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Revision history for FallDochKeinExperte


Revision [101326]

Last edited on 2024-02-06 14:02:33 by WojciechLisiewicz
Additions:
Es stellt sich die Frage, ob N dem A Vollmacht erteilt hat. Die Vollmachtserteilung ist eine Willenserklärung mit dem Inhalt Vollmacht, die N gegenüber A oder dem Geschäftspartner abgegeben haben muss. Die Vollmachtserteilung muss auch wirksam sein.
Ein Irrtum der N könnte vorliegen. Ein Irrtum ist gegeben, wenn das Wahrgenommene nicht den tatsächlich vorliegenden Umständen entspricht. Die N ist davon ausgegangen, dass A Ahnung von Autos, was aber nicht zutrifft. Ein Irrtum ist gegeben.
Dieser Irrtum müsste sich auf Eigenschaften einer Person beziehen. Dies ist dann der Fall, wenn es um Merkmale der Person geht, die dieser dauerhaft anhaften. Die Kompetenz des A, ein Auto auszusuchen, ist eine solche Eigenschaft.
(N hat sich insofern geirrt, dass sie dachte, dass A von Autos Ahnung hat, während dies nicht der Fall war. Ein Irrtum seitens N im Hinblick auf die Eigenschaften einer Person liegt somit vor.)
Die Eigenschaft müsste auch verkehrswesentlich sein. Die Kompetenz des A im Hinblick auf Autos entscheidet darüber, ob A eine sinnvolle Wahlentscheidung treffen kann. Deshalb ist diese Eigenschaft für die Vollmachtserteilung wesentlich.
Hätte N von Anfang von der fehlenden Kompetenz des A gewusst, hätte sie ihm keine Vollmacht erteilt. Damit war der Irrtum für die Vollmachtserteilung auch kausal. Damit ist der Irrtum i. S. d. {{du norm="§ 119 Abs. 2 BGB"}} als Anfechtungsgrund in diesem Fall gegeben.
Zudem ist die Anfechtungsfrist gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} - unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes - erfüllt. Die Anfechtungsfrist des {{du norm="§ 124 BGB"}} (ein Jahr ab Kenntnis) ist umso mehr erfüllt. Anfechtungserklärung erfolgte sowohl in Bezug auf {{du norm="§ 119 Abs. 2 BGB"}} wie auch auf {{du norm="§ 123 BGB"}} fristgemäß.
Der Anspruch des E gegen A könnte gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 2 BGB"}} jedoch eingeschränkt sein. Voraussetzung dafür ist, dass A nicht wusste, dass er nicht bevollmächtigt ist. Hier wusste A nicht, dass N später die erteilte Vollmacht später anfechten würde, weshalb er auch keine Kenntnis des Mangels i. S. d. {{du przepis="§ 179 Abs. 2 BGB"}} hatte. Damit ist A nur zum Ersatz des entstandenen Vertrauensschadens verpflichtet. Demnach hätte E gegen A im Rahmen des {{du przepis="§ 179 BGB"}} einen Anspruch auf Ersatz von eventuellen Aufwendungen anläßlich des Kaufvertrages. Auf keinen Fall kann er Zahlung des Kaufpreises für das Auto verlangen.
Deletions:
Es stellt sich die Frage, ob N dem A Vollmacht erteilt hat. Die Vollmachtserteilung ist eine Willenserklärung, die N gegenüber A oder dem Geschäftspartner abgegeben haben muss. Die Vollmachtserteilung muss auch als wirksam sein.
N hat sich insofern geirrt, dass sie dachte, dass A von Autos Ahnung hat, während dies nicht der Fall war. Ein Irrtum seitens N im Hinblick auf die Eigenschaften einer Person liegt somit vor. Die Kompetenz des A im Hinblick auf Autos entscheidet darüber, ob A eine sinnvolle Wahlentscheidung treffen kann. Deshalb ist diese Eigenschaft für die Vollmachtserteilung wesentlich. Hätte N von Anfang von der fehlenden Kompetenz des A gewusst, hätte sie ihm keine Vollmacht erteilt. Damit war der Irrtum für die Vollmachtserteilung auch kausal. Damit ist der Irrtum i. S. d. {{du norm="§ 119 Abs. 2 BGB"}} als Anfechtungsgrund in diesem Fall gegeben.
Zudem ist die Anfechtungsfrist gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} - unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes - erfüllt. Die Anfechtung ist im vorliegenden Fall auch nicht ausgeschlossen. Die Anfechtungsfrist des {{du norm="§ 124 BGB"}} (ein Jahr ab Kenntnis) ist umso mehr erfüllt. Anfechtungserklärung erfolgte sowohl in Bezug auf {{du norm="§ 119 Abs. 2 BGB"}} wie auch auf {{du norm="§ 123 BGB"}} fristgemäß.
Der Anspruch des E gegen A könnte gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 2 BGB"}} jedoch eingeschränkt sein. Voraussetzung dafür wäre, dass A nicht wusste, dass er nicht bevollmächtigt ist. Hier wusste A nicht, dass N später die erteilte Vollmacht später anfechten würde, weshalb er auch keine Kenntnis des Mangels i. S. d. {{du przepis="§ 179 Abs. 2 BGB"}} hatte. Damit ist A nur zum Ersatz des entstandenen Vertrauensschadens verpflichtet. Demnach hätte E gegen A im Rahmen des {{du przepis="§ 179 BGB"}} einen Anspruch auf Ersatz von eventuellen Aufwendungen anläßlich des Kaufvertrages. Auf keinen Fall kann er Zahlung des Kaufpreises für das Auto verlangen.


Revision [101325]

Edited on 2024-02-06 12:20:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
Es stellt sich die Frage, ob N dem A Vollmacht erteilt hat. Die Vollmachtserteilung ist eine Willenserklärung, die N gegenüber A oder dem Geschäftspartner abgegeben haben muss. Die Vollmachtserteilung muss auch als wirksam sein.
Deletions:
Es stellt sich die Frage, ob N dem A Vollmacht erteilt hat. Die Vollmachtserteilung ist eine Willenserklärung, die N gegenüber A oder dem Geschäftspartner abgegeben werden muss. Die Vollmachtserteilung muss auch als wirksam sein.


Revision [101324]

Edited on 2024-02-06 12:15:52 by WojciechLisiewicz
Additions:
1) § 812 I 1, 1. Alt. N => E
2) E => A - § 179 I BGB
3) E => N
- {{du norm="§ 985 BGB"}}
- § 812 I 1, 1. Alt.
4) A => N - {{du norm="§ 122 BGB"}}
5) N => A - § 280 I BGB
N könnte gegen E einen Anspruch auf Erstattung der 5.000 EUR aus § 812 I 1 1. Alt. BGB haben. Dies ist dann der Fall, wenn E etwas durch eine Leistung eines anderen erlangt hat und dies ohne rechtlichen Grund geschah.
A könnte als Vertreter der N gem. {{du norm="§ 164 Abs. 1 BGB"}} gehandelt haben. Dies setzt voraus, dass A eigene Willenserklärungen abgibt, dies im fremden Namen tut und dabei dem Vertragspartner gegenüber auch offenbart, dass er nicht für sich handelt. Er sollte für die N ein Fahrzeug aussuchen, so dass er innerhalb eines gewissen Spielraums tätig war. Er hat hier eigene Willenserklärungen abgegeben. Ein Auto für sich wollte er dabei nicht kaufen, so dass er für die N handelte. Im Sachverhalt wird festgestellt, dass A "beim Händler (...) im Namen der N (...) kauft". Deshalb handelte er offen im Namen der N. Damit ist A Vertreter der N, sein Handeln ist der N gem. {{du norm="§ 164 BGB"}} zuzurechnen.
Ein Vertrag zwischen E und N wurde abgeschlossen.
((3)) Vertragsinhalt
Der Vertrag nenn einen Kaufpreis von 5.000,- EUR, so dass dieser Betrag auf der Grundlage des Vertrages von E gefordert werden kann.
Fraglich ist, inwiefern das Geschäft auch wirksam ist. N äußert sich, dass sie den dem A erteilten Auftrag rückgängig machen möchte. Zu prüfen ist also, inwiefern der Vertrag zwischen N und E infolge einer Anfechtung ({{du norm="§ 142 Abs. 1 BGB"}}) nichtig ist.
Ferner stellt sich die Frage, ob er wegen Mangel der Vertretungsmacht ({{du norm="§ 177 Abs. 1 BGB"}}) unwirksam ist.
Mögliche Anfechtungsgründe betreffen hier allerdings die N, die durch A vertreten wurde. Gem. {{du norm="§ 166 Abs. 1 BGB"}} spielen Willensmängel des Vertretenen für das eigentliche Rechtsgeschäft keine Rolle. Eventuelle Irrtümer bei Beauftragung des A sind deshalb für den durch A mit E abgeschlossenen Kaufvertrag irrelevant. Vielmehr kommt es hier auf Willensmängel des Vertreters, also des A, an. Für die Erklärungen des A liegen keine Anfechtungsgründe vor.
Deletions:
N könnte gegen E einen Anspruch auf Erstattung der 5.000 EUR aus § 812 I 1 1. Alt. BGB haben. Dies ist dann der Fall, wenn E etwas durch eine Leistung eines anderen auf dessen Kosten erlangt hat und dies ohne rechtlichen Grund geschah.
A könnte als Vertreter der N gem. {{du norm="§ 164 Abs. 1 BGB"}} gehandelt haben. Dies setzt voraus, dass A eigene Willenserklärungen abgibt, dies im fremden Namen tut und dabei dem Vertragspartner gegenüber auch offenbart, dass er nicht für sich handelt. Er sollte für die N ein Fahrzeug aussuchen, so dass er innerhalb eines gewissen Spielraums tätig war. Er hat hier eigene Willenserklärungen abgegeben. Ein Auto für sich wollte er dabei nicht kaufen, so dass er für die N handelte. Laut Sachverhalt handelte er offen im Namen der N. Damit ist A Vertreter der N, sein Handeln ist der N gem. {{du norm="§ 164 BGB"}} zuzurechnen.
Fraglich ist, inwiefern das Geschäft auch wirksam ist. N äußert sich, dass sie den dem A erteilten Auftrag rückgängig machen möchte. Zu prüfen ist also, inwiefern der Vertrag zwischen N und E infolge einer Anfechtung ({{du norm="§ 142 Abs. 1 BGB"}}). Ferner stellt sich die Frage, ob er wegen Mangel der Vertretungsmacht ({{du norm="§ 177 Abs. 1 BGB"}}) unwirksam ist.
Mögliche Anfechtungsgründe betreffen hier allerdings die N, die durch A vertreten wurde. Gem. {{du norm="§ 166 Abs. 1 BGB"}} spielen Willensmängel des Vertretenen für das eigentliche Rechtsgeschäft keine Rolle. Eventuelle Irrtümer bei Beauftragung des A sind deshalb für den durch A mit E abgeschlossenen Kaufvertrag keine Rolle. Vielmehr kommt es hier auf Willensmängel des Vertreters, also des A, an. Für die Erklärungen des A liegen keine Anfechtungsgründe vor.


Revision [101323]

Edited on 2024-02-05 17:48:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
Allerdings stellt sich die Frage, ob die Vollmachtserteilung auch wirksam war. Insbesondere ist zu prüfen, inwiefern N gem. {{du przepis="§ 119 II BGB"}} diese Erklärung mit der Wirkung des {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}} anfechten konnte. Voraussetzung dafür ist, dass die Vollmachtserteilung anfechtbar ist (also ein Anfechtungsgrund vorliegt) und N die Anfechtung innerhalb der einschlägigen Frist erklärt.

(i) Maßgebliche Person
Wie oben bereits erläutert, hat N den Kaufvertrag nicht persönlich abgeschlossen. Demzufolge kann sie den Kaufvertrag mit E nicht anfechten. Im Falle der Vollmacht ist N die erklärende Person, so dass hier das Problem des {{du norm="§ 166 BGB"}} nicht mehr relevant ist. Die N ist bei Anfechtung der Vollmachtserteilung die richtige Person.

(ii) Anfechtungsgrund
Zuerst kommt eine Anfechtung wegen Irrtums gem. {{du norm="§ 119 Abs. 2 BGB"}} in Betracht. Ein Irrtum könnte dadurch gegeben sein, dass N nicht wusste, dass A im Hinblick auf den Autokauf nicht kompetent genug ist. Die Voraussetzungen des {{du norm="§ 119 Abs. 2 BGB"}} sind gegeben, wenn ein Irrtum über die Eigenschaften einer Person oder Sache vorliegt, diese Eigenschaften verkehrswesentlich sind und die Kausalität zwischen dem Irrtum und der Erklärung gegeben ist.
N hat sich insofern geirrt, dass sie dachte, dass A von Autos Ahnung hat, während dies nicht der Fall war. Ein Irrtum seitens N im Hinblick auf die Eigenschaften einer Person liegt somit vor. Die Kompetenz des A im Hinblick auf Autos entscheidet darüber, ob A eine sinnvolle Wahlentscheidung treffen kann. Deshalb ist diese Eigenschaft für die Vollmachtserteilung wesentlich. Hätte N von Anfang von der fehlenden Kompetenz des A gewusst, hätte sie ihm keine Vollmacht erteilt. Damit war der Irrtum für die Vollmachtserteilung auch kausal. Damit ist der Irrtum i. S. d. {{du norm="§ 119 Abs. 2 BGB"}} als Anfechtungsgrund in diesem Fall gegeben.
Ein weiterer Anfechtungsgrund könnte eine arglistige Täuschung gem. {{du norm="§ 123 Abs. 1 BGB"}} sein. Sie liegt vor, wenn A die N widerrechtlich und vorsätzlich getäuscht hat, dadurch bei ihr kausal einen Irrtum hervorgerufen hat und die N infolgedessen die Erklärung (Vollmachtserteilung) abgegeben hat.

