Revision history for UR1HaftungHGB
Additions:
**Rechtsfolgen:**
**Rechtsfolgen:**
- Bestehende OHG oder KG
- Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist
**Rechtsfolgen:**
- Gesellschafter haftet nach §{{du przepis="§ 130 HGB"}} auch für Altschulden
- Alt-Gesellschafter haften nach §§ 128, 129 HGB
- Sondervereinbarungen sind mit Wirkung gegenüber Dritten nicht möglich, {{du przepis="§ 130 Abs. 2 HGB"}}
**Rechtsfolgen:**
- Bestehende OHG oder KG
- Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist
**Rechtsfolgen:**
- Gesellschafter haftet nach §{{du przepis="§ 130 HGB"}} auch für Altschulden
- Alt-Gesellschafter haften nach §§ 128, 129 HGB
- Sondervereinbarungen sind mit Wirkung gegenüber Dritten nicht möglich, {{du przepis="§ 130 Abs. 2 HGB"}}
Additions:
- Abweichende Vereinbarungen zwischen Erwerber und Veräußerer möglich, §§ 28 Abs. 2, 25 Abs. 2 HGB
- Begrenzung der Nachhaftung für früheren Geschäftsinhaber, §§ 28 Abs. 3, 26 HGB
- Früherer Inhaber wird Kommanditist
- Gesellschaft haftet nach {{du przepis="§ 28 Abs. 1 HGB"}} für frühere Verbindlichkeiten*
- Fristbeginn für Nachhaftung mit Eintragung
- Auch bei Geschäftsführung, {{du przepis="§ 28 Abs. 3 S. 2 HGB"}}
* Neu gebildete Personenhandelsgesellschaften haften gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1 HGB"}} für die Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers, wenn
- sich die Verbindlichkeit auf den Geschäftsbetrieb des früheren Geschäftsinhabers bezieht.
- ein Komplementär oder ein Kommanditist in den Geschäftsbetrieb des Einzelkaufmanns beigetreten ist.
- kein Haftungsausschluss gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 2 HGB"}} besteht.
- Begrenzung der Nachhaftung für früheren Geschäftsinhaber, §§ 28 Abs. 3, 26 HGB
- Früherer Inhaber wird Kommanditist
- Gesellschaft haftet nach {{du przepis="§ 28 Abs. 1 HGB"}} für frühere Verbindlichkeiten*
- Fristbeginn für Nachhaftung mit Eintragung
- Auch bei Geschäftsführung, {{du przepis="§ 28 Abs. 3 S. 2 HGB"}}
* Neu gebildete Personenhandelsgesellschaften haften gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1 HGB"}} für die Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers, wenn
- sich die Verbindlichkeit auf den Geschäftsbetrieb des früheren Geschäftsinhabers bezieht.
- ein Komplementär oder ein Kommanditist in den Geschäftsbetrieb des Einzelkaufmanns beigetreten ist.
- kein Haftungsausschluss gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 2 HGB"}} besteht.
Deletions:
Neu gebildete Personenhandelsgesellschaften haften gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1 HGB"}} für die Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers, wenn:
-
Additions:
**Haftung:**
Neu gebildete Personenhandelsgesellschaften haften gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1 HGB"}} für die Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers, wenn:
-
Neu gebildete Personenhandelsgesellschaften haften gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1 HGB"}} für die Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers, wenn:
-
Deletions:
Additions:
{{image url="Forderung2.png"}}
Deletions:
Additions:
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Deletions:
Additions:
**Abweichende Situation:**
Der Erwerber will die Forderungen des Handelsgewerbes nicht mit übernehmen (z.B. Zweifel an Bonität der Schuldner). Dieser Umstand wird im Kaufpreis berücksichtigt.
- Die Schuldner können wegen § 25 Abs. 1 Satz 2 HGB befreiend an den Erwerber leisten.
- Der Veräußerer hat einen Anspruch gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 2 HGB"}} gegen den Erwerber.
Der Erwerber will die Forderungen des Handelsgewerbes nicht mit übernehmen (z.B. Zweifel an Bonität der Schuldner). Dieser Umstand wird im Kaufpreis berücksichtigt.
