Revision history for EnergieRStilllegungBraunkohlekraftwerkeundSicherheitsbereitschaft
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**__Nr. 1: bis zum 1. Oktober 2016__:** [[http://www.bmwi.de/DE/Presse/pressemitteilungen,did=781730.html Kraftwerk Buschhaus ist ab 1. Oktober 2016 vorläufig stillgelegt]]
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1) Anspruchsteller: Betreiber der stillzulegenden Anlage
1) Richtiger Anspruchsgegner: Übertragungsnetzbetreiber
1) Kein Ausschluss des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 4 EnWG"}}
((3)) Anspruchsgegner = Übertragungsnetzbetreiber
Der Betreiber muss seinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber geltend machen. Gem. § 3 Nr. 10 EnWG sind dies natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sind.
((3)) Besondere Anforderungen gem. {{du przepis="§ 13g EnWG"}}
Der Betreiber hat gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber nur dann einen Vergütungsanspruch, wenn die besonderen Anforderungen gem. {{du przepis="§ 13g EnWG"}} vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn:
1) Richtiger Anspruchsgegner: Übertragungsnetzbetreiber
1) Kein Ausschluss des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 4 EnWG"}}
((3)) Anspruchsgegner = Übertragungsnetzbetreiber
Der Betreiber muss seinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber geltend machen. Gem. § 3 Nr. 10 EnWG sind dies natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sind.
((3)) Besondere Anforderungen gem. {{du przepis="§ 13g EnWG"}}
Der Betreiber hat gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber nur dann einen Vergütungsanspruch, wenn die besonderen Anforderungen gem. {{du przepis="§ 13g EnWG"}} vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn:
Deletions:
1) richtiger Anspruchsgegner: Übertragungsnetzbetreiber
1) kein Ausschluss des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 4 EnWG"}}
((3)) Besondere Anfordergen gem. {{du przepis="§ 13g EnWG"}}
Neben dem Betreiber der stillzulegenden Anlage und dem richtigen Anspruchsgegner besteht ein Vergütungsanspruch nur dann, wenn die besonderen Anforderungen gem. {{du przepis="§ 13g EnWG"}} vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn:
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Ausweislich des {{du przepis="§ 13b Abs. 6 EnWG"}}, der bestimmt, dass: //" Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die stillzulegenden Anlagen nach {{du przepis="§ 13g EnWG"}}."// ist von der Stilllegung von Braunekohlkraftwerken, die Stilllegung von anderen Anlagen zu unterscheiden. Gleiches ergibt sich im Hinblick auf die Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 6 EnWG"}}. Deren Stilllegung und die hierbei zu zahlende Vergütung werden in folgenden Artikel näher erläutert: [[EnergieRStilllegungAnlagen Stilllegung von Anlagen]].
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Dieser Artikel beschäftigt sich näher mit der Thematik der Stillegung von Braunkohlekraftwerken und deren Funktion in der Sicherheitsbereitschaft. Einen ersten Überbli8ck hierzu finden Sie beim Artikel zum [[EnergieRStrommarktgesetz Strommarktgesetz]] unter Punkt **B. 1**. Nachfolgend wird der Zeitplan für die Stilllegung gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 1 EnWG"}} dargestellt. Dem schließt sich der Schwerpunkt des Artikels an. Dieser befasst sich mit einer möglichen Prüfung des Vergütungsanspruches des Betreibers während der Sicherheitsbereitschaft. Hieran anschließend folgt zu diesem Vergütungsanspruch ein Fallbeispiel. Im Abschnitt **D**. findet sich sodann ein Exkurs zur Stillegung von Anlagen gem. {{du przepis="§ 13b EnWG"}} und der in diesem Fall zu zahlenden Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c EnWG"}}.
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Ausweislich des {{du przepis="§ 13b Abs. 6 EnWG"}}, der bestimmt, dass: //" Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die stillzulegenden Anlagen nach {{du przepis="§ 13g EnWG"}}."// ist von der Stilllegung von Braunekohlkraftwerken, die Stilllegung von anderen (Erzeugungs)- anlagen zu unterscheiden. Gleiches ergibt sich im Hinblick auf die Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 6 EnWG"}}. Deren Stilllegung und die hierbei zu zahlende Vergütung werden in folgenden Artikel näher erläutert: [[EnergieRStilllegungErzeugungsanlagen Stilllegung von (Erzeugungs-)anlagen]].
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((2)) Anforderungen dem Umfang nach - Berechnung der Entschädigung
Eine Reduzierung der Vergütung kommt gem. § 13g Abs. 5 S. 4 und 5 EnWG auch dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen nach § 13g Abs. 3 S. 1 EnWG vorübergehend nicht eingehalten werden, ohne dass ein Einsatz durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes vorliegt. In diesem Fall reduziert sich die Vergütungsanspruch des Betreibers für die stillzulegende Anlage ab dem 13. Tag auf null, bis den Anforderungen wieder nachgekommen werden kann. Hiervon unberührt bleiben die mit dem Betreiber eines Übertragungsnetzes abgestimmten Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten.
((1)) Exkurs: Stilllegung von (Erzeugungs-)anlagen gem. {{du przepis="§ 13b EnWG"}}
Ausweislich {{du przepis="§ 13b Abs. 6 EnWG"}} ist von der Stilllegung von Braunekohlkraftwerken, die Stilllegung von anderen Erzeugungsanlagen zu unterscheiden. Deren Stilllegung wird in folgenden Artikel näher erläutert: [[EnergieRStilllegungErzeugungsanlagen Stilllegung von (Erzeugungs-)anlagen]].
