Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: FallloesungFall3Weinversteigerung
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: FallloesungFall3Weinversteigerung

Revision history for FallloesungFall3Weinversteigerung


Revision [100333]

Last edited on 2022-11-14 16:30:57 by Emily.Fischer
Additions:
Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen, in Form von Angebot ({{du norm="§ 145 BGB"}}) und Annahme (§§ 146 ff. BGB), voraus und das Angebot muss
rechtzeitig angenommen worden sein.
E und S nehmen an einer Versteigerung teil, somit gelten die Sonderregelung des {{du norm="§ 156 BGB"}}. Folglich ist das Gebot das Angebot und der Zuschlag die
Annahme.
**b. inhaltlich: Gebot**
**d. Zugang**
**e. kein Widerruf**
**2. Annahme**
**3. Annahmefähigkeit**
Deletions:
Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen, in Form von Angebot ({{du norm="§ 145 BGB"}}) und Annahme (§§ 146 ff. BGB), voraus und das Angebot muss rechtzeitig
angenommen worden sein.
E und S nehmen an einer Versteigerung teil, somit gelten die Sonderregelung des {{du norm="§ 156 BGB"}}. Folglich ist das Gebot das Angebot und der Zuschlag die Annahme.
** b. inhaltlich: Gebot**
** d. Zugang**
** e. kein Widerruf**
** 2. Annahme**
** 3. Annahmefähigkeit**


Revision [100332]

