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Revision history for EVTZHaftung


Revision [50991]

Last edited on 2015-04-03 13:00:46 by MarcinKrzymuski
Additions:
Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO), da der EVTZ als juristische Person (mehr dazu s. [[EVTZRechtsnaturGrundlagen]]) konzipiert ist. Nach Art. 12 Abs. 2 UAbs. 1 EVTZ-VO haftet der EVTZ unbeschränkt für seine Schulden.
Die Haftung der Mitglieder des EVTZ wird in Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO geregelt.
1) die Haftung des Mitglieds in der Ubereinkunft nicht ausgeschlossen wurde .
((2)) Keine Beschränkung oder Ausschluss der Haftung der EVTZ-Mitglieder
Die Frage der Haftung der deutschen Mitglieder des EVTZ für seine Verbindlichkeiten wurde in Deutschland nicht national geregelt. Nach der reformierten EVTZ-VO bedürfen deutsche Mitglieder fuer die Beschränkung der Haftung eine ausdrückliche Grundlage. Diese liegt aber nicht vor, sodass diese Mitglieder in der Regel für den EVTZ haften werden.
Des Weiteren werden nach der neuen EVTZ-VO die Mitgliedstaaten die beschränkt haftende EVTZ in ihrem Hoheitsgebiet nicht mehr untersagen können. Einige Mitgliedstaaten haben bisher ausdrücklich die Errichtung auf ihrem Staatsgebiet von EVTZ mit beschränkt haftenden Teilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten verboten (z.B. Tschechische Republik (§ 18a Abs. 2 des Gesetzes vom 29.06.2000 über die Förderung der Regionalentwicklung (Zákon o podpoře regionálního rozvoje, 248/2000 Sb. i.d.g.F.). Die Tschechiche Republik plädierte auch für die Aufrechterhaltung dieser Möglichkeit (Dokument vom 16.12.2011, [[http://www.mmr.cz/getmedia/1f49070e-4581-400a-aa66-e18efc5d481e/RP-novelizace-ESUS-final.pdf Rámcová pozice/Stanovisko pro Parlament ČR projednávaná věc: Návrh nařízení Evropského parlamentu a Rady, kterým se mění nařízení Evropského parlamentu a Rady (ES) č. 1082/2006 ze dne 5. července 2006 o evropském seskupení pro územní spolupráci (ESÚS), pokud jde o vyjasnění, zjednodušení a zlepšení zřizování a provádění takovýchto seskupení]], S. 4)). Nunmehr kann der Sitzstaat event
ll eine entsprechende Sicherheitsleistung (Versicherung, Garantie) verlangen (Art. 12 Abs. 2a UAbs. 4 EVTZ-VO n.F.).
Deletions:
Nach Art. 12 Abs. 2 UAbs. 1 EVTZ-VO haftet der EVTZ unbeschränkt für seine Schulden.
Die Haftung der Mitglider des EVTZ wird in Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO geregelt.
Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO), da der EVTZ als juristische Person (mehr dazu s. [[EVTZRechtsnaturGrundlagen]]) konzipiert ist.
1) die Haftung des Mitglieds nach Maßgabe seines nationalen Rechts nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist (Art. 12 Abs. 2 UAbs. 2 EVTZ-VO).
((2)) Keine Beschränkung oder Ausschluss der Haftung anderer EVTZ-Mitglieder
Die Frage der Haftung der deutschen Mitglieder des EVTZ für seine Verbindlichkeiten wurde in Deutschland nicht national geregelt. Einerseits können hier die Grundsätze über das qualifiziert faktische Konzern angewendet werden. Hiernach würde das Hauptmitglied unter bestimmten Voraussetzungen den Gläubigern des EVTZ gegenüber verantwortlich (in Analogie zu {{du przepis="§ 317 AktG"}}). Da aber der EVTZ juristische Person des öffentlichen Rechts ist, können hier auch die Grundsätze über die Gewährträgerhaftung angewendet werden. Die Folge davon wäre auch die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ.
((3)) Beschränkung der Haftung nach Art. 12 Abs. 2 UAbs. 3 EVTZ-VO (EVTZ mbH)
Dennoch ist es im Falle der Gründung des EVTZ mit Rechtssubjekten, welche nach ihrem nationalen Recht beschränkt oder überhaupt nicht haften, die Vorschrift von Art. 12 Abs. 2 UA 3 EVTZ-VO zu beachten. Danach können auch diejenigen Rechtssubjekte, die nach ihrem nationalen Recht vollständig haften (z.B. deutsche Kommunen), ihre Haftung für die Verbindlichkeiten des EVTZ ebenfalls in der Satzung beschränken.
Die Beschränkung bedeutet zum einen, dass der vollständige Ausschluss nicht denkbar ist. Allerdings könnte man nach Art. 12 Abs. 2 UAbs. 2 EVTZ-VO, die Haftung eines jeden Mitglieds (in der Satzung) entsprechend seinem Beitrag beschränken.