Eine Reduzierung der Vergütung kommt gem. § 13g Abs. 5 S. 4 und 5 EnWG auch dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen nach § 13g Abs. 3 S. 1 EnWG vorübergehend nicht eingehalten werden, ohne dass ein Einsatz durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes vorliegt. In diesem Fall reduziert sich die Vergütungsanspruch des Betreibers für die stillzulegende Anlage ab dem 13. Tag auf null, bis den Anforderungen wieder nachgekommen werden kann. Hiervon unberührt bleiben die mit dem Betreiber eines Übertragungsnetzes abgestimmten Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten.
((1)) Exkurs: Stilllegung von (Erzeugungs-)anlagen gem. {{du przepis="§ 13b EnWG"}}
Ausweislich {{du przepis="§ 13b Abs. 6 EnWG"}} ist von der Stilllegung von Braunekohlkraftwerken, die Stilllegung von anderen Erzeugungsanlagen zu unterscheiden. Deren Stilllegung wird in folgenden Artikel näher erläutert: [[EnergieRStilllegungErzeugungsanlagen Stilllegung von (Erzeugungs-)anlagen]].
Deletions:
Eine Reduzierung der Vergütung kommt gem. § 13g Abs. 5 S. 4 und 5 EnWG auch dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen nach § 13g Abs. 3 S. 1 EnWG vorübergehend nicht eingehalten werden, ohne dass ein Einsatz durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes vorliegt. In diesem Fall reduziert sich die Vergütungsanspruch des Betreibers für die stillzulegende Anlage ab dem 13. Tag auf null, bis den Anforderungen wieder nachgekommen werden kann. Hiervon unberührt bleiben die mit dem Betreiber eines Übertragungsnetzes abgestimmte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten.
((1)) Exkurs: [[EnergieRStilllegungErzeugungsanlagen Stillegung von (Erzeugungs-)anlagen gem.]] {{du przepis="§ 13b EnWG"}}
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**__Quelle für Beispiele der Erzeugungsauslagen:__**[[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/073/1807317.pdf Gesetzesentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes]]
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((1)) Exkurs: [[EnergieRStilllegungErzeugungsanlagen Stillegung von (Erzeugungs-)anlagen gem.]] {{du przepis="§ 13b EnWG"}}
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((1)) Exkurs: [[EnergieRStilllegungErzeugungsanlagen Stillegung von (Erzeugungs-)anlagen gem. {{du przepis="§ 13b EnWG"}}]]
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((2)) Allgemeines
((2)) Anforderungen
((2)) Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c EnWG"}}
Additions:
Jene Anlagen dürfen gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 2 EnWG"}}, ab den Kalendertag der vorläufigen Stilllegung, für vier Jahre nicht **endgültig** stilllgelegt werden. Diese dürfen erst danach endgültig stillgelegt werden. Für den Zeitzraum von vier Jahren wechseln diese Anlagen in die Sicherheitsbereitschaft. Dies lässt sich aus dem Wortlaut des {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ablesen. In diesem heißt es //:"Die stillzulegenden Anlagen stehen jeweils ab dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Kalendertag bis zu ihrer endgültigen Stilllegung[...]"//. Hiervon abweichend normiert {{du przepis="§ 13g Abs. 6 EnWG"}} die Möglichkeit, die stillzulegende Anlage während der Dauer der Sicherheitsbereitschaft vorzeitig endgültig abzuschalten. Zeitlich gesehen ist dies grundsätzlich erst nach Ablauf des ersten Jahres in der Sicherheitsbereitschaft möglich. Hiervon abweichend ist auch dann eine vorzeitige, endgültige Stilllegung der Anlage möglich, wenn der Anlagenbetreiber einen hierfür entsprechenden Antrag bei der BNetzA stellt und die BNetzA dies genehmigt. Eine solche Genehigung wird dann erteilt, wenn die Anlage die Voraussetzungen der Sicherheitsbereitschaft **dauerhaft nicht** oder nur unter **unverhältnismäßigem Aufwand** erfüllen kann. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 6 EnWG"}} in diesem Fall nach Ablauf des ersten Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.
Die Höhe der Entschädigung wird gem. § 13g Abs. 7 S.1 EnWG durch die BNetzA mittels eines Bescheids bestimmt. Zu diesem Zweck ist gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 5 S. 2 EnWG"}} i.V.m. Anlage zum EnWG, die dort enthaltene Formel anzuwenden. Die Vergütung wird jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen. Nicht von der Vergütung erfasst sind gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 5 EnWG"}} die Erzeugungsauslagen nach {{du przepis="§ 13g Abs. 5 S. 6 EnWG"}}. Diese werden von den Betreibern der Übertragungsnetze nach Ablauf eines Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gesondert erstattet. Zu diesen gehören die erforderlichen Auslagen des Betreibers für die stillzulegende Anlage, die Logistik und die angeschlossenen Tagebazsysteme. Hinzu kommen die Kosten für die Endkonservierung und die Wiederkonservierung.
Die Höhe der Entschädigung wird gem. § 13g Abs. 7 S.1 EnWG durch die BNetzA mittels eines Bescheids bestimmt. Zu diesem Zweck ist gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 5 S. 2 EnWG"}} i.V.m. Anlage zum EnWG, die dort enthaltene Formel anzuwenden. Die Vergütung wird jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen. Nicht von der Vergütung erfasst sind gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 7 S. 5 EnWG"}} die Erzeugungsauslagen nach {{du przepis="§ 13g Abs. 5 S. 6 EnWG"}}. Diese werden von den Betreibern der Übertragungsnetze nach Ablauf eines Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gesondert erstattet. Zu diesen gehören die erforderlichen Auslagen des Betreibers für die stillzulegende Anlage, die Logistik und die angeschlossenen Tagebazsysteme. Hinzu kommen die Kosten für die Endkonservierung und die Wiederkonservierung.
