärmenetz angeschlossen, in dem nicht mehr als 75 % der Wärme aus KWK-Anlagen stammt, oder
- die Anlage wird an ein FW-Netz angeschlossen, in dem nicht mehr als 50 % der Wärme aus (zusammengerechnet) KWK-Anlagen und erneuerbaren Energien stammt, oder
- die Anlage wird an ein FW-Netz angeschlossen, in dem zwar insgesamt 50 % oder mehr Wärme aus KWK oder EE stammt, aber der KWK-Anteil weniger als 25 % beträgt, oder
- es liegt ein anderer Fall vor, bei dem die Verdrängung trotz keiner Ersetzung und trotz höherem Anteil von KWK im Fernwärmenetz dennoch keine Verdrängung von KWK zu befürchten ist.
Eine Ersatzanlage ist nur dann gegeben, wenn der Betreiber der zu ersetzenden Anlage sie selbst ersetzt. Wenn ein anderer den Ersatz vornimmt, muss dies im Einvernehmen mit dem Betreiber der alten Anlage erfolgen. Eine Stilllegung der Altanlage ist nicht erforderlich.


Revision [88356]

Edited on 2018-05-29 16:16:58 by AlbertLaura

No Differences

Revision [88355]

Edited on 2018-05-29 16:16:31 by AlbertLaura

No Differences

Revision [88354]

Edited on 2018-05-29 16:15:40 by AlbertLaura
Additions:
Zum Thema Verdrängung von Fernwärme vgl. [[EnergieRKWK folgenden Artikel]].
Deletions:
Die Frage nach der Zulassung i. S. d. {{du przepis="§ 10 KWKG"}} kann einerseits aus Sicht des Anlagenbetreibers gestellt werden, andererseits aus Sicht der Behörde. Für den Anlagenbetreiber ist in der Regel entscheidend, ob und inwiefern er den Erlass der Zulassungsentscheidung verlangen hat, ob er also einen Anspruch auf diese hat. Mit anderen Worten ist dies die Frage, ob der Anlagenbetreiber ein subjektives öffentliches Recht auf Zulassung hat.
Aus Sicht der Behörde stellt sich meist die Frage, ob die Behörde rechtmäßig handelt, ob also der von ihr erlassene Verwaltungsakt (die Zulassung i. S. d. {{du przepis="§ 10 KWKG"}} ist ein Verwaltungsakt [1])>>[1] Es handelt sich dabei um einen gebundenen Verwaltungsakt, der feststellenden Charakter hat, weil er rechtlich verbindliche Eigenschaften verbindlich festlegt; er hat aber nicht nur deklaratorischen, sondern regelnden Charakter, vgl. dazu zur Rechtslage vor 2016 Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, 3. Aufl., {{du przepis="§ 6 KWKG"}}, Rn. 36. >> rechtmäßig ist.
Zur letztgenannten Frage ist folgender Prüfungsaufbau ratsam:
((2)) Ermächtigungsgrundlage
{{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 1 KWKG"}}
((2)) Formelle Rechtmäßigkeit
((3)) Zuständigkeit
Gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 2 KWKG"}} ist für die Erteilung einer Zulassung i. S. d. KWKG das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.
((3)) Verfahren
Das Verfahren kann unterschiedlich veranlasst werden - grundsätzlich ist die Zulassung einer KWK-Anlage ein Verfahren, das auf Antrag des Anlagenbetreibers eingeleitet wird. Gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 6 KWKG"}} ist allerdings eine Verfahrenseröffnung von Amts wegen möglich, damit im Wege einer **Allgemeinverfügung** die Zulassung für alle Anlagen bestimmter Kategorie erfolgen kann.
Nachstehend werden die Voraussetzungen im Antragsverfahren genannt.
- Vorliegen eines Antrags
Gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 2 KWKG"}} muss (außer in den Fällen des Abs. 6, s. o.) ein Antrag des Anlagenbetreibers vorliegen.
- Antragsinhalt und Anlagen
Dem Antrag sind Anlagen gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 2 KWKG"}} beizufügen
Darunter muss auch ein Gutachten des Sachverständigen oder - in den Fällen des {{du przepis="§ 10 Abs. 4 KWKG"}} - entsprechende Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden.
- im Falle von KWK-Anlagen mit einer Leistung über 300 MW muss vor der Zulassung eine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 5 KWKG"}} erteilt werden.
((3)) Form
Im Hinblick auf die Form der Zulassungsentscheidung gelten die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, wie sie für alle Verwaltungsakte nach dem VwVfG gelten.
((2)) Materielle Rechtmäßigkeit
Auf der materiellrechtlichen Seite unterscheidet der Gesetzgeber zwei unterschiedliche Fallgruppen, für die auch unterschiedliche Voraussetzungen der Zulassung gelten. Einerseits sind KWK-Anlagen, die nicht mit Kohle der Hauptanwendungsfall des KWKG
((3)) Anforderungen an eine KWK-Anlage im Normalfall - Voraussetzungen des {{du przepis="§ 6 Abs. 1 - 3 KWKG"}}
Die Zulassung der Anlage ist nur dann zuzulassen, wenn die Anforderungen gem. § 6 Abs. 1 - 3 erfüllt sind, d. h.:
- der Antrag bezieht sich auf eine neue, modernisierte oder mit KWK nachgerüstete Anlage,
- die Anlage wird bis zum 31. 12. 2022 in Betrieb genommen,
- die Anlage wird mit den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 KWKG genannten Brennstoffen betrieben, d. h. nicht mit Kohle befeuert,
- Anlage ist hocheffizient (§ 2 Nr. 8 KWKG i. V. m. RL 2012/27/EU),
- bestehende Wärmeversorgung aus KWK wird nicht verdrängt (mehr dazu unten)
- Anforderungen an die Steuerbarkeit der Anlage i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 KWKG gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}} sind erfüllt.
Neben den Anforderungen des {{du przepis="§ 6 Abs. 1 KWKG"}} ist die Zulassung nur dann zu erteilen, wenn die dem Antrag beizufügende Stellungnahme i. S. d. § 10 Abs. 2 Nr. 4 KWKG die Eigenschaften der Anlage zur Feststellung des Vergütungsanspruchs auch bescheinigt. Während die Stellungnahme eines Sachverständigen selbst als formelle Voraussetzung der Zulassung zu verstehen ist, ist die Feststellung der Anforderungen der Anlage in der Stellungnahme selbst als materielle Voraussetzung der Zulassung zu behandeln.
((3)) Spezialfall: Ersatz einer kohlebefeuerten Anlage durch Gasanlage
In diesem Fall sind zusätzlich die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 7 Abs. 2 KWKG"}} zu erfüllen


Revision [88271]

Edited on 2018-05-22 17:31:18 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Ausgewählte Problembereiche mit einigen Details
((2)) Zulassung einer KWK-Anlage gem. {{du przepis="§ 10 KWKG"}}
Detaillierter Prüfungsaufbau dazu vgl. [[EnergieRKWKZulassung folgenden Artikel]]
Deletions:
== Ausgewählte Problembereiche mit einigen Details: ==
((1)) Zulassung einer KWK-Anlage gem. {{du przepis="§ 10 KWKG"}}


Revision [88238]

Edited on 2018-05-18 14:56:35 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Anspruch auf KWK-Zuschlag
Detaillierte Informationen zum Thema KWK-Zuschlag, insbesondere zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung des KWK-Zuschlags dem Grunde sowie dem Umfang nach, sind [[EnergieRKWKZuschlag im folgenden Artikel zu finden]].
Deletions:
((1)) Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. {{du przepis="§ 6 KWKG"}}
Dabei relevant sind insbesondere Fragen wie:
- Definition der zuschlagsberechtigten Anlage ({{du przepis="§ 6 Abs. 3 KWKG"}})
- Höhe des Zuschlags gem. {{du przepis="§ 7 KWKG"}} (Anspruchsumfang)
Der Anspruch auf KWK-Zuschlag gem. {{du przepis="§ 6 KWKG"}} hängt in erster Linie von der Erfüllung der Voraussetzungen aus {{du przepis="§ 6 Abs. 1 KWKG"}} ab. Dies sind im Einzelnen:


Revision [88233]

Edited on 2018-05-17 18:51:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
Eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage ist eine Stromerzeugungsanlage, in der neben Stromerzeugung zugleich auch Wärme genutzt wird. Dabei wird Wärme, die bei Erzeugung von Strom (aus konventionellen oder aus erneuerbaren Energien, wie z. B. Biomasse) entstanden ist, ausgekoppelt. Dies macht eine effizientere Nutzung des eingesetzten Brennstoffs möglich und so können geringere Schadstoff-Emissionen gewährleistet werden - die Verbrennung von weiteren Brennstoffen zu Heizzwecken ist nicht mehr notwendig. Eine unnötige Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung wird dabei weitestgehend vermieden.
Eine Liste der in der Praxis relevanten Rechtsfragen des KWKG ist im [[EnergieRKWKRechtsfragen folgenden Artikel zu finden]].
Deletions:
Eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage ist eine Stromerzeugungsanlage, in der zugleich auch Wärme erzeugt wird. Dabei wird Wärme, die bei Erzeugung von Strom (aus konventionellen oder aus erneuerbaren Energien, wie z. B. Biomasse) entstanden ist, ausgekoppelt. Dies macht eine effizientere Nutzung des eingesetzten Brennstoffs möglich und so können geringere Schadstoff-Emissionen gewährleistet werden - die Verbrennung von weiteren Brennstoffen zu Heizzwecken ist nicht mehr notwendig. Eine unnötige Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung wird dabei weitestgehend vermieden.
Folgende Rechtsfragen können im KWKG identifiziert werden (eine Auswahl):
- Anspruch auf Anschluss der KWK-Anlage an das Stromnetz gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KWKG
- Anspruch auf Abnahme des Stroms aus der KWK-Anlage gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 KWKG
- Anspruch auf Zahlung einer Vergütung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 S. 1 KWKG"}}
- Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. {{du przepis="§ 5 KWKG"}}
- i. V. m. {{du przepis="§ 6 KWKG"}}
- i. V. m. {{du przepis="§ 8a KWKG"}}
- Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. {{du przepis="§ 13 KWKG"}}
- Anspruch auf Zuschlag zum FW-Netzausbau gem. {{du przepis="§ 18 KWKG"}}
- Anspruch auf Zuschlag zum Neubau von Wärmespeichern gem. {{du przepis="§ 22 KWKG"}}
- Zulassung der Anlage gem. {{du przepis="§ 10 KWKG"}}


Revision [88232]

Edited on 2018-05-17 18:49:40 by WojciechLisiewicz
Additions:
Mit diesem Thema sind folgende Artikel zu einzelnen Teilbereichen verbunden:
>>einige weitere Information sind vorläufig auch in der [[ArbeitsfassungInfosZumKWKG Arbeitsfassung]] des Artikels zu finden;>>
Deletions:
Mit diesem Thema sind folgende Artikel zu einzelnen Teilbereichen verbunden:>>einige weitere Information sind vorläufig auch in der [[ArbeitsfassungInfosZumKWKG Arbeitsfassung]] des Artikels zu finden;>>


Revision [88231]

Edited on 2018-05-17 18:49:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
Mit diesem Thema sind folgende Artikel zu einzelnen Teilbereichen verbunden:>>einige weitere Information sind vorläufig auch in der [[ArbeitsfassungInfosZumKWKG Arbeitsfassung]] des Artikels zu finden;>>
Das KWKG hat gem. {{du przepis="§ 1 KWKG"}} zum Ziel, den Anteil des in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Stroms am Gesamtverbrauch zu erhöhen. Dies soll durch ein System von einigen Fördermechanismen geschehen.
Deletions:
Mit diesem Thema sind folgende Artikel zu einzelnen Teilbereichen verbunden:
Das KWKG hat gem. {{du przepis="§ 1 KWKG"}} zum Ziel, den Anteil des in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Stroms am Gesamtverbrauch zu erhöhen. Dies soll durch ein System von einigen Fördermechanismen geschehen. >>einige weitere Information sind vorläufig auch in der [[ArbeitsfassungInfosZumKWKG Arbeitsfassung]] des Artikels zu finden;>>


Revision [88230]

Edited on 2018-05-17 18:47:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
Mit diesem Thema sind folgende Artikel zu einzelnen Teilbereichen verbunden:
Deletions:
Mit diesem Thema sind auch folgende Teilartikel verbunden:


Revision [88184]

Edited on 2018-05-16 18:54:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
- [[EnergieRKWKZuschlag Anspruch auf KWK-Zuschlag]]


Revision [88183]

Edited on 2018-05-16 18:44:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
Eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage ist eine Stromerzeugungsanlage, in der zugleich auch Wärme erzeugt wird. Dabei wird Wärme, die bei Erzeugung von Strom (aus konventionellen oder aus erneuerbaren Energien, wie z. B. Biomasse) entstanden ist, ausgekoppelt. Dies macht eine effizientere Nutzung des eingesetzten Brennstoffs möglich und so können geringere Schadstoff-Emissionen gewährleistet werden - die Verbrennung von weiteren Brennstoffen zu Heizzwecken ist nicht mehr notwendig. Eine unnötige Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung wird dabei weitestgehend vermieden.
Deletions:
Eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage ist eine Stromerzeugungsanlage, in der zugleich auch Wärme erzeugt wird.
In einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage kann Wärme, die bei Erzeugung von Strom (sowohl aus konventionellen wie auch aus Erneuerbaren Energien, wie z. B. Biomasse) entstanden ist, ausgekoppelt werden. Dies macht eine effizientere Nutzung des eingesetzten Brennstoffs möglich und so können geringere Schadstoff-Emissionen gewährleistet werden - die Verbrennung von weiteren Brennstoffen zu Heizzwecken ist nicht mehr notwendig. Eine unnötige Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung wird dabei weitestgehend vermieden.


Revision [88173]

Edited on 2018-05-15 15:45:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
Eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage ist eine Stromerzeugungsanlage, in der zugleich auch Wärme erzeugt wird.
Deletions:
In Bearbeitung!


Revision [88164]

Edited on 2018-05-15 12:00:35 by WojciechLisiewicz
Additions:
Mit diesem Thema sind auch folgende Teilartikel verbunden:
- [[EnergieRKWKRechtsfragen Liste der Rechtsfragen]]
- [[EnergieRVerguetungKWKBeispiel Fallbeispiel]]


Revision [79374]

Edited on 2017-05-30 12:21:32 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Anspruch auf KWK-Zuschlag gem. {{du przepis="§ 6 KWKG"}} hängt in erster Linie von der Erfüllung der Voraussetzungen aus {{du przepis="§ 6 Abs. 1 KWKG"}} ab. Dies sind im Einzelnen:


Revision [79342]

Edited on 2017-05-28 18:01:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Zulassung der Anlage gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 1 KWKG"}}
((3)) Verpflichteter: Netzbetreiber
((3)) Berechtigter/Anspruchsteller: Betreiber einer KWK-Anlage, {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}}
((3)) Anlage maximal 100kW
((3)) Es erfolgt die kaufmännische Abnahme gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}}
((3)) Kein Wegfall des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 S. 3 KWKG"}}
Der Anspruch fällt weg, wenn kein Anspruch auf Zuschlag besteht. Damit verknüpft der Gesetzgeber den Anspruch auf Vergütung komplett mit dem Anspruch auf KWK-Zuschlag. Für das Vorliegen des Vergütungsanspruchs müssen auch sämtliche Voraussetzungen des Zuschlags geprüft werden - sofern sie nicht bereits oben geprüft wurden.
Deletions:
- Zulassung der Anlage gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 1 KWKG"}}
- Verpflichteter: Netzbetreiber
- Berechtigter/Anspruchsteller: Betreiber einer KWK-Anlage, {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}}
- Anlage maximal 100kW
- kaufmännische Abnahme gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}}
- kein Wegfall des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 S. 3 KWKG"}}


Revision [79339]

Edited on 2017-05-28 16:50:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Anforderungen an die Steuerbarkeit der Anlage i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 KWKG gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}} sind erfüllt.
Neben den Anforderungen des {{du przepis="§ 6 Abs. 1 KWKG"}} ist die Zulassung nur dann zu erteilen, wenn die dem Antrag beizufügende Stellungnahme i. S. d. § 10 Abs. 2 Nr. 4 KWKG die Eigenschaften der Anlage zur Feststellung des Vergütungsanspruchs auch bescheinigt. Während die Stellungnahme eines Sachverständigen selbst als formelle Voraussetzung der Zulassung zu verstehen ist, ist die Feststellung der Anforderungen der Anlage in der Stellungnahme selbst als materielle Voraussetzung der Zulassung zu behandeln.
Deletions:
-- Anforderungen gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}} sind erfüllt
- Eigenschaften der Anlage i. S. d. § 10 Abs. 2 Nr. 4 KWKG, die eine Feststellung des Vergütungsanspruchs ermöglichen, liegen vor


Revision [79338]

Edited on 2017-05-28 16:46:15 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Anforderungen an eine KWK-Anlage im Normalfall - Voraussetzungen des {{du przepis="§ 6 Abs. 1 - 3 KWKG"}}
Die Zulassung der Anlage ist nur dann zuzulassen, wenn die Anforderungen gem. § 6 Abs. 1 - 3 erfüllt sind, d. h.:
- der Antrag bezieht sich auf eine neue, modernisierte oder mit KWK nachgerüstete Anlage,
- die Anlage wird bis zum 31. 12. 2022 in Betrieb genommen,
- die Anlage wird mit den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 KWKG genannten Brennstoffen betrieben, d. h. nicht mit Kohle befeuert,
- Anlage ist hocheffizient (§ 2 Nr. 8 KWKG i. V. m. RL 2012/27/EU),
- bestehende Wärmeversorgung aus KWK wird nicht verdrängt (mehr dazu unten)
((3)) Spezialfall: Ersatz einer kohlebefeuerten Anlage durch Gasanlage
In diesem Fall sind zusätzlich die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 7 Abs. 2 KWKG"}} zu erfüllen
((1)) Verdrängung von Fernwärme aus dem Fernwärmenetz
Sowohl die Zulassung einer KWK-Anlage wie auch die Förderung durch KWK-Zuschlag zum Strom knüpfen über die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KWKG an den Umstand an, dass **bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK nicht verdrängt wird**. Dieses für das Fördersystem des KWKG typische Merkmal ist vergleichsweise komplex geregelt und bedarf einer näheren Betrachtung.
Eine __positive__ Definition der Verdrängung von Fernwärme enthält das KWKG nicht. In {{du przepis="§ 6 Abs. 2 KWKG"}} hat der Gesetzgeber lediglich eine **negative Feststellung** aufgenommen, wann eine Verdrängung jedenfalls **nicht** vorliegt. Dies (also keine Verdrängung) ist dann gegeben, wenn
- der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 KWKG Wert (in Prozent) nicht erreicht, **oder**
- eine bestehende KWK-Anlage ausgetauscht wird.
Aus den genannten Vorschriften sowie aus der Logik der Negativdefinition folgt insgesamt, dass die Verdrängung von Fernwärme dann **nicht** vorliegt (also eine Anlage ins Fördersystem aufgenommen werden darf), wenn (alternativ):
- eine KWK-Anlage i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 KWKG ersetzt wird, oder
- die Anlage wird an ein Fernwärmenetz angeschlossen, in dem nicht mehr als 75 % der Wärme aus KWK-Anlagen stammt, oder
- die Anlage wird an ein FW-Netz angeschlossen, in dem nicht mehr als 50 % der Wärme aus (zusammengerechnet) KWK-Anlagen und erneuerbaren Energien stammt, oder
- die Anlage wird an ein FW-Netz angeschlossen, in dem zwar insgesamt 50 % oder mehr Wärme aus KWK oder EE stammt, aber der KWK-Anteil weniger als 25 % beträgt, oder
- es liegt ein anderer Fall vor, bei dem die Verdrängung trotz keiner Ersetzung und trotz höherem Anteil von KWK im Fernwärmenetz dennoch keine Verdrängung von KWK zu befürchten ist.
Eine Ersatzanlage ist nur dann gegeben, wenn der Betreiber der zu ersetzenden Anlage sie selbst ersetzt. Wenn ein anderer den Ersatz vornimmt, muss dies im Einvernehmen mit dem Betreiber der alten Anlage erfolgen. Eine Stilllegung der Altanlage ist nicht erforderlich.
Deletions:
- Anforderungen an die KWK-Anlage - § 6 Abs. 1 - 3
-- neue, modernisierte oder mit KWK nachgerüstete Anlage liegt vor
-- Zeitpunkt der Inbetriebnahme: 31. 12. 2022
-- Anlage wird nicht mit Kohle befeuert
-- Anlage ist hocheffizient
-- bestehende Wärmeversorgung aus KWK wird nicht verdrängt
- eventuell: § 7 Abs. 2 bei Ersatzanlage Gas<->Kohle


