Revision history for WiMa2018Team6
Additions:
1. Tatbestand: Verletzung eines Schutzgesetzes
2. Rechtswidrigkeit
- kein Rechtfertigungsgrund vorhanden (bei Strafgesetz keine Prüfung notwendig)
3. Verschulden
b) Fahrlässigkeit (beachte § 823 II S. 2 BGB)
4. Rechtsfolge:
1. Verrichtungsgehilfe
2. Rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
3. In Ausführung der Verrichtung
4. Keine Exkulpation gem. § 831 I S. 2 BGB
5. Rechtsfolge:
1. Etwas erlangt
2. Durch Leistung eines Anderen
3. Ohne rechtlichen Grund
4. Rechtsfolge (§ 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB, § 818 Abs. 3 und 4 BGB)
2. Rechtswidrigkeit
- kein Rechtfertigungsgrund vorhanden (bei Strafgesetz keine Prüfung notwendig)
3. Verschulden
b) Fahrlässigkeit (beachte § 823 II S. 2 BGB)
4. Rechtsfolge:
1. Verrichtungsgehilfe
2. Rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
3. In Ausführung der Verrichtung
4. Keine Exkulpation gem. § 831 I S. 2 BGB
5. Rechtsfolge:
1. Etwas erlangt
2. Durch Leistung eines Anderen
3. Ohne rechtlichen Grund
4. Rechtsfolge (§ 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB, § 818 Abs. 3 und 4 BGB)
Deletions:
2) Rechtswidrigkeit
- kein Rechtfertigungsgrund vorhanden
(bei Strafgesetz keine Prüfung notwendig)
3) Verschulden
b) Fahrlässigkeit
(beachte § 823 II S. 2 BGB)
4) Rechtsfolge:
1) Verrichtungsgehilfe
2) Rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
3) In Ausführung der Verrichtung
4) Keine Exkulpation gem. § 831 I S. 2 BGB
5) Rechtsfolge:
1) Etwas erlangt
2) Durch Leistung eines Anderen
3) Ohne rechtlichen Grund
4) Rechtsfolge (§ 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB, § 818 Abs. 3 und 4 BGB)
Additions:
**Das Urteil wird im folgenden Artikel ausführlich behandelt: #%[[BGHZ57s137]]#%**
4) Keine Exkulpation gem. § 831 I S. 2 BGB
**Das Urteil wird im folgenden Artikel ausführlich behandelt: #%[[BGHZ57s137]]#%**
@@#%[[http://wdb.fh-sm.de/WiMa2018Team6 nach oben]]#%
4) Keine Exkulpation gem. § 831 I S. 2 BGB
**Das Urteil wird im folgenden Artikel ausführlich behandelt: #%[[BGHZ57s137]]#%**
@@#%[[http://wdb.fh-sm.de/WiMa2018Team6 nach oben]]#%
Deletions:
4) Keine Exkulpation gem. § 831 I S. 2 BGB ([[https://www.wortbedeutung.info/Exkulpation/ 1 Definition Exkulpation]])
**Das Urteil wird im folgenden Artikel ausführlich behandelt: [[BGHZ57s137]]**
Additions:
Das Thema ist aktuell noch nicht in der Wissensdatenbank vorhanden. Inhalte aus der Wissensdatenbank wie Anfechtung, Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubter Handlung können aber eingebunden werden und wurden entsprechend verlinkt.
Der Zugriff sollte natürlich über die Lehrveranstaltung Wissensmanagement möglich sein, darüber hinaus aber auch über die Kategorie Rechtsprechung, da der Inhalt des zu erstellenden Artikels auf einem Urteil, also Rechtsprechung, basiert. Entsprechende Verlinkungen wurden auf der Artikelseite eingefügt.
Der Zugriff sollte natürlich über die Lehrveranstaltung Wissensmanagement möglich sein, darüber hinaus aber auch über die Kategorie Rechtsprechung, da der Inhalt des zu erstellenden Artikels auf einem Urteil, also Rechtsprechung, basiert. Entsprechende Verlinkungen wurden auf der Artikelseite eingefügt.
Deletions:
Das Thema ist aktuell noch nicht in der Wissensdatenbank vorhanden. Inhalte aus der Wissensdatenbank wie Anfechtung, Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubter Handlung können aber eingebunden werden.
Der Zugriff sollte außerdem von einer Seite bezüglich unerlaubter Handlung und ungerechtfertigte Bereicherung möglich sein, da dies die Hauptthematik des Urteils ist. Weiterhin sollte von den Seiten WIPR-I und WIPR-II Zugriff möglich sein.
Deletions:
**1. Sachverhalt
2. Einordnung in Rechtsgebiet
3. Struktur des Falles
4. Prüfungsschemata
5. Bearbeitung in der Wissensdatenbank**
No Differences
Additions:
====**((1))Bearbeitung in der Wissensdatenbank**====
Deletions:
Additions:
====**((1))Analyse**====
===**((2))Einordnung in Rechtsgebiet**===
__**((3))Die Anfechtung des Kaufvertrages**__
**__((3))Die Rückabwicklung des Kaufvertrages: Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung __**
__**((3))Die Rückabwicklung des Kaufvertrages: Anspruch aus unerlaubter Handlung
====((1))**Aufbereitung des Urteils**====
===**((2))Prüfschemata**===
**__((3))Die Anfechtung des Kaufvertrags__**
**__((3))Die Ansprüche aus unerlaubter Handlung__**
**__((3))Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs.1 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 3 und 4 BGB__**
====**((2))Bearbeitung in der Wissensdatenbank**====
**Das Urteil wird im folgenden Artikel ausführlich behandelt: [[BGHZ57s137]]**
===**((2))Einordnung in Rechtsgebiet**===
__**((3))Die Anfechtung des Kaufvertrages**__
**__((3))Die Rückabwicklung des Kaufvertrages: Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung __**
__**((3))Die Rückabwicklung des Kaufvertrages: Anspruch aus unerlaubter Handlung
====((1))**Aufbereitung des Urteils**====
===**((2))Prüfschemata**===
**__((3))Die Anfechtung des Kaufvertrags__**
**__((3))Die Ansprüche aus unerlaubter Handlung__**
**__((3))Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs.1 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 3 und 4 BGB__**
====**((2))Bearbeitung in der Wissensdatenbank**====
**Das Urteil wird im folgenden Artikel ausführlich behandelt: [[BGHZ57s137]]**
Deletions:
===**((1))Einordnung in Rechtsgebiet**===
__**Die Anfechtung des Kaufvertrages**__
**__Die Rückabwicklung des Kaufvertrages: Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung __**
__**Die Rückabwicklung des Kaufvertrages: Anspruch aus unerlaubter Handlung
====((1))**Struktur des Falles**====
===**((1))Prüfschemata**===
**__Die Anfechtung des Kaufvertrags__**
**__Die Ansprüche aus unerlaubter Handlung__**
**__Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs.1 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 3 und 4 BGB__**
((5)) ====**Bearbeitung in der Wissensdatenbank**====
No Differences
Additions:
====((1))**Sachverhalt**====
===**((1))Einordnung in Rechtsgebiet**===
====((1))**Struktur des Falles**====
===**((1))Prüfschemata**===
===**((1))Einordnung in Rechtsgebiet**===
====((1))**Struktur des Falles**====
===**((1))Prüfschemata**===
Deletions:
((2)) ===**Einordnung in Rechtsgebiet**===
((3)) ====**Struktur des Falles**====
((4)) ===**Prüfschemata**===
Additions:
**__@@====Aufbereitetes Urteil====@@__**
((1)) ====**Sachverhalt**====
====**Analyse**====
((2)) ===**Einordnung in Rechtsgebiet**===
((3)) ====**Struktur des Falles**====
((4)) ===**Prüfschemata**===
3) Wirksamkeit
- **Anfechtung durch arglistige Täuschung § 123 I 1. Alt. BGB**,
Das Gericht kam zu folgender Rechtsfolge:
Der Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} ist unwirksam aufgrund von Anfechtung durch arglistige Täuschung nach § 142 I BGB i.V.m. § 123 I 1. Alt. BGB. Das Rechtsgeschäft ist somit von Anfang an als nichtig anzusehen.