Deletions:
Die Höhe der Entschädigung wird gem. § 13g Abs. 7 S.1 EnWG durch die BNetzA ermittelt. Zu diesem Zweck ist gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 5 S. 2 EnWG"}} i.V.m. Anlage zum EnWG, die dort enthaltene Formel anzuwenden. Die Vergütung wird jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen.
Additions:
Jene Anlagen dürfen gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 2 EnWG"}}, ab den Kalendertag der vorläufigen Stilllegung, für vier Jahre nicht **endgültig** stilllgelegt werden. Diese dürfen erst danach endgültig stillgelegt werden. Für den Zeitzraum von vier Jahren wechseln diese Anlagen in die Sicherheitsbereitschaft. Dies lässt sich aus dem Wortlaut des {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ablesen. In diesem heißt es //:"Die stillzulegenden Anlagen stehen jeweils ab dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Kalendertag bis zu ihrer endgültigen Stilllegung[...]"//. Hiervon abweichend normiert {{du przepis="§ 13g Abs. 6 EnWG"}} die Möglichkeit, die stillzulegende Anlage während der Dauer der Sicherheitsbereitschaft vorzeitig endgültig abzuschalten. Zeitlich gesehen ist dies grundsätzlich erst nach Ablauf des ersten Jahres in der Sicherheitsbereitschaft möglich. Hiervon abweichend ist auch dann eine vorzeitige, endgültige Stilllegung der Anlage möglich, wenn der Anlagenbetreiber einen hierfür entsprechenden Antrag bei der BNetzA stellt und die BNetzA dies genehmigt. Eine solche Genehigung wird dann erteilt, wenn die Anlage die Voraussetzungen der Sicherheitsbereitschaft **dauerhaft nicht** oder nur unter **unverhältnismäßigem Aufwand** erfüllen kann.
Der Betreiber der stillzulegenden Anlage hat im Rahmen der Sicherheitsbereitschaft dann einen Anspruch auf Vergütung gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 5 EnWG"}} i. V.m. {{du przepis="§ 13g Abs. 7 EnWG"}}, wenn:
((3)) Keine Verringerung des Vergütungsanspruches
Zudem darf keine Verringerung des Vergütungsanpruches gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 5 S. 3 EnWG"}} oder § 13g Abs. 5 S. 4 und 5 EnWG vorliegen. Der Vergütungsanspruch des Betreibers verringert sich gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 5 S. 3 EnWG"}}, wenn die stillzulegende Anlage **nicht** innerhalb von 288 Stunden ab der Vorwarnung nach Abs. 3 S. 1 betriebsbereit ist.
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn die stillzulegende Anlage nicht innerhalb der Anfahrzeiten nach Abs. 3 S. 1 Nr. 2 die angeforderte Leistung im Bereich der üblichen Schwankungen einspeist. Diese beiden Fälle können folgende Ursachen haben. Erfüllt der Betreiber diese Vorgaben aus arbeitsschutz- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht, verringert sich die Vergütung für die stillzulegende Anlage auf null ab dem 13. Tag. Erfüllt er die Vorgaben aus anderen Gründen nicht reduziert sich seine Vergütung um 10 % für das jeweilige Sicherheitsbereitschaftsjahr für die jeweilige stillzulegende Anlage.
Eine Reduzierung der Vergütung kommt gem. § 13g Abs. 5 S. 4 und 5 EnWG auch dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen nach § 13g Abs. 3 S. 1 EnWG vorübergehend nicht eingehalten werden, ohne dass ein Einsatz durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes vorliegt. In diesem Fall reduziert sich die Vergütungsanspruch des Betreibers für die stillzulegende Anlage ab dem 13. Tag auf null, bis den Anforderungen wieder nachgekommen werden kann. Hiervon unberührt bleiben die mit dem Betreiber eines Übertragungsnetzes abgestimmte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten.
Der Betreiber der stillzulegenden Anlage hat im Rahmen der Sicherheitsbereitschaft dann einen Anspruch auf Vergütung gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 5 EnWG"}} i. V.m. {{du przepis="§ 13g Abs. 7 EnWG"}}, wenn:
((3)) Keine Verringerung des Vergütungsanspruches
Zudem darf keine Verringerung des Vergütungsanpruches gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 5 S. 3 EnWG"}} oder § 13g Abs. 5 S. 4 und 5 EnWG vorliegen. Der Vergütungsanspruch des Betreibers verringert sich gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 5 S. 3 EnWG"}}, wenn die stillzulegende Anlage **nicht** innerhalb von 288 Stunden ab der Vorwarnung nach Abs. 3 S. 1 betriebsbereit ist.
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn die stillzulegende Anlage nicht innerhalb der Anfahrzeiten nach Abs. 3 S. 1 Nr. 2 die angeforderte Leistung im Bereich der üblichen Schwankungen einspeist. Diese beiden Fälle können folgende Ursachen haben. Erfüllt der Betreiber diese Vorgaben aus arbeitsschutz- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht, verringert sich die Vergütung für die stillzulegende Anlage auf null ab dem 13. Tag. Erfüllt er die Vorgaben aus anderen Gründen nicht reduziert sich seine Vergütung um 10 % für das jeweilige Sicherheitsbereitschaftsjahr für die jeweilige stillzulegende Anlage.