Wird die Haftung des EVTZ demnach beschränkt, dann hat er den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 12 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO).
Folglich dürfen auch deutsche Rechtssubjekte Ihre Haftung in einem EVTZ beschränken, wenn an dem EVTZ eine polnische Kommune beteiligt ist und eine entsprechende Regelung in der Satzung getroffen wird (vgl. etwa § 26 Abs. 1 S. 2 der Satzung über die Errichtung des EVTZ CETC-EGTC (Anh. 1 zum [[http://www.bip.lubuskie.pl/index.php?mact=News,cntnt01,detail,0&cntnt01articleid=1257&cntnt01returnid=380 Beschluss Nr. XXI/186/12]], poln.).
((1)) Haftung nach der Reform der EVTZ-VO
Nach wie vor haftet der EVTZ für seine Verbindlichkeiten jeglicher Art. Grundsätzlich haften auch die Mitglieder des EVTZ für dessen Verbindlichkeiten, wenn die Aktiva des EVTZ nicht zu deren Begleichung ausreichend sind.
((2)) Bestimmungen in der Übereinkunft
Die Bestimmungen über Art. 12 Abs. 3 EVTZ-VO Haftung sollen nunmehr Gegenstand der Übereinkunft und nicht der Satzung sein (Art. 8 Abs. 2 lit. o) EVTZ-VO nach der Reform).
Andres als bisher können die Mitglieder, die nach ihrem Heimatrecht für die Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen haften, die Haftung für die Verbindlichkeiten des EVTZ nur dann beschränken, wenn die Mitglieder aus einem anderen Staat für den EVTZ beschränkt haften und wenn dies das nationale Ausführungsrecht zur EVTZ-VO erlaubt. Die Relevanz dieser Vorschrift zeigt sich insbesondere am Beispiel der deutsch-polnischen EVTZ. Die polnischen Mitglieder haften für den EVTZ kraft Gesetzes nicht (Art. 19 poln. EVTZG (Gesetz vom 7.11.2008 über den europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Dz.U. [GBl.] von 2008 Nr. 218, Pos. 390; zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2011 (Dz.U. [GBl.] von 2011 Nr. 232, Pos. 1378). Englische Fassung abrufbar bei: [[http://www.ewt.gov.pl/WstepDoFunduszyEuropejskich/Documents/ustawa_o_europejskim_ugrupowaniu_wspolpracy_terytorialnej_tlumaczenie_angielskie.pdf Seite ]] des polnischen Ministeriums, letzter Zugang am 13.2.2014)). D
ie deutschen Gebietskörperschaften haften dagegen für Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen nach den allgemeinen Grundsätzen (Konzernhaftung, Durchgriffshaftung). Dies gilt insbesondere dann, wenn die kommunale Einrichtung sich auch wirtschaftlich betätigt (Dazu ausführlich [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fLKV%2f2000%2fcont%2fLKV%2e2000%2e58%2e1%2ehtm U. Gundlach, LKV 2000, 58-64]]), was im Falle von EVTZ mit polnischer Beteiligung in der Regel der Fall ist (Vgl. § 27 Satzung EGTC Tatry Ltd, § 8 Satzung EGTC Tritia Ltd, § 8 Abs. 2 CETC-EGTC Ltd sowie § 17 EGTC Novum Ltd (in Gründung).). Soweit die deutschen Mitglieder ihre Haftung bisher einfach beschränken konnten, wird dies nach dem Anwendungsbeginn der neuen Verordnung nur dann zulässig, wenn entsprechende Ausführungsvorschriften dies zulassen. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich dazu die zuständigen Gesetzgeber verhalten.
Des Weiteren werden nach der neuen EVTZ-VO die Mitgliedstaaten die beschränkt haftende EVTZ in ihrem Hoheitsgebiet nicht mehr untersagen können. Einige Mitgliedstaaten haben bisher ausdrücklich die Errichtung auf ihrem Staatsgebiet von EVTZ mit beschränkt haftenden Teilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten verboten (z.B. Tschechische Republik (§ 18a Abs. 2 des Gesetzes vom 29.06.2000 über die Förderung der Regionalentwicklung (Zákon o podpoře regionálního rozvoje, 248/2000 Sb. i.d.g.F.). Die Tschechiche Republik plädierte auch für die Aufrechterhaltung dieser Möglichkeit (Dokument vom 16.12.2011, [[http://www.mmr.cz/getmedia/1f49070e-4581-400a-aa66-e18efc5d481e/RP-novelizace-ESUS-final.pdf Rámcová pozice/Stanovisko pro Parlament ČR projednávaná věc: Návrh nařízení Evropského parlamentu a Rady, kterým se mění nařízení Evropského parlamentu a Rady (ES) č. 1082/2006 ze dne 5. července 2006 o evropském seskupení pro územní spolupráci (ESÚS), pokud jde o vyjasnění, zjednodušení a zlepšení zřizování a provádění takovýchto seskupení]], S. 4)). Nunmehr kann der Sitzstaat eventuell eine entsprechende Sicherheitsleistung (Versicherung, Garantie) verlangen (Art. 12 Abs. 2a UAbs. 4 EVTZ-VO n.F.).