Edited on 2022-11-14 16:29:32 by Emily.Fischer
Additions:
**Falllösung zu Fall 3 - Die Weinversteigerung**
**__Gliederung__**
Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 II BGB (+)
A. Anspruch erworben (+)
I. Vertragsschluss (+)
1. Angebot
a. Willenserklärung
aa. äußerer / objektiver Tatbestand
bb. innerer / subjektiver Tatbestand
aaa. Handlungswille
bbb. Erklärungsbewusstsein
ccc. kein Willensvorbehalt
b. inhaltlich: Angebot
c. Abgabe
d. Zugang
e. kein Widerruf
2. Annahme
3. Annahmefähigkeit
4. Übereinstimmung
II. Vertragsinhalt (+)
III. Wirksamkeit (+)
B. Anspruch nicht verloren (+)
C. Anspruch durchsetzbar (+)
**__Formulierungsvorschlag__**
S könnte Zahlung des Weins von E aus § 433 II BGB verlangen.
Hierfür muss der Anspruch erworben sein, dieser darf zudem nicht verloren und muss auch durchsetzbar sein.
**A. Anspruch erworben**
S könnte den Anspruch erworben haben.
Voraussetzung ist ein Vertragsschluss mit dem richtigen Inhalt und dieser muss auch wirksam sein.
**I. Vertragsschluss**
Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen, in Form von Angebot ({{du norm="§ 145 BGB"}}) und Annahme (§§ 146 ff. BGB), voraus und das Angebot muss rechtzeitig
angenommen worden sein.
E und S nehmen an einer Versteigerung teil, somit gelten die Sonderregelung des {{du norm="§ 156 BGB"}}. Folglich ist das Gebot das Angebot und der Zuschlag die Annahme.
**1. Gebot (Angebot)**
E könnte ein Angebot abgegeben haben.
Dafür muss E eine Willenserklärung mit dem Inhalt eines Gebots abgegeben haben und diese muss auch ohne Widerruf zugegangen sein.
**a. Willenserklärung**
Das Winken des E könnte eine Willenserklärung darstellen.
Hierfür müssen der äußere und innere Tatbestand erfüllt sein.
**aa. äußerer Tatbestand**
Der äußere Tatbestand könnte erfüllt sein.
Voraussetzungen ist eine Erklärung, welche objektiv auf eine Rechts-folge gerichtet ist und keinen Mangel an einem Rechtsbindungswillen erkennen lässt.
Nach den deutlich aushängenden Versteigerungsbedingungen signalisiert das Winken mit der Hand die Abgabe eines höheren Kaufangebots. Auch andere
Teilnehmer der Versteigerung und insbesondere S mussten davon ausgehen, dass E mit dem Winken ein Gebot in Höhe von 150€ abgeben wollte.
Folglich ist der äußere Tatbestand gegeben.
**bb. innerer Tatbestand**
Problematisch könnte das Vorliegen des inneren Tatbestands sein.
Dazu sind der Handlungswille, das Erklärungsbewusstsein und die Abwesenheit von Willensvorbehalten erforderlich.
**aaa. Handlungswille**
Ein Handlungswille seitens E könnte gegeben sein.
Handlungswille ist die innere Absicht bewusst auf irgendeine Art handeln zu wollen.
Laut Sachverhalt wollte E einer Bekannten winken.
Somit liegt ein Handlungswille vor.
**bbb. Erklärungsbewusstsein**
Fraglich ist, ob ein Erklärungsbewusstsein vorliegen könnte.
Dafür muss sich E bewusst sein, dass sein Handeln (irgendeine) rechtserhebliche Bedeutung hat.
Laut Sachverhalt wollte E nur winken. Allerdings nimmt E häufig und schon zum wiederholten Male an einer Versteigerung teil. Demnach musste ihm
bewusst sein, dass das Heben des Armes als rechtsgeschäftliche Handlung bewertet wird und für ihn Rechtsfolgen auslöst.
Ein Handeln mit Erklärungsbewusstsein muss daher bejaht werden.
**ccc. kein Willensvorbehalt**
Hinweise bezüglich eines Willensvorbehalts sind nicht ersichtlich.
Folglich hat E auch keine Erklärung unter einem Vorbehalt abgegeben.
Damit ist der innere Tatbestand erfüllt.
Das Winken des E ist als Willenserklärung zu bejahen.
** b. inhaltlich: Gebot**
Die Willenserklärung hat das Angebot zum Kauf des Weins für 150€ zum Inhalt.
**c. Abgabe**
Laut Sachverhalt hat E persönlich die Willenserklärung abgegeben.
** d. Zugang**
S hat daraufhin den Zuschlag erteilt.
Somit ist die Willenserklärung auch zugegangen.
** e. kein Widerruf**
Für einen Widerruf sind keine Hinweise ersichtlich.
Folglich hat E ein Angebot abgegeben.
** 2. Annahme**
S könnte das Angebot des E durch einen Zuschlag gem. {{du norm="§ 156 BGB"}} angenommen haben.
Laut Sachverhalt hat S den Zuschlag erteilt.
Demnach liegt eine Annahme seitens S vor.
** 3. Annahmefähigkeit**
Das Angebot könnte auch rechtzeitig angenommen worden sein.
Es gibt keine Anhaltspunkte darauf, dass dem nicht so ist.
Folglich ist die Annahmefähigkeit gegeben.
**4. Übereinstimmung**
Die Übereinstimmung der Willenserklärungen liegt vor.
Folglich wurde ein Vertrag zwischen S und E geschlossen.
**II. Vertragsinhalt**
Es müsste sich inhaltlich auch um einen Kaufvertrag i. S. d. {{du norm="§ 433 BGB"}} handeln.
Gegenstand des Vertrags ist der Kauf des Weins für 150€.
Dies ist laut Sachverhalt gegeben.
Folglich hat der Vertrag den Kauf nach {{du norm="§ 433 BGB"}} des Weins für 150€ zum Inhalt.
**III. Wirksamkeit**
Der zwischen E und S geschlossene Kaufvertrag müsste auch wirksam sein.
Im Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte für Gegenteiliges ersichtlich.
Folglich ist der Vertrag wirksam.
Demnach hat S gegen E einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 II BGB erworben.
**B. Anspruch nicht verloren**
Der Anspruch könnte verloren sind.
Dafür gibt es im Sachverhalt keine Hinweise.
Der Anspruch ist nicht verloren.
**C. Anspruch durchsetzbar**
Der Anspruch könnte durchsetzbar sein.
Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich.
Somit ist der Anspruch durchsetzbar.
**Abwandlung 1**
Hier sind zwei Ansichten vertretbar – die Willenstheorie und die Erklärungstheorie.
Willenstheorie: Das Erklärungsbewusstsein ist ein maßgeblicher Bestandteil der Willens-erklärung. Denn ohne Erklärungsbewusstsein fehlt es an einer notwendigen privatautonomen Gestaltung in der Selbstbestimmung.
Nach dieser Ansicht: Willenserklärung des E (-)
Erklärungstheorie: Nach h. M. ist das Erklärungsbewusstsein kein zwingender Bestandteil der Willenserklärung. (Begründung siehe unten)
----------
In der Fallprüfung ergeben sich bis zum Punkt Handlungswille (A. I. 1. a. aa. bb. aaa.) keine Unterschiede.
Fraglich ist, ob ein Erklärungsbewusstsein des E vorliegen könnte.
Dafür muss E bewusst sein, dass sein Handeln (irgendeine) rechtserhebliche Bedeutung hat.
Laut Sachverhalt hat E noch nie an einer Veranstaltung teilgenommen. Ihm ist daher nicht bewusst, dass das Heben seines Arms einer rechtserheblichen Erklärung entspricht.
Folglich handelt E ohne Erklärungsbewusstsein.
Jedoch stellt sich hier die Frage, inwieweit das Erklärungsbewusstsein ein zwingender Bestandteil einer Willenserklärung ist.
Das Erklärungsbewusstsein des E könnte hier entbehrlich sein, sofern das Vertrauen des S auf die Abgabe der Erklärung des E schutzwürdig ist und der E auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und nach Treu und Glauben nicht hätte erkennen oder vermeiden können, dass seine Äußerung als Willenserklärung aufgefasst werden durfte.
Laut Sachverhalt waren die Versteigerungsbedingungen deutlich sichtbar für jeden ausgehangen. Bei sorgfältigem Lesen hätte der E erkennen können, dass das Winken mit der Hand ein Gebot auslöst. Somit hätte E vermeiden können, dass sein Winken als rechtserhebliche Erklärung aufgefasst wird. Das Vertrauen des S in die Erklärung des E ist daher schutzwürdiger als das fehlende Erklärungsbewusstsein des E.
Demnach liegt ein Erklärungsbewusstsein seitens E doch vor.
Die weitere Fallprüfung ist identisch mit dem Ausgangsfall.
**
Abwandlung 2**
In der Fallprüfung ergeben sich bis zum Punkt Erklärungsbewusstsein (A. I. 1. a. aa. bb. aaa. bbb.) keine Unterschiede.
Es könnte der Geschäftswille fehlen.
Dies setzt die Absicht, eine ganz bestimmte Rechtsfolge zu erreichen, voraus.
Laut Sachverhalt war E der Meinung, dass der Preis für den Wein erst bei 50€ statt bei 150€ liege.
Folglich fehlt es an dem Geschäftswillen.
Nach h. M. ist dieser aber kein maßgeblicher Bestandteil der Willenserklärung und demnach auch unbeachtlich.
Somit gelangt man zum selben Ergebnis wie im Ausgangsfall.
Die weitere Fallprüfung ist identisch mit dem Ausgangsfall.
Deletions:
====Fallbeispiel - Die Weinversteigerung====
====Lösungsvorschlag====
{{image url="Fall3Weinversteigerung.jpg" width="500"}}
===1. Lösungsskizze:===
E müsste den Wein bezahlen
Voraussetzungen: Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 II BGB erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar
**I. Anspruch erworben?**
Voraussetzungen: Vertragsschluss, Inhalt, Wirksamkeit
**1. Vertragsschluss**
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme (§§ 147 ff. BGB)
E und S nehmen an Versteigerung teil, somit gilt für Vertragsschluss {{du przepis="§ 156 BGB"}}.
E müsste Gebot (Angebot) abgegeben haben und S müsste Zuschlag (Annahme) erteilt haben.
**a. Gebot (Angebot) des E**
**{{color text="P",c="red"}}** Fraglich ist, ob das Winken des E eine Willenserklärung darstellt
Voraussetzungen: innerer und äußerer Tatbestand der Willenserklärung
**aa. Äußerer Tatbestand = objektiver Tatbestand **{{color text="(+)",c="green"}}****
Aus Sicht eines objektiven Dritten (Empfängerhorizont) **{{color text="(+)",c="green"}}**
Sachverhalt: Nach den deutlich aushängenden Versteigerungsbedingungen signalisiert Winken mit der Hand die
Abgabe eines höheren Kaufangebots. Ein objektiver Dritter musste davon ausgehen, dass E mit dem Armheben ein
Gebot über 150 € abgibt.
**bb. Innerer Tatbestand = subjektiver Tatbestand**
Voraussetzungen: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, kein Willensvorbehalt
**aaa. Handlungswille **{{color text="(+)",c="green"}}****
= Bewusstsein zu handeln
Sachverhalt: Beim Heben des Armes hatte E das Bewusstsein zu handeln.
**bbb. Erklärungsbewusstsein **{{color text="(+)",c="green"}}****
= Bewusstsein des Handelnden (hier E), dass sein Handeln irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt.
Sachverhalt: E nahm schon zum wiederholten Male an einer Versteigerung teil. Ihm musste daher bewusst
sein,dass das Heben des Armes als rechtsgeschäftliche Handlung bewertet wird und für ihn Rechtsfolgen
auslöst.
**ccc. Kein Willensvorbehalt **{{color text="(+)",c="green"}}****
Keine Hinweise ersichtlich
**ddd. Innerer Tatbestand = subjektiver Tatbestand **{{color text="(+)",c="green"}}****
**cc. Gebot (Angebot) des E **{{color text="(+)",c="green"}}****

**b. Zuschlag (Annahme) durch S **{{color text="(+)",c="green"}}****
Sachverhalt: S hat E den Zuschlag erteilt.
**2. Vertragsschluss zwischen E und S **{{color text="(+)",c="green"}}****
**3. Vertragsinhalt **{{color text="(+)",c="green"}}****
Sachverhalt: Gegenstand des Vertrags ist der Kauf von Wein.
Somit liegt inhaltlich Kaufvertrag vor.
**4. Wirksamkeit **{{color text="(+)",c="green"}}****
Keine Wirksamkeitshindernisse ersichtlich.
**5. Anspruch erworben **{{color text="(+)",c="green"}}****