Eine Reduzierung der Vergütung kommt gem. § 13g Abs. 5 S. 4 und 5 EnWG auch dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen nach § 13g Abs. 3 S. 1 EnWG vorübergehend nicht eingehalten werden, ohne dass ein Einsatz durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes vorliegt. In diesem Fall reduziert sich die Vergütungsanspruch des Betreibers für die stillzulegende Anlage ab dem 13. Tag auf null, bis den Anforderungen wieder nachgekommen werden kann. Hiervon unberührt bleiben die mit dem Betreiber eines Übertragungsnetzes abgestimmte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten.
Deletions:
Der Betreiber der stillzulegenden Anlage hat im Rahmen der Sicherheitsbereitschaft dann einen Anspruch auf Vergütung gem. § 13g Abs. 5 oder 6 i. V.m. {{du przepis="§ 13g Abs. 7 EnWG"}}, wenn:
((3)) Keine Verringerungstatbestände
Zudem dürfen keine Verringerungstatbestände gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 5 S. 3 EnWG"}} vorliegen. Die Vergütung verringert sich, wenn die stillzulegende Anlage **nicht** innerhalb von 288 Stunden ab der Vorwarnung nach Abs. 3 S. 1 betriebsbereit ist.
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn die stillzulegende Anlage nicht innerhalb der Anfahrzeiten nach Abs. 3 S. 1 Nr. 2 die angeforderte Leistung im Bereich der üblichen Schwankungen einspeist. Hierbei ist zwischen zwei Gründen zu unterscheiden. Erfüllt der Betreiber diese Vorgaben aus arbeitsschutz- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht, verringert sich die Vergütung für die stillzulegende Anlage auf null ab dem 13. Tag. Erfüllt er die Vorgaben aus anderen Gründen nicht reduziert sich seine Vergütung um 10 % für das jeweilige Sicherheitsbereitschaftsjahr für die jeweilige stillzulegende Anlage.
Additions:
Zudem dürfen keine Verringerungstatbestände gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 5 S. 3 EnWG"}} vorliegen. Die Vergütung verringert sich, wenn die stillzulegende Anlage **nicht** innerhalb von 288 Stunden ab der Vorwarnung nach Abs. 3 S. 1 betriebsbereit ist.
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn die stillzulegende Anlage nicht innerhalb der Anfahrzeiten nach Abs. 3 S. 1 Nr. 2 die angeforderte Leistung im Bereich der üblichen Schwankungen einspeist. Hierbei ist zwischen zwei Gründen zu unterscheiden. Erfüllt der Betreiber diese Vorgaben aus arbeitsschutz- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht, verringert sich die Vergütung für die stillzulegende Anlage auf null ab dem 13. Tag. Erfüllt er die Vorgaben aus anderen Gründen nicht reduziert sich seine Vergütung um 10 % für das jeweilige Sicherheitsbereitschaftsjahr für die jeweilige stillzulegende Anlage.
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn die stillzulegende Anlage nicht innerhalb der Anfahrzeiten nach Abs. 3 S. 1 Nr. 2 die angeforderte Leistung im Bereich der üblichen Schwankungen einspeist. Hierbei ist zwischen zwei Gründen zu unterscheiden. Erfüllt der Betreiber diese Vorgaben aus arbeitsschutz- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht, verringert sich die Vergütung für die stillzulegende Anlage auf null ab dem 13. Tag. Erfüllt er die Vorgaben aus anderen Gründen nicht reduziert sich seine Vergütung um 10 % für das jeweilige Sicherheitsbereitschaftsjahr für die jeweilige stillzulegende Anlage.
Deletions:
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn die stillzulegende Anlage nicht innerhalb der Anfahrzeiten nach Abs. 3 S. 1 Nr. 2 die angeforderte Leistung im Bereich der üblichen Schwankungen einspeist. In diesem Fall ist zwischen zwei Konstellationen zu unterschreiben.
Additions:
((3)) ordnungsgemäße Ermittlung
((3)) Keine Verringerungstatbestände
Zudem dürfen keine Verringerungstatbestände gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 5 S. 3 EnWG"}} vorliegen. Die Vergütung verringert sich dementsprechend, wenn die stillzulegende Anlage **nicht** innerhalb von 288 Stunden ab der Vorwarnung nach Abs. 3 S. 1 betriebsbereit ist.
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn die stillzulegende Anlage nicht innerhalb der Anfahrzeiten nach Abs. 3 S. 1 Nr. 2 die angeforderte Leistung im Bereich der üblichen Schwankungen einspeist. In diesem Fall ist zwischen zwei Konstellationen zu unterschreiben.
((3)) Keine Verringerungstatbestände
Zudem dürfen keine Verringerungstatbestände gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 5 S. 3 EnWG"}} vorliegen. Die Vergütung verringert sich dementsprechend, wenn die stillzulegende Anlage **nicht** innerhalb von 288 Stunden ab der Vorwarnung nach Abs. 3 S. 1 betriebsbereit ist.
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn die stillzulegende Anlage nicht innerhalb der Anfahrzeiten nach Abs. 3 S. 1 Nr. 2 die angeforderte Leistung im Bereich der üblichen Schwankungen einspeist. In diesem Fall ist zwischen zwei Konstellationen zu unterschreiben.
