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aktuelles Dokument: GewRS2PatentRechtsverkehr
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Version [18870]

Dies ist eine alte Version von GewRS2PatentRechtsverkehr erstellt von ChristianeUri am 2012-12-23 16:02:34.

 

VI. Patentrecht im Rechtsverkehr


1. Vererbung

  • technische Schutzrechte (unabhängig von Entwicklungsstufe) gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unmittelbar auf den bzw. die Erben über

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/GewRS2PatentRechtsverkehr/GewRSPatentRechtsverkehr1.jpg)


2. Übertragung

  • Erfinder kann alle Rechte in § 15 PatG genannten Recht auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf Dritte übertragen und dadurch seine Erfindung verwerten

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/GewRS2PatentRechtsverkehr/GewRSPatentRechtsverkehr2.jpg)

  • Umschreibung im Patentregister ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich, sie hat lediglich verfahrensrechtl. Legitimationswirkung (deklaratorische Wirkung)


3. Patentlizenzen

  • Patentinhaber kann Dritten, im Einzelfall näher zu konkretisierende, Befugnisse (vgl. § 9 PatG) zur Nutzung seiner Erfindung einräumen

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/GewRS2PatentRechtsverkehr/GewRSPatentRechtsverkehr3.jpg)


Ausschließliche Lizenz (dingliches Nutzungsrecht)
  • Lizenznehmer (LN) wird ein positives und negatives Benutzungsrecht an der lizensierten Erfindung in Bezug auf den vereinbarten Gegenstand (z.B. Vertriebslizenz) eingeräumt; LN kann Erfindung im vereinbarten Umfang nutzen und Dritten die Benutzung untersagen (auch Patentinhaber)


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/GewRS2PatentRechtsverkehr/GewRSPatentRechtsverkehr4.jpg)

Einfache Lizenz (schuldrechtliches Nutzungsrecht)
  • Lizenznehmer wird ein positives Benutzungsrecht (ohne Abwehrbefugnis) an der lizensierten Erfindung eingeräumt; LN kann Erfindung im vereinbarten Umfang nutzen, aber nicht gegen Dritte vorgehen

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/GewRS2PatentRechtsverkehr/GewRSPatentRechtsverkehr5.jpg)


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