Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Anspruch der N gegen E a...
1. Etwas durch eine Leistun...
2. Ohne rechtlichen Grund
a. Vertragsschluss
b. Vertragsinhalt
c. Wirksamkeit
d. Zwischenergebnis zu Wirk...
3. Ergebnis
B. Anspruch E gegen N auf H...
1. Anspruch des E gegen A g...
2. Anspruch des A gegen N g...
C. Musterlösung 2 - Vorschl...
1. Anspruch N gegen E auf R...
a. Etwas durch Leistung erl...
b. Ohne rechtlichen Grund
c. Ergebnis
2. Anspruch E gegen A auf S...
3. Anspruch des A gegen N a...
1. Etwas durch eine Leistun...
2. Ohne rechtlichen Grund
a. Vertragsschluss
b. Vertragsinhalt
c. Wirksamkeit
d. Zwischenergebnis zu Wirk...
3. Ergebnis
B. Anspruch E gegen N auf H...
1. Anspruch des E gegen A g...
2. Anspruch des A gegen N g...
C. Musterlösung 2 - Vorschl...
1. Anspruch N gegen E auf R...
a. Etwas durch Leistung erl...
b. Ohne rechtlichen Grund
c. Ergebnis
2. Anspruch E gegen A auf S...
3. Anspruch des A gegen N a...
Fall: Ein Vertreter, der doch kein Experte war
Sachverhalt
Naiv (N) ist Studentin im ersten Semester Wirtschaftsrecht. Sie lernt auf einer Party den Maschinenbaustudenten Angeber (A) kennen. Da N gerade ein Auto kaufen möchte, spricht sie mit ihren Freundinnen und Freunden auf der Party über Möglichkeiten, gut erhaltene Gebrauchte zum vernünftigen Preis zu besorgen. A schaltet sich ein und gibt zu vielen Themen rund ums Auto immer wieder sehr professionelle Bemerkungen ab. N denkt, dass A ein kompetenter Autoexperte ist und bittet ihn anschließend um Hilfe bei der Suche nach ihrem neuen Gebrauchten.A wundert sich etwas, weil er sein Wissen über Autos ausschließlich aus der Autobild bezieht, willigt aber nicht zuletzt deshalb ein, weil es ihm schmeichelt, von der N um Hilfe gebeten zu werden. Im Ergebnis bekommt A 5.000 EUR in die Hand gedrückt und soll für N ein "möglichst gutes und cooles" Auto finden.
Dies tut A mehr schlecht als recht und bringt der N nach einigen Tagen ein völlig überteuertes Fahrzeug im katastrophalen Zustand, das er beim Händler Ehrenwort (E) im Namen der N gekauft und sogleich bezahlt hat. N ist enttäuscht und erkennt nun, dass A doch keine Ahnung von Autos hat. Sie meint, dass sie die Beauftragung des A rückgängig machen will, weil sie sich über die Kompetenzen des A geirrt habe. Sie möchte auch ihr Geld zurück haben.
Frage
Wie ist die Rechtslage?Lösungshinweise
In diesem Fall sind alle Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien zu behandeln, die infolge der im Sachverhalt beschriebenen Geschehnisse entstanden sind. Es sind folgende Ansprüche denkbar:- N gegen E auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB,
- E gegen N auf Herausgabe des Fahrzeugs gem. § 985 BGB - Problem: inwiefern die Eigentumsübertragung auch vom Mangel der Vertretungsmacht betroffen ist? Dies ist eine Detailfrage des Sachenrechts und wird an dieser Stelle nicht näher behandelt...
- E gegen N auf Herausgabe des Fahrzeugs (sofern auch hier der Rechtsgrund fehlt) gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB,
- E gegen A auf Erfüllung des Vertrages oder Schadensersatz gem. § 179 Abs. 1 BGB,
- A gegen N auf Schadensersatz gem. § 122 BGB.