Additions:
1) Betreiber der stillzulegenden Anlage
1) richtiger Anspruchsgegner: Übertragungsnetzbetreiber
Neben dem Betreiber der stillzulegenden Anlage und dem richtigen Anspruchsgegner besteht ein Vergütungsanspruch nur dann, wenn die besonderen Anforderungen gem. {{du przepis="§ 13g EnWG"}} vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn:
((2)) Berechnung der Entschädigung
1) richtiger Anspruchsgegner: Übertragungsnetzbetreiber
Neben dem Betreiber der stillzulegenden Anlage und dem richtigen Anspruchsgegner besteht ein Vergütungsanspruch nur dann, wenn die besonderen Anforderungen gem. {{du przepis="§ 13g EnWG"}} vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn:
((2)) Berechnung der Entschädigung
Deletions:
1) richtiger Anspruchsverpflichtender: Übertragungsnetzbetreiber
Neben dem Anspruchberechtigten und dem richtigen Anspruchsverpflichteten besteht ein Vergütungsansprucvh nur dann, wenn die besonderen Anforderungen gem. {{du przepis="§ 13g EnWG"}} vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn:
((2)) Berechnung der Entschädigung
Additions:
Jene Anlagen dürfen gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 2 EnWG"}}, ab den Kalendertag der vorläufigen Stilllegung, für vier Jahre nicht **endgültig** stilllgelegt werden. Diese dürfen erst danach endgültig stillgelegt werden. Für den Zeitzraum von vier Jahren wechseln diese Anlagen in die Sicherheitsbereitschaft. Dies lässt sich aus dem Wortlaut des {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ablesen. In diesem heißt es //:"Die stillzulegenden Anlagen stehen jeweils ab dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Kalendertag bis zu ihrer endgültigen Stilllegung[...]"//. Hiervon abweichend normiert {{du przepis="§ 13g Abs. 6 EnWG"}} die Möglichkeit, die stillzulegende Anlage während der Dauer der Sicherheitsbereitschaft vorzeitig endgültig abzuschalten.
Die Höhe der Entschädigung wird gem. § 13g Abs. 7 S.1 EnWG durch die BNetzA ermittelt. Zu diesem Zweck ist gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 5 S. 2 EnWG"}} i.V.m. Anlage zum EnWG, die dort enthaltene Formel anzuwenden. Die Vergütung wird jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen.
Die Höhe der Entschädigung wird gem. § 13g Abs. 7 S.1 EnWG durch die BNetzA ermittelt. Zu diesem Zweck ist gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 5 S. 2 EnWG"}} i.V.m. Anlage zum EnWG, die dort enthaltene Formel anzuwenden. Die Vergütung wird jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen.
Deletions:
Gem. gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 5 S. 2 EnWG"}} errechnet sich der Umfang nach der in detr Anlage zum EnWG enthaltenen Formel. Diese lässt sich wie folgt darstellen:
{{image url=""}}
Diese AQufgabe wird gem. § 13g Abs. 7 S.1 EnWG durch die BNetzA wahrgenommen. Dabei wird die Vergütung jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen.
((2)) Sonderfall der vorzeitigen Stillegung gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 6 EnWG"}}
Additions:
((2)) Berechnung der Entschädigung
Gem. gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 5 S. 2 EnWG"}} errechnet sich der Umfang nach der in detr Anlage zum EnWG enthaltenen Formel. Diese lässt sich wie folgt darstellen:
{{image url=""}}
Diese AQufgabe wird gem. § 13g Abs. 7 S.1 EnWG durch die BNetzA wahrgenommen. Dabei wird die Vergütung jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen.
((2)) Sonderfall der vorzeitigen Stillegung gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 6 EnWG"}}
Gem. gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 5 S. 2 EnWG"}} errechnet sich der Umfang nach der in detr Anlage zum EnWG enthaltenen Formel. Diese lässt sich wie folgt darstellen:
{{image url=""}}
Diese AQufgabe wird gem. § 13g Abs. 7 S.1 EnWG durch die BNetzA wahrgenommen. Dabei wird die Vergütung jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen.
((2)) Sonderfall der vorzeitigen Stillegung gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 6 EnWG"}}
Deletions:
Additions:
Neben der Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 1 Abs. 6 EltSV"}} hat der Betreiber gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 3 EnWG"}} sicherzustellen, dass:
Das Vorliegen dieser Anforderungen hat der Betreiber **vor dem Beginn der Sicherheitsbereitschaft** dem verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 3 S. 2 EnWG"}} nachzuweisen.
((2)) Anforderungen
Das Vorliegen dieser Anforderungen hat der Betreiber **vor dem Beginn der Sicherheitsbereitschaft** dem verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 3 S. 2 EnWG"}} nachzuweisen.
((2)) Anforderungen
Deletions:
Das Vorliegen dieser Anforderungen hat der Betreiber **vor dem Beginn der Sicherheitsbereitschaft** den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibetr gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 3 S. 2 EnWG"}} nachzuweisen.
((2)) Anfoderungen
Additions:
**Nr. 1: bis zum 1. Oktober 2016:** [[http://www.solarify.eu/2016/10/04/014-kraftwerk-buschhaus-vorlaeufig-stillgelegt/ Kraftwerk Buschhaus ist ab 1. Oktober 2016 vorläufig stillgelegt]]
Deletions:
Additions:
Nr. 1: bis zum 1. Oktober 2016: [[http://www.bmwi.de/DE/Presse/pressemitteilungen,did=781730.html Kraftwerk Buschhaus geht ab 1. Oktober 2016 in die vorläufige Stilllegung]]
Deletions:
Additions:
[[EnergieRStrommarktgesetz Zurück zum Hauptartikel]]
CategoryEnergierecht
CategoryEnergierecht
Additions:
Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Anforderung durch die Übertragungsnetzbetreiber möglich. Dies aber nur dann, wenn es hierdurch möglich ist eine Gefährdung bzw. Störung der Sicherheit bzw. Zuverlässigkeit des Stromversorgungsnetzes zu beheben und den notwendigen Strombedarf deckt. Hierbei haben die Übertragungsnetzbetreiber die zeitlichen Vorgaben gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 3 S. 1 EnWG"}} zu beachten.