A hat gegenüber der N nicht behauptet, dass er ein Automobilexperte sei. Damit hat er keine Täuschung durch aktives Handeln verübt. Allerdings hat er der N gegenüber verschwiegen, dass er gar kein Experte sei. Dieses Unterlassen ist dann mit Handeln gleichzusetzen, wenn den A die Pflicht trifft, in diesem Fall gegen die Annahme der N vorzugehen, sie über das Missverständnis aufzuklären. A hat kurz zuvor Dinge erzählt, die ihn wie einen echten Automobilexperten erscheinen ließen. dies tat er bewusst und wußte auch, welche Wirkung seine "Angeberei" hatte. Dieses **vorangegangene Verhalten** begründet die Pflicht, bei falschen Schlussfolgerungen, die für die N rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben können, über das Missverständnis aufzuklären. Das tat A aber nicht. Demzufolge hat er durch Unterlassen getäuscht.

A war nicht gerechtfertigt und wusste, was passiert war. Demzufolge war die Täuschung widerrechtlich und arglistig.

Mit dem falschen Eindruck erzeugte er den Irrtum der N und aufgrund dieses Irrtums erteilte sie ihm den entsprechenden Auftrag und Vollmacht. Ein kausaler Irrtum und in dessen Folge vorgenommenes Rechtsgeschäft liegen vor.

Die arglistige Täuschung gem. {{du norm="§ 123 BGB"}} ist auch Anfechtungsgrund auch gegeben.

(iii) Anfechtungserklärung
Weitere Voraussetzung ist die Anfechtungserklärung gem. {{du przepis="§ 143 BGB"}}. Die Rückgängigmachung des Auftrags bedeutet, dass N sich vom Rechtsgeschäft mit A komplett distanziert. Damit drückt sie auch den Willen aus, dass die ursprünglich erteilte Vollmacht auch keinen Bestand haben sollte. Damit ist eine Anfechtungserklärung im Hinblick auf die Vollmachtserteilung seitens N anzunehmen.

(iv) Anfechtungsfrist
Zudem ist die Anfechtungsfrist gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} - unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes - erfüllt. Die Anfechtung ist im vorliegenden Fall auch nicht ausgeschlossen. Die Anfechtungsfrist des {{du norm="§ 124 BGB"}} (ein Jahr ab Kenntnis) ist umso mehr erfüllt. Anfechtungserklärung erfolgte sowohl in Bezug auf {{du norm="§ 119 Abs. 2 BGB"}} wie auch auf {{du norm="§ 123 BGB"}} fristgemäß.
Folge ist, dass die Vollmachtserteilung gem. {{du norm="§ 142 Abs. 1 BGB"}} vom Anfang an nichtig ist.
(b) Zwischenergebnis
Die Vollmachtserteilung war unwirksam, so dass dem A keine Vertretungsmacht erteilt wurde.
Somit hatte A kein Recht, im Namen der N zu handeln. Er handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die N hat den Vertrag auch nicht gem. {{du norm="§ 177 Abs. 1 BGB"}} genehmigt.
((3)) Zwischenergebnis zu Wirksamkeit
Damit ist der Kaufvertrag zwischen N und E gem. {{du norm="§ 177 Abs. 1 BGB"}} unwirksam.
((2)) Ergebnis
Infolge Unwirksamkeit des Vertrages zwischen N und E fehlt für die Zahlung der 5.000,- EUR der Rechtsgrund.
Da die Zahlung an E rechtsgrundlos erfolgte, ist ein Herausgabeanspruch der N gegen E gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB gegeben.
((1)) Anspruch E gegen N auf Herausgabe des Autos gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB
Da die Übergabe des Autos von E an N ebenso grundlos erfolgte, wie die Kaufpreiszahlung, ist der Herausgabeanspruch des E gegen N gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB ebenfalls gegeben.
((2)) Anspruch des E gegen A gem. {{du przepis="§ 179 BGB"}}
E könnte gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} einen Anspruch gegen A auf Schadensersatz haben. Dies ist dann der Fall, wenn hier ein Vertrag durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen wurde und der Anspruch gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 3 BGB"}} nicht ausgeschlossen ist. Laut Sachverhalt hat A im Namen der N mit E einen Kaufvertrag über ein Auto für 5000 EUR geschlossen. Ein Vertrag liegt somit vor. Infolge der Anfechtung durch N ist die Vertretungsmacht des A nicht gegeben, was bereits oben ausgeführt wurde. E wusste von dem Mangel der Vertretungsmacht des A nicht und hat dies auch nicht wissen müssen und A war volljährig. Somit kommt ein Ausschluss des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 3 BGB"}} nicht in Betracht. Daraus folgt, dass E gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} einen Schadensersatzanspruch gegen A hat.
Deletions:
Allerdings stellt sich die Frage, ob die Vollmachtserteilung auch wirksam war. Insbesondere ist zu prüfen, inwiefern N gem. {{du przepis="§ 119 II BGB"}} diese Erklärung mit der Wirkung des {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}} anfechten konnte.
Die FVoraussetzung dafür ist, dass das Rechtsgeschäft anfechtbar ist, N die Anfechtung rechtzeitig erklärt und dass die Anfechtung nicht ausgeschlossen ist.
Anfechtungsgrund könnte dadurch gegeben sein, dass N nicht wusste, dass A im Hinblick auf den Autokauf nicht kompetent genug ist. Darin könnte ein Eigenschaftsirrtum gem. {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} vorliegen. Die Voraussetzungen des § 119 II BGB sind gegeben, wenn ein Irrtum über die Eigenschaften einer Person oder Sache vorliegt, diese Eigenschaft verkehrswesentlich ist und die Kausalität zwischen dem Irrtum und der Erklärung gegeben ist. N hat sich insofern geirrt, dass sie dachte, dass A von Autos Ahnung hat, während dies nicht der Fall war. Ein Irrtum seitens N im Hinblick auf die Eigenschaften einer Person liegt somit vor. Die Eigenschaft - Kompetenz im Hinblick auf Autos - war für die Vollmachterteilung wesentlich. Hätte N von Anfang von der fehlenden Kompetenz des A gewusst, hätte sie ihm keine Vollmacht erteilt. Damit war der Irrtum für die Vollmachtserteilung kausal. Damit ist der Irrtum i.S.d. § 119 II BGB als Anfechtungsgrund in diesem Fall gegeben.
Weitere Voraussetzung ist die Anfechtungserklärung gem. {{du przepis="§ 143 BGB"}}. Die Rückgängigmachung des Auftrags bedeutet, dass N sich vom Rechtsgeschäft mit A komplett distanziert. Damit drückt sie auch den Willen aus, dass die ursprünglich erteilte Vollmacht auch keinen Bestand haben sollte. Damit ist eine Anfechtungserklärung im Hinblick auf die Vollmachtserteilung seitens N anzunehmen.
Zudem ist die Anfechtungsfrist gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} - unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes - erfüllt. Die Anfechtung ist im vorliegenden Fall auch nicht ausgeschlossen.
Damit durfte N die Vollmachterteilung erfolgreich anfechten. Somit hatte A kein Recht, im Namen der N zu handeln. Er handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Damit ist der Kaufvertrag zwischen N und E nichtig.
((3)) Zwischenergebnis
Da die Zahlung an E rechtsgrundlos erfolgte, ist ein Herausgabeanspruch der N gegen E gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB gegeben.
((2)) Anspruch E gegen N auf Herausgabe des Autos gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB
Da die Übergabe des Autos von E an N ebenso grundlos erfolgte, wie die Kaufpreiszahlung, ist der Herausgabeanspruch des E gegen N gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB ebenfalls gegeben.
((2)) Anspruch des E gegen A gem. {{du przepis="§ 179 BGB"}}
E könnte gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} einen Anspruch gegen A auf Schadensersatz haben. Dies ist dann der Fall, wenn hier ein Vertrag durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen wurde und der Anspruch gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 3 BGB"}} nicht ausgeschlossen ist. Laut Sachverhalt hat A im Namen der N mit E einen Kaufvertrag über ein Auto für 5000 EUR geschlossen. Ein Vertrag liegt somit vor. Infolge der Anfechtung durch N ist die Vertretungsmacht des A nicht gegeben, was bereits oben ausgeführt wurde. E wusste von dem Mangel der Vertretungsmacht des A nicht und hat dies auch nicht wissen müssen und A war volljährig. Somit kommt ein Ausschluss des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 3 BGB"}} nicht in Betracht. Daraus folgt, dass E gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} einen Schadensersatzanspruch gegen A hat.


Revision [101322]

Edited on 2024-02-05 17:12:08 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Wille der N, den Auftrag an A zurückzuziehen, könnte sich auf die Vollmacht des A ausgewirkt haben. Deshalb ist zu prüfen, ob der Vertrag gem. {{du norm="§ 177 Abs. 1 BGB"}} unwirksam ist. Dies ist dann der Fall, wenn A als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.
A handelte im Namen der N als ihr Vertreter, was bereits oben festgestellt wurde. Es ist fraglich, ob dabei eine Vollmacht vorgelegen hat. A handelte mit Vollmacht, wenn N ihm die Vollmacht gem. § 167 I BGB erteilt hat, diese Vollmacht noch fortbesteht und das Rechtsgeschäft vom Umfang der Vollmacht gedeckt ist. Ferner darf A die Vertretungsmacht nicht missbraucht haben.
(a) Erteilung der Vollmacht
Es stellt sich die Frage, ob N dem A Vollmacht erteilt hat. Die Vollmachtserteilung ist eine Willenserklärung, die N gegenüber A oder dem Geschäftspartner abgegeben werden muss. Die Vollmachtserteilung muss auch als wirksam sein.
N hat A 5000,- EUR übergeben und ihn gebeten, für sie ein Auto zu kaufen. Dies ist eine Erklärung mit dem Inhalt Vollmacht, die sie dem Vertreter gegenüber abgegeben hat.
Allerdings stellt sich die Frage, ob die Vollmachtserteilung auch wirksam war. Insbesondere ist zu prüfen, inwiefern N gem. {{du przepis="§ 119 II BGB"}} diese Erklärung mit der Wirkung des {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}} anfechten konnte.

Die FVoraussetzung dafür ist, dass das Rechtsgeschäft anfechtbar ist, N die Anfechtung rechtzeitig erklärt und dass die Anfechtung nicht ausgeschlossen ist.
Deletions:
Der Wille der N, den Auftrag an A zurückzuziehen, könnte sich auf die Vollmacht des A ausgewirkt haben. Deshalb ist zu prüfen, ob der Vertrag gem. {{du norm="§ 177 Abs. 1 BGB"}} unwirksam ist.
Dadurch könnte A ohne Vollmacht gehandelt haben. A handelte mit Vollmacht, wenn N ihm die Vollmacht gem. § 167 I BGB erteilt hat, diese Vollmacht noch fortbesteht und das Rechtsgeschäft vom Umfang der Vollmacht gedeckt ist.
Es stellt sich die Frage, ob N dem A Vollmacht erteilt hat. Die Vollmachtserteilung ist eine Willenserklärung, die N gegenüber A oder dem Geschäftspartner abgegeben haben muss. N hat bei Übergabe der 5000 EUR Vollmacht zum Erwerb eines "möglichst guten und coolen" Autos erteilt. Aber N könnte gem. {{du przepis="§ 119 II BGB"}} die Erteilung der Vollmacht mit der Wirkung gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} anfechten. Voraussetzung dafür ist, dass das Rechtsgeschäft anfechtbar ist, N die Anfechtung rechtzeitig erklärt und dass die Anfechtung nicht ausgeschlossen ist.


