Revision history for GewRS5BenutzteMarken
Additions:
- Rechtsprechung folgt einer allgemeinen Leitlinie bei Bewertungen der Verkehrsgeltung
- aber: geringere Anforderungen an Verkehrsgeltung als an Verkehrsdurchsetzung i.S.v. {{du przepis="§ 8 Abs. 3 MarkenG"}}
**Grundsatz: Grad der Verkehrsgeltung ist abhängig von der Unterscheidungskraft des Zeichens**
--> Je geringer die Unterscheidungskraft eines Zeichens, desto größer muss die Quote der notwendigen Verkehrsgeltung des Zeichens sein, um in den Genuss des Markenschutzes zu gelangen
- aber: geringere Anforderungen an Verkehrsgeltung als an Verkehrsdurchsetzung i.S.v. {{du przepis="§ 8 Abs. 3 MarkenG"}}
**Grundsatz: Grad der Verkehrsgeltung ist abhängig von der Unterscheidungskraft des Zeichens**
--> Je geringer die Unterscheidungskraft eines Zeichens, desto größer muss die Quote der notwendigen Verkehrsgeltung des Zeichens sein, um in den Genuss des Markenschutzes zu gelangen
Additions:
- Schutzfähigkeit der nicht eingetragenen Marke bestimmt sich ebenfalls nach der in {{du przepis="§ 3 MarkenG"}}; niedergelegten Definition, die für alle Markenformen Gültigkeit hat
- **Zentraler Begriff = Verkehrsgeltung**, die über den Schutz der nicht eingetragenen Marke entscheidet
- allgemeingültige Richtwerte für den Grad der Verkehrsgeltung gibt es nicht! (Einzelfallentscheidung durch Gericht)
- **Zentraler Begriff = Verkehrsgeltung**, die über den Schutz der nicht eingetragenen Marke entscheidet
- allgemeingültige Richtwerte für den Grad der Verkehrsgeltung gibt es nicht! (Einzelfallentscheidung durch Gericht)
Additions:
- **Gleichstellung** der **nicht eingetragenen Marke** mit der **eingetragenen Marke**
- Entstehung aufgrund der durch Benutzung im Verkehr erworbenen Verkehrsgeltung --> alle markenrechtlichen Regelungen gelten auch hier
- in der Praxis dominieren eingetragene Marke
- Grund: keine pauschal verbindlichen Prozentsätze für den Grad der Verkehrsgeltung --> Gefahr, dass die zum Schutz erforderliche Quote nicht erreicht wird
- Entstehung aufgrund der durch Benutzung im Verkehr erworbenen Verkehrsgeltung --> alle markenrechtlichen Regelungen gelten auch hier
- in der Praxis dominieren eingetragene Marke
- Grund: keine pauschal verbindlichen Prozentsätze für den Grad der Verkehrsgeltung --> Gefahr, dass die zum Schutz erforderliche Quote nicht erreicht wird