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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Prokura
1. Begriff der Prokura &...
2. Erteilung der Prokura
3. Umfang der Prokura
4. Außenwirkung der Prokura
5. Sonderformen der Prokura
6. Erlöschen der Prokura
B. Handlungsvollmacht
1. Begriff der Handlungsvol...
2. Erteilung der Handlungsv...
3. Umfang der Handlungsvoll...
4. Erlöschen der Handlungsv...
5. Sonderfälle
C. Fallbeispiele [ [] ]
1. Begriff der Prokura &...
2. Erteilung der Prokura
3. Umfang der Prokura
4. Außenwirkung der Prokura
5. Sonderformen der Prokura
6. Erlöschen der Prokura
B. Handlungsvollmacht
1. Begriff der Handlungsvol...
2. Erteilung der Handlungsv...
3. Umfang der Handlungsvoll...
4. Erlöschen der Handlungsv...
5. Sonderfälle
C. Fallbeispiele [ [] ]
Handelsrecht und Stellvertretung
Prokura und Handlungsvollmacht
A. Prokura
Die Prokura ist eine spezielle handelsrechtliche Vollmacht. Der Inhalt dieser ist in den §§ 48 ff. HGB gesetzlich bestimmt, wobei ergänzend die §§ 164 ff. BGB gelten.
Der Prokurist ist ein kaufmännischer Angestellter, dessen Wirkungsbereich im Interesse der Rechtssicherheit nach außen durch gesetzlich umschriebene Vertretungsmacht festgelegt ist.
Nach der Terminologie des Handelsgesetzbuch stellt der Kaufmann - "Inhaber des Handelsgeschäfts" (Vgl. § 48 Abs. 1 HGB) - den Prokuristen, wie jeden anderen Angestellten, mit einem Dienstvertrag ein. Der Prokurist kann dann wiederum, durch die Prokura, mit den Vertragspartnern des Kaufmanns, alle "Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt" (Vgl. § 49 Abs. 1 HGB), durchführen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch dagegen spricht vom Vertretenen, der durch das der "Vollmachtserteilung zugrundeliegende Rechtsverhältnis" dem Vertreter die "Vertretungsmacht" bzw. rechtsgeschäftliche "Vollmacht" erteilt, im Sinne des Vertretenen gegenüber Dritten zu handeln.
Gemäß § 48 Abs. 1 HGB kann die Prokura nur durch den "Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter" und nur mit "ausdrücklicher Erklärung erteilt werden" (nicht stillschweigend!).
Man kann die Prokura gemäß § 48 Abs. 2 HGB allerdings auch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilen, was eine Gesamtprokura darstellt.
§ 53 Abs. 1 S. 1 HGB besagt, dass die Erteilung der Prokura vom Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung im Handelsregister anzumelden ist.
Der § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt "zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Damit sind beispielsweise
- An- und Verkäufe,
- Einstellungen oder Entlassungen von Personal und
- die Aufnahme von Darlehen gemeint.
Außerdem wird durch den Ausdruck "eines Handelsgewerbes" keine Begrenzung der umfangreichen Vertretungsmacht durch den konkreten „Zuschnitt“ des betreffenden Betriebs vorgenommen. Das heißt, dass ein Prokurist eines Baugeschäfts rechtswirksam einen Webstuhl kaufen kann. Eingeschränkt ist dabei allerdings die Anwendung der Prokura auf höchstpersönliche Geschäfte (Erklärungen familien- und erbrechtlicher Art) sowie Prinzipalgeschäfte (die Einstellung des Betriebs als solchen, die Änderung der Firma oder die Prokuraerteilungen an weitere Angestellte).
Durch den zweiten Absatz des § 49 HGB allerdings, wird der Umfang jedes Prokuristen eingeschränkt. So heißt es, dass der Prokurist "zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken" nur ermächtigt ist, "wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt" wurde. Dabei ist der Ankauf und die Vermietung solchen nicht eingeschränkt.
Gemäß § 50 Abs. 1 HGB ist "eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam". Das heißt, dass im Arbeitsvertrag auferlegte Schranken für den Prokuristen zwar im Innenverhältnis bindend sind, allerdings im Außenverhältnis keine Wirkung haben. Das heißt, verstößt der Prokurist gegen die im Innenverhältnis auferlegten Schranken gegenüber Dritten - und somit im Außenverhältnis - dann sind die geschlossenen Verträge trotz dieser wirksam.
Ausanhmen gibt es allerdings auch hier. In Fällen der Kollusion - beim arglistiges Zusammenwirken - oder der Evidenz - beim Erkennen des Verstoßes gegen interne Einschränkungen bzw. beim grob fahrlässigen Nicht- Erkennen - kann der Geschäftspartner sich nicht auf die Uneinschränkbarkeit bei der Erteilung der Prokura berufen.