Revision [45940]

Edited on 2014-10-21 14:50:43 by MarcinKrzymuski
Additions:
Andres als bisher können die Mitglieder, die nach ihrem Heimatrecht für die Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen haften, die Haftung für die Verbindlichkeiten des EVTZ nur dann beschränken, wenn die Mitglieder aus einem anderen Staat für den EVTZ beschränkt haften und wenn dies das nationale Ausführungsrecht zur EVTZ-VO erlaubt. Die Relevanz dieser Vorschrift zeigt sich insbesondere am Beispiel der deutsch-polnischen EVTZ. Die polnischen Mitglieder haften für den EVTZ kraft Gesetzes nicht (Art. 19 poln. EVTZG (Gesetz vom 7.11.2008 über den europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Dz.U. [GBl.] von 2008 Nr. 218, Pos. 390; zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2011 (Dz.U. [GBl.] von 2011 Nr. 232, Pos. 1378). Englische Fassung abrufbar bei: [[http://www.ewt.gov.pl/WstepDoFunduszyEuropejskich/Documents/ustawa_o_europejskim_ugrupowaniu_wspolpracy_terytorialnej_tlumaczenie_angielskie.pdf Seite ]] des polnischen Ministeriums, letzter Zugang am 13.2.2014)). D
ie deutschen Gebietskörperschaften haften dagegen für Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen nach den allgemeinen Grundsätzen (Konzernhaftung, Durchgriffshaftung). Dies gilt insbesondere dann, wenn die kommunale Einrichtung sich auch wirtschaftlich betätigt (Dazu ausführlich [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fLKV%2f2000%2fcont%2fLKV%2e2000%2e58%2e1%2ehtm U. Gundlach, LKV 2000, 58-64]]), was im Falle von EVTZ mit polnischer Beteiligung in der Regel der Fall ist (Vgl. § 27 Satzung EGTC Tatry Ltd, § 8 Satzung EGTC Tritia Ltd, § 8 Abs. 2 CETC-EGTC Ltd sowie § 17 EGTC Novum Ltd (in Gründung).). Soweit die deutschen Mitglieder ihre Haftung bisher einfach beschränken konnten, wird dies nach dem Anwendungsbeginn der neuen Verordnung nur dann zulässig, wenn entsprechende Ausführungsvorschriften dies zulassen. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich dazu die zuständigen Gesetzgeber verhalten.
Deletions:
Andres als bisher können die Mitglieder, die nach ihrem Heimatrecht für die Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen haften, die Haftung für die Verbindlichkeiten des EVTZ nur dann beschränken, wenn die Mitglieder aus einem anderen Staat für den EVTZ beschränkt haften und wenn dies das nationale Ausführungsrecht zur EVTZ-VO erlaubt. Die Relevanz dieser Vorschrift zeigt sich insbesondere am Beispiel der deutsch-polnischen EVTZ. Die polnischen Mitglieder haften für den EVTZ kraft Gesetzes nicht (Art. 19 poln. EVTZG (Gesetz vom 7.11.2008 über den europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Dz.U. [GBl.] von 2008 Nr. 218, Pos. 390; zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2011 (Dz.U. [GBl.] von 2011 Nr. 232, Pos. 1378). Englische Fassung abrufbar bei: [[http://www.ewt.gov.pl/WstepDoFunduszyEuropejskich/Documents/ustawa_o_europejskim_ugrupowaniu_wspolpracy_terytorialnej_tlumaczenie_angielskie.pdf Seite ]] des polnischen Ministeriums, letzter Zugang am 13.2.2014)). Die deutschen Gebietskörperschaften haften dagegen für Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen nach den allgemeinen Grundsätzen (Konzernhaftung, Durchgriffshaftung). Dies gilt insbesondere dann, wenn die kommunale Einrichtung sich auch wirtschaftlich betätigt (Dazu ausführlich [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fLKV%2f2000%2fcont%2fLKV%2e2000%2e58%2e1%2ehtm U. Gundlach, LKV 2000, 58-64]]), was im Falle von EVTZ mit polnischer Beteiligung der Fall ist (Vgl. § 27 Satzung EGTC Tatry Ltd, § 8 Satzung EGTC Tritia Ltd, § 8 Abs. 2 CETC-EGTC Ltd sowie § 17 EGTC Novum Ltd (in Gründung).). Soweit die deutschen Mitglieder ihre Haftung bisher einfach beschränken konnten, wird dies nach dem Anwendungsbeginn der neuen Verordnung nur dann zulässig, wenn entsprechende Ausführungsvorschriften dies zulassen. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich dazu die zuständigen Gesetzgeber verhalten.


Revision [45910]

Edited on 2014-10-21 00:00:10 by MarcinKrzymuski

No Differences

Revision [45909]

