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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Rechtsquellen
B. Allgemeiner Überblick
C. Rechtsfragen
D. Zulassung einer KWK-Anla...
1. Ermächtigungsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeit
b. Verfahren
c. Form
3. Materielle Rechtmäßigkei...
a. Anforderungen an eine KW...
b. Spezialfall: Ersatz eine...
E. Verdrängung von Fernwärm...
F. Anspruch auf Vergütung g...
1. Dem Grunde nach
a. Zulassung der Anlage gem...
b. Verpflichteter: Netzbetr...
c. Berechtigter/Anspruchste...
d. Anlage maximal 100kW
e. Es erfolgt die kaufmänni...
f. Kein Wegfall des Anspruc...
2. Dem Umfang nach
G. Anspruch auf Zuschlag zu...
1. Dem Grunde nach
2. Dem Umfang nach
H. Literatur
I. Weitere Informationen
B. Allgemeiner Überblick
C. Rechtsfragen
D. Zulassung einer KWK-Anla...
1. Ermächtigungsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeit
b. Verfahren
c. Form
3. Materielle Rechtmäßigkei...
a. Anforderungen an eine KW...
b. Spezialfall: Ersatz eine...
E. Verdrängung von Fernwärm...
F. Anspruch auf Vergütung g...
1. Dem Grunde nach
a. Zulassung der Anlage gem...
b. Verpflichteter: Netzbetr...
c. Berechtigter/Anspruchste...
d. Anlage maximal 100kW
e. Es erfolgt die kaufmänni...
f. Kein Wegfall des Anspruc...
2. Dem Umfang nach
G. Anspruch auf Zuschlag zu...
1. Dem Grunde nach
2. Dem Umfang nach
H. Literatur
I. Weitere Informationen
Regelung der Kraft-Wärme-Kopplung
Mit diesem Thema sind auch folgende Teilartikel verbunden:
Eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage ist eine Stromerzeugungsanlage, in der zugleich auch Wärme erzeugt wird. Dabei wird Wärme, die bei Erzeugung von Strom (aus konventionellen oder aus erneuerbaren Energien, wie z. B. Biomasse) entstanden ist, ausgekoppelt. Dies macht eine effizientere Nutzung des eingesetzten Brennstoffs möglich und so können geringere Schadstoff-Emissionen gewährleistet werden - die Verbrennung von weiteren Brennstoffen zu Heizzwecken ist nicht mehr notwendig. Eine unnötige Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung wird dabei weitestgehend vermieden.
Gemäß § 1 KWKG soll die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 110 TWh bis 2020 und auf insgesamt 120 TWh im Jahre 2025 ausgebaut werden.
A. Rechtsquellen
Folgende Rechtsakte sind im Hinblick auf das Fördersystem für Kraft-Wärme-Kopplung zu beachten:
- Energieeffizienzrichtlinie (RL 2012/27/EU),
- novelliertes KWKG 2016
- Richtlinien des Bundesumweltministeriums zur Förderung von kleinen KWK-Anlagen bis 20 kW auf Zuwendungsbasis
Die frühere KWK-Richtlinie 2004/8/EG wurde durch die Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU aufgehoben, die früher in der KWK-Richtlinie enthaltenen Vorschriften wurden in die Energieeffizienzrichtlinie weitgehend übernommen.
B. Allgemeiner Überblick
Das KWKG hat gem. § 1 KWKG zum Ziel, den Anteil des in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Stroms am Gesamtverbrauch zu erhöhen. Dies soll durch ein System von einigen Fördermechanismen geschehen.
einige weitere Information sind vorläufig auch in der Arbeitsfassung des Artikels zu finden;
Folgende Rechtsfragen können im KWKG identifiziert werden (eine Auswahl):
- Anspruch auf Anschluss der KWK-Anlage an das Stromnetz gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KWKG
- Anspruch auf Abnahme des Stroms aus der KWK-Anlage gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 KWKG
- Anspruch auf Zahlung einer Vergütung gem. § 4 Abs. 3 S. 1 KWKG
- Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. § 5 KWKG
- i. V. m. § 6 KWKG
- i. V. m. § 8a KWKG
- Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. § 13 KWKG
- Anspruch auf Zuschlag zum FW-Netzausbau gem. § 18 KWKG
- Anspruch auf Zuschlag zum Neubau von Wärmespeichern gem. § 22 KWKG
- Zulassung der Anlage gem. § 10 KWKG
Ausgewählte Problembereiche mit einigen Details:
Die Frage nach der Zulassung i. S. d. § 10 KWKG kann einerseits aus Sicht des Anlagenbetreibers gestellt werden, andererseits aus Sicht der Behörde. Für den Anlagenbetreiber ist in der Regel entscheidend, ob und inwiefern er den Erlass der Zulassungsentscheidung verlangen hat, ob er also einen Anspruch auf diese hat. Mit anderen Worten ist dies die Frage, ob der Anlagenbetreiber ein subjektives öffentliches Recht auf Zulassung hat.
Aus Sicht der Behörde stellt sich meist die Frage, ob die Behörde rechtmäßig handelt, ob also der von ihr erlassene Verwaltungsakt (die Zulassung i. S. d. § 10 KWKG ist ein Verwaltungsakt [1])
[1] Es handelt sich dabei um einen gebundenen Verwaltungsakt, der feststellenden Charakter hat, weil er rechtlich verbindliche Eigenschaften verbindlich festlegt; er hat aber nicht nur deklaratorischen, sondern regelnden Charakter, vgl. dazu zur Rechtslage vor 2016 Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, 3. Aufl., § 6 KWKG, Rn. 36.
rechtmäßig ist.Zur letztgenannten Frage ist folgender Prüfungsaufbau ratsam:
b. Verfahren
Das Verfahren kann unterschiedlich veranlasst werden - grundsätzlich ist die Zulassung einer KWK-Anlage ein Verfahren, das auf Antrag des Anlagenbetreibers eingeleitet wird. Gem. § 10 Abs. 6 KWKG ist allerdings eine Verfahrenseröffnung von Amts wegen möglich, damit im Wege einer Allgemeinverfügung die Zulassung für alle Anlagen bestimmter Kategorie erfolgen kann.
Das Verfahren kann unterschiedlich veranlasst werden - grundsätzlich ist die Zulassung einer KWK-Anlage ein Verfahren, das auf Antrag des Anlagenbetreibers eingeleitet wird. Gem. § 10 Abs. 6 KWKG ist allerdings eine Verfahrenseröffnung von Amts wegen möglich, damit im Wege einer Allgemeinverfügung die Zulassung für alle Anlagen bestimmter Kategorie erfolgen kann.
Nachstehend werden die Voraussetzungen im Antragsverfahren genannt.
- Vorliegen eines Antrags
Gem. § 10 Abs. 1 S. 2 KWKG muss (außer in den Fällen des Abs. 6, s. o.) ein Antrag des Anlagenbetreibers vorliegen.
- Antragsinhalt und Anlagen
Dem Antrag sind Anlagen gem. § 10 Abs. 2 KWKG beizufügen
Darunter muss auch ein Gutachten des Sachverständigen oder - in den Fällen des § 10 Abs. 4 KWKG - entsprechende Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden.
- im Falle von KWK-Anlagen mit einer Leistung über 300 MW muss vor der Zulassung eine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission gem. § 10 Abs. 5 KWKG erteilt werden.
c. Form
Im Hinblick auf die Form der Zulassungsentscheidung gelten die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, wie sie für alle Verwaltungsakte nach dem VwVfG gelten.
Im Hinblick auf die Form der Zulassungsentscheidung gelten die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, wie sie für alle Verwaltungsakte nach dem VwVfG gelten.
3. Materielle Rechtmäßigkeit
Auf der materiellrechtlichen Seite unterscheidet der Gesetzgeber zwei unterschiedliche Fallgruppen, für die auch unterschiedliche Voraussetzungen der Zulassung gelten. Einerseits sind KWK-Anlagen, die nicht mit Kohle der Hauptanwendungsfall des KWKG
Auf der materiellrechtlichen Seite unterscheidet der Gesetzgeber zwei unterschiedliche Fallgruppen, für die auch unterschiedliche Voraussetzungen der Zulassung gelten. Einerseits sind KWK-Anlagen, die nicht mit Kohle der Hauptanwendungsfall des KWKG
- der Antrag bezieht sich auf eine neue, modernisierte oder mit KWK nachgerüstete Anlage,
- die Anlage wird bis zum 31. 12. 2022 in Betrieb genommen,
- die Anlage wird mit den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 KWKG genannten Brennstoffen betrieben, d. h. nicht mit Kohle befeuert,
- Anlage ist hocheffizient (§ 2 Nr. 8 KWKG i. V. m. RL 2012/27/EU),
- bestehende Wärmeversorgung aus KWK wird nicht verdrängt (mehr dazu unten)
- Anforderungen an die Steuerbarkeit der Anlage i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 KWKG gem. § 9 Abs. 1 EEG sind erfüllt.
Neben den Anforderungen des § 6 Abs. 1 KWKG ist die Zulassung nur dann zu erteilen, wenn die dem Antrag beizufügende Stellungnahme i. S. d. § 10 Abs. 2 Nr. 4 KWKG die Eigenschaften der Anlage zur Feststellung des Vergütungsanspruchs auch bescheinigt. Während die Stellungnahme eines Sachverständigen selbst als formelle Voraussetzung der Zulassung zu verstehen ist, ist die Feststellung der Anforderungen der Anlage in der Stellungnahme selbst als materielle Voraussetzung der Zulassung zu behandeln.
Sowohl die Zulassung einer KWK-Anlage wie auch die Förderung durch KWK-Zuschlag zum Strom knüpfen über die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KWKG an den Umstand an, dass bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK nicht verdrängt wird. Dieses für das Fördersystem des KWKG typische Merkmal ist vergleichsweise komplex geregelt und bedarf einer näheren Betrachtung.
Eine positive Definition der Verdrängung von Fernwärme enthält das KWKG nicht. In § 6 Abs. 2 KWKG hat der Gesetzgeber lediglich eine negative Feststellung aufgenommen, wann eine Verdrängung jedenfalls nicht vorliegt. Dies (also keine Verdrängung) ist dann gegeben, wenn
- der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 KWKG Wert (in Prozent) nicht erreicht, oder
- eine bestehende KWK-Anlage ausgetauscht wird.
Aus den genannten Vorschriften sowie aus der Logik der Negativdefinition folgt insgesamt, dass die Verdrängung von Fernwärme dann nicht vorliegt (also eine Anlage ins Fördersystem aufgenommen werden darf), wenn (alternativ):
- eine KWK-Anlage i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 KWKG ersetzt wird, oder
- die Anlage wird an ein Fernwärmenetz angeschlossen, in dem nicht mehr als 75 % der Wärme aus KWK-Anlagen stammt, oder
- die Anlage wird an ein FW-Netz angeschlossen, in dem nicht mehr als 50 % der Wärme aus (zusammengerechnet) KWK-Anlagen und erneuerbaren Energien stammt, oder
- die Anlage wird an ein FW-Netz angeschlossen, in dem zwar insgesamt 50 % oder mehr Wärme aus KWK oder EE stammt, aber der KWK-Anteil weniger als 25 % beträgt, oder
- es liegt ein anderer Fall vor, bei dem die Verdrängung trotz keiner Ersetzung und trotz höherem Anteil von KWK im Fernwärmenetz dennoch keine Verdrängung von KWK zu befürchten ist.
Eine Ersatzanlage ist nur dann gegeben, wenn der Betreiber der zu ersetzenden Anlage sie selbst ersetzt. Wenn ein anderer den Ersatz vornimmt, muss dies im Einvernehmen mit dem Betreiber der alten Anlage erfolgen. Eine Stilllegung der Altanlage ist nicht erforderlich.
F. Anspruch auf Vergütung gem. § 4 Abs. 3 KWKG
Anspruch auf Vergütung gem. § 4 Abs. 3 KWKG ist gegeben, wenn:
f. Kein Wegfall des Anspruchs gem. § 4 Abs. 2 S. 3 KWKG
Der Anspruch fällt weg, wenn kein Anspruch auf Zuschlag besteht. Damit verknüpft der Gesetzgeber den Anspruch auf Vergütung komplett mit dem Anspruch auf KWK-Zuschlag. Für das Vorliegen des Vergütungsanspruchs müssen auch sämtliche Voraussetzungen des Zuschlags geprüft werden - sofern sie nicht bereits oben geprüft wurden.
Der Anspruch fällt weg, wenn kein Anspruch auf Zuschlag besteht. Damit verknüpft der Gesetzgeber den Anspruch auf Vergütung komplett mit dem Anspruch auf KWK-Zuschlag. Für das Vorliegen des Vergütungsanspruchs müssen auch sämtliche Voraussetzungen des Zuschlags geprüft werden - sofern sie nicht bereits oben geprüft wurden.
- vergütungsrelevante Strommenge
= wie kaufmännisch abgenommener KWK-Strom
- Vergütungshöhe
- gemäß Vereinbarung
- üblicher Preis = Börsenpreis: VSS - keine Vereinbarung
- gemäß Angebot eines Dritten
Vgl. dazu auch folgendes Fallbeispiel
G. Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. § 6 KWKG
Dabei relevant sind insbesondere Fragen wie:
- Definition der zuschlagsberechtigten Anlage (§ 6 Abs. 3 KWKG)
- Höhe des Zuschlags gem. § 7 KWKG (Anspruchsumfang)
1. Dem Grunde nach
Der Anspruch auf KWK-Zuschlag gem. § 6 KWKG hängt in erster Linie von der Erfüllung der Voraussetzungen aus § 6 Abs. 1 KWKG ab. Dies sind im Einzelnen:
Der Anspruch auf KWK-Zuschlag gem. § 6 KWKG hängt in erster Linie von der Erfüllung der Voraussetzungen aus § 6 Abs. 1 KWKG ab. Dies sind im Einzelnen:
H. Literatur
Zum KWKG empfehlenswerte Literatur:
- zum neuen KWKG 2016: Kachel, EnWZ 2016, 51
- Jacobshagen/Kachel, in: Danner/Theobald, Energierecht 2014 (Loseblattsammlung), bei Beck-Online verfügbar,
- Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, S. 1308 ff. (§ 21, Rn. 159 ff),
- Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, KWKModG (in Auflage 2: S. 4651 ff. in Band 2; Auflage 3 beachten).
I. Weitere Informationen
Angaben zur Rechtslage vor 2016: Kraft-Wärme-Kopplung (Artikel ohne Gewähr)
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CategoryEnergierecht
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