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Version [4742]

Dies ist eine alte Version von FallDochKeinExperte erstellt von WojciechLisiewicz am 2009-12-17 16:52:33.

 

Fall: Ein Vertreter, der doch kein Experte war


A. Sachverhalt
Naiv (N) ist Studentin im ersten Semester Wirtschaftsrecht. Sie lernt in einer Party den Maschinenbaustudenten Angeber (A) kennen. Da N gerade ein Auto kaufen möchte, spricht sie mit ihren Freundinnen und Freunden auf der Party über Möglichkeiten, gut erhaltene Gebrauchte zum vernünftigen Preis zu besorgen. A schaltet sich ein und gibt zu vielen Themen rund ums Auto immer wieder sehr professionelle Bemerkungen ab. N denkt, dass A ein kompetenter Autoexperte ist und bittet ihn anschließend um Hilfe bei der Suche nach ihrem neuen Gebrauchten.

A wundert sich etwas, weil er sein Wissen über Autos ausschließlich aus der Autobild bezieht, willigt aber nicht zuletzt deshalb ein, weil es ihm schmeichelt, von der N um Hilfe gebeten zu werden. Im Ergebnis bekommt A 5.000 EUR in die Hand gedrückt und soll für N ein "möglichst gutes und cooles" Auto finden.

Dies tut A mehr schlecht als recht und bringt der N nach einigen Tagen ein völlig überteuertes Fahrzeug im katastrophalen Zustand, das er beim Händler Ehrenwort (E) im Namen der N gekauft und sogleich bezahlt hat. N ist enttäuscht und erkennt nun, dass A doch keine Ahnung von Autos hat. Sie meint, dass sie die Beauftragung des A rückgängig machen will, weil sie sich über die Kompetenzen des A geirrt habe. Sie möchte auch ihr Geld zurück haben.

B. Frage
Wie ist die Rechtslage?


C. Musterlösung - erarbeitet in der Veranstaltung

1. Anspruch der N gegen E auf Rückzahlung der 5.000 EUR gem. 812 I 1 1. Alt. BGB
N könnte gegen E einen Anspruch auf Erstattung der 5.000 EUR aus § 812 I 1 1. Alt. BGB haben. Dies ist dann der Fall, wenn E durch eine Leistung eines anderen auf dessen Kosten erlangt hat und dies ohne rechtlichen Grund geschah.

a. Etwas durch eine Leistung erlangt
Die 5.000 EUR wurden aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages von N über A an E gezahlt. Damit hat E das Geld durch eine Leistung etwas erlangt.

b. Ohne rechtlichen Grund
Ein rechtlicher Grund könnte gegeben sein, wenn zwischen N und E ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde.

N hat hier persönlich keinen Vertrag mit E geschlossen. Der Vertrag zwischen N und E könnte jedoch dadurch geschlossen worden sein, dass für N der A gehandelt hat. Angebot und Annahme zwischen A und E liegen vor. A hat laut Sachverhalt im Namen der N das Auto gekauft. Damit ist das Handeln des A der N zuzurechnen.

Problematisch ist hier jedoch, inwiefern das Geschäft für und gegen die N wirkt, weil N den dem A erteilten Auftrag rückgängig machen möchte. Dadurch könnte A ohne Vollmacht gehandelt haben. A handelte mit Vollmacht, wenn N ihm die Vollmacht gem. § 167 I BGB erteilt hat, diese Vollmacht noch fortbesteht und das Rechtsgeschäft vom Umfang der Vollmacht gedeckt ist.
Es stellt sich die Frage, ob N dem A Vollmacht erteilt hat. Die Vollmachtserteilung ist eine Willenserklärung, die N gegenüber A oder dem Geschäftspartner abgegeben haben muss. N hat bei Übergabe der 5000 EUR Vollmacht zum Erwerb eines "möglichst guten und coolen" Autos erteilt. Aber N könnte gem. § 119 BGB die Erteilung der Vollmacht mit der Wirkung gem. § 142 BGB anfechten. Voraussetzung dafür ist, dass das Rechtsgeschäft anfechtbar ist, N die Anfechtung rechtzeitig erklärt und dass die Anfechtung nicht ausgeschlossen ist.