Revision [101321]

Edited on 2024-02-05 15:31:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
Fraglich ist, inwiefern das Geschäft auch wirksam ist. N äußert sich, dass sie den dem A erteilten Auftrag rückgängig machen möchte. Zu prüfen ist also, inwiefern der Vertrag zwischen N und E infolge einer Anfechtung ({{du norm="§ 142 Abs. 1 BGB"}}). Ferner stellt sich die Frage, ob er wegen Mangel der Vertretungsmacht ({{du norm="§ 177 Abs. 1 BGB"}}) unwirksam ist.
(1) Anfechtung
Der Vertrag könnte gem. {{du norm="§ 142 Abs. 1 BGB"}} durch Anfechtung unwirksam sein. Dies setzt voraus, dass ein Anfechtungsgrund vorliegt, eine Anfechtung erklärt wurde und dies fristgemäß erfolgt ist.
Mögliche Anfechtungsgründe betreffen hier allerdings die N, die durch A vertreten wurde. Gem. {{du norm="§ 166 Abs. 1 BGB"}} spielen Willensmängel des Vertretenen für das eigentliche Rechtsgeschäft keine Rolle. Eventuelle Irrtümer bei Beauftragung des A sind deshalb für den durch A mit E abgeschlossenen Kaufvertrag keine Rolle. Vielmehr kommt es hier auf Willensmängel des Vertreters, also des A, an. Für die Erklärungen des A liegen keine Anfechtungsgründe vor.
Mangels Willensmangels der maßgeblichen Person ist der Vertrag nicht gem. {{du norm="§ 142 Abs. 1 BGB"}} unwirksam.
(2) Mangel der Vertretungsmacht
Der Wille der N, den Auftrag an A zurückzuziehen, könnte sich auf die Vollmacht des A ausgewirkt haben. Deshalb ist zu prüfen, ob der Vertrag gem. {{du norm="§ 177 Abs. 1 BGB"}} unwirksam ist.
Dadurch könnte A ohne Vollmacht gehandelt haben. A handelte mit Vollmacht, wenn N ihm die Vollmacht gem. § 167 I BGB erteilt hat, diese Vollmacht noch fortbesteht und das Rechtsgeschäft vom Umfang der Vollmacht gedeckt ist.
Deletions:
Fraglich ist, inwiefern das Geschäft auch wirksam ist.
für und gegen die N wirkt. N äußert sich, dass sie den dem A erteilten Auftrag rückgängig machen möchte. Dadurch könnte A ohne Vollmacht gehandelt haben. A handelte mit Vollmacht, wenn N ihm die Vollmacht gem. § 167 I BGB erteilt hat, diese Vollmacht noch fortbesteht und das Rechtsgeschäft vom Umfang der Vollmacht gedeckt ist.


Revision [101320]

Edited on 2024-02-05 15:02:17 by WojciechLisiewicz
Additions:
A könnte als Vertreter der N gem. {{du norm="§ 164 Abs. 1 BGB"}} gehandelt haben. Dies setzt voraus, dass A eigene Willenserklärungen abgibt, dies im fremden Namen tut und dabei dem Vertragspartner gegenüber auch offenbart, dass er nicht für sich handelt. Er sollte für die N ein Fahrzeug aussuchen, so dass er innerhalb eines gewissen Spielraums tätig war. Er hat hier eigene Willenserklärungen abgegeben. Ein Auto für sich wollte er dabei nicht kaufen, so dass er für die N handelte. Laut Sachverhalt handelte er offen im Namen der N. Damit ist A Vertreter der N, sein Handeln ist der N gem. {{du norm="§ 164 BGB"}} zuzurechnen.
((3)) Wirksamkeit
Fraglich ist, inwiefern das Geschäft auch wirksam ist.
für und gegen die N wirkt. N äußert sich, dass sie den dem A erteilten Auftrag rückgängig machen möchte. Dadurch könnte A ohne Vollmacht gehandelt haben. A handelte mit Vollmacht, wenn N ihm die Vollmacht gem. § 167 I BGB erteilt hat, diese Vollmacht noch fortbesteht und das Rechtsgeschäft vom Umfang der Vollmacht gedeckt ist.
Deletions:
A könnte als Vertreter der N gem. {{du norm="§ 164 Abs. 1 BGB"}} gehandelt haben.
A hat laut Sachverhalt im Namen der N das Auto gekauft. Damit ist das Handeln des A der N zuzurechnen.
Problematisch ist hier jedoch, inwiefern das Geschäft für und gegen die N wirkt, weil N den dem A erteilten Auftrag rückgängig machen möchte. Dadurch könnte A ohne Vollmacht gehandelt haben. A handelte mit Vollmacht, wenn N ihm die Vollmacht gem. § 167 I BGB erteilt hat, diese Vollmacht noch fortbesteht und das Rechtsgeschäft vom Umfang der Vollmacht gedeckt ist.


Revision [101319]

Edited on 2024-02-05 14:56:35 by WojciechLisiewicz
Additions:
=== ** Sachverhalt** ===
=== **Frage** ===
=== **Lösungshinweise** ===
=== **Musterlösung** ===
((1)) Anspruch der N gegen E auf Rückzahlung der 5.000 EUR gem. 812 I 1 1. Alt. BGB
N könnte gegen E einen Anspruch auf Erstattung der 5.000 EUR aus § 812 I 1 1. Alt. BGB haben. Dies ist dann der Fall, wenn E etwas durch eine Leistung eines anderen auf dessen Kosten erlangt hat und dies ohne rechtlichen Grund geschah.
((2)) Etwas durch eine Leistung erlangt
Die 5.000 EUR wurden aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages von N über A an E gezahlt. Damit hat E das Geld (also etwas) durch eine Leistung erlangt.
((2)) Ohne rechtlichen Grund
Als rechtlicher Grund für die Zahlung kommt der Kaufvertrag zwischen N und E in Betracht. Diesen kann E als Rechtsgrund geltend machen, wenn die beiden diesen Vertrag geschlossen haben, er vom Inhalt her auch eine Zahlung von 5.000 EUR zum Gegenstand hatte und der Vertrag auch wirksam ist.
((3)) Vertragsschluss
E und N könnten einen Vertrag abgeschlossen haben. N hat im vorliegenden Fall persönlich keinen Vertrag mit E geschlossen. Der Vertrag zwischen N und E könnte jedoch dadurch geschlossen worden sein, dass für N der A gehandelt hat. Angebot und Annahme zwischen A und E liegen vor. Es stellt sich allerdings die Frage, ob Erklärungen des A der N zuzurechnen sind.
A könnte als Vertreter der N gem. {{du norm="§ 164 Abs. 1 BGB"}} gehandelt haben.
A hat laut Sachverhalt im Namen der N das Auto gekauft. Damit ist das Handeln des A der N zuzurechnen.
Problematisch ist hier jedoch, inwiefern das Geschäft für und gegen die N wirkt, weil N den dem A erteilten Auftrag rückgängig machen möchte. Dadurch könnte A ohne Vollmacht gehandelt haben. A handelte mit Vollmacht, wenn N ihm die Vollmacht gem. § 167 I BGB erteilt hat, diese Vollmacht noch fortbesteht und das Rechtsgeschäft vom Umfang der Vollmacht gedeckt ist.
Deletions:
=== ** I. Sachverhalt** ===
((1)) Frage
((1)) Lösungshinweise
((1)) Musterlösung
((2)) Anspruch der N gegen E auf Rückzahlung der 5.000 EUR gem. 812 I 1 1. Alt. BGB
N könnte gegen E einen Anspruch auf Erstattung der 5.000 EUR aus § 812 I 1 1. Alt. BGB haben. Dies ist dann der Fall, wenn E etwas durch eine Leistung eines anderen auf dessen Kosten erlangt hat und dies ohne rechtlichen Grund geschah.
((3)) Etwas durch eine Leistung erlangt
Die 5.000 EUR wurden aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages von N über A an E gezahlt. Damit hat E das Geld (also etwas) durch eine Leistung erlangt.
((3)) Ohne rechtlichen Grund
Als rechtlicher Grund für die Zahlung kommt der Kaufvertrag zwischen N und E in Betracht. Diesen kann E als Rechtsgrund geltend machen, wenn die beiden diesen Vertrag geschlossen haben, er vom Inhalt her auch eine Zahlung von 5.000 EUR zum Gegenstand hatte und der Vertrag auch wirksam ist.
N hat hier persönlich keinen Vertrag mit E geschlossen. Der Vertrag zwischen N und E könnte jedoch dadurch geschlossen worden sein, dass für N der A gehandelt hat. Angebot und Annahme zwischen A und E liegen vor. A hat laut Sachverhalt im Namen der N das Auto gekauft. Damit ist das Handeln des A der N zuzurechnen.
Problematisch ist hier jedoch, inwiefern das Geschäft für und gegen die N wirkt, weil N den dem A erteilten Auftrag rückgängig machen möchte. Dadurch könnte A ohne Vollmacht gehandelt haben. A handelte mit Vollmacht, wenn N ihm die Vollmacht gem. § 167 I BGB erteilt hat, diese Vollmacht noch fortbesteht und das Rechtsgeschäft vom Umfang der Vollmacht gedeckt ist.


Revision [101318]

Edited on 2024-02-05 14:39:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
=== ** I. Sachverhalt** ===
Deletions:
==== ** I. Sachverhalt** ====


Revision [101317]

Edited on 2024-02-05 14:38:47 by WojciechLisiewicz
Additions:
==== ** I. Sachverhalt** ====
Deletions:
==== ** I. Sachverhalt*** ====


Revision [101316]

Edited on 2024-02-05 14:38:38 by WojciechLisiewicz
Additions:
==== ** I. Sachverhalt*** ====
Deletions:
((1)) Sachverhalt


Revision [101315]

Edited on 2024-02-05 14:35:15 by WojciechLisiewicz
Additions:
Als rechtlicher Grund für die Zahlung kommt der Kaufvertrag zwischen N und E in Betracht. Diesen kann E als Rechtsgrund geltend machen, wenn die beiden diesen Vertrag geschlossen haben, er vom Inhalt her auch eine Zahlung von 5.000 EUR zum Gegenstand hatte und der Vertrag auch wirksam ist.
Deletions:
Ein rechtlicher Grund könnte gegeben sein, wenn zwischen N und E ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde.


Revision [101314]

Edited on 2024-02-05 14:31:47 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Vordergrund steht (und ist deshalb für alle Anspruchsgrundlagen relevant) die Frage, **ob die Vollmachtserteilung angefochten werden kann**. Gemäß der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung ist dies möglich. Damit wendet der BGH die einschlägigen Vorschriften (§ 167 und {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}}) wörtlich an, indem die Vollmachtserteilung eine gewöhnliche Willenserklärung ist, die normal nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden kann. Die Wirkung //ex tunc// des § 142 ist demnach zu akzeptieren - obwohl der Vertreter dadurch eventuell einem Anspruch gem. {{du przepis="§ 179 BGB"}} ausgesetzt ist, ohne dass er dafür etwas kann. Er kann als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch genommen werden. Er hat allerdings gegen den Vertretenen, der ihm die Vollmacht rückgängig entzogen hat, einen Anspruch aus {{du przepis="§ 122 BGB"}} - sofern die Anfechtung nur gem. {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} möglich war. Sind die Voraussetzungen einer Anfechtung gem. {{du przepis="§ 123 BGB"}} (arglistige Täuschung) gegeben, ist der Anspruch aus {{du przepis="§ 122 BGB"}} wiederum **nicht** gegeben.
- Zulassung der Anfechtung durch Vertretenen gegenüber dem Geschäftspartner direkt (*) >>(*) Vgl. dazu Medicus, BGB AT Rn. 945. >>. Diese Lösungen entsprechen aber nicht dem Wortlaut des Gesetzes und wegen der oben geschilderten, durchaus ausgewogenen Risikoverteilung besteht dafür gar kein Bedarf.
((1)) Musterlösung
N könnte gegen E einen Anspruch auf Erstattung der 5.000 EUR aus § 812 I 1 1. Alt. BGB haben. Dies ist dann der Fall, wenn E etwas durch eine Leistung eines anderen auf dessen Kosten erlangt hat und dies ohne rechtlichen Grund geschah.
Deletions:
Im Vordergrund steht (und ist deshalb für alle Anspruchsgrundlagen relevant) die Frage, **ob die Vollmachterteilung angefochten werden kann**. Gemäß der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung ist dies möglich. Damit wendet der BGH die einschlägigen Vorschriften (§ 167 und {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}}) wörtlich an, indem die Vollmachtserteilung eine gewöhnliche Willenserklärung ist, die normal nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden kann. Die Wirkung //ex tunc// des § 142 ist demnach zu akzeptieren - obwohl der Vertreter dadurch eventuell einem Anspruch gem. {{du przepis="§ 179 BGB"}} ausgesetzt ist, ohne dass er dafür etwas kann. Er kann als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch genommen werden. Er hat allerdings gegen den Vertretenen, der ihm die Vollmacht rückgängig entzogen hat, einen Anspruch aus {{du przepis="§ 122 BGB"}} - sofern die Anfechtung nur gem. {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} möglich war. Wären die Voraussetzungen einer Anfechtung gem. {{du przepis="§ 123 BGB"}} (arglistige Täuschung) gegeben, wäre der Anspruch aus {{du przepis="§ 122 BGB"}} nicht gegeben.
- Zulassung der Anfechtung durch Vertretenen gegenüber dem Geschäftspartner direkt (*) >>(*) Vgl. dazu Medicus, BGB AT Rn. 945. >>.
((1)) Musterlösung 1 - erarbeitet in der Veranstaltung
N könnte gegen E einen Anspruch auf Erstattung der 5.000 EUR aus § 812 I 1 1. Alt. BGB haben. Dies ist dann der Fall, wenn E durch eine Leistung eines anderen auf dessen Kosten erlangt hat und dies ohne rechtlichen Grund geschah.


Revision [86843]

Edited on 2018-01-18 09:37:09 by WojciechLisiewicz
Additions:
- E gegen N auf Herausgabe des Fahrzeugs gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} - Problem: inwiefern die Eigentumsübertragung auch vom Mangel der Vertretungsmacht betroffen ist? Dies ist eine Detailfrage des Sachenrechts und wird an dieser Stelle nicht näher behandelt...