- Die Schuldner können wegen § 25 Abs. 1 Satz 2 HGB befreiend an den Erwerber leisten.
- Der Veräußerer hat einen Anspruch gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 2 HGB"}} gegen den Erwerber.
Deletions:
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Additions:
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Deletions:
{{image url="HaftungErwerber.png"}}
Additions:
{{image url="HaftungErwerber.png"}}
Additions:
{{files}}
No Differences
Additions:
===((2)) Zweck der Vorschriften===
===((2)) Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung===
===((2)) Forderungen bei Firmenfortführung===
===((2)) Unternehmensveräußerung ohne Firmenfortführung===
===((2)) Haftung der Erben bei Geschäftsfortführung===
===((2)) Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns===
Hier kommt noch Text
===((2)) Eintritt in bestehende oHG oder KG===
===((2)) Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung===
===((2)) Forderungen bei Firmenfortführung===
===((2)) Unternehmensveräußerung ohne Firmenfortführung===
===((2)) Haftung der Erben bei Geschäftsfortführung===
===((2)) Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns===
Hier kommt noch Text
===((2)) Eintritt in bestehende oHG oder KG===
Deletions:
===2. Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung===
===3. Forderungen bei Firmenfortführung===
===4. Unternehmensveräußerung ohne Firmenfortführung===
===5. Haftung der Erben bei Geschäftsfortführung===
===6. Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns===
Deletions:
Additions:
{{image url="Eintritt28.png"}}
Additions:
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Additions:
- Gesellschaft haftet für alle Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (Altschulden), soweit im Betriebe entstanden
- Haftung für Neuschulden gem. §§ 128, 171 f. HGB
- Haftung für Neuschulden gem. §§ 128, 171 f. HGB
Additions:
- Handelsgewerbe eines Einzelkaufmanns
Ein Einzelkaufmann kann einen Dritten in sein Handelsgewerbe aufnehmen.
- Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist, also Entstehung einer oHG oder KG
Ob eine oHG oder eine KG entsteht, hängt ab was die Gesellschafter vereinbart haben.
Haften sie beide unbeschränkt = oHG
Einer der Gesellschafter haftet beschränkt, d. h. er wird zu einem Kommanditist = KG
- Fortführung der Firma unerheblich
Ein Einzelkaufmann kann einen Dritten in sein Handelsgewerbe aufnehmen.
- Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist, also Entstehung einer oHG oder KG
Ob eine oHG oder eine KG entsteht, hängt ab was die Gesellschafter vereinbart haben.
Haften sie beide unbeschränkt = oHG
Einer der Gesellschafter haftet beschränkt, d. h. er wird zu einem Kommanditist = KG
- Fortführung der Firma unerheblich
Additions:
- gem. {{du przepis="§ 28 HGB"}}
Additions:
Die Haftung nach {{du przepis="§ 25 HGB"}} gilt entsprechend.
===6. Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns===
===6. Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns===
Additions:
Überlegungsfrist der Erben: Die Erben haben eine Frist von 3 Monaten nach Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft gem. {{du przepis="§ 27 Abs. 2 HGB"}} (nach BGB nur 6 Wochen, {{du przepis="§ 1944 BGB"}}).
Deletions:
No Differences
Additions:
Der Erblasser muss ein Kaufmann gewesen sein und es muss sich um ein Handelsgewerbe handeln. Die Fortführung muss durch die Erben erfolgen.
Problem: Fortführung des Handelsgewerbes, aber keine Fortführung der Firma
M. M.: unbeachtlich
h. M.: Firma muss beibehalten werden
**Haftungsausschluss:**
Überlegungsfrist der Erben: Die Erben haben eine Frist von 3 Monaten nach Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft gem. {{du przepis="§ 27 Abs. 2 HGB"}}.
Problem: Fortführung des Handelsgewerbes, aber keine Fortführung der Firma
M. M.: unbeachtlich
h. M.: Firma muss beibehalten werden
**Haftungsausschluss:**
Überlegungsfrist der Erben: Die Erben haben eine Frist von 3 Monaten nach Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft gem. {{du przepis="§ 27 Abs. 2 HGB"}}.
