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aktuelles Dokument: EVTZHaftung
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Version [45910]

Dies ist eine alte Version von EVTZHaftung erstellt von MarcinKrzymuski am 2014-10-21 00:00:10.

 

Haftung des EVTZ und seiner Mitglieder


A. Haftung des EVTZ für Handlungen seiner Organe
Nach Art. 12 Abs. 2 UAbs. 1 EVTZ-VO haftet der EVTZ unbeschränkt für seine Schulden.
EVTZ haftet für das Handeln seiner Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO) oder ob sog. Ultra-vires-Handlungen vorliegen. Das auf die privatrechtliche Haftung anzuwendende Recht bestimmt sich dann nach den einschlägigen Vorschriften des Internationalen Privatrechts (Rom I-VO, Rom II-VO usw.).

B. Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des EVTZ
Die Haftung der Mitglider des EVTZ wird in Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO geregelt.
Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO), da der EVTZ als juristische Person (mehr dazu s. EVTZRechtsnaturGrundlagen) konzipiert ist.
Die Haftung der Mitglieder kommt nur dann in Betracht, wenn:
  1. die Aktiva des EVTZ nicht ausreichen, um seine Verbindlichkeiten zu decken und
  1. die Haftung des Mitglieds nach Maßgabe seines nationalen Rechts nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist (Art. 12 Abs. 2 UAbs. 2 EVTZ-VO).


1. Vorrang der Haftung des EVTZ
Die Haftung der Mitglieder kommt, vorbehaltlich des Pkt. 2 (unten), erst dann in Betracht, wenn die Aktiva des EVTZ für die Begleichung der Verbindlichkeiten nicht ausreichen (Art. 12 Abs. 2 S. 2 EVTZ-VO). Dabei spielt keine Rolle, woraus die Verbindlichkeiten sich ergeben (vertragliche, quasivertragliche oder außervertragliche Schuldverhältnisse).


2. Keine Beschränkung oder Ausschluss der Haftung anderer EVTZ-Mitglieder
Die Grundsätze greifen aber nur dann, wenn die Haftung der Mitglieder nicht beschränkt wurde.
Das Recht zur Beschränkung der Haftung kann sich zunächst aus dem nationalen Rechts des jeweiligen Mitglieds ergeben oder aus Art. 12 Abs. 2 UAbs. 3 EVTZ-VO.


a. Beschränkung der Haftung nach nationalen Recht
Der erste Fall kommt z.B. im polnischen Recht vor.
Nach 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1); $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); if (ord(substr($norm, strlen($norm) - 1)) > 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1).$normTemp; $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); } } else { $normTemp = ""; } } if ($normTemp == "") { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 48) { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 58) { if (ord(substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1)) > 58) { $subNrL = substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1); $subNrC = substr($normTemp, 0, strlen($normTemp) - 1); } else { $subNrL = ""; $subNrC = $normTemp; } } else { $subNrL = $normTemp; $subNrC = "0"; } } } //umwandlung des strings in zahl $norm = strval(intval($norm)); $final = array(); $final["main"] = $norm; $final["lit"] = $subNrL; $final["cyf"] = $subNrC; return $final; } } $out = ""; // do generowania identyfikatorow boksow z przepisami jest zmienna sesyjna "pid" if (!(isset($_SESSION["pid"]))) $_SESSION["pid"] = 0; // $_SESSION["pid"]++; //identyfikator boksu w ktorym pojawia sie tekst jest tu potrzebny // analyzing "przepis" e.g. "art. 23 § 2 KC" if ($akt <> "") { $out .= "".$akt.""; } else { $pattern = "/^(art\.|§|artykuł)\040(\S*?)\040(.*\040|)(\S*)$/i"; if (preg_match($pattern, $przepis, $matches)) { $mark = $matches[1]; $norm = $matches[2]; $act = $matches[4]; $addin = $matches[3]; $nr = separateNr($norm); $out .= "".$przepis.""; } } echo $out; //echo $this->tag; ?> haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 SamGminU, Art. 49 SamPowU, Art. 69 SamWojU und Art. 40 polZGB.

Die Frage der Haftung der deutschen Mitglieder des EVTZ für seine Verbindlichkeiten wurde in Deutschland nicht national geregelt. Einerseits können hier die Grundsätze über das qualifiziert faktische Konzern angewendet werden. Hiernach würde das Hauptmitglied unter bestimmten Voraussetzungen den Gläubigern des EVTZ gegenüber verantwortlich (in Analogie zu § 317 AktG). Da aber der EVTZ juristische Person des öffentlichen Rechts ist, können hier auch die Grundsätze über die Gewährträgerhaftung angewendet werden. Die Folge davon wäre auch die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ.


