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Regelung der Kraft-Wärme-Kopplung
In Bearbeitung!
In einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage kann Wärme, die bei Erzeugung von Strom (sowohl aus konventionellen wie auch aus Erneuerbaren Energien, wie z. B. Biomasse) entstanden ist, ausgekoppelt werden. Dies macht eine effizientere Nutzung des eingesetzten Brennstoffs möglich und so können geringere Schadstoff-Emissionen gewährleistet werden - die Verbrennung von weiteren Brennstoffen zu Heizzwecken ist nicht mehr notwendig. Eine unnötige Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung wird dabei weitestgehend vermieden.
Gemäß § 1 KWKG soll die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 % bis 2020 ausgebaut werden.
A. Rechtsquellen
Folgende Rechtsakte sind im Hinblick auf das Fördersystem für Kraft-Wärme-Kopplung zu beachten:
- RL 2012/27/EU
- novelliertes KWKG 2016
- Richtlinien des Bundesumweltministeriums zur Förderung von kleinen KWK-Anlagen bis 20 kW auf Zuwendungsbasis
- die frühere KWK-Richtlinie 2004/8/EG wurde durch die Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU aufgehoben
B. Wichtigste Rechtsfragen
Zuständigkeit
Zuständig ist i.S.d. § 5 Abs. 1 KWKG das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Was wird gefördert?
Gefördert werden in der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 1 KWKG die Modernisierung, der Erhalt sowie der Ausbau von KWK-Anlagen.
Eine KWK-Anlage wird im novellierten Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gem. § 6 Abs. 3 KWKG gefördert, wenn es sich dabei um eine
- neue
- modernisierte
- oder nachgerüstete
KWK-Anlage handelt. Insbesondere gem. den Übergangsvorschriften (§ 35 KWKG) werden auch Bestandsanlagen gefördert unter den dort genannten Voraussetzungen, d. h. nach den Voraussetzungen der früheren Fassungen des KWKG.
Bemessungsgrenzen
Die Bemessungsgrenzen für die Höhe der Förderung richten sich nach dem sog. Leistungsanteil in Kilowatt einer KWK-Anlage.
Zuschlagsberechtigung
Die Zuschlagsberechtigung für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ergibt sich aus § 6 Abs. 1 KWKG. Hieraus folgt, dass Betreiber von neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom hat, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
- die Anlagen bis zum 31. Dezember 2022 in Dauerbetrieb genommen wurden,
- die Anlagen Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewinnen,
- die Anlagen hocheffizient sind,
- die Anlagen keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen,
- die Anlagen die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen, soweit es sich um Anlagen mit einer installierten Leistung im Sinne von § 5 Nummer 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von mehr als 100 Kilowatt handelt, und
- eine Zulassung von der zuständigen Stelle gemäß § 5 erteilt wurde.
Eine Zuschlagsberechtigung für Bestand-KWK-Anlagen ergibt sich aus § 13 Abs. 1 KWKG. Hieraus folgt, dass der Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom hat. Voraussetzungen sind hierfür
- das der KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der ab dem 1. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember 2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.
Förderhöhe für KWK-Anlagen mit Einspeisung in Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung (i.S.d. § 3 Nr. 17 EnWG)
Die grundsätzliche Höhe der Förderung bzw. des Zuschlages ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 5 KWKG. Im Sinne dieses Gesetztes beträgt der Zuschlag für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anklagen, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird,:
1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 8 Cent je Kilowattstunde,
2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 100 Kilowatt: 6 Cent je Kilowattstunde,
3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 Kilowatt bis zu 250 Kilowatt: 5 Cent je Kilowattstunde,
4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 4,4 Cent je Kilowattstunde und
5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 3,1 Cent je Kilowattstunde.
Der Zuschlag kann i.S.d. § 7 Abs. 2 KWKG für KWK-Strom, der in ein Netz der allg. Versorgung eingespeist wird um 0,6 Cent je Kilowattstunde für den KWK-Leistungsanteil einer standortunabhängigen KWK-Anlage, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, die Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt, erhöht werden.
Für hocheffiziente erdgasbasierende Bestands-KWK-Anlagen die mehr als 2 Megawatt Leistung aufweisen, und grundsätzlich für die Versorgung von Letztverbrauchern konzipiert wurden ist, erhalten nach erfolgreicher Zulassung einen i.S.d § 13 Abs. 3 KWKG zeitlich befristeten Zuschlag in Höhe von 1,5 Cent/kWh. Voraussetzung hierfür ist ebenso, dass die Anlage nicht durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz und ansonsten nicht mehr durch das Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden.
