Fallbeispiel: Kreditsicherheiten
Fragen zu verschiedenen Arten von Sicherungsinstrumenten - schuldrechtlich und dinglich
Sachverhalt
Die M-GmbH (M) produziert Möbel. Ihre Gesellschafter – A (20 %), B (40 %) und C (40 %) – möchten das Kerngeschäft der M ausbauen. Dafür wird auch eine neue Lagerhalle benötigt. Um diese zu bauen, benötigt die M ein Darlehen in Höhe von 4 Mio. EUR. Ihr allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer G bittet die Hausbank (H) der M um ein entsprechendes, endfälliges Darlehen mit einer Laufzeit von 3 Jahren. Der Gesellschafter A der M, der als Einzelkaufmann auch ein großes Einrichtungshaus betreibt, ist bereit, der H gegenüber eine Bürgschaft für die M zu übernehmen.Im nur teilweise ausgefüllten Standardformular der H steht, dass A eine auf 4 Mio. EUR begrenzte, selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft übernehmen soll. Ferner heißt es darin, dass die Bürgschaft zusätzlich Zinsen und Kosten aus den verbürgten Ansprüchen sowie aus deren Geltendmachung umfasst – auch dann, wenn dadurch der Höchstbetrag überschritten wird. A unterzeichnet das Dokument und sendet es der H per Fax. Ein Mitarbeiter der Kreditabteilung bei H legt die Bürgschaft mit den Kreditunterlagen für M ab. Der Kredit wird aber noch nicht ausgezahlt, weil die Risikoabteilung der H eine weitere Absicherung des Darlehens verlangt.
Die M-GmbH unterstützt regelmäßig den Fussballverein F mit Spenden und Sponsoringverträgen. F ist Eigentümer eines Grundstücks im Wert von 2 Mio. EUR, auf dem eine komplette, neue Sportanlage entstehen soll. G und der Sachbearbeiter S der H bitten den Vorstand des Vereins, den V, eine Grundschuld zugunsten der H auf der Immobilie zu bestellen. V stimmt dem zu, Verträge werden unterzeichnet, eine Buchgrundschuld im Umfang von 4 Mio. EUR wird ins Grundbuch zugunsten der H eingetragen. Ca. 1 Jahr später macht H Geschäfte mit der internationalen Bank I, in deren Rahmen auch Sicherheiten zugunsten der I notwendig werden, weshalb H u. a. auch die Grundschuld am Grundstück des Fussballvereins auf die I überträgt. Da H die Verpflichtungen gegenüber der I erfolgreich erfüllt, wird die Grundschuld drei Monate später von I auf H zurückübertragen.
Zwei Jahre nach Kreditauszahlung gerät die M in finanzielle Schwierigkeiten. Deshalb kündigt die H den Kredit und verlangt Rückzahlung der Kreditsumme nebst bisher aufgelaufener Zinsen. Einen Monat später wird über das Vermögen der M ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kredit und die Zinsen werden letztlich nicht zurückgezahlt, aus der Insolvenzmasse erhält die H so gut wie nichts. Die M wird abgewickelt und liquidiert. Sie wird nach Beendigung des Insolvenzverfahrens aus dem Handelsregister gelöscht.
Hauptaufgabe 1:
Die H möchte die Sicherheiten verwerten, vorzugsweise die Bürgschaft des A. Welche Ansprüche kann H geltend machen?
Die H möchte die Sicherheiten verwerten, vorzugsweise die Bürgschaft des A. Welche Ansprüche kann H geltend machen?
Hauptaufgabe 2:
Welche Ansprüche hat A, falls er aus der Bürgschaft erfolgreich in Anspruch genommen wurde? Beantworten Sie die Frage unabhängig davon, wie das Ergebnis bei Hauptaufgabe 1 war – unterstellen Sie, dass die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zurecht erfolgreich war.
Welche Ansprüche hat A, falls er aus der Bürgschaft erfolgreich in Anspruch genommen wurde? Beantworten Sie die Frage unabhängig davon, wie das Ergebnis bei Hauptaufgabe 1 war – unterstellen Sie, dass die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zurecht erfolgreich war.
Variante 1 zu Hauptaufgabe 2
Im Grundfall ist das Grundstück der F 5 Mio. EUR wert. Nachdem A gegenüber der H die Bürgschaft erklärt hat – sprechen A und M gemeinsam bei V vor und bitten ihn um Unterstützung. Sie argumentierten, dass der Verein F sicher eine lange Durststrecke zu erwarten hat, wenn M mit ihren Geschäften keine Erfolge erzielt – deshalb liege die finanzielle Kondition der M im Interesse von F.V vereinbart also im Namen des F mit M und H, dass eine Buchgrundschuld am Grundstück des F zur „Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der H gegen M“ über 5 Mio. EUR vereinbart wird. A vereinbart mit V später, dass F dabei eine Haftungsquote von 70 % übernimmt – im Rahmen der bereits begründeten Verpflichtung aus der Grundschuld. Es geht dabei ausschließlich darum, A entsprechend zu entlasten.
F verkauft das Grundstück und lässt es zugunsten des K auf. K wird als Eigentümer eingetragen.
Als A wegen seiner Bürgschaft und der Schulden von M in Anspruch genommen wird, ist er gezwungen, insgesamt 4,5 Mio. EUR zu zahlen – Darlehenssumme, Zinsen und Kosten. Als A zahlen muss, verlangt er von der H, dass diese ihm die Grundschuld am Grundstück des F (nun K). H überträgt ihm die Grundschuld ordnungsgemäß.
A verlangt von K Zahlung von 3.150.000,- EUR und droht mit Zwangsvollstreckung. K weigert sich und meint, er habe mit den Schulden der M nichts zu tun.
Hauptaufgabe 3:
Zurecht?
Zurecht?
Variante 2
Der Fussballverein F hat das Grundstück in der Weise erworben, dass V einen Landwirt L darüber getäuscht hat, dass man mit einem neuen Spielfeld dem Sohn des Landwirts – dem S – eine Fussballerkarriere ermöglichen und namhafte Trainer zu F holen will. Nachdem L erfährt, dass dies eine Lüge war, hat er den Kaufvertrag und die Eigentumsübertragung der Immobilie angefochten. Dies erfolgte gerade zu dem Zeitpunkt, in dem V mit H und G die Grundschuld vereinbart hatte und einen Antrag auf Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch gestellt hat. Nachdem der Grundbuchantrag gestellt wurde, informiert L auch die H, dass die Immobilie gar nicht F sondern ihm, dem L, gehört.L verlangt Löschung der Grundschuld.
Hauptaufgabe 4:
Kann er das?
Es ist davon auszugehen, dass die Anfechtung des L erfolgreich war.
Kann er das?
Es ist davon auszugehen, dass die Anfechtung des L erfolgreich war.
Lösungshinweise zu den Hauptaufgaben
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