b. Beschränkung der Haftung nach Art. 12 Abs. 2 UAbs. 3 EVTZ-VO (EVTZ mbH)
Dennoch ist es im Falle der Gründung des EVTZ mit Rechtssubjekten, welche nach ihrem nationalen Recht beschränkt oder überhaupt nicht haften, die Vorschrift von Art. 12 Abs. 2 UA 3 EVTZ-VO zu beachten. Danach können auch diejenigen Rechtssubjekte, die nach ihrem nationalen Recht vollständig haften (z.B. deutsche Kommunen), ihre Haftung für die Verbindlichkeiten des EVTZ ebenfalls in der Satzung beschränken.
Die Beschränkung bedeutet zum einen, dass der vollständige Ausschluss nicht denkbar ist. Allerdings könnte man nach Art. 12 Abs. 2 UAbs. 2 EVTZ-VO, die Haftung eines jeden Mitglieds (in der Satzung) entsprechend seinem Beitrag beschränken.
Wird die Haftung des EVTZ demnach beschränkt, dann hat er den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 12 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO).
Folglich dürfen auch deutsche Rechtssubjekte Ihre Haftung in einem EVTZ beschränken, wenn an dem EVTZ eine polnische Kommune beteiligt ist und eine entsprechende Regelung in der Satzung getroffen wird (vgl. etwa § 26 Abs. 1 S. 2 der Satzung über die Errichtung des EVTZ CETC-EGTC (Anh. 1 zum Beschluss Nr. XXI/186/12, poln.).


C. Haftung nach der Reform der EVTZ-VO
Nach wie vor haftet der EVTZ für seine Verbindlichkeiten jeglicher Art. Grundsätzlich haften auch die Mitglieder des EVTZ für dessen Verbindlichkeiten, wenn die Aktiva des EVTZ nicht zu deren Begleichung ausreichend sind.


1. Bestimmungen in der Übereinkunft
Die Bestimmungen über Art. 12 Abs. 3 EVTZ-VO Haftung sollen nunmehr Gegenstand der Übereinkunft und nicht der Satzung sein (Art. 8 Abs. 2 lit. o) EVTZ-VO nach der Reform).
Andres als bisher können die Mitglieder, die nach ihrem Heimatrecht für die Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen haften, die Haftung für die Verbindlichkeiten des EVTZ nur dann beschränken, wenn die Mitglieder aus einem anderen Staat für den EVTZ beschränkt haften und wenn dies das nationale Ausführungsrecht zur EVTZ-VO erlaubt. Die Relevanz dieser Vorschrift zeigt sich insbesondere am Beispiel der deutsch-polnischen EVTZ. Die polnischen Mitglieder haften für den EVTZ kraft Gesetzes nicht (Art. 19 poln. EVTZG (Gesetz vom 7.11.2008 über den europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Dz.U. [GBl.] von 2008 Nr. 218, Pos. 390; zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2011 (Dz.U. [GBl.] von 2011 Nr. 232, Pos. 1378). Englische Fassung abrufbar bei: Seite des polnischen Ministeriums, letzter Zugang am 13.2.2014)). Die deutschen Gebietskörperschaften haften dagegen für Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen nach den allgemeinen Grundsätzen (Konzernhaftung, Durchgriffshaftung). Dies gilt insbesondere dann, wenn die kommunale Einrichtung sich auch wirtschaftlich betätigt (Dazu ausführlich U. Gundlach, LKV 2000, 58-64), was im Falle von EVTZ mit polnischer Beteiligung der Fall ist (Vgl. § 27 Satzung EGTC Tatry Ltd, § 8 Satzung EGTC Tritia Ltd, § 8 Abs. 2 CETC-EGTC Ltd sowie § 17 EGTC Novum Ltd (in Gründung).). Soweit die deutschen Mitglieder ihre Haftung bisher einfach beschränken konnten, wird dies nach dem Anwendungsbeginn der neuen Verordnung nur dann zulässig, wenn entsprechende Ausführungsvorschriften dies zulassen. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich dazu die zuständigen Gesetzgeber verhalten.


2. Sicherheitsleistung von "EVTZ mbH"
Des Weiteren werden nach der neuen EVTZ-VO die Mitgliedstaaten die beschränkt haftende EVTZ in ihrem Hoheitsgebiet nicht mehr untersagen können. Einige Mitgliedstaaten haben bisher ausdrücklich die Errichtung auf ihrem Staatsgebiet von EVTZ mit beschränkt haftenden Teilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten verboten (z.B. Tschechische Republik (§ 18a Abs. 2 des Gesetzes vom 29.06.2000 über die Förderung der Regionalentwicklung (Zákon o podpoře regionálního rozvoje, 248/2000 Sb. i.d.g.F.). Die Tschechiche Republik plädierte auch für die Aufrechterhaltung dieser Möglichkeit (Dokument vom 16.12.2011, Rámcová pozice/Stanovisko pro Parlament ČR projednávaná věc: Návrh nařízení Evropského parlamentu a Rady, kterým se mění nařízení Evropského parlamentu a Rady (ES) č. 1082/2006 ze dne 5. července 2006 o evropském seskupení pro územní spolupráci (ESÚS), pokud jde o vyjasnění, zjednodušení a zlepšení zřizování a provádění takovýchto seskupení, S. 4)). Nunmehr kann der Sitzstaat eventuell eine entsprechende Sicherheitsleistung (Versicherung, Garantie) verlangen (Art. 12 Abs. 2a UAbs. 4 EVTZ-VO n.F.).

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