Revision history for EnergieRProzeduren
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((1)) Fallbeispiel
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Deletions:
===((2)) Sachverhalt===
Der in Sachsen tätige Gasversorger ""SachsenGas"" (S) versorgte in der vergangenen Regulierungsperiode ca. 98.000 Kunden mit Erdgas. Wegen der steigenden Kundenzahlen (soeben wurde die Marke von 100.000 durch S versorgter Kunden überschritten) musste S die Entflechtungsvorschriften des EnWG umsetzen, weshalb eine ""SachsenGas"" Netz GmbH (SN) aus der S ausgegliedert wurde. Die komplette Abwicklung und Abrechnung der Vertragsverhältnisse zwischen der SN und ihren (Netz)Kunden übernimmt allerdings nach wie vor die S aufgrund von entsprechenden, mit T abgeschlossenen Verträgen.
Die SN stellt der Landesregulierungsbehörde in Dresden die für die nächste Regulierungsperiode maßgeblichen Kosteninformationen zur Verfügung. Darauf hin legt die Landesregulierungsbehörde nach Durchführung eines Vergleichsverfahrens die individuellen Effizienzwerte für die SN gem. {{du przepis="§ 29 Abs. 1 EnWG"}} fest. Dabei stößt die Landesregulierungsbehörde auf die Ausgliederung der SN und beanstandet diese als nicht ausreichend gem. §§ 6 ff. EnWG. Deshalb erlässt sie eine Anordnung, nach der S und SN auferlegt wird, die Entflechtung umzugestalten und alle Aufgaben, die derzeit noch durch SN an S beauftragt werden, auf die SN konsequent zu übertragen.
Die Geschäftsführung der SN und auch die der S ist mit den Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde nicht einverstanden. Deshalb erwägen beide Geschäftsführungen, gegen die Anordnungen vorzugehen.
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===((2)) Frage 1 ===
__**Was kann die Geschäftsführung von SN gegen die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde tun?**__
SN könnte sich des Rechtsmittels der Beschwerde die gem. {{du przepis="§ 75 EnWG"}} zulässig ist gegen Entscheidungsn der Regulierungsbehörde.
Die Beschwerde hat Aussicht auf Erfolg wenn sie zulässig und begründet ist.
**1. Zulässigkeit**
//__a) Rechtsweg/sachliche Zuständigkeit__//
Zuständig für Entscheidungen gegen Regulierungsbehörden ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht. Das zuständige Oberlandesgericht für die BNetzA ist das OLG Düsseldorf.
__//b) Beschwerdegegenstand//__
Die Beschwerde ist als statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen ({{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}) zulässig.
__//c) Beschwerdebefugnis//__
Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen (Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
__//d) Beschwerdefrist und -Form//__
Gemäß § 78 Abs.1 S.1 EnWG muss die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist nach {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} zu begründen. Genaueres regelt {{du przepis="§ 78 Abs. 4 EnWG"}}. Zu beachten ist der Rechtsanwaltszwang nach {{du przepis="§ 78 Abs. 5 EnWG"}}.
**2. Begründetheit**
Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, wird die Beschwerde im nächsten Schritt auf ihre Begründetheit hin untersucht.
Die Beschwerde ist begründet, wenn die durch sie beanstandete Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt. Im vorliegenden Fall wäre zu prüfen, ob die Beanstandung der Regulierungsbehörde Dresden dadurch eine Verletzung darstellt durch das sie nicht gerechtfertigt ist.
**3. Beschwerdeverfahren**
Wird der Beschwerde stattgegeben, kommt es zu einer **mündlichen Verhandlung** gem. {{du przepis="§ 81 EnWG"}}. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nur im Einvernehmen mit den Beteiligten möglich.
Hierbei gilt der **Untersuchungsgrundsatz** ({{du przepis="§ 82 EnWG"}}). Die Erforschungspflicht des Gerichts erfolgt von Amts wegen. Der Vorsitzende hat die Pflicht auf folgendes hinzuwirken:
- Beseitigung von Formfehlern
- Erläuterung unklarer Anträge / Stellung sachdienlicher Anträge
- Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben
- Abgabe aller für die Feststellung und Beurteilung der Sache wesentlichen Erklärungen
Den Beteiligten kann aufgeben werden:
- Äußerung zu aufklärungsbedürftigen Punkten
- Bezeichnung von Beweismitteln
- Vorlage von Urkunden und Beweismitteln
Bei unzureichender / verspäteter Mitwirkung der Beteiligten hat das Gericht die Möglichkeit, **nach Lage der Sache zu entscheiden** ({{du przepis="§ 82 Abs. 4 EnWG"}}).
Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden, {{du przepis="§ 81 Abs. 2 EnWG"}}
Nach § 81 Abs. 1 S.1 EnWG entscheidet das Beschwerdegericht durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Möglicher Beschlusstenor kann sein:
- Aufhebung der Entscheidung der Regulierungsbehörde ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}})
- Abweisung der Beschwerde
- Bei vorheriger Rücknahme / Erledigung: (nur) bei berechtigtem Interesse erfolgt auf Antrag Feststellung, dass Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig bzw. unbegründet gewesen ist ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG"}})
- Bei Ablehnung oder Unterlassen einer Entscheidung: Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der beantragten Entscheidung ({{du przepis="§ 83 abs. 4 EnWG"}})
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH ist durch das OLG mitzuentscheiden ({{du przepis="§ 86 Abs. 3 S. 1 EnWG"}}).
===((2)) Frage 2===
__**Muss SN während der Überprüfung der Entscheidung die Anordnungen befolgen?**__
Grundsätzlich verneint {{du przepis="§ 76 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die hätte zur Folge, dass Anordnungen der Regulierungsbehörde sofort auszuführen sind.
**1. Ausnahme § 76 Abs. 1 S.1 EnWG**
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht § 76 Abs. 1 S.1 EnWG für Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 und 8.
§§ 7 und 8 betreffen die rechtliche und die eigentumsrechtliche Entflechtung. Es ist folglich zu prüfen ob SN rechtlich oder eigentumsrechtlich entflochten wurde.
__//a) Rechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}?//__
Unter der rechtlichen Entflechtung versteht man die vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung des Netzbetriebes von anderen energiewirtschaftlichen Tätigkeiten. Laut Sachverhalt lässt SN aber weiterhin die komplette Abwicklung und Abrechnung der Vertragsverhältnisse über S laufen. Somit liegt eine rechtliche Entflechtung nicht vor.
__//b) Eigentumsrechtliche Entflechtung, gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}}?//__
Bei Ownership Unbundling werden die gesamten Eigentümerstrukturen aufgetrennt. Laut Sachverhalt kann von einer eigentumsrechtlichen Entflechtung nicht ausgegangen werden.
__//c) Operationelle Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}}//__
Auf das Vorliegen der operationellen Enflechtung kommt es nicht an, da diese nicht von der Ausnahmeregelung nach {{du przepis="§ 76 EnWG"}} erfasst ist.
Folglich geht es nicht um die Durchsetzung einer Verpflichtung aus §§ 7, 8 EnWG. Die Ausnahmeregelung aus {{du przepis="§ 76 EnWG"}} greift nicht. Es bleibt daher beim Grundsatz, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. SN muss die Anordnungen der Landesregulierungsbehörde sofort zu befolgen.
**2. Ausnahme {{du przepis="§ 77 Abs. 1 EnWG"}}**
Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des {{du przepis="§ 76 Abs. 1 EnWG"}} eine sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Unter öffentlichen Interesse wird üblicherweise, die Erhaltung des offenen Marktes gesehen. Da die unrichtige Entflechtung einem offenen Markt entgegensteht, könnte dies eine sofortige Vollziehung nach sich ziehen. Der Gasversorger S im Sachverhalt ist aber ein relativ kleines Gasversorgungsunternehmen und selbst bei einer unrichtigen Entflechtung ist so die Offenheit des Marktes nicht in Gefahr.
Antwort: SN muss während der Überprüfung der Entscheidung die Anordnung nicht befolgen gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}.
===((2)) Frage 3===
__**Sind die Entscheidungen der Behörde formell richtig gewesen?**__
Bei der Anordnung der Regulierungsbehörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Folglich ist bei der Rechtmäßigkeitsprüfung der Entscheidung auf das allgemeine Prüfungsschema des Verwaltungsaktes zurückzugreifen.
==((3)) Allgemeines Prüfungsschema==
**I. Ermächtigungsgrundlage**
**II. Formelle Rechtmäßigkeit**
__1. Zuständigkeit__
//a. sachlich//
//b. örtlich//
//c. instanziell//
__2. Verfahren__
__3. Form__
**III. Materielle Rechtmäßigkeit**
==((3)) Fallprüfung==
**I. Ermächtigungsgrundlage**
Der {{du przepis="§ 65 EnWG"}} ist als Generalklausel die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsakten im Sinne von § 35 VwVfG.
**II. Formelle Rechtmäßigkeit**
Für die formelle Rechtmäßigkeit kommt es auf die Richtigkeit der Zuständigkeit, des Verfahrens und der Form an.
__1. Zuständigkeit__
Die Frage der Zuständigkeit wird im {{du przepis="§ 54 EnWG"}} geregelt. Hierbei gilt, dass die Zuständigkeit der Regulierung grundsätzlich bei der Bundesnetzagentur liegt. Ausnahmsweise könnte aber die Landesregulierungsbehörde zuständig sein:
- //Landesgrenze//
Die Landesregulierungsbehörde ist zuständig wenn die Grenzen eines Bundeslandes nicht überschritten werden. Eine Überschreitung liegt nicht vor. Danach wäre die Landesregulierungsbehörde Dresden zuständig gewesen.
- //1. Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}//
Die Landesregulierungsbehörde ist außerdem zuständig wenn ein Tatbestand aus {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zutrifft. Hier geht es um die Überwachung von Entflechtungsvorschriften womit § 54 Abs. 2 Nr. 4 greift. Formelle Richtigkeit ist demgemäß bis hier gegeben.
- //2. Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden//
{{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} enthält die Einschränkung, dass der Zuständigkeitskatalog der Landesregulierungsbehörde nur gilt soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Laut Sachverhalt wurde diese Grenze überschritten. Folglich war die Landesregulierungsbehörde hier nicht zuständig. Formelle Rechtmäßigkeit ist daher nicht gegeben.
===((2)) Frage 4===
__**Wie müsste das Verfahren zum Erlass der oben genannten Entscheidung aussehen?**__
Anzuwenden ist wieder das allgemeine Prüfungsschema.
**I. Ermächtigungsgrundlage**
**II. Formelle Rechtmäßigkeit**
__1) Zuständigkeit__
Wie so eben festgestellt, müsste die BNetzA als zuständige Regulierungsbehörde fungieren um die formellen Voraussetzungen zu erfüllen.
__2) Verfahren__
Es handelt sich um eine Anordnungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}. Es gestattet ein Tätigwerden der Regulierungsbehörde zur Beseitigung eines unmittelbar bevorstehenden oder gegenwärtigen Störungszustandes. Abs. 2 enthält die ausdrückliche Ermächtigung der Regulierungsbehörde, über eine bloße Untersagung hinaus, konkrete Vorgaben hinsichtlich der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands zu machen.
__3) Form__
Die Anordnungsverfügung muss als Verwaltungsakt hinreichende bestimmt sein gemäß § 37 Abs. 1 VwfVG. Die Adressaten, hier SN und S müssen in der Lage sein, zu erkennen, was von ihnen gefordert wird.
**III. Materielle Rechtmäßigkeit**
//Tatbestandsmerkmale://
- Verstoß gegen das EnWG oder den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (+) falsches Unbundling gem. §§7 ff. EnWG
- Fortdauer der Zuwiderhandlung (+) Unbundling dauert an
- Verhältnismäßigkeit (+) struktureller Charakter
- Adressat (+) S und SN
- Ermessen (+)
//Rechtsfolge://
Die Regulierungsbehörde wird pauschal zu Maßnahmen ermächtigt.
Verfügungen nach {{du przepis="§ 65 EnWG"}} sind befehlender, nicht gestaltender Natur, da das beanstandete Verhalten bereits untersagt ist.
Vgl. dazu auch [[Baumelement5472 folgende Beschreibung]]
Additions:
- wann ist eine Entscheidung (ein Verwaltungsakt) der Regulierungsbehörde rechtmäßig bzw. rechtswidrig? (B.)
- welche Behörde ist im Einzelfall zuständig? (C.)
- unter welchen Voraussetzungen haben Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden Aussicht auf Erfolg) (D.)
- welche Behörde ist im Einzelfall zuständig? (C.)
- unter welchen Voraussetzungen haben Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden Aussicht auf Erfolg) (D.)
Deletions:
-
Additions:
Die Umsetzung energierechtlicher Vorschriften ist nur dann möglich, wenn sie durch entsprechende Institutionen und Verfahrensnormen abgesichert sind. In diesem Artikel werden die Verfahrensregelungen des Energierechts vorgestellt. Nach einer Einführung (A.), in der insbesondere die im Energierecht am häufigsten tätigen Behörden und ihre Zuständigkeiten vorgestellt werden, werden die Institutionen und Verfahrensnormen in praktischen Kontext gestellt, indem folgende Fragestellungen des Energierechts erörtert werden:
- wann ist ein Verwaltungsakt der Regulierungsbehörde rechtmäßig bzw. rechtswidrig? (B.)
-
Die Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben wird durch das EnWG auf die Bundesnetzagentur, die Landesregulierungsbehörden, sowie das Bundesministerium für Technik und Wirtschaft beschränkt. Diese Behörden wurden in der folgenden Übersicht zusammengefasst.