Förderhöhe für KWK-Anlagen mit Einspeisung in Energieversorgungsnetze (i.S.d. § 3 Nr. 16 EnWG)
Eine starke Reduktion der Förderung entsteht bei der Einspeisung in ein Netz, welches nicht der allgemeinen Versorgung zugerechnet wird. Hierbei ergibt sich für KWK-Anlagen i.S.d. § 6 Abs. 4 Nr. 1 KWKG - also KWK-Anlagen die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen- eine Förderhöhe,:
1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,
- und -
für KWK-Anlagen nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 KWKG - also KWK-Anlagen die die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz liefern, soweit für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird, eine Förderhöhe,:
1. für den Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,
3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 und bis zu 250 Kilowatt: 2 Cent je Kilowattstunde,
4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 1,5 Cent je Kilowattstunde und
5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1 Cent je Kilowattstunde,
- und -
für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 - also KWK-Anlagen die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird - eine Förderhöhe,:
1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 5,41 Cent je Kilowattstunde,
2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 250 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 2,4 Cent je Kilowattstunde und
4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1,8 Cent je Kilowattstunde.
Förderdauer
Die Förderdauer beträgt gem. § 8 Abs. 1 KWKG für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 50 Kilowatt 60.000 Vollbenutzungsstunden. KWK-Anlagen über 50 Kilowatt bekommen i.S.d. § 8 Abs. 2 KWKG eine KWK-Förderung über einen Zeitraum von 30.000 Vollbenutzungsstunden. Hierbei zählen die Vollbenutzungsstunden ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.
Die Förderdauer für modernisierte KWK-Anlagen gem. § 8 Abs. 3 KWKG beträgt ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs 15.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Modernisierung frühestens 5 Jahre:
- nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder
- nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt.
Eine Förderdauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden für modernisierte KWK-Anlagen ist i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 ebenso möglich. Kumulative Voraussetzungen hierfür sind, dass:
- die Kosten der Modernisierung min. 50% der Kosten einer neuerrichteten KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem Stand der Technik betragen und
- die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs eine bereits modernisierten Anlage erfolgt.
Bei einer nachgerüsteten KWK-Anlage i.S.d. § 8 Abs. 4 KWKG beträgt die Dauer der Zuschlagszahlung ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs:
- 10.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent und weniger als 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,
- 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,
- 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen.
Die Förderdauer für Bestands-KWK-Anlagen beträgt gem.§ 13 Abs. 4 KWKG 16.000 Vollbenutzungsstunden. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2017 verringert sich die Dauer der Zuschlagzahlung um die tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzungsstunden der KWK-Anlage, mindestens aber um 4 000 Vollbenutzungsstunden. § 7 Absatz 8 ist entsprechend anzuwenden.
Die Grundlage der Förderung für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung wird durch den Anwendungsbereich des § 2 Nr. 2 EEG eröffnet.
- § 19 EEG 2014 (Förderungsanspruch Strom)
- Förderbeginn und Dauer, nach § 22 EEG 2014
- Berechnung nach § 23 EEG 2014
- Mögliche Vergütung: Marktprämie (§ 34 EEG) oder Einspeisevergütung (§37 EEG)
Aus dem EEG 2014 ergeht im Gegenteil zu den festgelegten Vergütungssetzen i.S.d. KWKG eine Direktvermarktung. Diese Direktvermarktung soll auch ein Ausschreibungsmodell im EEG 2016 abgelöst werden.
Direktvermarktung mit Marktprämie
Strom aus Biomasse
- Bis 150 kW 13,66 Cent/kWh
- Bis 500 kW 11,78 Cent/kWh
- Bis 5000 kW 10,55 Cent/kWh
- Bis 20000 kW 5,85 Cent/kWh
Vergärung von Bioabfällen
- Bis 500 kW 15,26 Cent/kWh
- Bis 20000 kW 13,3 Cent/kWh
Vergärung von Gülle
- (80 Masse-%; Stromerzeugung am Standort Biogasanlage Installierte Leistung max. 75 kW 23,73 Cent/kWh
Fördergrenzen
Ausnahmen
- Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1bis Nr. 3 StromStG (Strom im Eigenverbrauch)
- Vergünstigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG
- Teilweise Entlastung, nach § 53b EnergieStG
Ausnahmen: § 3 Abs. 4 EnergieStG
Steuerbefreiung/vollständige Entlastung:
- § 53a EnergieStG bei hocheffizienten Anlagen
e. Förderung von "Mini-KWK-Anlagen (Leistungsbereich bis 20 Kilowatt)
siehe hierzu Liste der förderfähigen KWK-Anlagen bis einschließlich 20 kWel
siehe hierzu Liste der förderfähigen KWK-Anlagen bis einschließlich 20 kWel
C. Literatur
Zum KWKG empfehlenswerte Literatur:
- Jacobshagen/Kachel, in: Danner/Theobald, Energierecht 2014 (Loseblattsammlung), bei Beck-Online verfügbar,
- Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, S. 1308 ff. (§ 21, Rn. 159 ff),
- Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, KWKModG (in Auflage 2: S. 4651 ff. in Band 2; Auflage 3 beachten).
D. In der Veranstaltung bearbeitete Themen:
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E. Weitere Informationen
- einige Angaben zur Rechtslage vor 2016: Kraft-Wärme-Kopplung (Artikel ohne Gewähr)
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CategoryEnergierecht
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