Anfechtungsgrund könnte dadurch gegeben sein, dass N nicht wusste, dass A im Hinblick auf den Autokauf nicht kompetent genug ist. Darin könnte ein Eigenschaftsirrtum gem. § 119 Abs. 2 BGB. Die Voraussetzungen des § 119 II BGB sind gegeben, wenn ein Irrtum über die Eigenschaften einer Person oder Sache vorliegt, diese Eigenschaft verkehrswesentlich ist und die Kausalität zwischen dem Irrtum und der Erklärung gegeben ist. N hat sich insofern geirrt, dass sie dachte, dass A von Autos Ahnung hat, während dies nicht der Fall war. Ein Irrtum seitens N im Hinblick auf die Eigenschaften einer Person liegt somit vor. Die Eigenschaft - Kompetenz im Hinblick auf Autos - war für die Vollmachterteilung wesentlich. Hätte N von Anfang von der fehlenden Kompetenz des A gewusst, hätte sie ihm keine Vollmacht erteilt. Damit war der Irrtum für die Vollmachtserteilung kausal. Damit ist der Irrtum i.S.d. § 119 II BGB als Anfechtungsgrund in diesem Fall gegeben.

Weitere Voraussetzung ist die Anfechtungserklärung gem. § 143 BGB. Die Rückgängimachung des Auftrags bedeutet, dass N sich vom Rechtsgeschäft mit A komplett distanziert. Damit drückt sie auch den Willen aus, dass die ursprünglich erteilte Vollmacht auch keinen Bestand haben sollte. Damit ist eine Anfechtungserklärung im Hinblick auf die Vollmachtserteilung seitens N anzunehmen.

Zudem ist die Anfechtungsfrist gem. § 121 BGB - unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes - erfüllt. Die Anfechtung ist im vorliegenden Fall auch nicht ausgeschlossen.

Damit durfte N die Vollmachterteilung erfolgreich anfechten. Somit hatte A kein Recht, im Namen der N zu handeln. Er handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Damit ist der Kaufvertrag zwischen N und E nichtig.

c. Zwischenergebnis
Da die Zahlung an E rechtsgrundlos erfolgte, ist ein Herausgabeanspruch der N gegen E gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB gegeben.

2. Anspruch E gegen N auf Herausgabe des Autos gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB
Da die Übergabe des Autos von E an N ebenso grundlos erfolgte, wie die Kaufpreiszahlung, ist der Herausgabeanspruch des E gegen N gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB ebenfalls gegeben.

3. Anspruch des E gegen A gem. § 179 BGB
E könnte gem. § 179 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen A auf Schadensersatz haben. Dies ist dann der Fall, wenn hier ein Vertrag durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen wurde und der Anspruch gem. § 179 Abs. 3 BGB nicht ausgeschlossen ist. Laut Sachverhalt hat A im Namen der N mit E einen Kaufvertrag über ein Auto für 5000 EUR geschlossen. Ein Vertrag liegt somit vor. Infolge der Anfechtung durch N ist die Vertretungsmacht des A nicht gegeben, was bereits oben ausgeführt wurde. Da E vom Mangel der Vertretungsmacht des A nichts wusste und nicht wissen musste und A volljährig war, kommt ein Ausschluss des Anspruchs gem. § 179 Abs. 3 BGB nicht in Betracht. Daraus folgt, dass E gem. § 179 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen A hat.

Der Anspruch des E gegen A könnte gem. § 179 Abs. 2 BGB jedoch eingeschränkt sein. Voraussetzung dafür wäre, dass A nicht wusste, dass er nicht bevollmächtigt ist. Hier wusste A nicht, dass N später die erteilte Vollmacht später anfechten würde, weshalb er auch keine Kenntnis des Mangels i. S. d. § 179 Abs. 2 BGB hatte. Damit ist A nur zum Ersatz des entstandenen Vertrauensschadens verpflichtet. Demnach hätte E gegen A im Rahmen des § 179 BGB einen Anspruch auf Ersatz von eventuellen Aufwendungen anläßlich des Kaufvertrages. Auf keinen Fall kann er Zahlung des Kaufpreises für das Auto verlangen.

Insgesamt ist festzustellen, dass E gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 179 BGB im Umfang gem. § 179 Abs. 2 BGB hat (Vertrauensschaden).


4. Anspruch des A gegen N gem. § 122 BGB
A könnte gem. § 122 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz gegen N haben. Dazu muss die Willenserklärung der N entweder nach § 118 BGB nichtig oder nach §§ 119, 120 BGB angefochten worden sein und es müsste sich dabei um eine empfangsbedürftige Erklärung handeln.