Der Absatz 2 des § 50 HGB dient hierbei als Hilfsnorm und weist gesondert auf spezielle unwirksame Einschränkungen hin, welche beispielsweise die Anwendung der Prokura auf gewisse Geschäfte, gewisse Arten von Geschäften, gewisse Umstände, eine gewisse Zeitspanne oder einzelne Orte einschränken.
§ 50 Abs. 3 HGB allerdings gesteht dem Inhaber des Handelsgeschäfts eine einschränkung für den von ihm ernannten Prokuristen ein. Dabei kann er die Prokura auf eine von mehreren Niederlassungen einschränken. Allerdings ist diese Einschränkung gegenüber Dritten "nur wirksam, wenn die Niederlassung unter verschiedenen Firmen betrieben werden".
Bei der Erteilung der Prokura kann in diesen verschiedenen Typen geschehen:
- Einzelprokura,
- Gesamtprokura,
- Filialprokura.
Die Einzelprokura ist eine umfassende Bevollmächtigung eines kaufmännischen Angestellten zur Ausführung aller Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (Vgl. § 49 Abs. 1 HGB).
Durch die Gesamtprokura ist der Inhaber eines Handelsgeschäfts gemäß § 48 Abs. 2 HGB berechtigt mehrerer Prokuristen mit der Auflage, nur zusammen handeln zu können, zu bevollmächtigen. Bei Alleinhandlungen ist sind §§ 177 ff. BGB anwendbar.
Als Filialprokura bezeichnet man die Einschränkung der Prokura auf eine Zweigniederlassung mit unterschiedlicher Firma (Vgl. § 50 Abs. 3 HGB).
Etwas anderes gilt nur, wenn es sich aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ergibt (Vgl. § 167 Abs. 1, 1. Alt BGB iVm. § 168 S. 1 BGB). Damit würde auch der zugrundeliegende Dienstvertrag aufgehoben werden.
Durch eine Betriebseinstellung wird die Prokura automatisch aufgehoben, nicht allerdings, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts verstirbt (Vgl. § 52 Abs. 3 HGB).
Wichtig sind außerdem, dass die Prokura gemäß § 52 Abs. 2 HGB nicht übertragbar ist und, dass das Erlöschen der Prokura in gleicher Weise, wie das Erteilen zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
B. Handlungsvollmacht
- Generalhandlungsvollmacht,
- Arthandlungsvollmacht,
- Spezialhandlungvollmacht.
Die Generalhandlungsvollmacht berechtigtet den Bevollmächtigten gemäß § 54 Abs. 1 HGB zum "Betrieb eines Handelsgewerbes" und erstreckt sich somit auf den gesamten Bereich des betreffenden Handelsgewerbes.
Die Arthandlungsvollmacht berechtigt zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften.
Die Spezialhandlungsvollmacht bevollmächtigt zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte.
Der Unterschied zwischen der Prokura und den verschiedenen Handlungsvollmachten ist somit, dass sie nicht zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt - Prokura (Vgl. § 49 Abs. 1 HGB) - ermächtigt, sondern die verschiedenen Handlungsvollmachten erstreckt sich "auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt" (Vgl. § 54 Abs. 1 HGB). Also kommt es darauf an, welche Handlungsvollmacht dem Angestellten erteilt wird und allein danach kann er Geschäfte vornehmen.
Nicht ausgeschlossen ist die Erteilung einer Handlungsvollmacht an einen Prokuristen. Ein weiterer Unterschied zur Prokura ist, dass keine Eintragungspflicht ins Handelsregister besteht.
§ 54 HGB: erstreckt sich auf alle Geschäfte, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt
Unterschied zur Prokura: außergewöhnliche Geschäfte sind von Handlungsvollmacht nicht gedeckt
§ 54 Abs. 2 HGB: Katalog von Rechtsgeschäften, die nicht von der Handlungsvollmacht gedeckt sind
§ 54 Abs. 3 HGB
Erlöschen: es gelten die allgemeinen Grundsätze des BGB
§ 168 BGB: Erlöschen durch Beendigung des der Vollmacht zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses
- Abschlussbevollmächtigte
- Ladenangestellte
Betrauung mit Abschlüssen von Geschäften außerhalb des Betriebes im Namen des Inhabers als Handelsvertreter/Handlungsgehilfe
Ladenangestellte, § 56 HGB
Ermächtigung zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden gewöhnlich geschehen
§ 56 HGB ist nicht anwendbar auf Ankäufe durch Ladenangestellte!
C. Fallbeispiele
[ [] ]Hier geht es zurück zur Gliederung der Vorlesung Unternehmensrecht 1.
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