Revision [86420]

Edited on 2017-12-05 14:31:55 by WojciechLisiewicz
Additions:
//siehe oben//
Deletions:
E könnte gegen A einen Anspruch auf wahlweise Erfüllung des Vertrages bzw. Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} haben. Dafür müsste A als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben, wovon E nichts gewusst haben dürfte und der Mangel der Vertretungsmacht für den Schaden des E kausal gewesen sein.
A hat hier einen Vertrag für N geschlossen. Durch Anfechtung seitens N war die Vollmacht als vom Anfang an als nichtig anzusehen, so dass A bei Abschluss des Vertrages mit E ohne Vertretungsmacht handelte. Hätte A Vollmacht gehabt, wäre das Geschäft zwischen E und N wirksam, so dass E das Geld behalten könnte. Damit war der Mangel der Vertretungsmacht kausal für eventuelle Schäden des E aus dem misslungenen Geschäft. Da E vom Mangel der Vertretungsmacht weder wusste noch wissen musste und A volljährig war, kommt auch kein Ausschluss des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 3 BGB"}} in Betracht.


Revision [49267]

Edited on 2015-01-12 09:41:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Vordergrund steht (und ist deshalb für alle Anspruchsgrundlagen relevant) die Frage, **ob die Vollmachterteilung angefochten werden kann**. Gemäß der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung ist dies möglich. Damit wendet der BGH die einschlägigen Vorschriften (§ 167 und {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}}) wörtlich an, indem die Vollmachtserteilung eine gewöhnliche Willenserklärung ist, die normal nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden kann. Die Wirkung //ex tunc// des § 142 ist demnach zu akzeptieren - obwohl der Vertreter dadurch eventuell einem Anspruch gem. {{du przepis="§ 179 BGB"}} ausgesetzt ist, ohne dass er dafür etwas kann. Er kann als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch genommen werden. Er hat allerdings gegen den Vertretenen, der ihm die Vollmacht rückgängig entzogen hat, einen Anspruch aus {{du przepis="§ 122 BGB"}} - sofern die Anfechtung nur gem. {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} möglich war. Wären die Voraussetzungen einer Anfechtung gem. {{du przepis="§ 123 BGB"}} (arglistige Täuschung) gegeben, wäre der Anspruch aus {{du przepis="§ 122 BGB"}} nicht gegeben.
Deletions:
Im Vordergrund steht (und ist deshalb für alle Anspruchsgrundlagen relevant) die Frage, **ob die Vollmachterteilung angefochten werden kann**. Gemäß der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung ist dies möglich. Damit wendet der BGH die einschlägigen Vorschriften (§ 167 und {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}}) wörtlich an, indem die Vollmachtserteilung eine gewöhnliche Willenserklärung ist, die normal nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden kann. Die Wirkung //ex tunc// des § 142 ist demnach zu akzeptieren - obwohl der Vertreter dadurch eventuell einem Anspruch gem. {{du przepis="§ 179 BGB"}} ausgesetzt ist, ohne dass er dafür etwas kann. Er kann als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch genommen werden. Er hat allerdings gegen den Vertretenen, der ihm die Vollmacht rückgängig entzogen hat, einen Anspruch aus {{du przepis="§ 122 BGB"}} - sofern die Anfechtung nur gem. {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} möglich war. Wären die Voraussetzungen einer Anfechtung gem. {{du przepis="§ 123 BGB"}} (arglistige Täuschung) gegeben, würde der Anspruch entfallen.


Revision [49266]

Edited on 2015-01-12 09:40:28 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Vordergrund steht (und ist deshalb für alle Anspruchsgrundlagen relevant) die Frage, **ob die Vollmachterteilung angefochten werden kann**. Gemäß der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung ist dies möglich. Damit wendet der BGH die einschlägigen Vorschriften (§ 167 und {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}}) wörtlich an, indem die Vollmachtserteilung eine gewöhnliche Willenserklärung ist, die normal nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden kann. Die Wirkung //ex tunc// des § 142 ist demnach zu akzeptieren - obwohl der Vertreter dadurch eventuell einem Anspruch gem. {{du przepis="§ 179 BGB"}} ausgesetzt ist, ohne dass er dafür etwas kann. Er kann als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch genommen werden. Er hat allerdings gegen den Vertretenen, der ihm die Vollmacht rückgängig entzogen hat, einen Anspruch aus {{du przepis="§ 122 BGB"}} - sofern die Anfechtung nur gem. {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} möglich war. Wären die Voraussetzungen einer Anfechtung gem. {{du przepis="§ 123 BGB"}} (arglistige Täuschung) gegeben, würde der Anspruch entfallen.
Deletions:
Im Vordergrund steht (und ist deshalb für alle Anspruchsgrundlagen relevant) die Frage, **ob die Vollmachterteilung angefochten werden kann**. Gemäß der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung ist dies möglich. Damit wendet der BGH die einschlägigen Vorschriften (§ 167 und {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}}) wörtlich an, indem die Vollmachtserteilung eine gewöhnliche Willenserklärung ist, die normal nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden kann. Die Wirkung //ex tunc// des § 142 ist demnach zu akzeptieren - obwohl der Vertreter dadurch eventuell einem Anspruch gem. {{du przepis="§ 179 BGB"}} ausgesetzt ist, ohne dass er dafür etwas kann. Er kann als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch genommen werden. Er hat allerdings gegen den Vertretenen, der ihm die Vollmacht rückgängig entzogen hat, einen Anspruch aus {{du przepis="§ 122 BGB"}}.


Revision [49249]

Edited on 2015-01-11 16:43:25 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Zulassung der Anfechtung durch Vertretenen gegenüber dem Geschäftspartner direkt (*) >>(*) Vgl. dazu Medicus, BGB AT Rn. 945. >>.
Deletions:
- Zulassung der Anfechtung durch Vertretener gegenüber dem Geschäftspartner direkt (*) >>(*) Vgl. dazu Medicus, BGB AT Rn. 945. >>.


Revision [33021]

Edited on 2013-07-16 14:26:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
A hat hier einen Vertrag für N geschlossen. Durch Anfechtung seitens N war die Vollmacht als vom Anfang an als nichtig anzusehen, so dass A bei Abschluss des Vertrages mit E ohne Vertretungsmacht handelte. Hätte A Vollmacht gehabt, wäre das Geschäft zwischen E und N wirksam, so dass E das Geld behalten könnte. Damit war der Mangel der Vertretungsmacht kausal für eventuelle Schäden des E aus dem misslungenen Geschäft. Da E vom Mangel der Vertretungsmacht weder wusste noch wissen musste und A volljährig war, kommt auch kein Ausschluss des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 3 BGB"}} in Betracht.
Deletions:
A hat hier einen Vertrag für N geschlossen. Durch Anfechtung seitens N war die Vollmacht als vom Anfang an als nichtig anzusehen, so dass A bei Abschluss des Vertrages mit E ohne Vertretungsmacht handelte. Hätte E Vollmacht gehabt, wäre das Geschäft zwischen E und N wirksam, so dass E das Geld behalten könnte. Damit war der Mangel der Vertretungsmacht kausal für eventuelle Schäden des E aus dem misslungenen Geschäft. Da E vom Mangel der Vertretungsmacht weder wusste noch wissen musste und A volljährig war, kommt auch kein Ausschluss des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 3 BGB"}} in Betracht.


Revision [30692]

Edited on 2013-06-12 13:52:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
Es ist zunächst zu fragen, ob N im Irrtum war. Ein Irrtum liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn die Wahrnehmung der N von der Wirklichkeit abweicht. N hielt den A für einen Autoexperten, der er nicht war. Damit war N über die Fähigkeiten und Kenntnisse des A, also über eine Person, im Irrtum. Dieser Irrtum war für die Frage maßgeblich, ob die Beauftragung des A - und damit auch die hierfür notwendige Vollmachtserteilung - Sinn machte oder nicht. Eine nicht kompetente Person eignet sich nicht als Hilfe beim Autokauf. Damit war die Eigenschaft, über die sich N geirrt hatte, verkehrswesentlich. N hätte A nicht gewählt, wenn sie nicht gedacht hätte, dass er sich mit Autos auskennt. Damit war der Irrtum für die Vollmachtserteilung ebenfalls kausal. Somit ist festzustellen, dass ein Anfechtungsgrund i. S. d. {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} gegeben ist.
Deletions:
Es ist zunächst zu fragen, ob N im Irrtum war. Ein Irrtum liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn die Wahrnehmung der N von der Wirklichkeit abweicht. N hielt den A für einen Autoexperten, der er nicht war. Damit war N über die Fähigkeiten und Kenntnisse des A, also über eine Person, im Irrtum. Dieser Irrtum war für die Frage maßgeblich, ob die Beauftragung des A - und damit auch die hierfür notwendige Vollmachtserteilung - Sinn machte oder nicht. Eine nicht kompetente Person eignet sich nicht als Hilfe bei Autokauf. Damit war die Eigenschaft, über die sich N geirrt hatte, verkehrswesentlich. N hätte A nicht gewählt, wenn sie nicht gedacht hätte, dass er sich mit Autos auskennt. Damit war der Irrtum für die Vollmachtserteilung ebenfalls kausal. Somit ist festzustellen, dass ein Anfechtungsgrund i. S. d. {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} gegeben ist.


Revision [30670]

Edited on 2013-06-12 09:25:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
Dafür müsste E etwas durch eine Leistung der N ohne rechtlichen Grund erlangt haben.
Die Erklärung der N, dass sie "die Beauftragung des A rückgängig machen" möchte, kann auch als eine Erklärung interpretiert werden, dass das komplette Rechtsgeschäft (sowohl der Auftrag wie auch die Vollmachtserteilung) nicht weiter bestehen soll. Damit kann darin eine Anfechtungserklärung gesehen werden. Als Anfechtungsgrund kommt hier ein Irrtum über Eigenschaften der Person oder Sache gem. {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} in Betracht. Demnach könnte N die Vollmachtserteilung dann anfechten, wenn sie bei der Erklärung über solche Eigenschaften einer Person oder Sache im Irrtum war, die verkehrswesentlich sind und dieser Irrtum für die Erklärung der N kausal war.
Deletions:
Dafür müsste E etwas durch eine Leistung der N ohne rechtlichen Grund haben.
Die Erklärung der N, dass sie "die Beauftragung des A rückgängig machen" möchte, kann auch als eine Erklärung interpretiert werden, dass das komplette Rechtsgeschäft (sowohl der Auftrag wie auch die Vollmachtserteilung) nicht weiter bestehen soll. Damit kann darin eine Anfechtungserklärung gesehen werden. Als Anfechtungsgrund kommt hier ein Irrtum über Eigenschaften der Person oder Sache gem. {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}}. Demnach könnte N die Vollmachtserteilung dann anfechten, wenn sie bei der Erklärung über solche Eigenschaften einer Person oder Sache im Irrtum war, die verkehrswesentlich sind und dieser Irrtum für die Erklärung der N kausal war.


Revision [20150]

Edited on 2013-01-20 20:03:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die 5.000 EUR wurden aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages von N über A an E gezahlt. Damit hat E das Geld (also etwas) durch eine Leistung erlangt.
Es stellt sich die Frage, ob N dem A Vollmacht erteilt hat. Die Vollmachtserteilung ist eine Willenserklärung, die N gegenüber A oder dem Geschäftspartner abgegeben haben muss. N hat bei Übergabe der 5000 EUR Vollmacht zum Erwerb eines "möglichst guten und coolen" Autos erteilt. Aber N könnte gem. {{du przepis="§ 119 II BGB"}} die Erteilung der Vollmacht mit der Wirkung gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} anfechten. Voraussetzung dafür ist, dass das Rechtsgeschäft anfechtbar ist, N die Anfechtung rechtzeitig erklärt und dass die Anfechtung nicht ausgeschlossen ist.
Anfechtungsgrund könnte dadurch gegeben sein, dass N nicht wusste, dass A im Hinblick auf den Autokauf nicht kompetent genug ist. Darin könnte ein Eigenschaftsirrtum gem. {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} vorliegen. Die Voraussetzungen des § 119 II BGB sind gegeben, wenn ein Irrtum über die Eigenschaften einer Person oder Sache vorliegt, diese Eigenschaft verkehrswesentlich ist und die Kausalität zwischen dem Irrtum und der Erklärung gegeben ist. N hat sich insofern geirrt, dass sie dachte, dass A von Autos Ahnung hat, während dies nicht der Fall war. Ein Irrtum seitens N im Hinblick auf die Eigenschaften einer Person liegt somit vor. Die Eigenschaft - Kompetenz im Hinblick auf Autos - war für die Vollmachterteilung wesentlich. Hätte N von Anfang von der fehlenden Kompetenz des A gewusst, hätte sie ihm keine Vollmacht erteilt. Damit war der Irrtum für die Vollmachtserteilung kausal. Damit ist der Irrtum i.S.d. § 119 II BGB als Anfechtungsgrund in diesem Fall gegeben.
Deletions:
Die 5.000 EUR wurden aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages von N über A an E gezahlt. Damit hat E das Geld durch eine Leistung etwas erlangt.
Es stellt sich die Frage, ob N dem A Vollmacht erteilt hat. Die Vollmachtserteilung ist eine Willenserklärung, die N gegenüber A oder dem Geschäftspartner abgegeben haben muss. N hat bei Übergabe der 5000 EUR Vollmacht zum Erwerb eines "möglichst guten und coolen" Autos erteilt. Aber N könnte gem. {{du przepis="§ 119 BGB"}} die Erteilung der Vollmacht mit der Wirkung gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} anfechten. Voraussetzung dafür ist, dass das Rechtsgeschäft anfechtbar ist, N die Anfechtung rechtzeitig erklärt und dass die Anfechtung nicht ausgeschlossen ist.
Anfechtungsgrund könnte dadurch gegeben sein, dass N nicht wusste, dass A im Hinblick auf den Autokauf nicht kompetent genug ist. Darin könnte ein Eigenschaftsirrtum gem. {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}}. Die Voraussetzungen des § 119 II BGB sind gegeben, wenn ein Irrtum über die Eigenschaften einer Person oder Sache vorliegt, diese Eigenschaft verkehrswesentlich ist und die Kausalität zwischen dem Irrtum und der Erklärung gegeben ist. N hat sich insofern geirrt, dass sie dachte, dass A von Autos Ahnung hat, während dies nicht der Fall war. Ein Irrtum seitens N im Hinblick auf die Eigenschaften einer Person liegt somit vor. Die Eigenschaft - Kompetenz im Hinblick auf Autos - war für die Vollmachterteilung wesentlich. Hätte N von Anfang von der fehlenden Kompetenz des A gewusst, hätte sie ihm keine Vollmacht erteilt. Damit war der Irrtum für die Vollmachtserteilung kausal. Damit ist der Irrtum i.S.d. § 119 II BGB als Anfechtungsgrund in diesem Fall gegeben.


