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aktuelles Dokument: UR1HRStellvertretung
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Revision history for UR1HRStellvertretung


Revision [32747]

Last edited on 2013-07-08 17:27:50 by PiaLaufkoetter

No Differences

Revision [32746]

Edited on 2013-07-08 17:26:55 by PiaLaufkoetter

No Differences

Revision [32731]

Edited on 2013-07-08 10:56:48 by PiaLaufkoetter
Additions:
Das Bürgerliche Gesetzbuch dagegen spricht vom //Vertretenen//, der durch das der "Vollmachtserteilung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis" dem //Vertreter// die "Vertretungsmacht" bzw. rechtsgeschäftliche "Vollmacht" erteilt, im Sinne des Vertretenen gegenüber //Dritten// zu handeln.
Ausnahmen gibt es allerdings auch hier. In Fällen der Kollusion - beim arglistiges Zusammenwirken - oder der Evidenz - beim Erkennen des Verstoßes gegen interne Einschränkungen bzw. beim grob fahrlässigen Nicht- Erkennen - kann der Geschäftspartner sich nicht auf die Uneinschränkbarkeit bei der Erteilung der Prokura berufen.
{{du przepis="§ 50 Abs. 3 HGB"}} allerdings gesteht dem Inhaber des Handelsgeschäfts eine Einschränkung für den von ihm ernannten Prokuristen ein. Dabei kann er die Prokura auf eine von mehreren Niederlassungen einschränken. Allerdings ist diese Einschränkung gegenüber Dritten "nur wirksam, wenn die Niederlassung unter verschiedenen Firmen betrieben werden".
Etwas anderes gilt nur, wenn es sich aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis ergibt (Vgl. § 167 Abs. 1, 1. Alt BGB iVm. {{du przepis="§ 168 S. 1 BGB"}}). Damit würde auch der zu Grunde liegende Dienstvertrag aufgehoben werden.
- Spezialhandlungsvollmacht.
Die Erteilung selbst richtet sich dabei nach allgemeinem bürgerlichen Recht und den Grundsätzen der Stellvertretung (§§ 167 ff. BGB)
Auch beim Erlöschen der Handlungsvollmacht gelten die allgemeinen Grundsätze des BGB. Allerdings wird hier im Gegensatz zur Prokura durch die Beendigung des der Vollmacht zu Grunde liegende Rechtsverhältnis die Handlungsvollmacht beendet (Vgl. {{du przepis="§ 168 BGB"}}).
Sonderfälle der Handlungsvollmacht sind
Ein //Abschlussbevollmächtigter// gemäß {{du przepis="§ 55 Abs. 1 HGB"}} ist betraut mit Abschlüssen von Geschäften außerhalb des Betriebes im Namen des Inhabers als Handelsvertreter oder Handlungsgehilfe. Einschränkungen werden durch die Absätze 2 und 3 bestimmt. Diese besagen, dass ein Abschlussbevollmächtigter nicht dazu berechtigt ist "abgeschlossene Verträge zu ändern" und "insbesondere Zahlungsfristen zu gewähren". Außerdem sind sie nur zur "Annahme von Zahlungen" berechtigt, "wenn sie dazu bevollmächtigt sind".
//Ladenangestellte//, welche in einem offenen Warenlager angestellt sind können gemäß {{du przepis="§ 56 HGB"}}, Verkäufe und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden gewöhnlich geschehen, vornehmen. Ausgenommen sind Ankäufe durch Ladenangestellte!
Deletions:
Das Bürgerliche Gesetzbuch dagegen spricht vom //Vertretenen//, der durch das der "Vollmachtserteilung zugrundeliegende Rechtsverhältnis" dem //Vertreter// die "Vertretungsmacht" bzw. rechtsgeschäftliche "Vollmacht" erteilt, im Sinne des Vertretenen gegenüber //Dritten// zu handeln.
Ausanhmen gibt es allerdings auch hier. In Fällen der Kollusion - beim arglistiges Zusammenwirken - oder der Evidenz - beim Erkennen des Verstoßes gegen interne Einschränkungen bzw. beim grob fahrlässigen Nicht- Erkennen - kann der Geschäftspartner sich nicht auf die Uneinschränkbarkeit bei der Erteilung der Prokura berufen.
{{du przepis="§ 50 Abs. 3 HGB"}} allerdings gesteht dem Inhaber des Handelsgeschäfts eine einschränkung für den von ihm ernannten Prokuristen ein. Dabei kann er die Prokura auf eine von mehreren Niederlassungen einschränken. Allerdings ist diese Einschränkung gegenüber Dritten "nur wirksam, wenn die Niederlassung unter verschiedenen Firmen betrieben werden".
Etwas anderes gilt nur, wenn es sich aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ergibt (Vgl. § 167 Abs. 1, 1. Alt BGB iVm. {{du przepis="§ 168 S. 1 BGB"}}). Damit würde auch der zugrundeliegende Dienstvertrag aufgehoben werden.
- Spezialhandlungvollmacht.
Die Erteilung selbst richtet sich dabei nach allgemeinem bürgerlichen Recht und den grundsätzen der Stellvertretung (§§ 167 ff. BGB)
Auch beim Erlöschen der Handlungsvollmacht gelten die allgemeinen Grundsätze des BGB. Allerdings wird hier im Gegensatz zur Prokura durch die Beendigung des der Vollmacht zugrundeliegende Rechtsverhältnis die Handlungsvollmacht beendet (Vgl. {{du przepis="§ 168 BGB"}}).
Sonderfälle der Handluungsvollmacht sind
Ein //Abschlussbevollmächtigter// gemäß {{du przepis="§ 55 Abs. 1 HGB"}} ist betraut mit Abschlüssen von Geschäften außerhalb des Betriebes im Namen des Inhabers als Handelsvertreter oder Handlungsgehilfe. Einschränkungen werden durch die Absätze 2 und 3 bestimmt. Diese besagen, dass ein Abschlussbevollmachtigter nicht dazu berechtigt ist "abgeschlossene Verträge zu ändern" und "insbesondere Zahlungsfristen zu gewähren". Außerdem sind sie nur zur "Annahme von Zahlungen" berechtigt, "wenn sie dazu bevollmächtigt sind".
//Ladenangestellte//, welche in einem offenen Warenlager angestellt sind können gemäß {{du przepis="§ 56 HGB"}}, Verkäufe und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden gewöhnlich geschehen, vornehmen. Ausgenommen sind Ankäufe durch Landenangestellte!