**II. Anspruch verloren **{{color text="(-)",c="red"}}****
**III. Anspruch durchsetzbar **{{color text="(+)",c="green"}}****
**Ergebnis:**
E muss den Wein bezahlen.
==Lösungsskizze Fall 3 – Abwandlung 1==
Lösungsskizze bis Pkt. bbb) Erklärungsbewusstsein identisch!
**bbb. Erklärungsbewusstsein **{{color text="(-)",c="red"}}****
= Bewusstsein des Handelnden (hier E), dass sein Handeln irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt
Sachverhalt: E hat noch nie an einer Versteigerung teilgenommen.
Ihm ist daher nicht bewusst, dass er durch das Heben des Armes eine rechtserhebliche Erklärung abgibt.
**{{color text="P",c="red"}}** Es stellt sich die Frage, ob durch das fehlende Erklärungsbewusstsein auch eine ungültige WE vorliegt?
**2 Ansichten vertretbar:**
Willenstheorie vs. Erklärungstheorie
**(1) Willenstheorie**
Erklärungsbewusstsein ist maßgeblicher Bestandteil der WE. Dies wird aus einem Umkehrschluss aus {{du przepis="§ 118 BGB"}}
hergeleitet. Ohne Erklärungsbewusstsein fehlt es an der notwendigen privatautonomen Gestaltung in Selbstbestimmung.
Nach dieser Ansicht: WE des E **{{color text="(-)",c="red"}}**
**(2) Erklärungstheorie**
Nach h. M. ist Erklärungsbewusstsein nicht zwingender Bestandteil einer WE. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass generell der
Erklärungsempfänger das Erklärungsrisiko trägt. WE liegt auch dann vor, wenn Erklärende kein Erklärungsbewusstsein hatte, aber bei
gehöriger Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als WE
aufgefasst werden durfte (Erklärungsfahrlässigkeit).
Sachverhalt: Versteigerungsbedingungen waren deutlich sichtbar ausgehangen. Bei sorgfältigem Lesen hätte E erkennen können, dass
Winken mit der Hand ein Angebot auslöst. Folglich hätte E vermeiden können, dass sein Winken nach objektiver Ansicht als WE
aufgefasst werden durfte.
Nach dieser Ansicht: WE des E **{{color text="(+)",c="green"}}**
Folgt man der Erklärungstheorie ist der weitere Aufbau identisch mit dem Ausgangsfall!
==Lösungsskizze Fall 3 – Abwandlung 2==
Lösungsskizze bis Pkt. bbb) Erklärungsbewusstsein identisch
**bbb. Erklärungsbewusstsein **{{color text="(+)",c="green"}}****
= Bewusstsein des Handelnden (hier E), dass sein Handeln irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt
Sachverhalt: E ist bewusst, dass er durch das Handheben eine rechtlich relevante Erklärung abgibt.
Die Tatsache, dass sich E hier hinsichtlich der Gebotshöhe irrt, ändert nichts daran, dass er ein Gebot erklären will.
**ccc. Geschäftswille **{{color text="(-)",c="red"}}****
= Der Wille, mit der Erklärung eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen
Sachverhalt: E hat sich bei Abgabe der Erklärung (Abgabe des Gebots) geirrt. Sein Wille war nicht auf Abschluss eines Kaufvertrages
zum Preis von 150 €, sondern auf Abschluss eines Kaufvertrages zum Preis von 50 € gerichtet.
Der Geschäftswille ist jedoch kein konstitutives Element einer Willenserklärung. Sein Fehlen führt lediglich zur Anfechtbarkeit der
Willenserklärung!
**ddd. Kein Willensvorbehalt **{{color text="(+)",c="green"}}****
Keine Hinweise ersichtlich
**eee. Innerer Tatbestand = subjektiver Tatbestand **{{color text="(+)",c="green"}}****
Weitere Fallprüfung identisch mit Ausgangsfall!
----
===2. Formulierungsvorschlag:===
E müsste den Wein bezahlen, sofern S gegen E einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 II BGB erworben hat, diesen nicht verloren hat und der Anspruch zudem auch durchsetzbar ist.
**I. Anspruch erworben**
S könnte den Kaufpreisanspruch gegen E erworben haben.
Hierfür müssten S und E einen Vertrag geschlossen haben, welcher inhaltlich einen Kaufvertrag darstellt und der Vertrag müsste auch wirksam sein.
**1. Vertragsschluss**
S und E könnten einen Vertrag geschlossen haben.
Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form eines Angebots nach {{du przepis="§ 145 BGB"}} und dessen Annahme i.S.d. {{du przepis="§ 147 BGB"}} voraus.
E und S nehmen an einer Versteigerung teil, somit gilt für den Vertragsschluss {{du przepis="§ 156 BGB"}}.
Folglich müsste E ein Gebot (Angebot) abgegeben haben und S müsste den Zuschlag (Annahme) hierfür erteilt haben.
**a. Gebot (Angebot) des E**
E könnte ein Angebot abgegeben haben, als er den Arm hob, um einer Bekannten zuzuwinken.
Fraglich ist jedoch, ob dieses Winken auch eine Willenserklärung darstellt.
Hierfür müssten der äußere und auch innere Tatbestand einer Willenserklärung gegeben sein.
**aa. Äußerer Tatbestand = objektiver Tatbestand**
Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung könnte hier vorliegen.
Dann müsste sich das Verhalten des E für einen objektiven Dritten als Äußerung eines Rechtsfolgewillens darstellen.
Nach den deutlich aushängenden Versteigerungsbedingungen signalisiert das Winken mit der Hand die Abgabe eines höheren Kaufangebots. Auch andere Teilnehmer der Versteigerung und insbesondere S mussten davon ausgehen, dass E mit dem Winken bzw. Heben des Armes ein Gebot über 150 € abgeben wollte.
Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung ist folglich gegeben.
**bb. Innerer Tatbestand = subjektiver Tatbestand**
Weiterhin müsste der innere Tatbestand einer Willenserklärung vorliegen.
**aaa. Handlungswille**
Dies setzt zunächst voraus, dass der E mit Handlungswillen gehandelt hat.
Der Handlungswille ist das Bewusstsein überhaupt zu handeln, also bewusst ein äußeres Verhalten vorzunehmen.
Der E hat den Arm gehoben, um einer Bekannten zu winken. Er hat also bewusst diese Handlung vorgenommen.
Somit liegt ein Handlungswille des E vor.
Der E müsste aber neben dem Handlungswillen auch mit Erklärungsbewusstsein gehandelt haben.
Fraglich ist jedoch, ob dieses Erklärungsbewusstsein vorliegt.
Dann müsste dem E bewusst gewesen sein, dass seine Handlung (hier das Winken einer Bekannten) eine rechtserhebliche Erklärung darstellt.
Laut Sachverhalt nimmt E häufig und schon zum wiederholten Male an einer Versteigerung teil. Ihm musste daher bewusst sein, dass das Heben des Armes als rechtsgeschäftliche Handlung bewertet wird und für ihn Rechtsfolgen auslöst.
Somit handelte E auch mit Erklärungsbewusstsein.
**ccc. Kein Willensvorbehalt**
Die Willenserklärung des E dürfte letztlich auch nicht unter einem Vorbehalt abgegeben worden sein.
Hinweise diesbezüglich liegen nicht vor.
Folglich hat E auch keine Willenserklärung unter einem Vorbehalt abgegeben.
**ddd. Somit liegt auch der innere Tatbestand einer Willenserklärung vor.**
**cc. E hat mithin ein Gebot (Angebot) über den Kauf des Weines für 150 € abgegeben.**

