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CategoryUrheberrecht
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||Einen Sonderfall der geschützten Werkformen stellen schließlich die Sammelwerke bzw. Datenbankwerke i.S.d. {{du przepis="§ 4 UrhG"}} dar. Hier kann über das einzelne Werk hinaus auch der Komposition von mehreren Werken Urheberrechtsschutz zukommen. Erfasst sind jedoch lediglich solche Datenbanken, bei denen die Auswahl oder Anordnung der in ihnen enthaltenen Werke, Daten oder Elemente eine persönlich geistige Schöpfung ist; einfache Datenbanken ohne Werkqualität sind nur dem Herstellerschutz zugänglich (§§ 87 a ff. UrhG; s. näher dazu 8.4). Eine persönlich geistige Schöpfung kann insoweit angenommen werden, wenn im Zuge der Auswahl oder Anordnung der Einzelelemente ein persönliches Ordnungsprinzip zum Ausdruck kommt.
Dagegen sind amtliche Werke gem. {{du przepis="§ 5 UrhG"}} vom Urheberrechtsschutz ausgenommen.||
Dagegen sind amtliche Werke gem. {{du przepis="§ 5 UrhG"}} vom Urheberrechtsschutz ausgenommen.||
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||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Sammelwerke und Datenbankwerke**||
||Einen Sonderfall der geschützten Werkformen stellen schließlich die Sammelwerke bzw. Datenbankwerke i.S.d. {{du przepis="§ 4 UrhG"}} dar. Hier kann über das einzelne Werk hinaus auch der Komposition von mehreren Werken Urheberrechtsschutz zukommen. Erfasst sind jedoch lediglich solche Datenbanken, bei denen die Auswahl oder Anordnung der in ihnen enthaltenen Werke, Daten oder Elemente eine persönlich geistige Schöpfung ist; einfache Datenbanken ohne Werkqualität sind nur dem Herstellerschutz zugänglich (§§ 87 a ff. UrhG; s. näher dazu 8.4). Eine persönlich geistige Schöpfung kann insoweit angenommen werden, wenn im Zuge der Auswahl oder Anordnung der Einzelelemente ein persönliches Ordnungsprinzip zum Ausdruck kommt.||
||Einen Sonderfall der geschützten Werkformen stellen schließlich die Sammelwerke bzw. Datenbankwerke i.S.d. {{du przepis="§ 4 UrhG"}} dar. Hier kann über das einzelne Werk hinaus auch der Komposition von mehreren Werken Urheberrechtsschutz zukommen. Erfasst sind jedoch lediglich solche Datenbanken, bei denen die Auswahl oder Anordnung der in ihnen enthaltenen Werke, Daten oder Elemente eine persönlich geistige Schöpfung ist; einfache Datenbanken ohne Werkqualität sind nur dem Herstellerschutz zugänglich (§§ 87 a ff. UrhG; s. näher dazu 8.4). Eine persönlich geistige Schöpfung kann insoweit angenommen werden, wenn im Zuge der Auswahl oder Anordnung der Einzelelemente ein persönliches Ordnungsprinzip zum Ausdruck kommt.||
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