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Sommersemester 2018 - Team 6
AUSGEWÄHLTES URTEIL
1 BGHZ 57, 137Sachverhalt
Der Kläger kaufte von der Beklagten einen gebrauchten PWK. Die mündlichen Verkaufsverhandlungen für das beklagte Unternehmen wurden durch deren angestellten Verkäufer geführt. Inhalt der Verhandlungen war unter anderem die Frage ob der Wagen unfallfrei sei, was der Verkäufer der Beklagten antwortete, ist streitig. Tatsächlich hatte der PWK bereits zwei Unfälle hinter sich; zumindest letzterer war der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses unstreitig bekannt.Nach Kaufabschluss wurde der Kaufpreis durch den Kläger entrichtet, sowie das Fahrzeug an ihn übereignet.
Kurz darauf kam es zu einem durch den Kläger allein verschuldeten Unfall, wobei der Wagen einen Totalschaden erlitt. Infolge dessen erfuhr der Kläger von vorherigen Unfällen und fochte den Kaufvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an.
Das Landgericht verurteilte die Beklagten (Verkäufer und Unternehmen) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 100 DM nebst Zinsen, das Unternehmen darüber hinaus zur Zahlung weiterer 700 DM nebst Zinsen.
Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
ANALYSE
Einordnung in Rechtsgebiet
Zivilrecht
Allgemeines Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Allgemeiner Teil des BGB
Kaufvertrag gem. § 433 BGB,
Anfechtung gem. § 119 BGB und § 123 BGB
STRUKTUR DES FALLES
Die Haputfrage des Gerichts war wohl wie folgt:Stellt die Anfechtung einen Unwirksamkeitsgrund des Kaufvertrages gem. § 433 BGB zwischen Kläger und Beklagtem dar?
Prüfungschema
Problem
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