Der Käufer konnte den Kaufvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung anfechten.
**Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 II BGB und {{du przepis="§ 263 StGB"}} wegen Betruges**
1) Tatbestand: Verletzung eines Schutzgesetzes
- kein Rechtfertigungsgrund vorhanden
(bei Strafgesetz keine Prüfung notwendig)
3) Verschulden
a) Vorsatz oder
b) Fahrlässigkeit
(beachte § 823 II S. 2 BGB)
a) Schaden (= Jeder Nachteil, der an den Rechtsgütern einer Person entsteht; auch immaterielle Schäden)
b) Haftungsausfüllende Kausalität
**Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. {{du przepis="§ 831 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 826 BGB"}} aufgrund von sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung**
I Anspruch aus {{du przepis="§ 831 BGB"}}
Verrichtungsgehilfe ist, wem vom Geschäftsherrn in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen worden ist und
der von den Weisungen dessen abhängig ist
2) Rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
3) In Ausführung der Verrichtung
4) Keine Exkulpation gem. § 831 I S. 2 BGB ([[https://www.wortbedeutung.info/Exkulpation/ 1 Definition Exkulpation]])
- Ausschluss der Haftung des Geschäftsherrn nur möglich wenn Verschuldensvermutung des § 831 I S. 1 BGB widerlegt
//(siehe oben)//
Das Berufungsgericht unterstellt den Beklagten eine unerlaubte Handlung gegen den Verkäufer wegen Betruges ({{du przepis="§ 823 Abs. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 263 StGB"}}) und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ({{du przepis="§ 826 BGB"}}), gegen die beklagte Firma nach {{du przepis="§ 831 BGB"}}. Davon muss demgemäß auch das Revisionsgericht ausgehen.
**__Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs.1 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 3 und 4 BGB__**
1) Etwas erlangt
2) Durch Leistung eines Anderen
3) Ohne rechtlichen Grund
4) Rechtsfolge (§ 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB, § 818 Abs. 3 und 4 BGB)
((5)) ====**Bearbeitung in der Wissensdatenbank**====
((1)) ====**Sachverhalt**====
====**Analyse**====
((2)) ===**Einordnung in Rechtsgebiet**===
((3)) ====**Struktur des Falles**====
((4)) ===**Prüfschemata**===
3) Wirksamkeit
- **Anfechtung durch arglistige Täuschung § 123 I 1. Alt. BGB**,
Das Gericht kam zu folgender Rechtsfolge:
Der Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} ist unwirksam aufgrund von Anfechtung durch arglistige Täuschung nach § 142 I BGB i.V.m. § 123 I 1. Alt. BGB. Das Rechtsgeschäft ist somit von Anfang an als nichtig anzusehen.
Der Käufer konnte den Kaufvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung anfechten.
**Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 II BGB und {{du przepis="§ 263 StGB"}} wegen Betruges**
1) Tatbestand: Verletzung eines Schutzgesetzes
- kein Rechtfertigungsgrund vorhanden
(bei Strafgesetz keine Prüfung notwendig)
3) Verschulden
a) Vorsatz oder
b) Fahrlässigkeit
(beachte § 823 II S. 2 BGB)
a) Schaden (= Jeder Nachteil, der an den Rechtsgütern einer Person entsteht; auch immaterielle Schäden)
b) Haftungsausfüllende Kausalität
**Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. {{du przepis="§ 831 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 826 BGB"}} aufgrund von sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung**
I Anspruch aus {{du przepis="§ 831 BGB"}}
Verrichtungsgehilfe ist, wem vom Geschäftsherrn in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen worden ist und
der von den Weisungen dessen abhängig ist
2) Rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
3) In Ausführung der Verrichtung
4) Keine Exkulpation gem. § 831 I S. 2 BGB ([[https://www.wortbedeutung.info/Exkulpation/ 1 Definition Exkulpation]])
- Ausschluss der Haftung des Geschäftsherrn nur möglich wenn Verschuldensvermutung des § 831 I S. 1 BGB widerlegt
//(siehe oben)//
Das Berufungsgericht unterstellt den Beklagten eine unerlaubte Handlung gegen den Verkäufer wegen Betruges ({{du przepis="§ 823 Abs. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 263 StGB"}}) und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ({{du przepis="§ 826 BGB"}}), gegen die beklagte Firma nach {{du przepis="§ 831 BGB"}}. Davon muss demgemäß auch das Revisionsgericht ausgehen.
**__Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs.1 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 3 und 4 BGB__**
1) Etwas erlangt
2) Durch Leistung eines Anderen
3) Ohne rechtlichen Grund
4) Rechtsfolge (§ 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB, § 818 Abs. 3 und 4 BGB)
((5)) ====**Bearbeitung in der Wissensdatenbank**====
Deletions:
((1))====**Sachverhalt**====
((2))====**Analyse**====
===**Einordnung in Rechtsgebiet**===
((3))====**Struktur des Falles**====
((4)===**Prüfschemata**===
3) Wirksamkeit (-)
- **Anfechtung durch arglistige Täuschung § 123 I 1. Alt. BGB**, (+)
4) Rechtsfolge
Der Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} ist unwirksam aufgrund von Anfechtung durch arglistige Täuschung nach § 142 I BGB
i.V.m. § 123 I 1. Alt. BGB. Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an als nichtig anzusehen.
Der Käufer konnte den Kaufvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung anfechten. Weitere Hintergründe werden hierzu nicht erläutert.
**Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 II BGB und {{du przepis="§ 263 StGB"}} wegen Betruges der Firma gegen K**
1) Tatbestand: Verletzung eines Schutzgesetzes (+)
- kein Rechtfertigungsgrund vorhanden
(bei Strafgesetz keine Prüfung notwendig)
3) Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
(beachte § 823 II S. 2 BGB)
a) Schaden: Jeder Nachteil, der an den Rechtsgütern einer Person entsteht (auch immaterielle Schäden)
b) haftungsausfüllende Kausalität
**Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. {{du przepis="§ 831 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 826 BGB"}} aufgrund von sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung des K gegen die Firma**
I Anspruch aus {{du przepis="§ 831 BGB"}} (+)
Verrichtungsgehilfe ist, wem vom Geschäftsherrn in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen worden ist und der
von den Weisungen dessen abhängig ist
2) rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
3) In Ausführung der Verrichtung
4) keine Exkulpation gem. § 831 I S. 2 BGB ([[https://www.wortbedeutung.info/Exkulpation/ 1 Definition Exkulpation]])
- Ausschluss der Haftung des Geschäftsherrn nur möglich wenn Verschuldensvermutung des § 831 I S. 1 BGB
widerlegt
Das Berufungsgericht unterstellt den Beklagten eine unerlaubte Handlung, gegen den Verkäufer wegen Betruges ({{du przepis="§ 823 Abs. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 263 StGB"}}) und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ({{du przepis="§ 826 BGB"}}), gegen die beklagte Firma nach {{du przepis="§ 831 BGB"}}. Davon muss demgemäß auch das Revisionsgericht ausgehen.