Revision [79337]

Edited on 2017-05-28 13:32:57 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Hinblick auf die Form der Zulassungsentscheidung gelten die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, wie sie für alle Verwaltungsakte nach dem VwVfG gelten.
Auf der materiellrechtlichen Seite unterscheidet der Gesetzgeber zwei unterschiedliche Fallgruppen, für die auch unterschiedliche Voraussetzungen der Zulassung gelten. Einerseits sind KWK-Anlagen, die nicht mit Kohle der Hauptanwendungsfall des KWKG


Revision [79336]

Edited on 2017-05-28 13:29:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Antragsinhalt und Anlagen
Dem Antrag sind Anlagen gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 2 KWKG"}} beizufügen
Darunter muss auch ein Gutachten des Sachverständigen oder - in den Fällen des {{du przepis="§ 10 Abs. 4 KWKG"}} - entsprechende Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden.
- im Falle von KWK-Anlagen mit einer Leistung über 300 MW muss vor der Zulassung eine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 5 KWKG"}} erteilt werden.
((3)) Form
Deletions:
- Antrag und sein Inhalt / Anlagen
Anlagen gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 2 KWKG"}}
inkl. Gutachten des Sachverständigen oder {{du przepis="§ 10 Abs. 4 KWKG"}} - ausnahmsweise ({{du przepis="§ 10 Abs. 6 KWKG"}}) ist eine Allgemeinverfügung / Zulassung von Amts wegen möglich
- beihilferechtliche Genehmigung gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 5 KWKG"}}
- Form


Revision [79335]

Edited on 2017-05-28 13:20:10 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Frage nach der Zulassung i. S. d. {{du przepis="§ 10 KWKG"}} kann einerseits aus Sicht des Anlagenbetreibers gestellt werden, andererseits aus Sicht der Behörde. Für den Anlagenbetreiber ist in der Regel entscheidend, ob und inwiefern er den Erlass der Zulassungsentscheidung verlangen hat, ob er also einen Anspruch auf diese hat. Mit anderen Worten ist dies die Frage, ob der Anlagenbetreiber ein subjektives öffentliches Recht auf Zulassung hat.
{{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 1 KWKG"}}
((3)) Zuständigkeit
Gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 2 KWKG"}} ist für die Erteilung einer Zulassung i. S. d. KWKG das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.
((3)) Verfahren
Das Verfahren kann unterschiedlich veranlasst werden - grundsätzlich ist die Zulassung einer KWK-Anlage ein Verfahren, das auf Antrag des Anlagenbetreibers eingeleitet wird. Gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 6 KWKG"}} ist allerdings eine Verfahrenseröffnung von Amts wegen möglich, damit im Wege einer **Allgemeinverfügung** die Zulassung für alle Anlagen bestimmter Kategorie erfolgen kann.
Nachstehend werden die Voraussetzungen im Antragsverfahren genannt.
- Vorliegen eines Antrags
Gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 2 KWKG"}} muss (außer in den Fällen des Abs. 6, s. o.) ein Antrag des Anlagenbetreibers vorliegen.
- Antrag und sein Inhalt / Anlagen
- beihilferechtliche Genehmigung gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 5 KWKG"}}
- Form
Deletions:
Die Frage nach der Zulassung i. S. d. {{du przepis="§ 10 KWKG"}} kann einerseits aus Sicht des Anlagenbetreibers gestellt werden, andererseits aus Sicht der Behörde. Für den Anlagenbetreiber ist in der Regel entscheidend, ob und inwiefern er den Erlass der Zulassungsentscheidung verlangen hat, ob er also einen Anspruch auf diese hat - mit anderen Worten ist dies eine Frage, die eng mit einem subjektiven öffentlichen Recht des Anlagenbetreibers auf Zulassung verbunden ist.
{{du przepis="§ 10 Abs. 1 KWKG"}}
- Zuständigkeit
{{du przepis="§ 5 KWKG"}}: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- Antrag und sein Inhalt / Anlagen
- beihilferechtliche Genehmigung gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 5 KWKG"}}


Revision [79272]

Edited on 2017-05-23 11:53:00 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Anspruch auf Zahlung einer Vergütung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 S. 1 KWKG"}}
- Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. {{du przepis="§ 5 KWKG"}}
- i. V. m. {{du przepis="§ 6 KWKG"}}
- i. V. m. {{du przepis="§ 8a KWKG"}}
- Anspruch auf Zuschlag zum Neubau von Wärmespeichern gem. {{du przepis="§ 22 KWKG"}}
== Ausgewählte Problembereiche mit einigen Details: ==
((1)) Zulassung einer KWK-Anlage gem. {{du przepis="§ 10 KWKG"}}
Die Frage nach der Zulassung i. S. d. {{du przepis="§ 10 KWKG"}} kann einerseits aus Sicht des Anlagenbetreibers gestellt werden, andererseits aus Sicht der Behörde. Für den Anlagenbetreiber ist in der Regel entscheidend, ob und inwiefern er den Erlass der Zulassungsentscheidung verlangen hat, ob er also einen Anspruch auf diese hat - mit anderen Worten ist dies eine Frage, die eng mit einem subjektiven öffentlichen Recht des Anlagenbetreibers auf Zulassung verbunden ist.
Aus Sicht der Behörde stellt sich meist die Frage, ob die Behörde rechtmäßig handelt, ob also der von ihr erlassene Verwaltungsakt (die Zulassung i. S. d. {{du przepis="§ 10 KWKG"}} ist ein Verwaltungsakt [1])>>[1] Es handelt sich dabei um einen gebundenen Verwaltungsakt, der feststellenden Charakter hat, weil er rechtlich verbindliche Eigenschaften verbindlich festlegt; er hat aber nicht nur deklaratorischen, sondern regelnden Charakter, vgl. dazu zur Rechtslage vor 2016 Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, 3. Aufl., {{du przepis="§ 6 KWKG"}}, Rn. 36. >> rechtmäßig ist.
Zur letztgenannten Frage ist folgender Prüfungsaufbau ratsam:
((2)) Ermächtigungsgrundlage
{{du przepis="§ 10 Abs. 1 KWKG"}}
((2)) Formelle Rechtmäßigkeit
- Zuständigkeit
{{du przepis="§ 5 KWKG"}}: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- Antrag und sein Inhalt / Anlagen
Anlagen gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 2 KWKG"}}
inkl. Gutachten des Sachverständigen oder {{du przepis="§ 10 Abs. 4 KWKG"}} - ausnahmsweise ({{du przepis="§ 10 Abs. 6 KWKG"}}) ist eine Allgemeinverfügung / Zulassung von Amts wegen möglich
- beihilferechtliche Genehmigung gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 5 KWKG"}}
((2)) Materielle Rechtmäßigkeit
- Anforderungen an die KWK-Anlage - § 6 Abs. 1 - 3
-- neue, modernisierte oder mit KWK nachgerüstete Anlage liegt vor
-- Zeitpunkt der Inbetriebnahme: 31. 12. 2022
-- Anlage wird nicht mit Kohle befeuert
-- Anlage ist hocheffizient
-- bestehende Wärmeversorgung aus KWK wird nicht verdrängt
-- Anforderungen gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}} sind erfüllt
- eventuell: § 7 Abs. 2 bei Ersatzanlage Gas<->Kohle
- Eigenschaften der Anlage i. S. d. § 10 Abs. 2 Nr. 4 KWKG, die eine Feststellung des Vergütungsanspruchs ermöglichen, liegen vor
((1)) Anspruch auf Vergütung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}}
Anspruch auf Vergütung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}} ist gegeben, wenn:
((2)) Dem Grunde nach
- Zulassung der Anlage gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 1 KWKG"}}
- Verpflichteter: Netzbetreiber
- Berechtigter/Anspruchsteller: Betreiber einer KWK-Anlage, {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}}
- Anlage maximal 100kW
- kaufmännische Abnahme gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}}
- kein Wegfall des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 S. 3 KWKG"}}
((2)) Dem Umfang nach
- vergütungsrelevante Strommenge
= wie kaufmännisch abgenommener KWK-Strom
- Vergütungshöhe
- gemäß Vereinbarung
- üblicher Preis = Börsenpreis: VSS - keine Vereinbarung
- gemäß Angebot eines Dritten
Vgl. dazu auch [[EnergieRVerguetungKWKBeispiel folgendes Fallbeispiel]]
((1)) Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. {{du przepis="§ 6 KWKG"}}
Dabei relevant sind insbesondere Fragen wie:
- Definition der zuschlagsberechtigten Anlage ({{du przepis="§ 6 Abs. 3 KWKG"}})
- Höhe des Zuschlags gem. {{du przepis="§ 7 KWKG"}} (Anspruchsumfang)
Deletions:
- Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. {{du przepis="§ 6 KWKG"}}
- Anspruch auf Zuschlag zum Neubau von Speichern gem. {{du przepis="§ 22 KWKG"}}
- Anspruch auf Zahlung der Vergütung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 S. 1 KWKG"}}
== Ausgewählte Problembereiche: ==
((2)) Zulassung einer KWK-Anlage gem. {{du przepis="§ 10 KWKG"}}
Die Frage nach der Zulassung i. S. d. {{du przepis="§ 10 KWKG"}} kann einerseits aus Sicht des Anlagenbetreibers gestellt werden, andererseits aus Sicht der Behörde. Für den Anlagenbetreiber ist in der Regel entscheidend, ob und inwiefern er den Erlass der Zulassungsentscheidung verlangen hat, ob er also einen Anspruch auf diese hat - mit anderen Worten ist dies eine Frage, die eng mit einem subjektiven öffentlichen Recht des Anlagenbetreibers auf Zulassung verbunden ist.
Aus Sicht der Behörde stellt sich meist die Frage, ob die Behörde rechtmäßig handelt, ob also der von ihr erlassene Verwaltungsakt (die Zulassung i. S. d. {{du przepis="§ 10 KWKG"}} ist ein Verwaltungsakt [1])>>[1] Es handelt sich dabei um einen gebundenen Verwaltungsakt, der feststellenden Charakter hat, weil er rechtlich verbindliche Eigenschaften verbindlich festlegt; er hat aber nicht nur deklaratorischen, sondern regelnden Charakter, vgl. dazu zur Rechtslage vor 2016 Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, 3. Aufl., {{du przepis="§ 6 KWKG"}}, Rn. 36. >> rechtmäßig ist.
Zur letztgenannten Frage ist folgender Prüfungsaufbau ratsam:
((3)) Ermächtigungsgrundlage
{{du przepis="§ 10 Abs. 1 KWKG"}}
((3)) Formelle Rechtmäßigkeit
- Zuständigkeit
{{du przepis="§ 5 KWKG"}}: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- Antrag und sein Inhalt / Anlagen
Anlagen gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 2 KWKG"}}
inkl. Gutachten des Sachverständigen oder {{du przepis="§ 10 Abs. 4 KWKG"}} - ausnahmsweise ({{du przepis="§ 10 Abs. 6 KWKG"}}) ist eine Allgemeinverfügung / Zulassung von Amts wegen möglich
- beihilferechtliche Genehmigung gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 5 KWKG"}}
((3)) Materielle Rechtmäßigkeit
- Anforderungen an die KWK-Anlage - § 6 Abs. 1 - 3
-- neue, modernisierte oder mit KWK nachgerüstete Anlage liegt vor
-- Zeitpunkt der Inbetriebnahme: 31. 12. 2022
-- Anlage wird nicht mit Kohle befeuert
-- Anlage ist hocheffizient
-- bestehende Wärmeversorgung aus KWK wird nicht verdrängt
-- Anforderungen gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}} sind erfüllt
- eventuell: § 7 Abs. 2 bei Ersatzanlage Gas<->Kohle
- Eigenschaften der Anlage i. S. d. § 10 Abs. 2 Nr. 4 KWKG, die eine Feststellung des Vergütungsanspruchs ermöglichen, liegen vor
((2)) Anspruch auf Vergütung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}}
Anspruch auf Vergütung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}} ist gegeben, wenn:
((3)) Dem Grunde nach
- Zulassung der Anlage gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 1 KWKG"}}
- Verpflichteter: Netzbetreiber
- Berechtigter/Anspruchsteller: Betreiber einer KWK-Anlage, {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}}
- Anlage maximal 100kW
- kaufmännische Abnahme gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}}
- kein Wegfall des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 S. 3 KWKG"}}
((3)) Dem Umfang nach
- vergütungsrelevante Strommenge
= wie kaufmännisch abgenommener KWK-Strom

- Vergütungshöhe
- gemäß Vereinbarung

- üblicher Preis = Börsenpreis: VSS - keine Vereinbarung

- gemäß Angebot eines Dritten
Vgl. dazu auch [[EnergieRVerguetungKWKBeispiel folgendes Fallbeispiel]]
((2)) Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. {{du przepis="§ 6 KWKG"}}
Dabei relevant sind insbesondere Fragen wie:
- Definition der zuschlagsberechtigten Anlage ({{du przepis="§ 6 Abs. 3 KWKG"}})
- Höhe des Zuschlags gem. {{du przepis="§ 7 KWKG"}} (Anspruchsumfang)


Revision [79162]

Edited on 2017-05-16 13:03:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die frühere KWK-Richtlinie 2004/8/EG wurde durch die Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU aufgehoben, die früher in der KWK-Richtlinie enthaltenen Vorschriften wurden in die Energieeffizienzrichtlinie weitgehend übernommen.
Deletions:
- die frühere KWK-Richtlinie 2004/8/EG wurde durch die Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU aufgehoben


Revision [79161]

Edited on 2017-05-16 13:01:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
Gemäß {{du przepis="§ 1 KWKG"}} soll die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 110 TWh bis 2020 und auf insgesamt 120 TWh im Jahre 2025 ausgebaut werden.
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:315:0001:0056:DE:PDF Energieeffizienzrichtlinie]] (RL 2012/27/EU),
Deletions:
Gemäß {{du przepis="§ 1 KWKG"}} soll die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 % bis 2020 ausgebaut werden.
- RL [[http://www.bmwfw.gv.at/EnergieUndBergbau/Energieeffizienz/Documents/EED.pdf 2012/27/EU]]


Revision [67355]

Edited on 2016-04-29 14:00:35 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [67099]

Edited on 2016-04-19 15:07:19 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Zulassung der Anlage gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 1 KWKG"}}
- Berechtigter/Anspruchsteller: Betreiber einer KWK-Anlage, {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}}
- Anlage maximal 100kW
- kein Wegfall des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 S. 3 KWKG"}}
- vergütungsrelevante Strommenge
= wie kaufmännisch abgenommener KWK-Strom

- Vergütungshöhe
- gemäß Vereinbarung

- üblicher Preis = Börsenpreis: VSS - keine Vereinbarung

- gemäß Angebot eines Dritten
Deletions:
- Berechtigter: Betreiber der Anlage, {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}}
-


Revision [67098]

Edited on 2016-04-19 14:26:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
{{du przepis="§ 5 KWKG"}}: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Deletions:
{{du przepis="§ 5 KWKG"}}: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ([[http://www.bafa.de BAFA]])


Revision [67097]

Edited on 2016-04-19 14:17:14 by LichtChristoph
Additions:
{{du przepis="§ 5 KWKG"}}: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ([[http://www.bafa.de BAFA]])
Deletions:
{{du przepis="§ 5 KWKG"}}: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)


Revision [67096]

Edited on 2016-04-19 13:36:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
Anspruch auf Vergütung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}} ist gegeben, wenn:
((3)) Dem Grunde nach
- Verpflichteter: Netzbetreiber
- Berechtigter: Betreiber der Anlage, {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}}
- kaufmännische Abnahme gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}}
-
((3)) Dem Umfang nach


Revision [67095]

Edited on 2016-04-19 13:01:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
-- bestehende Wärmeversorgung aus KWK wird nicht verdrängt
-- Anforderungen gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}} sind erfüllt
Deletions:
-- bestehende Wärmeversorgung wird nicht verdrängt


Revision [67094]

Edited on 2016-04-19 12:55:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
{{du przepis="§ 10 Abs. 1 KWKG"}}
- Zuständigkeit
{{du przepis="§ 5 KWKG"}}: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

- Antrag und sein Inhalt / Anlagen
Anlagen gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 2 KWKG"}}
inkl. Gutachten des Sachverständigen oder {{du przepis="§ 10 Abs. 4 KWKG"}} - ausnahmsweise ({{du przepis="§ 10 Abs. 6 KWKG"}}) ist eine Allgemeinverfügung / Zulassung von Amts wegen möglich
-- neue, modernisierte oder mit KWK nachgerüstete Anlage liegt vor
-- Zeitpunkt der Inbetriebnahme: 31. 12. 2022
-- Anlage wird nicht mit Kohle befeuert
-- Anlage ist hocheffizient
-- bestehende Wärmeversorgung wird nicht verdrängt
- Eigenschaften der Anlage i. S. d. § 10 Abs. 2 Nr. 4 KWKG, die eine Feststellung des Vergütungsanspruchs ermöglichen, liegen vor

Deletions:
- Antrag und sein Inhalt / Anlagen (inkl. Gutachten des Sachverständigen oder {{du przepis="§ 10 Abs. 4 KWKG"}})
(- Zuständigkeit)
- Regeln der Technik i. S. d. § 10 Abs. 2 Nr. 4 KWKG - die eine Feststellung des Vergütungsanspruchs ermöglichen


Revision [67041]

Edited on 2016-04-18 12:06:08 by WojciechLisiewicz
Additions:
Vgl. dazu auch [[EnergieRVerguetungKWKBeispiel folgendes Fallbeispiel]]


Revision [67038]

Edited on 2016-04-18 11:47:30 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Frage nach der Zulassung i. S. d. {{du przepis="§ 10 KWKG"}} kann einerseits aus Sicht des Anlagenbetreibers gestellt werden, andererseits aus Sicht der Behörde. Für den Anlagenbetreiber ist in der Regel entscheidend, ob und inwiefern er den Erlass der Zulassungsentscheidung verlangen hat, ob er also einen Anspruch auf diese hat - mit anderen Worten ist dies eine Frage, die eng mit einem subjektiven öffentlichen Recht des Anlagenbetreibers auf Zulassung verbunden ist.
Aus Sicht der Behörde stellt sich meist die Frage, ob die Behörde rechtmäßig handelt, ob also der von ihr erlassene Verwaltungsakt (die Zulassung i. S. d. {{du przepis="§ 10 KWKG"}} ist ein Verwaltungsakt [1])>>[1] Es handelt sich dabei um einen gebundenen Verwaltungsakt, der feststellenden Charakter hat, weil er rechtlich verbindliche Eigenschaften verbindlich festlegt; er hat aber nicht nur deklaratorischen, sondern regelnden Charakter, vgl. dazu zur Rechtslage vor 2016 Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, 3. Aufl., {{du przepis="§ 6 KWKG"}}, Rn. 36. >> rechtmäßig ist.
Zur letztgenannten Frage ist folgender Prüfungsaufbau ratsam:
((3)) Ermächtigungsgrundlage
((3)) Formelle Rechtmäßigkeit
((3)) Materielle Rechtmäßigkeit
Deletions:
Wann muss die zuständige Stelle zulassen?
- formell
- materiell