Im Vordergrund steht (und ist deshalb für alle Anspruchsgrundlagen relevant) die Frage, ob die Vollmachtserteilung angefochten werden kann. Gemäß der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung ist dies möglich. Damit wendet der BGH die einschlägigen Vorschriften (§ 167 und § 119 Abs. 2 BGB) wörtlich an, indem die Vollmachtserteilung eine gewöhnliche Willenserklärung ist, die normal nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden kann. Die Wirkung ex tunc des § 142 ist demnach zu akzeptieren - obwohl der Vertreter dadurch eventuell einem Anspruch gem. § 179 BGB ausgesetzt ist, ohne dass er dafür etwas kann. Er kann als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch genommen werden. Er hat allerdings gegen den Vertretenen, der ihm die Vollmacht rückgängig entzogen hat, einen Anspruch aus § 122 BGB - sofern die Anfechtung nur gem. § 119 Abs. 2 BGB möglich war. Sind die Voraussetzungen einer Anfechtung gem. § 123 BGB (arglistige Täuschung) gegeben, ist der Anspruch aus § 122 BGB wiederum nicht gegeben.
Andere denkbare Lösungen des Problems wären:
- Ausschluss der Anfechtung oder
- Zulassung der Anfechtung durch Vertretenen gegenüber dem Geschäftspartner direkt (*) (*) Vgl. dazu Medicus, BGB AT Rn. 945.. Diese Lösungen entsprechen aber nicht dem Wortlaut des Gesetzes und wegen der oben geschilderten, durchaus ausgewogenen Risikoverteilung besteht dafür gar kein Bedarf.
1) § 812 I 1, 1. Alt. N => E
2) E => A - § 179 I BGB
3) E => N
- § 985 BGB
- § 812 I 1, 1. Alt.
5) N => A - § 280 I BGB
Musterlösung
N könnte gegen E einen Anspruch auf Erstattung der 5.000 EUR aus § 812 I 1 1. Alt. BGB haben. Dies ist dann der Fall, wenn E etwas durch eine Leistung eines anderen erlangt hat und dies ohne rechtlichen Grund geschah.
1. Etwas durch eine Leistung erlangt
Die 5.000 EUR wurden aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages von N über A an E gezahlt. Damit hat E das Geld (also etwas) durch eine Leistung erlangt.
Die 5.000 EUR wurden aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages von N über A an E gezahlt. Damit hat E das Geld (also etwas) durch eine Leistung erlangt.
2. Ohne rechtlichen Grund
Als rechtlicher Grund für die Zahlung kommt der Kaufvertrag zwischen N und E in Betracht. Diesen kann E als Rechtsgrund geltend machen, wenn die beiden diesen Vertrag geschlossen haben, er vom Inhalt her auch eine Zahlung von 5.000 EUR zum Gegenstand hatte und der Vertrag auch wirksam ist.
Als rechtlicher Grund für die Zahlung kommt der Kaufvertrag zwischen N und E in Betracht. Diesen kann E als Rechtsgrund geltend machen, wenn die beiden diesen Vertrag geschlossen haben, er vom Inhalt her auch eine Zahlung von 5.000 EUR zum Gegenstand hatte und der Vertrag auch wirksam ist.
a. Vertragsschluss
E und N könnten einen Vertrag abgeschlossen haben. N hat im vorliegenden Fall persönlich keinen Vertrag mit E geschlossen. Der Vertrag zwischen N und E könnte jedoch dadurch geschlossen worden sein, dass für N der A gehandelt hat. Angebot und Annahme zwischen A und E liegen vor. Es stellt sich allerdings die Frage, ob Erklärungen des A der N zuzurechnen sind.
E und N könnten einen Vertrag abgeschlossen haben. N hat im vorliegenden Fall persönlich keinen Vertrag mit E geschlossen. Der Vertrag zwischen N und E könnte jedoch dadurch geschlossen worden sein, dass für N der A gehandelt hat. Angebot und Annahme zwischen A und E liegen vor. Es stellt sich allerdings die Frage, ob Erklärungen des A der N zuzurechnen sind.