**__Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs.1 S. 1 Alt. 1 BGB iVm. § 818 Abs. 3 und 4 BGB__**
- Etwas erlangt
- Durch Leistung eines Anderen
- Ohne rechtlichen Grund
- Rechtsfolge (§ 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB, § 818 Abs. 3 und 4 BGB)
((5))====**Bearbeitung in der Wissensdatenbank**====
Additions:
((1))====**Sachverhalt**====
((2))====**Analyse**====
((3))====**Struktur des Falles**====
((4)===**Prüfschemata**===
((5))====**Bearbeitung in der Wissensdatenbank**====
((2))====**Analyse**====
((3))====**Struktur des Falles**====
((4)===**Prüfschemata**===
((5))====**Bearbeitung in der Wissensdatenbank**====
Deletions:
====**Analyse**====
====**Struktur des Falles**====
===**Prüfschemata**===
====**Bearbeitung in der Wissensdatenbank**====
Additions:
======Inhalt======
**1. Sachverhalt
2. Einordnung in Rechtsgebiet
3. Struktur des Falles
4. Prüfungsschemata
5. Bearbeitung in der Wissensdatenbank**
Der Käufer konnte den Kaufvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung anfechten. Weitere Hintergründe werden hierzu nicht erläutert.
Verrichtungsgehilfe ist, wem vom Geschäftsherrn in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen worden ist und der
von den Weisungen dessen abhängig ist
**1. Sachverhalt
2. Einordnung in Rechtsgebiet
3. Struktur des Falles
4. Prüfungsschemata
5. Bearbeitung in der Wissensdatenbank**
Der Käufer konnte den Kaufvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung anfechten. Weitere Hintergründe werden hierzu nicht erläutert.
Verrichtungsgehilfe ist, wem vom Geschäftsherrn in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen worden ist und der
von den Weisungen dessen abhängig ist
Deletions:
Verrichtungsgehilfe ist, wem vom Geschäftsherrn in dessen nteresse eine Tätigkeit übertragen worden ist und der
von den Weisungen dessen unabhängig ist
Additions:
===**Prüfschemata**===
Anspruch aus dem Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} i.V.m. § 142 I BGB und § 123 I 1. Alt. BGB
Voraussetzungen der Anfechtung gem. § 142 I BGB:
Der Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} ist unwirksam aufgrund von Anfechtung durch arglistige Täuschung nach § 142 I BGB
Der Käufer konnte den Kaufvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung angefechten. Weitere Hintergründe werden hierzu nicht erläutert.
Anspruch aus dem Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} i.V.m. § 142 I BGB und § 123 I 1. Alt. BGB
Voraussetzungen der Anfechtung gem. § 142 I BGB:
Der Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} ist unwirksam aufgrund von Anfechtung durch arglistige Täuschung nach § 142 I BGB
Der Käufer konnte den Kaufvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung angefechten. Weitere Hintergründe werden hierzu nicht erläutert.
Deletions:
Anspruch aus dem Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} i.V.m. §142 I BGB und § 123 I 1. Alt. BGB
Voraussetzungen der Anfechtung gem. §142 I BGB:
Der Kaufvertrag gem. §433 BGB ist unwirksam aufgrund von Anfechtung durch arglistige Täuschung nach §142 I BGB
Der Käufer konnte den Kaufvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung angefechten.
Additions:
====**Bearbeitung in der Wissensdatenbank**====
**Ist das Thema in der Wissensdatenbank bereits vorhanden?**
Das Thema ist aktuell noch nicht in der Wissensdatenbank vorhanden. Inhalte aus der Wissensdatenbank wie Anfechtung, Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubter Handlung können aber eingebunden werden.
**Von wo sollte der Zugriff außerdem noch möglich sein?**
Der Zugriff sollte außerdem von einer Seite bezüglich unerlaubter Handlung und ungerechtfertigte Bereicherung möglich sein, da dies die Hauptthematik des Urteils ist. Weiterhin sollte von den Seiten WIPR-I und WIPR-II Zugriff möglich sein.
**Wie sollte der Artikel strukturiert werden?**
Der Artikel sollte als ein zusammenhängender Artikel mit entsprechenden Teilbereichen strukturiert werden, da man so einen einfachen Überblick über das Urteil und die zugehörigen Themen erhalten kann. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Artikeln und Seiten ist damit nicht nötig, aber durch Verlinkungen möglich.
**Ist das Thema in der Wissensdatenbank bereits vorhanden?**
Das Thema ist aktuell noch nicht in der Wissensdatenbank vorhanden. Inhalte aus der Wissensdatenbank wie Anfechtung, Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubter Handlung können aber eingebunden werden.
**Von wo sollte der Zugriff außerdem noch möglich sein?**
Der Zugriff sollte außerdem von einer Seite bezüglich unerlaubter Handlung und ungerechtfertigte Bereicherung möglich sein, da dies die Hauptthematik des Urteils ist. Weiterhin sollte von den Seiten WIPR-I und WIPR-II Zugriff möglich sein.
**Wie sollte der Artikel strukturiert werden?**
Der Artikel sollte als ein zusammenhängender Artikel mit entsprechenden Teilbereichen strukturiert werden, da man so einen einfachen Überblick über das Urteil und die zugehörigen Themen erhalten kann. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Artikeln und Seiten ist damit nicht nötig, aber durch Verlinkungen möglich.
Additions:
Das Berufungsgericht unterstellt den Beklagten eine unerlaubte Handlung, gegen den Verkäufer wegen Betruges ({{du przepis="§ 823 Abs. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 263 StGB"}}) und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ({{du przepis="§ 826 BGB"}}), gegen die beklagte Firma nach {{du przepis="§ 831 BGB"}}. Davon muss demgemäß auch das Revisionsgericht ausgehen.
Begründet wird die Meinung des Berufungsgerichts damit, dass der getäuschte Kläger verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Täuschung nicht verübt worden wäre ({{du przepis="§ 249 BGB"}}).
Begründet wird die Meinung des Berufungsgerichts damit, dass der getäuschte Kläger verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Täuschung nicht verübt worden wäre ({{du przepis="§ 249 BGB"}}).
Deletions:
Additions:
Der Kaufvertrag gem. §433 BGB ist unwirksam aufgrund von Anfechtung durch arglistige Täuschung nach §142 I BGB
Der Käufer konnte den Kaufvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung angefechten.
Das Berufungsgericht unterstellt den Beklagten eine unerlaubte Handlung, hat dies allerdings noch nicht festgestellt.
Der Käufer konnte den Kaufvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung angefechten.
Das Berufungsgericht unterstellt den Beklagten eine unerlaubte Handlung, hat dies allerdings noch nicht festgestellt.
Deletions:
...
...
Additions:
Das Urteil wird im folgenden Artikel ausführlich behandelt: [[BGHZ57s137]]
Stellt die Anfechtung einen Unwirksamkeitsgrund des Kaufvertrages gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} zwischen Kläger und Beklagtem dar?