1) richtiger Anspruchsverpflichtender: Übertragungsnetzbetreiber
Neben dem Anspruchberechtigten und dem richtigen Anspruchsverpflichteten besteht ein Vergütungsansprucvh nur dann, wenn die besonderen Anforderungen gem. {{du przepis="§ 13g EnWG"}} vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn:
Neben der Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV hat der Betreiber gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 3 EnWG"}} sicherzustellen, dass:
- Stromerzeugung **oder**
1) richtiger Anspruchsverpflichtender: Übertragungsnetzbetreiber
Neben dem Anspruchberechtigten und dem richtigen Anspruchsverpflichteten besteht ein Vergütungsansprucvh nur dann, wenn die besonderen Anforderungen gem. {{du przepis="§ 13g EnWG"}} vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn:
Neben der Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV hat der Betreiber gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 3 EnWG"}} sicherzustellen, dass:
- Stromerzeugung **oder**
Deletions:
1) Anspruchsgegner: Übertragungsnetzbetreiber
Neben dem richtigen Anspruchsteller und dem richtigen Anspruchsverpflichteten besteht ein Vergütungsansprucvh nur dann, wenn die besonderen Anforderungen gem. {{du przepis="§ 13g EnWG"}} vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn:
Neben der Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV hat der Betreiber gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 3 EnWG"}} sicherzustellen, dass:
- Stromerzeugung**oder**
Additions:
Zudem darf für den Vergütungsanspruch kein **Ausschlussgrund** vorliegen.Gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 4 S. 1 EnWG"}} darf die stillzulegende Anlage **nur** bei einer Anordnung gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, also im Rahmen der Sicherheitsbereitschaft, Strom erzeugen. Auch ist die Stromerzeugung im Fall eines mit dem zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes abgestimmten Probestarts zulässig. Der hierbei erzeugte Strom muss sodann in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werden. Auch ist dieser in den Bilanzkreis des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers aufzunehmen. Ebenso wie dem Betreiber ist es auch dem Übertragungsnetzbetreiber nicht gestattet den Strom zu vermarkten.
Durch die Verwendung des Wortes "nur" wird deutlich, dass
- Stromerzeugung**oder**
- Eigenversorgung **oder**
- der Einsatz in der Netz-oder Kapazitätsreserve
nicht mehr zulässig ist.
Durch die Verwendung des Wortes "nur" wird deutlich, dass
- Stromerzeugung**oder**
- Eigenversorgung **oder**
- der Einsatz in der Netz-oder Kapazitätsreserve
nicht mehr zulässig ist.
Deletions:
Strom erzeugt wird **odetr**
Eigenversorgung erfolgt **oder**
diese in der Netz-oder Kapazitätsreserve eingesetzt wird
Von diesen Ausschlusstatbeständen normiert {{du przepis="§ 13g Abs. 4 S. 2 EnWG"}} eine Aussnahme.
Additions:
Zudem darf für den Vergütungsanspruch kein **Ausschlussgrund** gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 4 EnWG"}} vorliegen. Grundsätzlich liegt ein Ausscghlussgrund dann vor, wenn mit der stillzulegenden Anlage
Strom erzeugt wird **odetr**
Eigenversorgung erfolgt **oder**
diese in der Netz-oder Kapazitätsreserve eingesetzt wird
Von diesen Ausschlusstatbeständen normiert {{du przepis="§ 13g Abs. 4 S. 2 EnWG"}} eine Aussnahme.
Strom erzeugt wird **odetr**
Eigenversorgung erfolgt **oder**
diese in der Netz-oder Kapazitätsreserve eingesetzt wird
Von diesen Ausschlusstatbeständen normiert {{du przepis="§ 13g Abs. 4 S. 2 EnWG"}} eine Aussnahme.
Additions:
Nach {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 1 EnWG"}} erfolgt zunächst eine vorläufige Stilllegung von Braunekohlekraftwerken (**stillzulegende Anlagen**) zu bestimmten Kalendertagen. Diese stellen sich wie folgt da:
Jene Anlagen dürfen gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 2 EnWG"}}, ab den Kalendertag der vorläufigen Stilllegung, für vier Jahre nicht **endgültig** stilllgelegt werden. Diese dürfen erst danach endgültig stillgelegt werden. Für den Zeitzraum von vier Jahren wechseln diese Anlagen in die sichrheitsbereitschaft. Dies lässt sich aus dem Wortlaut des {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ablesen. In diesem heißt es //:"Die stillzulegenden Anlagen stehen jeweils ab dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Kalendertag bis zu ihrer endgültigen Stilllegung[...]"//.
Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Anforderung durch die Übertragungsnetzbetreiber möglich. Hierbei haben die Übertragungsnetzbetreiber die zeitlichen Vorgaben gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 3 S. 1 EnWG"}} zu beachten.
