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Fallbeispiel: Kreditsicherheiten

Fragen zu verschiedenen Arten von Sicherungsinstrumenten - schuldrechtlich und dinglich

Sachverhalt

Die M-GmbH (M) produziert Möbel. Ihre Gesellschafter – A (20 %), B (40 %) und C (40 %) – möchten das Kerngeschäft der M ausbauen. Dafür wird auch eine neue Lagerhalle benötigt. Um diese zu bauen, benötigt die M ein Darlehen in Höhe von 4 Mio. EUR. Ihr allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer G bittet die Hausbank (H) der M um ein entsprechendes, endfälliges Darlehen mit einer Laufzeit von 3 Jahren. Der Gesellschafter A der M, der als Einzelkaufmann auch ein großes Einrichtungshaus betreibt, ist bereit, der H gegenüber eine Bürgschaft für die M zu übernehmen.

Im nur teilweise ausgefüllten Standardformular der H steht, dass A eine auf 4 Mio. EUR begrenzte, selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft übernehmen soll. Ferner heißt es darin, dass die Bürgschaft zusätzlich Zinsen und Kosten aus den verbürgten Ansprüchen sowie aus deren Geltend­machung umfasst – auch dann, wenn dadurch der Höchstbetrag überschritten wird. A unterzeichnet das Dokument und sendet es der H per Fax. Ein Mitarbeiter der Kreditabteilung bei H legt die Bürgschaft mit den Kreditunterlagen für M ab. Der Kredit wird aber noch nicht ausgezahlt, weil die Risikoabteilung der H eine weitere Absicherung des Darlehens verlangt.

Die M-GmbH unterstützt regelmäßig den Fussballverein F mit Spenden und Sponsoringverträgen. F ist Eigentümer eines Grundstücks im Wert von 2 Mio. EUR, auf dem eine komplette, neue Sportanlage entstehen soll. G und der Sachbearbeiter S der H bitten den Vorstand des Vereins, den V, eine Grundschuld zugunsten der H auf der Immobilie zu bestellen. V stimmt dem zu, Verträge werden unterzeichnet, eine Buchgrundschuld im Umfang von 4 Mio. EUR wird ins Grundbuch zugunsten der H eingetragen. Ca. 1 Jahr später macht H Geschäfte mit der internationalen Bank I, in deren Rahmen auch Sicherheiten zugunsten der I notwendig werden, weshalb H u. a. auch die Grundschuld am Grundstück des Fussballvereins auf die I überträgt. Da H die Verpflichtungen gegenüber der I erfolgreich erfüllt, wird die Grundschuld drei Monate später von I auf H zurückübertragen.

Zwei Jahre nach Kreditauszahlung gerät die M in finanzielle Schwierigkeiten. Deshalb kündigt die H den Kredit und verlangt Rückzahlung der Kreditsumme nebst bisher aufgelaufener Zinsen. Einen Monat später wird über das Vermögen der M ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kredit und die Zinsen werden letztlich nicht zurückgezahlt, aus der Insolvenzmasse erhält die H so gut wie nichts. Die M wird abgewickelt und liquidiert. Sie wird nach Beendigung des Insolvenzverfahrens aus dem Handelsregister gelöscht.


Hauptaufgabe 1:
Die H möchte die Sicherheiten verwerten, vorzugsweise die Bürgschaft des A. Welche Ansprüche kann H geltend machen?


Hauptaufgabe 2:
Welche Ansprüche hat A, falls er aus der Bürgschaft erfolgreich in Anspruch genommen wurde? Beantworten Sie die Frage unabhängig davon, wie das Ergebnis bei Hauptaufgabe 1 war – unterstellen Sie, dass die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zurecht erfolgreich war.

 

Variante 1 zu Hauptaufgabe 2

Im Grundfall ist das Grundstück der F 5 Mio. EUR wert. Nachdem A gegenüber der H die Bürgschaft erklärt hat – sprechen A und M gemeinsam bei V vor und bitten ihn um Unterstützung. Sie argumentierten, dass der Verein F sicher eine lange Durststrecke zu erwarten hat, wenn M mit ihren Geschäften keine Erfolge erzielt – deshalb liege die finanzielle Kondition der M im Interesse von F.
V vereinbart also im Namen des F mit M und H, dass eine Buchgrundschuld am Grundstück des F zur „Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der H gegen M“ über 5 Mio. EUR vereinbart wird. A vereinbart mit V später, dass F dabei eine Haftungsquote von 70 % übernimmt – im Rahmen der bereits begründeten Verpflichtung aus der Grundschuld. Es geht dabei ausschließlich darum, A entsprechend zu entlasten.
F verkauft das Grundstück und lässt es zugunsten des K auf. K wird als Eigentümer eingetragen.
Als A wegen seiner Bürgschaft und der Schulden von M in Anspruch genommen wird, ist er gezwungen, insgesamt 4,5 Mio. EUR zu zahlen – Darlehenssumme, Zinsen und Kosten. Als A zahlen muss, verlangt er von der H, dass diese ihm die Grundschuld am Grundstück des F (nun K). H überträgt ihm die Grundschuld ordnungsgemäß.
A verlangt von K Zahlung von 3.150.000,- EUR und droht mit Zwangsvollstreckung. K weigert sich und meint, er habe mit den Schulden der M nichts zu tun.

Hauptaufgabe 3:
Zurecht?

 

Variante 2

Der Fussballverein F hat das Grundstück in der Weise erworben, dass V einen Landwirt L darüber getäuscht hat, dass man mit einem neuen Spielfeld dem Sohn des Landwirts – dem S – eine Fussballerkarriere ermöglichen und namhafte Trainer zu F holen will. Nachdem L erfährt, dass dies eine Lüge war, hat er den Kaufvertrag und die Eigentumsübertragung der Immobilie angefochten. Dies erfolgte gerade zu dem Zeitpunkt, in dem V mit H und G die Grundschuld vereinbart hatte und einen Antrag auf Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch gestellt hat. Nachdem der Grundbuch­antrag gestellt wurde, informiert L auch die H, dass die Immobilie gar nicht F sondern ihm, dem L, gehört.
L verlangt Löschung der Grundschuld.

Hauptaufgabe 4:
Kann er das?

Es ist davon auszugehen, dass die Anfechtung des L erfolgreich war.

 




Lösungshinweise zu den Hauptaufgaben

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