**b. Zuschlag (Annahme) durch S**
Dieses Angebot des E müsste der S auch durch einen Zuschlag (Annahme) angenommen haben.
Laut Sachverhalt hat S dem E den Zuschlag erteilt.
**2. Damit ist ein Vertrag zwischen S und E zu Stande gekommen.**
**3. Vertragsinhalt**
Es müsste sich inhaltlich auch um einen Kaufvertrag i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} handeln.
Gegenstand des Vertrags ist der Kauf von Wein.
Somit liegt inhaltlich ein Kaufvertrag vor.
**4. Wirksamkeit**
Der zwischen E und S geschlossene Kaufvertrag müsste zudem auch wirksam sein.
Dem Sachverhalt sind hier keine Wirksamkeitshindernisse zu entnehmen.
**5. S hat somit gegen E einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 II BGB erworben.**
**II. Diesen Anspruch hat S auch nicht verloren.**
**III. Der Anspruch ist zudem durchsetzbar.**
**IV. Ergebnis: E muss den Wein bezahlen.**
==Lösungsskizze Fall 3 – Abwandlung 1==
Lösungsskizze bis Pkt. bbb. Erklärungsbewusstsein identisch
**bbb. Erklärungsbewusstsein**
E müsste neben dem Handlungswillen auch mit Erklärungsbewusstsein gehandelt haben.
Fraglich ist jedoch, ob dieses Erklärungsbewusstsein vorliegt.
Dann müsste dem E bewusst gewesen sein, dass seine Handlung (hier das Winken einer Bekannten) eine rechtserhebliche Erklärung darstellt.
E hat noch nie an einer Versteigerung teilgenommen. Ihm ist daher nicht bewusst, dass er durch das Heben des Armes eine rechtserhebliche Erklärung abgibt.
Folglich handelte E ohne Erklärungsbewusstsein.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Erklärungsbewusstsein ein zwingender Bestandteil einer Willenserklärung ist.
Das Erklärungsbewusstsein des E könnte hier entbehrlich sein, sofern das Vertrauen des S auf die Abgabe der Erklärung des E schutzwürdig ist und der E auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und nach Treu und Glauben nicht hätte erkennen oder vermeiden können, dass seine Äußerung als Willenserklärung aufgefasst werden durfte.
Die Versteigerungsbedingungen waren deutlich sichtbar für jeden ausgehangen. Bei sorgfältigem Lesen hätte der E erkennen können, dass das Winken mit der Hand ein Gebot auslöst. Folglich hätte E vermeiden können, dass sein Winken nach objektiver Ansicht als WE aufgefasst werden durfte. Das Vertrauen des S in die Erklärung des E ist daher schutzwürdiger als das fehlende Erklärungsbewusstsein des E.
**ccc. Kein Willensvorbehalt**
Die Willenserklärung des E dürfte letztlich auch nicht unter einem Vorbehalt abgegeben worden sein.
Hinweise diesbezüglich liegen nicht vor, so dass E auch keine Willenserklärung unter einem Vorbehalt abgegeben hat.
**ddd. Somit liegt der innere Tatbestand einer Willenserklärung vor.**
//Folgt man - wie hier - der Erklärungstheorie ist der weitere Aufbau identisch mit dem Ausgangsfall! //
==Lösungsskizze Fall 3 – Abwandlung 2==
Lösungsskizze bis Pkt. bbb. Erklärungsbewusstsein identisch
Der E müsste neben dem Handlungswillen auch mit Erklärungsbewusstsein gehandelt haben.
Dann müsste dem E bewusst gewesen sein, dass seine Handlung (hier die Abgabe eines Gebots) eine rechtserhebliche Erklärung darstellt.
E ist bewusst, dass er durch das Handheben eine rechtlich relevante Erklärung abgibt.
Die Tatsache, dass sich E hinsichtlich der Gebotshöhe irrt, ändert nichts daran, dass er ein Gebot erklären will.
E handelte somit mit Erklärungsbewusstsein.
Fraglich ist allerdings, ob E auch mit Geschäftswillen hinsichtlich des von ihm objektiv erklärten Gebots (Angebots) über 150 € handelte.
Der Geschäftswille ist der Wille, mit der Erklärung eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, also das Bewusstsein, eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben, die auf einen konkreten rechtlichen Erfolg zielt.
E hat sich bei der Abgabe der Erklärung (Abgabe des Gebots) geirrt. Sein Wille war nicht auf Abschluss eines Kaufvertrages zum Preis von 150 €, sondern auf Abschluss eines Kaufvertrages zum Preis von 50 € gerichtet.
Der Geschäftswille ist jedoch kein konstitutives Element einer Willenserklärung. Sein Fehlen führt lediglich zur Anfechtbarkeit der Willenserklärung.
**ddd. Kein Willensvorbehalt**
Die Willenserklärung des E dürfte letztlich auch nicht unter einem Vorbehalt abgegeben worden sein.
Hinweise diesbezüglich liegen nicht vor, so dass E auch keine Willenserklärung unter einem Vorbehalt abgegeben hat.
**eee. Somit liegt auch der innere Tatbestand einer Willenserklärung vor.**
Weitere Fallprüfung identisch mit Ausgangsfall!
{{files download="Fall3.pdf"text="Die PDF zu Fall 3 finden Sie hier!"}}


Revision [74196]

Edited on 2016-11-24 20:12:12 by JanaBonssWolf
Deletions:
{{files}}


Revision [74195]

Edited on 2016-11-24 20:11:35 by JanaBonssWolf
Additions:
{{files}}


Revision [74194]

Edited on 2016-11-24 20:10:19 by JanaBonssWolf
Additions:
{{files download="Fall3.pdf"text="Die PDF zu Fall 3 finden Sie hier!"}}
Deletions:
{{files}}


Revision [74193]

Edited on 2016-11-24 20:08:26 by JanaBonssWolf
Additions:
{{files}}
Deletions:
{{file}}


Revision [74192]

Edited on 2016-11-24 20:07:05 by JanaBonssWolf
Additions:
{{file}}


Revision [62843]