1) kein Ausschluss des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 4 EnWG"}}
((3)) Besondere Anfordergen gem. {{du przepis="§ 13g EnWG"}}
Neben dem richtigen Anspruchsteller und dem richtigen Anspruchsverpflichteten besteht ein Vergütungsansprucvh nur dann, wenn die besonderen Anforderungen gem. {{du przepis="§ 13g EnWG"}} vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn:
- seitens des Übertragungsnetzbetreibers eine Anforderung gegenüber dem Betreiber erfolgt ist **formelle Anforderung** und
- der Betreiber die Anforderungen gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 3 S. 1 EnWG"}} erfüllt hat
1) die stillzulegende Anlage nach Vorwarnung des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit ist **und**
1) es möglich ist, dass die stillzulegenden Anlagen nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden kann
((3)) kein Auschluss des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 4 EnWG"}}
Jene Anlagen dürfen gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 2 EnWG"}}, ab den Kalendertag der vorläufigen Stilllegung, für vier Jahre nicht **endgültig** stilllgelegt werden. Diese dürfen erst danach endgültig stillgelegt werden. Für den Zeitzraum von vier Jahren wechseln diese Anlagen in die sichrheitsbereitschaft. Dies lässt sich aus dem Wortlaut des {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ablesen. In diesem heißt es //:"Die stillzulegenden Anlagen stehen jeweils ab dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Kalendertag bis zu ihrer endgültigen Stilllegung[...]"//.
Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Anforderung durch die Übertragungsnetzbetreiber möglich. Hierbei haben die Übertragungsnetzbetreiber die zeitlichen Vorgaben gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 3 S. 1 EnWG"}} zu beachten.
1) kein Ausschluss des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 4 EnWG"}}
((3)) Besondere Anfordergen gem. {{du przepis="§ 13g EnWG"}}
Neben dem richtigen Anspruchsteller und dem richtigen Anspruchsverpflichteten besteht ein Vergütungsansprucvh nur dann, wenn die besonderen Anforderungen gem. {{du przepis="§ 13g EnWG"}} vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn:
- seitens des Übertragungsnetzbetreibers eine Anforderung gegenüber dem Betreiber erfolgt ist **formelle Anforderung** und
- der Betreiber die Anforderungen gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 3 S. 1 EnWG"}} erfüllt hat
1) die stillzulegende Anlage nach Vorwarnung des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit ist **und**
1) es möglich ist, dass die stillzulegenden Anlagen nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden kann
((3)) kein Auschluss des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 4 EnWG"}}
Deletions:
Jene Anlagen sollen gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 2 EnWG"}} für vier Jahre in die Sicherheitsbereitschaft wechseln und danach endgültig stillgelegt werden. Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, möglich.
((3)) Anspruchsberechtigter: Betreiber der stillzulegenden Anlage
((3)) Besondere Anforderungen gem. {{du przepis="§ 13g EnWG"}}
die stillzulegende Anlage nach Vorwarnung des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit ist **und**
es möglich ist, dass die stillzulegenden Anlagen nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden kann
Additions:
Dieser Artikel beschäftigt sich näher mit der Thematik der Stillegung von Braunkohlekraftwerken und deren Funktion in der Sicherheitsbereitschaft. Einen ersten Überbli8ck hierzu finden Sie beim Artikel zum [[EnergieRStrommarktgesetz Strommarktgesetz]] unter Punkt **B. 1**. Nachfolgend wird der Zeitplan für die Stilllegung gem. {{du przepis="§ 13g abs. 1 S. 1 EnWG"}} dargestellt. Dem schließt sich der Schwerpunkt des Artikels an. Dieser befasst sich mit einer möglichen Prüfung des Vergütungsanspruches des Betreibers während der Sicherheitsbereitschaft. Hieran anschließend folgt zu diesem Vergütungsanspruch ein Fallbeispiel. Im Abschnitt **D**. findet sich sodann ein Exkurs zur Stillegung von Anlagen gem. {{du przepis="§ 13b EnWG"}}.
Jene Anlagen sollen gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 2 EnWG"}} für vier Jahre in die Sicherheitsbereitschaft wechseln und danach endgültig stillgelegt werden. Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, möglich.
1) Anspruchsberechtigter: Betreiber der stillzulegenden Anlage
1) Anspruchsgegner: Übertragungsnetzbetreiber
1) Besondere Anfordergen gem. {{du przepis="§ 13g EnWG"}}
((3)) Anspruchsberechtigter: Betreiber der stillzulegenden Anlage
((3)) Besondere Anforderungen gem. {{du przepis="§ 13g EnWG"}}
Neben der Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV hat der Betreiber gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 3 EnWG"}} sicherzustellen, dass:
die stillzulegende Anlage nach Vorwarnung des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit ist **und**
es möglich ist, dass die stillzulegenden Anlagen nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden kann
Jene Anlagen sollen gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 2 EnWG"}} für vier Jahre in die Sicherheitsbereitschaft wechseln und danach endgültig stillgelegt werden. Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, möglich.
1) Anspruchsberechtigter: Betreiber der stillzulegenden Anlage
1) Anspruchsgegner: Übertragungsnetzbetreiber
1) Besondere Anfordergen gem. {{du przepis="§ 13g EnWG"}}
((3)) Anspruchsberechtigter: Betreiber der stillzulegenden Anlage
((3)) Besondere Anforderungen gem. {{du przepis="§ 13g EnWG"}}
Neben der Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV hat der Betreiber gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 3 EnWG"}} sicherzustellen, dass:
die stillzulegende Anlage nach Vorwarnung des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit ist **und**
es möglich ist, dass die stillzulegenden Anlagen nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden kann
Deletions:
Jene Anlagen sollen gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 2 EnWG"}} für vier Jahre in die Sicherheitsbereitschaft wechseln und danach ohne wenn und aber stillgelegt werden. Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, möglich.