Revision [32726]

Edited on 2013-07-08 10:44:52 by UMueller
Additions:
Gemäß {{du przepis="§ 50 Abs. 1 HGB"}} ist "eine Beschränkung des Umfanges der Prokura (...) Dritten gegenüber unwirksam". Das heißt, dass im Arbeitsvertrag auferlegte Schranken für den Prokuristen zwar im Innenverhältnis bindend sind, allerdings im Außenverhältnis keine Wirkung haben. Das heißt, verstößt der Prokurist gegen die im Innenverhältnis auferlegten Schranken gegenüber Dritten - und somit im Außenverhältnis - dann sind die geschlossenen Verträge trotz dieser wirksam.
Deletions:
Gemäß {{du przepis="§ 50 Abs. 1 HGB"}} ist "eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam". Das heißt, dass im Arbeitsvertrag auferlegte Schranken für den Prokuristen zwar im Innenverhältnis bindend sind, allerdings im Außenverhältnis keine Wirkung haben. Das heißt, verstößt der Prokurist gegen die im Innenverhältnis auferlegten Schranken gegenüber Dritten - und somit im Außenverhältnis - dann sind die geschlossenen Verträge trotz dieser wirksam.


Revision [32672]

Edited on 2013-07-05 13:44:12 by PiaLaufkoetter
Additions:
====={{color text="Handelsrecht und Stellvertretung" c="black"}}=====
===={{color text="Prokura und Handlungsvollmacht" c="black"}}====
Deletions:
=====Handelsrecht und Stellvertretung=====
====Prokura und Handlungsvollmacht====


Revision [32667]

Edited on 2013-07-05 13:36:41 by PiaLaufkoetter
Additions:
==((1)) {{color text="Fallbeispiele" c="#088A08"}} [[UR1HRStellvertretungFaelle Handelsrecht und Stellvertretung]]==
Deletions:
==((1)) {{color text="Fallbeispiele" c="#088A08"}} [[UR1FaelleHRuSV Handelsrecht und Stellvertretung]]==


Revision [32666]

Edited on 2013-07-05 13:34:12 by PiaLaufkoetter
Additions:
==((1)) {{color text="Fallbeispiele" c="#088A08"}} [[UR1FaelleHRuSV Handelsrecht und Stellvertretung]]==
Deletions:
==((1)) {{color text="Fallbeispiele" c="#088A08"}}== [ [] ]


Revision [32663]