Edited on 2015-12-10 14:12:11 by JKramer
Additions:
**I. Anspruch erworben?**
**1. Vertragsschluss**
**a. Gebot (Angebot) des E**
**aa. Äußerer Tatbestand = objektiver Tatbestand **{{color text="(+)",c="green"}}****
**bb. Innerer Tatbestand = subjektiver Tatbestand**
**aaa. Handlungswille **{{color text="(+)",c="green"}}****
**bbb. Erklärungsbewusstsein **{{color text="(+)",c="green"}}****
**ccc. Kein Willensvorbehalt **{{color text="(+)",c="green"}}****
**ddd. Innerer Tatbestand = subjektiver Tatbestand **{{color text="(+)",c="green"}}****
**cc. Gebot (Angebot) des E **{{color text="(+)",c="green"}}****
**b. Zuschlag (Annahme) durch S **{{color text="(+)",c="green"}}****
**2. Vertragsschluss zwischen E und S **{{color text="(+)",c="green"}}****
**3. Vertragsinhalt **{{color text="(+)",c="green"}}****
**4. Wirksamkeit **{{color text="(+)",c="green"}}****
**5. Anspruch erworben **{{color text="(+)",c="green"}}****
**II. Anspruch verloren **{{color text="(-)",c="red"}}****
**III. Anspruch durchsetzbar **{{color text="(+)",c="green"}}****
**Ergebnis:**
E muss den Wein bezahlen.
**bbb. Erklärungsbewusstsein **{{color text="(-)",c="red"}}****
**(1) Willenstheorie**
**(2) Erklärungstheorie**
**bbb. Erklärungsbewusstsein **{{color text="(+)",c="green"}}****
**ccc. Geschäftswille **{{color text="(-)",c="red"}}****
**ddd. Kein Willensvorbehalt **{{color text="(+)",c="green"}}****
**eee. Innerer Tatbestand = subjektiver Tatbestand **{{color text="(+)",c="green"}}****
**I. Anspruch erworben**
**1. Vertragsschluss**
**a. Gebot (Angebot) des E**
**aa. Äußerer Tatbestand = objektiver Tatbestand**
**bb. Innerer Tatbestand = subjektiver Tatbestand**
**aaa. Handlungswille**
**bbb. Erklärungsbewusstsein**
**ccc. Kein Willensvorbehalt**
**ddd. Somit liegt auch der innere Tatbestand einer Willenserklärung vor.**
**cc. E hat mithin ein Gebot (Angebot) über den Kauf des Weines für 150 € abgegeben.**
**b. Zuschlag (Annahme) durch S**
**2. Damit ist ein Vertrag zwischen S und E zu Stande gekommen.**
**3. Vertragsinhalt**
**4. Wirksamkeit**
**5. S hat somit gegen E einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 II BGB erworben.**
**II. Diesen Anspruch hat S auch nicht verloren.**
**III. Der Anspruch ist zudem durchsetzbar.**
**IV. Ergebnis: E muss den Wein bezahlen.**
**bbb. Erklärungsbewusstsein**
**ccc. Kein Willensvorbehalt**
**ddd. Somit liegt der innere Tatbestand einer Willenserklärung vor.**
**bbb. Erklärungsbewusstsein**
**ccc. Geschäftswille**
**ddd. Kein Willensvorbehalt**
**eee. Somit liegt auch der innere Tatbestand einer Willenserklärung vor.**
Deletions:
I. Anspruch erworben?
1. Vertragsschluss
a. Gebot (Angebot) des E
aa. Äußerer Tatbestand = objektiver Tatbestand **{{color text="(+)",c="green"}}**
bb. Innerer Tatbestand = subjektiver Tatbestand
aaa. Handlungswille **{{color text="(+)",c="green"}}**
bbb. Erklärungsbewusstsein **{{color text="(+)",c="green"}}**
ccc. Kein Willensvorbehalt **{{color text="(+)",c="green"}}**
ddd. Innerer Tatbestand = subjektiver Tatbestand **{{color text="(+)",c="green"}}**
cc. Gebot (Angebot) des E **{{color text="(+)",c="green"}}**
b. Zuschlag (Annahme) durch S **{{color text="(+)",c="green"}}**
2. Vertragsschluss zwischen E und S **{{color text="(+)",c="green"}}**
3. Vertragsinhalt **{{color text="(+)",c="green"}}**
4. Wirksamkeit **{{color text="(+)",c="green"}}**
5. Anspruch erworben **{{color text="(+)",c="green"}}**
II. Anspruch verloren **{{color text="(-)",c="red"}}**
III. Anspruch durchsetzbar **{{color text="(+)",c="green"}}**
Ergebnis: E muss den Wein bezahlen.
bbb. Erklärungsbewusstsein **{{color text="(-)",c="red"}}**
(1) Willenstheorie
(2) Erklärungstheorie
bbb. Erklärungsbewusstsein **{{color text="(+)",c="green"}}**
ccc. Geschäftswille **{{color text="(-)",c="red"}}**
ddd. Kein Willensvorbehalt **{{color text="(+)",c="green"}}**
eee. Innerer Tatbestand = subjektiver Tatbestand **{{color text="(+)",c="green"}}**
I. Anspruch erworben
1. Vertragsschluss
a. Gebot (Angebot) des E
aa. Äußerer Tatbestand = objektiver Tatbestand
bb. Innerer Tatbestand = subjektiver Tatbestand
aaa. Handlungswille
bbb. Erklärungsbewusstsein
ccc. Kein Willensvorbehalt
ddd. Somit liegt auch der innere Tatbestand einer Willenserklärung vor.
cc. E hat mithin ein Gebot (Angebot) über den Kauf des Weines für 150 € abgegeben.
b. Zuschlag (Annahme) durch S
2. Damit ist ein Vertrag zwischen S und E zu Stande gekommen.
3. Vertragsinhalt
4. Wirksamkeit
5. S hat somit gegen E einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 II BGB erworben.
II. Diesen Anspruch hat S auch nicht verloren.
III. Der Anspruch ist zudem durchsetzbar.
IV. Ergebnis: E muss den Wein bezahlen.
bbb. Erklärungsbewusstsein
ccc. Kein Willensvorbehalt
ddd. Somit liegt der innere Tatbestand einer Willenserklärung vor.
bbb. Erklärungsbewusstsein
ccc. Geschäftswille
ddd. Kein Willensvorbehalt
eee. Somit liegt auch der innere Tatbestand einer Willenserklärung vor.


Revision [62638]

Edited on 2015-12-03 10:48:02 by JKramer
Additions:
===1. Lösungsskizze:===
===2. Formulierungsvorschlag:===
Deletions:
===1. Lösungsskizze===
===2. Formulierungsvorschlag===


Revision [62637]

Edited on 2015-12-03 10:47:26 by JKramer
Additions:
===1. Lösungsskizze===
===2. Formulierungsvorschlag===
Deletions:
===Lösungsskizze===
===Formulierungsvorschlag===


Revision [62368]

Edited on 2015-11-26 13:31:11 by JKramer
Additions:
Ergebnis: E muss den Wein bezahlen.
Deletions:
IV. Ergebnis: E muss den Wein bezahlen.