{{image url="Gesamtueberblick.png"}}
- wann ist ein Verwaltungsakt der Regulierungsbehörde rechtmäßig bzw. rechtswidrig? (B.)
-
Die Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben wird durch das EnWG auf die Bundesnetzagentur, die Landesregulierungsbehörden, sowie das Bundesministerium für Technik und Wirtschaft beschränkt. Diese Behörden wurden in der folgenden Übersicht zusammengefasst.
{{image url="Gesamtueberblick.png"}}
Deletions:
Die Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben wird durch das EnWG auf die Bundesnetzagentur, die Landesregulierungsbehörden, sowie das Bundesministerium für Technik und Wirtschaft beschränkt.
{{image url="Gesamtueberblick.png"}}
Additions:
Die Umsetzung energierechtlicher Vorschriften ist nur dann möglich, wenn sie durch entsprechende Verfahrensnormen abgesichert wird. In diesem Artikel werden die Verfahrensregelungen des Energierechts vorgestellt. Nach einer Einführung (A.)
((1)) Einführung
((2)) Anwendbare Vorschriften
Das EnWG widmet sich der institutionellen Ausgestaltung der Energieregulierung in den §§ 54 bis 108 EnWG. Diese Vorschriften regeln die Zuständigkeiten einzelner Behörden sowie deren Aufgabenbereiche. In den §§ 65 ff. EnWG sind Verfahrensregelungen und Entscheidungsbefugnisse für die Regulierung im Energierecht enthalten. Die VwVfG des Bundes und der Länder sind subsidiär anzuwenden, denn das Handeln der Regulierungsbehörden ist öffentlich-rechtliches, also Verwaltungshandeln einer Behörde. Gem. § 1 Abs. 1 VwVfG verdrängen dabei die speziellen - sofern vorhanden - Verfahrensregelungen des EnWG die allgemeinen Regelungen des VwVfG.
In einigen Konstellationen können darüber hinaus die Verfahrensvorschriften des GWB entsprechend Anwendung finden, soweit dies nicht gem. {{du przepis="§ 111 EnWG"}} ausgeschlossen ist.
((2)) Behörden
Die Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben wird durch das EnWG auf die Bundesnetzagentur, die Landesregulierungsbehörden, sowie das Bundesministerium für Technik und Wirtschaft beschränkt.
((1)) Einführung
((2)) Anwendbare Vorschriften
Das EnWG widmet sich der institutionellen Ausgestaltung der Energieregulierung in den §§ 54 bis 108 EnWG. Diese Vorschriften regeln die Zuständigkeiten einzelner Behörden sowie deren Aufgabenbereiche. In den §§ 65 ff. EnWG sind Verfahrensregelungen und Entscheidungsbefugnisse für die Regulierung im Energierecht enthalten. Die VwVfG des Bundes und der Länder sind subsidiär anzuwenden, denn das Handeln der Regulierungsbehörden ist öffentlich-rechtliches, also Verwaltungshandeln einer Behörde. Gem. § 1 Abs. 1 VwVfG verdrängen dabei die speziellen - sofern vorhanden - Verfahrensregelungen des EnWG die allgemeinen Regelungen des VwVfG.
In einigen Konstellationen können darüber hinaus die Verfahrensvorschriften des GWB entsprechend Anwendung finden, soweit dies nicht gem. {{du przepis="§ 111 EnWG"}} ausgeschlossen ist.
((2)) Behörden
Die Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben wird durch das EnWG auf die Bundesnetzagentur, die Landesregulierungsbehörden, sowie das Bundesministerium für Technik und Wirtschaft beschränkt.
Deletions:
((1)) Anwendbare Vorschriften
Das EnWG widmet sich der institutionellen Ausgestaltung der Energieregulierung in den §§ 54 bis 108 EnWG. Diese Vorschriften regeln die Zuständigkeiten einzelner Behörden sowie deren Aufgabenbereiche. In den §§ 65 ff. EnWG sind Verfahrensregelungen und Entscheidungsbefugnisse für die Regulierung im Energierecht enthalten. Die VwVfG des Bundes und der Länder sind subsidiär anzuwenden, denn das Handeln der Regulierungsbehörden ist öffentlich-rechtliches, also Verwaltungshandeln einer Behörde. Gem. § 1 Abs. 1 VwVfG verdrängen dabei die speziellen - sofern vorhanden - Verfahrensregelungen des EnWG die allgemeinen Regelungen des VwVfG.
In einigen Konstellationen können darüber hinaus die Verfahrensvorschriften des GWB entsprechend Anwendung finden, soweit dies nicht gem. {{du przepis="§ 111 EnWG"}} ausgeschlossen ist.
====((1)) Gesamtüberblick====
Die Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben wird durch das EnWG auf die Bundesnetzagentur, die Landesregulierungsbehörden, sowie das Bundesministerium für Technik und Wirtschaft beschränkt.
Additions:
Die Umsetzung energierechtlicher Vorschriften ist nur dann möglich, wenn sie durch entsprechende Verfahrensnormen abgesichert wird.
((1)) Anwendbare Vorschriften
Das EnWG widmet sich der institutionellen Ausgestaltung der Energieregulierung in den §§ 54 bis 108 EnWG. Diese Vorschriften regeln die Zuständigkeiten einzelner Behörden sowie deren Aufgabenbereiche. In den §§ 65 ff. EnWG sind Verfahrensregelungen und Entscheidungsbefugnisse für die Regulierung im Energierecht enthalten. Die VwVfG des Bundes und der Länder sind subsidiär anzuwenden, denn das Handeln der Regulierungsbehörden ist öffentlich-rechtliches, also Verwaltungshandeln einer Behörde. Gem. § 1 Abs. 1 VwVfG verdrängen dabei die speziellen - sofern vorhanden - Verfahrensregelungen des EnWG die allgemeinen Regelungen des VwVfG.
In einigen Konstellationen können darüber hinaus die Verfahrensvorschriften des GWB entsprechend Anwendung finden, soweit dies nicht gem. {{du przepis="§ 111 EnWG"}} ausgeschlossen ist.
((1)) Anwendbare Vorschriften
Das EnWG widmet sich der institutionellen Ausgestaltung der Energieregulierung in den §§ 54 bis 108 EnWG. Diese Vorschriften regeln die Zuständigkeiten einzelner Behörden sowie deren Aufgabenbereiche. In den §§ 65 ff. EnWG sind Verfahrensregelungen und Entscheidungsbefugnisse für die Regulierung im Energierecht enthalten. Die VwVfG des Bundes und der Länder sind subsidiär anzuwenden, denn das Handeln der Regulierungsbehörden ist öffentlich-rechtliches, also Verwaltungshandeln einer Behörde. Gem. § 1 Abs. 1 VwVfG verdrängen dabei die speziellen - sofern vorhanden - Verfahrensregelungen des EnWG die allgemeinen Regelungen des VwVfG.
In einigen Konstellationen können darüber hinaus die Verfahrensvorschriften des GWB entsprechend Anwendung finden, soweit dies nicht gem. {{du przepis="§ 111 EnWG"}} ausgeschlossen ist.
Deletions:
Additions:
Die Umsetzung energierechtlicher Vorschriften ist nur dann möglich, wenn sie durch entsprechende Verfahrensnormen abgesichert wird. Das EnWG widmet sich der institutionellen Ausgestaltung der Energieregulierung in den §§ 54 bis 108 EnWG. Diese Vorschriften regeln die Zuständigkeiten einzelner Behörden sowie deren Aufgabenbereiche. In den §§ 65 ff. EnWG sind entsprechende Verfahrensregelungen und Entscheidungsbefugnisse für die Regulierung im Energierecht festgelegt. Die VwVfG des Bundes und der Länder sind subsidiär anzuwenden, denn es handelt sich bei den Tätigkeiten der Regulierungsbehörden um öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten einer Behörde. Der § 1 Abs. 1 VwVfG hat demnach Bestand, dass eine spezielle Verfahrensregelung im EnWG die jeweilige Regelung des VwVfG verdrängt. Weiterführend werden die Verfahrensvorschriften des GWB auf Grund ähnlicher Konstellationen häufig entsprechend Anwendung finden, soweit dies nicht nach § 111 ausgeschlossen ist.
Deletions:
Additions:
Teilweise ist im EnWG von der "nach Landesrecht zuständigen Behörde" die Rede (§ 4 und {{du przepis="§ 36 EnWG"}}). In diesen Fällen gilt in Thüringen [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WiRPrZustVTHV1P3 die Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung - ThürWrzVO vom 2. März 2002]]. Demnach ist das Thüringer Ministerium zuständig, das für den Vollzug des EnWG zuständig ist (aktuell Wirtschaftsministerium). In diesem Fall greift die o. g. Organleihe nicht.
Deletions:
Additions:
Teilweise ist im EnWG von der "nach Landesrecht zuständigen Behörde" die Rede (§ 4 und {{du przepis="§ 36 EnWG"}}). In diesen Fällen gilt in Thüringen [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WiRPrZustVTHV1P3 die Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung - ThürWrzVO vom 2. März 2002]]. Demnach ist das Thüringer Ministerium zuständig, das für den Vollzug des EnWG zuständig ist (aktuell Wirtschaftsministerium). Durch die o. g. Organleihe ist im Auftrag des Thüringer Ministerium die Bundesnetzagentur zuständig.
Additions:
==((3)) § 30 Abs. 2 EnWG==
Deletions:
Additions:
Durch {{du przepis="§ 29 EnWG"}} in Verbindung mit {{du przepis="§ 32 Abs. 1 ARegV"}} werden die Regulierungsbehörden ermächtigt, Festlegungen zu Bedingungen und Methoden zu Netzzugang und -anschluss im Rahmen von §§ 7 Abs. 3, 21a Abs. 6, 21b Abs. 4 und 24 EnWG zu treffen. Nachträgliche Änderungen an den dadurch eingeführten Bedingungen wird durch {{du przepis="§ 29 Abs. 2 EnWG"}} ermöglicht. Die Bundesregierung hält sich über {{du przepis="§ 29 Abs. 3 EnWG"}} die Möglichkeit offen, die im Rahmen des {{du przepis="§ 29 EnWG"}} eingeführten Verfahren und Bedingungen in Zusammenarbeit mit dem Bundesrat näher auszugestalten. Der Gesetzgeber räumt sich mit {{du przepis="§ 29 Abs. 3 S. 2 EnWG"}} explizit selbst die Befugnis ein, die Verfahren so zu ändern, dass die Entscheidungsfindung der Regulierungsbehörden im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt erfolgen kann.
==((3)) § 30 Abs. 2 EnWG==
==((3)) § 30 Abs. 2 EnWG==
Deletions:
==((3)) § 30 Abs. 2 EnWG==
Additions:
==((3)) § 65 EnWG==
Deletions:
Additions:
==((3)) {{du przepis="§ 29 EnWG"}} i.V.m. § 32 Abs. 1 ARegV==
Durch {{du przepis="§ 29 EnWG"}} in Verbindung mit {{du przepis="§ 32 Abs. 1 ARegV"}} werden die Regulierungsbehörden ermächtigt, Festlegungen zu Bedingungen und Methoden zu Netzzugang und -anschluss zu treffen.
==((3)) § 65 EnWG==
Durch {{du przepis="§ 29 EnWG"}} in Verbindung mit {{du przepis="§ 32 Abs. 1 ARegV"}} werden die Regulierungsbehörden ermächtigt, Festlegungen zu Bedingungen und Methoden zu Netzzugang und -anschluss zu treffen.
==((3)) § 65 EnWG==
Deletions:
No Differences
Additions:
{{image url="http://i50.tinypic.com/17wai9.png" title="Fallschema" alt="Fallschema"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="http://i50.tinypic.com/17wai9.png" title="Fallschema" alt="Fallschema"}}
Additions:
Der {{du przepis="§ 65 EnWG"}} ist als Generalklausel die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsakten im Sinne von § 35 VwVfG.
//Tatbestandsmerkmale://
//Rechtsfolge://
//Tatbestandsmerkmale://
//Rechtsfolge://
Deletions:
Tatbestandsmerkmale:
Rechtsfolge:
Additions:
__//c) Operationelle Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}}//__
Deletions:
Additions:
**I. Ermächtigungsgrundlage**
**II. Formelle Rechtmäßigkeit**
__1. Zuständigkeit__
//a. sachlich//
//b. örtlich//
//c. instanziell//
__2. Verfahren__
__3. Form__
**III. Materielle Rechtmäßigkeit**
**I. Ermächtigungsgrundlage**
**II. Formelle Rechtmäßigkeit**
__1. Zuständigkeit__
- //Landesgrenze//
- //1. Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}//
- //2. Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden//
**II. Formelle Rechtmäßigkeit**
__1. Zuständigkeit__
//a. sachlich//
//b. örtlich//
//c. instanziell//
__2. Verfahren__
__3. Form__
**III. Materielle Rechtmäßigkeit**
**I. Ermächtigungsgrundlage**
**II. Formelle Rechtmäßigkeit**
__1. Zuständigkeit__
- //Landesgrenze//
- //1. Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}//
- //2. Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden//
Deletions:
**2. Formelle Rechtmäßigkeit**
__a. Zuständigkeit__
//aa. sachlich//
//bb. örtlich//
//cc. instanziell//
__b. Verfahren__
__c. Form__
**3. Materielle Rechtmäßigkeit**
**1. Ermächtigungsgrundlage**
**2. Formelle Rechtmäßigkeit**
__a. Zuständigkeit__
- Landesgrenze
- 1. Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}
- 2. Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden
Additions:
Wie so eben festgestellt, müsste die BNetzA als zuständige Regulierungsbehörde fungieren um die formellen Voraussetzungen zu erfüllen.