Additions:
Der Erwerber haftet nur,
- bei Fortführung des Handelsgeschäfts
- Ohne Firmenfortführung
- bei besonderen Verpflichtungsgründen
(z. B. bei Schuldbeitritt, bei einer Vertragsübernahme, Betriebsübergang nach § 613 a BGB)
===5. Haftung der Erben bei Geschäftsfortführung===
- gem. {{du przepis="§ 27 HGB"}}
- bei Fortführung des Handelsgeschäfts
- Ohne Firmenfortführung
- bei besonderen Verpflichtungsgründen
(z. B. bei Schuldbeitritt, bei einer Vertragsübernahme, Betriebsübergang nach § 613 a BGB)
===5. Haftung der Erben bei Geschäftsfortführung===
- gem. {{du przepis="§ 27 HGB"}}
Additions:
===3. Forderungen bei Firmenfortführung===
§ 25 Abs. 1 Satz 2 HGB ist eine Fiktion. Die Forderungen gelten als auf den Erwerber übergegangen.
Zahlt Schuldner gutgläubig an den früheren Inhaber wird er gem. §§ 407, 412 BGB befreit.
Hier kommt noch was...
===4. Unternehmensveräußerung ohne Firmenfortführung===
- gem. {{du przepis="§ 25 Abs. 3 HGB"}}
§ 25 Abs. 1 Satz 2 HGB ist eine Fiktion. Die Forderungen gelten als auf den Erwerber übergegangen.
Zahlt Schuldner gutgläubig an den früheren Inhaber wird er gem. §§ 407, 412 BGB befreit.
Hier kommt noch was...
===4. Unternehmensveräußerung ohne Firmenfortführung===
- gem. {{du przepis="§ 25 Abs. 3 HGB"}}
Deletions:
Additions:
Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber (= Veräußerer) oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
Additions:
===4. Forderungen bei Firmenfortführung===
- gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 HGB
- gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 HGB
Additions:
Die Wirkung gegenüber Dritten erfolgt durch die Eintragung in das Handelsregister und Bekanntmachung oder durch die Mitteilung an Dritte. Eine sonstige Kenntnis des Dritten ist unerheblich (str.).
Der Erwerber haftet nur für Ansprüche, die 5 Jahre nach der Eintragung fällig werden. Ansonsten haftet der frühere Geschäftsinhaber. Sonstige Verjährungsregeln für Ansprüche bleiben bestehen.
Hier kommt eine Abbildung
Der Erwerber haftet nur für Ansprüche, die 5 Jahre nach der Eintragung fällig werden. Ansonsten haftet der frühere Geschäftsinhaber. Sonstige Verjährungsregeln für Ansprüche bleiben bestehen.
Hier kommt eine Abbildung
Additions:
- Haftung des Erwerbers für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten (auch bei Mängeln im Übernahmevertrag, z.B. arglistige Täuschung)
- Haftung des Unternehmensveräußerers bleibt bestehen
- Beide haften als Gesamtschuldner ({{du przepis="§ 421 BGB"}})
- Haftung des Unternehmensveräußerers bleibt bestehen
- Beide haften als Gesamtschuldner ({{du przepis="§ 421 BGB"}})
Additions:
- Keine abweichende Vereinbarung, {{du przepis="§ 25 Abs. 2 HGB"}}
- Keine Begrenzung der Nachhaftung, {{du przepis="§ 26 HGB"}}
**Rechtsfolge:**
- Keine Begrenzung der Nachhaftung, {{du przepis="§ 26 HGB"}}
**Rechtsfolge:**
Deletions:
Additions:
- Handelsgewerbe
- Erwerb unter Lebenden
- Fortführung der Firma
- Mit oder ohne Nachfolgezusatz
Fortführung des Handelsgewerbes im wesentlichen Kern, d. h. die Fortführung des Handelsgeschäfts mit einigen Veränderungen ist hinnehmbar. Gleiches gilt für die Fortführung der Firma. Man muss den Namen nicht komplett unverändert beibehalten. Es reicht aus, wenn man die neue Firma mit der alten Firma in Verbindung bringen kann.