Hier wurde nach § 119 Abs. 2 BGB die Willenserklärung angefochten, wodurch das Rechtsgeschäft - die Vollmachtserteilung gem. § 167 BGB - vom Anfang an nichtig war. Die Vollmachterteilung ist gem. § 167 Abs. 1 BGB gegenüber dem Geschäftspartner oder gegenüber dem Vertreter abzugeben. Damit handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung.

Daraus resultiert also ein Anspruch des A gegen N auf Ersatz des Schadens i. S. d. § 122 BGB. Dies ist ein Vertrauensschaden, der darin liegen kann, dass A seinerseits dem E gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist (siehe oben).


D. Musterlösung - Vorschlag des Aufgabenstellers

1. Anspruch N gegen E auf Rückzahlung der 5.000 EUR gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB
N könnte gegen E einen Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 EUR gem. § 812 I 1 1. Alt. haben.

Dafür müsste E etwas durch eine Leistung der N ohne rechtlichen Grund haben.

a. Etwas durch Leistung erlangt
Die Zahlung der 5.000 EUR, die A für N vorgenommen hat, stellt eine Zahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug dar, die somit in Erfüllung eines Kaufvertrages erfolgte. Darin liegt eine Leistung der N vor, die auch ein Etwas i. S. d. § 812 Abs. 1 BGB darstellt.

b. Ohne rechtlichen Grund
Fraglich ist, ob für die Zahlung des Kaufpreises der rechtliche Grund fehlt. Der rechtliche Grund ist gegeben, wenn die Zahlung aufgrund eines zwischen N und E ordnungsgemäß geschlossenen, wirksamen Kaufvertrages erfolgte. Der rechtliche Grund könnte somit darin bestehen, dass zwischen N und E ein Vertrag besteht.

N hat mit E persönlich keinen Vertrag geschlossen, jedoch handelte für sie der A. Die Handlungen des A können der N zugerechnet werden, sofern die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 BGB erfüllt sind. Dies ist Handeln im fremden Namen, das dem Vertragspartner gegenüber offen gelegt wird. A handelte im Namen der N, was im Sachverhalt ausdrücklich erwähnt ist. Wenn er gegenüber dem E im Namen der N aufgetreten ist, ist auch Offenkundigkeit dieses Umstands anzunehmen. Somit kann das Handeln des A der N zugerechnet werden. Da laut Sachverhalt auch davon auszugehen ist, dass die übrigen Voraussetzungen des Vertragsschlusses gem. §§ 145 ff. erfüllt sind, kann ein Vertragsschluss zwischen N, vertreten durch A, und E angenommen werden.

Fraglich ist jedoch, inwiefern dieser Vertrag wirksam ist. Der Vertrag könnte insbesondere deshalb unwirksam sein, weil N das handeln im Nachhinein für nicht richtig hielt und die Bevollmächtigung des A rückgängig machen wollte. Dadurch könnte A vollmachtlos gehandelt haben, was zur Folge hätte, dass das von ihm vorgenommene Rechtsgeschäft nicht für und gegen N wirksam ist, § 177 Abs. 1 BGB.

A hat mit Vertretungsmacht gehandelt, wenn ihm N wirksam Vollmacht erteilt hat und diese nicht erloschen ist. Da die Vollmachterteilung gem. § 167 Abs. 1 BGB in jedem Fall eine Willenserklärung ist, wurde die Vollmacht erteilt, wenn N eine Willenserklärung mit dem Inhalt der Vollmachtserteilung vorgenommen hat und diese auch wirksam ist. Die Vollmachtserteilung könnte jedoch dadurch unwirksam sein, dass N diese laut Sachverhalt zurücknehmen will. Dadurch könnte die Vollmachtserteilung gem. § 142 BGB vom Anfang nichtig sein.

Die Erklärung der N, dass sie von der Beauftragung des A Abstand nehmen möchte, kann nur dann die Wirkung des § 142 BGB erzielen, wenn dadurch eine Anfechtung erklärt wurde, hierfür ein Anfechtungsgrund bestand, die Anfechtungsfrist eingehalten wurde und die Anfechtung nicht ausgeschlossen ist.