Revision [62356]

Edited on 2015-11-26 11:26:04 by JKramer
Additions:
Voraussetzungen: Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 II BGB erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar
Sachverhalt: Nach den deutlich aushängenden Versteigerungsbedingungen signalisiert Winken mit der Hand die
Abgabe eines höheren Kaufangebots. Ein objektiver Dritter musste davon ausgehen, dass E mit dem Armheben ein
Gebot über 150 € abgibt.
Sachverhalt: Beim Heben des Armes hatte E das Bewusstsein zu handeln.
Sachverhalt: E nahm schon zum wiederholten Male an einer Versteigerung teil. Ihm musste daher bewusst
sein,dass das Heben des Armes als rechtsgeschäftliche Handlung bewertet wird und für ihn Rechtsfolgen
auslöst.
Sachverhalt: S hat E den Zuschlag erteilt.
Sachverhalt: Gegenstand des Vertrags ist der Kauf von Wein.
Sachverhalt: E hat noch nie an einer Versteigerung teilgenommen.
Erklärungsbewusstsein ist maßgeblicher Bestandteil der WE. Dies wird aus einem Umkehrschluss aus {{du przepis="§ 118 BGB"}}
hergeleitet. Ohne Erklärungsbewusstsein fehlt es an der notwendigen privatautonomen Gestaltung in Selbstbestimmung.
Sachverhalt: Versteigerungsbedingungen waren deutlich sichtbar ausgehangen. Bei sorgfältigem Lesen hätte E erkennen können, dass
Sachverhalt: E ist bewusst, dass er durch das Handheben eine rechtlich relevante Erklärung abgibt.
Sachverhalt: E hat sich bei Abgabe der Erklärung (Abgabe des Gebots) geirrt. Sein Wille war nicht auf Abschluss eines Kaufvertrages
zum Preis von 150 €, sondern auf Abschluss eines Kaufvertrages zum Preis von 50 € gerichtet.
Deletions:
Vor.: Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 II BGB erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar
Hier: Nach den deutlich aushängenden Versteigerungsbedingungen signalisiert Winken mit der Hand die Abgabe
eines höheren Kaufangebots. Ein objektiver Dritter musste davon ausgehen, dass E mit dem Armheben ein Gebot
über 150 € abgibt.
Hier: Beim Heben des Armes hatte E das Bewusstsein zu handeln.
Hier: E nahm schon zum wiederholten Male an einer Versteigerung teil. Ihm musste daher bewusst sein,dass
das Heben des Armes als rechtsgeschäftliche Handlung bewertet wird und für ihn Rechtsfolgen auslöst.
Hier: S hat E den Zuschlag erteilt.
Hier: Gegenstand des Vertrags ist der Kauf von Wein.
Hier: E hat noch nie an einer Versteigerung teilgenommen.
Erklärungsbewusstsein ist maßgeblicher Bestandteil der WE. Dies wird aus einem Umkehrschluss aus {{du przepis="§ 118 BGB"}} hergeleitet. Ohne
Erklärungsbewusstsein fehlt es an der notwendigen privatautonomen Gestaltung in Selbstbestimmung.
Hier: Versteigerungsbedingungen waren deutlich sichtbar ausgehangen. Bei sorgfältigem Lesen hätte E erkennen können, dass
Hier: E ist bewusst, dass er durch das Handheben eine rechtlich relevante Erklärung abgibt.
Hier: E hat sich bei Abgabe der Erklärung (Abgabe des Gebots) geirrt. Sein Wille war nicht auf Abschluss eines Kaufvertrages zum
Preis von 150 €, sondern auf Abschluss eines Kaufvertrages zum Preis von 50 € gerichtet.


Revision [61728]

Edited on 2015-11-22 20:09:04 by JKramer
Additions:
====Fallbeispiel - Die Weinversteigerung====
====Lösungsvorschlag====
Deletions:
====Lösungsvorschlag ====


Revision [61711]

Edited on 2015-11-22 19:49:34 by JKramer
Additions:
====Lösungsvorschlag ====
Deletions:
====Lösungsvorschlag zu Fallbeispiel 3 - Weinversteigerung====


Revision [61445]

Edited on 2015-11-19 15:04:32 by JKramer
Additions:
Hier: E ist bewusst, dass er durch das Handheben eine rechtlich relevante Erklärung abgibt.
Deletions:
Hier: E ist bewusst, dass er durch das Handheben eine rechtlich relevante Erklärung abgibt.


Revision [61444]

Edited on 2015-11-19 15:03:54 by JKramer
Additions:
{{image url="Fall3Weinversteigerung.jpg" width="500"}}
Deletions:
{{files}}
{{image url="Fall3Weinversteigerung.jpg"}}


Revision [61443]

Edited on 2015-11-19 15:00:50 by JKramer
Additions:
{{image url="Fall3Weinversteigerung.jpg"}}


Revision [61442]

Edited on 2015-11-19 14:56:26 by JKramer
Additions:
{{files}}
===Lösungsskizze===
===Formulierungsvorschlag===
Deletions:
==Lösungsskizze==
==Formulierungsvorschlag==


Revision [61441]

