Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

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Version [72815]

Dies ist eine alte Version von EnergieRStilllegungBraunkohlekraftwerkeundSicherheitsbereitschaft erstellt von AnnegretMordhorst am 2016-10-04 15:56:52.

 

3. Säule: Stilllegung von Braunkohlekraftwerken und "Sicherheitsbereitschaft"


in Arbeit

A. Zeitplan

Nach § 13g Abs. 1 S. 1 EnWG ist eine schrittweise Stillegung der Braunkohlekraftwerke vorgesehen. Im einzelnen sind folgende hiervon betroffen:

Nr. 1: bis zum 1. Oktober 2016: Kraftwerk Buschhaus,

Nr. 2: bis zum 1. Oktober 2017:
a) Block P des Kraftwerks Frimmersdorf und
  1. Block Q des Kraftwerks Frimmersdorf,

Nr. 3: bis zum 1. Oktober 2018:

  1. Block E des Kraftwerks Niederaußem,
  1. Block F des Kraftwerks Niederaußem und
  1. Block F des Kraftwerks Jänschwalde,

Nr. 4: bis zum 1. Oktober 2019:

  1. Block C des Kraftwerks Neurath und
  1. Block E des Kraftwerks Jänschwalde.

Jene Anlagen sollen gem. § 13g Abs. 1 S. 2 EnWG für vier Jahre in die Sicherheitsbereitschaft wechseln und danach ohne wenn und aber stillgelegt werden. Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. § 13g Abs. 2 S. 1 EnWG i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, möglich.

B. Vergütungsanspruch des Betreibers in der Sicherheitsbereitschaft gem. § 13g Abs. 5 EnWG i.V.m. § 13 Abs. 7 S. 2 EnWG

1. Anforderungen dem Grunde nach

Der Betreiber der stillzulegenden Anlage hat im Rahmen der Sicherheitsbereitschaft dann einen Anspruch auf Vergütung gem. § 13g Abs. 5 oder 6 i. V.m. § 13g Abs. 7 EnWG, wenn:

  1. Aufforderung seitens des Übertragungsnetzbetreiber ist erfolgt und
  1. Betreiber der Anlage erfüllt die Voraussetzungen gem. § 13g Abs. 3 S. 1 EnWG

Neben der Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber hat der Betreiber sicherzustellen, dass die stillzulegende Anlage nach Vorwarnung des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit ist und es möglich ist, dass die stillzulegenden Anlagen nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden kann

Das Vorliegen dieser Anforderungen hat der Betreiber vor dem Beginn der Sicherheitsbereitschaft den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibetr gem. § 13g Abs. 3 S. 2 EnWG nachzuweisen.

2. Anforderungen dem Umfang nach


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