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Version [16558]

Dies ist eine alte Version von EVTZHaftung erstellt von MarcinKrzymuski am 2012-07-13 06:33:20.

 

Haftung des EVTZ und seiner Mitglieder


A. Haftung des EVTZ für Handlungen seiner Organe
Nach Art. 12 Abs. 2 UAbs. 1 EVTZ-VO haftet der EVTZ unbeschränkt für seine Schulden.
EVTZ haftet für das Handeln seiner Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO) oder ob sog. Ultra-vires-Handlungen vorliegen. Das auf die privatrechtliche Haftung anzuwendende Recht bestimmt sich dann nach den einschlägigen Vorschriften des Internationalen Privatrechts (Rom I-VO, Rom II-VO usw.).

B. Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des EVTZ
Die Haftung der Mitglider des EVTZ wird in Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO geregelt.
Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO), da der EVTZ als juristische Person (mehr dazu s. EVTZRechtsnaturGrundlagen) konzipiert ist.
Die Haftung der Mitglieder kommt nur dann in Betracht, wenn:
  1. die Aktiva des EVTZ nicht ausreichen, um seine Verbindlichkeiten zu decken und
  1. die Haftung des Mitglieds nach Maßgabe seines nationalen Rechts nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist (Art. 12 Abs. 2 UAbs. 2 EVTZ-VO).


1. Vorrang der Haftung des EVTZ
Die Haftung der Mitglieder kommt, vorbehaltlich des Pkt. 2 (unten), erst dann in Betracht, wenn die Aktiva des EVTZ für die Begleichung der Verbindlichkeiten nicht ausreichen (Art. 12 Abs. 2 S. 2 EVTZ-VO). Dabei spielt keine Rolle, woraus die Verbindlichkeiten sich ergeben (vertragliche, quasivertragliche oder außervertragliche Schuldverhältnisse).


2. Keine Beschränkung oder Ausschluss der Haftung anderer EVTZ-Mitglieder
Die Grundsätze greifen aber nur dann, wenn die Haftung der Mitglieder nicht beschränkt wurde.
Das Recht zur Beschränkung der Haftung kann sich zunächst aus dem nationalen Rechts des jeweiligen Mitglieds ergeben oder aus Art. 12 Abs. 2 UAbs. 3 EVTZ-VO.


a. Beschränkung der Haftung nach nationalen Recht
Der erste Fall kommt z.B. im polnischen Recht vor.
Nach 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1); $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); if (ord(substr($norm, strlen($norm) - 1)) > 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1).$normTemp; $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); } } else { $normTemp = ""; } } if ($normTemp == "") { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 48) { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 58) { if (ord(substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1)) > 58) { $subNrL = substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1); $subNrC = substr($normTemp, 0, strlen($normTemp) - 1); } else { $subNrL = ""; $subNrC = $normTemp; } } else { $subNrL = $normTemp; $subNrC = "0"; } } } //umwandlung des strings in zahl $norm = strval(intval($norm)); $final = array(); $final["main"] = $norm; $final["lit"] = $subNrL; $final["cyf"] = $subNrC; return $final; } } $out = ""; // do generowania identyfikatorow boksow z przepisami jest zmienna sesyjna "pid" if (!(isset($_SESSION["pid"]))) $_SESSION["pid"] = 0; // $_SESSION["pid"]++; //identyfikator boksu w ktorym pojawia sie tekst jest tu potrzebny // analyzing "przepis" e.g. "art. 23 § 2 KC" if ($akt <> "") { $out .= "".$akt.""; } else { $pattern = "/^(art\.|§|artykuł)\040(\S*?)\040(.*\040|)(\S*)$/i"; if (preg_match($pattern, $przepis, $matches)) { $mark = $matches[1]; $norm = $matches[2]; $act = $matches[4]; $addin = $matches[3]; $nr = separateNr($norm); $out .= "".$przepis.""; } } echo $out; //echo $this->tag; ?> haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 SamGminU, Art. 49 SamPowU, Art. 69 SamWojU und Art. 40 polZGB.

Die Frage der Haftung der deutschen Mitglieder des EVTZ für seine Verbindlichkeiten wurde in Deutschland nicht national geregelt. Einerseits können hier die Grundsätze über das qualifiziert faktische Konzern angewendet werden. Hiernach würde das Hauptmitglied unter bestimmten Voraussetzungen den Gläubigern des EVTZ gegenüber verantwortlich (in Analogie zu § 317 AktG). Da aber der EVTZ juristische Person des öffentlichen Rechts ist, können hier auch die Grundsätze über die Gewährträgerhaftung angewendet werden. Die Folge davon wäre auch die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ.


b. Beschränkung der Haftung nach Art. 12 Abs. 2 UAbs. 3 EVTZ-VO (EVTZ mbH)
Dennoch ist es im Falle der Gründung des EVTZ mit Rechtssubjekten, welche nach ihrem nationalen Recht beschränkt oder überhaupt nicht haften, die Vorschrift von Art. 12 Abs. 2 UA 3 EVTZ-VO zu beachten. Danach können auch diejenigen Rechtssubjekte, die nach ihrem nationalen Recht vollständig haften (z.B. deutsche Kommunen), ihre Haftung für die Verbindlichkeiten des EVTZ ebenfalls in der Satzung beschränken.
Die Beschränkung bedeutet zum einen, dass der vollständige Ausschluss nicht denkbar ist. Allerdings könnte man nach Art. 12 Abs. 2 UAbs. 2 EVTZ-VO, die Haftung eines jeden Mitglieds (in der Satzung) entsprechend seinem Beitrag beschränken.
Wird die Haftung des EVTZ demnach beschränkt, dann hat er den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 12 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO).
Folglich dürfen auch deutsche Rechtssubjekte Ihre Haftung in einem EVTZ beschränken, wenn an dem EVTZ eine polnische Kommune beteiligt ist und eine entsprechende Regelung in der Satzung getroffen wird (vgl. etwa § 26 Abs. 1 S. 2 der Satzung über die Errichtung des EVTZ CETC-EGTC (Anh. 1 zum Beschluss Nr. XXI/186/12, poln.).


C. Haftung nach der Reform der EVTZ-VO
Neu gefasst werden die Regeln über die Haftung in den Fällen, in denen ein Mitglied beschränkt haftet. Nach der Reform der EVTZ-VO (mehr unten: ReformEVTZ) ändern sich die oben dargestellten Grundsätze wie folgt:


1. Bestimmungen in der Übereinkunft
Die Bestimmungen über Art. 12 Abs. 3 EVTZ-VO Haftung sollen nunmehr Gegenstand der Übereinkunft und nicht der Satzung sein (Art. 8 Abs. 2 lit. o) EVTZ-VO nach der Reform).


2. Bestimmungen in der Satzung
Die Bestimmungen i.S.von Art. 12 Abs. 2 werden dagegen in der Satzung geregelt (Art. 9 Abs, 2 lit. i) EVTZ-VO nach der Reform). Danach sind in der Satzung die Bestimmungen über die Höhe der Finanzbeiträge getroffen werden, nach denen die Haftung der EVTZ-Mitglieder im Fall bestimmt wird, wenn die Aktiva des EVTZ nicht ausreichen (subsidiäre Haftung der EVTZ-Mitglieder).


3. Sicherheitsleistung von "EVTZ mbH"
Neu ist das Recht des Mitgliedsstaats eine Versicherung zu verlangen, wenn die Mitglieder beschränkt haften (Art. 12 Abs. 2a UAbs. 4). Dagegen wird die Grundlage für die Versagung von beschränkt haftenden EVTZ gestrichen.

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