A könnte als Vertreter der N gem. § 164 Abs. 1 BGB gehandelt haben. Dies setzt voraus, dass A eigene Willenserklärungen abgibt, dies im fremden Namen tut und dabei dem Vertragspartner gegenüber auch offenbart, dass er nicht für sich handelt. Er sollte für die N ein Fahrzeug aussuchen, so dass er innerhalb eines gewissen Spielraums tätig war. Er hat hier eigene Willenserklärungen abgegeben. Ein Auto für sich wollte er dabei nicht kaufen, so dass er für die N handelte. Im Sachverhalt wird festgestellt, dass A "beim Händler (...) im Namen der N (...) kauft". Deshalb handelte er offen im Namen der N. Damit ist A Vertreter der N, sein Handeln ist der N gem. § 164 BGB zuzurechnen.
Ein Vertrag zwischen E und N wurde abgeschlossen.
Ferner stellt sich die Frage, ob er wegen Mangel der Vertretungsmacht (§ 177 Abs. 1 BGB) unwirksam ist.
(1) Anfechtung
Der Vertrag könnte gem. § 142 Abs. 1 BGB durch Anfechtung unwirksam sein. Dies setzt voraus, dass ein Anfechtungsgrund vorliegt, eine Anfechtung erklärt wurde und dies fristgemäß erfolgt ist.
Mögliche Anfechtungsgründe betreffen hier allerdings die N, die durch A vertreten wurde. Gem. § 166 Abs. 1 BGB spielen Willensmängel des Vertretenen für das eigentliche Rechtsgeschäft keine Rolle. Eventuelle Irrtümer bei Beauftragung des A sind deshalb für den durch A mit E abgeschlossenen Kaufvertrag irrelevant. Vielmehr kommt es hier auf Willensmängel des Vertreters, also des A, an. Für die Erklärungen des A liegen keine Anfechtungsgründe vor.
Mangels Willensmangels der maßgeblichen Person ist der Vertrag nicht gem. § 142 Abs. 1 BGB unwirksam.
(2) Mangel der Vertretungsmacht
Der Wille der N, den Auftrag an A zurückzuziehen, könnte sich auf die Vollmacht des A ausgewirkt haben. Deshalb ist zu prüfen, ob der Vertrag gem. § 177 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Dies ist dann der Fall, wenn A als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.
A handelte im Namen der N als ihr Vertreter, was bereits oben festgestellt wurde. Es ist fraglich, ob dabei eine Vollmacht vorgelegen hat. A handelte mit Vollmacht, wenn N ihm die Vollmacht gem. § 167 I BGB erteilt hat, diese Vollmacht noch fortbesteht und das Rechtsgeschäft vom Umfang der Vollmacht gedeckt ist. Ferner darf A die Vertretungsmacht nicht missbraucht haben.
(a) Erteilung der Vollmacht
Es stellt sich die Frage, ob N dem A Vollmacht erteilt hat. Die Vollmachtserteilung ist eine Willenserklärung mit dem Inhalt Vollmacht, die N gegenüber A oder dem Geschäftspartner abgegeben haben muss. Die Vollmachtserteilung muss auch wirksam sein.
N hat A 5000,- EUR übergeben und ihn gebeten, für sie ein Auto zu kaufen. Dies ist eine Erklärung mit dem Inhalt Vollmacht, die sie dem Vertreter gegenüber abgegeben hat.
Allerdings stellt sich die Frage, ob die Vollmachtserteilung auch wirksam war. Insbesondere ist zu prüfen, inwiefern N gem. § 119 II BGB diese Erklärung mit der Wirkung des § 142 Abs. 1 BGB anfechten konnte. Voraussetzung dafür ist, dass die Vollmachtserteilung anfechtbar ist (also ein Anfechtungsgrund vorliegt) und N die Anfechtung innerhalb der einschlägigen Frist erklärt.