Revision [67011]

Edited on 2016-04-17 16:11:22 by WojciechLisiewicz
Additions:
== Ausgewählte Problembereiche: ==
((2)) Zulassung einer KWK-Anlage gem. {{du przepis="§ 10 KWKG"}}
((2)) Anspruch auf Vergütung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}}
((2)) Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. {{du przepis="§ 6 KWKG"}}
Dabei relevant sind insbesondere Fragen wie:
Deletions:
((2)) Problem 1:
Zulassung einer KWK-Anlage gem. {{du przepis="§ 10 KWKG"}}
((2)) Problem 2:
Anspruch auf Vergütung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}}
((2)) Problem 3:
Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. {{du przepis="§ 6 KWKG"}}. Dabei relevant sind insbesondere Fragen wie:


Revision [67010]

Edited on 2016-04-17 16:10:13 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Anspruch auf Anschluss der KWK-Anlage an das Stromnetz gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KWKG
- Anspruch auf Abnahme des Stroms aus der KWK-Anlage gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 KWKG
((2)) Problem 3:
Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. {{du przepis="§ 6 KWKG"}}. Dabei relevant sind insbesondere Fragen wie:
- Definition der zuschlagsberechtigten Anlage ({{du przepis="§ 6 Abs. 3 KWKG"}})
- Höhe des Zuschlags gem. {{du przepis="§ 7 KWKG"}} (Anspruchsumfang)
Deletions:
- Anspruch auf Anschluss gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KWKG
- Anspruch auf Abnahme gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 KWKG
- Höhe des Zuschlags gem. {{du przepis="§ 7 KWKG"}}
- welche Anlage? ({{du przepis="§ 6 Abs. 3 KWKG"}})


Revision [66973]

Edited on 2016-04-12 15:45:53 by WojciechLisiewicz
Additions:
Wann muss die zuständige Stelle zulassen?
- formell
- Antrag und sein Inhalt / Anlagen (inkl. Gutachten des Sachverständigen oder {{du przepis="§ 10 Abs. 4 KWKG"}})
(- Zuständigkeit)
- beihilferechtliche Genehmigung gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 5 KWKG"}}

- materiell
- Anforderungen an die KWK-Anlage - § 6 Abs. 1 - 3
- eventuell: § 7 Abs. 2 bei Ersatzanlage Gas<->Kohle
- Regeln der Technik i. S. d. § 10 Abs. 2 Nr. 4 KWKG - die eine Feststellung des Vergütungsanspruchs ermöglichen


Revision [66972]

Edited on 2016-04-12 15:12:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zulassung einer KWK-Anlage gem. {{du przepis="§ 10 KWKG"}}
Anspruch auf Vergütung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}}


Revision [66971]

Edited on 2016-04-12 15:01:37 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Anspruch auf Anschluss gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KWKG
- Anspruch auf Abnahme gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 KWKG
- Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. {{du przepis="§ 6 KWKG"}}
- Höhe des Zuschlags gem. {{du przepis="§ 7 KWKG"}}
- welche Anlage? ({{du przepis="§ 6 Abs. 3 KWKG"}})
- Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. {{du przepis="§ 13 KWKG"}}
- Anspruch auf Zuschlag zum FW-Netzausbau gem. {{du przepis="§ 18 KWKG"}}
- Anspruch auf Zuschlag zum Neubau von Speichern gem. {{du przepis="§ 22 KWKG"}}
- Anspruch auf Zahlung der Vergütung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 S. 1 KWKG"}}
- Zulassung der Anlage gem. {{du przepis="§ 10 KWKG"}}
Deletions:
-


Revision [66970]

Edited on 2016-04-12 13:02:53 by WojciechLisiewicz
Additions:
Angaben zur Rechtslage vor 2016: [[Kraft-Wärme-Kopplung]] (Artikel ohne Gewähr)
Deletions:
- einige Angaben zur Rechtslage vor 2016: [[Kraft-Wärme-Kopplung]] (Artikel ohne Gewähr)


Revision [66969]

Edited on 2016-04-12 13:02:10 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das KWKG hat gem. {{du przepis="§ 1 KWKG"}} zum Ziel, den Anteil des in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Stroms am Gesamtverbrauch zu erhöhen. Dies soll durch ein System von einigen Fördermechanismen geschehen. >>einige weitere Information sind vorläufig auch in der [[ArbeitsfassungInfosZumKWKG Arbeitsfassung]] des Artikels zu finden;>>
Deletions:
Das KWKG hat gem. {{du przepis="§ 1 KWKG"}} zum Ziel, den Anteil des in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Stroms am Gesamtverbrauch zu erhöhen. Dies soll durch ein System von einigen Fördermechanismen geschehen. >>einige weitere Information sind in der [[ArbeitsfassungInfosZumKWKG Arbeitsfassung]] des Artikels zu finden;>>


Revision [66968]

Edited on 2016-04-12 13:01:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Problem 1:
((2)) Problem 2:


Revision [66967]

Edited on 2016-04-12 12:51:53 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das KWKG hat gem. {{du przepis="§ 1 KWKG"}} zum Ziel, den Anteil des in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Stroms am Gesamtverbrauch zu erhöhen. Dies soll durch ein System von einigen Fördermechanismen geschehen. >>einige weitere Information sind in der [[ArbeitsfassungInfosZumKWKG Arbeitsfassung]] des Artikels zu finden;>>
Deletions:
Das KWKG hat gem. {{du przepis="§ 1 KWKG"}} zum Ziel, den Anteil des in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Stroms am Gesamtverbrauch zu erhöhen. Dies soll durch ein System aus Fördermechanismen geschehen. >>einige weitere Information sind in der [[ArbeitsfassungInfosZumKWKG Arbeitsfassung]] des Artikels zu finden;>>


Revision [66966]

Edited on 2016-04-12 12:50:06 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das KWKG hat gem. {{du przepis="§ 1 KWKG"}} zum Ziel, den Anteil des in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Stroms am Gesamtverbrauch zu erhöhen. Dies soll durch ein System aus Fördermechanismen geschehen. >>einige weitere Information sind in der [[ArbeitsfassungInfosZumKWKG Arbeitsfassung]] des Artikels zu finden;>>
Deletions:
Das KWKG hat gem. {{du przepis="§ 1 KWKG"}} zum Ziel, den Anteil des in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Stroms am Gesamtverbrauch zu erhöhen. Dies soll durch ein System aus Fördermechanismen geschehen.
[[ArbeitsfassungInfosZumKWKG Arbeitsfassung]]


Revision [66965]

Edited on 2016-04-12 12:48:33 by WojciechLisiewicz
Additions:
-
Deletions:
((1)) In der Veranstaltung bearbeitete Themen:
{{files}}


Revision [66963]

Edited on 2016-04-12 12:47:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
[[ArbeitsfassungInfosZumKWKG Arbeitsfassung]]
((1)) Rechtsfragen
Folgende Rechtsfragen können im KWKG identifiziert werden (eine Auswahl):
Deletions:
((3)) Förderung nach dem KWKG

**Zuständigkeit**
Zuständig ist i.S.d. {{du przepis="§ 5 Abs. 1 KWKG"}} das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

**Was wird gefördert?**
Gefördert werden in der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. {{du przepis="§ 1 KWKG"}} die Modernisierung, der Erhalt sowie der Ausbau von KWK-Anlagen.

Eine KWK-Anlage wird im novellierten Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gem. {{du przepis="§ 6 Abs. 3 KWKG"}} gefördert, wenn es sich dabei um eine
- neue
- modernisierte
- oder nachgerüstete
KWK-Anlage handelt. Insbesondere gem. den Übergangsvorschriften ({{du przepis="§ 35 KWKG"}}) werden auch Bestandsanlagen gefördert unter den dort genannten Voraussetzungen, d. h. nach den Voraussetzungen der früheren Fassungen des KWKG.

**Bemessungsgrenzen**
Die Bemessungsgrenzen für die Höhe der Förderung richten sich nach dem sog. Leistungsanteil in Kilowatt einer KWK-Anlage.

**Zuschlagsberechtigung**
Die Zuschlagsberechtigung für **neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen** ergibt sich aus {{du przepis="§ 6 Abs. 1 KWKG"}}. Hieraus folgt, dass Betreiber von neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom hat, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
- die Anlagen bis zum 31. Dezember 2022 in Dauerbetrieb genommen wurden,
- die Anlagen Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewinnen,
- die Anlagen hocheffizient sind,
- die Anlagen keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen,
- die Anlagen die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen, soweit es sich um Anlagen mit einer installierten Leistung im Sinne von § 5 Nummer 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von mehr als 100 Kilowatt handelt, und
- eine Zulassung von der zuständigen Stelle gemäß § 5 erteilt wurde.
Eine Zuschlagsberechtigung für **Bestand-KWK-Anlagen** ergibt sich aus {{du przepis="§ 13 Abs. 1 KWKG"}}. Hieraus folgt, dass der Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom hat. Voraussetzungen sind hierfür
- das der KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der ab dem 1. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember 2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.


**Förderhöhe für KWK-Anlagen mit Einspeisung in Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung** (i.S.d. § 3 Nr. 17 EnWG)

Die grundsätzliche Höhe der Förderung bzw. des Zuschlages ergibt sich aus [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kwkg_2016/gesamt.pdf § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 5 KWKG]]. Im Sinne dieses Gesetztes beträgt der Zuschlag für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anklagen, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird,:

1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 8 Cent je Kilowattstunde,
2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 100 Kilowatt: 6 Cent je Kilowattstunde,
3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 Kilowatt bis zu 250 Kilowatt: 5 Cent je Kilowattstunde,
4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 4,4 Cent je Kilowattstunde und
5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 3,1 Cent je Kilowattstunde.

Der Zuschlag kann i.S.d. {{du przepis="§ 7 Abs. 2 KWKG"}} für KWK-Strom, der in ein Netz der allg. Versorgung eingespeist wird um 0,6 Cent je Kilowattstunde für den KWK-Leistungsanteil einer standortunabhängigen KWK-Anlage, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, die Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt, erhöht werden.

Für **hocheffiziente erdgasbasierende Bestands-KWK-Anlagen** die mehr als 2 Megawatt Leistung aufweisen, und grundsätzlich für die Versorgung von Letztverbrauchern konzipiert wurden ist, erhalten nach erfolgreicher Zulassung einen i.S.d {{du przepis="§ 13 Abs. 3 KWKG"}} zeitlich befristeten Zuschlag in Höhe von 1,5 Cent/kWh. Voraussetzung hierfür ist ebenso, dass die Anlage nicht durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz und ansonsten nicht mehr durch das Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden.

**Förderhöhe für KWK-Anlagen mit Einspeisung in Energieversorgungsnetze** (i.S.d. § 3 Nr. 16 EnWG)

Eine starke **Reduktion der Förderung** entsteht bei der Einspeisung in ein Netz, welches nicht der allgemeinen Versorgung** zugerechnet wird. Hierbei ergibt sich für KWK-Anlagen i.S.d. § 6 Abs. 4 Nr. 1 KWKG** - also KWK-Anlagen die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen- eine Förderhöhe,:

1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,

- und -

für KWK-Anlagen nach **§ 6 Abs. 4 Nr. 2 KWKG** - also KWK-Anlagen die die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz liefern, soweit für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird, eine Förderhöhe,:

1. für den Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,
3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 und bis zu 250 Kilowatt: 2 Cent je Kilowattstunde,
4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 1,5 Cent je Kilowattstunde und
5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1 Cent je Kilowattstunde,

- und -

für KWK-Anlagen nach **§ 6 Absatz 4 Nummer 3** - also KWK-Anlagen die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird - eine Förderhöhe,:

1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 5,41 Cent je Kilowattstunde,
2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 250 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 2,4 Cent je Kilowattstunde und
4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1,8 Cent je Kilowattstunde.


**Förderdauer**
Die Förderdauer beträgt gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 KWKG"}} für **neue KWK-Anlagen** mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 50 Kilowatt 60.000 Vollbenutzungsstunden. KWK-Anlagen über 50 Kilowatt bekommen i.S.d. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 KWKG"}} eine KWK-Förderung über einen Zeitraum von 30.000 Vollbenutzungsstunden. Hierbei zählen die Vollbenutzungsstunden ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.

Die Förderdauer für **modernisierte KWK-Anlagen** gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 3 KWKG"}} beträgt ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs 15.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Modernisierung frühestens 5 Jahre:
- nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder
- nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt.
Eine Förderdauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden für modernisierte KWK-Anlagen ist i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 ebenso möglich. Kumulative Voraussetzungen hierfür sind, dass:
- die Kosten der Modernisierung min. 50% der Kosten einer neuerrichteten KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem Stand der Technik betragen und
- die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs eine bereits modernisierten Anlage erfolgt.
Bei einer **nachgerüsteten KWK-Anlage** i.S.d. {{du przepis="§ 8 Abs. 4 KWKG"}} beträgt die Dauer der Zuschlagszahlung ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs:
- 10.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent und weniger als 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,
- 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,
- 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen.
Die Förderdauer für **Bestands-KWK-Anlagen** beträgt gem.{{du przepis="§ 13 Abs. 4 KWKG"}} 16.000 Vollbenutzungsstunden. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2017 verringert sich die Dauer der Zuschlagzahlung um die tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzungsstunden der KWK-Anlage, mindestens aber um 4 000 Vollbenutzungsstunden. § 7 Absatz 8 ist entsprechend anzuwenden.

((3)) Förderung durch das EEG

Die Grundlage der Förderung für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung wird durch den Anwendungsbereich des § 2 Nr. 2 EEG eröffnet.
- {{du przepis="§ 19 EEG"}} 2014 (Förderungsanspruch Strom)
- Förderbeginn und Dauer, nach {{du przepis="§ 22 EEG"}} 2014
- Berechnung nach {{du przepis="§ 23 EEG"}} 2014
- Mögliche Vergütung: Marktprämie ({{du przepis="§ 34 EEG"}}) oder Einspeisevergütung (§37 EEG)
Aus dem EEG 2014 ergeht im Gegenteil zu den festgelegten Vergütungssetzen i.S.d. KWKG eine Direktvermarktung. Diese Direktvermarktung soll auch ein Ausschreibungsmodell im EEG 2016 abgelöst werden.

**Direktvermarktung mit Marktprämie**
Strom aus Biomasse
- Bis 150 kW 13,66 Cent/kWh
- Bis 500 kW 11,78 Cent/kWh
- Bis 5000 kW 10,55 Cent/kWh
- Bis 20000 kW 5,85 Cent/kWh
Vergärung von Bioabfällen
- Bis 500 kW 15,26 Cent/kWh
- Bis 20000 kW 13,3 Cent/kWh
Vergärung von Gülle
- (80 Masse-%; Stromerzeugung am Standort Biogasanlage Installierte Leistung max. 75 kW 23,73 Cent/kWh
**Fördergrenzen**

**Ausnahmen**

((3)) Förderung durch Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BaFa)

((3)) Förderung durch Energiesteuerbefreiung

- Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1bis Nr. 3 StromStG (Strom im Eigenverbrauch)
- Vergünstigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG
- Teilweise Entlastung, nach § 53b EnergieStG
Ausnahmen: § 3 Abs. 4 EnergieStG
Steuerbefreiung/vollständige Entlastung:
- § 53a EnergieStG bei hocheffizienten Anlagen

((3)) Förderung von "Mini-KWK-Anlagen (Leistungsbereich bis 20 Kilowatt)
siehe hierzu [[http://www.bafa.de/bafa/de/energie/kraft_waerme_kopplung/mini_kwk_anlagen/publikationen/liste_mini_kwk_anlagen_2015.pdf Liste der förderfähigen KWK-Anlagen bis einschließlich 20 kWel]]


Revision [66962]

Edited on 2016-04-12 12:44:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Allgemeiner Überblick
Das KWKG hat gem. {{du przepis="§ 1 KWKG"}} zum Ziel, den Anteil des in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Stroms am Gesamtverbrauch zu erhöhen. Dies soll durch ein System aus Fördermechanismen geschehen.
Deletions:
((1)) Wichtigste Rechtsfragen
((2)) Förderung


Revision [66800]

Edited on 2016-04-04 16:17:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
- zum neuen KWKG 2016: [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fENWZ%2f2016%2fcont%2fENWZ%2e2016%2e51%2e1%2ehtm Kachel, EnWZ 2016, 51]]


Revision [66798]

Edited on 2016-04-04 15:22:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
Folgende Rechtsakte sind im Hinblick auf das Fördersystem für Kraft-Wärme-Kopplung zu beachten:
- RL [[http://www.bmwfw.gv.at/EnergieUndBergbau/Energieeffizienz/Documents/EED.pdf 2012/27/EU]]
- novelliertes [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kwkg_2016/gesamt.pdf KWKG 2016]]
Sonstiges:
- Richtlinien des Bundesumweltministeriums [[http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Energieeffizienz/richtlinie_mini_kwk_bf.pdf zur Förderung von kleinen KWK-Anlagen bis 20 kW]] auf Zuwendungsbasis
- die frühere KWK-Richtlinie 2004/8/EG wurde durch die Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU aufgehoben
Deletions:
- KWK-Richtlinie 2004/8/EG
- RL [[http://www.bmwfw.gv.at/EnergieUndBergbau/Energieeffizienz/Documents/EED.pdf 2012/27/EU]]
- Richtlinien des Bundesumweltministeriums [[http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Energieeffizienz/richtlinie_mini_kwk_bf.pdf zur Förderung von kleinen KWK-Anlagen bis 20 kW]] auf Zuwendungsbasis
- novelliertes [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kwkg_2016/gesamt.pdf KWKG 2016]]


Revision [66797]

Edited on 2016-04-04 15:20:19 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Richtlinien des Bundesumweltministeriums [[http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Energieeffizienz/richtlinie_mini_kwk_bf.pdf zur Förderung von kleinen KWK-Anlagen bis 20 kW]] auf Zuwendungsbasis
Deletions:
- Richtlinien des Bundesumweltministeriums [[http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Energieeffizienz/richtlinie_mini_kwk_bf.pdf zur Förderung von kleinen KWK-Anlagen
bis 20 kW]]


Revision [66796]

Edited on 2016-04-04 15:19:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Richtlinien des Bundesumweltministeriums [[http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Energieeffizienz/richtlinie_mini_kwk_bf.pdf zur Förderung von kleinen KWK-Anlagen
Deletions:
- RL [[http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Energieeffizienz/richtlinie_mini_kwk_bf.pdf zur Förderung von KWK-Anlagen


Revision [66795]

Edited on 2016-04-04 15:17:21 by WojciechLisiewicz
Additions:
- novelliertes [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kwkg_2016/gesamt.pdf KWKG 2016]]
Deletions:
- Novellierte [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kwkg_2016/gesamt.pdf KWKG 2016]]


Revision [66794]

Edited on 2016-04-04 15:05:21 by WojciechLisiewicz
Additions:
KWK-Anlage handelt. Insbesondere gem. den Übergangsvorschriften ({{du przepis="§ 35 KWKG"}}) werden auch Bestandsanlagen gefördert unter den dort genannten Voraussetzungen, d. h. nach den Voraussetzungen der früheren Fassungen des KWKG.
Deletions:
KWK-Anlage handelt. Insbesondere gem. den Übergangsvorschriften ({{du przepis="§ 35 KWKG"}}) werden auch Bestandsanlagen gefördert unter den dort genannten Voraussetzungen, d. h. nach den Voraussetzungen der früheren Fassungen des KWKG.