Edited on 2013-07-05 11:49:49 by PiaLaufkoetter
Additions:
Der Unterschied zur Prokura ist, dass sie nicht zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt - Prokura (Vgl. {{du przepis="§ 49 Abs. 1 HGB"}}) - ermächtigt, sondern die verschiedenen Handlungsvollmachten erstreckt sich "auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt" (Vgl. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 HGB"}}). Somit sind außergewöhnliche Geschäfte nicht durch die Handlungsvollmacht gedeckt. Außerdem kommt es darauf an, welche Handlungsvollmacht dem Angestellten erteilt wird und allein danach kann er Geschäfte vornehmen.
Weitere Einschränkungen gelten durch {{du przepis="§ 54 Abs. 2 HGB"}}, welcher Rechtsgeschäfte auflistet, die ohne ausdrückliche Erklärung, nicht von der Handlungsvollmacht gedeckt sind.
Auch beim Erlöschen der Handlungsvollmacht gelten die allgemeinen Grundsätze des BGB. Allerdings wird hier im Gegensatz zur Prokura durch die Beendigung des der Vollmacht zugrundeliegende Rechtsverhältnis die Handlungsvollmacht beendet (Vgl. {{du przepis="§ 168 BGB"}}).
Sonderfälle der Handluungsvollmacht sind
- ein Abschlussbevollmächtigter oder
- ein Ladenangestellter.
Ein //Abschlussbevollmächtigter// gemäß {{du przepis="§ 55 Abs. 1 HGB"}} ist betraut mit Abschlüssen von Geschäften außerhalb des Betriebes im Namen des Inhabers als Handelsvertreter oder Handlungsgehilfe. Einschränkungen werden durch die Absätze 2 und 3 bestimmt. Diese besagen, dass ein Abschlussbevollmachtigter nicht dazu berechtigt ist "abgeschlossene Verträge zu ändern" und "insbesondere Zahlungsfristen zu gewähren". Außerdem sind sie nur zur "Annahme von Zahlungen" berechtigt, "wenn sie dazu bevollmächtigt sind".
Sie gelten allerdings als ermächtigt, die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, dass eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie ähnliche Erklärungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sie vorbehält, entgegenzunehmen (Vgl. {{du przepis="§ 55 Abs. 4 HGB"}}).
//Ladenangestellte//, welche in einem offenen Warenlager angestellt sind können gemäß {{du przepis="§ 56 HGB"}}, Verkäufe und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden gewöhnlich geschehen, vornehmen. Ausgenommen sind Ankäufe durch Landenangestellte!
Deletions:
Der Unterschied zwischen der Prokura und den verschiedenen Handlungsvollmachten ist somit, dass sie nicht zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt - Prokura (Vgl. {{du przepis="§ 49 Abs. 1 HGB"}}) - ermächtigt, sondern die verschiedenen Handlungsvollmachten erstreckt sich "auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt" (Vgl. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 HGB"}}). Also kommt es darauf an, welche Handlungsvollmacht dem Angestellten erteilt wird und allein danach kann er Geschäfte vornehmen.
{{du przepis="§ 54 HGB"}}: erstreckt sich auf alle Geschäfte, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt
Unterschied zur Prokura: außergewöhnliche Geschäfte sind von Handlungsvollmacht nicht gedeckt
{{du przepis="§ 54 Abs. 2 HGB"}}: Katalog von Rechtsgeschäften, die nicht von der Handlungsvollmacht gedeckt sind
{{du przepis="§ 54 Abs. 3 HGB"}}
Erlöschen: es gelten die allgemeinen Grundsätze des BGB
{{du przepis="§ 168 BGB"}}: Erlöschen durch Beendigung des der Vollmacht zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses
- Abschlussbevollmächtigte
- Ladenangestellte
Abschlussbevollmächtigte, {{du przepis="§ 55 HGB"}}
Betrauung mit Abschlüssen von Geschäften außerhalb des Betriebes im Namen des Inhabers als Handelsvertreter/Handlungsgehilfe
Ladenangestellte, {{du przepis="§ 56 HGB"}}
Ermächtigung zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden gewöhnlich geschehen
{{du przepis="§ 56 HGB"}} ist nicht anwendbar auf Ankäufe durch Ladenangestellte!


Revision [32662]

Edited on 2013-07-05 10:33:22 by PiaLaufkoetter
Additions:
Die Handlungsvollmacht ist gemäß §§ 54 ff. HGB jede Vollmacht, die keine Prokura ist. Auch diese Vollmacht muss vom Kaufmann, welcher ein Handelsgewerbes betreibt, erteilt werden.
Die Erteilung einer Handelsvollmacht ist in verschiedene Typen oder auch "Fälle" unterteilt:
- Generalhandlungsvollmacht,
- Arthandlungsvollmacht,
- Spezialhandlungvollmacht.
Die //Generalhandlungsvollmacht// berechtigtet den Bevollmächtigten gemäß {{du przepis="§ 54 Abs. 1 HGB"}} zum "Betrieb eines Handelsgewerbes" und erstreckt sich somit auf den **gesamten Bereich des betreffenden Handelsgewerbes**.
Die //Arthandlungsvollmacht// berechtigt zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen** Art von Geschäften**.
Die //Spezialhandlungsvollmacht// bevollmächtigt zur Vornahme **einzelner** zu einem Handelsgewerbe gehöriger **Geschäfte**.
Der Unterschied zwischen der Prokura und den verschiedenen Handlungsvollmachten ist somit, dass sie nicht zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt - Prokura (Vgl. {{du przepis="§ 49 Abs. 1 HGB"}}) - ermächtigt, sondern die verschiedenen Handlungsvollmachten erstreckt sich "auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt" (Vgl. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 HGB"}}). Also kommt es darauf an, welche Handlungsvollmacht dem Angestellten erteilt wird und allein danach kann er Geschäfte vornehmen.
Die Erteilung selbst richtet sich dabei nach allgemeinem bürgerlichen Recht und den grundsätzen der Stellvertretung (§§ 167 ff. BGB)
Nicht ausgeschlossen ist die Erteilung einer Handlungsvollmacht an einen Prokuristen. Ein weiterer Unterschied zur Prokura ist, dass keine Eintragungspflicht ins Handelsregister besteht.
Deletions:
§§ 54 ff. HGB; jede Vollmacht (die nicht Prokura ist), welche ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbe erteilt
Generalhandlungsvollmacht – erstreckt sich auf den gesamten Bereich des betreffenden Handelsgewerbes
Arthandlungsvollmacht – Beschränkung auf bestimmte Geschäftsart
Spezialhandlungsvollmacht – Beschränkung auf die Vornahme einzelner Geschäfte
Erteilung richtet sich nach allgemeinem bürgerlichen Recht
Grundsätze der Stellvertretung, §§ 167 ff. BGB
Kann auch durch Prokuristen erteilt werden; auch konkludent
Keine Eintragungspflicht ins Handelsregister
- Generalhandlungsvollmacht
- Arthandlungsvollmacht
- Spezialhandlungvollmacht