(i) Maßgebliche Person
Wie oben bereits erläutert, hat N den Kaufvertrag nicht persönlich abgeschlossen. Demzufolge kann sie den Kaufvertrag mit E nicht anfechten. Im Falle der Vollmacht ist N die erklärende Person, so dass hier das Problem des § 166 BGB nicht mehr relevant ist. Die N ist bei Anfechtung der Vollmachtserteilung die richtige Person.
(ii) Anfechtungsgrund
Zuerst kommt eine Anfechtung wegen Irrtums gem. § 119 Abs. 2 BGB in Betracht. Ein Irrtum könnte dadurch gegeben sein, dass N nicht wusste, dass A im Hinblick auf den Autokauf nicht kompetent genug ist. Die Voraussetzungen des § 119 Abs. 2 BGB sind gegeben, wenn ein Irrtum über die Eigenschaften einer Person oder Sache vorliegt, diese Eigenschaften verkehrswesentlich sind und die Kausalität zwischen dem Irrtum und der Erklärung gegeben ist.
Ein Irrtum der N könnte vorliegen. Ein Irrtum ist gegeben, wenn das Wahrgenommene nicht den tatsächlich vorliegenden Umständen entspricht. Die N ist davon ausgegangen, dass A Ahnung von Autos, was aber nicht zutrifft. Ein Irrtum ist gegeben.
Dieser Irrtum müsste sich auf Eigenschaften einer Person beziehen. Dies ist dann der Fall, wenn es um Merkmale der Person geht, die dieser dauerhaft anhaften. Die Kompetenz des A, ein Auto auszusuchen, ist eine solche Eigenschaft.
(N hat sich insofern geirrt, dass sie dachte, dass A von Autos Ahnung hat, während dies nicht der Fall war. Ein Irrtum seitens N im Hinblick auf die Eigenschaften einer Person liegt somit vor.)
Die Eigenschaft müsste auch verkehrswesentlich sein. Die Kompetenz des A im Hinblick auf Autos entscheidet darüber, ob A eine sinnvolle Wahlentscheidung treffen kann. Deshalb ist diese Eigenschaft für die Vollmachtserteilung wesentlich.
Hätte N von Anfang von der fehlenden Kompetenz des A gewusst, hätte sie ihm keine Vollmacht erteilt. Damit war der Irrtum für die Vollmachtserteilung auch kausal. Damit ist der Irrtum i. S. d. § 119 Abs. 2 BGB als Anfechtungsgrund in diesem Fall gegeben.
Ein weiterer Anfechtungsgrund könnte eine arglistige Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB sein. Sie liegt vor, wenn A die N widerrechtlich und vorsätzlich getäuscht hat, dadurch bei ihr kausal einen Irrtum hervorgerufen hat und die N infolgedessen die Erklärung (Vollmachtserteilung) abgegeben hat.
A hat gegenüber der N nicht behauptet, dass er ein Automobilexperte sei. Damit hat er keine Täuschung durch aktives Handeln verübt. Allerdings hat er der N gegenüber verschwiegen, dass er gar kein Experte sei. Dieses Unterlassen ist dann mit Handeln gleichzusetzen, wenn den A die Pflicht trifft, in diesem Fall gegen die Annahme der N vorzugehen, sie über das Missverständnis aufzuklären. A hat kurz zuvor Dinge erzählt, die ihn wie einen echten Automobilexperten erscheinen ließen. dies tat er bewusst und wußte auch, welche Wirkung seine "Angeberei" hatte. Dieses vorangegangene Verhalten begründet die Pflicht, bei falschen Schlussfolgerungen, die für die N rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben können, über das Missverständnis aufzuklären. Das tat A aber nicht. Demzufolge hat er durch Unterlassen getäuscht.
A war nicht gerechtfertigt und wusste, was passiert war. Demzufolge war die Täuschung widerrechtlich und arglistig.
