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Die Haftung nach §§ 25 und 28 HGB
1. Zweck der Vorschriften
- Ermöglichung des Inhaberwechsels eines Handelsgewerbes unter Lebenden oder von Todes wegen
- Überleitung von Ansprüchen und Verbindlichkeiten des Handelsgewerbes
- Rechtssicherheit für Schuldner und Gläubiger des Handelsgewerbes
2. Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung
- gem. § 25 Abs. 1 HGB
Voraussetzungen:
- Handelsgewerbe
- Erwerb unter Lebenden
- Fortführung der Firma
- Mit oder ohne Nachfolgezusatz
Fortführung des Handelsgewerbes im wesentlichen Kern, d. h. die Fortführung des Handelsgeschäfts mit einigen Veränderungen ist hinnehmbar. Gleiches gilt für die Fortführung der Firma. Man muss den Namen nicht komplett unverändert beibehalten. Es reicht aus, wenn man die neue Firma mit der alten Firma in Verbindung bringen kann.
- Keine abweichende Vereinbarung, § 25 Abs. 2 HGB
- Keine Begrenzung der Nachhaftung, § 26 HGB
Rechtsfolge:
- Haftung des Erwerbers für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten (auch bei Mängeln im Übernahmevertrag, z.B. arglistige Täuschung)
- Haftung des Unternehmensveräußerers bleibt bestehen
- Beide haften als Gesamtschuldner (§ 421 BGB)
3. Forderungen bei Firmenfortführung
- gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 HGB
Voraussetzungen:
Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber (= Veräußerer) oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
Rechtsfolge:
§ 25 Abs. 1 Satz 2 HGB ist eine Fiktion. Die Forderungen gelten als auf den Erwerber übergegangen.
Zahlt Schuldner gutgläubig an den früheren Inhaber wird er gem. §§ 407, 412 BGB befreit.
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4. Unternehmensveräußerung ohne Firmenfortführung
- gem. § 25 Abs. 3 HGB
Der Erwerber haftet nur,
- bei Fortführung des Handelsgeschäfts
- Ohne Firmenfortführung
- bei besonderen Verpflichtungsgründen
(z. B. bei Schuldbeitritt, bei einer Vertragsübernahme, Betriebsübergang nach § 613 a BGB)
5. Haftung der Erben bei Geschäftsfortführung
- gem. § 27 HGB
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