Anspruch aus dem Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} i.V.m. §142 I BGB und § 123 I 1. Alt. BGB
- Übermittlungsfehler {{du przepis="§ 120 BGB"}},
**Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 II BGB und {{du przepis="§ 263 StGB"}} wegen Betruges der Firma gegen K**
**Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. {{du przepis="§ 831 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 826 BGB"}} aufgrund von sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung des K gegen die Firma**
I Anspruch aus {{du przepis="§ 831 BGB"}} (+)
Stellt die Anfechtung einen Unwirksamkeitsgrund des Kaufvertrages gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} zwischen Kläger und Beklagtem dar?
Anspruch aus dem Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} i.V.m. §142 I BGB und § 123 I 1. Alt. BGB
- Übermittlungsfehler {{du przepis="§ 120 BGB"}},
**Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 II BGB und {{du przepis="§ 263 StGB"}} wegen Betruges der Firma gegen K**
**Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. {{du przepis="§ 831 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 826 BGB"}} aufgrund von sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung des K gegen die Firma**
I Anspruch aus {{du przepis="§ 831 BGB"}} (+)
Deletions:
Anspruch aus dem Kaufvertrag gem. § 433 BGB i.V.m. §142 I BGB und § 123 I 1. Alt. BGB
- Übermittlungsfehler § 120 BGB,
**Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 II BGB und § 263 StGB wegen Betruges der Firma gegen K**
**Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 831 BGB i.V.m. § 826 BGB aufgrund von sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung des K gegen die Firma**
I Anspruch aus § 831 BGB (+)
Additions:
__**Ansicht und Begründungen des Gerichts in Bezug auf die unerlaubte Handlung**__
Additions:
1) Vertragsschluss
2) Vertragsinhalt
a) Betreffendes Rechtsgeschäft ist anfechtbar
c) Erklärung abgegeben
d) Innerhalb der Anfechtungsfrist
e) Kein Ausschluss
4) Rechtsfolge
Der Kaufvertrag gem. §433 BGB ist unwirksam aufgrund von Anfechtung durch arglistige Täuschung nach $142 I BGB
i.V.m. § 123 I 1. Alt. BGB. Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an als nichtig anzusehen.
**__Die Ansprüche aus unerlaubter Handlung__**
**Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 II BGB und § 263 StGB wegen Betruges der Firma gegen K**
I Anspruch aus § 823 II BGB
1) Tatbestand: Verletzung eines Schutzgesetzes (+)
a) Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB (gilt dem Schutz der Rechte des Einzelnen)
b) Verstoß gegen Schutzgesetz
2) Rechtswidrigkeit
- kein Rechtfertigungsgrund vorhanden
(bei Strafgesetz keine Prüfung notwendig)
3) Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
(beachte § 823 II S. 2 BGB)
4) Rechtsfolge:
Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB, §§ 842 ff. BGB
a) Schaden: Jeder Nachteil, der an den Rechtsgütern einer Person entsteht (auch immaterielle Schäden)
b) haftungsausfüllende Kausalität
c) Art und Umfang des zu ersetzenden Schadens
**Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 831 BGB i.V.m. § 826 BGB aufgrund von sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung des K gegen die Firma**
I Anspruch aus § 831 BGB (+)
1) Verrichtungsgehilfe
Verrichtungsgehilfe ist, wem vom Geschäftsherrn in dessen nteresse eine Tätigkeit übertragen worden ist und der
von den Weisungen dessen unabhängig ist
2) rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
(kein Verschulden notwendig)
3) In Ausführung der Verrichtung
- innerer Zusammenhang zwischen aufgetragener Tätigkeit und Schadenszufügung
4) keine Exkulpation gem. § 831 I S. 2 BGB ([[https://www.wortbedeutung.info/Exkulpation/ 1 Definition Exkulpation]])
- Ausschluss der Haftung des Geschäftsherrn nur möglich wenn Verschuldensvermutung des § 831 I S. 1 BGB
widerlegt
5) Rechtsfolge:
Schadensersatz §§ 249 ff. BGB, §§ 842 ff. BGB
2) Vertragsinhalt
a) Betreffendes Rechtsgeschäft ist anfechtbar
c) Erklärung abgegeben
d) Innerhalb der Anfechtungsfrist
e) Kein Ausschluss
4) Rechtsfolge
Der Kaufvertrag gem. §433 BGB ist unwirksam aufgrund von Anfechtung durch arglistige Täuschung nach $142 I BGB
i.V.m. § 123 I 1. Alt. BGB. Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an als nichtig anzusehen.
**__Die Ansprüche aus unerlaubter Handlung__**
**Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 II BGB und § 263 StGB wegen Betruges der Firma gegen K**
I Anspruch aus § 823 II BGB
1) Tatbestand: Verletzung eines Schutzgesetzes (+)
a) Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB (gilt dem Schutz der Rechte des Einzelnen)
b) Verstoß gegen Schutzgesetz
2) Rechtswidrigkeit
- kein Rechtfertigungsgrund vorhanden
(bei Strafgesetz keine Prüfung notwendig)
3) Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
(beachte § 823 II S. 2 BGB)
4) Rechtsfolge:
Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB, §§ 842 ff. BGB
a) Schaden: Jeder Nachteil, der an den Rechtsgütern einer Person entsteht (auch immaterielle Schäden)
b) haftungsausfüllende Kausalität
c) Art und Umfang des zu ersetzenden Schadens
**Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 831 BGB i.V.m. § 826 BGB aufgrund von sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung des K gegen die Firma**
I Anspruch aus § 831 BGB (+)
1) Verrichtungsgehilfe
Verrichtungsgehilfe ist, wem vom Geschäftsherrn in dessen nteresse eine Tätigkeit übertragen worden ist und der
von den Weisungen dessen unabhängig ist
2) rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
(kein Verschulden notwendig)
3) In Ausführung der Verrichtung
- innerer Zusammenhang zwischen aufgetragener Tätigkeit und Schadenszufügung
4) keine Exkulpation gem. § 831 I S. 2 BGB ([[https://www.wortbedeutung.info/Exkulpation/ 1 Definition Exkulpation]])
- Ausschluss der Haftung des Geschäftsherrn nur möglich wenn Verschuldensvermutung des § 831 I S. 1 BGB
widerlegt
5) Rechtsfolge:
Schadensersatz §§ 249 ff. BGB, §§ 842 ff. BGB
Deletions:
2) Vertragsinhalt (+)
a) Betreffendes Rechtsgeschäft ist anfechtbar (+)
c) Erklärung abgegeben (+)
d) Innerhalb der Anfechtungsfrist (+)
e) Kein Ausschluss (+)
Ergebnis:
Der Kaufvertrag gem. §433 BGB ist unwirksam aufgrund von Anfechtung durch arglistige Täuschung nach $142 I BGB i.V.m. § 123 I 1. Alt. BGB. Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an als nichtig anzusehen.
II Anspruch nicht verloren
III Anspruch durchsetzbar
**__Der Anspruch aus unerlaubter Handlung__**
Additions:
**__@@====Ausgewähltes Urteil====@@__**
====**Sachverhalt**====
====**Analyse**====
====**Struktur des Falles**====
Die Hauptfrage des Gerichts:
Stellt die Anfechtung einen Unwirksamkeitsgrund des Kaufvertrages gem. § 433 BGB zwischen Kläger und Beklagtem dar?