Edited on 2014-10-20 23:59:56 by MarcinKrzymuski
Additions:
Nach wie vor haftet der EVTZ für seine Verbindlichkeiten jeglicher Art. Grundsätzlich haften auch die Mitglieder des EVTZ für dessen Verbindlichkeiten, wenn die Aktiva des EVTZ nicht zu deren Begleichung ausreichend sind.
Andres als bisher können die Mitglieder, die nach ihrem Heimatrecht für die Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen haften, die Haftung für die Verbindlichkeiten des EVTZ nur dann beschränken, wenn die Mitglieder aus einem anderen Staat für den EVTZ beschränkt haften und wenn dies das nationale Ausführungsrecht zur EVTZ-VO erlaubt. Die Relevanz dieser Vorschrift zeigt sich insbesondere am Beispiel der deutsch-polnischen EVTZ. Die polnischen Mitglieder haften für den EVTZ kraft Gesetzes nicht (Art. 19 poln. EVTZG (Gesetz vom 7.11.2008 über den europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Dz.U. [GBl.] von 2008 Nr. 218, Pos. 390; zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2011 (Dz.U. [GBl.] von 2011 Nr. 232, Pos. 1378). Englische Fassung abrufbar bei: [[http://www.ewt.gov.pl/WstepDoFunduszyEuropejskich/Documents/ustawa_o_europejskim_ugrupowaniu_wspolpracy_terytorialnej_tlumaczenie_angielskie.pdf Seite ]] des polnischen Ministeriums, letzter Zugang am 13.2.2014)). Die deutschen Gebietskörperschaften haften dagegen für Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen nach den allgemeinen Grundsätzen (Konzernhaftung, Durchgriffshaftung). Dies gilt insbesondere dann, wenn die kommunale Einrichtung sich auch wirtschaftlich betätigt (Dazu ausführlich [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fLKV%2f2000%2fcont%2fLKV%2e2000%2e58%2e1%2ehtm U. Gundlach, LKV 2000, 58-64]]), was im Falle von EVTZ mit polnischer Beteiligung der Fall ist (Vgl. § 27 Satzung EGTC Tatry Ltd, § 8 Satzung EGTC Tritia Ltd, § 8 Abs. 2 CETC-EGTC Ltd sowie § 17 EGTC Novum Ltd (in Gründung).). Soweit die deutschen Mitglieder ihre Haftung bisher einfach beschränken konnten, wird dies nach dem Anwendungsbeginn der neuen Verordnung nur dann zulässig, wenn entsprechende Ausführungsvorschriften dies zulassen. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich dazu die zuständigen Gesetzgeber verhalten.
Des Weiteren werden nach der neuen EVTZ-VO die Mitgliedstaaten die beschränkt haftende EVTZ in ihrem Hoheitsgebiet nicht mehr untersagen können. Einige Mitgliedstaaten haben bisher ausdrücklich die Errichtung auf ihrem Staatsgebiet von EVTZ mit beschränkt haftenden Teilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten verboten (z.B. Tschechische Republik (§ 18a Abs. 2 des Gesetzes vom 29.06.2000 über die Förderung der Regionalentwicklung (Zákon o podpoře regionálního rozvoje, 248/2000 Sb. i.d.g.F.). Die Tschechiche Republik plädierte auch für die Aufrechterhaltung dieser Möglichkeit (Dokument vom 16.12.2011, [[http://www.mmr.cz/getmedia/1f49070e-4581-400a-aa66-e18efc5d481e/RP-novelizace-ESUS-final.pdf Rámcová pozice/Stanovisko pro Parlament ČR projednávaná věc: Návrh nařízení Evropského parlamentu a Rady, kterým se mění nařízení Evropského parlamentu a Rady (ES) č. 1082/2006 ze dne 5. července 2006 o evropském seskupení pro územní spolupráci (ESÚS), pokud jde o vyjasnění, zjednodušení a zlepšení zřizování a provádění takovýchto seskupení]], S. 4)). Nunmehr kann der Sitzstaat eventuell eine entsprechende Sicherheitsleistung (Versicherung, Garantie) verlangen (Art. 12 Abs. 2a UAbs. 4 EVTZ-VO n.F.).
Deletions:
Neu gefasst werden die Regeln über die Haftung in den Fällen, in denen ein Mitglied beschränkt haftet. Nach der Reform der EVTZ-VO (mehr unten: ReformEVTZ) ändern sich die oben dargestellten Grundsätze wie folgt:
((2)) Bestimmungen in der Satzung
Die Bestimmungen i.S.von Art. 12 Abs. 2 werden dagegen in der Satzung geregelt (Art. 9 Abs, 2 lit. i) EVTZ-VO nach der Reform). Danach sind in der Satzung die Bestimmungen über die Höhe der Finanzbeiträge getroffen werden, nach denen die Haftung der EVTZ-Mitglieder im Fall bestimmt wird, wenn die Aktiva des EVTZ nicht ausreichen (subsidiäre Haftung der EVTZ-Mitglieder).
Neu ist das Recht des Mitgliedsstaats eine Versicherung zu verlangen, wenn die Mitglieder beschränkt haften (Art. 12 Abs. 2a UAbs. 4). Dagegen wird die Grundlage für die Versagung von beschränkt haftenden EVTZ gestrichen.


Revision [16558]