Revision [32661]

Edited on 2013-07-04 23:27:32 by PiaLaufkoetter
Additions:
**//[[Unternehmensrecht1 Hier geht es zurück zur Gliederung der Vorlesung Unternehmensrecht 1.]]//**
Deletions:
**//[[Unternehmensrecht1 Hier]] geht es zurück zur Gliederung der Vorlesung Unternehmensrecht 1.//**


Revision [32660]

Edited on 2013-07-04 23:26:27 by PiaLaufkoetter
Additions:
**//[[Unternehmensrecht1 Hier]] geht es zurück zur Gliederung der Vorlesung Unternehmensrecht 1.//**


Revision [32659]

Edited on 2013-07-04 23:24:15 by PiaLaufkoetter
Additions:
((2)) Begriff der Prokura & des Prokuristen
Deletions:
((2)) Begriff der Prokura § des Prokuristen


Revision [32658]

Edited on 2013-07-04 23:23:19 by PiaLaufkoetter
Additions:
{{du przepis="§ 53 Abs. 1 S. 1 HGB"}} besagt, dass die Erteilung der Prokura vom Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung im [[UR1Handelsregister Handelsregister]] anzumelden ist.
Durch {{du przepis="§ 52 Abs. 1 HGB"}} wird der Widerruf der Prokura ermöglicht. Dabei wird nicht notwendigerweise in das zugrundeliegende Rechtsgeschäft eingegriffen, das heißt, dass der ehemalige Prokurist des Kaufmanns, trotzdem Widerruf der Prokura, dessen Angestellter sein kann. Damit würde das Handeln des Angestellten im Außenverhältnis wieder eingeschränkt, nicht aber die vertragsmäßigen Eigenschaften, welche für das Innenverhältnis gelten.
Etwas anderes gilt nur, wenn es sich aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ergibt (Vgl. § 167 Abs. 1, 1. Alt BGB iVm. {{du przepis="§ 168 S. 1 BGB"}}). Damit würde auch der zugrundeliegende Dienstvertrag aufgehoben werden.
Durch eine Betriebseinstellung wird die Prokura automatisch aufgehoben, nicht allerdings, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts verstirbt (Vgl. {{du przepis="§ 52 Abs. 3 HGB"}}).
Wichtig sind außerdem, dass die Prokura gemäß {{du przepis="§ 52 Abs. 2 HGB"}} nicht übertragbar ist und, dass das Erlöschen der Prokura in gleicher Weise, wie das Erteilen zur Eintragung ins [[UR1Handelsregister Handelsregister]] anzumelden.
Deletions:
{{du przepis="§ 53 Abs. 1 S. 1 HGB"}} besagt, dass die Erteilung der Prokura vom Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung im Handelsregister anzumelden ist.
{{du przepis="§ 52 Abs. 1 HGB"}}: Widerruf
Prokura ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrundeliegende Rechtsgeschäft jederzeit widerruflich
§§ 167 Abs. 1, 1. Alt, 168 S. 1 BGB: mit Aufhebung des zugrundeliegenden Dienstvertrages
Betriebseinstellung
Nicht: Tod des Geschäftsinhabers, § 52 Abs. 3 HBG!


Revision [32657]

