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Die Haftung nach §§ 25 und 28 HGB
1. Zweck der Vorschriften
- Ermöglichung des Inhaberwechsels eines Handelsgewerbes unter Lebenden oder von Todes wegen
- Überleitung von Ansprüchen und Verbindlichkeiten des Handelsgewerbes
- Rechtssicherheit für Schuldner und Gläubiger des Handelsgewerbes
2. Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung
gem. § 25 Abs. 1 HGB
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