Edited on 2012-07-13 06:33:20 by MarcinKrzymuski
Additions:
((1)) Haftung des EVTZ für Handlungen seiner Organe
Nach Art. 12 Abs. 2 UAbs. 1 EVTZ-VO haftet der EVTZ unbeschränkt für seine Schulden.
EVTZ haftet für das Handeln seiner Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO) oder ob sog. //Ultra-vires-Handlungen// vorliegen. Das auf die privatrechtliche Haftung anzuwendende Recht bestimmt sich dann nach den einschlägigen Vorschriften des Internationalen Privatrechts (Rom I-VO, Rom II-VO usw.).
Die Haftung der Mitglider des EVTZ wird in Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO geregelt.
Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO), da der EVTZ als juristische Person (mehr dazu s. [[EVTZRechtsnaturGrundlagen]]) konzipiert ist.
1) die Haftung des Mitglieds nach Maßgabe seines nationalen Rechts nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist (Art. 12 Abs. 2 UAbs. 2 EVTZ-VO).
Das Recht zur Beschränkung der Haftung kann sich zunächst aus dem nationalen Rechts des jeweiligen Mitglieds ergeben oder aus Art. 12 Abs. 2 UAbs. 3 EVTZ-VO.
((3)) Beschränkung der Haftung nach nationalen Recht
Der erste Fall kommt z.B. im polnischen Recht vor.
Nach {{pu przepis="Art. 19 UEuropUgrupWspTeryt"}} haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= SamGminU]], Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=578&SearchExp=&SearchExp2= SamPowU]], Art. 69 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=576&SearchExp=&SearchExp2= SamWojU]] und Art. 40 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= polZGB]].
Die Frage der Haftung der deutschen Mitglieder des EVTZ für seine Verbindlichkeiten wurde in Deutschland nicht national geregelt. Einerseits können hier die Grundsätze über das qualifiziert faktische Konzern angewendet werden. Hiernach würde das Hauptmitglied unter bestimmten Voraussetzungen den Gläubigern des EVTZ gegenüber verantwortlich (in Analogie zu {{du przepis="§ 317 AktG"}}). Da aber der EVTZ juristische Person des öffentlichen Rechts ist, können hier auch die Grundsätze über die Gewährträgerhaftung angewendet werden. Die Folge davon wäre auch die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ.
((3)) Beschränkung der Haftung nach Art. 12 Abs. 2 UAbs. 3 EVTZ-VO (EVTZ mbH)
Dennoch ist es im Falle der Gründung des EVTZ mit Rechtssubjekten, welche nach ihrem nationalen Recht beschränkt oder überhaupt nicht haften, die Vorschrift von Art. 12 Abs. 2 UA 3 EVTZ-VO zu beachten. Danach können auch diejenigen Rechtssubjekte, die nach ihrem nationalen Recht vollständig haften (z.B. deutsche Kommunen), ihre Haftung für die Verbindlichkeiten des EVTZ ebenfalls in der Satzung beschränken.
Folglich dürfen auch deutsche Rechtssubjekte Ihre Haftung in einem EVTZ beschränken, wenn an dem EVTZ eine polnische Kommune beteiligt ist und eine entsprechende Regelung in der Satzung getroffen wird (vgl. etwa § 26 Abs. 1 S. 2 der Satzung über die Errichtung des EVTZ CETC-EGTC (Anh. 1 zum [[http://www.bip.lubuskie.pl/index.php?mact=News,cntnt01,detail,0&cntnt01articleid=1257&cntnt01returnid=380 Beschluss Nr. XXI/186/12]], poln.).
Deletions:
((1)) Haftung des EVTZ für Handlungen der Organe
EVTZ haftet für das Handeln seiner Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO) oder ob sog. //Ultra-vires-Handlungen// vorliegen. Das auf die deliktische Haftung anzuwendende Recht wird i.d.R. nach Rom II-VO bestimmt, es sei denn, dass es sich um Handlungen der Beamten oder sonstiger Bediensteter handelt. Hier gilt das Recht des Staates, dem die Beamten/Bediensteten angehören.
Die Haftung der Mitglider des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt.
Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO), da der EVTZ als juristische Person (s. [[EVTZRechtsnaturGrundlagen]]) konzipiert ist.
1) die Haftung des Mitglieds nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgeschlossen oder beschränkt ist (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO).
Das Recht zur Beschränkung der Haftung kann sich zunächst aus dem nationalen Rechts des jeweiligen Mitglieds ergeben.
((3)) Beschränkung der Haftung nach polnischem Recht
Nach {{pu przepis="Art. 19 UEuropUgrupWspTeryt"}} haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= SamGminU]], Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=578&SearchExp=&SearchExp2= SamPowU]], Art. 69 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=576&SearchExp=&SearchExp2= SamWojU]] und Art. 40 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= polZGB]]. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTZ-VO zulässig.
((3)) Haftung nach deutschem Recht
Die Frage der Haftung im Rahmen des EVTZ wurde in Deutschland nicht national geregelt. Einerseits können hier die Grundsätze über das qualifiziert faktische Konzern angewendet werden. Hiernach würde das Hauptmitglied unter bestimmten Voraussetzungen den Gläubigern des EVTZ gegenüber verantwortlich (in Analogie zu {{du przepis="§ 317 AktG"}}).
Da aber der EVTZ juristische Person des öffentlichen Rechts ist, können hier auch die Grundsätze über die Gewährträgerhaftung angewendet werden. Die Folge davon wäre auch die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ.
((3)) EVTZ mbH
Dennoch ist es im Falle der Gründung des EVTZ mit Rechtssubjekten, welche nach ihrem nationalen Recht beschränkt oder überhaupt nicht haften, Art. 12 Abs. 2 UA 3 EVTZ-VO zu beachten. Danach können auch diejenigen Rechtssubjekte, die nach ihrem nationalen Recht vollständig haften (z.B. deutsche Kommunen), ihre Haftung für die Verbindlichkeiten des EVTZ ebenfalls in der Satzung beschränken.
Folglich dürfen auch deutsche Rechtssubjekte Ihre Haftung in einem EVTZ beschränken, wenn an dem EVTZ ein


Revision [16557]

Edited on 2012-07-13 00:03:52 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Haftung der Mitglider des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt.
Deletions:
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt.


Revision [16556]

Edited on 2012-07-12 23:57:41 by MarcinKrzymuski
Additions:
((1)) Haftung des EVTZ für Handlungen der Organe
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt.
Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO), da der EVTZ als juristische Person (s. [[EVTZRechtsnaturGrundlagen]]) konzipiert ist.
((2)) Vorrang der Haftung des EVTZ
Die Haftung der Mitglieder kommt, vorbehaltlich des Pkt. 2 (unten), erst dann in Betracht, wenn die Aktiva des EVTZ für die Begleichung der Verbindlichkeiten nicht ausreichen (Art. 12 Abs. 2 S. 2 EVTZ-VO). Dabei spielt keine Rolle, woraus die Verbindlichkeiten sich ergeben (vertragliche, quasivertragliche oder außervertragliche Schuldverhältnisse).
((2)) Keine Beschränkung oder Ausschluss der Haftung anderer EVTZ-Mitglieder
Die Grundsätze greifen aber nur dann, wenn die Haftung der Mitglieder nicht beschränkt wurde.
Das Recht zur Beschränkung der Haftung kann sich zunächst aus dem nationalen Rechts des jeweiligen Mitglieds ergeben.
((3)) Beschränkung der Haftung nach polnischem Recht
Nach {{pu przepis="Art. 19 UEuropUgrupWspTeryt"}} haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= SamGminU]], Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=578&SearchExp=&SearchExp2= SamPowU]], Art. 69 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=576&SearchExp=&SearchExp2= SamWojU]] und Art. 40 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= polZGB]]. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTZ-VO zulässig.

((3)) Haftung nach deutschem Recht
Die Frage der Haftung im Rahmen des EVTZ wurde in Deutschland nicht national geregelt. Einerseits können hier die Grundsätze über das qualifiziert faktische Konzern angewendet werden. Hiernach würde das Hauptmitglied unter bestimmten Voraussetzungen den Gläubigern des EVTZ gegenüber verantwortlich (in Analogie zu {{du przepis="§ 317 AktG"}}).
Da aber der EVTZ juristische Person des öffentlichen Rechts ist, können hier auch die Grundsätze über die Gewährträgerhaftung angewendet werden. Die Folge davon wäre auch die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ.


