III. Erfindungsberechtigte
1. Erfinder
a) Erfinderprinzip
- bis 1936 galt Anmeldeprinzip – Recht an der Erfindung wurde demjenigen gewährt, der sie als Erster beim Patentamt anmeldete
- heute gilt Erfinderprinzip (= Ausdruck der Achtung der Erfinderpersönlichkeit) – Recht an der Erfindung hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger (vgl. § 6 PatG)
b) Einzelerfinder
Als Erfinder gilt derjenige, der durch seine individuelle Leistung die technische Regel entwickelt hat!
= Natürliche Person (keine juristische Person)
c) Doppelerfinder
Beide sind wahre Erfinder und jeder erwirbt das Recht an der Erfindung (§ 6 S. 1 PatG), d. h. damit auch das Recht auf das Patent.
Über Erteilung des Schutzrechts entscheidet jedoch allein die Priorität der Anmeldung!
2. Die Erfindermehrheit (Miterfinder)
- keine Doppelerfindung, sondern gemeinschaftliche Erfindertätigkeit (§ 6 S. 2 PatG)
- Miterfinder = diejenigen, die an der Entwicklung der technischen Regel wesentlichen geistigen Anteil hatten (Zusammenarbeit angezeigt)
- Miterfinder erwerben Recht an der Erfindung gemeinschaftlich (ggf. Regeln der Bruchteilsgemeinschaft - § 741 BGB ff. BGB – beachtlich)
- Keine Miterfinder sind:
- Anreger (z.B. Auftraggeber)
- Gehilfen (z.B. technischer Zeichner, der lediglich nach Vorgabe eines anderen eine Skizze der Konstruktion entwirft)
Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertiefung: |
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Götting, Horst-Peter/ Hubmann, Heinrich: Gewerblicher Rechtsschutz: Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrecht; ein Studienbuch, 9. Aufl., München 2009, § 18. Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 62 f. |
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