Revision [66793]

Edited on 2016-04-04 15:05:07 by WojciechLisiewicz
Additions:
Eine KWK-Anlage wird im novellierten Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gem. {{du przepis="§ 6 Abs. 3 KWKG"}} gefördert, wenn es sich dabei um eine
- neue
- modernisierte
- oder nachgerüstete
KWK-Anlage handelt. Insbesondere gem. den Übergangsvorschriften ({{du przepis="§ 35 KWKG"}}) werden auch Bestandsanlagen gefördert unter den dort genannten Voraussetzungen, d. h. nach den Voraussetzungen der früheren Fassungen des KWKG.
Deletions:
** KWK-Anlagebklassifizierung**
Eine Klassifizierung der KWK-Anlagen wird im novellierten Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zwischen:
- neuen KWK-Anlagen
- modernisierten KWK-Anlagen
- nachgerüsteten KWK-Anlagen und den
- Bestand-KWK-Anlagen
vorgenommen, woraufhin die Zuschlagshöhe und die Zuschlagsdauer je nach Anlageklasse unterschiedlich ausfällt.


Revision [66791]

Edited on 2016-04-04 14:51:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
- einige Angaben zur Rechtslage vor 2016: [[Kraft-Wärme-Kopplung]] (Artikel ohne Gewähr)
Deletions:
- einige Angaben zur Rechtslage vor 2016: Kraft-Wärme-Kopplung (Artikel ohne Gewähr)


Revision [66790]

Edited on 2016-04-04 14:51:25 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Weitere Informationen
- einige Angaben zur Rechtslage vor 2016: Kraft-Wärme-Kopplung (Artikel ohne Gewähr)


Revision [66789]

Edited on 2016-04-04 14:48:57 by WojciechLisiewicz
Deletions:
- [[Kraft-Wärme-Kopplung]]


Revision [66696]

Edited on 2016-04-02 17:36:40 by LichtChristoph
Additions:
Die Grundlage der Förderung für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung wird durch den Anwendungsbereich des § 2 Nr. 2 EEG eröffnet.
- {{du przepis="§ 19 EEG"}} 2014 (Förderungsanspruch Strom)
- Förderbeginn und Dauer, nach {{du przepis="§ 22 EEG"}} 2014
- Berechnung nach {{du przepis="§ 23 EEG"}} 2014
- Mögliche Vergütung: Marktprämie ({{du przepis="§ 34 EEG"}}) oder Einspeisevergütung (§37 EEG)
- Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1bis Nr. 3 StromStG (Strom im Eigenverbrauch)
- Vergünstigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG
- Teilweise Entlastung, nach § 53b EnergieStG
Ausnahmen: § 3 Abs. 4 EnergieStG
Steuerbefreiung/vollständige Entlastung:
- § 53a EnergieStG bei hocheffizienten Anlagen


Revision [66695]

Edited on 2016-04-02 17:33:57 by LichtChristoph
Additions:
**Fördergrenzen**
**Ausnahmen**


Revision [66694]

Edited on 2016-04-02 17:29:29 by LichtChristoph
Additions:
Aus dem EEG 2014 ergeht im Gegenteil zu den festgelegten Vergütungssetzen i.S.d. KWKG eine Direktvermarktung. Diese Direktvermarktung soll auch ein Ausschreibungsmodell im EEG 2016 abgelöst werden.
**Direktvermarktung mit Marktprämie**
Strom aus Biomasse
- Bis 150 kW 13,66 Cent/kWh
- Bis 500 kW 11,78 Cent/kWh
- Bis 5000 kW 10,55 Cent/kWh
- Bis 20000 kW 5,85 Cent/kWh
Vergärung von Bioabfällen
- Bis 500 kW 15,26 Cent/kWh
- Bis 20000 kW 13,3 Cent/kWh
Vergärung von Gülle
- (80 Masse-%; Stromerzeugung am Standort Biogasanlage Installierte Leistung max. 75 kW 23,73 Cent/kWh


Revision [66693]

Edited on 2016-04-02 17:21:16 by LichtChristoph
Additions:
((3)) Förderung durch Energiesteuerbefreiung


Revision [66692]

Edited on 2016-04-02 14:36:07 by LichtChristoph
Additions:
Deletions:
-


Revision [66691]

Edited on 2016-04-02 14:35:25 by LichtChristoph
Additions:
Die Zuschlagsberechtigung für **neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen** ergibt sich aus {{du przepis="§ 6 Abs. 1 KWKG"}}. Hieraus folgt, dass Betreiber von neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom hat, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Zuschlagsberechtigung für **Bestand-KWK-Anlagen** ergibt sich aus {{du przepis="§ 13 Abs. 1 KWKG"}}. Hieraus folgt, dass der Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom hat. Voraussetzungen sind hierfür
Deletions:
Die Zuschlagsberechtigung für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ergibt sich aus {{du przepis="§ 6 Abs. 1 KWKG"}}. Hieraus folgt, dass Betreiber von neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom hat, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Zuschlagsberechtigung für Bestand-KWK-Anlagen ergibt sich aus {{du przepis="§ 13 Abs. 1 KWKG"}}. Hieraus folgt, dass der Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom hat. Voraussetzungen sind hierfür


Revision [66690]

Edited on 2016-04-02 14:34:50 by LichtChristoph
Additions:
**Zuschlagsberechtigung**
Die Zuschlagsberechtigung für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ergibt sich aus {{du przepis="§ 6 Abs. 1 KWKG"}}. Hieraus folgt, dass Betreiber von neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom hat, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
- die Anlagen bis zum 31. Dezember 2022 in Dauerbetrieb genommen wurden,
- die Anlagen Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewinnen,
- die Anlagen hocheffizient sind,
- die Anlagen keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen,
- die Anlagen die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen, soweit es sich um Anlagen mit einer installierten Leistung im Sinne von § 5 Nummer 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von mehr als 100 Kilowatt handelt, und
- eine Zulassung von der zuständigen Stelle gemäß § 5 erteilt wurde.
Eine Zuschlagsberechtigung für Bestand-KWK-Anlagen ergibt sich aus {{du przepis="§ 13 Abs. 1 KWKG"}}. Hieraus folgt, dass der Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom hat. Voraussetzungen sind hierfür
- das der KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der ab dem 1. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember 2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.
-


Revision [66688]

Edited on 2016-04-02 14:18:51 by LichtChristoph
Additions:
vorgenommen, woraufhin die Zuschlagshöhe und die Zuschlagsdauer je nach Anlageklasse unterschiedlich ausfällt.
Deletions:
vorgenommen, woraufhin die Zuschlagshöhe je nach Anlageklasse unterschiedlich ausfällt.


Revision [66687]

Edited on 2016-04-02 14:18:22 by LichtChristoph
Additions:
Für **hocheffiziente erdgasbasierende Bestands-KWK-Anlagen** die mehr als 2 Megawatt Leistung aufweisen, und grundsätzlich für die Versorgung von Letztverbrauchern konzipiert wurden ist, erhalten nach erfolgreicher Zulassung einen i.S.d {{du przepis="§ 13 Abs. 3 KWKG"}} zeitlich befristeten Zuschlag in Höhe von 1,5 Cent/kWh. Voraussetzung hierfür ist ebenso, dass die Anlage nicht durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz und ansonsten nicht mehr durch das Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden.


Revision [66684]

Edited on 2016-04-02 14:03:26 by LichtChristoph
Additions:
Die grundsätzliche Höhe der Förderung bzw. des Zuschlages ergibt sich aus [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kwkg_2016/gesamt.pdf § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 5 KWKG]]. Im Sinne dieses Gesetztes beträgt der Zuschlag für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anklagen, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird,:
Eine starke **Reduktion der Förderung** entsteht bei der Einspeisung in ein Netz, welches nicht der allgemeinen Versorgung** zugerechnet wird. Hierbei ergibt sich für KWK-Anlagen i.S.d. § 6 Abs. 4 Nr. 1 KWKG** - also KWK-Anlagen die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen- eine Förderhöhe,:
Deletions:
Die grundsätzliche Höhe der Förderung bzw. des Zuschlages ergibt sich aus [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kwkg_2016/gesamt.pdf § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 5 KWKG]]. Im Sinne dieses Gesetztes beträgt der Zuschlag für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anklagen, **der in ein Netz der allgemeinen Versorgung** eingespeist wird,:
Eine starke **Reduktion der Förderung** entsteht bei der Einspeisung in ein **Netz, welches nicht der allgemeinen Versorgung** zugerechnet wird. Hierbei ergibt sich für KWK-Anlagen i.S.d. **§ 6 Abs. 4 Nr. 1 KWKG** - also KWK-Anlagen die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen- eine Förderhöhe,:


Revision [66683]

Edited on 2016-04-02 14:02:31 by LichtChristoph

No Differences

Revision [66682]

Edited on 2016-04-02 14:02:20 by LichtChristoph
Additions:
** KWK-Anlagebklassifizierung**
Deletions:
** KWK-Anlagebklassifizierung


Revision [66681]

Edited on 2016-04-02 14:01:41 by LichtChristoph
Additions:
** KWK-Anlagebklassifizierung
Eine Klassifizierung der KWK-Anlagen wird im novellierten Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zwischen:
- neuen KWK-Anlagen
- modernisierten KWK-Anlagen
- nachgerüsteten KWK-Anlagen und den
- Bestand-KWK-Anlagen
vorgenommen, woraufhin die Zuschlagshöhe je nach Anlageklasse unterschiedlich ausfällt.


Revision [66679]

Edited on 2016-04-02 13:52:07 by LichtChristoph
Additions:
Die grundsätzliche Höhe der Förderung bzw. des Zuschlages ergibt sich aus [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kwkg_2016/gesamt.pdf § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 5 KWKG]]. Im Sinne dieses Gesetztes beträgt der Zuschlag für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anklagen, **der in ein Netz der allgemeinen Versorgung** eingespeist wird,:
Deletions:
Die grundsätzliche Höhe der Förderung bzw. des Zuschlages ergibt sich aus [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kwkg_2016/gesamt.pdf § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 5 KWKG]]. Im Sinne dieses Gesetztes beträgt der Zuschlag für KWK-Strom, **der in ein Netz der allgemeinen Versorgung** eingespeist wird,:


Revision [66678]

Edited on 2016-04-02 13:49:56 by LichtChristoph
Additions:
**Förderhöhe für KWK-Anlagen mit Einspeisung in Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung** (i.S.d. § 3 Nr. 17 EnWG)
**Förderhöhe für KWK-Anlagen mit Einspeisung in Energieversorgungsnetze** (i.S.d. § 3 Nr. 16 EnWG)
Deletions:
**Förderhöhe für KWK-Anlagen**
-//Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung i.S.d. § 3 Nr. 17 EnWG//-
-//Energieversorgungsnetze i.S.d. § 3 Nr. 16 EnWG//-


Revision [66677]

Edited on 2016-04-02 13:46:49 by LichtChristoph
Additions:
Die Förderdauer für **Bestands-KWK-Anlagen** beträgt gem.{{du przepis="§ 13 Abs. 4 KWKG"}} 16.000 Vollbenutzungsstunden. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2017 verringert sich die Dauer der Zuschlagzahlung um die tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzungsstunden der KWK-Anlage, mindestens aber um 4 000 Vollbenutzungsstunden. § 7 Absatz 8 ist entsprechend anzuwenden.


Revision [66676]

Edited on 2016-04-02 13:39:26 by LichtChristoph
Additions:
Bei einer **nachgerüsteten KWK-Anlage** i.S.d. {{du przepis="§ 8 Abs. 4 KWKG"}} beträgt die Dauer der Zuschlagszahlung ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs:
- 10.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent und weniger als 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,
- 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,
- 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen.
Deletions:
Bei einer **nachgerüsteten KWK-Anlage**


Revision [66675]

Edited on 2016-04-02 13:34:58 by LichtChristoph
Additions:
Bei einer **nachgerüsteten KWK-Anlage**


Revision [66674]

Edited on 2016-04-02 13:33:44 by LichtChristoph
Additions:
- die Kosten der Modernisierung min. 50% der Kosten einer neuerrichteten KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem Stand der Technik betragen und
- die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs eine bereits modernisierten Anlage erfolgt.
Deletions:
- die Kosten der Modernisierung min. 50% der Kosten einer neuerrichteten KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem Stand der Technik betragen und
- die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs eine bereits modernisierten Anlage erfolgt.


Revision [66673]

Edited on 2016-04-02 13:33:30 by LichtChristoph
Additions:
Eine Förderdauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden für modernisierte KWK-Anlagen ist i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 ebenso möglich. Kumulative Voraussetzungen hierfür sind, dass:
- die Kosten der Modernisierung min. 50% der Kosten einer neuerrichteten KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem Stand der Technik betragen und
- die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs eine bereits modernisierten Anlage erfolgt.


Revision [66672]

Edited on 2016-04-02 13:22:45 by LichtChristoph
Additions:
**Zuständigkeit**
**Was wird gefördert?**
**Bemessungsgrenzen**
Deletions:
aa **Zuständigkeit**
bb **Was wird gefördert?**
cc **Bemessungsgrenzen**


Revision [66671]

Edited on 2016-04-02 13:22:27 by LichtChristoph
Additions:
aa **Zuständigkeit**
bb **Was wird gefördert?**
cc **Bemessungsgrenzen**
Deletions:
**Zuständigkeit**
**Was wird gefördert?**
**Bemessungsgrenzen**


Revision [66670]

Edited on 2016-04-02 13:21:35 by LichtChristoph

No Differences

Revision [66669]

Edited on 2016-04-02 13:20:38 by LichtChristoph
Additions:
Die Förderdauer beträgt gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 KWKG"}} für **neue KWK-Anlagen** mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 50 Kilowatt 60.000 Vollbenutzungsstunden. KWK-Anlagen über 50 Kilowatt bekommen i.S.d. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 KWKG"}} eine KWK-Förderung über einen Zeitraum von 30.000 Vollbenutzungsstunden. Hierbei zählen die Vollbenutzungsstunden ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.
Die Förderdauer für **modernisierte KWK-Anlagen** gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 3 KWKG"}} beträgt ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs 15.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Modernisierung frühestens 5 Jahre:
- nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder
- nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt.
Deletions:
Die Förderdauer beträgt gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 KWKG"}} für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 50 Kilowatt 60.000 Vollbenutzungsstunden. KWK-Anlagen über 50 Kilowatt bekommen i.S.d. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 KWKG"}} eine KWK-Förderung über einen Zeitraum von 30.000 Vollbenutzungsstunden.


Revision [66668]

Edited on 2016-04-02 12:56:06 by LichtChristoph
Additions:
In Bearbeitung!


Revision [66667]

Edited on 2016-04-02 12:55:27 by LichtChristoph

No Differences

Revision [66666]

Edited on 2016-04-02 12:55:08 by LichtChristoph
Additions:
**Förderdauer**
Die Förderdauer beträgt gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 KWKG"}} für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 50 Kilowatt 60.000 Vollbenutzungsstunden. KWK-Anlagen über 50 Kilowatt bekommen i.S.d. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 KWKG"}} eine KWK-Förderung über einen Zeitraum von 30.000 Vollbenutzungsstunden.
Deletions:
**Förderdauer**


Revision [66665]

Edited on 2016-04-02 12:44:15 by LichtChristoph
Additions:
Der Zuschlag kann i.S.d. {{du przepis="§ 7 Abs. 2 KWKG"}} für KWK-Strom, der in ein Netz der allg. Versorgung eingespeist wird um 0,6 Cent je Kilowattstunde für den KWK-Leistungsanteil einer standortunabhängigen KWK-Anlage, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, die Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt, erhöht werden.
Deletions:
Der Zuschlag kann i.S.d. {{du przepis="§ 7 Abs. 2 KWKG"}} um 0,6 Cent je Kilowattstunde für den KWK-Leistungsanteil einer standortunabhängigen KWK-Anlage, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, die Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt, erhöht werden.


Revision [66664]

Edited on 2016-04-02 12:38:14 by LichtChristoph

No Differences

Revision [66663]

Edited on 2016-04-02 12:37:12 by LichtChristoph
Additions:
**Zuständigkeit**
Zuständig ist i.S.d. {{du przepis="§ 5 Abs. 1 KWKG"}} das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
**Förderdauer**


Revision [66662]

Edited on 2016-04-02 10:53:47 by LichtChristoph
Additions:
-//Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung i.S.d. § 3 Nr. 17 EnWG//-
-//Energieversorgungsnetze i.S.d. § 3 Nr. 16 EnWG//-
Deletions:
//Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung i.S.d. § 3 Nr. 17 EnWG//
//Energieversorgungsnetze i.S.d. § 3 Nr. 16 EnWG//


Revision [66661]

Edited on 2016-04-02 10:51:44 by LichtChristoph
Additions:
//Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung i.S.d. § 3 Nr. 17 EnWG//
//Energieversorgungsnetze i.S.d. § 3 Nr. 16 EnWG//


Revision [66660]

Edited on 2016-04-02 10:35:48 by LichtChristoph
Additions:
Die grundsätzliche Höhe der Förderung bzw. des Zuschlages ergibt sich aus [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kwkg_2016/gesamt.pdf § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 5 KWKG]]. Im Sinne dieses Gesetztes beträgt der Zuschlag für KWK-Strom, **der in ein Netz der allgemeinen Versorgung** eingespeist wird,:
Deletions:
Die grundsätzliche Höhe der Förderung bzw. des Zuschlages ergibt sich aus [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kwkg_2016/gesamt.pdf § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 5 KWKG]]. Im Sinne dieses Gesetztes beträgt der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung** eingespeist wird,:**


Revision [66659]

Edited on 2016-04-02 10:35:22 by LichtChristoph
Additions:
Die grundsätzliche Höhe der Förderung bzw. des Zuschlages ergibt sich aus [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kwkg_2016/gesamt.pdf § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 5 KWKG]]. Im Sinne dieses Gesetztes beträgt der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung** eingespeist wird,:**
Deletions:
Die grundsätzliche Höhe der Förderung bzw. des Zuschlages ergibt sich aus [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kwkg_2016/gesamt.pdf § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 5 KWKG]]. Im Sinne dieses Gesetztes beträgt der Zuschlag für KWK-Strom, der **in ein Netz der allgemeinen Versorgung** eingespeist wird,:


Revision [66658]

Edited on 2016-04-02 10:28:22 by LichtChristoph
Additions:
**Bemessungsgrenzen**
Die Bemessungsgrenzen für die Höhe der Förderung richten sich nach dem sog. Leistungsanteil in Kilowatt einer KWK-Anlage.
**Förderhöhe für KWK-Anlagen**
Deletions:
**Wie ist die Höhe der Förderung?**


Revision [66657]

Edited on 2016-04-01 22:56:48 by LichtChristoph
Additions:
((3)) Förderung von "Mini-KWK-Anlagen (Leistungsbereich bis 20 Kilowatt)
siehe hierzu [[http://www.bafa.de/bafa/de/energie/kraft_waerme_kopplung/mini_kwk_anlagen/publikationen/liste_mini_kwk_anlagen_2015.pdf Liste der förderfähigen KWK-Anlagen bis einschließlich 20 kWel]]
Deletions:
((3)) Förderung von "Mini-KWK-Anlagen (Leitungsbereich bis 20 Kilowatt)


Revision [66656]

Edited on 2016-04-01 22:52:59 by LichtChristoph
Additions:
- [[http://www.bafa.de/bafa/de/energie/kraft_waerme_kopplung/mini_kwk_anlagen/publikationen/flyer_mini_kwk_barrierefrei.pdf Mini-KWK-Anlagen]]
Deletions:
[[http://www.bafa.de/bafa/de/energie/kraft_waerme_kopplung/mini_kwk_anlagen/publikationen/flyer_mini_kwk_barrierefrei.pdf Mini-KWK-Anlagen]]


