Urheberrecht
2.3 Sonderregeln
Die Bearbeitung nach §§ 3, 23 UrhG |
Eine weitere geschützte Werkform besteht darin, an einem bereits existierenden urheberrechtlich geschützten Werk eine eigene persönlich geistige Schöpfung zu erbringen, sog. Bearbeitung (§§ 3, 23 UrhG). Typische Bearbeitungsleistungen stellen insofern die Umgestaltung eines Drehbuches, die Dramatisierung eines Romans oder die Übersetzung eines Sprachwerkes dar. Die eigenschöpferische Qualität muss sich jedoch durch einen Spielraum des Bearbeiters auszeichnen, an dem es bei rein redaktionellen Tätigkeiten oder bloßen Kürzungen oder Sprachglättungen i.d.R. fehlen wird. Ist eine persönliche Schöpfung gewährleistet, genießt der Bearbeiter Urheberschutz in demselben Umfang wie der Originalurheber. |
Sammelwerke und Datenbankwerke |
Einen Sonderfall der geschützten Werkformen stellen schließlich die Sammelwerke bzw. Datenbankwerke i.S.d. § 4 UrhG dar. Hier kann über das einzelne Werk hinaus auch der Komposition von mehreren Werken Urheberrechtsschutz zukommen. Erfasst sind jedoch lediglich solche Datenbanken, bei denen die Auswahl oder Anordnung der in ihnen enthaltenen Werke, Daten oder Elemente eine persönlich geistige Schöpfung ist; einfache Datenbanken ohne Werkqualität sind nur dem Herstellerschutz zugänglich (§§ 87 a ff. UrhG; s. näher dazu 8.4). Eine persönlich geistige Schöpfung kann insoweit angenommen werden, wenn im Zuge der Auswahl oder Anordnung der Einzelelemente ein persönliches Ordnungsprinzip zum Ausdruck kommt. Dagegen sind amtliche Werke gem. § 5 UrhG vom Urheberrechtsschutz ausgenommen. |
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