Edited on 2013-07-04 22:09:20 by PiaLaufkoetter
Additions:
{{du przepis="§ 52 Abs. 1 HGB"}}: Widerruf
Prokura ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrundeliegende Rechtsgeschäft jederzeit widerruflich
§§ 167 Abs. 1, 1. Alt, 168 S. 1 BGB: mit Aufhebung des zugrundeliegenden Dienstvertrages
Betriebseinstellung
Nicht: Tod des Geschäftsinhabers, § 52 Abs. 3 HBG!
§§ 54 ff. HGB; jede Vollmacht (die nicht Prokura ist), welche ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbe erteilt
Generalhandlungsvollmacht – erstreckt sich auf den gesamten Bereich des betreffenden Handelsgewerbes
Arthandlungsvollmacht – Beschränkung auf bestimmte Geschäftsart
Spezialhandlungsvollmacht – Beschränkung auf die Vornahme einzelner Geschäfte
Erteilung richtet sich nach allgemeinem bürgerlichen Recht
Grundsätze der Stellvertretung, §§ 167 ff. BGB
Kann auch durch Prokuristen erteilt werden; auch konkludent
Keine Eintragungspflicht ins Handelsregister
{{du przepis="§ 54 HGB"}}: erstreckt sich auf alle Geschäfte, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt
Unterschied zur Prokura: außergewöhnliche Geschäfte sind von Handlungsvollmacht nicht gedeckt
{{du przepis="§ 54 Abs. 2 HGB"}}: Katalog von Rechtsgeschäften, die nicht von der Handlungsvollmacht gedeckt sind
{{du przepis="§ 54 Abs. 3 HGB"}}
- Generalhandlungsvollmacht
- Arthandlungsvollmacht
- Spezialhandlungvollmacht
Erlöschen: es gelten die allgemeinen Grundsätze des BGB
{{du przepis="§ 168 BGB"}}: Erlöschen durch Beendigung des der Vollmacht zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses
- Abschlussbevollmächtigte
- Ladenangestellte
Abschlussbevollmächtigte, {{du przepis="§ 55 HGB"}}
Betrauung mit Abschlüssen von Geschäften außerhalb des Betriebes im Namen des Inhabers als Handelsvertreter/Handlungsgehilfe
Ladenangestellte, {{du przepis="§ 56 HGB"}}
Ermächtigung zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden gewöhnlich geschehen
{{du przepis="§ 56 HGB"}} ist nicht anwendbar auf Ankäufe durch Ladenangestellte!
Deletions:
Die Prokura ist eine spezielle handelsrechtliche Vollmacht die durch die [[http://dejure.org/gesetze/HGB/48.html §§ 48 ff. HGB]] definiert wird.
==((1)) {{color text="Handlungsvollmacht" c="#088A08"}}==
Die Handlungsvollmacht wird in drei verschiedene Vollmachtstypen unterteilt
((2)) Generalhandlungsvollmacht
((2)) Arthandlungsvollmacht
((2)) Spezialhandlungvollmacht
Es gibt außerdem noch //Sonderfälle// der Handlungsvollmacht:
((2)) Abschlussbevollmächtigte
((2)) Ladenangestellte


Revision [32656]

Edited on 2013-07-04 22:03:22 by PiaLaufkoetter
Additions:
Die //Einzelprokura// ist eine umfassende Bevollmächtigung eines kaufmännischen Angestellten zur Ausführung aller Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (Vgl. {{du przepis="§ 49 Abs. 1 HGB"}}).
Als //Filialprokura// bezeichnet man die Einschränkung der Prokura auf eine Zweigniederlassung mit unterschiedlicher Firma (Vgl. {{du przepis="§ 50 Abs. 3 HGB"}}).
Deletions:
Die //Einzelprokura// ist eine umfassende Bevollmächtigung eines kaufmännischen Angestellten zur Ausführung aller Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. (Vgl. {{du przepis="§ 49 Abs. 1 HGB"}})
//Filialprokura//
Einschränkung der Prokura auf Zweigniederlassung


Revision [32655]

Edited on 2013-07-04 22:01:23 by PiaLaufkoetter
Additions:
Die //Einzelprokura// ist eine umfassende Bevollmächtigung eines kaufmännischen Angestellten zur Ausführung aller Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. (Vgl. {{du przepis="§ 49 Abs. 1 HGB"}})
Durch die //Gesamtprokura// ist der Inhaber eines Handelsgeschäfts gemäß {{du przepis="§ 48 Abs. 2 HGB"}} berechtigt mehrerer Prokuristen mit der Auflage, nur zusammen handeln zu können, zu bevollmächtigen. Bei Alleinhandlungen ist sind §§ 177 ff. BGB anwendbar.
Deletions:
Die //Einzelprokura// ist eine umfassende Bevollmächtigung eines kaufmännischen Angestellten zur Ausführung aller Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. (Vgl. 49 Abs. 1 HGB)
Durch die //Gesamtprokura// ist der Inhaber eines Handelsgeschäfts gemäß 48 Abs. 2 HGB berechtigt mehrerer Prokuristen mit der Auflage, nur zusammen handeln zu können, zu bevollmächtigen. Bei Alleinhandlungen ist sind §§ 177 ff. BGB anwendbar.


Revision [32654]

Edited on 2013-07-04 22:00:46 by PiaLaufkoetter
Additions:
Die //Einzelprokura// ist eine umfassende Bevollmächtigung eines kaufmännischen Angestellten zur Ausführung aller Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. (Vgl. 49 Abs. 1 HGB)
Durch die //Gesamtprokura// ist der Inhaber eines Handelsgeschäfts gemäß 48 Abs. 2 HGB berechtigt mehrerer Prokuristen mit der Auflage, nur zusammen handeln zu können, zu bevollmächtigen. Bei Alleinhandlungen ist sind §§ 177 ff. BGB anwendbar.
//Filialprokura//
Einschränkung der Prokura auf Zweigniederlassung


Revision [32653]

Edited on 2013-07-04 20:52:26 by PiaLaufkoetter
Additions:
Gemäß {{du przepis="§ 48 Abs. 1 HGB"}} kann die Prokura nur durch den "Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter" und nur mit "ausdrücklicher Erklärung erteilt werden" (nicht stillschweigend!).
Man kann die Prokura gemäß {{du przepis="§ 48 Abs. 2 HGB"}} allerdings auch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilen, was eine //Gesamtprokura// darstellt.
Deletions:
Gemäß §{{du przepis="§ 48 Abs. 1 HGB"}} kann die Prokura nur durch den "Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter" und nur mit "ausdrücklicher Erklärung erteilt werden" (nicht stillschweigend!).
Man kann die Prokura gemäß §{{du przepis="§ 48 Abs. 2 HGB"}} allerdings auch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilen, was eine //Gesamtprokura// darstellt.