((3)) EVTZ mbH
Dennoch ist es im Falle der Gründung des EVTZ mit Rechtssubjekten, welche nach ihrem nationalen Recht beschränkt oder überhaupt nicht haften, Art. 12 Abs. 2 UA 3 EVTZ-VO zu beachten. Danach können auch diejenigen Rechtssubjekte, die nach ihrem nationalen Recht vollständig haften (z.B. deutsche Kommunen), ihre Haftung für die Verbindlichkeiten des EVTZ ebenfalls in der Satzung beschränken.
Die Beschränkung bedeutet zum einen, dass der vollständige Ausschluss nicht denkbar ist. Allerdings könnte man nach Art. 12 Abs. 2 UAbs. 2 EVTZ-VO, die Haftung eines jeden Mitglieds (in der Satzung) entsprechend seinem Beitrag beschränken.
Wird die Haftung des EVTZ demnach beschränkt, dann hat er den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 12 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO).
Folglich dürfen auch deutsche Rechtssubjekte Ihre Haftung in einem EVTZ beschränken, wenn an dem EVTZ ein
Deletions:
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO), da der EVTZ als juristische Person (s. [[EVTZRechtsnaturGrundlagen]]) konzipiert ist.
((2)) Polnisches Recht
Nach {{pu przepis="Art. 19 UEuropUgrupWspTeryt"}} haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= SamGminU]], Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=578&SearchExp=&SearchExp2= SamPowU]], Art. 69 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=576&SearchExp=&SearchExp2= SamWojU]] und Art. 40 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= polZGB]]. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTZ-VO zulässig.
((2)) Deutsches Recht
Die Frage der Haftung im Rahmen des EVTZ wurde in Deutschland nicht national geregelt. Einerseits können hier die Grundsätze über das qualifiziert faktische Konzern angewendet werden. Hiernach würde das Hauptmitglied unter bestimmten Voraussetzungen den Gläubigern des EVTZ gegenüber verantwortlich (in Analogie zu {{du przepis="§ 317 AktG"}}). Dies entspricht auch der Regelung in Art. 12 EVTZ-VO. Da aber der EVTZ juristische Person des öffentlichen Rechts ist, können hier auch die Grundsätze über die Gewährträgerhaftung angewendet werden. Die Folge davon wäre auch die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ. Dennoch ist es im Falle der Gründung des EVTZ mit Rechtssubjekten, welche nach ihrem nationalen Recht von der Haftung ausgeschlossen wären, nach Art. 12 Abs. 2 UA 3 EVTZ-VO in der Satzung die Haftung auch eines deutschen Mitglieds auszuschließen.
((2)) Folge
Wird die Haftung des EVTZ demnach beschränkt, dann hat er den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 12 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO).
((1)) Haftung für Handlungen der Organe


Revision [16511]

Edited on 2012-07-10 06:41:35 by MarcinKrzymuski
Additions:
Neu gefasst werden die Regeln über die Haftung in den Fällen, in denen ein Mitglied beschränkt haftet. Nach der Reform der EVTZ-VO (mehr unten: ReformEVTZ) ändern sich die oben dargestellten Grundsätze wie folgt:
Deletions:
Nach der Reform der EVTZ-VO (mehr unten: ReformEVTZ) ändern sich die oben dargestellten Grundsätze wie folgt:
((2))
Neu gefasst werden die Regeln über die Haftung in den Fällen, in denen ein Mitglied beschränkt haftet.


Revision [15865]

Edited on 2012-06-15 00:30:41 by MarcinKrzymuski
Additions:
((1)) Haftung nach der Reform der EVTZ-VO
Nach der Reform der EVTZ-VO (mehr unten: ReformEVTZ) ändern sich die oben dargestellten Grundsätze wie folgt:
((2)) Bestimmungen in der Übereinkunft
Die Bestimmungen über Art. 12 Abs. 3 EVTZ-VO Haftung sollen nunmehr Gegenstand der Übereinkunft und nicht der Satzung sein (Art. 8 Abs. 2 lit. o) EVTZ-VO nach der Reform).
((2)) Bestimmungen in der Satzung
Die Bestimmungen i.S.von Art. 12 Abs. 2 werden dagegen in der Satzung geregelt (Art. 9 Abs, 2 lit. i) EVTZ-VO nach der Reform). Danach sind in der Satzung die Bestimmungen über die Höhe der Finanzbeiträge getroffen werden, nach denen die Haftung der EVTZ-Mitglieder im Fall bestimmt wird, wenn die Aktiva des EVTZ nicht ausreichen (subsidiäre Haftung der EVTZ-Mitglieder).
((2)) Sicherheitsleistung von "EVTZ mbH"
Neu ist das Recht des Mitgliedsstaats eine Versicherung zu verlangen, wenn die Mitglieder beschränkt haften (Art. 12 Abs. 2a UAbs. 4). Dagegen wird die Grundlage für die Versagung von beschränkt haftenden EVTZ gestrichen.
((2))
Neu gefasst werden die Regeln über die Haftung in den Fällen, in denen ein Mitglied beschränkt haftet.