Mit dem falschen Eindruck erzeugte er den Irrtum der N und aufgrund dieses Irrtums erteilte sie ihm den entsprechenden Auftrag und Vollmacht. Ein kausaler Irrtum und in dessen Folge vorgenommenes Rechtsgeschäft liegen vor.
Die arglistige Täuschung gem. § 123 BGB ist auch Anfechtungsgrund auch gegeben.
(iii) Anfechtungserklärung
Weitere Voraussetzung ist die Anfechtungserklärung gem. § 143 BGB. Die Rückgängigmachung des Auftrags bedeutet, dass N sich vom Rechtsgeschäft mit A komplett distanziert. Damit drückt sie auch den Willen aus, dass die ursprünglich erteilte Vollmacht auch keinen Bestand haben sollte. Damit ist eine Anfechtungserklärung im Hinblick auf die Vollmachtserteilung seitens N anzunehmen.
(iv) Anfechtungsfrist
Zudem ist die Anfechtungsfrist gem. § 121 BGB - unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes - erfüllt. Die Anfechtungsfrist des § 124 BGB (ein Jahr ab Kenntnis) ist umso mehr erfüllt. Anfechtungserklärung erfolgte sowohl in Bezug auf § 119 Abs. 2 BGB wie auch auf § 123 BGB fristgemäß.
Folge ist, dass die Vollmachtserteilung gem. § 142 Abs. 1 BGB vom Anfang an nichtig ist.
(b) Zwischenergebnis
Die Vollmachtserteilung war unwirksam, so dass dem A keine Vertretungsmacht erteilt wurde.
Somit hatte A kein Recht, im Namen der N zu handeln. Er handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die N hat den Vertrag auch nicht gem. § 177 Abs. 1 BGB genehmigt.
3. Ergebnis
Infolge Unwirksamkeit des Vertrages zwischen N und E fehlt für die Zahlung der 5.000,- EUR der Rechtsgrund.
Infolge Unwirksamkeit des Vertrages zwischen N und E fehlt für die Zahlung der 5.000,- EUR der Rechtsgrund.
Da die Zahlung an E rechtsgrundlos erfolgte, ist ein Herausgabeanspruch der N gegen E gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB gegeben.
B. Anspruch E gegen N auf Herausgabe des Autos gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB
Da die Übergabe des Autos von E an N ebenso grundlos erfolgte, wie die Kaufpreiszahlung, ist der Herausgabeanspruch des E gegen N gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB ebenfalls gegeben.
E könnte gem. § 179 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen A auf Schadensersatz haben. Dies ist dann der Fall, wenn hier ein Vertrag durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen wurde und der Anspruch gem. § 179 Abs. 3 BGB nicht ausgeschlossen ist. Laut Sachverhalt hat A im Namen der N mit E einen Kaufvertrag über ein Auto für 5000 EUR geschlossen. Ein Vertrag liegt somit vor. Infolge der Anfechtung durch N ist die Vertretungsmacht des A nicht gegeben, was bereits oben ausgeführt wurde. E wusste von dem Mangel der Vertretungsmacht des A nicht und hat dies auch nicht wissen müssen und A war volljährig. Somit kommt ein Ausschluss des Anspruchs gem. § 179 Abs. 3 BGB nicht in Betracht. Daraus folgt, dass E gem. § 179 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen A hat.
Der Anspruch des E gegen A könnte gem. § 179 Abs. 2 BGB jedoch eingeschränkt sein. Voraussetzung dafür ist, dass A nicht wusste, dass er nicht bevollmächtigt ist. Hier wusste A nicht, dass N später die erteilte Vollmacht später anfechten würde, weshalb er auch keine Kenntnis des Mangels i. S. d. § 179 Abs. 2 BGB hatte. Damit ist A nur zum Ersatz des entstandenen Vertrauensschadens verpflichtet. Demnach hätte E gegen A im Rahmen des § 179 BGB einen Anspruch auf Ersatz von eventuellen Aufwendungen anläßlich des Kaufvertrages. Auf keinen Fall kann er Zahlung des Kaufpreises für das Auto verlangen.
