III. Benutzte Marken kraft Verkehrsgeltung
1. Allgemeines
- Gleichstellung der nicht eingetragenen Marke mit der eingetragenen Marke
- Entstehung aufgrund der durch Benutzung im Verkehr erworbenen Verkehrsgeltung --> alle markenrechtlichen Regelungen gelten auch hier
- in der Praxis dominieren eingetragene Marke
- Grund: keine pauschal verbindlichen Prozentsätze für den Grad der Verkehrsgeltung --> Gefahr, dass die zum Schutz erforderliche Quote nicht erreicht wird
2. Schutzvoraussetzungen
- Schutzfähigkeit der nicht eingetragenen Marke bestimmt sich ebenfalls nach der in § 3 MarkenG; niedergelegten Definition, die für alle Markenformen Gültigkeit hat
- Zentraler Begriff = Verkehrsgeltung, die über den Schutz der nicht eingetragenen Marke entscheidet
- allgemeingültige Richtwerte für den Grad der Verkehrsgeltung gibt es nicht! (Einzelfallentscheidung durch Gericht)
- Rechtsprechung folgt einer allgemeinen Leitlinie bei Bewertungen der Verkehrsgeltung
- aber: geringere Anforderungen an Verkehrsgeltung als an Verkehrsdurchsetzung i.S.v. § 8 Abs. 3 MarkenG
Grundsatz: Grad der Verkehrsgeltung ist abhängig von der Unterscheidungskraft des Zeichens
--> Je geringer die Unterscheidungskraft eines Zeichens, desto größer muss die Quote der notwendigen Verkehrsgeltung des Zeichens sein, um in den Genuss des Markenschutzes zu gelangen
Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung: |
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Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 128. |
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