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Dies ist eine alte Version von EVTZHaftung erstellt von MarcinKrzymuski am 2010-09-25 18:00:22.
Haftung des EVTZ und seiner Mitglieder
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt.
Polnisches Recht
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 SamGminU, Art. 49 SamPowU, Art. 69 SamWojU und Art. 40 polZGB.
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