Es handelt sich um eine Anordnungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}. Es gestattet ein Tätigwerden der Regulierungsbehörde zur Beseitigung eines unmittelbar bevorstehenden oder gegenwärtigen Störungszustandes. Abs. 2 enthält die ausdrückliche Ermächtigung der Regulierungsbehörde, über eine bloße Untersagung hinaus, konkrete Vorgaben hinsichtlich der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands zu machen.
Die Anordnungsverfügung muss als Verwaltungsakt hinreichende bestimmt sein gemäß § 37 Abs. 1 VwfVG. Die Adressaten, hier SN und S müssen in der Lage sein, zu erkennen, was von ihnen gefordert wird.
Es handelt sich um eine Anordnungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}. Es gestattet ein Tätigwerden der Regulierungsbehörde zur Beseitigung eines unmittelbar bevorstehenden oder gegenwärtigen Störungszustandes. Abs. 2 enthält die ausdrückliche Ermächtigung der Regulierungsbehörde, über eine bloße Untersagung hinaus, konkrete Vorgaben hinsichtlich der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands zu machen.
Die Anordnungsverfügung muss als Verwaltungsakt hinreichende bestimmt sein gemäß § 37 Abs. 1 VwfVG. Die Adressaten, hier SN und S müssen in der Lage sein, zu erkennen, was von ihnen gefordert wird.
Deletions:
Es handelt sich um eine Anordnungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}. Es gestattet ein Tätigwerden der Regulierungsbehörde zur Beseitigung eines unmittelbar bevorstehenden oder gegenwärtigen Störungszustandes. Abs. 2 enthält die ausdrückliche Ermächtigung der Regulierungsbehörde, über eine bloße Untersagung hinaus, konkrete Vorgaben hinsichtlich der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands zu machen
Die Anordnungsverfügung muss als Verwaltungsakt hinreichende bestimmt sein gemäß § 37 Abs. 1 VwfVG. Die Adressaten, hier SN und S müssen in der Lage sein, zu erkennen, was von ihnen gefordert wird.
Additions:
Die Frage der Zuständigkeit wird im {{du przepis="§ 54 EnWG"}} geregelt. Hierbei gilt, dass die Zuständigkeit der Regulierung grundsätzlich bei der Bundesnetzagentur liegt. Ausnahmsweise könnte aber die Landesregulierungsbehörde zuständig sein:
- Landesgrenze
- 1. Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}
- 2. Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden
- Landesgrenze
- 1. Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}
- 2. Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden
Deletions:
a) Landesgrenze
b) 1. Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}
c) 2. Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden
Additions:
a) Landesgrenze
b) 1. Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}
c) 2. Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden
Deletions:
2) Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}
3) Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden
Additions:
==((3)) Allgemeines Prüfungsschema==
**1. Ermächtigungsgrundlage**
**2. Formelle Rechtmäßigkeit**
__a. Zuständigkeit__
//aa. sachlich//
//bb. örtlich//
//cc. instanziell//
__b. Verfahren__
__c. Form__
**3. Materielle Rechtmäßigkeit**
==((3)) Fallprüfung==
**1. Ermächtigungsgrundlage**
Der {{du przepis="§ 65 EnWG"}} ist als Generalklausel, die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsakten im Sinne von § 35 VwVfG.
**2. Formelle Rechtmäßigkeit**
Für die formelle Rechtmäßigkeit kommt es auf die Richtigkeit der Zuständigkeit, des Verfahrens und der Form an.
__a. Zuständigkeit__
Die Frage der Zuständigkeit wird im {{du przepis="§ 54 EnWG"}} geregelt. Hierbei gilt, dass die Zuständigkeit der Regulierung grundsätzlich bei der Bundesnetzagentur liegt. Ausnahmsweise könnte aber die Landesregulierungsbehörde zuständig sein.
1) Landesgrenze
Die Landesregulierungsbehörde ist zuständig wenn die Grenzen eines Bundeslandes nicht überschritten werden. Eine Überschreitung liegt nicht vor. Danach wäre die Landesregulierungsbehörde Dresden zuständig gewesen.
2) Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}
Die Landesregulierungsbehörde ist außerdem zuständig wenn ein Tatbestand aus {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zutrifft. Hier geht es um die Überwachung von Entflechtungsvorschriften womit § 54 Abs. 2 Nr. 4 greift. Formelle Richtigkeit ist demgemäß bis hier gegeben.
3) Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden
{{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} enthält die Einschränkung, dass der Zuständigkeitskatalog der Landesregulierungsbehörde nur gilt soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Laut Sachverhalt wurde diese Grenze überschritten. Folglich war die Landesregulierungsbehörde hier nicht zuständig. Formelle Rechtmäßigkeit ist daher nicht gegeben.
**1. Ermächtigungsgrundlage**
**2. Formelle Rechtmäßigkeit**
__a. Zuständigkeit__
//aa. sachlich//
//bb. örtlich//
//cc. instanziell//
__b. Verfahren__
__c. Form__
**3. Materielle Rechtmäßigkeit**
==((3)) Fallprüfung==
**1. Ermächtigungsgrundlage**
Der {{du przepis="§ 65 EnWG"}} ist als Generalklausel, die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsakten im Sinne von § 35 VwVfG.
**2. Formelle Rechtmäßigkeit**
Für die formelle Rechtmäßigkeit kommt es auf die Richtigkeit der Zuständigkeit, des Verfahrens und der Form an.
__a. Zuständigkeit__
Die Frage der Zuständigkeit wird im {{du przepis="§ 54 EnWG"}} geregelt. Hierbei gilt, dass die Zuständigkeit der Regulierung grundsätzlich bei der Bundesnetzagentur liegt. Ausnahmsweise könnte aber die Landesregulierungsbehörde zuständig sein.
1) Landesgrenze
Die Landesregulierungsbehörde ist zuständig wenn die Grenzen eines Bundeslandes nicht überschritten werden. Eine Überschreitung liegt nicht vor. Danach wäre die Landesregulierungsbehörde Dresden zuständig gewesen.
2) Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}
Die Landesregulierungsbehörde ist außerdem zuständig wenn ein Tatbestand aus {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zutrifft. Hier geht es um die Überwachung von Entflechtungsvorschriften womit § 54 Abs. 2 Nr. 4 greift. Formelle Richtigkeit ist demgemäß bis hier gegeben.
3) Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden
{{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} enthält die Einschränkung, dass der Zuständigkeitskatalog der Landesregulierungsbehörde nur gilt soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Laut Sachverhalt wurde diese Grenze überschritten. Folglich war die Landesregulierungsbehörde hier nicht zuständig. Formelle Rechtmäßigkeit ist daher nicht gegeben.
Deletions:
**1. Ermächtigungsgrundlage**
**2. Formelle Rechtmäßigkeit**
__a. Zuständigkeit__
//aa. sachlich//
//bb. örtlich//
//cc. instanziell//
__b. Verfahren__
__c. Form__
**3. Materielle Rechtmäßigkeit**
1. Ermächtigungsgrundlage
Der {{du przepis="§ 65 EnWG"}} ist als Generalklausel, die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsakten im Sinne von § 35 VwVfG.
2. Formelle Rechtmäßigkeit
Für die formelle Rechtmäßigkeit kommt es auf die Richtigkeit der Zuständigkeit, des Verfahrens und der Form an.
a. Zuständigkeit
Die Frage der Zuständigkeit wird im {{du przepis="§ 54 EnWG"}} geregelt. Hierbei gilt, dass die Zuständigkeit der Regulierung grundsätzlich bei der Bundesnetzagentur liegt. Ausnahmsweise könnte aber die Landesregulierungsbehörde zuständig sein.
1) Landesgrenze
Die Landesregulierungsbehörde ist zuständig wenn die Grenzen eines Bundeslandes nicht überschritten werden. Eine Überschreitung liegt nicht vor. Danach wäre die Landesregulierungsbehörde Dresden zuständig gewesen.
2) Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}
Die Landesregulierungsbehörde ist außerdem zuständig wenn ein Tatbestand aus {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zutrifft. Hier geht es um die Überwachung von Entflechtungsvorschriften womit § 54 Abs. 2 Nr. 4 greift. Formelle Richtigkeit ist demgemäß bis hier gegeben.
3) Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden
{{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} enthält die Einschränkung, dass der Zuständigkeitskatalog der Landesregulierungsbehörde nur gilt soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Laut Sachverhalt wurde diese Grenze überschritten. Folglich war die Landesregulierungsbehörde hier nicht zuständig. Formelle Rechtmäßigkeit ist daher nicht gegeben.
No Differences
Additions:
**__Allgemeines Prüfungsschema:__**
Deletions:
Additions:
Zuständig für Entscheidungen gegen Regulierungsbehörden ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht. Das zuständige Oberlandesgericht für die BNetzA ist das OLG Düsseldorf.
Die Beschwerde ist als statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen ({{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}) zulässig.
Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen (Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
Gemäß § 78 Abs.1 S.1 EnWG muss die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist nach {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} zu begründen. Genaueres regelt {{du przepis="§ 78 Abs. 4 EnWG"}}. Zu beachten ist der Rechtsanwaltszwang nach {{du przepis="§ 78 Abs. 5 EnWG"}}.
**1. Ermächtigungsgrundlage**
**2. Formelle Rechtmäßigkeit**
__a. Zuständigkeit__
//aa. sachlich//
//bb. örtlich//
//cc. instanziell//
__b. Verfahren__
__c. Form__
**3. Materielle Rechtmäßigkeit**
Die Beschwerde ist als statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen ({{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}) zulässig.
Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen (Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
Gemäß § 78 Abs.1 S.1 EnWG muss die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist nach {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} zu begründen. Genaueres regelt {{du przepis="§ 78 Abs. 4 EnWG"}}. Zu beachten ist der Rechtsanwaltszwang nach {{du przepis="§ 78 Abs. 5 EnWG"}}.
**1. Ermächtigungsgrundlage**
**2. Formelle Rechtmäßigkeit**
__a. Zuständigkeit__
//aa. sachlich//
//bb. örtlich//
//cc. instanziell//
__b. Verfahren__
__c. Form__
**3. Materielle Rechtmäßigkeit**
Deletions:
Die Beschwerde ist als statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen ({{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}) zulässig.
Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen (Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
Gemäß § 78 Abs.1 S.1 EnWG muss die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist nach {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} zu begründen. Genaueres regelt {{du przepis="§ 78 Abs. 4 EnWG"}}. Zu beachten ist der Rechtsanwaltszwang nach {{du przepis="§ 78 Abs. 5 EnWG"}}.
a. Zuständigkeit
aa. sachlich
bb. örtlich
cc. instanziell
b. Verfahren
c. Form
3. Materielle Rechtmäßigkeit
Additions:
Zuständig für Entscheidungen gegen Regulierungsbehörden ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht. Das zuständige Oberlandesgericht für die BNetzA ist das OLG Düsseldorf.
Die Beschwerde ist als statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen ({{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}) zulässig.
Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen (Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
Gemäß § 78 Abs.1 S.1 EnWG muss die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist nach {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} zu begründen. Genaueres regelt {{du przepis="§ 78 Abs. 4 EnWG"}}. Zu beachten ist der Rechtsanwaltszwang nach {{du przepis="§ 78 Abs. 5 EnWG"}}.
Die Beschwerde ist als statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen ({{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}) zulässig.
Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen (Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
Gemäß § 78 Abs.1 S.1 EnWG muss die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist nach {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} zu begründen. Genaueres regelt {{du przepis="§ 78 Abs. 4 EnWG"}}. Zu beachten ist der Rechtsanwaltszwang nach {{du przepis="§ 78 Abs. 5 EnWG"}}.
Deletions:
Die Beschwerde ist als statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen ({{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}) zulässig.
Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen (Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
Gemäß § 78 Abs.1 S.1 EnWG muss die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist nach {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} zu begründen. Genaueres regelt {{du przepis="§ 78 Abs. 4 EnWG"}}. Zu beachten ist der Rechtsanwaltszwang nach {{du przepis="§ 78 Abs. 5 EnWG"}}.
Additions:
__//b) Beschwerdegegenstand//__
__//c) Beschwerdebefugnis//__
__//a) Rechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}?//__
__//b) Eigentumsrechtliche Entflechtung, gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}}?//__
__//c)Operationelle Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}}//__
__//c) Beschwerdebefugnis//__
__//a) Rechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}?//__
__//b) Eigentumsrechtliche Entflechtung, gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}}?//__
__//c)Operationelle Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}}//__
Deletions:
//c) Beschwerdebefugnis//
//a) Rechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}?//
//b) Eigentumsrechtliche Entflechtung, gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}}?//
//c)Operationelle Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}}//
Additions:
//__a) Rechtsweg/sachliche Zuständigkeit__//
//b) Beschwerdegegenstand//
//c) Beschwerdebefugnis//
__//d) Beschwerdefrist und -Form//__
//b) Beschwerdegegenstand//
//c) Beschwerdebefugnis//
__//d) Beschwerdefrist und -Form//__
Deletions:
__b) Beschwerdegegenstand__
__c) Beschwerdebefugnis__
__d) Beschwerdefrist und -Form__
Additions:
//a) Rechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}?//
//b) Eigentumsrechtliche Entflechtung, gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}}?//
//c)Operationelle Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}}//
//b) Eigentumsrechtliche Entflechtung, gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}}?//
//c)Operationelle Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}}//
Deletions:
__b) Eigentumsrechtliche Entflechtung, gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}}?__
__c)Operationelle Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}}__
No Differences
No Differences
No Differences
Additions:
Tatbestandsmerkmale:
- Verstoß gegen das EnWG oder den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (+) falsches Unbundling gem. §§7 ff. EnWG
- Fortdauer der Zuwiderhandlung (+) Unbundling dauert an
- Verhältnismäßigkeit (+) struktureller Charakter
- Adressat (+) S und SN
- Ermessen (+)
Rechtsfolge:
Die Regulierungsbehörde wird pauschal zu Maßnahmen ermächtigt.