Anspruch aus dem Kaufvertrag gem. § 433 BGB i.V.m. §142 I BGB und § 123 I 1. Alt. BGB
I Anspruch erworben
1) Vertragsschluss (+)
2) Vertragsinhalt (+)
3) Wirksamkeit (-)
- Keine Wirksamkeitshindernisse wie z.B. Anfechtung des Kaufvertrages § 142 I BGB
Voraussetzungen der Anfechtung gem. §142 I BGB:
a) Betreffendes Rechtsgeschäft ist anfechtbar (+)
b) Anfechtungsgrund liegt vor
- Inhaltsirrtum § 119 I 1. Alt. BGB,
- Erklärungsirrtum § 119 I 2. Alt. BGB,
- Eigenschaftsirrtum § 119 II BGB,
- Übermittlungsfehler § 120 BGB,
- **Anfechtung durch arglistige Täuschung § 123 I 1. Alt. BGB**, (+)
- Anfechtung aufgrund widerrechtlicher Drohung § 123 2. Alt. BGB
c) Erklärung abgegeben (+)
d) Innerhalb der Anfechtungsfrist (+)
e) Kein Ausschluss (+)
Ergebnis:
Der Kaufvertrag gem. §433 BGB ist unwirksam aufgrund von Anfechtung durch arglistige Täuschung nach $142 I BGB i.V.m. § 123 I 1. Alt. BGB. Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an als nichtig anzusehen.
II Anspruch nicht verloren
III Anspruch durchsetzbar
__**Ansicht und Begründungen des Gerichts in Bezug auf die Anfechtung des Kaufvertrages**__
...
====**Sachverhalt**====
====**Analyse**====
====**Struktur des Falles**====
Die Hauptfrage des Gerichts:
Stellt die Anfechtung einen Unwirksamkeitsgrund des Kaufvertrages gem. § 433 BGB zwischen Kläger und Beklagtem dar?
Anspruch aus dem Kaufvertrag gem. § 433 BGB i.V.m. §142 I BGB und § 123 I 1. Alt. BGB
I Anspruch erworben
1) Vertragsschluss (+)
2) Vertragsinhalt (+)
3) Wirksamkeit (-)
- Keine Wirksamkeitshindernisse wie z.B. Anfechtung des Kaufvertrages § 142 I BGB
Voraussetzungen der Anfechtung gem. §142 I BGB:
a) Betreffendes Rechtsgeschäft ist anfechtbar (+)
b) Anfechtungsgrund liegt vor
- Inhaltsirrtum § 119 I 1. Alt. BGB,
- Erklärungsirrtum § 119 I 2. Alt. BGB,
- Eigenschaftsirrtum § 119 II BGB,
- Übermittlungsfehler § 120 BGB,
- **Anfechtung durch arglistige Täuschung § 123 I 1. Alt. BGB**, (+)
- Anfechtung aufgrund widerrechtlicher Drohung § 123 2. Alt. BGB
c) Erklärung abgegeben (+)
d) Innerhalb der Anfechtungsfrist (+)
e) Kein Ausschluss (+)
Ergebnis:
Der Kaufvertrag gem. §433 BGB ist unwirksam aufgrund von Anfechtung durch arglistige Täuschung nach $142 I BGB i.V.m. § 123 I 1. Alt. BGB. Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an als nichtig anzusehen.
II Anspruch nicht verloren
III Anspruch durchsetzbar
__**Ansicht und Begründungen des Gerichts in Bezug auf die Anfechtung des Kaufvertrages**__
...
Deletions:
==**Sachverhalt**==
==**Analyse**==
==**Struktur des Falles**==
Die Hauptfrage des Gerichts war wohl wie folgt:
Deletions:
-Ergebnis
Additions:
**__@@===Ausgewähltes Urteil===@@__**
@@====[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1972%2Fcont%2Fnjw.1972.36.1.htm&anchor=Y-300-Z-BGHZ-B-57-S-137&readable=1 1 BGHZ 57, 137]]====@@
@@@@
==**Analyse**==
@@====[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1972%2Fcont%2Fnjw.1972.36.1.htm&anchor=Y-300-Z-BGHZ-B-57-S-137&readable=1 1 BGHZ 57, 137]]====@@
@@@@
==**Analyse**==
Deletions:
[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1972%2Fcont%2Fnjw.1972.36.1.htm&anchor=Y-300-Z-BGHZ-B-57-S-137&readable=1 1 BGHZ 57, 137]]
==**ANALYSE**==
==**Problem**==
Additions:
**Anspruch des Klägers gegen das beklagte Unternehmen**
Deletions:
Additions:
~~~~~~~Entreicherung gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 und 4 BGB"}}
==**Struktur des Falles**==
===**Prüfungschemata**===
**__Die Anfechtung des Kaufvertrags__**
**__Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs.1 S. 1 Alt. 1 BGB iVm. § 818 Abs. 3 und 4 BGB__**
- Rechtsfolge (§ 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB, § 818 Abs. 3 und 4 BGB)
~- Grundsatz: Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 1 BGB"}}, aber Entreicherung möglich
~- Entreicherung gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}}
~- Verschärfte Haftung nach "allgemeinen Vorschriften" gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 4 BGB"}} iVm. {{du przepis="§ 819 Abs. 1 BGB"}}
__**Ansicht und Begründungen des Gerichts in Bezug auf die ungerechtfertigte Bereicherung**__
**Anspruch des Klägers gegen den Verkäufer**
Ein Anspruch des Klägers gegen den Verkäufer ist nicht gegeben, da die Übereignung des Kaufpreises nicht an ihn geleistet wurde. Er agierte nur als Verrichtungsgehilfe und wurde nicht bereichtert.
**Anspruch des Klägers gegen das Beklagte Unternehmen**
Einen Anspruch des Klägers gegen das beklagte Unternehmen befindet das Gericht nur dann als begründet, soweit er nicht höher als 800 DM ist. Dabei handelt es sich um den Betrag den das Auto aufgrund der beiden Unfälle eigentlich weniger wert gewesen wäre, den der Kläger also zu viel gezahlt hat.
Begründet wird dies mit der sogenannten Saldotheorie. Hierbei wird angenommen, dass der Beklagte durch den Erhalt des Kaufpreises grundsätzlich nicht bereichtert ist, da die Kaufsachache mit dem selben Wert eingebüßt wurde und durch die wirtschaftliche Unmöglichkeit der Rückübereignung infolge des Unfalls eine Rückgabe Zug um Zug nicht mehr möglich ist. Bereichert ist die Beklagte also nur durch die zu viel verlangten 800 DM.
**__Der Anspruch aus unerlaubter Handlung__**
==**Struktur des Falles**==
===**Prüfungschemata**===
**__Die Anfechtung des Kaufvertrags__**
**__Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs.1 S. 1 Alt. 1 BGB iVm. § 818 Abs. 3 und 4 BGB__**
- Rechtsfolge (§ 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB, § 818 Abs. 3 und 4 BGB)
~- Grundsatz: Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 1 BGB"}}, aber Entreicherung möglich
~- Entreicherung gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}}
~- Verschärfte Haftung nach "allgemeinen Vorschriften" gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 4 BGB"}} iVm. {{du przepis="§ 819 Abs. 1 BGB"}}
__**Ansicht und Begründungen des Gerichts in Bezug auf die ungerechtfertigte Bereicherung**__
**Anspruch des Klägers gegen den Verkäufer**
Ein Anspruch des Klägers gegen den Verkäufer ist nicht gegeben, da die Übereignung des Kaufpreises nicht an ihn geleistet wurde. Er agierte nur als Verrichtungsgehilfe und wurde nicht bereichtert.
