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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Überblick über die Thema...
B. Vorfrage: Relevante Märk...
C. Zusammenschlüsse
1. Europäisches Recht
a. Gemeinschaftsweite Bedeu...
b. Zusammenschluss zu verbi...
c. Welche Sachverhalte sind...
d. Prozedur der Fusionskont...
2. Nationales Recht
a. Zuständigkeit BKartA, § ...
b. Zusammenschluss zu verbi...
D. Kooperationen
1. Europäische Ebene
a. Ist eine Vereinbarung / ...
b. Möglichkeit einer Freist...
c. Zuständigkeit und Abgren...
2. Nationale Ebene
a. Ist eine Vereinbarung / ...
E. Missbrauchskontrolle
1. nationale Ebene
F. Literatur
B. Vorfrage: Relevante Märk...
C. Zusammenschlüsse
1. Europäisches Recht
a. Gemeinschaftsweite Bedeu...
b. Zusammenschluss zu verbi...
c. Welche Sachverhalte sind...
d. Prozedur der Fusionskont...
2. Nationales Recht
a. Zuständigkeit BKartA, § ...
b. Zusammenschluss zu verbi...
D. Kooperationen
1. Europäische Ebene
a. Ist eine Vereinbarung / ...
b. Möglichkeit einer Freist...
c. Zuständigkeit und Abgren...
2. Nationale Ebene
a. Ist eine Vereinbarung / ...
E. Missbrauchskontrolle
1. nationale Ebene
F. Literatur
Energiekartellrecht
mit besonderer Berücksichtigung des europäischen Wettbewerbsrechts
in Bearbeitung
A. Überblick über die Thematik
Unter dem Begriff des Kartellrechts können traditionell alle Rechtsbereiche zusammengefasst werden, die sich mit Sachverhalten der Konzentration von Marktmacht befassen. Die für den Markt besonders schädlichen Erscheinungen sind demnach verboten, andere werden kontrolliert oder durch spezielle Normen flankiert, die zu einem Ausgleich der unerwünschten Konstellationen führen sollen. Insgesamt können im Bereich des Kartellrechts in etwa folgende Teilbereiche identifiziert werden:
- Kontrolle von Zusammenschlüssen,
- Kooperationen,
- Missbrauchskontrolle,
- Einschränkungen und Kontrolle staatlicher Beihilfen,
- Vergaberecht.
B. Vorfrage: Relevante Märkte / Marktabgrenzung
C. Zusammenschlüsse
a. Gemeinschaftsweite Bedeutung - Zuständigkeit der EU Kommission
Bedeutung: Abgrenzungskriterium für die Anwendung des europäischen und des nationalen Rechts. Demzufolge entscheidet dies darüber, welche Kartellbehörde zuständig ist (EU-Kommission oder BKartA).
Bedeutung: Abgrenzungskriterium für die Anwendung des europäischen und des nationalen Rechts. Demzufolge entscheidet dies darüber, welche Kartellbehörde zuständig ist (EU-Kommission oder BKartA).
Kriterien: Art. 2 FKVO
Im Übrigen: s. o.
D. Kooperationen
Art. 101 AEUV und §§ 1 ff. GWB
Kriterien: Art. 101 I AEUV
Im Übrigen: s. o.
E. Missbrauchskontrolle
F. Literatur
- Klees, Energiewirtschaftsrecht Kap. 3, komplett.
- Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 6.
- Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 9, Rn. 33 ff.#
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