Insgesamt ist festzustellen, dass E gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 179 BGB im Umfang gem. § 179 Abs. 2 BGB hat (Vertrauensschaden).
2. Anspruch des A gegen N gem. § 122 BGB
A könnte gem. § 122 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz gegen N haben. Dazu muss die Willenserklärung der N entweder nach § 118 BGB nichtig oder nach §§ 119, 120 BGB angefochten worden sein und es müsste sich dabei um eine empfangsbedürftige Erklärung handeln.
A könnte gem. § 122 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz gegen N haben. Dazu muss die Willenserklärung der N entweder nach § 118 BGB nichtig oder nach §§ 119, 120 BGB angefochten worden sein und es müsste sich dabei um eine empfangsbedürftige Erklärung handeln.
Hier wurde nach § 119 Abs. 2 BGB die Willenserklärung angefochten, wodurch das Rechtsgeschäft - die Vollmachtserteilung gem. § 167 BGB - vom Anfang an nichtig war. Die Vollmachterteilung ist gem. § 167 Abs. 1 BGB gegenüber dem Geschäftspartner oder gegenüber dem Vertreter abzugeben. Damit handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
Daraus resultiert also ein Anspruch des A gegen N auf Ersatz des Schadens i. S. d. § 122 BGB. Dies ist ein Vertrauensschaden, der darin liegen kann, dass A seinerseits dem E gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist (siehe oben).
C. Musterlösung 2 - Vorschlag des Aufgabenstellers
1. Anspruch N gegen E auf Rückzahlung der 5.000 EUR gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB
N könnte gegen E einen Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 EUR gem. § 812 I 1 1. Alt. haben.
Dafür müsste E etwas durch eine Leistung der N ohne rechtlichen Grund erlangt haben.
a. Etwas durch Leistung erlangt
Die Zahlung der 5.000 EUR, die A für N vorgenommen hat, stellt eine Zahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug dar, die somit in Erfüllung eines Kaufvertrages erfolgte. Darin liegt eine Leistung der N vor, die auch ein Etwas i. S. d. § 812 Abs. 1 BGB darstellt.
b. Ohne rechtlichen Grund
Fraglich ist, ob für die Zahlung des Kaufpreises der rechtliche Grund fehlt. Der rechtliche Grund ist gegeben, wenn die Zahlung aufgrund eines zwischen N und E ordnungsgemäß geschlossenen, wirksamen Kaufvertrages erfolgte. Der rechtliche Grund könnte somit darin bestehen, dass zwischen N und E ein Vertrag besteht.
N hat mit E persönlich keinen Vertrag geschlossen, jedoch handelte für sie der A. Die Handlungen des A können der N zugerechnet werden, sofern die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 BGB erfüllt sind. Dies ist Handeln im fremden Namen, das dem Vertragspartner gegenüber offen gelegt wird. A handelte im Namen der N, was im Sachverhalt ausdrücklich erwähnt ist. Wenn er gegenüber dem E im Namen der N aufgetreten ist, ist auch Offenkundigkeit dieses Umstands anzunehmen. Somit kann das Handeln des A der N zugerechnet werden. Da laut Sachverhalt auch davon auszugehen ist, dass die übrigen Voraussetzungen des Vertragsschlusses gem. §§ 145 ff. erfüllt sind, kann ein Vertragsschluss zwischen N, vertreten durch A, und E angenommen werden.
Fraglich ist jedoch, inwiefern dieser Vertrag wirksam ist. Der Vertrag könnte insbesondere deshalb unwirksam sein, weil N das Handeln im Nachhinein für nicht richtig hielt und die Bevollmächtigung des A rückgängig machen wollte. Dadurch könnte A vollmachtlos gehandelt haben, was zur Folge hätte, dass das von ihm vorgenommene Rechtsgeschäft nicht für und gegen N wirksam ist, § 177 Abs. 1 BGB.