Revision [32652]

Edited on 2013-07-04 20:51:44 by PiaLaufkoetter
Additions:
Nach der Terminologie des Handelsgesetzbuch stellt der Kaufmann - "Inhaber des Handelsgeschäfts" (Vgl. {{du przepis="§ 48 Abs. 1 HGB"}}) - den Prokuristen, wie jeden anderen Angestellten, mit einem Dienstvertrag ein. Der Prokurist kann dann wiederum, durch die Prokura, mit den Vertragspartnern des Kaufmanns, alle "Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt" (Vgl. {{du przepis="§ 49 Abs. 1 HGB"}}), durchführen.
Deletions:
Nach der Terminologie des Handelsgesetzbuch stellt der Kaufmann - "Inhaber des Handelsgeschäfts" (Vgl. §{{du przepis="§ 48 Abs. 1 HGB"}}) - den Prokuristen, wie jeden anderen Angestellten, mit einem Dienstvertrag ein. Der Prokurist kann dann wiederum, durch die Prokura, mit den Vertragspartnern des Kaufmanns, alle "Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt" (Vgl. {{du przepis="§ 49 Abs. 1 HGB"}}), durchführen.


Revision [32651]

Edited on 2013-07-04 20:51:25 by PiaLaufkoetter
Additions:
Nach der Terminologie des Handelsgesetzbuch stellt der Kaufmann - "Inhaber des Handelsgeschäfts" (Vgl. §{{du przepis="§ 48 Abs. 1 HGB"}}) - den Prokuristen, wie jeden anderen Angestellten, mit einem Dienstvertrag ein. Der Prokurist kann dann wiederum, durch die Prokura, mit den Vertragspartnern des Kaufmanns, alle "Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt" (Vgl. {{du przepis="§ 49 Abs. 1 HGB"}}), durchführen.
Deletions:
Nach der Terminologie des Handelsgesetzbuch stellt der Kaufmann - "Inhaber des Handelsgeschäfts" (Vgl. §{{du przepis="§ 48 Abs. 1 HGB"}}) - den Prokuristen, wie jeden anderen Angestellten, mit einem Dienstvertrag ein. Der Prokurist kann dann wiederum, durch die Prokura, mit den Vertragspartnern des Kaufmanns, alle "Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt" (Vgl. §{{du przepis="§ 49 Abs. 1 HGB"}}), durchführen.


Revision [32650]

Edited on 2013-07-04 20:51:02 by PiaLaufkoetter

No Differences

Revision [32649]

Edited on 2013-07-04 20:50:37 by PiaLaufkoetter
Additions:
Gemäß {{du przepis="§ 50 Abs. 1 HGB"}} ist "eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam". Das heißt, dass im Arbeitsvertrag auferlegte Schranken für den Prokuristen zwar im Innenverhältnis bindend sind, allerdings im Außenverhältnis keine Wirkung haben. Das heißt, verstößt der Prokurist gegen die im Innenverhältnis auferlegten Schranken gegenüber Dritten - und somit im Außenverhältnis - dann sind die geschlossenen Verträge trotz dieser wirksam.
Ausanhmen gibt es allerdings auch hier. In Fällen der Kollusion - beim arglistiges Zusammenwirken - oder der Evidenz - beim Erkennen des Verstoßes gegen interne Einschränkungen bzw. beim grob fahrlässigen Nicht- Erkennen - kann der Geschäftspartner sich nicht auf die Uneinschränkbarkeit bei der Erteilung der Prokura berufen.
Der Absatz 2 des {{du przepis="§ 50 HGB"}} dient hierbei als Hilfsnorm und weist gesondert auf spezielle unwirksame Einschränkungen hin, welche beispielsweise die Anwendung der Prokura auf gewisse Geschäfte, gewisse Arten von Geschäften, gewisse Umstände, eine gewisse Zeitspanne oder einzelne Orte einschränken.
{{du przepis="§ 50 Abs. 3 HGB"}} allerdings gesteht dem Inhaber des Handelsgeschäfts eine einschränkung für den von ihm ernannten Prokuristen ein. Dabei kann er die Prokura auf eine von mehreren Niederlassungen einschränken. Allerdings ist diese Einschränkung gegenüber Dritten "nur wirksam, wenn die Niederlassung unter verschiedenen Firmen betrieben werden".
- Einzelprokura,
- Gesamtprokura,
- Filialprokura.
Deletions:
((2)) Einzelprokura,
((2)) Gesamtprokura,
((2)) Filialprokura.