**Anspruch des Klägers gegen das Beklagte Unternehmen**
Einen Anspruch des Klägers gegen das beklagte Unternehmen befindet das Gericht nur dann als begründet, soweit er nicht höher als 800 DM ist. Dabei handelt es sich um den Betrag den das Auto aufgrund der beiden Unfälle eigentlich weniger wert gewesen wäre, den der Kläger also zu viel gezahlt hat.
Begründet wird dies mit der sogenannten Saldotheorie. Hierbei wird angenommen, dass der Beklagte durch den Erhalt des Kaufpreises grundsätzlich nicht bereichtert ist, da die Kaufsachache mit dem selben Wert eingebüßt wurde und durch die wirtschaftliche Unmöglichkeit der Rückübereignung infolge des Unfalls eine Rückgabe Zug um Zug nicht mehr möglich ist. Bereichert ist die Beklagte also nur durch die zu viel verlangten 800 DM.
**__Der Anspruch aus unerlaubter Handlung__**
Deletions:
==**STRUKTUR DES FALLES**==
===**Prüfungschema**===
Die Anfechtung des Kaufvertrags
**__Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB iVm 818 III, IV BGB__**
- Rechtsfolge (812 I 1 Alt. 1 BGB, § 818 III, IV BGB)
~- Grundsatz: Herausgabe des Erlangten gem. § 818 I BGB, aber Entreicherung möglich
~- Entreicherung gem. § 818 III BGB
~- Verschärfte Haftung nach "allgemeinen Vorschriften" gem. § 818 IV BGB iVm. § 819 I BGB
Additions:
~- Grundsatz: Herausgabe des Erlangten gem. § 818 I BGB, aber Entreicherung möglich
Deletions:
~- Der Kläger hat das Eigentum am Auto erlangt. Einigung und Übergabe gem. § 929 S. 1 sind unproblematisch erfolgt.
~- Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Der Verkäufer handelte bewusst und zur Erfüllung des Kaufvertrages.
~-Da aufgrund der Anfechtung der Kaufvertrag als Rechtsgrund entfällt, liegt hier kein Rechtsgrund mehr vor.
~- Grundsatz: Herausgabe des Erlangten gem. § 818 I BGB, aber hier möglicherweise Entreicherung durch Unfall
~~- Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
~~~- hier Unfall mit Totalschaden wodurch der Kläger nicht entreichert ist und die Rückgabe wirtschaftlich gesehen nicht mehr möglich ist.
~~- Kenntnis des Mangels erst nach Unfall, somit hier nicht gegeben.
~- Kein Anspruch des Beklagten auf Herausgabe der Sache.
Additions:
Die Anfechtung des Kaufvertrags
**__Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB iVm 818 III, IV BGB__**
**Anspruch des Beklagten auf Herausgabe der Sache gegen den Kläger**
- Etwas erlangt
~- Der Kläger hat das Eigentum am Auto erlangt. Einigung und Übergabe gem. § 929 S. 1 sind unproblematisch erfolgt.
- Durch Leistung eines Anderen
~- Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Der Verkäufer handelte bewusst und zur Erfüllung des Kaufvertrages.
- Ohne rechtlichen Grund
~-Da aufgrund der Anfechtung der Kaufvertrag als Rechtsgrund entfällt, liegt hier kein Rechtsgrund mehr vor.
- Rechtsfolge (812 I 1 Alt. 1 BGB, § 818 III, IV BGB)
~- Grundsatz: Herausgabe des Erlangten gem. § 818 I BGB, aber hier möglicherweise Entreicherung durch Unfall
~- Entreicherung gem. § 818 III BGB
~~- Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
~~~- hier Unfall mit Totalschaden wodurch der Kläger nicht entreichert ist und die Rückgabe wirtschaftlich gesehen nicht mehr möglich ist.
~- Verschärfte Haftung nach "allgemeinen Vorschriften" gem. § 818 IV BGB iVm. § 819 I BGB
~~- Kenntnis des Mangels erst nach Unfall, somit hier nicht gegeben.
-Ergebnis
~- Kein Anspruch des Beklagten auf Herausgabe der Sache.
**__Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB iVm 818 III, IV BGB__**
**Anspruch des Beklagten auf Herausgabe der Sache gegen den Kläger**
- Etwas erlangt
~- Der Kläger hat das Eigentum am Auto erlangt. Einigung und Übergabe gem. § 929 S. 1 sind unproblematisch erfolgt.
- Durch Leistung eines Anderen
~- Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Der Verkäufer handelte bewusst und zur Erfüllung des Kaufvertrages.
- Ohne rechtlichen Grund
~-Da aufgrund der Anfechtung der Kaufvertrag als Rechtsgrund entfällt, liegt hier kein Rechtsgrund mehr vor.
- Rechtsfolge (812 I 1 Alt. 1 BGB, § 818 III, IV BGB)
~- Grundsatz: Herausgabe des Erlangten gem. § 818 I BGB, aber hier möglicherweise Entreicherung durch Unfall
~- Entreicherung gem. § 818 III BGB
~~- Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
~~~- hier Unfall mit Totalschaden wodurch der Kläger nicht entreichert ist und die Rückgabe wirtschaftlich gesehen nicht mehr möglich ist.
~- Verschärfte Haftung nach "allgemeinen Vorschriften" gem. § 818 IV BGB iVm. § 819 I BGB
~~- Kenntnis des Mangels erst nach Unfall, somit hier nicht gegeben.
-Ergebnis
~- Kein Anspruch des Beklagten auf Herausgabe der Sache.
Deletions:
No Differences
Additions:
~~~~~~Umfang des Bereicherungsanspruchs gem. {{du przepis="§ 818 BGB"}}
~~~~~~ Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß gem. {{du przepis="§ 819 BGB"}}
~~~~~Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 BGB"}}
~~~~~Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 826 BGB"}}
~~~~~Anspruch auf Schadensersatz bei Haftung für den Verrichtungsgehilfen gem. {{du przepis="§ 831 BGB"}}
~~~~~~ Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß gem. {{du przepis="§ 819 BGB"}}
~~~~~Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 BGB"}}
~~~~~Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 826 BGB"}}
~~~~~Anspruch auf Schadensersatz bei Haftung für den Verrichtungsgehilfen gem. {{du przepis="§ 831 BGB"}}
Deletions:
~~~~~Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 BGB"}}, {{du przepis="§ 826 BGB"}}, {{du przepis="§ 831 BGB"}}
Additions:
~~~~~~~Entreicherung gem. {{du przepis="§ 818 BGB"}} (Abs. 3 und 4)
Deletions:
Additions:
~~~~~~~Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 und 4 BGB
Deletions:
Additions:
__**Die Anfechtung des Kaufvertrages**__
**__Die Rückabwicklung des Kaufvertrages: Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung __**
~~~~Schuldrecht
~~~~~Herausgebeanspruch gem. {{du przepis="§ 812 BGB"}}
~~~~~~Umfang des Bereicherungsanspruchs gem. {{du przepis="§ 818 BGB"}} und Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß gem. {{du przepis="§ 819 BGB"}}
~~~~~~~Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 und 4
__**Die Rückabwicklung des Kaufvertrages: Anspruch aus unerlaubter Handlung
**__
~~~~Schuldrecht
~~~~~Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 BGB"}}, {{du przepis="§ 826 BGB"}}, {{du przepis="§ 831 BGB"}}
Die Hauptfrage des Gerichts war wohl wie folgt:
Wie ist die Rechtslage bezüglich einer Rückabwicklung eines angefochtenen Kaufvertrags nach Untergang der Kaufsache?