Edited on 2015-11-19 14:52:53 by JKramer
Additions:
----
==Formulierungsvorschlag==
E müsste den Wein bezahlen, sofern S gegen E einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 II BGB erworben hat, diesen nicht verloren hat und der Anspruch zudem auch durchsetzbar ist.
I. Anspruch erworben
S könnte den Kaufpreisanspruch gegen E erworben haben.
Hierfür müssten S und E einen Vertrag geschlossen haben, welcher inhaltlich einen Kaufvertrag darstellt und der Vertrag müsste auch wirksam sein.
1. Vertragsschluss
S und E könnten einen Vertrag geschlossen haben.
Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form eines Angebots nach {{du przepis="§ 145 BGB"}} und dessen Annahme i.S.d. {{du przepis="§ 147 BGB"}} voraus.
E und S nehmen an einer Versteigerung teil, somit gilt für den Vertragsschluss {{du przepis="§ 156 BGB"}}.
Folglich müsste E ein Gebot (Angebot) abgegeben haben und S müsste den Zuschlag (Annahme) hierfür erteilt haben.
a. Gebot (Angebot) des E
E könnte ein Angebot abgegeben haben, als er den Arm hob, um einer Bekannten zuzuwinken.
Fraglich ist jedoch, ob dieses Winken auch eine Willenserklärung darstellt.
Hierfür müssten der äußere und auch innere Tatbestand einer Willenserklärung gegeben sein.
aa. Äußerer Tatbestand = objektiver Tatbestand
Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung könnte hier vorliegen.
Dann müsste sich das Verhalten des E für einen objektiven Dritten als Äußerung eines Rechtsfolgewillens darstellen.
Nach den deutlich aushängenden Versteigerungsbedingungen signalisiert das Winken mit der Hand die Abgabe eines höheren Kaufangebots. Auch andere Teilnehmer der Versteigerung und insbesondere S mussten davon ausgehen, dass E mit dem Winken bzw. Heben des Armes ein Gebot über 150 € abgeben wollte.
Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung ist folglich gegeben.
bb. Innerer Tatbestand = subjektiver Tatbestand
Weiterhin müsste der innere Tatbestand einer Willenserklärung vorliegen.
aaa. Handlungswille
Dies setzt zunächst voraus, dass der E mit Handlungswillen gehandelt hat.
Der Handlungswille ist das Bewusstsein überhaupt zu handeln, also bewusst ein äußeres Verhalten vorzunehmen.
Der E hat den Arm gehoben, um einer Bekannten zu winken. Er hat also bewusst diese Handlung vorgenommen.
Somit liegt ein Handlungswille des E vor.
bbb. Erklärungsbewusstsein
Der E müsste aber neben dem Handlungswillen auch mit Erklärungsbewusstsein gehandelt haben.
Fraglich ist jedoch, ob dieses Erklärungsbewusstsein vorliegt.
Dann müsste dem E bewusst gewesen sein, dass seine Handlung (hier das Winken einer Bekannten) eine rechtserhebliche Erklärung darstellt.
Laut Sachverhalt nimmt E häufig und schon zum wiederholten Male an einer Versteigerung teil. Ihm musste daher bewusst sein, dass das Heben des Armes als rechtsgeschäftliche Handlung bewertet wird und für ihn Rechtsfolgen auslöst.
Somit handelte E auch mit Erklärungsbewusstsein.
ccc. Kein Willensvorbehalt
Die Willenserklärung des E dürfte letztlich auch nicht unter einem Vorbehalt abgegeben worden sein.
Hinweise diesbezüglich liegen nicht vor.
Folglich hat E auch keine Willenserklärung unter einem Vorbehalt abgegeben.
ddd. Somit liegt auch der innere Tatbestand einer Willenserklärung vor.
cc. E hat mithin ein Gebot (Angebot) über den Kauf des Weines für 150 € abgegeben.
b. Zuschlag (Annahme) durch S
Dieses Angebot des E müsste der S auch durch einen Zuschlag (Annahme) angenommen haben.
Laut Sachverhalt hat S dem E den Zuschlag erteilt.
2. Damit ist ein Vertrag zwischen S und E zu Stande gekommen.
3. Vertragsinhalt
Es müsste sich inhaltlich auch um einen Kaufvertrag i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} handeln.
Gegenstand des Vertrags ist der Kauf von Wein.
Somit liegt inhaltlich ein Kaufvertrag vor.
4. Wirksamkeit
Der zwischen E und S geschlossene Kaufvertrag müsste zudem auch wirksam sein.
Dem Sachverhalt sind hier keine Wirksamkeitshindernisse zu entnehmen.
5. S hat somit gegen E einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 II BGB erworben.
II. Diesen Anspruch hat S auch nicht verloren.
III. Der Anspruch ist zudem durchsetzbar.
IV. Ergebnis: E muss den Wein bezahlen.
Lösungsskizze bis Pkt. bbb. Erklärungsbewusstsein identisch
bbb. Erklärungsbewusstsein
E müsste neben dem Handlungswillen auch mit Erklärungsbewusstsein gehandelt haben.
Fraglich ist jedoch, ob dieses Erklärungsbewusstsein vorliegt.
Dann müsste dem E bewusst gewesen sein, dass seine Handlung (hier das Winken einer Bekannten) eine rechtserhebliche Erklärung darstellt.
E hat noch nie an einer Versteigerung teilgenommen. Ihm ist daher nicht bewusst, dass er durch das Heben des Armes eine rechtserhebliche Erklärung abgibt.
Folglich handelte E ohne Erklärungsbewusstsein.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Erklärungsbewusstsein ein zwingender Bestandteil einer Willenserklärung ist.
Das Erklärungsbewusstsein des E könnte hier entbehrlich sein, sofern das Vertrauen des S auf die Abgabe der Erklärung des E schutzwürdig ist und der E auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und nach Treu und Glauben nicht hätte erkennen oder vermeiden können, dass seine Äußerung als Willenserklärung aufgefasst werden durfte.
Die Versteigerungsbedingungen waren deutlich sichtbar für jeden ausgehangen. Bei sorgfältigem Lesen hätte der E erkennen können, dass das Winken mit der Hand ein Gebot auslöst. Folglich hätte E vermeiden können, dass sein Winken nach objektiver Ansicht als WE aufgefasst werden durfte. Das Vertrauen des S in die Erklärung des E ist daher schutzwürdiger als das fehlende Erklärungsbewusstsein des E.
ccc. Kein Willensvorbehalt
Die Willenserklärung des E dürfte letztlich auch nicht unter einem Vorbehalt abgegeben worden sein.
Hinweise diesbezüglich liegen nicht vor, so dass E auch keine Willenserklärung unter einem Vorbehalt abgegeben hat.
ddd. Somit liegt der innere Tatbestand einer Willenserklärung vor.
//Folgt man - wie hier - der Erklärungstheorie ist der weitere Aufbau identisch mit dem Ausgangsfall! //
Lösungsskizze bis Pkt. bbb. Erklärungsbewusstsein identisch
bbb. Erklärungsbewusstsein
Der E müsste neben dem Handlungswillen auch mit Erklärungsbewusstsein gehandelt haben.
Dann müsste dem E bewusst gewesen sein, dass seine Handlung (hier die Abgabe eines Gebots) eine rechtserhebliche Erklärung darstellt.
E ist bewusst, dass er durch das Handheben eine rechtlich relevante Erklärung abgibt.
Die Tatsache, dass sich E hinsichtlich der Gebotshöhe irrt, ändert nichts daran, dass er ein Gebot erklären will.
E handelte somit mit Erklärungsbewusstsein.
ccc. Geschäftswille
Fraglich ist allerdings, ob E auch mit Geschäftswillen hinsichtlich des von ihm objektiv erklärten Gebots (Angebots) über 150 € handelte.
Der Geschäftswille ist der Wille, mit der Erklärung eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, also das Bewusstsein, eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben, die auf einen konkreten rechtlichen Erfolg zielt.
E hat sich bei der Abgabe der Erklärung (Abgabe des Gebots) geirrt. Sein Wille war nicht auf Abschluss eines Kaufvertrages zum Preis von 150 €, sondern auf Abschluss eines Kaufvertrages zum Preis von 50 € gerichtet.
Der Geschäftswille ist jedoch kein konstitutives Element einer Willenserklärung. Sein Fehlen führt lediglich zur Anfechtbarkeit der Willenserklärung.
ddd. Kein Willensvorbehalt
Die Willenserklärung des E dürfte letztlich auch nicht unter einem Vorbehalt abgegeben worden sein.
Hinweise diesbezüglich liegen nicht vor, so dass E auch keine Willenserklärung unter einem Vorbehalt abgegeben hat.
eee. Somit liegt auch der innere Tatbestand einer Willenserklärung vor.


