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III. Benutzte Marken kraft Verkehrsgeltung
1. Allgemeines
- Gleichstellung der nicht eingetragenen Marke mit der eingetragenen Marke
- Entstehung aufgrund der durch Benutzung im Verkehr erworbenen Verkehrsgeltung --> alle markenrechtlichen Regelungen gelten auch hier
- in der Praxis dominieren eingetragene Marke
- Grund: keine pauschal verbindlichen Prozentsätze für den Grad der Verkehrsgeltung --> Gefahr, dass die zum Schutz erforderliche Quote nicht erreicht wird
2. Schutzvoraussetzungen
- Schutzfähigkeit der nicht eingetragenen Marke bestimmt sich ebenfalls nach der in § 3 MarkenG; niedergelegten Definition, die für alle Markenformen Gültigkeit hat
- Zentraler Begriff = Verkehrsgeltung, die über den Schutz der nicht eingetragenen Marke entscheidet
- allgemeingültige Richtwerte für den Grad der Verkehrsgeltung gibt es nicht! (Einzelfallentscheidung durch Gericht)
Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung: |
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Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 128. |
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