**__Die Rückabwicklung des Kaufvertrages: Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung __**
~~~~Schuldrecht
~~~~~Herausgebeanspruch gem. {{du przepis="§ 812 BGB"}}
~~~~~~Umfang des Bereicherungsanspruchs gem. {{du przepis="§ 818 BGB"}} und Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß gem. {{du przepis="§ 819 BGB"}}
~~~~~~~Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 und 4
__**Die Rückabwicklung des Kaufvertrages: Anspruch aus unerlaubter Handlung
**__
~~~~Schuldrecht
~~~~~Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 BGB"}}, {{du przepis="§ 826 BGB"}}, {{du przepis="§ 831 BGB"}}
Die Hauptfrage des Gerichts war wohl wie folgt:
Wie ist die Rechtslage bezüglich einer Rückabwicklung eines angefochtenen Kaufvertrags nach Untergang der Kaufsache?
Deletions:
Stellt die Anfechtung einen Unwirksamkeitsgrund des Kaufvertrages gem. § 433 BGB zwischen Kläger und Beklagtem dar?
Additions:
Der Kläger kaufte von der Beklagten einen gebrauchten PWK. Die mündlichen Verkaufsverhandlungen für das beklagte Unternehmen wurden durch deren angestellten Verkäufer geführt. Inhalt der Verhandlungen war unter anderem die Frage ob der Wagen unfallfrei sei, was der Verkäufer der Beklagten antwortete, ist streitig. Tatsächlich hatte der PWK bereits zwei Unfälle hinter sich; zumindest letzterer war der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses unstreitig bekannt.
Nach Kaufabschluss wurde der Kaufpreis durch den Kläger entrichtet, sowie das Fahrzeug an ihn übereignet.
Kurz darauf kam es zu einem durch den Kläger allein verschuldeten Unfall, wobei der Wagen einen Totalschaden erlitt. Infolge dessen erfuhr der Kläger von vorherigen Unfällen und fochte den Kaufvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an.
Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
==**STRUKTUR DES FALLES**==
Die Haputfrage des Gerichts war wohl wie folgt:
Stellt die Anfechtung einen Unwirksamkeitsgrund des Kaufvertrages gem. § 433 BGB zwischen Kläger und Beklagtem dar?
Nach Kaufabschluss wurde der Kaufpreis durch den Kläger entrichtet, sowie das Fahrzeug an ihn übereignet.
Kurz darauf kam es zu einem durch den Kläger allein verschuldeten Unfall, wobei der Wagen einen Totalschaden erlitt. Infolge dessen erfuhr der Kläger von vorherigen Unfällen und fochte den Kaufvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an.
Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
==**STRUKTUR DES FALLES**==
Die Haputfrage des Gerichts war wohl wie folgt:
Stellt die Anfechtung einen Unwirksamkeitsgrund des Kaufvertrages gem. § 433 BGB zwischen Kläger und Beklagtem dar?
Deletions:
Nach Kaufabschluss wurde der Kaufpreis durch den Kläger entrichtet, das Fahrzeug an ihn übereignet.
Kurz darauf kam es zu einem durch den Kläger allein verschuldeten Unfall, wobei der Wagen einen Totalschaden erlitt. Infolge dessen erfuhr der Kläger von den vorherigen Unfällen und fochte den Kaufvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an.
Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
...
Additions:
[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1972%2Fcont%2Fnjw.1972.36.1.htm&anchor=Y-300-Z-BGHZ-B-57-S-137&readable=1 1 BGHZ 57, 137]]
Deletions:
Das Urteil ist abrufbar unter:
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz57_137.htm
https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1972%2Fcont%2Fnjw.1972.36.1.htm&anchor=Y-300-Z-BGHZ-B-57-S-137&readable=1
Additions:
https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1972%2Fcont%2Fnjw.1972.36.1.htm&anchor=Y-300-Z-BGHZ-B-57-S-137&readable=1
Deletions:
Additions:
https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata
Deletions:
Additions:
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
======**===== Teamaufgabe Wissensmanagement =====**======
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
==**AUSGEWÄHLTES URTEIL**==
BGHZ 57, 137
Das Urteil ist abrufbar unter:
==**Sachverhalt**==
Der Kläger kaufte von der Beklagten einen gebrauchten PWK. Die mündlichen Verkaufsverhandlungen für das beklagte Unternehmen wurden durch deren angestellten Verkäufer geführt. Inhalt der Verhandlungen war unter anderem die Frage ob der Wagen unfallfrei sei, was der Verkäufer der Beklagten antwortete ist streitig. Tatsächlich hatte der PWK bereits zwei Unfälle hinter sich, zumindest letzterer war der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses auch unstreitig bekannt.
Nach Kaufabschluss wurde der Kaufpreis durch den Kläger entrichtet, das Fahrzeug an ihn übereignet.
Kurz darauf kam es zu einem durch den Kläger allein verschuldeten Unfall, wobei der Wagen einen Totalschaden erlitt. Infolge dessen erfuhr der Kläger von den vorherigen Unfällen und fochte den Kaufvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an.
Das Landgericht verurteilte die Beklagten (Verkäufer und Unternehmen) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 100 DM nebst Zinsen, das Unternehmen darüber hinaus zur Zahlung weiterer 700 DM nebst Zinsen.
Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
==**Problem**==
...
==**ANALYSE**==
===**Einordnung in Rechtsgebiet**===
~**Zivilrecht**
~~Allgemeines Zivilrecht
~~~Bürgerliches Recht
~~~~Allgemeiner Teil des BGB
~~~~~Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}},
~~~~~Anfechtung gem. {{du przepis="§ 119 BGB"}} und {{du przepis="§ 123 BGB"}}
===**Prüfungschema**===
======**===== Teamaufgabe Wissensmanagement =====**======
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
==**AUSGEWÄHLTES URTEIL**==
BGHZ 57, 137
Das Urteil ist abrufbar unter:
==**Sachverhalt**==
Der Kläger kaufte von der Beklagten einen gebrauchten PWK. Die mündlichen Verkaufsverhandlungen für das beklagte Unternehmen wurden durch deren angestellten Verkäufer geführt. Inhalt der Verhandlungen war unter anderem die Frage ob der Wagen unfallfrei sei, was der Verkäufer der Beklagten antwortete ist streitig. Tatsächlich hatte der PWK bereits zwei Unfälle hinter sich, zumindest letzterer war der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses auch unstreitig bekannt.
Nach Kaufabschluss wurde der Kaufpreis durch den Kläger entrichtet, das Fahrzeug an ihn übereignet.
Kurz darauf kam es zu einem durch den Kläger allein verschuldeten Unfall, wobei der Wagen einen Totalschaden erlitt. Infolge dessen erfuhr der Kläger von den vorherigen Unfällen und fochte den Kaufvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an.