Revision [32648]

Edited on 2013-07-04 20:22:47 by PiaLaufkoetter
Additions:
Der {{du przepis="§ 49 Abs. 1 HGB"}} ermächtigt "zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb //eines// Handelsgewerbes mit sich bringt.
Damit sind beispielsweise
- An- und Verkäufe,
- Einstellungen oder Entlassungen von Personal und
- die Aufnahme von Darlehen gemeint.
Außerdem wird durch den Ausdruck "**eines** Handelsgewerbes" keine Begrenzung der umfangreichen Vertretungsmacht durch den konkreten „Zuschnitt“ des betreffenden Betriebs vorgenommen. Das heißt, dass ein Prokurist eines Baugeschäfts rechtswirksam einen Webstuhl kaufen kann. Eingeschränkt ist dabei allerdings die Anwendung der Prokura auf höchstpersönliche Geschäfte (Erklärungen familien- und erbrechtlicher Art) sowie Prinzipalgeschäfte (die Einstellung des Betriebs als solchen, die Änderung der Firma oder die Prokuraerteilungen an weitere Angestellte).
Durch den zweiten Absatz des {{du przepis="§ 49 HGB"}} allerdings, wird der Umfang jedes Prokuristen eingeschränkt. So heißt es, dass der Prokurist "zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken" nur ermächtigt ist, "wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt" wurde. Dabei ist der Ankauf und die Vermietung solchen nicht eingeschränkt.


Revision [32647]

Edited on 2013-07-04 19:47:34 by PiaLaufkoetter
Additions:
Gemäß §{{du przepis="§ 48 Abs. 1 HGB"}} kann die Prokura nur durch den "Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter" und nur mit "ausdrücklicher Erklärung erteilt werden" (nicht stillschweigend!).
Man kann die Prokura gemäß §{{du przepis="§ 48 Abs. 2 HGB"}} allerdings auch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilen, was eine //Gesamtprokura// darstellt.
{{du przepis="§ 53 Abs. 1 S. 1 HGB"}} besagt, dass die Erteilung der Prokura vom Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung im Handelsregister anzumelden ist.


Revision [32646]

Edited on 2013-07-04 19:03:39 by PiaLaufkoetter
Additions:
((2)) Begriff der Prokura § des Prokuristen
Die //Prokura// ist eine spezielle handelsrechtliche Vollmacht. Der Inhalt dieser ist in den §§ 48 ff. HGB gesetzlich bestimmt, wobei ergänzend die §§ 164 ff. BGB gelten.
Der //Prokurist// ist ein kaufmännischer Angestellter, dessen Wirkungsbereich im Interesse der Rechtssicherheit nach außen durch gesetzlich umschriebene Vertretungsmacht festgelegt ist.
Nach der Terminologie des Handelsgesetzbuch stellt der Kaufmann - "Inhaber des Handelsgeschäfts" (Vgl. §{{du przepis="§ 48 Abs. 1 HGB"}}) - den Prokuristen, wie jeden anderen Angestellten, mit einem Dienstvertrag ein. Der Prokurist kann dann wiederum, durch die Prokura, mit den Vertragspartnern des Kaufmanns, alle "Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt" (Vgl. §{{du przepis="§ 49 Abs. 1 HGB"}}), durchführen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch dagegen spricht vom //Vertretenen//, der durch das der "Vollmachtserteilung zugrundeliegende Rechtsverhältnis" dem //Vertreter// die "Vertretungsmacht" bzw. rechtsgeschäftliche "Vollmacht" erteilt, im Sinne des Vertretenen gegenüber //Dritten// zu handeln.
Deletions:
((2)) Begriff der Prokura


Revision [32645]

Edited on 2013-07-04 17:38:37 by PiaLaufkoetter
Additions:
==((1)) {{color text="Handlungsvollmacht" c="#088A08"}}==
==((1)) {{color text="Fallbeispiele" c="#088A08"}}== [ [] ]
Deletions:
((1)) Prokura
((1)) Handlungsvollmacht
((1)) Fallbeispiele:


Revision [32644]

Edited on 2013-07-04 17:37:06 by PiaLaufkoetter
Additions:
((1)) Prokura
((2)) Begriff der Prokura

((2)) Erteilung der Prokura
((2)) Umfang der Prokura
((2)) Außenwirkung der Prokura
((2)) Sonderformen der Prokura
((2)) Erlöschen der Prokura
((1)) Handlungsvollmacht

((2)) Begriff der Handlungsvollmacht

((2)) Erteilung der Handlungsvollmacht

((2)) Umfang der Handlungsvollmacht

((2)) Erlöschen der Handlungsvollmacht

((2)) Sonderfälle

((1)) Fallbeispiele:


Revision [31373]

Edited on 2013-06-17 20:27:15 by PiaLaufkoetter
Additions:
Es gibt außerdem noch //Sonderfälle// der Handlungsvollmacht:
Deletions:
Es gibt außerdem noch Sonderfälle der Handlungsvollmacht:


Revision [31352]

Edited on 2013-06-17 18:20:00 by PiaLaufkoetter

No Differences

Revision [31351]

Edited on 2013-06-17 18:19:48 by PiaLaufkoetter
Additions:
Es gibt außerdem noch Sonderfälle der Handlungsvollmacht:
((2)) Abschlussbevollmächtigte
((2)) Ladenangestellte


Revision [31346]

Edited on 2013-06-17 18:12:22 by PiaLaufkoetter
Additions:
Die Prokura ist eine spezielle handelsrechtliche Vollmacht die durch die [[http://dejure.org/gesetze/HGB/48.html §§ 48 ff. HGB]] definiert wird.
Deletions:
Die Prokura ist eine spezielle handelsrechtliche Vollmacht die durch die §§ 48 ff. HGB definiert wird.