Verfügungen nach {{du przepis="§ 65 EnWG"}} sind befehlender, nicht gestaltender Natur, da das beanstandete Verhalten bereits untersagt ist.
- Verstoß gegen das EnWG oder den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (+) falsches Unbundling gem. §§7 ff. EnWG
- Fortdauer der Zuwiderhandlung (+) Unbundling dauert an
- Verhältnismäßigkeit (+) struktureller Charakter
- Adressat (+) S und SN
- Ermessen (+)
Rechtsfolge:
Die Regulierungsbehörde wird pauschal zu Maßnahmen ermächtigt.
Verfügungen nach {{du przepis="§ 65 EnWG"}} sind befehlender, nicht gestaltender Natur, da das beanstandete Verhalten bereits untersagt ist.
Deletions:
- Verstoß gegen das EnWG oder den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (+) falsches Unbundling gem. §§7 ff. EnWG
- Fortdauer der Zuwiderhandlung (+) Unbundling dauert an
- Verhältnismäßigkeit (+) struktureller Charakter
- Adressat (+) S und SN
- Ermessen (+)
Rechtsfolge:
Die Regulierungsbehörde wird pauschal zu Maßnahmen ermächtigt.
Verfügungen nach {{du przepis="§ 65 EnWG"}} sind befehlender, nicht gestaltender Natur, da das beanstandete Verhalten bereits untersagt ist.
Additions:
===((2)) Frage 1 ===
__**Was kann die Geschäftsführung von SN gegen die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde tun?**__
===((2)) Frage 2===
__**Muss SN während der Überprüfung der Entscheidung die Anordnungen befolgen?**__
**I. Ermächtigungsgrundlage**
**II. Formelle Rechtmäßigkeit**
__1) Zuständigkeit__
Wie so eben festgestellt, müsste die BNetzA als zuständige Regulierungsbehörde fungieren um die formellen Voraussetzungen zu erfüllen.
__2) Verfahren__
Es handelt sich um eine Anordnungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}. Es gestattet ein Tätigwerden der Regulierungsbehörde zur Beseitigung eines unmittelbar bevorstehenden oder gegenwärtigen Störungszustandes. Abs. 2 enthält die ausdrückliche Ermächtigung der Regulierungsbehörde, über eine bloße Untersagung hinaus, konkrete Vorgaben hinsichtlich der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands zu machen
__3) Form__
Die Anordnungsverfügung muss als Verwaltungsakt hinreichende bestimmt sein gemäß § 37 Abs. 1 VwfVG. Die Adressaten, hier SN und S müssen in der Lage sein, zu erkennen, was von ihnen gefordert wird.
**III. Materielle Rechtmäßigkeit**
__**Was kann die Geschäftsführung von SN gegen die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde tun?**__
===((2)) Frage 2===
__**Muss SN während der Überprüfung der Entscheidung die Anordnungen befolgen?**__
**I. Ermächtigungsgrundlage**
**II. Formelle Rechtmäßigkeit**
__1) Zuständigkeit__
Wie so eben festgestellt, müsste die BNetzA als zuständige Regulierungsbehörde fungieren um die formellen Voraussetzungen zu erfüllen.
__2) Verfahren__
Es handelt sich um eine Anordnungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}. Es gestattet ein Tätigwerden der Regulierungsbehörde zur Beseitigung eines unmittelbar bevorstehenden oder gegenwärtigen Störungszustandes. Abs. 2 enthält die ausdrückliche Ermächtigung der Regulierungsbehörde, über eine bloße Untersagung hinaus, konkrete Vorgaben hinsichtlich der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands zu machen
__3) Form__
Die Anordnungsverfügung muss als Verwaltungsakt hinreichende bestimmt sein gemäß § 37 Abs. 1 VwfVG. Die Adressaten, hier SN und S müssen in der Lage sein, zu erkennen, was von ihnen gefordert wird.
**III. Materielle Rechtmäßigkeit**
Deletions:
===((2)) Frage 2===__** - Muss SN während der Überprüfung der Entscheidung die Anordnungen befolgen?**__
I. Ermächtigungsgrundlage
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1) Zuständigkeit:
Wie so eben festgestellt, müsste die BNetzA als zuständige Regulierungsbehörde fungieren um die formellen Voraussetzungen zu erfüllen.
2) Verfahren:
Es handelt sich um eine Anordnungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}. Es gestattet ein Tätigwerden der Regulierungsbehörde zur Beseitigung eines unmittelbar bevorstehenden oder gegenwärtigen Störungszustandes. Abs. 2 enthält die ausdrückliche Ermächtigung der Regulierungsbehörde, über eine bloße Untersagung hinaus, konkrete Vorgaben hinsichtlich der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands zu machen
3) Form:
Die Anordnungsverfügung muss als Verwaltungsakt hinreichende bestimmt sein gemäß § 37 Abs. 1 VwfVG. Die Adressaten, hier SN und S müssen in der Lage sein, zu erkennen, was von ihnen gefordert wird.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Additions:
===((2)) Frage 1 ===__** - Was kann die Geschäftsführung von SN gegen die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde tun?**__
===((2)) Frage 2===__** - Muss SN während der Überprüfung der Entscheidung die Anordnungen befolgen?**__
===((2)) Frage 2===__** - Muss SN während der Überprüfung der Entscheidung die Anordnungen befolgen?**__
Deletions:
__**Was kann die Geschäftsführung von SN gegen die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde tun?**__
===((2)) Frage 2===
__**Muss SN während der Überprüfung der Entscheidung die Anordnungen befolgen?**__
Additions:
**1. Zulässigkeit**
__**Muss SN während der Überprüfung der Entscheidung die Anordnungen befolgen?**__
Grundsätzlich verneint {{du przepis="§ 76 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die hätte zur Folge, dass Anordnungen der Regulierungsbehörde sofort auszuführen sind.
**1. Ausnahme § 76 Abs. 1 S.1 EnWG**
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht § 76 Abs. 1 S.1 EnWG für Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 und 8.
§§ 7 und 8 betreffen die rechtliche und die eigentumsrechtliche Entflechtung. Es ist folglich zu prüfen ob SN rechtlich oder eigentumsrechtlich entflochten wurde.
__a) Rechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}?__
Unter der rechtlichen Entflechtung versteht man die vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung des Netzbetriebes von anderen energiewirtschaftlichen Tätigkeiten. Laut Sachverhalt lässt SN aber weiterhin die komplette Abwicklung und Abrechnung der Vertragsverhältnisse über S laufen. Somit liegt eine rechtliche Entflechtung nicht vor.
__b) Eigentumsrechtliche Entflechtung, gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}}?__
Bei Ownership Unbundling werden die gesamten Eigentümerstrukturen aufgetrennt. Laut Sachverhalt kann von einer eigentumsrechtlichen Entflechtung nicht ausgegangen werden.
__c)Operationelle Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}}__
Auf das Vorliegen der operationellen Enflechtung kommt es nicht an, da diese nicht von der Ausnahmeregelung nach {{du przepis="§ 76 EnWG"}} erfasst ist.
Folglich geht es nicht um die Durchsetzung einer Verpflichtung aus §§ 7, 8 EnWG. Die Ausnahmeregelung aus {{du przepis="§ 76 EnWG"}} greift nicht. Es bleibt daher beim Grundsatz, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. SN muss die Anordnungen der Landesregulierungsbehörde sofort zu befolgen.
**2. Ausnahme {{du przepis="§ 77 Abs. 1 EnWG"}}**
Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des {{du przepis="§ 76 Abs. 1 EnWG"}} eine sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Unter öffentlichen Interesse wird üblicherweise, die Erhaltung des offenen Marktes gesehen. Da die unrichtige Entflechtung einem offenen Markt entgegensteht, könnte dies eine sofortige Vollziehung nach sich ziehen. Der Gasversorger S im Sachverhalt ist aber ein relativ kleines Gasversorgungsunternehmen und selbst bei einer unrichtigen Entflechtung ist so die Offenheit des Marktes nicht in Gefahr.
Antwort: SN muss während der Überprüfung der Entscheidung die Anordnung nicht befolgen gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}.
===((2)) Frage 3===
__**Sind die Entscheidungen der Behörde formell richtig gewesen?**__
Bei der Anordnung der Regulierungsbehörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Folglich ist bei der Rechtmäßigkeitsprüfung der Entscheidung auf das allgemeine Prüfungsschema des Verwaltungsaktes zurückzugreifen.
Allgemeines Prüfungsschema:
1. Ermächtigungsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeit
aa. sachlich
bb. örtlich
cc. instanziell
b. Verfahren
c. Form
3. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Ermächtigungsgrundlage
Der {{du przepis="§ 65 EnWG"}} ist als Generalklausel, die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsakten im Sinne von § 35 VwVfG.
2. Formelle Rechtmäßigkeit
Für die formelle Rechtmäßigkeit kommt es auf die Richtigkeit der Zuständigkeit, des Verfahrens und der Form an.
a. Zuständigkeit
Die Frage der Zuständigkeit wird im {{du przepis="§ 54 EnWG"}} geregelt. Hierbei gilt, dass die Zuständigkeit der Regulierung grundsätzlich bei der Bundesnetzagentur liegt. Ausnahmsweise könnte aber die Landesregulierungsbehörde zuständig sein.
1) Landesgrenze
Die Landesregulierungsbehörde ist zuständig wenn die Grenzen eines Bundeslandes nicht überschritten werden. Eine Überschreitung liegt nicht vor. Danach wäre die Landesregulierungsbehörde Dresden zuständig gewesen.
2) Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}
Die Landesregulierungsbehörde ist außerdem zuständig wenn ein Tatbestand aus {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zutrifft. Hier geht es um die Überwachung von Entflechtungsvorschriften womit § 54 Abs. 2 Nr. 4 greift. Formelle Richtigkeit ist demgemäß bis hier gegeben.
3) Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden
{{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} enthält die Einschränkung, dass der Zuständigkeitskatalog der Landesregulierungsbehörde nur gilt soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Laut Sachverhalt wurde diese Grenze überschritten. Folglich war die Landesregulierungsbehörde hier nicht zuständig. Formelle Rechtmäßigkeit ist daher nicht gegeben.
===((2)) Frage 4===
__**Wie müsste das Verfahren zum Erlass der oben genannten Entscheidung aussehen?**__
Anzuwenden ist wieder das allgemeine Prüfungsschema.
I. Ermächtigungsgrundlage
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1) Zuständigkeit:
Wie so eben festgestellt, müsste die BNetzA als zuständige Regulierungsbehörde fungieren um die formellen Voraussetzungen zu erfüllen.
2) Verfahren:
Es handelt sich um eine Anordnungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}. Es gestattet ein Tätigwerden der Regulierungsbehörde zur Beseitigung eines unmittelbar bevorstehenden oder gegenwärtigen Störungszustandes. Abs. 2 enthält die ausdrückliche Ermächtigung der Regulierungsbehörde, über eine bloße Untersagung hinaus, konkrete Vorgaben hinsichtlich der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands zu machen
3) Form:
Die Anordnungsverfügung muss als Verwaltungsakt hinreichende bestimmt sein gemäß § 37 Abs. 1 VwfVG. Die Adressaten, hier SN und S müssen in der Lage sein, zu erkennen, was von ihnen gefordert wird.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Tatbestandsmerkmale:
- Verstoß gegen das EnWG oder den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (+) falsches Unbundling gem. §§7 ff. EnWG
- Fortdauer der Zuwiderhandlung (+) Unbundling dauert an
- Verhältnismäßigkeit (+) struktureller Charakter
- Adressat (+) S und SN
- Ermessen (+)
Rechtsfolge:
Die Regulierungsbehörde wird pauschal zu Maßnahmen ermächtigt.
Verfügungen nach {{du przepis="§ 65 EnWG"}} sind befehlender, nicht gestaltender Natur, da das beanstandete Verhalten bereits untersagt ist.
__**Muss SN während der Überprüfung der Entscheidung die Anordnungen befolgen?**__
Grundsätzlich verneint {{du przepis="§ 76 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die hätte zur Folge, dass Anordnungen der Regulierungsbehörde sofort auszuführen sind.
**1. Ausnahme § 76 Abs. 1 S.1 EnWG**
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht § 76 Abs. 1 S.1 EnWG für Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 und 8.
§§ 7 und 8 betreffen die rechtliche und die eigentumsrechtliche Entflechtung. Es ist folglich zu prüfen ob SN rechtlich oder eigentumsrechtlich entflochten wurde.
__a) Rechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}?__
Unter der rechtlichen Entflechtung versteht man die vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung des Netzbetriebes von anderen energiewirtschaftlichen Tätigkeiten. Laut Sachverhalt lässt SN aber weiterhin die komplette Abwicklung und Abrechnung der Vertragsverhältnisse über S laufen. Somit liegt eine rechtliche Entflechtung nicht vor.
__b) Eigentumsrechtliche Entflechtung, gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}}?__
Bei Ownership Unbundling werden die gesamten Eigentümerstrukturen aufgetrennt. Laut Sachverhalt kann von einer eigentumsrechtlichen Entflechtung nicht ausgegangen werden.