Die Erklärung der N, dass sie "die Beauftragung des A rückgängig machen" möchte, kann auch als eine Erklärung interpretiert werden, dass das komplette Rechtsgeschäft (sowohl der Auftrag wie auch die Vollmachtserteilung) nicht weiter bestehen soll. Damit kann darin eine Anfechtungserklärung gesehen werden. Als Anfechtungsgrund kommt hier ein Irrtum über Eigenschaften der Person oder Sache gem. § 119 Abs. 2 BGB. Demnach könnte N die Vollmachtserteilung dann anfechten, wenn sie bei der Erklärung über solche Eigenschaften einer Person oder Sache im Irrtum war, die verkehrswesentlich sind und dieser Irrtum für die Erklärung der N kausal war.

Es ist zunächst zu fragen, ob N im Irrtum war. Ein Irrtum liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn die Wahrnehmung der N von der Wirklichkeit abweicht. N hielt den A für einen Autoexperten, der er nicht war. Damit war N über die Fähigkeiten und Kenntnisse des A, also über eine Person, im Irrtum. Dieser Irrtum war für die Frage maßgeblich, ob die Beauftragung des A - und damit auch die hierfür notwendige Vollmachtserteilung - Sinn machte oder nicht. Eine nicht kompetente Person eignet sich nicht als Hilfe bei Autokauf. Damit war die Eigenschaft, über die sich N geirrt hatte, verkehrswesentlich. N hätte A nicht gewählt, wenn sie nicht gedacht hätte, dass er sich mit Autos auskennt. Damit war der Irrtum für die Vollmachtserteilung ebenfalls kausal. Somit ist festzustellen, dass ein Anfechtungsgrund i. S. d. § 119 Abs. 2 BGB gegeben ist.

Da keine Anhaltspunkte für Überschreitung der Anfechtungsfrist (unverzüglich gem. § 121 BGB) oder für Ausschluss der Anfechtung ersichtlich sind, konnte N die Vollmachterteilung mit der Wirkung anfechten, dass die darauf gerichtete Erklärung gem. § 142 BGB als vom Anfang an als nichtig anzusehen ist.

Damit handelte A ohne Vollmacht. Da N das Geschäft auch nicht genehmigt hat, ist der durch A mit E geschlossene nicht für und gegen die N wirksam. Der Vertrag kann damit auch keinen Rechtsgrund i. S. d. § 812 I 1 1. Alt. BGB darstellen.

c. Ergebnis
N kann von E Rückzahlung der 5.000 EUR gem. § 812 I 1 1. Alt. verlangen.


2. Anspruch E gegen A auf Schadensersatz gem. § 179 Abs. 1 BGB
E könnte gegen A einen Anspruch auf wahlweise Erfüllung des Vertrages bzw. Schadensersatz gem. § 179 Abs. 1 BGB haben. Dafür müsste A als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben, wovon E nichts gewusst haben dürfte und der Mangel der Vertretungsmacht für den Schaden des E kausal gewesen sein.

A hat hier einen Vertrag für N geschlossen. Durch Anfechtung seitens N war die Vollmacht als vom Anfang an als nichtig anzusehen, so dass A bei Abschluss des Vertrages mit E ohne Vertretungsmacht handelte. Hätte E Vollmacht gehabt, wäre das Geschäft zwischen E und N wirksam, so dass E das Geld behalten könnte. Damit war der Mangel der Vertretungsmacht kausal für eventuelle Schäden des E aus dem misslungenen Geschäft. Da E vom Mangel der Vertretungsmacht weder wusste noch wissen musste und A volljährig war, kommt auch kein Ausschluss des Anspruchs gem. § 179 Abs. 3 BGB in Betracht.


3. Anspruch des A gegen N auf Schadensersatz gem. § 122 BGB
Vgl. Lösung aus der Veranstaltung - dem ist nichts hinzuzufügen.



E. Lösungshinweise
Problem: kann die Vollmachterteilung angefochten werden?
Nach Rechtsprechung ja. Damit wendet der BGH die Vorschrift wörtlich an, indem die Anfechtung möglich ist und der Vertreter dafür - sofern er als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch genommen wird - einen Anspruch aus § 122 BGB hat.

Andere Lösungen wären:
- Ausschluss der Anfechtung
- Zulassung der Anfechtung durch Vertretener gegenüber dem Geschäftspartner direkt (*)
(*) Vgl. dazu Medicus, BGB AT Rn. 945.
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