Revision [31344]

Edited on 2013-06-17 18:11:43 by PiaLaufkoetter
Additions:
Die Prokura ist eine spezielle handelsrechtliche Vollmacht die durch die §§ 48 ff. HGB definiert wird.
Deletions:
Die Prokura ist eine spezielle handelsrechtliche Vollmacht die durch die [[http://dejure.org/gesetze/HGB/48.html §§ 48 ff. HGB]] definiert wird.


Revision [31342]

Edited on 2013-06-17 18:09:25 by PiaLaufkoetter
Additions:
==((1)) {{color text="Handlungsvollmacht" c="#088A08"}}==
Deletions:
==((1)) Handlungsvollmacht==


Revision [31340]

Edited on 2013-06-17 18:09:06 by PiaLaufkoetter
Additions:
==((1)) {{color text="Prokura" c="#088A08"}}==
Deletions:
==((1)) Prokura==


Revision [31337]

Edited on 2013-06-17 18:03:45 by PiaLaufkoetter
Additions:
Bei der Erteilung der Prokura kann in diesen verschiedenen Typen geschehen:
Deletions:
Bei der Erteilung der Prokura kann unterscheiden in


Revision [31336]

Edited on 2013-06-17 18:02:55 by PiaLaufkoetter
Additions:
((2)) Einzelprokura,
((2)) Gesamtprokura,
((2)) Filialprokura.
((2)) Generalhandlungsvollmacht
((2)) Arthandlungsvollmacht
((2)) Spezialhandlungvollmacht
Deletions:
((2)) - Einzelprokura,
((2)) - Gesamtprokura,
((2)) - Filialprokura.
((2)) - Generalhandlungsvollmacht
((2)) - Arthandlungsvollmacht
((2)) - Spezialhandlungvollmacht


Revision [31334]

Edited on 2013-06-17 18:02:29 by PiaLaufkoetter

No Differences

Revision [31328]

Edited on 2013-06-17 17:49:48 by PiaLaufkoetter
Additions:
Bei der Erteilung der Prokura kann unterscheiden in
((2)) - Einzelprokura,
((2)) - Gesamtprokura,
((2)) - Filialprokura.
Deletions:
Es gibt auch bei der Prokura Unterscheidungen in:
((2)) - Einzelprokura
((2)) - Gesamtprokura
((2)) - Filialprokura


Revision [31324]

Edited on 2013-06-17 17:47:58 by PiaLaufkoetter

No Differences

Revision [31323]

Edited on 2013-06-17 17:47:44 by PiaLaufkoetter
Additions:
((2)) - Einzelprokura
((2)) - Gesamtprokura
((2)) - Filialprokura
((2)) - Generalhandlungsvollmacht
((2)) - Arthandlungsvollmacht
((2)) - Spezialhandlungvollmacht
Deletions:
- ((2))
((2)) - Generalhandlungsvollmacht
((2)) - Arthandlungsvollmacht
((2)) - Spezialhandlungvollmacht


Revision [31321]

Edited on 2013-06-17 17:46:41 by PiaLaufkoetter
Additions:
((2)) - Generalhandlungsvollmacht
((2)) - Arthandlungsvollmacht
((2)) - Spezialhandlungvollmacht
Deletions:
- ((2)) Generalhandlungsvollmacht
- ((2)) Arthandlungsvollmacht
- ((2)) Spezialhandlungvollmacht


Revision [31319]

Edited on 2013-06-17 17:45:55 by PiaLaufkoetter
Additions:
Es gibt auch bei der Prokura Unterscheidungen in:
- ((2))
==((1)) Handlungsvollmacht==
Die Handlungsvollmacht wird in drei verschiedene Vollmachtstypen unterteilt
- ((2)) Generalhandlungsvollmacht
- ((2)) Arthandlungsvollmacht
- ((2)) Spezialhandlungvollmacht


Revision [31312]

Edited on 2013-06-17 17:39:07 by PiaLaufkoetter
Additions:
=====Handelsrecht und Stellvertretung=====
====Prokura und Handlungsvollmacht====
==((1)) Prokura==
Die Prokura ist eine spezielle handelsrechtliche Vollmacht die durch die [[http://dejure.org/gesetze/HGB/48.html §§ 48 ff. HGB]] definiert wird.
Deletions:
@@======Handelsrecht und Stellvertretung======@@
=====Prokura und Handlungsvollmacht=====


Revision [31309]

Edited on 2013-06-17 17:34:09 by PiaLaufkoetter
Additions:
@@======Handelsrecht und Stellvertretung======@@
Deletions:
======Handelsrecht und Stellvertretung======


Revision [31307]

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