Revision [15250]

Edited on 2012-05-21 09:39:36 by ChristianeUri
Additions:
CategoryWIPR1Faelle
Deletions:
CategoryFallsammlungWIPR


Revision [13595]

Edited on 2012-01-25 21:30:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
Weitere Voraussetzung ist die Anfechtungserklärung gem. {{du przepis="§ 143 BGB"}}. Die Rückgängigmachung des Auftrags bedeutet, dass N sich vom Rechtsgeschäft mit A komplett distanziert. Damit drückt sie auch den Willen aus, dass die ursprünglich erteilte Vollmacht auch keinen Bestand haben sollte. Damit ist eine Anfechtungserklärung im Hinblick auf die Vollmachtserteilung seitens N anzunehmen.
E könnte gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} einen Anspruch gegen A auf Schadensersatz haben. Dies ist dann der Fall, wenn hier ein Vertrag durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen wurde und der Anspruch gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 3 BGB"}} nicht ausgeschlossen ist. Laut Sachverhalt hat A im Namen der N mit E einen Kaufvertrag über ein Auto für 5000 EUR geschlossen. Ein Vertrag liegt somit vor. Infolge der Anfechtung durch N ist die Vertretungsmacht des A nicht gegeben, was bereits oben ausgeführt wurde. E wusste von dem Mangel der Vertretungsmacht des A nicht und hat dies auch nicht wissen müssen und A war volljährig. Somit kommt ein Ausschluss des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 3 BGB"}} nicht in Betracht. Daraus folgt, dass E gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} einen Schadensersatzanspruch gegen A hat.
Fraglich ist jedoch, inwiefern dieser Vertrag wirksam ist. Der Vertrag könnte insbesondere deshalb unwirksam sein, weil N das Handeln im Nachhinein für nicht richtig hielt und die Bevollmächtigung des A rückgängig machen wollte. Dadurch könnte A vollmachtlos gehandelt haben, was zur Folge hätte, dass das von ihm vorgenommene Rechtsgeschäft nicht für und gegen N wirksam ist, {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}.
Deletions:
Weitere Voraussetzung ist die Anfechtungserklärung gem. {{du przepis="§ 143 BGB"}}. Die Rückgängimachung des Auftrags bedeutet, dass N sich vom Rechtsgeschäft mit A komplett distanziert. Damit drückt sie auch den Willen aus, dass die ursprünglich erteilte Vollmacht auch keinen Bestand haben sollte. Damit ist eine Anfechtungserklärung im Hinblick auf die Vollmachtserteilung seitens N anzunehmen.
E könnte gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} einen Anspruch gegen A auf Schadensersatz haben. Dies ist dann der Fall, wenn hier ein Vertrag durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen wurde und der Anspruch gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 3 BGB"}} nicht ausgeschlossen ist. Laut Sachverhalt hat A im Namen der N mit E einen Kaufvertrag über ein Auto für 5000 EUR geschlossen. Ein Vertrag liegt somit vor. Infolge der Anfechtung durch N ist die Vertretungsmacht des A nicht gegeben, was bereits oben ausgeführt wurde. Da E vom Mangel der Vertretungsmacht des A nichts wusste und nicht wissen musste und A volljährig war, kommt ein Ausschluss des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 3 BGB"}} nicht in Betracht. Daraus folgt, dass E gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} einen Schadensersatzanspruch gegen A hat.
Fraglich ist jedoch, inwiefern dieser Vertrag wirksam ist. Der Vertrag könnte insbesondere deshalb unwirksam sein, weil N das handeln im Nachhinein für nicht richtig hielt und die Bevollmächtigung des A rückgängig machen wollte. Dadurch könnte A vollmachtlos gehandelt haben, was zur Folge hätte, dass das von ihm vorgenommene Rechtsgeschäft nicht für und gegen N wirksam ist, {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}.


Revision [13581]

Edited on 2012-01-23 16:19:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Etwas durch eine Leistung erlangt
Die 5.000 EUR wurden aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages von N über A an E gezahlt. Damit hat E das Geld durch eine Leistung etwas erlangt.
Deletions:
((3)) Etwas durch eine Leistung erlangt
Die 5.000 EUR wurden aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages von N über A an E gezahlt. Damit hat E das Geld durch eine Leistung etwas erlangt.


Revision [13577]

Edited on 2012-01-22 17:38:08 by WojciechLisiewicz [Korrekturen in Lösungshinweisen]
Additions:
In diesem Fall sind alle Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien zu behandeln, die infolge der im Sachverhalt beschriebenen Geschehnisse entstanden sind. Es sind folgende Ansprüche denkbar:
- N gegen E auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB,
- E gegen N auf Herausgabe des Fahrzeugs (sofern auch hier der Rechtsgrund fehlt) gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB,
- E gegen A auf Erfüllung des Vertrages oder Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}},
- A gegen N auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 122 BGB"}}.
Im Vordergrund steht (und ist deshalb für alle Anspruchsgrundlagen relevant) die Frage, **ob die Vollmachterteilung angefochten werden kann**. Gemäß der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung ist dies möglich. Damit wendet der BGH die einschlägigen Vorschriften (§ 167 und {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}}) wörtlich an, indem die Vollmachtserteilung eine gewöhnliche Willenserklärung ist, die normal nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden kann. Die Wirkung //ex tunc// des § 142 ist demnach zu akzeptieren - obwohl der Vertreter dadurch eventuell einem Anspruch gem. {{du przepis="§ 179 BGB"}} ausgesetzt ist, ohne dass er dafür etwas kann. Er kann als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch genommen werden. Er hat allerdings gegen den Vertretenen, der ihm die Vollmacht rückgängig entzogen hat, einen Anspruch aus {{du przepis="§ 122 BGB"}}.
Andere denkbare Lösungen des Problems wären:
- Ausschluss der Anfechtung oder
- Zulassung der Anfechtung durch Vertretener gegenüber dem Geschäftspartner direkt (*) >>(*) Vgl. dazu Medicus, BGB AT Rn. 945. >>.
((1)) Musterlösung 1 - erarbeitet in der Veranstaltung

((2)) Anspruch der N gegen E auf Rückzahlung der 5.000 EUR gem. 812 I 1 1. Alt. BGB
N könnte gegen E einen Anspruch auf Erstattung der 5.000 EUR aus § 812 I 1 1. Alt. BGB haben. Dies ist dann der Fall, wenn E durch eine Leistung eines anderen auf dessen Kosten erlangt hat und dies ohne rechtlichen Grund geschah.

((3)) Etwas durch eine Leistung erlangt
Die 5.000 EUR wurden aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages von N über A an E gezahlt. Damit hat E das Geld durch eine Leistung etwas erlangt.

((3)) Ohne rechtlichen Grund
Ein rechtlicher Grund könnte gegeben sein, wenn zwischen N und E ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde.

N hat hier persönlich keinen Vertrag mit E geschlossen. Der Vertrag zwischen N und E könnte jedoch dadurch geschlossen worden sein, dass für N der A gehandelt hat. Angebot und Annahme zwischen A und E liegen vor. A hat laut Sachverhalt im Namen der N das Auto gekauft. Damit ist das Handeln des A der N zuzurechnen.

Problematisch ist hier jedoch, inwiefern das Geschäft für und gegen die N wirkt, weil N den dem A erteilten Auftrag rückgängig machen möchte. Dadurch könnte A ohne Vollmacht gehandelt haben. A handelte mit Vollmacht, wenn N ihm die Vollmacht gem. § 167 I BGB erteilt hat, diese Vollmacht noch fortbesteht und das Rechtsgeschäft vom Umfang der Vollmacht gedeckt ist.
Es stellt sich die Frage, ob N dem A Vollmacht erteilt hat. Die Vollmachtserteilung ist eine Willenserklärung, die N gegenüber A oder dem Geschäftspartner abgegeben haben muss. N hat bei Übergabe der 5000 EUR Vollmacht zum Erwerb eines "möglichst guten und coolen" Autos erteilt. Aber N könnte gem. {{du przepis="§ 119 BGB"}} die Erteilung der Vollmacht mit der Wirkung gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} anfechten. Voraussetzung dafür ist, dass das Rechtsgeschäft anfechtbar ist, N die Anfechtung rechtzeitig erklärt und dass die Anfechtung nicht ausgeschlossen ist.

Anfechtungsgrund könnte dadurch gegeben sein, dass N nicht wusste, dass A im Hinblick auf den Autokauf nicht kompetent genug ist. Darin könnte ein Eigenschaftsirrtum gem. {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}}. Die Voraussetzungen des § 119 II BGB sind gegeben, wenn ein Irrtum über die Eigenschaften einer Person oder Sache vorliegt, diese Eigenschaft verkehrswesentlich ist und die Kausalität zwischen dem Irrtum und der Erklärung gegeben ist. N hat sich insofern geirrt, dass sie dachte, dass A von Autos Ahnung hat, während dies nicht der Fall war. Ein Irrtum seitens N im Hinblick auf die Eigenschaften einer Person liegt somit vor. Die Eigenschaft - Kompetenz im Hinblick auf Autos - war für die Vollmachterteilung wesentlich. Hätte N von Anfang von der fehlenden Kompetenz des A gewusst, hätte sie ihm keine Vollmacht erteilt. Damit war der Irrtum für die Vollmachtserteilung kausal. Damit ist der Irrtum i.S.d. § 119 II BGB als Anfechtungsgrund in diesem Fall gegeben.

Weitere Voraussetzung ist die Anfechtungserklärung gem. {{du przepis="§ 143 BGB"}}. Die Rückgängimachung des Auftrags bedeutet, dass N sich vom Rechtsgeschäft mit A komplett distanziert. Damit drückt sie auch den Willen aus, dass die ursprünglich erteilte Vollmacht auch keinen Bestand haben sollte. Damit ist eine Anfechtungserklärung im Hinblick auf die Vollmachtserteilung seitens N anzunehmen.

Zudem ist die Anfechtungsfrist gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} - unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes - erfüllt. Die Anfechtung ist im vorliegenden Fall auch nicht ausgeschlossen.

Damit durfte N die Vollmachterteilung erfolgreich anfechten. Somit hatte A kein Recht, im Namen der N zu handeln. Er handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Damit ist der Kaufvertrag zwischen N und E nichtig.

((3)) Zwischenergebnis
Da die Zahlung an E rechtsgrundlos erfolgte, ist ein Herausgabeanspruch der N gegen E gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB gegeben.

((2)) Anspruch E gegen N auf Herausgabe des Autos gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB
Da die Übergabe des Autos von E an N ebenso grundlos erfolgte, wie die Kaufpreiszahlung, ist der Herausgabeanspruch des E gegen N gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB ebenfalls gegeben.

((2)) Anspruch des E gegen A gem. {{du przepis="§ 179 BGB"}}
E könnte gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} einen Anspruch gegen A auf Schadensersatz haben. Dies ist dann der Fall, wenn hier ein Vertrag durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen wurde und der Anspruch gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 3 BGB"}} nicht ausgeschlossen ist. Laut Sachverhalt hat A im Namen der N mit E einen Kaufvertrag über ein Auto für 5000 EUR geschlossen. Ein Vertrag liegt somit vor. Infolge der Anfechtung durch N ist die Vertretungsmacht des A nicht gegeben, was bereits oben ausgeführt wurde. Da E vom Mangel der Vertretungsmacht des A nichts wusste und nicht wissen musste und A volljährig war, kommt ein Ausschluss des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 3 BGB"}} nicht in Betracht. Daraus folgt, dass E gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} einen Schadensersatzanspruch gegen A hat.