Revision [66655]

Edited on 2016-04-01 22:52:32 by LichtChristoph
Additions:
((3)) Förderung von "Mini-KWK-Anlagen (Leitungsbereich bis 20 Kilowatt)
[[http://www.bafa.de/bafa/de/energie/kraft_waerme_kopplung/mini_kwk_anlagen/publikationen/flyer_mini_kwk_barrierefrei.pdf Mini-KWK-Anlagen]]


Revision [66654]

Edited on 2016-04-01 22:46:42 by LichtChristoph
Additions:
((3)) Förderung durch Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BaFa)


Revision [66653]

Edited on 2016-04-01 22:40:05 by LichtChristoph
Additions:
- RL [[http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Energieeffizienz/richtlinie_mini_kwk_bf.pdf zur Förderung von KWK-Anlagen
Deletions:
- RL[[http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Energieeffizienz/richtlinie_mini_kwk_bf.pdf zur Förderung von KWK-Anlagen


Revision [66652]

Edited on 2016-04-01 22:39:48 by LichtChristoph
Additions:
- RL[[http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Energieeffizienz/richtlinie_mini_kwk_bf.pdf zur Förderung von KWK-Anlagen
bis 20 kW]]


Revision [66651]

Edited on 2016-04-01 22:06:25 by LichtChristoph

No Differences

Revision [66650]

Edited on 2016-04-01 22:00:19 by LichtChristoph
Deletions:
- und -


Revision [66649]

Edited on 2016-04-01 21:59:58 by LichtChristoph
Additions:
Eine starke **Reduktion der Förderung** entsteht bei der Einspeisung in ein **Netz, welches nicht der allgemeinen Versorgung** zugerechnet wird. Hierbei ergibt sich für KWK-Anlagen i.S.d. **§ 6 Abs. 4 Nr. 1 KWKG** - also KWK-Anlagen die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen- eine Förderhöhe,:
- und -
für KWK-Anlagen nach **§ 6 Absatz 4 Nummer 3** - also KWK-Anlagen die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird - eine Förderhöhe,:
1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 5,41 Cent je Kilowattstunde,
2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 250 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 2,4 Cent je Kilowattstunde und
4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1,8 Cent je Kilowattstunde.
Deletions:
Eine starke Reduktion der Förderung entsteht bei der Einspeisung in ein **Netz, welches nicht der allgemeinen Versorgung** zugerechnet wird. Hierbei ergibt sich für KWK-Anlagen i.S.d. **§ 6 Abs. 4 Nr. 1 KWKG** - also KWK-Anlagen die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen- eine Förderhöhe,:


Revision [66648]

Edited on 2016-04-01 21:50:55 by LichtChristoph
Additions:
- und -
Deletions:
und


Revision [66647]

Edited on 2016-04-01 21:50:34 by LichtChristoph
Additions:
Eine starke Reduktion der Förderung entsteht bei der Einspeisung in ein **Netz, welches nicht der allgemeinen Versorgung** zugerechnet wird. Hierbei ergibt sich für KWK-Anlagen i.S.d. **§ 6 Abs. 4 Nr. 1 KWKG** - also KWK-Anlagen die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen- eine Förderhöhe,:
und
für KWK-Anlagen nach **§ 6 Abs. 4 Nr. 2 KWKG** - also KWK-Anlagen die die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz liefern, soweit für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird, eine Förderhöhe,:
1. für den Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 und bis zu 250 Kilowatt: 2 Cent je Kilowattstunde,
4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 1,5 Cent je Kilowattstunde und
5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1 Cent je Kilowattstunde,
Deletions:
Eine starke Reduktion der Förderung entsteht bei der Einspeisung in ein **Netz, welches nicht der allgemeinen Versorgung** zugerechnet wird. Hierbei ergibt sich für KWK-Anlagen i.S.d. § 6 Abs. 4 Nr. 1 KWKG - also Anlagen die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen- eine Förderhöhe,:


Revision [66646]

Edited on 2016-04-01 21:38:19 by LichtChristoph
Additions:
Eine starke Reduktion der Förderung entsteht bei der Einspeisung in ein **Netz, welches nicht der allgemeinen Versorgung** zugerechnet wird. Hierbei ergibt sich für KWK-Anlagen i.S.d. § 6 Abs. 4 Nr. 1 KWKG - also Anlagen die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen- eine Förderhöhe,:
Deletions:
Eine starke Reduktion der Förderung entsteht bei der Einspeisung in ein **Netz, welches nicht der allgemeinen Versorgung** zugerechnet wird. Hierbei ergibt sich eine Förderhöhe für KWK-Anlagen i.S.d. § 6 Abs. 4 Nr. 1 KWKG - also Anlagen die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen-:


Revision [66645]

Edited on 2016-04-01 21:36:52 by LichtChristoph
Additions:
Eine starke Reduktion der Förderung entsteht bei der Einspeisung in ein **Netz, welches nicht der allgemeinen Versorgung** zugerechnet wird. Hierbei ergibt sich eine Förderhöhe für KWK-Anlagen i.S.d. § 6 Abs. 4 Nr. 1 KWKG - also Anlagen die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen-:
Deletions:
Eine starke Reduktion der Förderung entsteht bei der Einspeisung in ein **Netz, welches nicht der allgemeinen Versorgung** zugerechnet wird.
Hierbei ergibt sich eine Förderhöhe für KWK-Anlagen i.S.d. § 6 Abs. 4 Nr. 1 KWKG - also Anlagen die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen-:


Revision [66644]

Edited on 2016-04-01 21:32:27 by LichtChristoph
Additions:
Eine starke Reduktion der Förderung entsteht bei der Einspeisung in ein **Netz, welches nicht der allgemeinen Versorgung** zugerechnet wird.
Deletions:
Eine starke Reduktion der Förderung entsteht bei der Einspeisung in ein Netz, welches nicht der allgemeinen Versorgung zugerechnet wird.


Revision [66643]

Edited on 2016-04-01 21:31:59 by LichtChristoph
Additions:
Eine starke Reduktion der Förderung entsteht bei der Einspeisung in ein Netz, welches nicht der allgemeinen Versorgung zugerechnet wird.
Hierbei ergibt sich eine Förderhöhe für KWK-Anlagen i.S.d. § 6 Abs. 4 Nr. 1 KWKG - also Anlagen die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen-:
1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,


Revision [66642]

Edited on 2016-04-01 21:24:33 by LichtChristoph
Additions:
Die grundsätzliche Höhe der Förderung bzw. des Zuschlages ergibt sich aus [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kwkg_2016/gesamt.pdf § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 5 KWKG]]. Im Sinne dieses Gesetztes beträgt der Zuschlag für KWK-Strom, der **in ein Netz der allgemeinen Versorgung** eingespeist wird,:
Deletions:
Die grundsätzliche Höhe der Förderung bzw. des Zuschlages ergibt sich aus [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kwkg_2016/gesamt.pdf § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 5 KWKG]]. Im Sinne dieses Gesetztes beträgt der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird,:


Revision [66641]

Edited on 2016-04-01 21:23:44 by LichtChristoph
Additions:
Der Zuschlag kann i.S.d. {{du przepis="§ 7 Abs. 2 KWKG"}} um 0,6 Cent je Kilowattstunde für den KWK-Leistungsanteil einer standortunabhängigen KWK-Anlage, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, die Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt, erhöht werden.
Deletions:
Der Zuschlag kann i.S.d. {{du przepis="§ 7 Abs. 2 KWKG"}} um 0,6 Cent je Kilowattstunde für den KWK-Leistungsanteil, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, die Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt, erhöht werden.


Revision [66640]

Edited on 2016-04-01 21:19:11 by LichtChristoph
Additions:
Die grundsätzliche Höhe der Förderung bzw. des Zuschlages ergibt sich aus [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kwkg_2016/gesamt.pdf § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 5 KWKG]]. Im Sinne dieses Gesetztes beträgt der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird,:
Deletions:
Die grundsätzliche Höhe der Förderung bzw. des Zuschlages ergibt sich aus [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kwkg_2016/gesamt.pdf § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 5 KWKG]]. Im Sinne dieses Gesetztes beträgt der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird,


Revision [66639]

Edited on 2016-04-01 21:18:59 by LichtChristoph
Additions:
Der Zuschlag kann i.S.d. {{du przepis="§ 7 Abs. 2 KWKG"}} um 0,6 Cent je Kilowattstunde für den KWK-Leistungsanteil, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, die Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt, erhöht werden.


Revision [66638]

Edited on 2016-04-01 21:09:33 by LichtChristoph
Additions:
Die grundsätzliche Höhe der Förderung bzw. des Zuschlages ergibt sich aus [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kwkg_2016/gesamt.pdf § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 5 KWKG]]. Im Sinne dieses Gesetztes beträgt der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird,
Deletions:
Die grundsätzliche Höhe der Förderung bzw. des Zuschlages ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 5 KWKG. Im Sinne dieses Gesetztes beträgt der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird,


Revision [66637]

Edited on 2016-04-01 21:09:07 by LichtChristoph
Additions:
**Was wird gefördert?**
**Wie ist die Höhe der Förderung?**
Deletions:
Was wird gefördert?
Wie ist die Höhe der Förderung?


Revision [66636]

Edited on 2016-04-01 21:08:38 by LichtChristoph
Additions:
Gefördert werden in der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. {{du przepis="§ 1 KWKG"}} die Modernisierung, der Erhalt sowie der Ausbau von KWK-Anlagen.
Wie ist die Höhe der Förderung?
Die grundsätzliche Höhe der Förderung bzw. des Zuschlages ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 5 KWKG. Im Sinne dieses Gesetztes beträgt der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird,
1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 8 Cent je Kilowattstunde,
2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 100 Kilowatt: 6 Cent je Kilowattstunde,
3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 Kilowatt bis zu 250 Kilowatt: 5 Cent je Kilowattstunde,
4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 4,4 Cent je Kilowattstunde und
5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 3,1 Cent je Kilowattstunde.
Deletions:
- Gefördert werden in der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. {{du przepis="§ 1 KWKG"}} die Modernisierung, der Erhalt sowie der Ausbau von KWK-Anlagen.


Revision [66635]

Edited on 2016-04-01 21:03:17 by LichtChristoph
Additions:
- Novellierte [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kwkg_2016/gesamt.pdf KWKG 2016]]
Deletions:
- Novellierte [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kwkg_2016/gesamt.pdf KWKG]]


Revision [66614]

Edited on 2016-04-01 14:46:50 by LichtChristoph
Additions:
- Gefördert werden in der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. {{du przepis="§ 1 KWKG"}} die Modernisierung, der Erhalt sowie der Ausbau von KWK-Anlagen.
Deletions:
- Gefördert wird in der Bundesrepublik Deutschland die Modernisierung, der Erhalt sowie der Ausbau von KWK-Anlagen.


Revision [66613]

Edited on 2016-04-01 14:43:56 by LichtChristoph

No Differences

Revision [66612]

Edited on 2016-04-01 14:43:41 by LichtChristoph

No Differences

Revision [66611]

Edited on 2016-04-01 14:43:28 by LichtChristoph
Additions:
- Novellierte [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kwkg_2016/gesamt.pdf KWKG]]


Revision [66610]

Edited on 2016-04-01 14:36:08 by LichtChristoph
Additions:
Was wird gefördert?
- Gefördert wird in der Bundesrepublik Deutschland die Modernisierung, der Erhalt sowie der Ausbau von KWK-Anlagen.


Revision [66609]

Edited on 2016-04-01 14:30:45 by LichtChristoph
Additions:
- KWK-Richtlinie 2004/8/EG
- RL [[http://www.bmwfw.gv.at/EnergieUndBergbau/Energieeffizienz/Documents/EED.pdf 2012/27/EU]]


Revision [66606]

Edited on 2016-04-01 14:27:35 by LichtChristoph
Additions:
((2)) Förderung

((3)) Förderung nach dem KWKG

((3)) Förderung durch das EEG


Revision [66599]

Edited on 2016-03-31 19:31:04 by LichtChristoph
Additions:
- [[Kraft-Wärme-Kopplung]]
Deletions:
insbesondere {{du przepis="§ 1 KWKG"}}


Revision [66598]

Edited on 2016-03-31 19:29:10 by LichtChristoph
Additions:
insbesondere {{du przepis="§ 1 KWKG"}}


Revision [66597]

Edited on 2016-03-31 19:27:03 by LichtChristoph
Deletions:
Anspruch auf Zuschlag und Anspruch auf Vergütung / Strompreis i. e. S.
Der Strom aus KWK-Anlagen wird gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}} vom Netzbetreiber vergütet. Diese Vergütung i. w. S. besteht aus 3 Komponenten:
Dem eigentlichen bzw. tatsächlichen Strompreis, dem Zuschlag und den vermiedenen Netzentgelten. (a. A. Schneider / Theobald, Recht der Energiewirtschaft, Rn. 168).
Im Folgenden soll auf die Komponenten „Zuschlag“ und „Strompreis“ eingegangen werden.
Da sich zahlreiche Voraussetzungen der Vergütungskomponenten überschneiden oder sogar deckungsgleich sind, soll, aufgrund der Komplexität der Materie, (untypischerweise) mit dem Zuschlag gem. § 4 Abs. 3 S. 1 2 HS KWKG begonnen werden.
Hinzuweisen ist vorab darauf, dass es sich grundsätzlich beim Zuschlag um das fixe (gesetzlich geregelt) Element handelt, während der Strompreis das variable Element der Gesamtvergütung darstellt.
===**1. Anspruch des (KWK-) Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Zahlung des Zuschlags gem. § 4 Abs. 3 S. 1 2. HS KWKG**===
Der Zuschlag soll eine besondere Anreizwirkung für Zubau und Modernisierung von KWK-Anlagen haben (Koch, Klimaschutzrecht, NVwZ 2011, S. 641 Rn. 644, so auch Ohms, Recht der Erneuerbaren Energien, Rn. 1033).
Auf diesem Wege sollen die im {{du przepis="§ 3 KWKG"}} genannten (Klimaschutz-) Ziele realisiert werden.
Dem oben genannten Anreizprinzip ist auch der Umstand zuzuordnen, dass der Zuschlag für den gesamten KWK-Strom (also auch der eigenverbrauchte) zu zahlen ist (Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, Rn. 172).
Wie immer bei auf Zahlung einer Geldleistung gerichteten Ansprüchen muss auch beim Zuschlag der Anspruch dem Grunde nach und dem Umfang nach bestehen.
__A. So besteht der Anspruch dem Grunde nach, wenn:__

- es sich um eine zuschlagsberechtigte Anlage gem. {{du przepis="§ 5 KWKG"}} handelt (I),
- eine Zulassung gem. {{du przepis="§ 6 KWKG"}} vorliegt (II),
- es sich um KWK-Strom handelt (III),
- der Netzbetreiber zuschlagsverpflichtet (IV) und
- der Anlagebetreiber zuschlagsberechtigt ist (V).

I. ¥¥Zuschlagsberechtigte Anlage ({{du przepis="§ 5 KWKG"}})¥¥
Es handelt sich um eine zuschlagsberechtigte Anlage, wenn es sich
~""-"" um eine kleine KWK-Anlage gem. {{du przepis="§ 5 Abs. 1 KWKG"}}, oder
~""-"" um eine Anlage mit einer Leistung > 2 MW gem. {{du przepis="§ 5 Abs. 2 KWKG"}}, oder
~""-"" um eine modernisierte Anlage gem. § 5 Abs. 3 1. Alt. KWKG, oder
~""-"" um eine Ersatzanlage gem. § 5 Abs. 3 2. Alt. KWKG, oder
~""-"" um eine Umrüstung auf KWK gem. {{du przepis="§ 5 Abs. 4 KWKG"}}
handelt.
¥¥I.a) Kleine KWK-Anlage gem. § 5 Abs. 1 KWKG¥¥

Kleine KWK-Anlagen i. S. d. {{du przepis="§ 5 Abs. 1 KWKG"}} können kleine KWK-Anlagen i. e. S. sowie Brennstoffzellen sein.
Damit eine kleine KWK-Anlage unter die zuschlagsberechtigten Anlagen subsummiert werden kann, muss diese bestimmte Kriterien erfüllen:
1. So hat eine „kleine Anlage“ gemäß der Legaldefinition des {{du przepis="§ 3 Abs. 3 KWKG"}} eine __maximale__ installierte elektrische __Leistung__ von __2 MW__. Diese Obergrenze gilt gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 2 S. 2 KWKG"}} auch für unmittelbar miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen, die (im Rahmen best. Voraussetzungen) als eine KWK-Anlage gelten.
Ebenfalls zu den kleinen KWK-Anlagen i. S. d. {{du przepis="§ 3 Abs. 3 KWKG"}} zählen die sog. „Kleinstanlagen“, die im {{du przepis="§ 7 Abs. 3 S. 1 KWKG"}} gesonderte Erwähnung finden und von einer maximalen elektrischen Leistung von 2 kW charakterisiert sind.
Diese Kategorie KWK-Anlage wird laut Schneider / Theobald, Recht der Energiewirtschaft, Rn. 170 gemeinsam mit Brennstoffzellenanlagen „besonders gefördert“.
2. Weiterhin muss die Anlage aus __fabrikneuen Hauptbestandteilen__ bestehen.
Laut Duden handelt es sich bei einem Hauptbestandteil um den „wichtigsten Bestandteile“ einer Sache.

In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass die „wichtigsten Bestandteile“ die sind, die die Effizienz im weitesten Sinne (also alle Teile, die die Funktionsweise der Anlage bedingen und beeinflussen) bestimmen (vgl. § 5 Abs. 3 1. Alt. KWKG "Modernisierung").
3. Die kleine KWK-Anlage muss auch __hocheffizient__ sein.
„Hocheffizienz“ ist im {{du przepis="§ 3 Abs. 11 KWKG"}} legal definiert. Hierin wird auf die KWK-Richtlinie der EU (RL 2004/08/EG) verwiesen.

Diese in der Richtlinie benannten Kriterien werden von „ Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V.“ aufgearbeitet und in eine auch für Laien besser verständliche Form gebracht: das Arbeitsblatt „FW-308“ (einzusehen unter www.agfw.de -> FW 308, Stand Juli 2011 zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags im April 2015).

Danach genügt bei kleinen und kleinsten KWK-Anlagen jedwede Einsparung gegenüber einer voneinander getrennten Strom- und Wärmeerzeugung zur Erfüllung des Hocheffizienzkriteriums (So auch Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, Rn. 170).

4. Der Zeitpunkt der __Inbetriebnahme__ der kleinen KWK-Anlage muss __zwischen__ dem __01.01.2009__ und dem __31.12.2020__ liegen.

Der i. d. S. relevante Inbetriebnahmezeitpunkt ist der Zeitpunkt der Aufnahme des __Dauerbetriebs__.

Der Dauerbetrieb wurde vom AGFW (www.afgw.de) wie folgt definiert:

„Nach der amtlichen Begründung ist „in der Regel“ von Aufnahmen des Dauerbetriebs auszugehen, wenn der Probebetrieb abgeschlossen und die Abnahme vollständig abgeschlossen ist“.

Der Dauerbetrieb wird im Gegensatz zum Probebetrieb aufgenommen, wenn „die Anlage Geld verdient“.

Die vollständige Abnahme liegt erst vor, wenn die Beseitigung sämtlicher (…) Mängel bescheinigt worden ist. Oft wird schon lange „mit der Anlage Geld verdient“ bevor dieser Zeitpunkt eintritt. (…)“

Es ist also entscheidend, dass die Anlage zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2020 beginnt, Gewinn zu erwirtschaften und die Beseitigung sämtlicher festgestellter Mängel bescheinigt wurde.
5. Abschließend darf durch die kleine Anlage __keine Verdrängung bestehender Fernwärme__ stattfinden.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass „eine Verdrängung eine konkrete bzw. tatsächliche bestehende Fernwärmeversorgung voraussetzt“ (So Theobald/Theobald, Energiewirtschaftsrecht, S.551).