Das Landgericht verurteilte die Beklagten (Verkäufer und Unternehmen) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 100 DM nebst Zinsen, das Unternehmen darüber hinaus zur Zahlung weiterer 700 DM nebst Zinsen.
Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
==**Problem**==
...
==**ANALYSE**==
===**Einordnung in Rechtsgebiet**===
~**Zivilrecht**
~~Allgemeines Zivilrecht
~~~Bürgerliches Recht
~~~~Allgemeiner Teil des BGB
~~~~~Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}},
~~~~~Anfechtung gem. {{du przepis="§ 119 BGB"}} und {{du przepis="§ 123 BGB"}}
===**Prüfungschema**===
Deletions:
//bearbeitetes Urteil: BGHZ 57, 137//
Urteil ist abrufbar unter:
======**Sachverhalt**======
Der Kläger kaufte von der Beklagten einen gebrauchten PWK. Die mündlichen Verkaufsverhandlungen für das beklagte Unternehmen wurden durch deren angestellten Verkäufer geführt. Inhalt der Verhandlungen war unter anderem die Frage ob der Wagen unfallfrei sei, was der Verkäufer der Beklagten antwortete ist streitig.
Tatsächlich hatte der PWK bereits zwei Unfälle hinter sich, zumindest letzterer war der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses auch unstreitig bekannt.
Nach Kaufabschluss wurde der Kaufpreis durch den Kläger entrichtet, das Fahrzeug an ihn übereignet. Kurz darauf kam es zu einem durch den Kläger allein verschuldeten Unfall, wobei der Wagen einen Totalschaden erlitt. Infolge dessen erfuhr der Kläger von den vorherigen Unfällen und fochte den Kaufvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an.
Das Landgericht verurteilte die Beklagten (Verkäufer und Unternehmen) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 100 DM nebst Zinsen, das Unternehmen darüber hinaus zur Zahlung weiterer 700 DM nebst Zinsen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
======**Einordnung in Rechtsgebiet**======
Zivilrecht
Allgemeines Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Allgemeiner Teil des BGB
Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}}, Anfechtung gem. {{du przepis="§ 119 BGB"}} und {{du przepis="§ 123 BGB"}}
Additions:
Urteil ist abrufbar unter:
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz57_137.htm
https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1972%2Fcont%2Fnjw.1972.36.1.htm&anchor=Y-300-Z-BGHZ-B-57-S-137&readable=1
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz57_137.htm
https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1972%2Fcont%2Fnjw.1972.36.1.htm&anchor=Y-300-Z-BGHZ-B-57-S-137&readable=1
Deletions:
Additions:
Zivilrecht
Allgemeines Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Allgemeiner Teil des BGB
Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}}, Anfechtung gem. {{du przepis="§ 119 BGB"}} und {{du przepis="§ 123 BGB"}}
Allgemeines Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Allgemeiner Teil des BGB
Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}}, Anfechtung gem. {{du przepis="§ 119 BGB"}} und {{du przepis="§ 123 BGB"}}
Deletions:
1) 1) Allgemeines Zivilrecht
1) 1) 1) Bürgerliches Recht
1) 1) 1) 1) Allgemeiner Teil des BGB
1) 1) 1) 1) 1) Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}}, Anfechtung gem. {{du przepis="§ 119 BGB"}} und {{du przepis="§ 123 BGB"}}
Additions:
1) Zivilrecht
1) 1) Allgemeines Zivilrecht
1) 1) 1) Bürgerliches Recht
1) 1) 1) 1) Allgemeiner Teil des BGB
1) 1) 1) 1) 1) Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}}, Anfechtung gem. {{du przepis="§ 119 BGB"}} und {{du przepis="§ 123 BGB"}}
1) 1) Allgemeines Zivilrecht
1) 1) 1) Bürgerliches Recht
1) 1) 1) 1) Allgemeiner Teil des BGB
1) 1) 1) 1) 1) Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}}, Anfechtung gem. {{du przepis="§ 119 BGB"}} und {{du przepis="§ 123 BGB"}}
Deletions:
Allgemeines Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Allgemeiner Teil des BGB
Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}}, Anfechtung gem. {{du przepis="§ 119 BGB"}} und {{du przepis="§ 123 BGB"}}
Additions:
======**Einordnung in Rechtsgebiet**======
Deletions:
Additions:
Urteil ist abrufbar unter: http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz57_137.htm
**======Einordnung in Rechtsgebiet======**
Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}}, Anfechtung gem. {{du przepis="§ 119 BGB"}} und {{du przepis="§ 123 BGB"}}
**======Einordnung in Rechtsgebiet======**
Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}}, Anfechtung gem. {{du przepis="§ 119 BGB"}} und {{du przepis="§ 123 BGB"}}
Deletions:
**============
======Einordnung in Rechtsgebiet======**
Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}}, Anfechtung gem. § 119 und {{du przepis="§ 123 BGB"}}
Additions:
Urteil ist abrufbar unter:
======**Sachverhalt**======
Der Kläger kaufte von der Beklagten einen gebrauchten PWK. Die mündlichen Verkaufsverhandlungen für das beklagte Unternehmen wurden durch deren angestellten Verkäufer geführt. Inhalt der Verhandlungen war unter anderem die Frage ob der Wagen unfallfrei sei, was der Verkäufer der Beklagten antwortete ist streitig.
Tatsächlich hatte der PWK bereits zwei Unfälle hinter sich, zumindest letzterer war der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses auch unstreitig bekannt.
Nach Kaufabschluss wurde der Kaufpreis durch den Kläger entrichtet, das Fahrzeug an ihn übereignet. Kurz darauf kam es zu einem durch den Kläger allein verschuldeten Unfall, wobei der Wagen einen Totalschaden erlitt. Infolge dessen erfuhr der Kläger von den vorherigen Unfällen und fochte den Kaufvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an.
Das Landgericht verurteilte die Beklagten (Verkäufer und Unternehmen) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 100 DM nebst Zinsen, das Unternehmen darüber hinaus zur Zahlung weiterer 700 DM nebst Zinsen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
**============
======Einordnung in Rechtsgebiet======**
Zivilrecht
Allgemeines Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Allgemeiner Teil des BGB
Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}}, Anfechtung gem. § 119 und {{du przepis="§ 123 BGB"}}
======**Sachverhalt**======
Der Kläger kaufte von der Beklagten einen gebrauchten PWK. Die mündlichen Verkaufsverhandlungen für das beklagte Unternehmen wurden durch deren angestellten Verkäufer geführt. Inhalt der Verhandlungen war unter anderem die Frage ob der Wagen unfallfrei sei, was der Verkäufer der Beklagten antwortete ist streitig.
Tatsächlich hatte der PWK bereits zwei Unfälle hinter sich, zumindest letzterer war der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses auch unstreitig bekannt.
Nach Kaufabschluss wurde der Kaufpreis durch den Kläger entrichtet, das Fahrzeug an ihn übereignet. Kurz darauf kam es zu einem durch den Kläger allein verschuldeten Unfall, wobei der Wagen einen Totalschaden erlitt. Infolge dessen erfuhr der Kläger von den vorherigen Unfällen und fochte den Kaufvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an.
Das Landgericht verurteilte die Beklagten (Verkäufer und Unternehmen) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 100 DM nebst Zinsen, das Unternehmen darüber hinaus zur Zahlung weiterer 700 DM nebst Zinsen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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======Einordnung in Rechtsgebiet======**
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