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aktuelles Dokument: EnergieKartellRecht
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Version [57133]

Dies ist eine alte Version von EnergieKartellRecht erstellt von WojciechLisiewicz am 2015-06-30 10:47:00.

 

Energiekartellrecht

mit besonderer Berücksichtigung des europäischen Wettbewerbsrechts

in Bearbeitung

A. Überblick über die Thematik
Unter dem Begriff des Kartellrechts können traditionell alle Rechtsbereiche zusammengefasst werden, die sich mit Sachverhalten der Konzentration von Marktmacht befassen. Die für den Markt besonders schädlichen Erscheinungen sind demnach verboten, andere werden kontrolliert oder durch spezielle Normen flankiert, die zu einem Ausgleich der unerwünschten Konstellationen führen sollen. Insgesamt können im Bereich des Kartellrechts in etwa folgende Teilbereiche identifiziert werden:
  • Kontrolle von Zusammenschlüssen,
  • Kooperationen,
  • Missbrauchskontrolle,
  • Einschränkungen und Kontrolle staatlicher Beihilfen,
  • Vergaberecht.
Diese Regelungskomplexe finden sich auch in der Energiewirtschaft wieder. An dieser Stelle werden allerdings nicht alle kartellrechtlich relevanten Fragen behandelt, sondern lediglich die zwei erstgenannten - Kontrolle von Zusammenschlüssen sowie die Kontrolle der Ausübung der Marktmacht (Missbrauchskontrolle). Ein besonderer Fokus wird dabei auf Regelungen des EU-Rechts gerichtet. Rechtsfragen staatlicher Beihilfen sowie des Vergaberechts in der Energiewirtschaft sind Gegenstand separater Artikel.

B. Vorfrage: Relevante Märkte / Marktabgrenzung

1. Marktabgrenzung auf europäischer Ebene

a. sachliche
Bedarfsmarktkonzept: Substituierbarkeit.

Strom:
Marktstufen in Bezug auf:
      • Erzeugung + Großhandel sieht die Kommission als einen, gemeinsamen Markt;
      • Übertragung / Verteilung - Problem: natürliche Monopole, insofern kein Wettbewerb findet hier statt,
      • Einzelhandel.


b. räumliche


C. Zusammenschlüsse

1. Europäisches Recht
VO 139/2004, FKVO

a. Gemeinschaftsweite Bedeutung - Zuständigkeit der EU Kommission
Bedeutung: Abgrenzungskriterium für die Anwendung des europäischen und des nationalen Rechts. Demzufolge entscheidet dies darüber, welche Kartellbehörde zuständig ist (EU-Kommission oder BKartA).

b. Zusammenschluss zu verbieten?
Bzw. unter Auflagen / insgesamt zu genehmigen.
Kriterien: Art. 2 FKVO

c. Welche Sachverhalte sind anzumelden
Insb. Art. 3 FKVO

d. Prozedur der Fusionskontrolle / Verfahren
Siehe insb. Art. 6 FKVO

2. Nationales Recht

a. Zuständigkeit BKartA, § 35 GWB

b. Zusammenschluss zu verbieten?
§ 36 GWB

Im Übrigen: s. o.


D. Kooperationen
Art. 101 AEUV und §§ 1 ff. GWB

1. Europäische Ebene

a. Ist eine Vereinbarung / ein Vorgehen verboten?
Folge: Art. 101 II AEUV

Kriterien: Art. 101 I AEUV

b. Möglichkeit einer Freistellung
Vgl. Art. 101 III AEUV

c. Zuständigkeit und Abgrenzung zwischen nationalen und europäischen Behörden?

d. Verfahren der Überprüfung?

2. Nationale Ebene

a. Ist eine Vereinbarung / ein Vorgehen verboten?
Gem. § 1 GWB

Im Übrigen: s. o.

E. Missbrauchskontrolle


1. europäische Ebene
Art. 102 AEUV

a. Liegt eine missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung auf dem Markt vor?

Regelbeispiele (Art. 102 UA 2 AEUV)

Generalklausel (Art. 102 UA 1 AEUV):
      • marktbeherrschende Stellung
        • auf dem Binnenmarkt
        • auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarktes

      • missbräuchliche Ausnutzung
      • durch ein oder mehrere Unternehmen
      • Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten möglich


b. Abgrenzung zum nationalen Recht - Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten


2. nationale Ebene
§§ 19, 20, 29 GWB

a. Liegt Missbrauch vor
- Verbot: Ausnutzung der Marktbeherrschenden Stellung
      • Regelbeispiele: § 19 Abs. 2 GWB




F. Literatur
- Klees, Energiewirtschaftsrecht Kap. 3, komplett.
- Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 6.
- Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 9, Rn. 33 ff.#
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