Revision [9147]

Edited on 2010-12-20 13:30:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Frage der Haftung im Rahmen des EVTZ wurde in Deutschland nicht national geregelt. Einerseits können hier die Grundsätze über das qualifiziert faktische Konzern angewendet werden. Hiernach würde das Hauptmitglied unter bestimmten Voraussetzungen den Gläubigern des EVTZ gegenüber verantwortlich (in Analogie zu {{du przepis="§ 317 AktG"}}). Dies entspricht auch der Regelung in Art. 12 EVTZ-VO. Da aber der EVTZ juristische Person des öffentlichen Rechts ist, können hier auch die Grundsätze über die Gewährträgerhaftung angewendet werden. Die Folge davon wäre auch die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ. Dennoch ist es im Falle der Gründung des EVTZ mit Rechtssubjekten, welche nach ihrem nationalen Recht von der Haftung ausgeschlossen wären, nach Art. 12 Abs. 2 UA 3 EVTZ-VO in der Satzung die Haftung auch eines deutschen Mitglieds auszuschließen.
Wird die Haftung des EVTZ demnach beschränkt, dann hat er den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 12 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO).
EVTZ haftet für das Handeln seiner Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO) oder ob sog. //Ultra-vires-Handlungen// vorliegen. Das auf die deliktische Haftung anzuwendende Recht wird i.d.R. nach Rom II-VO bestimmt, es sei denn, dass es sich um Handlungen der Beamten oder sonstiger Bediensteter handelt. Hier gilt das Recht des Staates, dem die Beamten/Bediensteten angehören.
Deletions:
Diesbezüglich ist die Rechtslage nicht klar. Einerseits können hier die Grundsätze über das qualifiziert faktische Konzern angewendet werden. Hiernach würde das Hauptmitglied unter bestimmten Voraussetzungen den Gläubigern des EVTZ gegenüber verantwortlich (in Analogie zu {{du przepis="§ 317 AktG"}}). Da aber der EVTZ juristische Person des öffentlichen Rechts ist, können hier auch die Grundsätze über die Gewährträgerhaftung angewendet werden. Die Folge davon wäre auch die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ.
Wird die Haftung des EVTZ demnach beschränkt, dann hat er den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO).
EVTZ haftet ferner für seine Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO), als auch für //Ultra-vires-Handlungen//. Das auf die deliktische Haftung anzuwendende Recht wird i.d.R. nach Rom II-VO bestimmt, es sei denn, dass es sich um Handlungen der Beamten oder sonstiger Bediensteter handelt. Hier gilt das Recht des Staates, dem die Beamten/Bediensteten angehören.


Revision [9145]

Edited on 2010-12-20 13:14:50 by WojciechLisiewicz
Additions:
Nach {{pu przepis="Art. 19 UEuropUgrupWspTeryt"}} haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= SamGminU]], Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=578&SearchExp=&SearchExp2= SamPowU]], Art. 69 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=576&SearchExp=&SearchExp2= SamWojU]] und Art. 40 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= polZGB]]. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTZ-VO zulässig.
Deletions:
Nach Art. 19 UEuropUgrupWspTeryt haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= SamGminU]], Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=578&SearchExp=&SearchExp2= SamPowU]], Art. 69 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=576&SearchExp=&SearchExp2= SamWojU]] und Art. 40 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= polZGB]]. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTZ-VO zulässig.


Revision [9144]

Edited on 2010-12-20 13:14:20 by WojciechLisiewicz
Additions:
Nach Art. 19 UEuropUgrupWspTeryt haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= SamGminU]], Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=578&SearchExp=&SearchExp2= SamPowU]], Art. 69 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=576&SearchExp=&SearchExp2= SamWojU]] und Art. 40 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= polZGB]]. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTZ-VO zulässig.
Deletions:
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= SamGminU]], Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=578&SearchExp=&SearchExp2= SamPowU]], Art. 69 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=576&SearchExp=&SearchExp2= SamWojU]] und Art. 40 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= polZGB]]. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTZ-VO zulässig.


Revision [9130]

Edited on 2010-12-20 11:39:00 by MarcinKrzymuski
Additions:
Diesbezüglich ist die Rechtslage nicht klar. Einerseits können hier die Grundsätze über das qualifiziert faktische Konzern angewendet werden. Hiernach würde das Hauptmitglied unter bestimmten Voraussetzungen den Gläubigern des EVTZ gegenüber verantwortlich (in Analogie zu {{du przepis="§ 317 AktG"}}). Da aber der EVTZ juristische Person des öffentlichen Rechts ist, können hier auch die Grundsätze über die Gewährträgerhaftung angewendet werden. Die Folge davon wäre auch die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ.
Deletions:
Diesbezüglich ist die Rechtslage nicht klar. Einerseits können hier die Grundsätze über das qualifiziert faktische Konzern angewendet werden. Hiernach würde das Hauptmitglied unter bestimmten Voraussetzungen den Gläubigern des EVTZ gegenüber verantwortlich (in Analogie zu {{du przepis="§ 317 AktG"}}).


Revision [9129]

Edited on 2010-12-20 11:35:36 by MarcinKrzymuski
Additions:
Diesbezüglich ist die Rechtslage nicht klar. Einerseits können hier die Grundsätze über das qualifiziert faktische Konzern angewendet werden. Hiernach würde das Hauptmitglied unter bestimmten Voraussetzungen den Gläubigern des EVTZ gegenüber verantwortlich (in Analogie zu {{du przepis="§ 317 AktG"}}).
EVTZ haftet ferner für seine Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO), als auch für //Ultra-vires-Handlungen//. Das auf die deliktische Haftung anzuwendende Recht wird i.d.R. nach Rom II-VO bestimmt, es sei denn, dass es sich um Handlungen der Beamten oder sonstiger Bediensteter handelt. Hier gilt das Recht des Staates, dem die Beamten/Bediensteten angehören.
Deletions:
Die Antwort liegt im Landesrecht (in Brandeburg - [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBbgKVerf%2Fcont%2FBbgKVerf.G1.G3.G3.htm Abschnitt 3 der BbgKommunalverfassung]])
EVTZ haftet ferner für seine Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO), als auch für //Ultra-vires-Handlungen//. Das auf die deliktische Haftung anzuwendende Recht wird i.d.R. nach Rom II-VO bestimmt, es sei denn, dass es sich um Handlungen der Beamten oder sonstiger Bediensteter handelt. Auf die Fälle der //acta iure imperii// ist die Rom II-VO nicht anwendbar.