__c)Operationelle Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}}__
Auf das Vorliegen der operationellen Enflechtung kommt es nicht an, da diese nicht von der Ausnahmeregelung nach {{du przepis="§ 76 EnWG"}} erfasst ist.
Folglich geht es nicht um die Durchsetzung einer Verpflichtung aus §§ 7, 8 EnWG. Die Ausnahmeregelung aus {{du przepis="§ 76 EnWG"}} greift nicht. Es bleibt daher beim Grundsatz, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. SN muss die Anordnungen der Landesregulierungsbehörde sofort zu befolgen.
**2. Ausnahme {{du przepis="§ 77 Abs. 1 EnWG"}}**
Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des {{du przepis="§ 76 Abs. 1 EnWG"}} eine sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Unter öffentlichen Interesse wird üblicherweise, die Erhaltung des offenen Marktes gesehen. Da die unrichtige Entflechtung einem offenen Markt entgegensteht, könnte dies eine sofortige Vollziehung nach sich ziehen. Der Gasversorger S im Sachverhalt ist aber ein relativ kleines Gasversorgungsunternehmen und selbst bei einer unrichtigen Entflechtung ist so die Offenheit des Marktes nicht in Gefahr.
Antwort: SN muss während der Überprüfung der Entscheidung die Anordnung nicht befolgen gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}.
===((2)) Frage 3===
__**Sind die Entscheidungen der Behörde formell richtig gewesen?**__
Bei der Anordnung der Regulierungsbehörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Folglich ist bei der Rechtmäßigkeitsprüfung der Entscheidung auf das allgemeine Prüfungsschema des Verwaltungsaktes zurückzugreifen.
Allgemeines Prüfungsschema:
1. Ermächtigungsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeit
aa. sachlich
bb. örtlich
cc. instanziell
b. Verfahren
c. Form
3. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Ermächtigungsgrundlage
Der {{du przepis="§ 65 EnWG"}} ist als Generalklausel, die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsakten im Sinne von § 35 VwVfG.
2. Formelle Rechtmäßigkeit
Für die formelle Rechtmäßigkeit kommt es auf die Richtigkeit der Zuständigkeit, des Verfahrens und der Form an.
a. Zuständigkeit
Die Frage der Zuständigkeit wird im {{du przepis="§ 54 EnWG"}} geregelt. Hierbei gilt, dass die Zuständigkeit der Regulierung grundsätzlich bei der Bundesnetzagentur liegt. Ausnahmsweise könnte aber die Landesregulierungsbehörde zuständig sein.
1) Landesgrenze
Die Landesregulierungsbehörde ist zuständig wenn die Grenzen eines Bundeslandes nicht überschritten werden. Eine Überschreitung liegt nicht vor. Danach wäre die Landesregulierungsbehörde Dresden zuständig gewesen.
2) Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}
Die Landesregulierungsbehörde ist außerdem zuständig wenn ein Tatbestand aus {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zutrifft. Hier geht es um die Überwachung von Entflechtungsvorschriften womit § 54 Abs. 2 Nr. 4 greift. Formelle Richtigkeit ist demgemäß bis hier gegeben.
3) Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden
{{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} enthält die Einschränkung, dass der Zuständigkeitskatalog der Landesregulierungsbehörde nur gilt soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Laut Sachverhalt wurde diese Grenze überschritten. Folglich war die Landesregulierungsbehörde hier nicht zuständig. Formelle Rechtmäßigkeit ist daher nicht gegeben.
===((2)) Frage 4===
__**Wie müsste das Verfahren zum Erlass der oben genannten Entscheidung aussehen?**__
Anzuwenden ist wieder das allgemeine Prüfungsschema.
I. Ermächtigungsgrundlage
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1) Zuständigkeit:
Wie so eben festgestellt, müsste die BNetzA als zuständige Regulierungsbehörde fungieren um die formellen Voraussetzungen zu erfüllen.
2) Verfahren:
Es handelt sich um eine Anordnungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}. Es gestattet ein Tätigwerden der Regulierungsbehörde zur Beseitigung eines unmittelbar bevorstehenden oder gegenwärtigen Störungszustandes. Abs. 2 enthält die ausdrückliche Ermächtigung der Regulierungsbehörde, über eine bloße Untersagung hinaus, konkrete Vorgaben hinsichtlich der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands zu machen
3) Form:
Die Anordnungsverfügung muss als Verwaltungsakt hinreichende bestimmt sein gemäß § 37 Abs. 1 VwfVG. Die Adressaten, hier SN und S müssen in der Lage sein, zu erkennen, was von ihnen gefordert wird.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Tatbestandsmerkmale:
- Verstoß gegen das EnWG oder den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (+) falsches Unbundling gem. §§7 ff. EnWG
- Fortdauer der Zuwiderhandlung (+) Unbundling dauert an
- Verhältnismäßigkeit (+) struktureller Charakter
- Adressat (+) S und SN
- Ermessen (+)
Rechtsfolge:
Die Regulierungsbehörde wird pauschal zu Maßnahmen ermächtigt.
Verfügungen nach {{du przepis="§ 65 EnWG"}} sind befehlender, nicht gestaltender Natur, da das beanstandete Verhalten bereits untersagt ist.
Deletions:
__**Muss SN während der Überprüfung der Entscheidung die Anordnungen befolgen?**__
Grundsätzlich verneint {{du przepis="§ 76 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die hätte zur Folge, dass Anordnungen der Regulierungsbehörde sofort auszuführen sind.
I. Ausnahme § 76 Abs. 1 S.1 EnWG
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht § 76 Abs. 1 S.1 EnWG für Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 und 8.
§§ 7 und 8 betreffen die rechtliche und die eigentumsrechtliche Entflechtung. Es ist folglich zu prüfen ob SN rechtlich oder eigentumsrechtlich entflochten wurde.
1) Rechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}?
Unter der rechtlichen Entflechtung versteht man die vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung des Netzbetriebes von anderen energiewirtschaftlichen Tätigkeiten. Laut Sachverhalt lässt SN aber weiterhin die komplette Abwicklung und Abrechnung der Vertragsverhältnisse über S laufen. Somit liegt eine rechtliche Entflechtung nicht vor.
2) Eigentumsrechtliche Entflechtung, gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}}?
Bei Ownership Unbundling werden die gesamten Eigentümerstrukturen aufgetrennt. Laut Sachverhalt kann von einer eigentumsrechtlichen Entflechtung nicht ausgegangen werden.
3)Operationelle Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}}
Auf das Vorliegen der operationellen Enflechtung kommt es nicht an, da diese nicht von der Ausnahmeregelung nach {{du przepis="§ 76 EnWG"}} erfasst ist.
Folglich geht es nicht um die Durchsetzung einer Verpflichtung aus §§ 7, 8 EnWG. Die Ausnahmeregelung aus {{du przepis="§ 76 EnWG"}} greift nicht. Es bleibt daher beim Grundsatz, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. SN muss die Anordnungen der Landesregulierungsbehörde sofort zu befolgen.
II. Ausnahme {{du przepis="§ 77 Abs. 1 EnWG"}}
Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des {{du przepis="§ 76 Abs. 1 EnWG"}} eine sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Unter öffentlichen Interesse wird üblicherweise, die Erhaltung des offenen Marktes gesehen. Da die unrichtige Entflechtung einem offenen Markt entgegensteht, könnte dies eine sofortige Vollziehung nach sich ziehen. Der Gasversorger S im Sachverhalt ist aber ein relativ kleines Gasversorgungsunternehmen und selbst bei einer unrichtigen Entflechtung ist so die Offenheit des Marktes nicht in Gefahr.
Antwort: SN muss während der Überprüfung der Entscheidung die Anordnung nicht befolgen gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}.
===((2)) Frage 3===
__**Sind die Entscheidungen der Behörde formell richtig gewesen?**__
Bei der Anordnung der Regulierungsbehörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Folglich ist bei der Rechtmäßigkeitsprüfung der Entscheidung auf das allgemeine Prüfungsschema des Verwaltungsaktes zurückzugreifen.
Allgemeines Prüfungsschema:
1. Ermächtigungsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeit
aa. sachlich
bb. örtlich
cc. instanziell
b. Verfahren
c. Form
3. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Ermächtigungsgrundlage
Der {{du przepis="§ 65 EnWG"}} ist als Generalklausel, die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsakten im Sinne von § 35 VwVfG.
2. Formelle Rechtmäßigkeit
Für die formelle Rechtmäßigkeit kommt es auf die Richtigkeit der Zuständigkeit, des Verfahrens und der Form an.
a. Zuständigkeit
Die Frage der Zuständigkeit wird im {{du przepis="§ 54 EnWG"}} geregelt. Hierbei gilt, dass die Zuständigkeit der Regulierung grundsätzlich bei der Bundesnetzagentur liegt. Ausnahmsweise könnte aber die Landesregulierungsbehörde zuständig sein.
1) Landesgrenze
Die Landesregulierungsbehörde ist zuständig wenn die Grenzen eines Bundeslandes nicht überschritten werden. Eine Überschreitung liegt nicht vor. Danach wäre die Landesregulierungsbehörde Dresden zuständig gewesen.
2) Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}
Die Landesregulierungsbehörde ist außerdem zuständig wenn ein Tatbestand aus {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zutrifft. Hier geht es um die Überwachung von Entflechtungsvorschriften womit § 54 Abs. 2 Nr. 4 greift. Formelle Richtigkeit ist demgemäß bis hier gegeben.
3) Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden
{{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} enthält die Einschränkung, dass der Zuständigkeitskatalog der Landesregulierungsbehörde nur gilt soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Laut Sachverhalt wurde diese Grenze überschritten. Folglich war die Landesregulierungsbehörde hier nicht zuständig. Formelle Rechtmäßigkeit ist daher nicht gegeben.
===((2)) Frage 4===
__**Wie müsste das Verfahren zum Erlass der oben genannten Entscheidung aussehen?**__
Anzuwenden ist wieder das allgemeine Prüfungsschema.
I. Ermächtigungsgrundlage
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1) Zuständigkeit:
Wie so eben festgestellt, müsste die BNetzA als zuständige Regulierungsbehörde fungieren um die formellen Voraussetzungen zu erfüllen.
2) Verfahren:
Es handelt sich um eine Anordnungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}. Es gestattet ein Tätigwerden der Regulierungsbehörde zur Beseitigung eines unmittelbar bevorstehenden oder gegenwärtigen Störungszustandes. Abs. 2 enthält die ausdrückliche Ermächtigung der Regulierungsbehörde, über eine bloße Untersagung hinaus, konkrete Vorgaben hinsichtlich der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands zu machen
3) Form:
Die Anordnungsverfügung muss als Verwaltungsakt hinreichende bestimmt sein gemäß § 37 Abs. 1 VwfVG. Die Adressaten, hier SN und S müssen in der Lage sein, zu erkennen, was von ihnen gefordert wird.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Tatbestandsmerkmale:
- Verstoß gegen das EnWG oder den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (+) falsches Unbundling gem. §§7 ff. EnWG
- Fortdauer der Zuwiderhandlung (+) Unbundling dauert an
- Verhältnismäßigkeit (+) struktureller Charakter
- Adressat (+) S und SN
- Ermessen (+)
Rechtsfolge:
Die Regulierungsbehörde wird pauschal zu Maßnahmen ermächtigt.
Verfügungen nach {{du przepis="§ 65 EnWG"}} sind befehlender, nicht gestaltender Natur, da das beanstandete Verhalten bereits untersagt ist.
Additions:
**1. Zulässigkeit**
__a) Rechtsweg/sachliche Zuständigkeit__
Zuständig für Entscheidungen gegen Regulierungsbehörden ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht. Das zuständige Oberlandesgericht für die BNetzA ist das OLG Düsseldorf.
__b) Beschwerdegegenstand__
Die Beschwerde ist als statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen ({{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}) zulässig.
__c) Beschwerdebefugnis__
Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen (Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
__d) Beschwerdefrist und -Form__
Gemäß § 78 Abs.1 S.1 EnWG muss die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist nach {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} zu begründen. Genaueres regelt {{du przepis="§ 78 Abs. 4 EnWG"}}. Zu beachten ist der Rechtsanwaltszwang nach {{du przepis="§ 78 Abs. 5 EnWG"}}.
**2. Begründetheit**
Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, wird die Beschwerde im nächsten Schritt auf ihre Begründetheit hin untersucht.
Die Beschwerde ist begründet, wenn die durch sie beanstandete Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt. Im vorliegenden Fall wäre zu prüfen, ob die Beanstandung der Regulierungsbehörde Dresden dadurch eine Verletzung darstellt durch das sie nicht gerechtfertigt ist.
**3. Beschwerdeverfahren**
Wird der Beschwerde stattgegeben, kommt es zu einer **mündlichen Verhandlung** gem. {{du przepis="§ 81 EnWG"}}. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nur im Einvernehmen mit den Beteiligten möglich.
Hierbei gilt der **Untersuchungsgrundsatz** ({{du przepis="§ 82 EnWG"}}). Die Erforschungspflicht des Gerichts erfolgt von Amts wegen. Der Vorsitzende hat die Pflicht auf folgendes hinzuwirken:
- Beseitigung von Formfehlern
- Erläuterung unklarer Anträge / Stellung sachdienlicher Anträge
- Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben
- Abgabe aller für die Feststellung und Beurteilung der Sache wesentlichen Erklärungen
Den Beteiligten kann aufgeben werden:
- Äußerung zu aufklärungsbedürftigen Punkten
- Bezeichnung von Beweismitteln
- Vorlage von Urkunden und Beweismitteln
Bei unzureichender / verspäteter Mitwirkung der Beteiligten hat das Gericht die Möglichkeit, **nach Lage der Sache zu entscheiden** ({{du przepis="§ 82 Abs. 4 EnWG"}}).
Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden, {{du przepis="§ 81 Abs. 2 EnWG"}}
Nach § 81 Abs. 1 S.1 EnWG entscheidet das Beschwerdegericht durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Möglicher Beschlusstenor kann sein:
- Aufhebung der Entscheidung der Regulierungsbehörde ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}})
- Abweisung der Beschwerde
- Bei vorheriger Rücknahme / Erledigung: (nur) bei berechtigtem Interesse erfolgt auf Antrag Feststellung, dass Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig bzw. unbegründet gewesen ist ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG"}})
- Bei Ablehnung oder Unterlassen einer Entscheidung: Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der beantragten Entscheidung ({{du przepis="§ 83 abs. 4 EnWG"}})
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH ist durch das OLG mitzuentscheiden ({{du przepis="§ 86 Abs. 3 S. 1 EnWG"}}).
__a) Rechtsweg/sachliche Zuständigkeit__
Zuständig für Entscheidungen gegen Regulierungsbehörden ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht. Das zuständige Oberlandesgericht für die BNetzA ist das OLG Düsseldorf.
__b) Beschwerdegegenstand__
Die Beschwerde ist als statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen ({{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}) zulässig.
__c) Beschwerdebefugnis__
Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen (Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
__d) Beschwerdefrist und -Form__
Gemäß § 78 Abs.1 S.1 EnWG muss die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist nach {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} zu begründen. Genaueres regelt {{du przepis="§ 78 Abs. 4 EnWG"}}. Zu beachten ist der Rechtsanwaltszwang nach {{du przepis="§ 78 Abs. 5 EnWG"}}.
**2. Begründetheit**
Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, wird die Beschwerde im nächsten Schritt auf ihre Begründetheit hin untersucht.
Die Beschwerde ist begründet, wenn die durch sie beanstandete Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt. Im vorliegenden Fall wäre zu prüfen, ob die Beanstandung der Regulierungsbehörde Dresden dadurch eine Verletzung darstellt durch das sie nicht gerechtfertigt ist.
**3. Beschwerdeverfahren**
Wird der Beschwerde stattgegeben, kommt es zu einer **mündlichen Verhandlung** gem. {{du przepis="§ 81 EnWG"}}. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nur im Einvernehmen mit den Beteiligten möglich.
Hierbei gilt der **Untersuchungsgrundsatz** ({{du przepis="§ 82 EnWG"}}). Die Erforschungspflicht des Gerichts erfolgt von Amts wegen. Der Vorsitzende hat die Pflicht auf folgendes hinzuwirken:
- Beseitigung von Formfehlern
- Erläuterung unklarer Anträge / Stellung sachdienlicher Anträge
- Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben
- Abgabe aller für die Feststellung und Beurteilung der Sache wesentlichen Erklärungen
Den Beteiligten kann aufgeben werden:
- Äußerung zu aufklärungsbedürftigen Punkten
- Bezeichnung von Beweismitteln
- Vorlage von Urkunden und Beweismitteln
Bei unzureichender / verspäteter Mitwirkung der Beteiligten hat das Gericht die Möglichkeit, **nach Lage der Sache zu entscheiden** ({{du przepis="§ 82 Abs. 4 EnWG"}}).
Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden, {{du przepis="§ 81 Abs. 2 EnWG"}}
Nach § 81 Abs. 1 S.1 EnWG entscheidet das Beschwerdegericht durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Möglicher Beschlusstenor kann sein:
- Aufhebung der Entscheidung der Regulierungsbehörde ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}})
- Abweisung der Beschwerde
- Bei vorheriger Rücknahme / Erledigung: (nur) bei berechtigtem Interesse erfolgt auf Antrag Feststellung, dass Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig bzw. unbegründet gewesen ist ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG"}})
- Bei Ablehnung oder Unterlassen einer Entscheidung: Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der beantragten Entscheidung ({{du przepis="§ 83 abs. 4 EnWG"}})
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH ist durch das OLG mitzuentscheiden ({{du przepis="§ 86 Abs. 3 S. 1 EnWG"}}).
Deletions:
__a) Rechtsweg/sachliche Zuständigkeit__
Zuständig für Entscheidungen gegen Regulierungsbehörden ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht. Das zuständige Oberlandesgericht für die BNetzA ist das OLG Düsseldorf.
__b) Beschwerdegegenstand__
Die Beschwerde ist als statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen ({{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}) zulässig.
__c) Beschwerdebefugnis__
Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen (Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
__d) Beschwerdefrist und -Form__
Gemäß § 78 Abs.1 S.1 EnWG muss die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist nach {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} zu begründen. Genaueres regelt {{du przepis="§ 78 Abs. 4 EnWG"}}. Zu beachten ist der Rechtsanwaltszwang nach {{du przepis="§ 78 Abs. 5 EnWG"}}.
**2. Begründetheit**
Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, wird die Beschwerde im nächsten Schritt auf ihre Begründetheit hin untersucht.
Die Beschwerde ist begründet, wenn die durch sie beanstandete Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt. Im vorliegenden Fall wäre zu prüfen, ob die Beanstandung der Regulierungsbehörde Dresden dadurch eine Verletzung darstellt durch das sie nicht gerechtfertigt ist.
**3. Beschwerdeverfahren**
Wird der Beschwerde stattgegeben, kommt es zu einer **mündlichen Verhandlung** gem. {{du przepis="§ 81 EnWG"}}. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nur im Einvernehmen mit den Beteiligten möglich.
Hierbei gilt der **Untersuchungsgrundsatz** ({{du przepis="§ 82 EnWG"}}). Die Erforschungspflicht des Gerichts erfolgt von Amts wegen. Der Vorsitzende hat die Pflicht auf folgendes hinzuwirken:
- Beseitigung von Formfehlern
- Erläuterung unklarer Anträge / Stellung sachdienlicher Anträge
- Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben
- Abgabe aller für die Feststellung und Beurteilung der Sache wesentlichen Erklärungen
Den Beteiligten kann aufgeben werden:
- Äußerung zu aufklärungsbedürftigen Punkten
- Bezeichnung von Beweismitteln
- Vorlage von Urkunden und Beweismitteln
Bei unzureichender / verspäteter Mitwirkung der Beteiligten hat das Gericht die Möglichkeit, **nach Lage der Sache zu entscheiden** ({{du przepis="§ 82 Abs. 4 EnWG"}}).
Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden, {{du przepis="§ 81 Abs. 2 EnWG"}}
Nach § 81 Abs. 1 S.1 EnWG entscheidet das Beschwerdegericht durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Möglicher Beschlusstenor kann sein:
- Aufhebung der Entscheidung der Regulierungsbehörde ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}})
- Abweisung der Beschwerde
- Bei vorheriger Rücknahme / Erledigung: (nur) bei berechtigtem Interesse erfolgt auf Antrag Feststellung, dass Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig bzw. unbegründet gewesen ist ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG"}})
- Bei Ablehnung oder Unterlassen einer Entscheidung: Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der beantragten Entscheidung ({{du przepis="§ 83 abs. 4 EnWG"}})
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH ist durch das OLG mitzuentscheiden ({{du przepis="§ 86 Abs. 3 S. 1 EnWG"}}).
Additions:
- Beseitigung von Formfehlern
- Erläuterung unklarer Anträge / Stellung sachdienlicher Anträge
- Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben
- Abgabe aller für die Feststellung und Beurteilung der Sache wesentlichen Erklärungen
- Äußerung zu aufklärungsbedürftigen Punkten
- Bezeichnung von Beweismitteln
- Vorlage von Urkunden und Beweismitteln
- Aufhebung der Entscheidung der Regulierungsbehörde ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}})
- Abweisung der Beschwerde
- Bei vorheriger Rücknahme / Erledigung: (nur) bei berechtigtem Interesse erfolgt auf Antrag Feststellung, dass Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig bzw. unbegründet gewesen ist ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG"}})
- Bei Ablehnung oder Unterlassen einer Entscheidung: Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der beantragten Entscheidung ({{du przepis="§ 83 abs. 4 EnWG"}})
- Erläuterung unklarer Anträge / Stellung sachdienlicher Anträge
- Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben
- Abgabe aller für die Feststellung und Beurteilung der Sache wesentlichen Erklärungen
- Äußerung zu aufklärungsbedürftigen Punkten
- Bezeichnung von Beweismitteln
- Vorlage von Urkunden und Beweismitteln
- Aufhebung der Entscheidung der Regulierungsbehörde ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}})
- Abweisung der Beschwerde
- Bei vorheriger Rücknahme / Erledigung: (nur) bei berechtigtem Interesse erfolgt auf Antrag Feststellung, dass Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig bzw. unbegründet gewesen ist ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG"}})
- Bei Ablehnung oder Unterlassen einer Entscheidung: Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der beantragten Entscheidung ({{du przepis="§ 83 abs. 4 EnWG"}})
Deletions:
- Erläuterung unklarer Anträge / Stellung sachdienlicher Anträge
- Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben
- Abgabe aller für die Feststellung und Beurteilung der Sache wesentlichen Erklärungen
- Äußerung zu aufklärungsbedürftigen Punkten
- Bezeichnung von Beweismitteln
- Vorlage von Urkunden und Beweismitteln
- Aufhebung der Entscheidung der Regulierungsbehörde ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}})
- Abweisung der Beschwerde
- Bei vorheriger Rücknahme / Erledigung: (nur) bei berechtigtem Interesse erfolgt auf Antrag Feststellung, dass Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig bzw. unbegründet gewesen ist ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG"}})
- Bei Ablehnung oder Unterlassen einer Entscheidung: Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der beantragten Entscheidung ({{du przepis="§ 83 abs. 4 EnWG"}})
Additions:
===((2)) Sachverhalt===
Der in Sachsen tätige Gasversorger ""SachsenGas"" (S) versorgte in der vergangenen Regulierungsperiode ca. 98.000 Kunden mit Erdgas. Wegen der steigenden Kundenzahlen (soeben wurde die Marke von 100.000 durch S versorgter Kunden überschritten) musste S die Entflechtungsvorschriften des EnWG umsetzen, weshalb eine ""SachsenGas"" Netz GmbH (SN) aus der S ausgegliedert wurde. Die komplette Abwicklung und Abrechnung der Vertragsverhältnisse zwischen der SN und ihren (Netz)Kunden übernimmt allerdings nach wie vor die S aufgrund von entsprechenden, mit T abgeschlossenen Verträgen.
Die SN stellt der Landesregulierungsbehörde in Dresden die für die nächste Regulierungsperiode maßgeblichen Kosteninformationen zur Verfügung. Darauf hin legt die Landesregulierungsbehörde nach Durchführung eines Vergleichsverfahrens die individuellen Effizienzwerte für die SN gem. {{du przepis="§ 29 Abs. 1 EnWG"}} fest. Dabei stößt die Landesregulierungsbehörde auf die Ausgliederung der SN und beanstandet diese als nicht ausreichend gem. §§ 6 ff. EnWG. Deshalb erlässt sie eine Anordnung, nach der S und SN auferlegt wird, die Entflechtung umzugestalten und alle Aufgaben, die derzeit noch durch SN an S beauftragt werden, auf die SN konsequent zu übertragen.
Die Geschäftsführung der SN und auch die der S ist mit den Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde nicht einverstanden. Deshalb erwägen beide Geschäftsführungen, gegen die Anordnungen vorzugehen.
===((2)) Frage 1 ===
__**Was kann die Geschäftsführung von SN gegen die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde tun?**__
SN könnte sich des Rechtsmittels der Beschwerde die gem. {{du przepis="§ 75 EnWG"}} zulässig ist gegen Entscheidungsn der Regulierungsbehörde.
Die Beschwerde hat Aussicht auf Erfolg wenn sie zulässig und begründet ist.
**1. Zulässigkeit**
__a) Rechtsweg/sachliche Zuständigkeit__
Zuständig für Entscheidungen gegen Regulierungsbehörden ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht. Das zuständige Oberlandesgericht für die BNetzA ist das OLG Düsseldorf.
__b) Beschwerdegegenstand__
Die Beschwerde ist als statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen ({{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}) zulässig.
__c) Beschwerdebefugnis__
Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen (Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
__d) Beschwerdefrist und -Form__
Gemäß § 78 Abs.1 S.1 EnWG muss die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist nach {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} zu begründen. Genaueres regelt {{du przepis="§ 78 Abs. 4 EnWG"}}. Zu beachten ist der Rechtsanwaltszwang nach {{du przepis="§ 78 Abs. 5 EnWG"}}.
**2. Begründetheit**
Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, wird die Beschwerde im nächsten Schritt auf ihre Begründetheit hin untersucht.
Die Beschwerde ist begründet, wenn die durch sie beanstandete Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt. Im vorliegenden Fall wäre zu prüfen, ob die Beanstandung der Regulierungsbehörde Dresden dadurch eine Verletzung darstellt durch das sie nicht gerechtfertigt ist.
**3. Beschwerdeverfahren**
Wird der Beschwerde stattgegeben, kommt es zu einer **mündlichen Verhandlung** gem. {{du przepis="§ 81 EnWG"}}. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nur im Einvernehmen mit den Beteiligten möglich.