Revision [61440]

Edited on 2015-11-19 14:36:37 by JKramer
Additions:

==Lösungsskizze==

E müsste den Wein bezahlen
Vor.: Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 II BGB erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar


I. Anspruch erworben?
Voraussetzungen: Vertragsschluss, Inhalt, Wirksamkeit


1. Vertragsschluss
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme (§§ 147 ff. BGB)
E und S nehmen an Versteigerung teil, somit gilt für Vertragsschluss {{du przepis="§ 156 BGB"}}.
E müsste Gebot (Angebot) abgegeben haben und S müsste Zuschlag (Annahme) erteilt haben.


a. Gebot (Angebot) des E
**{{color text="P",c="red"}}** Fraglich ist, ob das Winken des E eine Willenserklärung darstellt
Voraussetzungen: innerer und äußerer Tatbestand der Willenserklärung


aa. Äußerer Tatbestand = objektiver Tatbestand **{{color text="(+)",c="green"}}**
Aus Sicht eines objektiven Dritten (Empfängerhorizont) **{{color text="(+)",c="green"}}**
Hier: Nach den deutlich aushängenden Versteigerungsbedingungen signalisiert Winken mit der Hand die Abgabe
eines höheren Kaufangebots. Ein objektiver Dritter musste davon ausgehen, dass E mit dem Armheben ein Gebot
über 150 € abgibt.


bb. Innerer Tatbestand = subjektiver Tatbestand
Voraussetzungen: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, kein Willensvorbehalt


aaa. Handlungswille **{{color text="(+)",c="green"}}**
= Bewusstsein zu handeln
Hier: Beim Heben des Armes hatte E das Bewusstsein zu handeln.


bbb. Erklärungsbewusstsein **{{color text="(+)",c="green"}}**
= Bewusstsein des Handelnden (hier E), dass sein Handeln irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt.
Hier: E nahm schon zum wiederholten Male an einer Versteigerung teil. Ihm musste daher bewusst sein,dass
das Heben des Armes als rechtsgeschäftliche Handlung bewertet wird und für ihn Rechtsfolgen auslöst.


ccc. Kein Willensvorbehalt **{{color text="(+)",c="green"}}**
Keine Hinweise ersichtlich


ddd. Innerer Tatbestand = subjektiver Tatbestand **{{color text="(+)",c="green"}}**


cc. Gebot (Angebot) des E **{{color text="(+)",c="green"}}**


b. Zuschlag (Annahme) durch S **{{color text="(+)",c="green"}}**
Hier: S hat E den Zuschlag erteilt.


2. Vertragsschluss zwischen E und S **{{color text="(+)",c="green"}}**


3. Vertragsinhalt **{{color text="(+)",c="green"}}**
Hier: Gegenstand des Vertrags ist der Kauf von Wein.
Somit liegt inhaltlich Kaufvertrag vor.


4. Wirksamkeit **{{color text="(+)",c="green"}}**
Keine Wirksamkeitshindernisse ersichtlich.


5. Anspruch erworben **{{color text="(+)",c="green"}}**


II. Anspruch verloren **{{color text="(-)",c="red"}}**


III. Anspruch durchsetzbar **{{color text="(+)",c="green"}}**


IV. Ergebnis: E muss den Wein bezahlen.


==Lösungsskizze Fall 3 – Abwandlung 1==


Lösungsskizze bis Pkt. bbb) Erklärungsbewusstsein identisch!


bbb. Erklärungsbewusstsein **{{color text="(-)",c="red"}}**
= Bewusstsein des Handelnden (hier E), dass sein Handeln irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt
Hier: E hat noch nie an einer Versteigerung teilgenommen.
Ihm ist daher nicht bewusst, dass er durch das Heben des Armes eine rechtserhebliche Erklärung abgibt.


**{{color text="P",c="red"}}** Es stellt sich die Frage, ob durch das fehlende Erklärungsbewusstsein auch eine ungültige WE vorliegt?


**2 Ansichten vertretbar:**
Willenstheorie vs. Erklärungstheorie


(1) Willenstheorie
Erklärungsbewusstsein ist maßgeblicher Bestandteil der WE. Dies wird aus einem Umkehrschluss aus {{du przepis="§ 118 BGB"}} hergeleitet. Ohne
Erklärungsbewusstsein fehlt es an der notwendigen privatautonomen Gestaltung in Selbstbestimmung.


Nach dieser Ansicht: WE des E **{{color text="(-)",c="red"}}**


(2) Erklärungstheorie
Nach h. M. ist Erklärungsbewusstsein nicht zwingender Bestandteil einer WE. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass generell der
Erklärungsempfänger das Erklärungsrisiko trägt. WE liegt auch dann vor, wenn Erklärende kein Erklärungsbewusstsein hatte, aber bei
gehöriger Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als WE
aufgefasst werden durfte (Erklärungsfahrlässigkeit).
Hier: Versteigerungsbedingungen waren deutlich sichtbar ausgehangen. Bei sorgfältigem Lesen hätte E erkennen können, dass
Winken mit der Hand ein Angebot auslöst. Folglich hätte E vermeiden können, dass sein Winken nach objektiver Ansicht als WE
aufgefasst werden durfte.


Nach dieser Ansicht: WE des E **{{color text="(+)",c="green"}}**


Folgt man der Erklärungstheorie ist der weitere Aufbau identisch mit dem Ausgangsfall!


==Lösungsskizze Fall 3 – Abwandlung 2==


Lösungsskizze bis Pkt. bbb) Erklärungsbewusstsein identisch


bbb. Erklärungsbewusstsein **{{color text="(+)",c="green"}}**
= Bewusstsein des Handelnden (hier E), dass sein Handeln irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt
Hier: E ist bewusst, dass er durch das Handheben eine rechtlich relevante Erklärung abgibt.
Die Tatsache, dass sich E hier hinsichtlich der Gebotshöhe irrt, ändert nichts daran, dass er ein Gebot erklären will.


ccc. Geschäftswille **{{color text="(-)",c="red"}}**
= Der Wille, mit der Erklärung eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen
Hier: E hat sich bei Abgabe der Erklärung (Abgabe des Gebots) geirrt. Sein Wille war nicht auf Abschluss eines Kaufvertrages zum
Preis von 150 €, sondern auf Abschluss eines Kaufvertrages zum Preis von 50 € gerichtet.


Der Geschäftswille ist jedoch kein konstitutives Element einer Willenserklärung. Sein Fehlen führt lediglich zur Anfechtbarkeit der
Willenserklärung!


ddd. Kein Willensvorbehalt **{{color text="(+)",c="green"}}**
Keine Hinweise ersichtlich


eee. Innerer Tatbestand = subjektiver Tatbestand **{{color text="(+)",c="green"}}**


Weitere Fallprüfung identisch mit Ausgangsfall!


Revision [61103]

Edited on 2015-11-08 18:56:56 by JKramer
Additions:
====Lösungsvorschlag zu Fallbeispiel 3 - Weinversteigerung====
Deletions:
====Lösungsvorschlag zu Fall 3 - Weinversteigerung====


Revision [61102]

The oldest known version of this page was created on 2015-11-08 18:56:21 by JKramer
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki