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Regelung der Kraft-Wärme-Kopplung
Bei dem Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen kann die Wärme, die bei Erzeugung von Strom (sowohl aus konventionellen wie auch aus Erneuerbaren Energien, wie z. B. Biomasse) entstanden ist, abgekoppelt werden. Dies macht eine effektivere Nutzung des eingesetzten Brennstoffs möglich und so können geringere Schadstoff-Emissionen gewährleistet werden - die Verbrennung von weiteren Brennstoffen zu Heizzwecken ist nicht mehr notwendig. Eine unnötige Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung wird dabei weitestgehend vermieden.
Gemäß § 1 KWKG soll die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland allgemein auf 25 % bis 2020 ausgebaut werden.
Bei Biogasanlagen führt dieser Umstand zu einer weiterführenden Förderung, wenn entsprechende Voraussetzungen vorliegen. Es muss eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage betrieben werden, um die volle Höhe an Vergütungsansprüchen auszulösen. (§ 27 IV EEG). Kann die Mindestwärmenutzung nicht eingehalten werden, erfolgt eine Verringerung des Vergütungsanspruchs, gemäß § 27 VII EEG.
A. Literatur
Zum KWKG empfehlenswerte Literatur:
- Jacobshagen/Kachel, in: Danner/Theobald, Energierecht 2014 (Loseblattsammlung), bei Beck-Online verfügbar,
- Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 21, Rn. 159 ff,
- Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, KWKModG (in Auflage 2: S. 4651 ff. in Band 2; Auflage 3 beachten).
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CategoryEnergierecht
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