Hierbei gilt der **Untersuchungsgrundsatz** ({{du przepis="§ 82 EnWG"}}). Die Erforschungspflicht des Gerichts erfolgt von Amts wegen. Der Vorsitzende hat die Pflicht auf folgendes hinzuwirken:
- Beseitigung von Formfehlern
- Erläuterung unklarer Anträge / Stellung sachdienlicher Anträge
- Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben
- Abgabe aller für die Feststellung und Beurteilung der Sache wesentlichen Erklärungen
Den Beteiligten kann aufgeben werden:
- Äußerung zu aufklärungsbedürftigen Punkten
- Bezeichnung von Beweismitteln
- Vorlage von Urkunden und Beweismitteln
Bei unzureichender / verspäteter Mitwirkung der Beteiligten hat das Gericht die Möglichkeit, **nach Lage der Sache zu entscheiden** ({{du przepis="§ 82 Abs. 4 EnWG"}}).
Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden, {{du przepis="§ 81 Abs. 2 EnWG"}}
Nach § 81 Abs. 1 S.1 EnWG entscheidet das Beschwerdegericht durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Möglicher Beschlusstenor kann sein:
- Aufhebung der Entscheidung der Regulierungsbehörde ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}})
- Abweisung der Beschwerde
- Bei vorheriger Rücknahme / Erledigung: (nur) bei berechtigtem Interesse erfolgt auf Antrag Feststellung, dass Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig bzw. unbegründet gewesen ist ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG"}})
- Bei Ablehnung oder Unterlassen einer Entscheidung: Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der beantragten Entscheidung ({{du przepis="§ 83 abs. 4 EnWG"}})
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH ist durch das OLG mitzuentscheiden ({{du przepis="§ 86 Abs. 3 S. 1 EnWG"}}).
===((2)) Frage 2===
===((2)) Frage 3===
===((2)) Frage 4===
Der in Sachsen tätige Gasversorger ""SachsenGas"" (S) versorgte in der vergangenen Regulierungsperiode ca. 98.000 Kunden mit Erdgas. Wegen der steigenden Kundenzahlen (soeben wurde die Marke von 100.000 durch S versorgter Kunden überschritten) musste S die Entflechtungsvorschriften des EnWG umsetzen, weshalb eine ""SachsenGas"" Netz GmbH (SN) aus der S ausgegliedert wurde. Die komplette Abwicklung und Abrechnung der Vertragsverhältnisse zwischen der SN und ihren (Netz)Kunden übernimmt allerdings nach wie vor die S aufgrund von entsprechenden, mit T abgeschlossenen Verträgen.
Die SN stellt der Landesregulierungsbehörde in Dresden die für die nächste Regulierungsperiode maßgeblichen Kosteninformationen zur Verfügung. Darauf hin legt die Landesregulierungsbehörde nach Durchführung eines Vergleichsverfahrens die individuellen Effizienzwerte für die SN gem. {{du przepis="§ 29 Abs. 1 EnWG"}} fest. Dabei stößt die Landesregulierungsbehörde auf die Ausgliederung der SN und beanstandet diese als nicht ausreichend gem. §§ 6 ff. EnWG. Deshalb erlässt sie eine Anordnung, nach der S und SN auferlegt wird, die Entflechtung umzugestalten und alle Aufgaben, die derzeit noch durch SN an S beauftragt werden, auf die SN konsequent zu übertragen.
Die Geschäftsführung der SN und auch die der S ist mit den Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde nicht einverstanden. Deshalb erwägen beide Geschäftsführungen, gegen die Anordnungen vorzugehen.
===((2)) Frage 1 ===
__**Was kann die Geschäftsführung von SN gegen die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde tun?**__
SN könnte sich des Rechtsmittels der Beschwerde die gem. {{du przepis="§ 75 EnWG"}} zulässig ist gegen Entscheidungsn der Regulierungsbehörde.
Die Beschwerde hat Aussicht auf Erfolg wenn sie zulässig und begründet ist.
**1. Zulässigkeit**
__a) Rechtsweg/sachliche Zuständigkeit__
Zuständig für Entscheidungen gegen Regulierungsbehörden ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht. Das zuständige Oberlandesgericht für die BNetzA ist das OLG Düsseldorf.
__b) Beschwerdegegenstand__
Die Beschwerde ist als statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen ({{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}) zulässig.
__c) Beschwerdebefugnis__
Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen (Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
__d) Beschwerdefrist und -Form__
Gemäß § 78 Abs.1 S.1 EnWG muss die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist nach {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} zu begründen. Genaueres regelt {{du przepis="§ 78 Abs. 4 EnWG"}}. Zu beachten ist der Rechtsanwaltszwang nach {{du przepis="§ 78 Abs. 5 EnWG"}}.
**2. Begründetheit**
Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, wird die Beschwerde im nächsten Schritt auf ihre Begründetheit hin untersucht.
Die Beschwerde ist begründet, wenn die durch sie beanstandete Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt. Im vorliegenden Fall wäre zu prüfen, ob die Beanstandung der Regulierungsbehörde Dresden dadurch eine Verletzung darstellt durch das sie nicht gerechtfertigt ist.
**3. Beschwerdeverfahren**
Wird der Beschwerde stattgegeben, kommt es zu einer **mündlichen Verhandlung** gem. {{du przepis="§ 81 EnWG"}}. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nur im Einvernehmen mit den Beteiligten möglich.
Hierbei gilt der **Untersuchungsgrundsatz** ({{du przepis="§ 82 EnWG"}}). Die Erforschungspflicht des Gerichts erfolgt von Amts wegen. Der Vorsitzende hat die Pflicht auf folgendes hinzuwirken:
- Beseitigung von Formfehlern
- Erläuterung unklarer Anträge / Stellung sachdienlicher Anträge
- Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben
- Abgabe aller für die Feststellung und Beurteilung der Sache wesentlichen Erklärungen
Den Beteiligten kann aufgeben werden:
- Äußerung zu aufklärungsbedürftigen Punkten
- Bezeichnung von Beweismitteln
- Vorlage von Urkunden und Beweismitteln
Bei unzureichender / verspäteter Mitwirkung der Beteiligten hat das Gericht die Möglichkeit, **nach Lage der Sache zu entscheiden** ({{du przepis="§ 82 Abs. 4 EnWG"}}).
Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden, {{du przepis="§ 81 Abs. 2 EnWG"}}
Nach § 81 Abs. 1 S.1 EnWG entscheidet das Beschwerdegericht durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Möglicher Beschlusstenor kann sein:
- Aufhebung der Entscheidung der Regulierungsbehörde ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}})
- Abweisung der Beschwerde
- Bei vorheriger Rücknahme / Erledigung: (nur) bei berechtigtem Interesse erfolgt auf Antrag Feststellung, dass Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig bzw. unbegründet gewesen ist ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG"}})
- Bei Ablehnung oder Unterlassen einer Entscheidung: Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der beantragten Entscheidung ({{du przepis="§ 83 abs. 4 EnWG"}})
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH ist durch das OLG mitzuentscheiden ({{du przepis="§ 86 Abs. 3 S. 1 EnWG"}}).
===((2)) Frage 2===
===((2)) Frage 3===
===((2)) Frage 4===
Deletions:
Die SN stellt der Landesregulierungsbehörde in Dresden die für die nächste Regulierungsperiode maßgeblichen Kosteninformationen zur Verfügung. Darauf hin legt die Landesregulierungsbehörde nach Durchführung eines Vergleichsverfahrens die individuellen Effizienzwerte für die SN gem. {{du przepis="§ 29 Abs. 1 EnWG"}} fest. Dabei stößt die Landesregulierungsbehörde auf die Ausgliederung der SN und beanstandet diese als nicht ausreichend gem. §§ 6 ff. EnWG. Deshalb erlässt sie eine Anordnung, nach der S und SN auferlegt wird, die Entflechtung umzugestalten und alle Aufgaben, die derzeit noch durch SN an S beauftragt werden, auf die SN konsequent zu übertragen.
Die Geschäftsführung der SN und auch die der S ist mit den Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde nicht einverstanden. Deshalb erwägen beide Geschäftsführungen, gegen die Anordnungen vorzugehen.
__**Frage 1: **__
__**Was kann die Geschäftsführung von SN gegen die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde tun?**__
SN könnte sich des Rechtsmittels der Beschwerde die gem. {{du przepis="§ 75 EnWG"}} zulässig ist gegen Entscheidungsn der Regulierungsbehörde.
Die Beschwerde hat Aussicht auf Erfolg wenn sie zulässig und begründet ist.
1. Zulässigkeit
a) Rechtsweg/sachliche Zuständigkeit
Zuständig für Entscheidungen gegen Regulierungsbehörden ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht. Das zuständige Oberlandesgericht für die BNetzA ist das OLG Düsseldorf.
b) Beschwerdegegenstand
Die Beschwerde ist als statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen ({{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}) zulässig.
c) Beschwerdebefugnis
Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen (Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
d) Beschwerdefrist und -Form
Gemäß § 78 Abs.1 S.1 EnWG muss die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist nach {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} zu begründen. Genaueres regelt {{du przepis="§ 78 Abs. 4 EnWG"}}. Zu beachten ist der Rechtsanwaltszwang nach {{du przepis="§ 78 Abs. 5 EnWG"}}.
2. Begründetheit
Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, wird die Beschwerde im nächsten Schritt auf ihre Begründetheit hin untersucht.
Die Beschwerde ist begründet, wenn die durch sie beanstandete Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt. Im vorliegenden Fall wäre zu prüfen, ob die Beanstandung der Regulierungsbehörde Dresden dadurch eine Verletzung darstellt durch das sie nicht gerechtfertigt ist.
3. Beschwerdeverfahren
Wird der Beschwerde stattgegeben, kommt es zu einer **mündlichen Verhandlung** gem. {{du przepis="§ 81 EnWG"}}. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nur im Einvernehmen mit den Beteiligten möglich.
Hierbei gilt der **Untersuchungsgrundsatz** ({{du przepis="§ 82 EnWG"}}). Die Erforschungspflicht des Gerichts erfolgt von Amts wegen. Der Vorsitzende hat die Pflicht auf folgendes hinzuwirken:
- Beseitigung von Formfehlern
- Erläuterung unklarer Anträge / Stellung sachdienlicher Anträge
- Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben
- Abgabe aller für die Feststellung und Beurteilung der Sache wesentlichen Erklärungen
Den Beteiligten kann aufgeben werden:
- Äußerung zu aufklärungsbedürftigen Punkten
- Bezeichnung von Beweismitteln
- Vorlage von Urkunden und Beweismitteln
Bei unzureichender / verspäteter Mitwirkung der Beteiligten hat das Gericht die Möglichkeit, **nach Lage der Sache zu entscheiden** ({{du przepis="§ 82 Abs. 4 EnWG"}}).
Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden, {{du przepis="§ 81 Abs. 2 EnWG"}}
Nach § 81 Abs. 1 S.1 EnWG entscheidet das Beschwerdegericht durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Möglicher Beschlusstenor kann sein:
- Aufhebung der Entscheidung der Regulierungsbehörde ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}})
- Abweisung der Beschwerde
- Bei vorheriger Rücknahme / Erledigung: (nur) bei berechtigtem Interesse erfolgt auf Antrag Feststellung, dass Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig bzw. unbegründet gewesen ist ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG"}})
- Bei Ablehnung oder Unterlassen einer Entscheidung: Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der beantragten Entscheidung ({{du przepis="§ 83 abs. 4 EnWG"}})
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH ist durch das OLG mitzuentscheiden ({{du przepis="§ 86 Abs. 3 S. 1 EnWG"}}).
__**Frage 2: **__
__**Frage 3:**__
__**Frage 4:**__
Additions:
Die Beschwerde ist als statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen ({{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}) zulässig.
Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen (Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
d) Beschwerdefrist und -Form
Gemäß § 78 Abs.1 S.1 EnWG muss die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist nach {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} zu begründen. Genaueres regelt {{du przepis="§ 78 Abs. 4 EnWG"}}. Zu beachten ist der Rechtsanwaltszwang nach {{du przepis="§ 78 Abs. 5 EnWG"}}.
Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, wird die Beschwerde im nächsten Schritt auf ihre Begründetheit hin untersucht.
Die Beschwerde ist begründet, wenn die durch sie beanstandete Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt. Im vorliegenden Fall wäre zu prüfen, ob die Beanstandung der Regulierungsbehörde Dresden dadurch eine Verletzung darstellt durch das sie nicht gerechtfertigt ist.
3. Beschwerdeverfahren
Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden, {{du przepis="§ 81 Abs. 2 EnWG"}}
Nach § 81 Abs. 1 S.1 EnWG entscheidet das Beschwerdegericht durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Grundsätzlich verneint {{du przepis="§ 76 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die hätte zur Folge, dass Anordnungen der Regulierungsbehörde sofort auszuführen sind.
I. Ausnahme § 76 Abs. 1 S.1 EnWG
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht § 76 Abs. 1 S.1 EnWG für Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 und 8.
§§ 7 und 8 betreffen die rechtliche und die eigentumsrechtliche Entflechtung. Es ist folglich zu prüfen ob SN rechtlich oder eigentumsrechtlich entflochten wurde.
Unter der rechtlichen Entflechtung versteht man die vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung des Netzbetriebes von anderen energiewirtschaftlichen Tätigkeiten. Laut Sachverhalt lässt SN aber weiterhin die komplette Abwicklung und Abrechnung der Vertragsverhältnisse über S laufen. Somit liegt eine rechtliche Entflechtung nicht vor.
2) Eigentumsrechtliche Entflechtung, gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}}?
Bei Ownership Unbundling werden die gesamten Eigentümerstrukturen aufgetrennt. Laut Sachverhalt kann von einer eigentumsrechtlichen Entflechtung nicht ausgegangen werden.