A hat mit Vertretungsmacht gehandelt, wenn ihm N wirksam Vollmacht erteilt hat und diese nicht erloschen ist. Da die Vollmachterteilung gem. § 167 Abs. 1 BGB in jedem Fall eine Willenserklärung ist, wurde die Vollmacht erteilt, wenn N eine Willenserklärung mit dem Inhalt der Vollmachtserteilung vorgenommen hat und diese auch wirksam ist. Die Vollmachtserteilung könnte jedoch dadurch unwirksam sein, dass N diese laut Sachverhalt zurücknehmen will. Dadurch könnte die Vollmachtserteilung gem. § 142 BGB vom Anfang nichtig sein.
Die Erklärung der N, dass sie von der Beauftragung des A Abstand nehmen möchte, kann nur dann die Wirkung des § 142 BGB erzielen, wenn dadurch eine Anfechtung erklärt wurde, hierfür ein Anfechtungsgrund bestand, die Anfechtungsfrist eingehalten wurde und die Anfechtung nicht ausgeschlossen ist.
Die Erklärung der N, dass sie "die Beauftragung des A rückgängig machen" möchte, kann auch als eine Erklärung interpretiert werden, dass das komplette Rechtsgeschäft (sowohl der Auftrag wie auch die Vollmachtserteilung) nicht weiter bestehen soll. Damit kann darin eine Anfechtungserklärung gesehen werden. Als Anfechtungsgrund kommt hier ein Irrtum über Eigenschaften der Person oder Sache gem. § 119 Abs. 2 BGB in Betracht. Demnach könnte N die Vollmachtserteilung dann anfechten, wenn sie bei der Erklärung über solche Eigenschaften einer Person oder Sache im Irrtum war, die verkehrswesentlich sind und dieser Irrtum für die Erklärung der N kausal war.
Es ist zunächst zu fragen, ob N im Irrtum war. Ein Irrtum liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn die Wahrnehmung der N von der Wirklichkeit abweicht. N hielt den A für einen Autoexperten, der er nicht war. Damit war N über die Fähigkeiten und Kenntnisse des A, also über eine Person, im Irrtum. Dieser Irrtum war für die Frage maßgeblich, ob die Beauftragung des A - und damit auch die hierfür notwendige Vollmachtserteilung - Sinn machte oder nicht. Eine nicht kompetente Person eignet sich nicht als Hilfe beim Autokauf. Damit war die Eigenschaft, über die sich N geirrt hatte, verkehrswesentlich. N hätte A nicht gewählt, wenn sie nicht gedacht hätte, dass er sich mit Autos auskennt. Damit war der Irrtum für die Vollmachtserteilung ebenfalls kausal. Somit ist festzustellen, dass ein Anfechtungsgrund i. S. d. § 119 Abs. 2 BGB gegeben ist.
Da keine Anhaltspunkte für Überschreitung der Anfechtungsfrist (unverzüglich gem. § 121 BGB) oder für Ausschluss der Anfechtung ersichtlich sind, konnte N die Vollmachterteilung mit der Wirkung anfechten, dass die darauf gerichtete Erklärung gem. § 142 BGB als vom Anfang an als nichtig anzusehen ist.
Damit handelte A ohne Vollmacht. Da N das Geschäft auch nicht genehmigt hat, ist der durch A mit E geschlossene nicht für und gegen die N wirksam. Der Vertrag kann damit auch keinen Rechtsgrund i. S. d. § 812 I 1 1. Alt. BGB darstellen.
c. Ergebnis
N kann von E Rückzahlung der 5.000 EUR gem. § 812 I 1 1. Alt. verlangen.
2. Anspruch E gegen A auf Schadensersatz gem. § 179 Abs. 1 BGB
siehe oben
3. Anspruch des A gegen N auf Schadensersatz gem. § 122 BGB
Vgl. Lösung aus der Veranstaltung - dem ist nichts hinzuzufügen.
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