Rechtlich geregelt ist der Verdrängungstatbestand in {{du przepis="§ 5 Abs. 1 S. 2 KWKG"}}, der zum einen § 5a Abs. 1 Nr. 2b KWKG aufgreift bzw. einschließt und zum anderen (i. V. m. S. 3) noch eine weitere Alternative aufzeigt, bei der „eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung nicht vorliegt“.

a. (§ 5 Abs. 1 S.2 1. Alt.= ) § 5a Abs. 1 Nr. 2b KWKG

Nach § 5 Abs. 1 S.2 1. Alt. KWKG liegt eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung nicht vor, wenn

Der __Umfang der Wärmeeinspeisung__ aus KWK __nicht mehr__ den __Anforderungen__ aus __§ 5a Abs. 1 Nr. 2b KWKG entspricht__.

Aus o.g. § ergeben sich folgende Anforderungen:
- mind. 60% Anteil (d. KWK-Anlage) am geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen
- innerhalb von 24 Monaten
- ab Aufnahme der Dauerbetriebs
somit darf eine KWK-Anlage nicht mehr als 59,99% Anteil am Wärmenetz hinsichtlich der geplanten Endgröße dieses Netzes in den ersten 24 Monaten nach Aufnahme des Dauerbetriebs (s.o.) halten, da sie sonst bestehende Fernwärme verdrängen würde und somit die Zuschlagszahlung ausgeschlossen ist.

(Verdrängung liegt allerdings ebenfalls dann nicht vor, wenn die Anlage zwar mind. 60% Anteil am momentanen Wärmenetz hält, sich der Anteil aber auf max. 59,99 % verkleinert, wenn das Netz ersteinmal, wie geplant, endausgebaut ist. CAVE!)

b. § 5 Abs. 1 S. 2 2. Alt. KWKG (i.V.m. S. 3)

Gem. o.g. Vorschrift liegt eine Verdrängung bestehender Fernwärme ebenfalls nicht vor, wenn es sich um

- Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage
- durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen
- durch den selben Anlagenbetreiber __oder__ in dessen Einvernehmen handelt.
- Ferner: Stilllegung der bestehenden KWK ist __nicht__ erforderlich.
Darüber hinaus kann festgestellt werden, dass das Kriterium „keine Verdrängung bestehender Fernwärme“ sich eigentlich bereits, zumindest implizit, aus dem Ziel der KWK gem. {{du przepis="§ 1 KWKG"}} ergibt, denn, wie auch Theobald / Theobald, Energiewirtschaftsrecht, S. 551 feststellt: „ Ziel des KWKG ist es, den Zubau von KWK-Anlagen anzuregen. Dies würde konterkariert, wenn der Neubau einer Anlage eine bisher bestehende Fernwärmeversorgung einer anderen KWK-Anlage verdrängt.“

¥¥I.b) KWK-Anlage mit einer elektr. Leistung > 2 MW gem. § 5 II KWKG¥¥
Eine zuschlagsberechtigte KWK-Anlage mit einer elektr. Leistung > 2 MW hat, mit Ausnahme der elektr. Leistung natürlich, die selben Kriterien zu erfüllen, wie eine kleine KWK-Anlage im engere Sinne gem. § 5 Abs. 1 Alt. 1 KWKG:
~""-"" die Anlage muss aus fabrikneuen Hauptbestandteile bestehen,
~""-"" es muss sich um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung handeln,
~""-"" der Zeitpunkt der Inbetriebnahme in Dauerbetrieb muss zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2020 liegen und
~""-"" es darf keine Verdrängung bestehender Fernwärme stattfinden.
Aus oben genanntem Grund sei an dieser Stelle auf die Ausführungen zu I.a.) Kleine KWK-Anlagen gem. {{du przepis="§ 5 Abs. 1 KWKG"}} verwiesen.
Eine minimale Abweichung charakterisiert das Hocheffizienzkriterium bei Anlagen > 2 MW: während bei kleinen Anlagen jedwede Einsparung der KWK-Anlage gegenüber einer voneinander getrennten Strom- und Wärmeerzeugung ausreichte, um das Hocheffizienzkriterium zu erfüllen, muss bei __KWK-Anlagen > 2 MW__ die Ersparnis bei __mind. 10%__ gegenüber einer getrennten Strom- und Wärmeerzeugung liegen (vgl. Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, Rn. 170).
¥¥I.c) Modernisierung § 5 Abs. 3 KWKG¥¥
Zuschlagsberechtigung besteht ebenfalls für Anlagen, die
~""-"" modernisiert wurden,
~""-"" es sich um hocheffiziente KWK handelt und
~""-"" der Zeitpunkt der Inbetriebnahme in Dauerbetrieb zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2020 liegt.
1. Modernisierung
.
Eine Modernisierung i. S. des KWKG liegt gem. § 5 Abs.3 S. 2 KWKG vor, wenn
~""-"" wesentliche, die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und
~""-"" die Kosten der Modernisierung mind. 25% der Kosten der Neuerrichtung betragen.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass durch eine __Modernisierung bereits Bestehendes ersetzt__ wird __durch Teile höheren technischen Standards__, d.h. die modernisierte Anlage war schon vorher eine (weniger moderne) KWK-Anlage.
Bezüglich der wesentlichen Anlagenteile kann auf {{du przepis="§ 93 BGB"}} verwiesen werden, wonach wesentlich die Bestandteile einer Sache sind, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Dazu kommt, dass diese Anlagenteile die Effizienz der Anlage (mit) bestimmen müssen, es handelt sich somit um Teile, die unmittelbar der Umwandlung der eingesetzten Energie in elektr. Energie und in Nutzwärme dienen.

Da die Modernisierungskosten mind. 25% der Neuerrichtungskosten ausmachen müssen, wird durch den Gesetzgeber klar gestellt und auch umfangsmäßig genau definiert, dass es sich für eine Zuschlagsberechtigung um eine (verhältnismäßig) umfangreiche Modernisierung handeln muss.
2. Hocheffizienz
Im Wesentlichen sei auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Bei modernisierten Anlagen ist die Erfüllung des Hocheffizienzkriteriums abhängig von der Gesamtgröße bzw. elektr. Leistungsfähigkeit der Anlage:
~""-"" KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung < 2 MW (§ 3 III KWKG): jedwede Einsparung
~""-"" KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung > 2 MW (§ 5 II KWKG): Einsparung mind. 10%.
~""-"" Zeitpunkt der Inbetriebnahme in Dauerbetrieb vgl. obige Ausführungen.
Auffällig ist, dass im Rahmen der Modernisierung NICHT gefordert wird, dass KEINE VERDRÄNGUNG bestehender Fernwärme stattfinden darf.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass durch eine Modernisierung durchaus eine Effizienzsteigerung der KWK-Anlage erreicht werden kann.
Allerdings kann festgestellt werden, dass durch eine Modernisierung NIEMALS eine derartige Leistungssteigerung, und damit verbundene Verdrängung, stattfinden kann, wie durch eine Neuerrichtung und dadurch die ansonsten stets geforderte Voraussetzung der Nichtverdrängung bestehender Fernwärme entbehrlich ist. Dem folgt auch Theobald / Theobald, Energiewirtschaftsrecht, S. 551, der das Ziel des KWKG, den Zubau von KWK-Anlagen anzuregen, lediglich dann konterkariert sieht, wenn der NEUBAU einer Anlage eine bisher bestehende Fernwärmeversorgung einer anderen KWK-Anlage verdrängt.
¥¥I d ) Ersatzanlage gem. § 5 Abs. 3 2. Alt. KWKG¥¥

Um eine zuschlagsberechtigte Ersatzanlage handelt es sich, wenn
~""-"" eine neue Anlage errichtet wurde, die die alte Anlage ersetzt,
~""-"" es sich um hocheffiziente KWK handelt,
~""-"" der Zeitpunkt der Inbetriebnahme in Dauerbetrieb zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2020 liegt und
~""-"" keine Verdrängung bestehender Fernwärme stattfindet.

1) Neuerrichtung
In Abgrenzung zur Modernisierung (s.o., Teile werden ersetzt durch Teile mit höherem technischen Standard an derselben Anlage, die bereits vorher KWK-Strom produzierte) muss eine __KWK-Anlage NEUERICHTET__ werden (= Ersatzanlage) __und__ damit eine __alte KWK-Anlage ersetzen__, die stillgelegt ist bzw. werden muss.
Bezüglich der weiteren Kriterien sei auf obige Ausführungen verwiesen.
¥¥I e ) Umrüstung auf KWK gem. {{du przepis="§ 5 Abs. 4 KWKG"}},¥¥

Um eine zuschlagsberechtigte umgerüstete Anlage i.d.S. handelt es sich, wenn
~""-"" eine Umrüstung stattgefunden hat,
~""-"" die elektr. Leistung der Anlage > 2 MW ist,
~""-"" die Anlage hocheffizient ist,
~""-"" der Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Dauerbetrieb zwischen dem 19.07.2012 und dem 31.12.2020 liegt und
~""-"" keine Verdrängung bestehender Fernwärme stattfindet.
i. Umrüstung
In Abgrenzung zur Modernisierung (s.o., Ersatz bestehender durch Teile mit höherem technischen Standard, an einer Anlage die bereits vorher KWK-Strom produzierte) und zur Ersatzanlage (s.o., Neuerrichtung einer KWK-Anlage, die fortan eine alte KWK-Anlage ersetzt, die stillgelegt ist) handelt es sich bei einer __Umrüstung__ um eine __Umstellung einer bestehenden Anlage__, die Strom oder Wärme erzeugte, __auf KWK__, in dem die erforderlichen Anlagenteile zur Strom- o. Wärmeauskopplung (je nach dem, was vorher alleinig produziert wurde) im Nachhinein zusätzlich eingebaut (nachgerüstet) werden.

ii. Elektr. Leistung > 2 MW
Umgerüstet werden können im Sinne der Zuschlagsberechtigung demnach keine kleinen KWK-Anlagen gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 3 KWKG"}}.
iii. Hocheffizienz
Es sei auf die obigen Ausführungen verwiesen.

iv. Inbetriebnahme in Dauerbetrieb
Im Verhältnis zu den anderen zuschlagsberechtigten Anlagen ist der Rahmen für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme verkürzt: Beginn erst ab 19.07.2012
Bezüglich des Dauerbetriebs sei auf obige Ausführungen verwiesen.

v. Keine Verdrängung bestehender Fernwärme Ausführungen s.o.
II. ¥¥Zulassung gem. § 6 KWKG¥¥
Durch das Zulassungserfordernis gem. {{du przepis="§ 6 KWKG"}} unterliegt die förderfähige KWK-Anlage einer öffentlich–rechtlich Zulassung, wodurch Streitigkeiten zwischen Anlagen- und Netzbetreiber vorgebeugt und vermieden werden sollen (vgl. Theobald/Theobald, Energiewirtschaftsrecht, S. 551, sowie Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, Rn. 167).
Die zuständige Stelle zum Erlass der öffentlichen–rechtlichen bzw. behördlichen Zulassung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BT-Drs. 14/7024, S. 18; Gegenäußerung BT-Drs. 14/7086, S. 3).
Die Zulassung erfolgt
~""-"" auf Antrag {{du przepis="§ 6 Abs. 1 KWKG"}}

Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung der Behörde, denn die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Anlage die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt.

Weiterhin unterliegt der Antrag den Form- und Inhaltserfordernissen des S. 3 der Vorschrift.

~""-"" die Zulassung wird rückwirkend erteilt, maßgeblich ist hier ebenfalls der Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs ({{du przepis="§ 6 Abs. 2 KWKG"}}), dies korrespondiert mit dem regulären Beginn der Zahlung der Förderung i. S. des Zuschlags (dazu später mehr).

III. ¥¥KWK-Strom¥¥
{{du przepis="§ 3 Abs. 4 KWKG"}} liefert die Legaldefinition des Begriffs „KWK-Strom“, dabei ergeben sich zwei Möglichkeiten:
~""-"" gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 4 S. 2 KWKG"}} ist __aller Strom__ der __in__ einer __kleinen KWK-Anlage__ (also reine KWK ohne Möglichkeit zur Abwärmeabfuhr) produziert bzw. erzeugt wird, KWK-Strom oder,

falls die Anlage über eine solche Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr verfügt,

~""-"" gem. § 3 Abs. 4 S. 1 KWK derjenige Strom KWK-Strom, der sich als rechnerisches Produkt aus Netzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage ergibt.

Als Grundlage für die Identifizierung des tatsächlichen KWK-Stroms gilt (das bereits erwähnte) Arbeitsblatt FW 308 des AGFW (Theobald/Theobald, Energiewirtschaftsrecht, S. 544).

IV. ¥¥Anspruchsverpflichteter = Netzbetreiber¥¥
Gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}} ist der Netzbetreiber zur Zahlung des Zuschlags verpflichtet. Der Netzbetreiber ist im {{du przepis="§ 3 Abs. 9 KWKG"}} legal definiert und danach der Betreiber eines Netzes jedweder Spannungsebene für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität. {{du przepis="§ 3 Abs. 9 KWKG"}} geht somit von der Einspeisung der Stroms in ein Netz der allgemeinen Versorgung aus, dies stellt somit den Regelfall dar.
Den Sonderfall regelt {{du przepis="§ 4 Abs. 3a KWKG"}}, wonach der Zuschlag auch für KWK-Strom zu entrichten ist, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, weil z.B. Vermarktung des Stroms durch Anlagenbetreiber selbst, oder Dritten stattfindet.
Zuschlagszahlungsverpflichtet ist dennoch der Netzbetreiber des allg. Versorgungsnetzes (§ 4 Abs. 3 a S. 2).
Dies kann zu einer Besonderheit hinsichtlich der Zusammensetzung der Gesamtvergütung führen;
Die Anspruchsgegner der einzelnen Vergütungskomponenten fallen auseinander:
Der Strompreis als variable Komponente (dazu später mehr) ist vom Netzbetreiber zu entrichten, in dessen Netz tatsächlich eingespeist wurde, während der Zuschlag als fixe gesetzl. geregelte Komponente dennoch vom Netzbetreiber des allgemeinen Versorgungsnetzes zu entrichten ist (Dazu auch Theobald/Theobald, Energiewirtschaftsrecht, S.549).
V. ¥¥Anspruchsverpflichteter = Anlagenbetreiber¥¥
Anspruchsberechtigt ist gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}} stets der Betreiber der KWK-Anlage (Anlagenbetreiber).
Eine Legaldefinition findet sich in {{du przepis="§ 3 Abs. 10 KWKG"}}. Hervorzuheben ist die Unabhängigkeit der Betreiber– von der Eigentümerstellung (S. 2).
__B. Anspruch auf Zahlung des Zuschlags gem. § 4 Abs. 3 KWK dem Umfang nach__
Der Umfang, also Höhe und Dauer, der Förderung durch Zahlung eines Zuschlags ist in {{du przepis="§ 7 KWKG"}} gesetzlich geregelt.
I. ¥¥Dauer der Förderung¥¥
Beginn der Zahlung (und somit der Förderung) ist
~""-"" in der Regel: ab Aufnahme des Dauerbetriebs (s.o.), somit korrespondiert der Beginn der Zahlung mit dem Zeitpunkt der Zulassung (s.o.).

=> gilt für die Abs. 1, 2, 4, 5, u. 6 der Regelung

~""-"" die Ausnahme wird in Abs. 3 dargestellt: hier kann auf Antrag eine pauschalierte Vorauszahlung für 30 000 Vollbenutzungsstunden erfolgen, vorbehalten nur Betreibern sehr kleiner KWK-Anlagen bis 2 KW.

Hinsichtlich der Dauer der Förderung besteht für den Anlagebetreiber die Wahlmöglichkeit, entweder über den Zeitraum von 10 Jahren oder für 30 000 Vollbenutzungsstunden gefördert zu werden.
Für weniger ausgelastete Anlagen ist es dabei sinnvoller, die 2. Alternative (30 000 Vollbenutzungsstunden) zu wählen, denn in 10 Jahren haben sie die 30 000 Vollbenutzungsstunden (noch) nicht ausgeschöpft.
Während für mehr oder voll ausgelastete Anlagen die 1. Alternative (10 Jahre) sinnvoller ist, da diese Anlagen in 10 Jahren mehr als 30 000 Vollbenutzungsstunden schaffen.
Sonderfälle in der Förderungsdauer bestehen für modernisierte Anlagen (§7 Abs. 5 KWKG) und für umgerüstete Anlagen ({{du przepis="§ 7 Abs. 6 KWKG"}}).
a. __Modernisierung__ {{du przepis="§ 7 Abs. 5 KWKG"}}
__S. 1:__
~""-"" __elektr. Leistung bis 50 kW__
~""-"" Inbetriebnahme in Dauerbetrieb: 19.07.2012 bis 31.12.2020
~""-"" ansonsten gem. {{du przepis="§ 5 Abs. 3 KWKG"}}
=> Wahlmöglichkeit: 5 Jahre oder 15 000 Vollbenutzungsstunden
~""-"" Kosten der Modernisierung mind. 50% der Kosten für Neuerrichtung
=> Wahlmöglichkeit: 10 Jahre oder 30 000 Vollbenutzungsstunden.
__S. 2:__
~""-"" __elektrische Leistung > 50 kW__
~""-"" Inbetriebnahme in Dauerbetrieb: 19.07.2012 bis 31.12.2020
> Keine Wahlmöglichkeit! (s. dazu Ausführungen, welche Wahlmöglichkeit wann sinnvoller!).

1. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn Modernisierungskosten mind. 50 % der Neuerrichtungskosten
2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn Modernisierungskosten mind. 25 % der Neuerrichtungskosten

b. __Nachrüstung § 7 Abs. 6 KWKG__
~""-"" nachgerüstete Anlagen i.S.v. {{du przepis="§ 5 Abs. 4 KWKG"}}
~""-"" ab Aufnahme des Dauerbetriebs
> Keine Wahlmöglichkeit!
1. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn Nachrüstungskosten mind. 50 % der Neuerrichtungskosten
2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn Nachrüstungskosten mind. 25 % der Neuerrichtungskosten
3. 10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn Nachrüstungskosten mind. 10 % der Neuerrichtungskosten betragen.
¥¥II. Fördersatz¥¥
Die Höhe des Fördersatzes pro kWh ist gestaffelt. Dabei bekommt der Anlagenbetreiber für die ersten 50 kWh mehr als für die nächsten 200 kWh und dafür mehr als für die folgenden kWh usw.
Diese Staffelung ist nötig, um eine (im Verhältnis) gerechte Förderung der unterschiedlichen KWK-Anlagen mit ganz unterschiedlichem Leitungsvermögen zu erreichen.
So beträgt der Fördersatz
~""-"" bis 50 kWel= 5,41 ct / kWh
~""-"" 50 - 250 kWel = 4,00 ct / kWh
~""-"" 250 kWel – 2 MWel = 2,40 ct / kWh
~""-"" > 2 MWel
- 1,80 ct / kwh ohne CO2 – Handel
- 1,80 ct + 0,30 ct / kWh mit CO2 – Handel

Eine Ausnahme hinsichtlich einr Wahlmöglichkeit besteht für Anlagenbetreiber sehr kleiner KWK-Anlagen bis 2 kW ({{du przepis="§ 7 Abs. 3 KWKG"}}):
~""-"" Einzelabrechnung, wie s.o., ODER
~""-"" pauschaliert vorab, für die Dauer von 30 000 Vollbenutzungsstunden.