Der Anspruch des E gegen A könnte gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 2 BGB"}} jedoch eingeschränkt sein. Voraussetzung dafür wäre, dass A nicht wusste, dass er nicht bevollmächtigt ist. Hier wusste A nicht, dass N später die erteilte Vollmacht später anfechten würde, weshalb er auch keine Kenntnis des Mangels i. S. d. {{du przepis="§ 179 Abs. 2 BGB"}} hatte. Damit ist A nur zum Ersatz des entstandenen Vertrauensschadens verpflichtet. Demnach hätte E gegen A im Rahmen des {{du przepis="§ 179 BGB"}} einen Anspruch auf Ersatz von eventuellen Aufwendungen anläßlich des Kaufvertrages. Auf keinen Fall kann er Zahlung des Kaufpreises für das Auto verlangen.

Insgesamt ist festzustellen, dass E gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 179 BGB"}} im Umfang gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 2 BGB"}} hat (Vertrauensschaden).


((2)) Anspruch des A gegen N gem. {{du przepis="§ 122 BGB"}}
A könnte gem. {{du przepis="§ 122 BGB"}} einen Anspruch auf Schadensersatz gegen N haben. Dazu muss die Willenserklärung der N entweder nach {{du przepis="§ 118 BGB"}} nichtig oder nach §§ 119, 120 BGB angefochten worden sein und es müsste sich dabei um eine empfangsbedürftige Erklärung handeln.

Hier wurde nach {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} die Willenserklärung angefochten, wodurch das Rechtsgeschäft - die Vollmachtserteilung gem. {{du przepis="§ 167 BGB"}} - vom Anfang an nichtig war. Die Vollmachterteilung ist gem. {{du przepis="§ 167 Abs. 1 BGB"}} gegenüber dem Geschäftspartner oder gegenüber dem Vertreter abzugeben. Damit handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung.

Daraus resultiert also ein Anspruch des A gegen N auf Ersatz des Schadens i. S. d. {{du przepis="§ 122 BGB"}}. Dies ist ein Vertrauensschaden, der darin liegen kann, dass A seinerseits dem E gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist (siehe oben).



((1)) Musterlösung 2 - Vorschlag des Aufgabenstellers
Deletions:
((1)) Musterlösung - erarbeitet in der Veranstaltung
((2)) Anspruch der N gegen E auf Rückzahlung der 5.000 EUR gem. 812 I 1 1. Alt. BGB
N könnte gegen E einen Anspruch auf Erstattung der 5.000 EUR aus § 812 I 1 1. Alt. BGB haben. Dies ist dann der Fall, wenn E durch eine Leistung eines anderen auf dessen Kosten erlangt hat und dies ohne rechtlichen Grund geschah.
((3)) Etwas durch eine Leistung erlangt
Die 5.000 EUR wurden aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages von N über A an E gezahlt. Damit hat E das Geld durch eine Leistung etwas erlangt.
Ein rechtlicher Grund könnte gegeben sein, wenn zwischen N und E ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde.
N hat hier persönlich keinen Vertrag mit E geschlossen. Der Vertrag zwischen N und E könnte jedoch dadurch geschlossen worden sein, dass für N der A gehandelt hat. Angebot und Annahme zwischen A und E liegen vor. A hat laut Sachverhalt im Namen der N das Auto gekauft. Damit ist das Handeln des A der N zuzurechnen.
Problematisch ist hier jedoch, inwiefern das Geschäft für und gegen die N wirkt, weil N den dem A erteilten Auftrag rückgängig machen möchte. Dadurch könnte A ohne Vollmacht gehandelt haben. A handelte mit Vollmacht, wenn N ihm die Vollmacht gem. § 167 I BGB erteilt hat, diese Vollmacht noch fortbesteht und das Rechtsgeschäft vom Umfang der Vollmacht gedeckt ist.
Es stellt sich die Frage, ob N dem A Vollmacht erteilt hat. Die Vollmachtserteilung ist eine Willenserklärung, die N gegenüber A oder dem Geschäftspartner abgegeben haben muss. N hat bei Übergabe der 5000 EUR Vollmacht zum Erwerb eines "möglichst guten und coolen" Autos erteilt. Aber N könnte gem. {{du przepis="§ 119 BGB"}} die Erteilung der Vollmacht mit der Wirkung gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} anfechten. Voraussetzung dafür ist, dass das Rechtsgeschäft anfechtbar ist, N die Anfechtung rechtzeitig erklärt und dass die Anfechtung nicht ausgeschlossen ist.
Anfechtungsgrund könnte dadurch gegeben sein, dass N nicht wusste, dass A im Hinblick auf den Autokauf nicht kompetent genug ist. Darin könnte ein Eigenschaftsirrtum gem. {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}}. Die Voraussetzungen des § 119 II BGB sind gegeben, wenn ein Irrtum über die Eigenschaften einer Person oder Sache vorliegt, diese Eigenschaft verkehrswesentlich ist und die Kausalität zwischen dem Irrtum und der Erklärung gegeben ist. N hat sich insofern geirrt, dass sie dachte, dass A von Autos Ahnung hat, während dies nicht der Fall war. Ein Irrtum seitens N im Hinblick auf die Eigenschaften einer Person liegt somit vor. Die Eigenschaft - Kompetenz im Hinblick auf Autos - war für die Vollmachterteilung wesentlich. Hätte N von Anfang von der fehlenden Kompetenz des A gewusst, hätte sie ihm keine Vollmacht erteilt. Damit war der Irrtum für die Vollmachtserteilung kausal. Damit ist der Irrtum i.S.d. § 119 II BGB als Anfechtungsgrund in diesem Fall gegeben.
Weitere Voraussetzung ist die Anfechtungserklärung gem. {{du przepis="§ 143 BGB"}}. Die Rückgängimachung des Auftrags bedeutet, dass N sich vom Rechtsgeschäft mit A komplett distanziert. Damit drückt sie auch den Willen aus, dass die ursprünglich erteilte Vollmacht auch keinen Bestand haben sollte. Damit ist eine Anfechtungserklärung im Hinblick auf die Vollmachtserteilung seitens N anzunehmen.
Zudem ist die Anfechtungsfrist gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} - unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes - erfüllt. Die Anfechtung ist im vorliegenden Fall auch nicht ausgeschlossen.
Damit durfte N die Vollmachterteilung erfolgreich anfechten. Somit hatte A kein Recht, im Namen der N zu handeln. Er handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Damit ist der Kaufvertrag zwischen N und E nichtig.
((3)) Zwischenergebnis
Da die Zahlung an E rechtsgrundlos erfolgte, ist ein Herausgabeanspruch der N gegen E gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB gegeben.
((2)) Anspruch E gegen N auf Herausgabe des Autos gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB
Da die Übergabe des Autos von E an N ebenso grundlos erfolgte, wie die Kaufpreiszahlung, ist der Herausgabeanspruch des E gegen N gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB ebenfalls gegeben.
((2)) Anspruch des E gegen A gem. {{du przepis="§ 179 BGB"}}
E könnte gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} einen Anspruch gegen A auf Schadensersatz haben. Dies ist dann der Fall, wenn hier ein Vertrag durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen wurde und der Anspruch gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 3 BGB"}} nicht ausgeschlossen ist. Laut Sachverhalt hat A im Namen der N mit E einen Kaufvertrag über ein Auto für 5000 EUR geschlossen. Ein Vertrag liegt somit vor. Infolge der Anfechtung durch N ist die Vertretungsmacht des A nicht gegeben, was bereits oben ausgeführt wurde. Da E vom Mangel der Vertretungsmacht des A nichts wusste und nicht wissen musste und A volljährig war, kommt ein Ausschluss des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 3 BGB"}} nicht in Betracht. Daraus folgt, dass E gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} einen Schadensersatzanspruch gegen A hat.
Der Anspruch des E gegen A könnte gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 2 BGB"}} jedoch eingeschränkt sein. Voraussetzung dafür wäre, dass A nicht wusste, dass er nicht bevollmächtigt ist. Hier wusste A nicht, dass N später die erteilte Vollmacht später anfechten würde, weshalb er auch keine Kenntnis des Mangels i. S. d. {{du przepis="§ 179 Abs. 2 BGB"}} hatte. Damit ist A nur zum Ersatz des entstandenen Vertrauensschadens verpflichtet. Demnach hätte E gegen A im Rahmen des {{du przepis="§ 179 BGB"}} einen Anspruch auf Ersatz von eventuellen Aufwendungen anläßlich des Kaufvertrages. Auf keinen Fall kann er Zahlung des Kaufpreises für das Auto verlangen.
Insgesamt ist festzustellen, dass E gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 179 BGB"}} im Umfang gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 2 BGB"}} hat (Vertrauensschaden).
((2)) Anspruch des A gegen N gem. {{du przepis="§ 122 BGB"}}
A könnte gem. {{du przepis="§ 122 BGB"}} einen Anspruch auf Schadensersatz gegen N haben. Dazu muss die Willenserklärung der N entweder nach {{du przepis="§ 118 BGB"}} nichtig oder nach §§ 119, 120 BGB angefochten worden sein und es müsste sich dabei um eine empfangsbedürftige Erklärung handeln.
Hier wurde nach {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} die Willenserklärung angefochten, wodurch das Rechtsgeschäft - die Vollmachtserteilung gem. {{du przepis="§ 167 BGB"}} - vom Anfang an nichtig war. Die Vollmachterteilung ist gem. {{du przepis="§ 167 Abs. 1 BGB"}} gegenüber dem Geschäftspartner oder gegenüber dem Vertreter abzugeben. Damit handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
Daraus resultiert also ein Anspruch des A gegen N auf Ersatz des Schadens i. S. d. {{du przepis="§ 122 BGB"}}. Dies ist ein Vertrauensschaden, der darin liegen kann, dass A seinerseits dem E gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist (siehe oben).
((1)) Musterlösung - Vorschlag des Aufgabenstellers
Problem: kann die Vollmachterteilung angefochten werden?
Nach Rechtsprechung ja. Damit wendet der BGH die Vorschrift wörtlich an, indem die Anfechtung möglich ist und der Vertreter dafür - sofern er als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch genommen wird - einen Anspruch aus {{du przepis="§ 122 BGB"}} hat.
Andere Lösungen wären:
- Ausschluss der Anfechtung
- Zulassung der Anfechtung durch Vertretener gegenüber dem Geschäftspartner direkt (*) >>(*) Vgl. dazu Medicus, BGB AT Rn. 945. >>.


Revision [9350]

Edited on 2011-01-20 10:31:31 by WojciechLisiewicz [Korrekturen in Lösungshinweisen]
Additions:
Naiv (N) ist Studentin im ersten Semester Wirtschaftsrecht. Sie lernt auf einer Party den Maschinenbaustudenten Angeber (A) kennen. Da N gerade ein Auto kaufen möchte, spricht sie mit ihren Freundinnen und Freunden auf der Party über Möglichkeiten, gut erhaltene Gebrauchte zum vernünftigen Preis zu besorgen. A schaltet sich ein und gibt zu vielen Themen rund ums Auto immer wieder sehr professionelle Bemerkungen ab. N denkt, dass A ein kompetenter Autoexperte ist und bittet ihn anschließend um Hilfe bei der Suche nach ihrem neuen Gebrauchten.
Deletions:
Naiv (N) ist Studentin im ersten Semester Wirtschaftsrecht. Sie lernt in einer Party den Maschinenbaustudenten Angeber (A) kennen. Da N gerade ein Auto kaufen möchte, spricht sie mit ihren Freundinnen und Freunden auf der Party über Möglichkeiten, gut erhaltene Gebrauchte zum vernünftigen Preis zu besorgen. A schaltet sich ein und gibt zu vielen Themen rund ums Auto immer wieder sehr professionelle Bemerkungen ab. N denkt, dass A ein kompetenter Autoexperte ist und bittet ihn anschließend um Hilfe bei der Suche nach ihrem neuen Gebrauchten.


