Revision history for EnergieKartellRecht
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Folge: Art. 101 II AEUV - Die nach Absatz 1 verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig -
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Folge: Art. 101 II AEUV - Die nach Absatz 1 verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig
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- Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 9, Rn. 33 ff.
- Bruhn, in: Vgl.: Bruhn, in: Danner/Theobald, Energierecht, C.H. Beck Verlag, 83 EL 2015, Einführung zu den Artikel 101 und 102 AEUV
- Bruhn, in: Vgl.: Bruhn, in: Danner/Theobald, Energierecht, C.H. Beck Verlag, 83 EL 2015, Einführung zu den Artikel 101 und 102 AEUV
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Beachtung der Zwischenstaatlichkeitsklausel: D.h. es muss ein Mindestmaß an grenzüberschreitender Ausßwirkung innerhalb der Gemeinschaft entfaltet werden, damit eine europäische Zuständigkeit begründet ist.[10]
[1] Vgl.: Abl. der EU C 130/01 vom 19.05.2010, S. 19, (88)
[2] Vgl.: Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 34
[3] Vgl.: Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 34
[4] Vgl.: Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 37
[5] Vgl.: Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 39
[6] Vgl.: Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 48
[7] Vgl.: Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 48
[8] Vgl.: Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 81
[9] Vgl.: Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 81
[10] Vgl.: Bruhn, in: Danner/Theobald, Energierecht, C.H. Beck Verlag, 83 EL 2015, Einführung zu den Artikel 101 und 102 AEUV, Rn. 33 f.
[1] Vgl.: Abl. der EU C 130/01 vom 19.05.2010, S. 19, (88)
[2] Vgl.: Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 34
[3] Vgl.: Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 34
[4] Vgl.: Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 37
[5] Vgl.: Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 39
[6] Vgl.: Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 48
[7] Vgl.: Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 48
[8] Vgl.: Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 81
[9] Vgl.: Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 81
[10] Vgl.: Bruhn, in: Danner/Theobald, Energierecht, C.H. Beck Verlag, 83 EL 2015, Einführung zu den Artikel 101 und 102 AEUV, Rn. 33 f.
Deletions:
[1] Abl. der EU C 130/01 vom 19.05.2010, S. 19, (88)
[2] Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 34
[3]Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 34
[4]Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 37
[5]Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 39
[6] Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 48
[7] Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 48
[8] Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 81
[9] Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 81
[10] Bruhn, in: Danner/Theobald, Energierecht, C.H. Beck Verlag, 83 EL 2015, Einführung zu den Artikel 101 und 102 AEUV, Rn. 33 f.
Additions:
Beachtung der Zwischenstaatlichkeitsklausel: D.h. es muss ein Mindestmaß an grenzüberschreitender Ausßwirkung innerhalb der Gemeinschaft entfaltet werden.[10]
[10] Bruhn, in: Danner/Theobald, Energierecht, C.H. Beck Verlag, 83 EL 2015, Einführung zu den Artikel 101 und 102 AEUV, Rn. 33 f.
[10] Bruhn, in: Danner/Theobald, Energierecht, C.H. Beck Verlag, 83 EL 2015, Einführung zu den Artikel 101 und 102 AEUV, Rn. 33 f.
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((3)) Zuständigkeit BKartA, {{du przepis="§ 35 GWB"}}, wenn nicht nach {{du przepis="§ 35 Abs. 3 GWB"}} ausgeschlossen
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((3)) Zuständigkeit BKartA, {{du przepis="§ 35 GWB"}}, wenn nicht nach {{du przepis="§ 35 GWB"}} Abs. 3 ausgeschlossen
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Hier zu beachten: Art. 6 FKVO
Unterteilung in:
Vorprüfverfahren
- wird durch Anmeldung ausgelöst gem. Art. 6 Abs. 1 FKVO
- Dauer gemäß Art. 10 Abs. 1 FKVO: 25 Tage
Hauptprüfverfahren
- Sachverhalt fällt unter FKVO und Vorliegen von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c)
- Dauer gemäß Art. 10 Abs. 3 FKVO grundsätzlich: 90 Tage
Unterteilung in:
Vorprüfverfahren
- wird durch Anmeldung ausgelöst gem. Art. 6 Abs. 1 FKVO
- Dauer gemäß Art. 10 Abs. 1 FKVO: 25 Tage
Hauptprüfverfahren
- Sachverhalt fällt unter FKVO und Vorliegen von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c)
- Dauer gemäß Art. 10 Abs. 3 FKVO grundsätzlich: 90 Tage
Deletions:
Additions:
Grundsätzlich sind Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung (s.o.) nach Vertragabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder der Erwerb einer die Kontrolle begründende Beteiligung und vor Vollzug des Zusammenschlusses bei der europäischen Kommission anzumelden.[8] Sofern der Zusammenschluss zu einer gemeinschaftsweiten Bedeutung führt, ist es auch möglich die Anmeldung durch eine Glaubhaftmachung (zB.: Absichtserklärung) bei der europäischen Kommission anzumelden.[9]
[8] Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 81
[9] Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 81
[8] Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 81
[9] Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 81
Deletions:
[8] Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 49
Additions:
Hier wird in zwei Tatbestände unterschieden. Ein Tatbestand kann sein, dass eine Fussion bislang unabhängiger Unternehmen erfolgt. Der andere Tatbestand kann sein, dass die Kontrolle über ein anderes Unternehmen erworben wird.[8] Diese zwei Tatbestände finden sich insbesondere in Art. 3 FKVO.
Deletions:
Hier wird in zwei Tatbestände unterschieden. Ein Tatbestand kann sein, dass eine Fussion bislang unabhängiger Unternehmen erfolgt. Der andere Tatbestand kann sein, dass die Kontrolle über ein anderes Unternehmen erworben wird.[8]
Additions:
[7] Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 48
Deletions:
Additions:
Hier wird in zwei Tatbestände unterschieden. Ein Tatbestand kann sein, dass eine Fussion bislang unabhängiger Unternehmen erfolgt. Der andere Tatbestand kann sein, dass die Kontrolle über ein anderes Unternehmen erworben wird.[8]
[8] Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 49
[8] Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 49
Additions:
Die Frage, ob ein gemeinschaftsweiter Zusammenschluss wegen Begründung oder Verstärkung einer Stellung im gemeinsamen Markt unvereinbar ist, bestimmt sich nach den Kriterien des Art. 2 FKVO.[6]
Während die Schwellenwerte gemäß Art. 1 Abs. 2 und 3 FKVO bestimmen, ob ein Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung hat (**Aufgreifkriterien**), regelt Art. 2 FKVO die so genannten **Eingriffskriterien**.[7]
[6] Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 48
[7] Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 49
Während die Schwellenwerte gemäß Art. 1 Abs. 2 und 3 FKVO bestimmen, ob ein Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung hat (**Aufgreifkriterien**), regelt Art. 2 FKVO die so genannten **Eingriffskriterien**.[7]
[6] Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 48
[7] Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 49
Deletions:
Additions:
Auf Antrag, gemäß Art. 4 Abs. 4 FKVO, können Unternehmen beantragen, dass der Zusammenschluss von dem Mitgliedstaat geprüft werden soll, in dessen Markt der Zusammenschluss erfolgt.[4] Andersherum kann ein Unternehmen, welches in mindestens 3 Mitgliedstaaten wettbewerblich geprüft werden kann gemäß Art. 4 Abs. 5 FKVO einen Antrag stellen von der EU - Kommission geprüft zu werden.[5]
[5]Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 39
[5]Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 39
Deletions:
Additions:
Auf Antrag, gemäß Art. 4 Abs. 4 FKVO, können Unternehmen beantragen, dass der Zusammenschluss von dem Mitgliedstaat geprüft werden soll, in dessen Markt der Zusammenschluss erfolgt.[4]
[4]Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 37
[4]Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 37
Additions:
Wann die EU - Kommission zuständig ist, entscheidet sich nach den Kritierien des Art. 1 Abs. 2 und 3 FKVO und der darin enthaltenen Schwellenwerte.[2] Liegen die Umsätze der Unternehmen überhalt dieser Schwellenwerte, ist die EU - Kommission ausschließlich zuständig, den Mitgliedern ist es dann nicht mehr erlaubt, ihr nationales Wettbewerbsrecht einzusetzen.[3]
[1] Abl. der EU C 130/01 vom 19.05.2010, S. 19, (88)
[2] Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 34
[3]Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 34
[1] Abl. der EU C 130/01 vom 19.05.2010, S. 19, (88)
[2] Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 34
[3]Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage 2013, Rn. 34
Deletions:
[1] Abl. der EU C 130/01 vom 19.05.2010, S. 19, (88)
Additions:
Im Strombereich sind meist die nationalen Grenzen auch Grenzen für Märkte. Für Regelenergie bezieht sich die Kommission auf die Ausdehnung der jeweiligen Netze (Regelzonen?).
Deletions:
Additions:
Die sachliche Marktabgrenzung umfasst alle Waren oder Dienstleistungen, die von den Abnehmern hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Preise hinsichtlich ihres Verwendungszwecks als austauschbar angesehen werden.[1]
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[1] Abl. der EU C 130/01 vom 19.05.2010, S. 19, (88)
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[1] Abl. der EU C 130/01 vom 19.05.2010, S. 19, (88)
Additions:
Bei Gas gelten auf jeden Fall die Landesgrenzen im Großhandel. Im Einzelhandel sind auch rein regionale Märkte denkbar, auf jeden Fall nur innerhalb der nationalen Grenzen.
Additions:
**Strom**
**Gas**
Marktstufen:
- Großhandel:
- Lagerung,
- Übertragung / Verteilung (Monopol!)
- Einzelhandel:
- Großkunden
- Industrie
- Kraftwerke
- im Übrigen: H- und L-Gas
- Haushalte
**Gas**
Marktstufen:
- Großhandel:
- Lagerung,
- Übertragung / Verteilung (Monopol!)
- Einzelhandel:
- Großkunden
- Industrie
- Kraftwerke
- im Übrigen: H- und L-Gas
- Haushalte
Deletions:
Additions:
- Regelenergie - separater Markt im Zusammenhang mit Netzbetrieb;
Märkte geben. Im Strombereich sind meist die nationalen Grenzen auch Grenzen für Märkte. Für Regelenergie bezieht sich die Kommission auf die Ausdehnung der jeweiligen Netze (Regelzonen?).
Märkte geben. Im Strombereich sind meist die nationalen Grenzen auch Grenzen für Märkte. Für Regelenergie bezieht sich die Kommission auf die Ausdehnung der jeweiligen Netze (Regelzonen?).
Deletions:
Additions:
- Übertragung / Verteilung - Problem: natürliche Monopole, insofern kein Wettbewerb findet hier statt, d. h. es sind keine richtigen Märkte,
- Einzelhandel - hier unterscheidet die Kommission zwischen:
- Großabnehmern,
- Kleinkunden.
Bedeutet: homogene Wettbewerbsbedingungen auf einem Gebiet. Möglich sind:
- lokale,
- regionale,
- nationale,
- gemeinschaftsweite
Märkte geben.
- Einzelhandel - hier unterscheidet die Kommission zwischen:
- Großabnehmern,
- Kleinkunden.
Bedeutet: homogene Wettbewerbsbedingungen auf einem Gebiet. Möglich sind:
- lokale,
- regionale,
- nationale,
- gemeinschaftsweite
Märkte geben.
Deletions:
- Einzelhandel.
Additions:
((2)) Marktabgrenzung auf europäischer Ebene
((3)) sachliche
Bedarfsmarktkonzept: Substituierbarkeit.
**Strom**:
Marktstufen in Bezug auf:
- Erzeugung + Großhandel sieht die Kommission als einen, gemeinsamen Markt;
- Übertragung / Verteilung - Problem: natürliche Monopole, insofern kein Wettbewerb findet hier statt,
- Einzelhandel.
((3)) räumliche
((3)) Liegt eine missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung auf dem Markt vor?
Regelbeispiele (Art. 102 UA 2 AEUV)
Generalklausel (Art. 102 UA 1 AEUV):
- marktbeherrschende Stellung
- auf dem Binnenmarkt
- auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarktes
- missbräuchliche Ausnutzung
- durch ein oder mehrere Unternehmen
- Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten möglich
((3)) sachliche
Bedarfsmarktkonzept: Substituierbarkeit.
**Strom**:
Marktstufen in Bezug auf:
- Erzeugung + Großhandel sieht die Kommission als einen, gemeinsamen Markt;
- Übertragung / Verteilung - Problem: natürliche Monopole, insofern kein Wettbewerb findet hier statt,
- Einzelhandel.
((3)) räumliche
((3)) Liegt eine missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung auf dem Markt vor?
Regelbeispiele (Art. 102 UA 2 AEUV)
Generalklausel (Art. 102 UA 1 AEUV):
- marktbeherrschende Stellung
- auf dem Binnenmarkt
- auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarktes
- missbräuchliche Ausnutzung
- durch ein oder mehrere Unternehmen
- Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten möglich
Deletions:
Additions:
((3)) Verfahren der Überprüfung?
((2)) europäische Ebene
Art. 102 AEUV
((3)) Liegt eine Ausnutzung der beherrschenden Stellung auf dem Markt vor?
((3)) Abgrenzung zum nationalen Recht - Beeinträchtigung des Handels **zwischen den Mitgliedstaaten**
((3)) Liegt Missbrauch vor
- Verbot: Ausnutzung der Marktbeherrschenden Stellung
- Regelbeispiele: {{du przepis="§ 19 Abs. 2 GWB"}}
((2)) europäische Ebene
Art. 102 AEUV
((3)) Liegt eine Ausnutzung der beherrschenden Stellung auf dem Markt vor?
((3)) Abgrenzung zum nationalen Recht - Beeinträchtigung des Handels **zwischen den Mitgliedstaaten**
((3)) Liegt Missbrauch vor
- Verbot: Ausnutzung der Marktbeherrschenden Stellung
- Regelbeispiele: {{du przepis="§ 19 Abs. 2 GWB"}}
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 1 GWB"}}
Additions:
- Kooperationen,
((1)) Vorfrage: Relevante Märkte / Marktabgrenzung
((1)) Zusammenschlüsse
((2)) Europäisches Recht
VO 139/2004, FKVO
((3)) Gemeinschaftsweite Bedeutung - Zuständigkeit der EU Kommission
Bedeutung: Abgrenzungskriterium für die Anwendung des europäischen und des nationalen Rechts. Demzufolge entscheidet dies darüber, welche Kartellbehörde zuständig ist (EU-Kommission oder BKartA).
((3)) Zusammenschluss zu verbieten?
Bzw. unter Auflagen / insgesamt zu genehmigen.
Kriterien: Art. 2 FKVO
((3)) Welche Sachverhalte sind anzumelden
Insb. Art. 3 FKVO
((3)) Prozedur der Fusionskontrolle / Verfahren
Siehe insb. Art. 6 FKVO
((2)) Nationales Recht
((3)) Zuständigkeit BKartA, {{du przepis="§ 35 GWB"}}
((3)) Zusammenschluss zu verbieten?
{{du przepis="§ 36 GWB"}}
Im Übrigen: s. o.
((1)) Kooperationen
Art. 101 AEUV und §§ 1 ff. GWB
((2)) Europäische Ebene
((3)) Ist eine Vereinbarung / ein Vorgehen verboten?
Folge: Art. 101 II AEUV
Kriterien: Art. 101 I AEUV
((3)) Möglichkeit einer Freistellung
Vgl. Art. 101 III AEUV
((3)) Zuständigkeit und Abgrenzung zwischen nationalen und europäischen Behörden?
((2)) Nationale Ebene
((1)) Missbrauchskontrolle
((2)) nationale Ebene
§§ 19, 20, 29 GWB
- Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 9, Rn. 33 ff.#
((1)) Vorfrage: Relevante Märkte / Marktabgrenzung
((1)) Zusammenschlüsse
((2)) Europäisches Recht
VO 139/2004, FKVO
((3)) Gemeinschaftsweite Bedeutung - Zuständigkeit der EU Kommission
Bedeutung: Abgrenzungskriterium für die Anwendung des europäischen und des nationalen Rechts. Demzufolge entscheidet dies darüber, welche Kartellbehörde zuständig ist (EU-Kommission oder BKartA).
((3)) Zusammenschluss zu verbieten?
Bzw. unter Auflagen / insgesamt zu genehmigen.
Kriterien: Art. 2 FKVO
((3)) Welche Sachverhalte sind anzumelden
Insb. Art. 3 FKVO
((3)) Prozedur der Fusionskontrolle / Verfahren
Siehe insb. Art. 6 FKVO
((2)) Nationales Recht
((3)) Zuständigkeit BKartA, {{du przepis="§ 35 GWB"}}
((3)) Zusammenschluss zu verbieten?
{{du przepis="§ 36 GWB"}}
Im Übrigen: s. o.
((1)) Kooperationen
Art. 101 AEUV und §§ 1 ff. GWB
((2)) Europäische Ebene
((3)) Ist eine Vereinbarung / ein Vorgehen verboten?
Folge: Art. 101 II AEUV
Kriterien: Art. 101 I AEUV
((3)) Möglichkeit einer Freistellung
Vgl. Art. 101 III AEUV
((3)) Zuständigkeit und Abgrenzung zwischen nationalen und europäischen Behörden?
((2)) Nationale Ebene
((1)) Missbrauchskontrolle
((2)) nationale Ebene
§§ 19, 20, 29 GWB
- Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 9, Rn. 33 ff.#
Deletions:
Additions:
Diese Regelungskomplexe finden sich auch in der Energiewirtschaft wieder. An dieser Stelle werden allerdings nicht alle kartellrechtlich relevanten Fragen behandelt, sondern lediglich die zwei erstgenannten - Kontrolle von Zusammenschlüssen sowie die Kontrolle der Ausübung der Marktmacht (Missbrauchskontrolle). Ein besonderer Fokus wird dabei auf Regelungen des EU-Rechts gerichtet. Rechtsfragen staatlicher Beihilfen sowie des Vergaberechts in der Energiewirtschaft sind Gegenstand separater Artikel.
Deletions:
Additions:
Unter dem Begriff des Kartellrechts können traditionell alle Rechtsbereiche zusammengefasst werden, die sich mit Sachverhalten der Konzentration von Marktmacht befassen. Die für den Markt besonders schädlichen Erscheinungen sind demnach verboten, andere werden kontrolliert oder durch spezielle Normen flankiert, die zu einem Ausgleich der unerwünschten Konstellationen führen sollen. Insgesamt können im Bereich des Kartellrechts in etwa folgende Teilbereiche identifiziert werden:
Deletions:
Additions:
- Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 9, Rn. 33 ff.
Additions:
- Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 3, komplett.
- Gussone/Theobald, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 6.
- Gussone/Theobald, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 6.
Deletions:
- [Gussone/Theobald, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 6]
Additions:
- [Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 3, komplett]
- [Gussone/Theobald, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 6]
- [Gussone/Theobald, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 6]
Deletions:
-
Additions:
== mit besonderer Berücksichtigung des europäischen Wettbewerbsrechts ==
((1)) Überblick über die Thematik
Unter dem Begriff des Kartellrecht können traditionell alle Rechtsbereiche zusammengefasst werden, die sich mit Sachverhalten der Konzentration von Marktmacht befassen. Die für den Markt besonders schädlichen Erscheinungen sind demnach verboten, andere werden kontrolliert oder durch spezielle Normen flankiert, die zu einem Ausgleich der unerwünschten Konstellationen führen sollen. Insgesamt können im Bereich des Kartellrechts in etwa folgende Teilbereiche identifiziert werden:
- Kontrolle von Zusammenschlüssen,
- Missbrauchskontrolle,
- Einschränkungen und Kontrolle staatlicher Beihilfen,
- Vergaberecht.
Diese Regelungskomplexe finden sich auch in der Energiewirtschaft wieder. An dieser Stelle werden allerdings nicht alle kartellrechtlich relevanten Fragen behandelt, sondern lediglich die zwei erstgenannten - Kontrolle von Zusammenschlüssen sowie die Kontrolle der Ausübung der Marktmacht (Missbrauchskontrolle). Ein besonderer Fokus wird dabei auf Regelungen des EU-Rechts. Rechtsfragen staatlicher Beihilfen sowie des Vergaberechts in der Energiewirtschaft sind Gegenstand separater Artikel.
((1)) Überblick über die Thematik
Unter dem Begriff des Kartellrecht können traditionell alle Rechtsbereiche zusammengefasst werden, die sich mit Sachverhalten der Konzentration von Marktmacht befassen. Die für den Markt besonders schädlichen Erscheinungen sind demnach verboten, andere werden kontrolliert oder durch spezielle Normen flankiert, die zu einem Ausgleich der unerwünschten Konstellationen führen sollen. Insgesamt können im Bereich des Kartellrechts in etwa folgende Teilbereiche identifiziert werden:
- Kontrolle von Zusammenschlüssen,
- Missbrauchskontrolle,
- Einschränkungen und Kontrolle staatlicher Beihilfen,
- Vergaberecht.
Diese Regelungskomplexe finden sich auch in der Energiewirtschaft wieder. An dieser Stelle werden allerdings nicht alle kartellrechtlich relevanten Fragen behandelt, sondern lediglich die zwei erstgenannten - Kontrolle von Zusammenschlüssen sowie die Kontrolle der Ausübung der Marktmacht (Missbrauchskontrolle). Ein besonderer Fokus wird dabei auf Regelungen des EU-Rechts. Rechtsfragen staatlicher Beihilfen sowie des Vergaberechts in der Energiewirtschaft sind Gegenstand separater Artikel.