Revision [9011]

Edited on 2010-12-09 22:20:26 by MarcinKrzymuski
Additions:
((1)) Haftung für Handlungen der Organe
EVTZ haftet ferner für seine Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO), als auch für //Ultra-vires-Handlungen//. Das auf die deliktische Haftung anzuwendende Recht wird i.d.R. nach Rom II-VO bestimmt, es sei denn, dass es sich um Handlungen der Beamten oder sonstiger Bediensteter handelt. Auf die Fälle der //acta iure imperii// ist die Rom II-VO nicht anwendbar.
Deletions:
((1)) Haftung für Handlungen //ultra vires//
EVTZ haftet ferner für seine Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO).


Revision [8959]

Edited on 2010-12-08 23:48:30 by MarcinKrzymuski
Additions:
((1)) Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des EVTZ
((2)) Folge
Wird die Haftung des EVTZ demnach beschränkt, dann hat er den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO).


Revision [8954]

Edited on 2010-12-08 21:37:23 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO), da der EVTZ als juristische Person (s. [[EVTZRechtsnaturGrundlagen]]) konzipiert ist.
Deletions:
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO), da der EVTZ als juristische Person (s. [[EVTZRechtsgrundlagen]]) konzipiert ist.


Revision [8943]

Edited on 2010-12-07 23:43:51 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO), da der EVTZ als juristische Person (s. [[EVTZRechtsgrundlagen]]) konzipiert ist.
Die Haftung der Mitglieder kommt nur dann in Betracht, wenn:
1) die Aktiva des EVTZ nicht ausreichen, um seine Verbindlichkeiten zu decken und
1) die Haftung des Mitglieds nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgeschlossen oder beschränkt ist (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO).
((2)) Polnisches Recht
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= SamGminU]], Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=578&SearchExp=&SearchExp2= SamPowU]], Art. 69 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=576&SearchExp=&SearchExp2= SamWojU]] und Art. 40 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= polZGB]]. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTZ-VO zulässig.

((2)) Deutsches Recht
Die Antwort liegt im Landesrecht (in Brandeburg - [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBbgKVerf%2Fcont%2FBbgKVerf.G1.G3.G3.htm Abschnitt 3 der BbgKommunalverfassung]])
((1)) Haftung für Handlungen //ultra vires//
EVTZ haftet ferner für seine Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO).
Deletions:
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO). Wird die Haftung des Besondere gilt nur, wenn die Aktive für die Begleichung der Schulden nicht ausreichen. Hier weichen das polnische und das deutsche Recht voneinander ab.
EVTZ haftet ferner für sein Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO).
((2)) Polnisches Recht
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= SamGminU]], Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=578&SearchExp=&SearchExp2= SamPowU]], Art. 69 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=576&SearchExp=&SearchExp2= SamWojU]] und Art. 40 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= polZGB]]. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTZ-VO zulässig.
((2)) Deutsches Recht
Die Antwort liegt im Landesrecht (in Brandeburg - [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBbgKVerf%2Fcont%2FBbgKVerf.G1.G3.G3.htm Abschnitt 3 der BbgKommunalverfassung]])


Revision [8517]

Edited on 2010-10-30 20:55:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
EVTZ haftet ferner für sein Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO).


Revision [8212]

Edited on 2010-09-29 14:14:23 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO). Wird die Haftung des Besondere gilt nur, wenn die Aktive für die Begleichung der Schulden nicht ausreichen. Hier weichen das polnische und das deutsche Recht voneinander ab.
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= SamGminU]], Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=578&SearchExp=&SearchExp2= SamPowU]], Art. 69 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=576&SearchExp=&SearchExp2= SamWojU]] und Art. 40 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= polZGB]]. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTZ-VO zulässig.
Die Antwort liegt im Landesrecht (in Brandeburg - [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBbgKVerf%2Fcont%2FBbgKVerf.G1.G3.G3.htm Abschnitt 3 der BbgKommunalverfassung]])
Deletions:
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO). Wird die Haftung desBesonderes gilt nur, wenn die Aktive für die Begleichung der Schulden nicht ausreichen. Hier weichen das polnische und das deutsche Recht voneinander ab.
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 SamGminU, Art. 49 SamPowU, Art. 69 SamWojU und Art. 40 polZGB. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTZ-VO zulässig.


Revision [8209]

Edited on 2010-09-28 18:34:15 by MarcinKrzymuski
Additions:
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 SamGminU, Art. 49 SamPowU, Art. 69 SamWojU und Art. 40 polZGB. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTZ-VO zulässig.
Deletions:
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 SamGminU, Art. 49 SamPowU, Art. 69 SamWojU und Art. 40 polZGB. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTz-VO zulässig.


Revision [8208]

Edited on 2010-09-28 18:34:01 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO). Wird die Haftung desBesonderes gilt nur, wenn die Aktive für die Begleichung der Schulden nicht ausreichen. Hier weichen das polnische und das deutsche Recht voneinander ab.
((2)) Polnisches Recht
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 SamGminU, Art. 49 SamPowU, Art. 69 SamWojU und Art. 40 polZGB. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTz-VO zulässig.
((2)) Deutsches Recht
Deletions:
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt.
**Polnisches Recht**
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 SamGminU, Art. 49 SamPowU, Art. 69 SamWojU und Art. 40 polZGB.


Revision [8159]

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