Revision [4742]

Edited on 2009-12-17 16:52:33 by WojciechLisiewicz [Korrekturen in Lösungshinweisen]
Additions:
((1)) Musterlösung - erarbeitet in der Veranstaltung
((2)) Anspruch der N gegen E auf Rückzahlung der 5.000 EUR gem. 812 I 1 1. Alt. BGB
N könnte gegen E einen Anspruch auf Erstattung der 5.000 EUR aus § 812 I 1 1. Alt. BGB haben. Dies ist dann der Fall, wenn E durch eine Leistung eines anderen auf dessen Kosten erlangt hat und dies ohne rechtlichen Grund geschah.
((3)) Etwas durch eine Leistung erlangt
Die 5.000 EUR wurden aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages von N über A an E gezahlt. Damit hat E das Geld durch eine Leistung etwas erlangt.
((3)) Ohne rechtlichen Grund
Ein rechtlicher Grund könnte gegeben sein, wenn zwischen N und E ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde.
N hat hier persönlich keinen Vertrag mit E geschlossen. Der Vertrag zwischen N und E könnte jedoch dadurch geschlossen worden sein, dass für N der A gehandelt hat. Angebot und Annahme zwischen A und E liegen vor. A hat laut Sachverhalt im Namen der N das Auto gekauft. Damit ist das Handeln des A der N zuzurechnen.
Problematisch ist hier jedoch, inwiefern das Geschäft für und gegen die N wirkt, weil N den dem A erteilten Auftrag rückgängig machen möchte. Dadurch könnte A ohne Vollmacht gehandelt haben. A handelte mit Vollmacht, wenn N ihm die Vollmacht gem. § 167 I BGB erteilt hat, diese Vollmacht noch fortbesteht und das Rechtsgeschäft vom Umfang der Vollmacht gedeckt ist.
Es stellt sich die Frage, ob N dem A Vollmacht erteilt hat. Die Vollmachtserteilung ist eine Willenserklärung, die N gegenüber A oder dem Geschäftspartner abgegeben haben muss. N hat bei Übergabe der 5000 EUR Vollmacht zum Erwerb eines "möglichst guten und coolen" Autos erteilt. Aber N könnte gem. {{du przepis="§ 119 BGB"}} die Erteilung der Vollmacht mit der Wirkung gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} anfechten. Voraussetzung dafür ist, dass das Rechtsgeschäft anfechtbar ist, N die Anfechtung rechtzeitig erklärt und dass die Anfechtung nicht ausgeschlossen ist.
Anfechtungsgrund könnte dadurch gegeben sein, dass N nicht wusste, dass A im Hinblick auf den Autokauf nicht kompetent genug ist. Darin könnte ein Eigenschaftsirrtum gem. {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}}. Die Voraussetzungen des § 119 II BGB sind gegeben, wenn ein Irrtum über die Eigenschaften einer Person oder Sache vorliegt, diese Eigenschaft verkehrswesentlich ist und die Kausalität zwischen dem Irrtum und der Erklärung gegeben ist. N hat sich insofern geirrt, dass sie dachte, dass A von Autos Ahnung hat, während dies nicht der Fall war. Ein Irrtum seitens N im Hinblick auf die Eigenschaften einer Person liegt somit vor. Die Eigenschaft - Kompetenz im Hinblick auf Autos - war für die Vollmachterteilung wesentlich. Hätte N von Anfang von der fehlenden Kompetenz des A gewusst, hätte sie ihm keine Vollmacht erteilt. Damit war der Irrtum für die Vollmachtserteilung kausal. Damit ist der Irrtum i.S.d. § 119 II BGB als Anfechtungsgrund in diesem Fall gegeben.
Weitere Voraussetzung ist die Anfechtungserklärung gem. {{du przepis="§ 143 BGB"}}. Die Rückgängimachung des Auftrags bedeutet, dass N sich vom Rechtsgeschäft mit A komplett distanziert. Damit drückt sie auch den Willen aus, dass die ursprünglich erteilte Vollmacht auch keinen Bestand haben sollte. Damit ist eine Anfechtungserklärung im Hinblick auf die Vollmachtserteilung seitens N anzunehmen.
Zudem ist die Anfechtungsfrist gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} - unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes - erfüllt. Die Anfechtung ist im vorliegenden Fall auch nicht ausgeschlossen.
Damit durfte N die Vollmachterteilung erfolgreich anfechten. Somit hatte A kein Recht, im Namen der N zu handeln. Er handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Damit ist der Kaufvertrag zwischen N und E nichtig.
((3)) Zwischenergebnis
Da die Zahlung an E rechtsgrundlos erfolgte, ist ein Herausgabeanspruch der N gegen E gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB gegeben.
((2)) Anspruch E gegen N auf Herausgabe des Autos gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB
Da die Übergabe des Autos von E an N ebenso grundlos erfolgte, wie die Kaufpreiszahlung, ist der Herausgabeanspruch des E gegen N gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB ebenfalls gegeben.
((2)) Anspruch des E gegen A gem. {{du przepis="§ 179 BGB"}}
E könnte gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} einen Anspruch gegen A auf Schadensersatz haben. Dies ist dann der Fall, wenn hier ein Vertrag durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen wurde und der Anspruch gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 3 BGB"}} nicht ausgeschlossen ist. Laut Sachverhalt hat A im Namen der N mit E einen Kaufvertrag über ein Auto für 5000 EUR geschlossen. Ein Vertrag liegt somit vor. Infolge der Anfechtung durch N ist die Vertretungsmacht des A nicht gegeben, was bereits oben ausgeführt wurde. Da E vom Mangel der Vertretungsmacht des A nichts wusste und nicht wissen musste und A volljährig war, kommt ein Ausschluss des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 3 BGB"}} nicht in Betracht. Daraus folgt, dass E gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} einen Schadensersatzanspruch gegen A hat.
Der Anspruch des E gegen A könnte gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 2 BGB"}} jedoch eingeschränkt sein. Voraussetzung dafür wäre, dass A nicht wusste, dass er nicht bevollmächtigt ist. Hier wusste A nicht, dass N später die erteilte Vollmacht später anfechten würde, weshalb er auch keine Kenntnis des Mangels i. S. d. {{du przepis="§ 179 Abs. 2 BGB"}} hatte. Damit ist A nur zum Ersatz des entstandenen Vertrauensschadens verpflichtet. Demnach hätte E gegen A im Rahmen des {{du przepis="§ 179 BGB"}} einen Anspruch auf Ersatz von eventuellen Aufwendungen anläßlich des Kaufvertrages. Auf keinen Fall kann er Zahlung des Kaufpreises für das Auto verlangen.
Insgesamt ist festzustellen, dass E gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 179 BGB"}} im Umfang gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 2 BGB"}} hat (Vertrauensschaden).
((2)) Anspruch des A gegen N gem. {{du przepis="§ 122 BGB"}}
A könnte gem. {{du przepis="§ 122 BGB"}} einen Anspruch auf Schadensersatz gegen N haben. Dazu muss die Willenserklärung der N entweder nach {{du przepis="§ 118 BGB"}} nichtig oder nach §§ 119, 120 BGB angefochten worden sein und es müsste sich dabei um eine empfangsbedürftige Erklärung handeln.
Hier wurde nach {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} die Willenserklärung angefochten, wodurch das Rechtsgeschäft - die Vollmachtserteilung gem. {{du przepis="§ 167 BGB"}} - vom Anfang an nichtig war. Die Vollmachterteilung ist gem. {{du przepis="§ 167 Abs. 1 BGB"}} gegenüber dem Geschäftspartner oder gegenüber dem Vertreter abzugeben. Damit handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
Daraus resultiert also ein Anspruch des A gegen N auf Ersatz des Schadens i. S. d. {{du przepis="§ 122 BGB"}}. Dies ist ein Vertrauensschaden, der darin liegen kann, dass A seinerseits dem E gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist (siehe oben).
((1)) Musterlösung - Vorschlag des Aufgabenstellers
((2)) Anspruch N gegen E auf Rückzahlung der 5.000 EUR gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB
N könnte gegen E einen Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 EUR gem. § 812 I 1 1. Alt. haben.
Dafür müsste E etwas durch eine Leistung der N ohne rechtlichen Grund haben.
((3)) Etwas durch Leistung erlangt
Die Zahlung der 5.000 EUR, die A für N vorgenommen hat, stellt eine Zahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug dar, die somit in Erfüllung eines Kaufvertrages erfolgte. Darin liegt eine Leistung der N vor, die auch ein Etwas i. S. d. {{du przepis="§ 812 Abs. 1 BGB"}} darstellt.
((3)) Ohne rechtlichen Grund
Fraglich ist, ob für die Zahlung des Kaufpreises der rechtliche Grund fehlt. Der rechtliche Grund ist gegeben, wenn die Zahlung aufgrund eines zwischen N und E ordnungsgemäß geschlossenen, wirksamen Kaufvertrages erfolgte. Der rechtliche Grund könnte somit darin bestehen, dass zwischen N und E ein Vertrag besteht.
N hat mit E persönlich keinen Vertrag geschlossen, jedoch handelte für sie der A. Die Handlungen des A können der N zugerechnet werden, sofern die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 164 Abs. 1 BGB"}} erfüllt sind. Dies ist Handeln im fremden Namen, das dem Vertragspartner gegenüber offen gelegt wird. A handelte im Namen der N, was im Sachverhalt ausdrücklich erwähnt ist. Wenn er gegenüber dem E im Namen der N aufgetreten ist, ist auch Offenkundigkeit dieses Umstands anzunehmen. Somit kann das Handeln des A der N zugerechnet werden. Da laut Sachverhalt auch davon auszugehen ist, dass die übrigen Voraussetzungen des Vertragsschlusses gem. §§ 145 ff. erfüllt sind, kann ein Vertragsschluss zwischen N, vertreten durch A, und E angenommen werden.
Fraglich ist jedoch, inwiefern dieser Vertrag wirksam ist. Der Vertrag könnte insbesondere deshalb unwirksam sein, weil N das handeln im Nachhinein für nicht richtig hielt und die Bevollmächtigung des A rückgängig machen wollte. Dadurch könnte A vollmachtlos gehandelt haben, was zur Folge hätte, dass das von ihm vorgenommene Rechtsgeschäft nicht für und gegen N wirksam ist, {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}.
A hat mit Vertretungsmacht gehandelt, wenn ihm N wirksam Vollmacht erteilt hat und diese nicht erloschen ist. Da die Vollmachterteilung gem. {{du przepis="§ 167 Abs. 1 BGB"}} in jedem Fall eine Willenserklärung ist, wurde die Vollmacht erteilt, wenn N eine Willenserklärung mit dem Inhalt der Vollmachtserteilung vorgenommen hat und diese auch wirksam ist. Die Vollmachtserteilung könnte jedoch dadurch unwirksam sein, dass N diese laut Sachverhalt zurücknehmen will. Dadurch könnte die Vollmachtserteilung gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} vom Anfang nichtig sein.
Die Erklärung der N, dass sie von der Beauftragung des A Abstand nehmen möchte, kann nur dann die Wirkung des {{du przepis="§ 142 BGB"}} erzielen, wenn dadurch eine Anfechtung erklärt wurde, hierfür ein Anfechtungsgrund bestand, die Anfechtungsfrist eingehalten wurde und die Anfechtung nicht ausgeschlossen ist.
Die Erklärung der N, dass sie "die Beauftragung des A rückgängig machen" möchte, kann auch als eine Erklärung interpretiert werden, dass das komplette Rechtsgeschäft (sowohl der Auftrag wie auch die Vollmachtserteilung) nicht weiter bestehen soll. Damit kann darin eine Anfechtungserklärung gesehen werden. Als Anfechtungsgrund kommt hier ein Irrtum über Eigenschaften der Person oder Sache gem. {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}}. Demnach könnte N die Vollmachtserteilung dann anfechten, wenn sie bei der Erklärung über solche Eigenschaften einer Person oder Sache im Irrtum war, die verkehrswesentlich sind und dieser Irrtum für die Erklärung der N kausal war.
Es ist zunächst zu fragen, ob N im Irrtum war. Ein Irrtum liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn die Wahrnehmung der N von der Wirklichkeit abweicht. N hielt den A für einen Autoexperten, der er nicht war. Damit war N über die Fähigkeiten und Kenntnisse des A, also über eine Person, im Irrtum. Dieser Irrtum war für die Frage maßgeblich, ob die Beauftragung des A - und damit auch die hierfür notwendige Vollmachtserteilung - Sinn machte oder nicht. Eine nicht kompetente Person eignet sich nicht als Hilfe bei Autokauf. Damit war die Eigenschaft, über die sich N geirrt hatte, verkehrswesentlich. N hätte A nicht gewählt, wenn sie nicht gedacht hätte, dass er sich mit Autos auskennt. Damit war der Irrtum für die Vollmachtserteilung ebenfalls kausal. Somit ist festzustellen, dass ein Anfechtungsgrund i. S. d. {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} gegeben ist.
Da keine Anhaltspunkte für Überschreitung der Anfechtungsfrist (unverzüglich gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}}) oder für Ausschluss der Anfechtung ersichtlich sind, konnte N die Vollmachterteilung mit der Wirkung anfechten, dass die darauf gerichtete Erklärung gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} als vom Anfang an als nichtig anzusehen ist.
Damit handelte A ohne Vollmacht. Da N das Geschäft auch nicht genehmigt hat, ist der durch A mit E geschlossene nicht für und gegen die N wirksam. Der Vertrag kann damit auch keinen Rechtsgrund i. S. d. § 812 I 1 1. Alt. BGB darstellen.
((3)) Ergebnis
N kann von E Rückzahlung der 5.000 EUR gem. § 812 I 1 1. Alt. verlangen.
((2)) Anspruch E gegen A auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}}
E könnte gegen A einen Anspruch auf wahlweise Erfüllung des Vertrages bzw. Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} haben. Dafür müsste A als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben, wovon E nichts gewusst haben dürfte und der Mangel der Vertretungsmacht für den Schaden des E kausal gewesen sein.
A hat hier einen Vertrag für N geschlossen. Durch Anfechtung seitens N war die Vollmacht als vom Anfang an als nichtig anzusehen, so dass A bei Abschluss des Vertrages mit E ohne Vertretungsmacht handelte. Hätte E Vollmacht gehabt, wäre das Geschäft zwischen E und N wirksam, so dass E das Geld behalten könnte. Damit war der Mangel der Vertretungsmacht kausal für eventuelle Schäden des E aus dem misslungenen Geschäft. Da E vom Mangel der Vertretungsmacht weder wusste noch wissen musste und A volljährig war, kommt auch kein Ausschluss des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 3 BGB"}} in Betracht.
((2)) Anspruch des A gegen N auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 122 BGB"}}
//Vgl. Lösung aus der Veranstaltung - dem ist nichts hinzuzufügen.//
((1)) Lösungshinweise
Problem: kann die Vollmachterteilung angefochten werden?
Nach Rechtsprechung ja. Damit wendet der BGH die Vorschrift wörtlich an, indem die Anfechtung möglich ist und der Vertreter dafür - sofern er als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch genommen wird - einen Anspruch aus {{du przepis="§ 122 BGB"}} hat.
Andere Lösungen wären:
- Ausschluss der Anfechtung
- Zulassung der Anfechtung durch Vertretener gegenüber dem Geschäftspartner direkt (*) >>(*) Vgl. dazu Medicus, BGB AT Rn. 945. >>.


