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Handelsrecht und Stellvertretung

Prokura und Handlungsvollmacht




A. Prokura

1. Begriff der Prokura § des Prokuristen

Die Prokura ist eine spezielle handelsrechtliche Vollmacht. Der Inhalt dieser ist in den §§ 48 ff. HGB gesetzlich bestimmt, wobei ergänzend die §§ 164 ff. BGB gelten.
Der Prokurist ist ein kaufmännischer Angestellter, dessen Wirkungsbereich im Interesse der Rechtssicherheit nach außen durch gesetzlich umschriebene Vertretungsmacht festgelegt ist.

Nach der Terminologie des Handelsgesetzbuch stellt der Kaufmann - "Inhaber des Handelsgeschäfts" (Vgl. §§ 48 Abs. 1 HGB) - den Prokuristen, wie jeden anderen Angestellten, mit einem Dienstvertrag ein. Der Prokurist kann dann wiederum, durch die Prokura, mit den Vertragspartnern des Kaufmanns, alle "Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt" (Vgl. §§ 49 Abs. 1 HGB), durchführen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch dagegen spricht vom Vertretenen, der durch das der "Vollmachtserteilung zugrundeliegende Rechtsverhältnis" dem Vertreter die "Vertretungsmacht" bzw. rechtsgeschäftliche "Vollmacht" erteilt, im Sinne des Vertretenen gegenüber Dritten zu handeln.


2. Erteilung der Prokura

Gemäß §§ 48 Abs. 1 HGB kann die Prokura nur durch den "Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter" und nur mit "ausdrücklicher Erklärung erteilt werden" (nicht stillschweigend!).
Man kann die Prokura gemäß §§ 48 Abs. 2 HGB allerdings auch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilen, was eine Gesamtprokura darstellt.
§ 53 Abs. 1 S. 1 HGB besagt, dass die Erteilung der Prokura vom Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung im Handelsregister anzumelden ist.


3. Umfang der Prokura

Der § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt "zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Damit sind beispielsweise
  • An- und Verkäufe,
  • Einstellungen oder Entlassungen von Personal und
  • die Aufnahme von Darlehen gemeint.

Außerdem wird durch den Ausdruck "eines Handelsgewerbes" keine Begrenzung der umfangreichen Vertretungsmacht durch den konkreten „Zuschnitt“ des betreffenden Betriebs vorgenommen. Das heißt, dass ein Prokurist eines Baugeschäfts rechtswirksam einen Webstuhl kaufen kann. Eingeschränkt ist dabei allerdings die Anwendung der Prokura auf höchstpersönliche Geschäfte (Erklärungen familien- und erbrechtlicher Art) sowie Prinzipalgeschäfte (die Einstellung des Betriebs als solchen, die Änderung der Firma oder die Prokuraerteilungen an weitere Angestellte).

Durch den zweiten Absatz des § 49 HGB allerdings, wird der Umfang jedes Prokuristen eingeschränkt. So heißt es, dass der Prokurist "zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken" nur ermächtigt ist, "wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt" wurde. Dabei ist der Ankauf und die Vermietung solchen nicht eingeschränkt.


4. Außenwirkung der Prokura




5. Sonderformen der Prokura

6. Erlöschen der Prokura


B. Handlungsvollmacht


1. Begriff der Handlungsvollmacht

2. Erteilung der Handlungsvollmacht

3. Umfang der Handlungsvollmacht

4. Erlöschen der Handlungsvollmacht

5. Sonderfälle


C. Fallbeispiele
[ [] ]




Die Prokura ist eine spezielle handelsrechtliche Vollmacht die durch die §§ 48 ff. HGB definiert wird.


Bei der Erteilung der Prokura kann in diesen verschiedenen Typen geschehen:


1. Einzelprokura,
2. Gesamtprokura,
3. Filialprokura.


D. Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht wird in drei verschiedene Vollmachtstypen unterteilt


1. Generalhandlungsvollmacht
2. Arthandlungsvollmacht
3. Spezialhandlungvollmacht

Es gibt außerdem noch Sonderfälle der Handlungsvollmacht:


4. Abschlussbevollmächtigte
5. Ladenangestellte

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