Weiterhin besteht eine Deckelung der maximal jährlich auszuzahlenden Förderbeträge i. H. v. 750 Mio. € gem. {{du przepis="§ 7 Abs. 7 KWKG"}}.
Zu diesen 750 Mio. € zählen allerdings nicht die Zuschläge für Wärme- / Kältenetze und Wärme- / Kältespeicher, außerdem findet lediglich eine Stundung (und somit kein Verfall) der über diese 750 Mio. € hinausgehenden Förderbeträge (gekürzte Zuschlagszahlungen) statt (S.5)!
===**2. Anspruch des (KWK-) Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber auf Zahlung des Strompreises gem. § 4 Abs. 3 S.1 1. HS KWKG**===
Wie oben bereits erwähnt, handelt es sich beim Strompreis um das variable Element der Gesamtvergütung.

Auch hier muss der Anspruch dem Grunde nach und dem Umfang nach bestehen.

A. __ Der Anspruch auf Zahlung des Strompreises besteht dem Grunde nach, wenn__
~""-"" es sich um eine vergütungsberechtigte Anlage gem. § 4 Abs. 3 u. Abs. 4
KWKG handelt, dies sind
- zugelassene ({{du przepis="§ 6 KWKG"}}), zuschlagsberechtigte Anlagen ({{du przepis="§ 5 KWKG"}}) und
- Anlagen < 50 kWel i.S.v. {{du przepis="§ 4 Abs. 4 KWKG"}}
~""-"" es sich um KWK-Strom handelt,
~""-"" der Netzbetreiber anspruchsverpflichtet ist, während der
~""-"" Anlagenbetreiber anspruchsberechtigt ist.

Bezüglich der Erläuterung der einzelnen Voraussetzungen sei auf die vorangegangenen Erläuterungen verwiesen.
B. __Der Anspruch auf Zahlung des Strompreises besteht dem Umfang nach,__
… wie durch die Parteien vereinbart.

Dies stellt eine Besonderheit dar und führt dazu, dass der Strompreis variabel ist.
Zu dieser Vereinbarung zwischen den Parteien kann es tatsächlich/real kommen in dem Sinne, dass die Parteien tatsächlich miteinander im Kontakt treten und über den zu zahlenden Preis pro kWh verhandeln („freie Verhandlungen“) (Dazu Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, Rn. 169).
Allerdings kann diese Vereinbarung auch fingiert sein (Fiktion des {{du przepis="§ 7 Abs. 3 S. 2 KWKG"}}), in dem der übliche Preis als vereinbart gilt, so eine tatsächliche/reale Vereinbarung nicht zustande kommt.
~""-"" wie sich der übliche Preis bestimmt, definiert sich für KWK-Anlagen bis 2 MW nach S.3 der Vorschrift (Dazu Theobald/Theobald, Energiewirtschaftsrecht, Rn. 550).
- [[Kraft-Wärme-Kopplung]]


Revision [66596]

Edited on 2016-03-31 19:21:53 by LichtChristoph
Deletions:
=====**Kraft-Wärme-Kopplung**=====


Revision [66595]

Edited on 2016-03-31 19:21:31 by LichtChristoph
Additions:
=====**Kraft-Wärme-Kopplung**=====
Anspruch auf Zuschlag und Anspruch auf Vergütung / Strompreis i. e. S.
Der Strom aus KWK-Anlagen wird gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}} vom Netzbetreiber vergütet. Diese Vergütung i. w. S. besteht aus 3 Komponenten:
Dem eigentlichen bzw. tatsächlichen Strompreis, dem Zuschlag und den vermiedenen Netzentgelten. (a. A. Schneider / Theobald, Recht der Energiewirtschaft, Rn. 168).
Im Folgenden soll auf die Komponenten „Zuschlag“ und „Strompreis“ eingegangen werden.
Da sich zahlreiche Voraussetzungen der Vergütungskomponenten überschneiden oder sogar deckungsgleich sind, soll, aufgrund der Komplexität der Materie, (untypischerweise) mit dem Zuschlag gem. § 4 Abs. 3 S. 1 2 HS KWKG begonnen werden.
Hinzuweisen ist vorab darauf, dass es sich grundsätzlich beim Zuschlag um das fixe (gesetzlich geregelt) Element handelt, während der Strompreis das variable Element der Gesamtvergütung darstellt.
===**1. Anspruch des (KWK-) Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Zahlung des Zuschlags gem. § 4 Abs. 3 S. 1 2. HS KWKG**===
Der Zuschlag soll eine besondere Anreizwirkung für Zubau und Modernisierung von KWK-Anlagen haben (Koch, Klimaschutzrecht, NVwZ 2011, S. 641 Rn. 644, so auch Ohms, Recht der Erneuerbaren Energien, Rn. 1033).
Auf diesem Wege sollen die im {{du przepis="§ 3 KWKG"}} genannten (Klimaschutz-) Ziele realisiert werden.
Dem oben genannten Anreizprinzip ist auch der Umstand zuzuordnen, dass der Zuschlag für den gesamten KWK-Strom (also auch der eigenverbrauchte) zu zahlen ist (Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, Rn. 172).
Wie immer bei auf Zahlung einer Geldleistung gerichteten Ansprüchen muss auch beim Zuschlag der Anspruch dem Grunde nach und dem Umfang nach bestehen.
__A. So besteht der Anspruch dem Grunde nach, wenn:__

- es sich um eine zuschlagsberechtigte Anlage gem. {{du przepis="§ 5 KWKG"}} handelt (I),
- eine Zulassung gem. {{du przepis="§ 6 KWKG"}} vorliegt (II),
- es sich um KWK-Strom handelt (III),
- der Netzbetreiber zuschlagsverpflichtet (IV) und
- der Anlagebetreiber zuschlagsberechtigt ist (V).

I. ¥¥Zuschlagsberechtigte Anlage ({{du przepis="§ 5 KWKG"}})¥¥
Es handelt sich um eine zuschlagsberechtigte Anlage, wenn es sich
~""-"" um eine kleine KWK-Anlage gem. {{du przepis="§ 5 Abs. 1 KWKG"}}, oder
~""-"" um eine Anlage mit einer Leistung > 2 MW gem. {{du przepis="§ 5 Abs. 2 KWKG"}}, oder
~""-"" um eine modernisierte Anlage gem. § 5 Abs. 3 1. Alt. KWKG, oder
~""-"" um eine Ersatzanlage gem. § 5 Abs. 3 2. Alt. KWKG, oder
~""-"" um eine Umrüstung auf KWK gem. {{du przepis="§ 5 Abs. 4 KWKG"}}
handelt.
¥¥I.a) Kleine KWK-Anlage gem. § 5 Abs. 1 KWKG¥¥

Kleine KWK-Anlagen i. S. d. {{du przepis="§ 5 Abs. 1 KWKG"}} können kleine KWK-Anlagen i. e. S. sowie Brennstoffzellen sein.
Damit eine kleine KWK-Anlage unter die zuschlagsberechtigten Anlagen subsummiert werden kann, muss diese bestimmte Kriterien erfüllen:
1. So hat eine „kleine Anlage“ gemäß der Legaldefinition des {{du przepis="§ 3 Abs. 3 KWKG"}} eine __maximale__ installierte elektrische __Leistung__ von __2 MW__. Diese Obergrenze gilt gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 2 S. 2 KWKG"}} auch für unmittelbar miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen, die (im Rahmen best. Voraussetzungen) als eine KWK-Anlage gelten.
Ebenfalls zu den kleinen KWK-Anlagen i. S. d. {{du przepis="§ 3 Abs. 3 KWKG"}} zählen die sog. „Kleinstanlagen“, die im {{du przepis="§ 7 Abs. 3 S. 1 KWKG"}} gesonderte Erwähnung finden und von einer maximalen elektrischen Leistung von 2 kW charakterisiert sind.
Diese Kategorie KWK-Anlage wird laut Schneider / Theobald, Recht der Energiewirtschaft, Rn. 170 gemeinsam mit Brennstoffzellenanlagen „besonders gefördert“.
2. Weiterhin muss die Anlage aus __fabrikneuen Hauptbestandteilen__ bestehen.
Laut Duden handelt es sich bei einem Hauptbestandteil um den „wichtigsten Bestandteile“ einer Sache.

In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass die „wichtigsten Bestandteile“ die sind, die die Effizienz im weitesten Sinne (also alle Teile, die die Funktionsweise der Anlage bedingen und beeinflussen) bestimmen (vgl. § 5 Abs. 3 1. Alt. KWKG "Modernisierung").
3. Die kleine KWK-Anlage muss auch __hocheffizient__ sein.
„Hocheffizienz“ ist im {{du przepis="§ 3 Abs. 11 KWKG"}} legal definiert. Hierin wird auf die KWK-Richtlinie der EU (RL 2004/08/EG) verwiesen.

Diese in der Richtlinie benannten Kriterien werden von „ Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V.“ aufgearbeitet und in eine auch für Laien besser verständliche Form gebracht: das Arbeitsblatt „FW-308“ (einzusehen unter www.agfw.de -> FW 308, Stand Juli 2011 zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags im April 2015).

Danach genügt bei kleinen und kleinsten KWK-Anlagen jedwede Einsparung gegenüber einer voneinander getrennten Strom- und Wärmeerzeugung zur Erfüllung des Hocheffizienzkriteriums (So auch Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, Rn. 170).

4. Der Zeitpunkt der __Inbetriebnahme__ der kleinen KWK-Anlage muss __zwischen__ dem __01.01.2009__ und dem __31.12.2020__ liegen.

Der i. d. S. relevante Inbetriebnahmezeitpunkt ist der Zeitpunkt der Aufnahme des __Dauerbetriebs__.

Der Dauerbetrieb wurde vom AGFW (www.afgw.de) wie folgt definiert:

„Nach der amtlichen Begründung ist „in der Regel“ von Aufnahmen des Dauerbetriebs auszugehen, wenn der Probebetrieb abgeschlossen und die Abnahme vollständig abgeschlossen ist“.

Der Dauerbetrieb wird im Gegensatz zum Probebetrieb aufgenommen, wenn „die Anlage Geld verdient“.

Die vollständige Abnahme liegt erst vor, wenn die Beseitigung sämtlicher (…) Mängel bescheinigt worden ist. Oft wird schon lange „mit der Anlage Geld verdient“ bevor dieser Zeitpunkt eintritt. (…)“

Es ist also entscheidend, dass die Anlage zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2020 beginnt, Gewinn zu erwirtschaften und die Beseitigung sämtlicher festgestellter Mängel bescheinigt wurde.
5. Abschließend darf durch die kleine Anlage __keine Verdrängung bestehender Fernwärme__ stattfinden.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass „eine Verdrängung eine konkrete bzw. tatsächliche bestehende Fernwärmeversorgung voraussetzt“ (So Theobald/Theobald, Energiewirtschaftsrecht, S.551).

Rechtlich geregelt ist der Verdrängungstatbestand in {{du przepis="§ 5 Abs. 1 S. 2 KWKG"}}, der zum einen § 5a Abs. 1 Nr. 2b KWKG aufgreift bzw. einschließt und zum anderen (i. V. m. S. 3) noch eine weitere Alternative aufzeigt, bei der „eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung nicht vorliegt“.

a. (§ 5 Abs. 1 S.2 1. Alt.= ) § 5a Abs. 1 Nr. 2b KWKG

Nach § 5 Abs. 1 S.2 1. Alt. KWKG liegt eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung nicht vor, wenn

Der __Umfang der Wärmeeinspeisung__ aus KWK __nicht mehr__ den __Anforderungen__ aus __§ 5a Abs. 1 Nr. 2b KWKG entspricht__.

Aus o.g. § ergeben sich folgende Anforderungen:
- mind. 60% Anteil (d. KWK-Anlage) am geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen
- innerhalb von 24 Monaten
- ab Aufnahme der Dauerbetriebs
somit darf eine KWK-Anlage nicht mehr als 59,99% Anteil am Wärmenetz hinsichtlich der geplanten Endgröße dieses Netzes in den ersten 24 Monaten nach Aufnahme des Dauerbetriebs (s.o.) halten, da sie sonst bestehende Fernwärme verdrängen würde und somit die Zuschlagszahlung ausgeschlossen ist.

(Verdrängung liegt allerdings ebenfalls dann nicht vor, wenn die Anlage zwar mind. 60% Anteil am momentanen Wärmenetz hält, sich der Anteil aber auf max. 59,99 % verkleinert, wenn das Netz ersteinmal, wie geplant, endausgebaut ist. CAVE!)

b. § 5 Abs. 1 S. 2 2. Alt. KWKG (i.V.m. S. 3)

Gem. o.g. Vorschrift liegt eine Verdrängung bestehender Fernwärme ebenfalls nicht vor, wenn es sich um

- Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage
- durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen
- durch den selben Anlagenbetreiber __oder__ in dessen Einvernehmen handelt.
- Ferner: Stilllegung der bestehenden KWK ist __nicht__ erforderlich.
Darüber hinaus kann festgestellt werden, dass das Kriterium „keine Verdrängung bestehender Fernwärme“ sich eigentlich bereits, zumindest implizit, aus dem Ziel der KWK gem. {{du przepis="§ 1 KWKG"}} ergibt, denn, wie auch Theobald / Theobald, Energiewirtschaftsrecht, S. 551 feststellt: „ Ziel des KWKG ist es, den Zubau von KWK-Anlagen anzuregen. Dies würde konterkariert, wenn der Neubau einer Anlage eine bisher bestehende Fernwärmeversorgung einer anderen KWK-Anlage verdrängt.“

¥¥I.b) KWK-Anlage mit einer elektr. Leistung > 2 MW gem. § 5 II KWKG¥¥
Eine zuschlagsberechtigte KWK-Anlage mit einer elektr. Leistung > 2 MW hat, mit Ausnahme der elektr. Leistung natürlich, die selben Kriterien zu erfüllen, wie eine kleine KWK-Anlage im engere Sinne gem. § 5 Abs. 1 Alt. 1 KWKG:
~""-"" die Anlage muss aus fabrikneuen Hauptbestandteile bestehen,
~""-"" es muss sich um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung handeln,
~""-"" der Zeitpunkt der Inbetriebnahme in Dauerbetrieb muss zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2020 liegen und
~""-"" es darf keine Verdrängung bestehender Fernwärme stattfinden.
Aus oben genanntem Grund sei an dieser Stelle auf die Ausführungen zu I.a.) Kleine KWK-Anlagen gem. {{du przepis="§ 5 Abs. 1 KWKG"}} verwiesen.
Eine minimale Abweichung charakterisiert das Hocheffizienzkriterium bei Anlagen > 2 MW: während bei kleinen Anlagen jedwede Einsparung der KWK-Anlage gegenüber einer voneinander getrennten Strom- und Wärmeerzeugung ausreichte, um das Hocheffizienzkriterium zu erfüllen, muss bei __KWK-Anlagen > 2 MW__ die Ersparnis bei __mind. 10%__ gegenüber einer getrennten Strom- und Wärmeerzeugung liegen (vgl. Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, Rn. 170).
¥¥I.c) Modernisierung § 5 Abs. 3 KWKG¥¥
Zuschlagsberechtigung besteht ebenfalls für Anlagen, die
~""-"" modernisiert wurden,
~""-"" es sich um hocheffiziente KWK handelt und
~""-"" der Zeitpunkt der Inbetriebnahme in Dauerbetrieb zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2020 liegt.
1. Modernisierung
.
Eine Modernisierung i. S. des KWKG liegt gem. § 5 Abs.3 S. 2 KWKG vor, wenn
~""-"" wesentliche, die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und
~""-"" die Kosten der Modernisierung mind. 25% der Kosten der Neuerrichtung betragen.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass durch eine __Modernisierung bereits Bestehendes ersetzt__ wird __durch Teile höheren technischen Standards__, d.h. die modernisierte Anlage war schon vorher eine (weniger moderne) KWK-Anlage.
Bezüglich der wesentlichen Anlagenteile kann auf {{du przepis="§ 93 BGB"}} verwiesen werden, wonach wesentlich die Bestandteile einer Sache sind, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Dazu kommt, dass diese Anlagenteile die Effizienz der Anlage (mit) bestimmen müssen, es handelt sich somit um Teile, die unmittelbar der Umwandlung der eingesetzten Energie in elektr. Energie und in Nutzwärme dienen.

Da die Modernisierungskosten mind. 25% der Neuerrichtungskosten ausmachen müssen, wird durch den Gesetzgeber klar gestellt und auch umfangsmäßig genau definiert, dass es sich für eine Zuschlagsberechtigung um eine (verhältnismäßig) umfangreiche Modernisierung handeln muss.
2. Hocheffizienz
Im Wesentlichen sei auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Bei modernisierten Anlagen ist die Erfüllung des Hocheffizienzkriteriums abhängig von der Gesamtgröße bzw. elektr. Leistungsfähigkeit der Anlage:
~""-"" KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung < 2 MW (§ 3 III KWKG): jedwede Einsparung
~""-"" KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung > 2 MW (§ 5 II KWKG): Einsparung mind. 10%.
~""-"" Zeitpunkt der Inbetriebnahme in Dauerbetrieb vgl. obige Ausführungen.
Auffällig ist, dass im Rahmen der Modernisierung NICHT gefordert wird, dass KEINE VERDRÄNGUNG bestehender Fernwärme stattfinden darf.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass durch eine Modernisierung durchaus eine Effizienzsteigerung der KWK-Anlage erreicht werden kann.
Allerdings kann festgestellt werden, dass durch eine Modernisierung NIEMALS eine derartige Leistungssteigerung, und damit verbundene Verdrängung, stattfinden kann, wie durch eine Neuerrichtung und dadurch die ansonsten stets geforderte Voraussetzung der Nichtverdrängung bestehender Fernwärme entbehrlich ist. Dem folgt auch Theobald / Theobald, Energiewirtschaftsrecht, S. 551, der das Ziel des KWKG, den Zubau von KWK-Anlagen anzuregen, lediglich dann konterkariert sieht, wenn der NEUBAU einer Anlage eine bisher bestehende Fernwärmeversorgung einer anderen KWK-Anlage verdrängt.
¥¥I d ) Ersatzanlage gem. § 5 Abs. 3 2. Alt. KWKG¥¥

Um eine zuschlagsberechtigte Ersatzanlage handelt es sich, wenn
~""-"" eine neue Anlage errichtet wurde, die die alte Anlage ersetzt,
~""-"" es sich um hocheffiziente KWK handelt,
~""-"" der Zeitpunkt der Inbetriebnahme in Dauerbetrieb zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2020 liegt und
~""-"" keine Verdrängung bestehender Fernwärme stattfindet.