Revision [4741]

Edited on 2009-12-17 11:43:03 by WojciechLisiewicz [Korrekturen in Lösungshinweisen]
Deletions:
((1)) Musterlösung - Gruppe CD
((2)) Anspruch der N gegen E auf Rückzahlung der 5.000 EUR gem. 812 I 1 1. Alt. BGB
N könnte gegen E einen Anspruch auf Erstattung der 5.000 EUR aus § 812 I 1 1. Alt. BGB haben. Dies ist dann der Fall, wenn E durch eine Leistung eines anderen auf dessen Kosten erlangt hat und dies ohne rechtlichen Grund geschah.
((3)) Etwas durch eine Leistung erlangt
Die 5.000 EUR wurden aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages von N über A an E gezahlt. Damit hat E das Geld durch eine Leistung etwas erlangt.
((3)) Ohne rechtlichen Grund
Ein rechtlicher Grund könnte gegeben sein, wenn zwischen N und E ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde.
N hat hier persönlich keinen Vertrag mit E geschlossen. Der Vertrag zwischen N und E könnte jedoch dadurch geschlossen worden sein, dass für N der A gehandelt hat. Angebot und Annahme zwischen A und E liegen vor. A hat laut Sachverhalt im Namen der N das Auto gekauft. Damit ist das Handeln des A der N zuzurechnen.
Problematisch ist hier jedoch, inwiefern das Geschäft für und gegen die N wirkt, weil N den dem A erteilten Auftrag rückgängig machen möchte. Dadurch könnte A ohne Vollmacht gehandelt haben. A handelte mit Vollmacht, wenn N ihm die Vollmacht gem. § 167 I BGB erteilt hat, diese Vollmacht noch fortbesteht und das Rechtsgeschäft vom Umfang der Vollmacht gedeckt ist.
Es stellt sich die Frage, ob N dem A Vollmacht erteilt hat. Die Vollmachtserteilung ist eine Willenserklärung, die N gegenüber A oder dem Geschäftspartner abgegeben haben muss. N hat bei Übergabe der 5000 EUR Vollmacht zum Erwerb eines "möglichst guten und coolen" Autos erteilt. Aber N könnte gem. {{du przepis="§ 119 BGB"}} die Erteilung der Vollmacht mit der Wirkung gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} anfechten. Voraussetzung dafür ist, dass das Rechtsgeschäft anfechtbar ist, N die Anfechtung rechtzeitig erklärt und dass die Anfechtung nicht ausgeschlossen ist.
Anfechtungsgrund könnte dadurch gegeben sein, dass N nicht wusste, dass A im Hinblick auf den Autokauf nicht kompetent genug ist. Darin könnte ein Eigenschaftsirrtum gem. {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}}. Die Voraussetzungen des § 119 II BGB sind gegeben, wenn ein Irrtum über die Eigenschaften einer Person oder Sache vorliegt, diese Eigenschaft verkehrswesentlich ist und die Kausalität zwischen dem Irrtum und der Erklärung gegeben ist. N hat sich insofern geirrt, dass sie dachte, dass A von Autos Ahnung hat, während dies nicht der Fall war. Ein Irrtum seitens N im Hinblick auf die Eigenschaften einer Person liegt somit vor. Die Eigenschaft - Kompetenz im Hinblick auf Autos - war für die Vollmachterteilung wesentlich. Hätte N von Anfang von der fehlenden Kompetenz des A gewusst, hätte sie ihm keine Vollmacht erteilt. Damit war der Irrtum für die Vollmachtserteilung kausal. Damit ist der Irrtum i.S.d. § 119 II BGB als Anfechtungsgrund in diesem Fall gegeben.
Weitere Voraussetzung ist die Anfechtungserklärung gem. {{du przepis="§ 143 BGB"}}. Die Rückgängimachung des Auftrags bedeutet, dass N sich vom Rechtsgeschäft mit A komplett distanziert. Damit drückt sie auch den Willen aus, dass die ursprünglich erteilte Vollmacht auch keinen Bestand haben sollte. Damit ist eine Anfechtungserklärung im Hinblick auf die Vollmachtserteilung seitens N anzunehmen.
Zudem ist die Anfechtungsfrist gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} - unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes - erfüllt. Die Anfechtung ist im vorliegenden Fall auch nicht ausgeschlossen.
Damit durfte N die Vollmachterteilung erfolgreich anfechten.

((1)) Musterlösung - Gruppe AB
((1)) Lösungshinweise
Problem: kann die Vollmachterteilung angefochten werden?
Nach Rechtsprechung ja. Damit wendet der BGH die Vorschrift wörtlich an, indem die Anfechtung möglich ist und der Vertreter dafür - sofern er als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch genommen wird - einen Anspruch aus {{du przepis="§ 122 BGB"}} hat.
Andere Lösungen wären:
- Ausschluss der Anfechtung
- Zulassung der Anfechtung durch Vertretener gegenüber dem Geschäftspartner direkt (*) >>(*) Vgl. dazu Medicus, BGB AT Rn. 945. >>.


Revision [4740]

Edited on 2009-12-17 11:29:39 by WojciechLisiewicz [Korrekturen in Lösungshinweisen]
Additions:
((2)) Anspruch der N gegen E auf Rückzahlung der 5.000 EUR gem. 812 I 1 1. Alt. BGB
N könnte gegen E einen Anspruch auf Erstattung der 5.000 EUR aus § 812 I 1 1. Alt. BGB haben. Dies ist dann der Fall, wenn E durch eine Leistung eines anderen auf dessen Kosten erlangt hat und dies ohne rechtlichen Grund geschah.
((3)) Etwas durch eine Leistung erlangt
Die 5.000 EUR wurden aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages von N über A an E gezahlt. Damit hat E das Geld durch eine Leistung etwas erlangt.
((3)) Ohne rechtlichen Grund
Ein rechtlicher Grund könnte gegeben sein, wenn zwischen N und E ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde.
N hat hier persönlich keinen Vertrag mit E geschlossen. Der Vertrag zwischen N und E könnte jedoch dadurch geschlossen worden sein, dass für N der A gehandelt hat. Angebot und Annahme zwischen A und E liegen vor. A hat laut Sachverhalt im Namen der N das Auto gekauft. Damit ist das Handeln des A der N zuzurechnen.
Problematisch ist hier jedoch, inwiefern das Geschäft für und gegen die N wirkt, weil N den dem A erteilten Auftrag rückgängig machen möchte. Dadurch könnte A ohne Vollmacht gehandelt haben. A handelte mit Vollmacht, wenn N ihm die Vollmacht gem. § 167 I BGB erteilt hat, diese Vollmacht noch fortbesteht und das Rechtsgeschäft vom Umfang der Vollmacht gedeckt ist.
Es stellt sich die Frage, ob N dem A Vollmacht erteilt hat. Die Vollmachtserteilung ist eine Willenserklärung, die N gegenüber A oder dem Geschäftspartner abgegeben haben muss. N hat bei Übergabe der 5000 EUR Vollmacht zum Erwerb eines "möglichst guten und coolen" Autos erteilt. Aber N könnte gem. {{du przepis="§ 119 BGB"}} die Erteilung der Vollmacht mit der Wirkung gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} anfechten. Voraussetzung dafür ist, dass das Rechtsgeschäft anfechtbar ist, N die Anfechtung rechtzeitig erklärt und dass die Anfechtung nicht ausgeschlossen ist.
Anfechtungsgrund könnte dadurch gegeben sein, dass N nicht wusste, dass A im Hinblick auf den Autokauf nicht kompetent genug ist. Darin könnte ein Eigenschaftsirrtum gem. {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}}. Die Voraussetzungen des § 119 II BGB sind gegeben, wenn ein Irrtum über die Eigenschaften einer Person oder Sache vorliegt, diese Eigenschaft verkehrswesentlich ist und die Kausalität zwischen dem Irrtum und der Erklärung gegeben ist. N hat sich insofern geirrt, dass sie dachte, dass A von Autos Ahnung hat, während dies nicht der Fall war. Ein Irrtum seitens N im Hinblick auf die Eigenschaften einer Person liegt somit vor. Die Eigenschaft - Kompetenz im Hinblick auf Autos - war für die Vollmachterteilung wesentlich. Hätte N von Anfang von der fehlenden Kompetenz des A gewusst, hätte sie ihm keine Vollmacht erteilt. Damit war der Irrtum für die Vollmachtserteilung kausal. Damit ist der Irrtum i.S.d. § 119 II BGB als Anfechtungsgrund in diesem Fall gegeben.
Weitere Voraussetzung ist die Anfechtungserklärung gem. {{du przepis="§ 143 BGB"}}. Die Rückgängimachung des Auftrags bedeutet, dass N sich vom Rechtsgeschäft mit A komplett distanziert. Damit drückt sie auch den Willen aus, dass die ursprünglich erteilte Vollmacht auch keinen Bestand haben sollte. Damit ist eine Anfechtungserklärung im Hinblick auf die Vollmachtserteilung seitens N anzunehmen.
Zudem ist die Anfechtungsfrist gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} - unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes - erfüllt. Die Anfechtung ist im vorliegenden Fall auch nicht ausgeschlossen.
Damit durfte N die Vollmachterteilung erfolgreich anfechten.


Revision [4739]

Edited on 2009-12-17 09:03:23 by WojciechLisiewicz [Korrekturen in Lösungshinweisen]
Deletions:
((2)) Anspruch E gegen A auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}}
((2)) Anspruch des A gegen N auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 122 BGB"}}


Revision [4738]

Edited on 2009-12-17 09:00:50 by WojciechLisiewicz [Korrekturen in Lösungshinweisen]
Additions:
((1)) Musterlösung - Gruppe CD
((1)) Musterlösung - Gruppe AB
((2)) Anspruch E gegen A auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}}
((2)) Anspruch des A gegen N auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 122 BGB"}}


Revision [4668]

Edited on 2009-12-07 20:05:04 by WojciechLisiewicz [Korrekturen in Lösungshinweisen]
Additions:
- Zulassung der Anfechtung durch Vertretener gegenüber dem Geschäftspartner direkt (*) >>(*) Vgl. dazu Medicus, BGB AT Rn. 945. >>.
Deletions:
- Zulassung der Anfechtung durch Vertretener gegenüber dem Geschäftspartner direkt(*) >>(*) Vgl. dazu Medicus, BGB AT Rn. 945. >>.


Revision [4667]

Edited on 2009-12-07 20:04:50 by WojciechLisiewicz [Korrekturen in Lösungshinweisen]
Additions:
((1)) Lösungshinweise
Problem: kann die Vollmachterteilung angefochten werden?
Nach Rechtsprechung ja. Damit wendet der BGH die Vorschrift wörtlich an, indem die Anfechtung möglich ist und der Vertreter dafür - sofern er als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch genommen wird - einen Anspruch aus {{du przepis="§ 122 BGB"}} hat.
Andere Lösungen wären:
- Ausschluss der Anfechtung
- Zulassung der Anfechtung durch Vertretener gegenüber dem Geschäftspartner direkt(*) >>(*) Vgl. dazu Medicus, BGB AT Rn. 945. >>.


Revision [4638]

Edited on 2009-12-07 15:42:40 by WojciechLisiewicz [Korrekturen in Lösungshinweisen]
Additions:
Naiv (N) ist Studentin im ersten Semester Wirtschaftsrecht. Sie lernt in einer Party den Maschinenbaustudenten Angeber (A) kennen. Da N gerade ein Auto kaufen möchte, spricht sie mit ihren Freundinnen und Freunden auf der Party über Möglichkeiten, gut erhaltene Gebrauchte zum vernünftigen Preis zu besorgen. A schaltet sich ein und gibt zu vielen Themen rund ums Auto immer wieder sehr professionelle Bemerkungen ab. N denkt, dass A ein kompetenter Autoexperte ist und bittet ihn anschließend um Hilfe bei der Suche nach ihrem neuen Gebrauchten.
Deletions:
Naiv (N) ist Studentin im ersten Semester Wirtschaftsrecht. Sie lernt in einer Party den Maschinenbaustudenten Angeber (A) kennen. Da N gerade ein Auto kaufen möchte, spricht N mit ihren Freundinnen und Freunden gerade über Möglichkeiten, gut erhaltene Gebrauchte zum vernünftigen Preis zu besorgen. A schaltet sich ein und gibt zu vielen Themen rund ums Auto immer wieder sehr professionelle Bemerkungen ab. N denkt, dass A ein kompetenter Autoexperte ist und bittet ihn anschließend um Hilfe bei der Suche nach ihrem neuen Gebrauchten.


Revision [4637]

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