1) Aufforderung seitens des Übertragungsnetzbetreiber ist erfolgt **und**
1) Betreiber der Anlage erfüllt die Voraussetzungen gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 3 S. 1 EnWG"}}
Neben der Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber hat der Betreiber sicherzustellen, dass die stillzulegende Anlage nach Vorwarnung des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit ist **und** es möglich ist, dass die stillzulegenden Anlagen nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden kann
Additions:
====== Stilllegung von Braunkohlekraftwerken und "Sicherheitsbereitschaft"======
Dieser Artikel beschäöftigt sicgh näher mit der Thematik der Stillegung von Braunkohlekraftwerken und deren Funktion in der Sicherheitsbereitschaft. Einen ersten Überbli8ck hioerzu finden Sie beim Artikel zum [[EnergieRStrommarktgesetz Strommarktgesetz]] unter Punkt **B. 1**. Nachfolgend wird der Zeitplan für die Stilllegung gem. {{du przepis="§ 13g abs. 1 S. 1 EnWG"}} dargestellt. Dem schließt sich der Schwerpunkt des Artikels an. Innerhalb dessen wird eine mögliche Prüfung des Vergütungsanspruches des Betreibers während der Sicherheitsbereitschaft näher erläutert. Hieran anschließend folgt zu diesem Vergütungsanspruch ein Fallbeispiel. Im Abschnitt **D**. findet sich sodann ein exkurs zur Stillegung von Anlagen gem. {{du przepis="§ 13b EnWG"}}.
Dieser Artikel beschäöftigt sicgh näher mit der Thematik der Stillegung von Braunkohlekraftwerken und deren Funktion in der Sicherheitsbereitschaft. Einen ersten Überbli8ck hioerzu finden Sie beim Artikel zum [[EnergieRStrommarktgesetz Strommarktgesetz]] unter Punkt **B. 1**. Nachfolgend wird der Zeitplan für die Stilllegung gem. {{du przepis="§ 13g abs. 1 S. 1 EnWG"}} dargestellt. Dem schließt sich der Schwerpunkt des Artikels an. Innerhalb dessen wird eine mögliche Prüfung des Vergütungsanspruches des Betreibers während der Sicherheitsbereitschaft näher erläutert. Hieran anschließend folgt zu diesem Vergütungsanspruch ein Fallbeispiel. Im Abschnitt **D**. findet sich sodann ein exkurs zur Stillegung von Anlagen gem. {{du przepis="§ 13b EnWG"}}.
Deletions:
Additions:
((1)) Fallbeispiel
((1)) Exkurs: Stillegung von Anlagen gem. {{du przepis="§ 13b EnWG"}}
((2)) Allgemeines
((2)) Anfoderungen
((2)) Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c EnWG"}}
((1)) Exkurs: Stillegung von Anlagen gem. {{du przepis="§ 13b EnWG"}}
((2)) Allgemeines
((2)) Anfoderungen
((2)) Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c EnWG"}}
Additions:
Jene Anlagen sollen gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 2 EnWG"}} für vier Jahre in die Sicherheitsbereitschaft wechseln und danach ohne wenn und aber stillgelegt werden. Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, möglich.
((1)) Vergütungsanspruch des Betreibers in der Sicherheitsbereitschaft gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 5 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 13 Abs. 7 S. 2 EnWG"}}
((2)) Anforderungen dem Grunde nach
Der Betreiber der stillzulegenden Anlage hat im Rahmen der Sicherheitsbereitschaft dann einen Anspruch auf Vergütung gem. § 13g Abs. 5 oder 6 i. V.m. {{du przepis="§ 13g Abs. 7 EnWG"}}, wenn:
1) Aufforderung seitens des Übertragungsnetzbetreiber ist erfolgt **und**
1) Betreiber der Anlage erfüllt die Voraussetzungen gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 3 S. 1 EnWG"}}
Neben der Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber hat der Betreiber sicherzustellen, dass die stillzulegende Anlage nach Vorwarnung des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit ist **und** es möglich ist, dass die stillzulegenden Anlagen nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden kann
((2)) Anforderungen dem Umfang nach
----
((1)) Vergütungsanspruch des Betreibers in der Sicherheitsbereitschaft gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 5 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 13 Abs. 7 S. 2 EnWG"}}
((2)) Anforderungen dem Grunde nach
Der Betreiber der stillzulegenden Anlage hat im Rahmen der Sicherheitsbereitschaft dann einen Anspruch auf Vergütung gem. § 13g Abs. 5 oder 6 i. V.m. {{du przepis="§ 13g Abs. 7 EnWG"}}, wenn:
1) Aufforderung seitens des Übertragungsnetzbetreiber ist erfolgt **und**
1) Betreiber der Anlage erfüllt die Voraussetzungen gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 3 S. 1 EnWG"}}
Neben der Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber hat der Betreiber sicherzustellen, dass die stillzulegende Anlage nach Vorwarnung des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit ist **und** es möglich ist, dass die stillzulegenden Anlagen nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden kann
((2)) Anforderungen dem Umfang nach
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Deletions:
((2)) Anforderungen
Jene Anlagen sollen gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 1 S. 2 EnWG"}} für vier Jahre in die Sicherheitsbereitschaft wechseln und danach ohne wenn und aber stillgelegt werden. Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. {{du przepis="§ 13g Abs. 2 S. 1 EnWG"}} i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, möglich. Dies wird durch {{du przepis="§ 13g Abs. 3 EnWG"}} konkretisiert. Dieser normiert die Anforderungen für die Betreiber der Anlage während der Sicherheitsbereitschaft. So haben diese sicherzustellen, dass:
die stillzulegende Anlage nach Vorwarnung des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit ist **und**
es möglich sein, dass die stillzulegenden Anlagen nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden kann
((2)) Vergütungsanspruch des Betreibers, {{du przepis="§ 13g Abs. 5 EnWG"}}