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Urheberrecht
2.3 Sonderregeln
Die Bearbeitung nach §§ 3, 23 UrhG |
Eine weitere geschützte Werkform besteht darin, an einem bereits existierenden urheberrechtlich geschützten Werk eine eigene persönlich geistige Schöpfung zu erbringen, sog. Bearbeitung (§§ 3, 23 UrhG). Typische Bearbeitungsleistungen stellen insofern die Umgestaltung eines Drehbuches, die Dramatisierung eines Romans oder die Übersetzung eines Sprachwerkes dar. Die eigenschöpferische Qualität muss sich jedoch durch einen Spielraum des Bearbeiters auszeichnen, an dem es bei rein redaktionellen Tätigkeiten oder bloßen Kürzungen oder Sprachglättungen i.d.R. fehlen wird. Ist eine persönliche Schöpfung gewährleistet, genießt der Bearbeiter Urheberschutz in demselben Umfang wie der Originalurheber. |
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