1) Neuerrichtung
In Abgrenzung zur Modernisierung (s.o., Teile werden ersetzt durch Teile mit höherem technischen Standard an derselben Anlage, die bereits vorher KWK-Strom produzierte) muss eine __KWK-Anlage NEUERICHTET__ werden (= Ersatzanlage) __und__ damit eine __alte KWK-Anlage ersetzen__, die stillgelegt ist bzw. werden muss.
Bezüglich der weiteren Kriterien sei auf obige Ausführungen verwiesen.
¥¥I e ) Umrüstung auf KWK gem. {{du przepis="§ 5 Abs. 4 KWKG"}},¥¥

Um eine zuschlagsberechtigte umgerüstete Anlage i.d.S. handelt es sich, wenn
~""-"" eine Umrüstung stattgefunden hat,
~""-"" die elektr. Leistung der Anlage > 2 MW ist,
~""-"" die Anlage hocheffizient ist,
~""-"" der Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Dauerbetrieb zwischen dem 19.07.2012 und dem 31.12.2020 liegt und
~""-"" keine Verdrängung bestehender Fernwärme stattfindet.
i. Umrüstung
In Abgrenzung zur Modernisierung (s.o., Ersatz bestehender durch Teile mit höherem technischen Standard, an einer Anlage die bereits vorher KWK-Strom produzierte) und zur Ersatzanlage (s.o., Neuerrichtung einer KWK-Anlage, die fortan eine alte KWK-Anlage ersetzt, die stillgelegt ist) handelt es sich bei einer __Umrüstung__ um eine __Umstellung einer bestehenden Anlage__, die Strom oder Wärme erzeugte, __auf KWK__, in dem die erforderlichen Anlagenteile zur Strom- o. Wärmeauskopplung (je nach dem, was vorher alleinig produziert wurde) im Nachhinein zusätzlich eingebaut (nachgerüstet) werden.

ii. Elektr. Leistung > 2 MW
Umgerüstet werden können im Sinne der Zuschlagsberechtigung demnach keine kleinen KWK-Anlagen gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 3 KWKG"}}.
iii. Hocheffizienz
Es sei auf die obigen Ausführungen verwiesen.

iv. Inbetriebnahme in Dauerbetrieb
Im Verhältnis zu den anderen zuschlagsberechtigten Anlagen ist der Rahmen für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme verkürzt: Beginn erst ab 19.07.2012
Bezüglich des Dauerbetriebs sei auf obige Ausführungen verwiesen.

v. Keine Verdrängung bestehender Fernwärme Ausführungen s.o.
II. ¥¥Zulassung gem. § 6 KWKG¥¥
Durch das Zulassungserfordernis gem. {{du przepis="§ 6 KWKG"}} unterliegt die förderfähige KWK-Anlage einer öffentlich–rechtlich Zulassung, wodurch Streitigkeiten zwischen Anlagen- und Netzbetreiber vorgebeugt und vermieden werden sollen (vgl. Theobald/Theobald, Energiewirtschaftsrecht, S. 551, sowie Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, Rn. 167).
Die zuständige Stelle zum Erlass der öffentlichen–rechtlichen bzw. behördlichen Zulassung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BT-Drs. 14/7024, S. 18; Gegenäußerung BT-Drs. 14/7086, S. 3).
Die Zulassung erfolgt
~""-"" auf Antrag {{du przepis="§ 6 Abs. 1 KWKG"}}

Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung der Behörde, denn die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Anlage die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt.

Weiterhin unterliegt der Antrag den Form- und Inhaltserfordernissen des S. 3 der Vorschrift.

~""-"" die Zulassung wird rückwirkend erteilt, maßgeblich ist hier ebenfalls der Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs ({{du przepis="§ 6 Abs. 2 KWKG"}}), dies korrespondiert mit dem regulären Beginn der Zahlung der Förderung i. S. des Zuschlags (dazu später mehr).

III. ¥¥KWK-Strom¥¥
{{du przepis="§ 3 Abs. 4 KWKG"}} liefert die Legaldefinition des Begriffs „KWK-Strom“, dabei ergeben sich zwei Möglichkeiten:
~""-"" gem. {{du przepis="§ 3 Abs. 4 S. 2 KWKG"}} ist __aller Strom__ der __in__ einer __kleinen KWK-Anlage__ (also reine KWK ohne Möglichkeit zur Abwärmeabfuhr) produziert bzw. erzeugt wird, KWK-Strom oder,

falls die Anlage über eine solche Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr verfügt,

~""-"" gem. § 3 Abs. 4 S. 1 KWK derjenige Strom KWK-Strom, der sich als rechnerisches Produkt aus Netzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage ergibt.

Als Grundlage für die Identifizierung des tatsächlichen KWK-Stroms gilt (das bereits erwähnte) Arbeitsblatt FW 308 des AGFW (Theobald/Theobald, Energiewirtschaftsrecht, S. 544).

IV. ¥¥Anspruchsverpflichteter = Netzbetreiber¥¥
Gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}} ist der Netzbetreiber zur Zahlung des Zuschlags verpflichtet. Der Netzbetreiber ist im {{du przepis="§ 3 Abs. 9 KWKG"}} legal definiert und danach der Betreiber eines Netzes jedweder Spannungsebene für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität. {{du przepis="§ 3 Abs. 9 KWKG"}} geht somit von der Einspeisung der Stroms in ein Netz der allgemeinen Versorgung aus, dies stellt somit den Regelfall dar.
Den Sonderfall regelt {{du przepis="§ 4 Abs. 3a KWKG"}}, wonach der Zuschlag auch für KWK-Strom zu entrichten ist, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, weil z.B. Vermarktung des Stroms durch Anlagenbetreiber selbst, oder Dritten stattfindet.
Zuschlagszahlungsverpflichtet ist dennoch der Netzbetreiber des allg. Versorgungsnetzes (§ 4 Abs. 3 a S. 2).
Dies kann zu einer Besonderheit hinsichtlich der Zusammensetzung der Gesamtvergütung führen;
Die Anspruchsgegner der einzelnen Vergütungskomponenten fallen auseinander:
Der Strompreis als variable Komponente (dazu später mehr) ist vom Netzbetreiber zu entrichten, in dessen Netz tatsächlich eingespeist wurde, während der Zuschlag als fixe gesetzl. geregelte Komponente dennoch vom Netzbetreiber des allgemeinen Versorgungsnetzes zu entrichten ist (Dazu auch Theobald/Theobald, Energiewirtschaftsrecht, S.549).
V. ¥¥Anspruchsverpflichteter = Anlagenbetreiber¥¥
Anspruchsberechtigt ist gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}} stets der Betreiber der KWK-Anlage (Anlagenbetreiber).
Eine Legaldefinition findet sich in {{du przepis="§ 3 Abs. 10 KWKG"}}. Hervorzuheben ist die Unabhängigkeit der Betreiber– von der Eigentümerstellung (S. 2).
__B. Anspruch auf Zahlung des Zuschlags gem. § 4 Abs. 3 KWK dem Umfang nach__
Der Umfang, also Höhe und Dauer, der Förderung durch Zahlung eines Zuschlags ist in {{du przepis="§ 7 KWKG"}} gesetzlich geregelt.
I. ¥¥Dauer der Förderung¥¥
Beginn der Zahlung (und somit der Förderung) ist
~""-"" in der Regel: ab Aufnahme des Dauerbetriebs (s.o.), somit korrespondiert der Beginn der Zahlung mit dem Zeitpunkt der Zulassung (s.o.).

=> gilt für die Abs. 1, 2, 4, 5, u. 6 der Regelung

~""-"" die Ausnahme wird in Abs. 3 dargestellt: hier kann auf Antrag eine pauschalierte Vorauszahlung für 30 000 Vollbenutzungsstunden erfolgen, vorbehalten nur Betreibern sehr kleiner KWK-Anlagen bis 2 KW.

Hinsichtlich der Dauer der Förderung besteht für den Anlagebetreiber die Wahlmöglichkeit, entweder über den Zeitraum von 10 Jahren oder für 30 000 Vollbenutzungsstunden gefördert zu werden.
Für weniger ausgelastete Anlagen ist es dabei sinnvoller, die 2. Alternative (30 000 Vollbenutzungsstunden) zu wählen, denn in 10 Jahren haben sie die 30 000 Vollbenutzungsstunden (noch) nicht ausgeschöpft.
Während für mehr oder voll ausgelastete Anlagen die 1. Alternative (10 Jahre) sinnvoller ist, da diese Anlagen in 10 Jahren mehr als 30 000 Vollbenutzungsstunden schaffen.
Sonderfälle in der Förderungsdauer bestehen für modernisierte Anlagen (§7 Abs. 5 KWKG) und für umgerüstete Anlagen ({{du przepis="§ 7 Abs. 6 KWKG"}}).
a. __Modernisierung__ {{du przepis="§ 7 Abs. 5 KWKG"}}
__S. 1:__
~""-"" __elektr. Leistung bis 50 kW__
~""-"" Inbetriebnahme in Dauerbetrieb: 19.07.2012 bis 31.12.2020
~""-"" ansonsten gem. {{du przepis="§ 5 Abs. 3 KWKG"}}
=> Wahlmöglichkeit: 5 Jahre oder 15 000 Vollbenutzungsstunden
~""-"" Kosten der Modernisierung mind. 50% der Kosten für Neuerrichtung
=> Wahlmöglichkeit: 10 Jahre oder 30 000 Vollbenutzungsstunden.
__S. 2:__
~""-"" __elektrische Leistung > 50 kW__
~""-"" Inbetriebnahme in Dauerbetrieb: 19.07.2012 bis 31.12.2020
> Keine Wahlmöglichkeit! (s. dazu Ausführungen, welche Wahlmöglichkeit wann sinnvoller!).

1. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn Modernisierungskosten mind. 50 % der Neuerrichtungskosten
2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn Modernisierungskosten mind. 25 % der Neuerrichtungskosten

b. __Nachrüstung § 7 Abs. 6 KWKG__
~""-"" nachgerüstete Anlagen i.S.v. {{du przepis="§ 5 Abs. 4 KWKG"}}
~""-"" ab Aufnahme des Dauerbetriebs
> Keine Wahlmöglichkeit!
1. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn Nachrüstungskosten mind. 50 % der Neuerrichtungskosten
2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn Nachrüstungskosten mind. 25 % der Neuerrichtungskosten
3. 10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn Nachrüstungskosten mind. 10 % der Neuerrichtungskosten betragen.
¥¥II. Fördersatz¥¥
Die Höhe des Fördersatzes pro kWh ist gestaffelt. Dabei bekommt der Anlagenbetreiber für die ersten 50 kWh mehr als für die nächsten 200 kWh und dafür mehr als für die folgenden kWh usw.
Diese Staffelung ist nötig, um eine (im Verhältnis) gerechte Förderung der unterschiedlichen KWK-Anlagen mit ganz unterschiedlichem Leitungsvermögen zu erreichen.
So beträgt der Fördersatz
~""-"" bis 50 kWel= 5,41 ct / kWh
~""-"" 50 - 250 kWel = 4,00 ct / kWh
~""-"" 250 kWel – 2 MWel = 2,40 ct / kWh
~""-"" > 2 MWel
- 1,80 ct / kwh ohne CO2 – Handel
- 1,80 ct + 0,30 ct / kWh mit CO2 – Handel

Eine Ausnahme hinsichtlich einr Wahlmöglichkeit besteht für Anlagenbetreiber sehr kleiner KWK-Anlagen bis 2 kW ({{du przepis="§ 7 Abs. 3 KWKG"}}):
~""-"" Einzelabrechnung, wie s.o., ODER
~""-"" pauschaliert vorab, für die Dauer von 30 000 Vollbenutzungsstunden.

Weiterhin besteht eine Deckelung der maximal jährlich auszuzahlenden Förderbeträge i. H. v. 750 Mio. € gem. {{du przepis="§ 7 Abs. 7 KWKG"}}.
Zu diesen 750 Mio. € zählen allerdings nicht die Zuschläge für Wärme- / Kältenetze und Wärme- / Kältespeicher, außerdem findet lediglich eine Stundung (und somit kein Verfall) der über diese 750 Mio. € hinausgehenden Förderbeträge (gekürzte Zuschlagszahlungen) statt (S.5)!
===**2. Anspruch des (KWK-) Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber auf Zahlung des Strompreises gem. § 4 Abs. 3 S.1 1. HS KWKG**===
Wie oben bereits erwähnt, handelt es sich beim Strompreis um das variable Element der Gesamtvergütung.

Auch hier muss der Anspruch dem Grunde nach und dem Umfang nach bestehen.

A. __ Der Anspruch auf Zahlung des Strompreises besteht dem Grunde nach, wenn__
~""-"" es sich um eine vergütungsberechtigte Anlage gem. § 4 Abs. 3 u. Abs. 4
KWKG handelt, dies sind
- zugelassene ({{du przepis="§ 6 KWKG"}}), zuschlagsberechtigte Anlagen ({{du przepis="§ 5 KWKG"}}) und
- Anlagen < 50 kWel i.S.v. {{du przepis="§ 4 Abs. 4 KWKG"}}
~""-"" es sich um KWK-Strom handelt,
~""-"" der Netzbetreiber anspruchsverpflichtet ist, während der
~""-"" Anlagenbetreiber anspruchsberechtigt ist.

Bezüglich der Erläuterung der einzelnen Voraussetzungen sei auf die vorangegangenen Erläuterungen verwiesen.
B. __Der Anspruch auf Zahlung des Strompreises besteht dem Umfang nach,__
… wie durch die Parteien vereinbart.

Dies stellt eine Besonderheit dar und führt dazu, dass der Strompreis variabel ist.
Zu dieser Vereinbarung zwischen den Parteien kann es tatsächlich/real kommen in dem Sinne, dass die Parteien tatsächlich miteinander im Kontakt treten und über den zu zahlenden Preis pro kWh verhandeln („freie Verhandlungen“) (Dazu Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, Rn. 169).
Allerdings kann diese Vereinbarung auch fingiert sein (Fiktion des {{du przepis="§ 7 Abs. 3 S. 2 KWKG"}}), in dem der übliche Preis als vereinbart gilt, so eine tatsächliche/reale Vereinbarung nicht zustande kommt.
~""-"" wie sich der übliche Preis bestimmt, definiert sich für KWK-Anlagen bis 2 MW nach S.3 der Vorschrift (Dazu Theobald/Theobald, Energiewirtschaftsrecht, Rn. 550).


Revision [66444]

Edited on 2016-03-23 11:44:13 by LichtChristoph

No Differences

Revision [66443]

Edited on 2016-03-23 11:43:35 by LichtChristoph
Deletions:
((1)) Rechtsfragen
((2)) Was versteht man unter KWK?

((2)) Anwendungsbereich und gesetzliche Regelungen
insbesondere {{du przepis="§ 1 KWKG"}}

((2)) Besteht eine Anschluss- und Abnahmepflicht?

((2)) Besteht eine Zulassungspflicht, wenn ja unter welchen Voraussetzungen?

((2)) Arten von KWK-Anlagen


Revision [66442]

Edited on 2016-03-23 11:42:53 by LichtChristoph
Additions:
insbesondere {{du przepis="§ 1 KWKG"}}
Deletions:
insbesondere {{du przepis="§ 1 KWKG"}}


Revision [66441]

Edited on 2016-03-23 11:42:43 by LichtChristoph

No Differences

Revision [66440]

Edited on 2016-03-23 11:42:19 by LichtChristoph
Additions:
((1)) Rechtsfragen
((2)) Was versteht man unter KWK?

((2)) Anwendungsbereich und gesetzliche Regelungen
insbesondere {{du przepis="§ 1 KWKG"}}

((2)) Besteht eine Anschluss- und Abnahmepflicht?

((2)) Besteht eine Zulassungspflicht, wenn ja unter welchen Voraussetzungen?

((2)) Arten von KWK-Anlagen


Revision [52784]

Edited on 2015-05-05 08:39:50 by gerardo.cardenas
Additions:
- [[Kraft-Wärme-Kopplung]]


Revision [51329]

Edited on 2015-04-14 21:03:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) In der Veranstaltung bearbeitete Themen:
{{files}}


Revision [51300]

Edited on 2015-04-13 11:21:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Rechtsquellen
((1)) Wichtigste Rechtsfragen


Revision [51264]

Edited on 2015-04-10 18:55:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, S. 1308 ff. (§ 21, Rn. 159 ff),
Deletions:
- Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 21, Rn. 159 ff,


Revision [51155]

Edited on 2015-04-06 14:12:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
Andere Artikel in diesem Kontext:
- [[EnergieREEG Hauptartikel über das EEG]].
- [[EnergierechtGliederung Gliederung zur Grundlagenvorlesung Energierecht]]
Deletions:
Zurück zum [[EnergieREEG Hauptartikel über das EEG]].


Revision [51154]

Edited on 2015-04-06 14:10:53 by WojciechLisiewicz
Additions:
In einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage kann Wärme, die bei Erzeugung von Strom (sowohl aus konventionellen wie auch aus Erneuerbaren Energien, wie z. B. Biomasse) entstanden ist, ausgekoppelt werden. Dies macht eine effizientere Nutzung des eingesetzten Brennstoffs möglich und so können geringere Schadstoff-Emissionen gewährleistet werden - die Verbrennung von weiteren Brennstoffen zu Heizzwecken ist nicht mehr notwendig. Eine unnötige Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung wird dabei weitestgehend vermieden.
Gemäß {{du przepis="§ 1 KWKG"}} soll die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 % bis 2020 ausgebaut werden.
Deletions:
Bei dem Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen kann die Wärme, die bei Erzeugung von Strom (sowohl aus konventionellen wie auch aus Erneuerbaren Energien, wie z. B. Biomasse) entstanden ist, abgekoppelt werden. Dies macht eine effektivere Nutzung des eingesetzten Brennstoffs möglich und so können geringere Schadstoff-Emissionen gewährleistet werden - die Verbrennung von weiteren Brennstoffen zu Heizzwecken ist nicht mehr notwendig. Eine unnötige Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung wird dabei weitestgehend vermieden.
Gemäß [[http://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2002/__1.html § 1 KWKG]] soll die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland allgemein auf 25 % bis 2020 ausgebaut werden.
Bei Biogasanlagen führt dieser Umstand zu einer weiterführenden Förderung, wenn entsprechende Voraussetzungen vorliegen. Es muss eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage betrieben werden, um die volle Höhe an Vergütungsansprüchen auszulösen. ({{du przepis="§ 27 IV EEG"}}). Kann die Mindestwärmenutzung nicht eingehalten werden, erfolgt eine Verringerung des Vergütungsanspruchs, gemäß {{du przepis="§ 27 VII EEG"}}.


Revision [50999]

Edited on 2015-04-03 13:35:05 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, ""KWKModG"" (in Auflage 2: S. 4651 ff. in Band 2; Auflage 3 beachten).
Deletions:
- Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, ""KWKModG"" (in Auflage 2: S. 4651 ff. in Band 2).


Revision [50998]

Edited on 2015-04-03 13:34:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, ""KWKModG"" (in Auflage 2: S. 4651 ff. in Band 2).
Deletions:
- Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, KWKModG (Auflage 2: S. 4651 ff. in Band 2).


Revision [50997]

Edited on 2015-04-03 13:34:25 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Jacobshagen/Kachel, in: Danner/Theobald, Energierecht 2014 (Loseblattsammlung), bei [[https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_82/KWKG/cont/DannerTheobaldKoEnR.KWKG.glud.glB.glB11%2Ehtm Beck-Online verfügbar]],
- [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/OhmsHdbRdEE_1/cont/OhmsHdbRdEE.glG%2Ehtm Ohms, Recht der Erneuerbaren Energien 2014]],
- Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 21, Rn. 159 ff,
- Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, KWKModG (Auflage 2: S. 4651 ff. in Band 2).
Deletions:
- Jacobshagen/Kachel, in: Danner/Theobald, Energierecht 2014 (Loseblattsammlung), bei [[https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_82/KWKG/cont/DannerTheobaldKoEnR.KWKG.glud.glB.glB11%2Ehtm Beck-Online verfügbar]]
- [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/OhmsHdbRdEE_1/cont/OhmsHdbRdEE.glG%2Ehtm Ohms, Recht der Erneuerbaren Energien 2014]]
- Schneider in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 21, Rn. 159 ff.


Revision [50993]

Edited on 2015-04-03 13:03:22 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Schneider in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 21, Rn. 159 ff.


Revision [50975]

Edited on 2015-04-02 15:14:10 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Literatur
Zum KWKG empfehlenswerte Literatur:
- Jacobshagen/Kachel, in: Danner/Theobald, Energierecht 2014 (Loseblattsammlung), bei [[https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_82/KWKG/cont/DannerTheobaldKoEnR.KWKG.glud.glB.glB11%2Ehtm Beck-Online verfügbar]]
- [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/OhmsHdbRdEE_1/cont/OhmsHdbRdEE.glG%2Ehtm Ohms, Recht der Erneuerbaren Energien 2014]]


Revision [48775]

The oldest known version of this page was created on 2014-12-20 16:51:11 by WojciechLisiewicz
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