- Keine abweichende Vereinbarung
- Erwerb unter Lebenden
- Fortführung der Firma
- Mit oder ohne Nachfolgezusatz
Fortführung des Handelsgewerbes im wesentlichen Kern, d. h. die Fortführung des Handelsgeschäfts mit einigen Veränderungen ist hinnehmbar. Gleiches gilt für die Fortführung der Firma. Man muss den Namen nicht komplett unverändert beibehalten. Es reicht aus, wenn man die neue Firma mit der alten Firma in Verbindung bringen kann.
- Keine abweichende Vereinbarung
Deletions:
- Erwerb unter Lebenden
- Fortführung der Firma
- Mit oder ohne Nachfolgezusatz
Fortführung des Handelsgewerbes im wesentlichen Kern, d. h. eine Fortführung des Handelsgeschäfts mit minimalen Veränderungen ist hinnehmbar. Gleiches gilt für die Fortführung der Firma. Man muss den Namen nicht komplett unverändert beibehalten. Es reicht aus, wenn man die neue Firma mit der alten Firma in Verbindung bringen kann.
- Keine abweichende Vereinbarung
Additions:
**Voraussetzungen:**
- Handelsgewerbe
Voraussetzung ist ein Handelsgeschäft, d. h. der bisherige Unternehmensträger muss gem. §§1ff. HGB ein Kaufmann sein.
- Erwerb unter Lebenden
Der Erwerb muss durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgt sein.
- Fortführung der Firma
- Mit oder ohne Nachfolgezusatz
Fortführung des Handelsgewerbes im wesentlichen Kern, d. h. eine Fortführung des Handelsgeschäfts mit minimalen Veränderungen ist hinnehmbar. Gleiches gilt für die Fortführung der Firma. Man muss den Namen nicht komplett unverändert beibehalten. Es reicht aus, wenn man die neue Firma mit der alten Firma in Verbindung bringen kann.
- Keine abweichende Vereinbarung
- Handelsgewerbe
Voraussetzung ist ein Handelsgeschäft, d. h. der bisherige Unternehmensträger muss gem. §§1ff. HGB ein Kaufmann sein.
- Erwerb unter Lebenden
Der Erwerb muss durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgt sein.
- Fortführung der Firma
- Mit oder ohne Nachfolgezusatz
Fortführung des Handelsgewerbes im wesentlichen Kern, d. h. eine Fortführung des Handelsgeschäfts mit minimalen Veränderungen ist hinnehmbar. Gleiches gilt für die Fortführung der Firma. Man muss den Namen nicht komplett unverändert beibehalten. Es reicht aus, wenn man die neue Firma mit der alten Firma in Verbindung bringen kann.
- Keine abweichende Vereinbarung
Additions:
- gem. {{du przepis="§ 25 Abs. 1 HGB"}}
Deletions:
Additions:
gem. § 25 Abs. 1 HGB
Deletions:
Additions:
- Ermöglichung des Inhaberwechsels eines Handelsgewerbes unter Lebenden oder von Todes wegen
- Überleitung von Ansprüchen und Verbindlichkeiten des Handelsgewerbes
- Rechtssicherheit für Schuldner und Gläubiger des Handelsgewerbes
===2. Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung===
gem. § 25 Abs. 1 HGB
- Überleitung von Ansprüchen und Verbindlichkeiten des Handelsgewerbes
- Rechtssicherheit für Schuldner und Gläubiger des Handelsgewerbes
===2. Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung===
gem. § 25 Abs. 1 HGB
Additions:
====Die Haftung nach §§ 25 und 28 HGB====
===1. Zweck der Vorschriften===
===1. Zweck der Vorschriften===
Deletions:
Wie nix? ... :-(
Ja, kommt noch... ;D
Additions:
Ja, kommt noch... ;D
Additions:
Wie nix? ... :-(