3)Operationelle Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}}
Auf das Vorliegen der operationellen Enflechtung kommt es nicht an, da diese nicht von der Ausnahmeregelung nach {{du przepis="§ 76 EnWG"}} erfasst ist.
Folglich geht es nicht um die Durchsetzung einer Verpflichtung aus §§ 7, 8 EnWG. Die Ausnahmeregelung aus {{du przepis="§ 76 EnWG"}} greift nicht. Es bleibt daher beim Grundsatz, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. SN muss die Anordnungen der Landesregulierungsbehörde sofort zu befolgen.
II. Ausnahme {{du przepis="§ 77 Abs. 1 EnWG"}}
Bei der Anordnung der Regulierungsbehörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Folglich ist bei der Rechtmäßigkeitsprüfung der Entscheidung auf das allgemeine Prüfungsschema des Verwaltungsaktes zurückzugreifen.
Für die formelle Rechtmäßigkeit kommt es auf die Richtigkeit der Zuständigkeit, des Verfahrens und der Form an.
a. Zuständigkeit
Die Frage der Zuständigkeit wird im {{du przepis="§ 54 EnWG"}} geregelt. Hierbei gilt, dass die Zuständigkeit der Regulierung grundsätzlich bei der Bundesnetzagentur liegt. Ausnahmsweise könnte aber die Landesregulierungsbehörde zuständig sein.
1) Landesgrenze
Die Landesregulierungsbehörde ist zuständig wenn die Grenzen eines Bundeslandes nicht überschritten werden. Eine Überschreitung liegt nicht vor. Danach wäre die Landesregulierungsbehörde Dresden zuständig gewesen.
2) Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}
Die Landesregulierungsbehörde ist außerdem zuständig wenn ein Tatbestand aus {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zutrifft. Hier geht es um die Überwachung von Entflechtungsvorschriften womit § 54 Abs. 2 Nr. 4 greift. Formelle Richtigkeit ist demgemäß bis hier gegeben.
3) Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden
{{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} enthält die Einschränkung, dass der Zuständigkeitskatalog der Landesregulierungsbehörde nur gilt soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Laut Sachverhalt wurde diese Grenze überschritten. Folglich war die Landesregulierungsbehörde hier nicht zuständig. Formelle Rechtmäßigkeit ist daher nicht gegeben.
Anzuwenden ist wieder das allgemeine Prüfungsschema.
I. Ermächtigungsgrundlage
II. Formelle Rechtmäßigkeit
2) Verfahren:
3) Form:
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen (Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
d) Beschwerdefrist und -Form
Gemäß § 78 Abs.1 S.1 EnWG muss die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist nach {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} zu begründen. Genaueres regelt {{du przepis="§ 78 Abs. 4 EnWG"}}. Zu beachten ist der Rechtsanwaltszwang nach {{du przepis="§ 78 Abs. 5 EnWG"}}.
Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, wird die Beschwerde im nächsten Schritt auf ihre Begründetheit hin untersucht.
Die Beschwerde ist begründet, wenn die durch sie beanstandete Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt. Im vorliegenden Fall wäre zu prüfen, ob die Beanstandung der Regulierungsbehörde Dresden dadurch eine Verletzung darstellt durch das sie nicht gerechtfertigt ist.
3. Beschwerdeverfahren
Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden, {{du przepis="§ 81 Abs. 2 EnWG"}}
Nach § 81 Abs. 1 S.1 EnWG entscheidet das Beschwerdegericht durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Grundsätzlich verneint {{du przepis="§ 76 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die hätte zur Folge, dass Anordnungen der Regulierungsbehörde sofort auszuführen sind.
I. Ausnahme § 76 Abs. 1 S.1 EnWG
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht § 76 Abs. 1 S.1 EnWG für Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 und 8.
§§ 7 und 8 betreffen die rechtliche und die eigentumsrechtliche Entflechtung. Es ist folglich zu prüfen ob SN rechtlich oder eigentumsrechtlich entflochten wurde.
Unter der rechtlichen Entflechtung versteht man die vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung des Netzbetriebes von anderen energiewirtschaftlichen Tätigkeiten. Laut Sachverhalt lässt SN aber weiterhin die komplette Abwicklung und Abrechnung der Vertragsverhältnisse über S laufen. Somit liegt eine rechtliche Entflechtung nicht vor.
2) Eigentumsrechtliche Entflechtung, gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}}?
Bei Ownership Unbundling werden die gesamten Eigentümerstrukturen aufgetrennt. Laut Sachverhalt kann von einer eigentumsrechtlichen Entflechtung nicht ausgegangen werden.
3)Operationelle Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}}
Auf das Vorliegen der operationellen Enflechtung kommt es nicht an, da diese nicht von der Ausnahmeregelung nach {{du przepis="§ 76 EnWG"}} erfasst ist.
Folglich geht es nicht um die Durchsetzung einer Verpflichtung aus §§ 7, 8 EnWG. Die Ausnahmeregelung aus {{du przepis="§ 76 EnWG"}} greift nicht. Es bleibt daher beim Grundsatz, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. SN muss die Anordnungen der Landesregulierungsbehörde sofort zu befolgen.
II. Ausnahme {{du przepis="§ 77 Abs. 1 EnWG"}}
Bei der Anordnung der Regulierungsbehörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Folglich ist bei der Rechtmäßigkeitsprüfung der Entscheidung auf das allgemeine Prüfungsschema des Verwaltungsaktes zurückzugreifen.
Für die formelle Rechtmäßigkeit kommt es auf die Richtigkeit der Zuständigkeit, des Verfahrens und der Form an.
a. Zuständigkeit
Die Frage der Zuständigkeit wird im {{du przepis="§ 54 EnWG"}} geregelt. Hierbei gilt, dass die Zuständigkeit der Regulierung grundsätzlich bei der Bundesnetzagentur liegt. Ausnahmsweise könnte aber die Landesregulierungsbehörde zuständig sein.
1) Landesgrenze
Die Landesregulierungsbehörde ist zuständig wenn die Grenzen eines Bundeslandes nicht überschritten werden. Eine Überschreitung liegt nicht vor. Danach wäre die Landesregulierungsbehörde Dresden zuständig gewesen.
2) Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}
Die Landesregulierungsbehörde ist außerdem zuständig wenn ein Tatbestand aus {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zutrifft. Hier geht es um die Überwachung von Entflechtungsvorschriften womit § 54 Abs. 2 Nr. 4 greift. Formelle Richtigkeit ist demgemäß bis hier gegeben.
3) Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden
{{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} enthält die Einschränkung, dass der Zuständigkeitskatalog der Landesregulierungsbehörde nur gilt soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Laut Sachverhalt wurde diese Grenze überschritten. Folglich war die Landesregulierungsbehörde hier nicht zuständig. Formelle Rechtmäßigkeit ist daher nicht gegeben.
Anzuwenden ist wieder das allgemeine Prüfungsschema.
I. Ermächtigungsgrundlage
II. Formelle Rechtmäßigkeit
2) Verfahren:
3) Form:
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Deletions:
**Zulässigkeit:**
- Die Beschwerde ist als statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen ({{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}) zulässig.
- Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen (Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
- Neue Tatsachen und Beweismittel sind nach {{du przepis="§ 75 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} zulässig.
- Zu beachten ist auch Frist und Form. Die Beschwerde muss schriftlich innerhalb einer Woche ab Einlegung der Beschwerde eingehen. Es besteht eine Verlängerungsmöglichkeit nach {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}}.
- Weiterhin herrscht Rechtsanwaltszwang gem. §§ 78 Abs. 5, 80 EnWG. Allerdings gilt dies nicht für Regulierungsbehörden, da diese sich selbst vertreten können.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeht durch **Beschluss** nach {{du przepis="§ 83 Abs. 1 EnWG"}}.
Laut {{du przepis="§ 76 Abs. 1 EnWG"}} hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Ausnahme ist aber wenn es um die Durchsetzung einer Verpflichtung nach §§ 7, 8 EnWG geht.
Liegt eine Entflechtung i.S.v. §§ 7 und 8 EnWG vor?
Unter der rechtlichen Entflechtung versteht man die vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung des Netzbetriebes von anderen energiewirtschaftlichen Tätigkeiten. Laut Sachverhalt lässt SN aber weiterhin die komplette Abwicklung und Abrechnung der Vertragsverhältnisse über S laufen. Somit wurde die rechtliche Entflechtung nicht richtig durchgeführt.
1) Operationelle Entflechtung, gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}}?
Darunter wird die Unabhängigkeit des Netzbetreibers von der Konzernmutter hinsichtlich der Organisation, Entscheidungsgewalt und Ausübung des Netzgeschäftes verstanden. Die entscheidenden Faktoren wie z.B. Abwicklung der Verträge und Abrechnung werden aber laut Sachverhalt weiter von S bearbeitet. Somit wurde auch eine operationelle Entflechtung nicht richtig durchgeführt.
Da keine Entflechtung richtig durchgeführt wurde, geht es hier um eine Verpflichtung nach §§ 7, 8 EnWG und die Beschwerde hat somit eine aufschiebende Wirkung.
Ausnahme {{du przepis="§ 77 Abs. 1 EnWG"}}
Für die Lösung der Aufgabe rufen wir uns folgendes Prüfungsschema wieder ins Gedächtnis
Die Frage der Zuständigkeit wird im {{du przepis="§ 54 EnWG"}} geregelt, wobei sich folgendes Prüfungsschema anbietet:
1) Stufe: Landesgrenze
darüber, dann BNetzA oder nächste Stufe
1) Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}
keiner, dann BNetzA oder nächste Stufe
1) Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden
mehr als 100.000 Kunden , dann BNetzA
Hierbei ergibt sich das Problem, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde an das Netz der SN mittelbar bzw. unmittelbar mehr als 100000 Kunden angeschlossen waren.
Somit war die Landesregulierungsbehörde nicht zuständig und deren Entscheidungen formell nicht richtig gewesen.
1) Verfahren:
1) Form:
1) Materieller Ausblick:
Additions:
**Abstellungsverfügung**
Die Behörde kann gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 1 EnWG"}} verlangen ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen bzw. ein Verbot aussprechen.
**Anordnungsverfügung**
Bei der Anordnungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}} kann die Behörde nicht nur das bloße Unterlassen eines rechtswidrigen Verhaltens verlangen. Vielmehr ist die Behörde hier ermächtigt ganz klar Vorgaben zu machen, wie der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden soll.
**Feststellungsverfügung**
Sowohl bei der Abstellungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 3 EnWG"}} als auch bei der Anordnungsverfügung wird davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Verhalten noch andauert. Die Feststellungsverfügung kommt aber erst in Frage, wenn der Verstoß schon beendet ist. Dabei geht es um ein bloßes Feststellen des rechtswidrigen Verhaltens. Sie kommt aber nur in Frage, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
**Anfechtungsbeschwerde gem. § 75 Abs. 1, 2 EnWG:** Die Anfechtungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde. Voraussetzung dafür ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches aber regelmäßig gegeben ist.
**Verpflichtungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}}:** Die Verpflichtungsbeschwerde richtet sich auf den Erlass einer Entscheidung. Hierbei muss der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden sein.
**Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 71 Abs. 2 GWB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG"}}:** Wenn sich das Ereignis schon erledigt hat, gegen das Beschwerde eingelegt werden soll, ist die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde statthaft. Weiterhin muss das Einlegen einer Anfechtungsbeschwerde oder einer Verpflichtungsbeschwerde nicht mehr möglich sein und es muss ein Feststellungsinteresse bestehen.
**Allgemeine Leistungsbeschwerde**: Diese ist zwar nicht im Gesetz vorgesehen, aber durch höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt worden. Die allgemeine Leistungsbeschwerde richtet sich aber nicht auf den Erlass einer Entscheidung.
**Rechtsbeschwerde zum BGH gem. {{du przepis="§ 86 EnWG"}}:** Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts kann der Beschwerdeführer eine Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen. Diese muss aber vom Oberlandesgericht zugelassen worden sein. Kein Grund für eine Zulassung sind z.B. schwere Verfahrensfehler.
**Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH {{du przepis="§ 87 EnWG"}}:** Hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen, kann diese Entscheidung gem. {{du przepis="§ 87 EnWG"}} nochmals selbständig angefochten werden.
Die Behörde kann gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 1 EnWG"}} verlangen ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen bzw. ein Verbot aussprechen.
**Anordnungsverfügung**
Bei der Anordnungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}} kann die Behörde nicht nur das bloße Unterlassen eines rechtswidrigen Verhaltens verlangen. Vielmehr ist die Behörde hier ermächtigt ganz klar Vorgaben zu machen, wie der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden soll.
**Feststellungsverfügung**
Sowohl bei der Abstellungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 3 EnWG"}} als auch bei der Anordnungsverfügung wird davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Verhalten noch andauert. Die Feststellungsverfügung kommt aber erst in Frage, wenn der Verstoß schon beendet ist. Dabei geht es um ein bloßes Feststellen des rechtswidrigen Verhaltens. Sie kommt aber nur in Frage, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
**Anfechtungsbeschwerde gem. § 75 Abs. 1, 2 EnWG:** Die Anfechtungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde. Voraussetzung dafür ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches aber regelmäßig gegeben ist.
**Verpflichtungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}}:** Die Verpflichtungsbeschwerde richtet sich auf den Erlass einer Entscheidung. Hierbei muss der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden sein.
**Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 71 Abs. 2 GWB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG"}}:** Wenn sich das Ereignis schon erledigt hat, gegen das Beschwerde eingelegt werden soll, ist die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde statthaft. Weiterhin muss das Einlegen einer Anfechtungsbeschwerde oder einer Verpflichtungsbeschwerde nicht mehr möglich sein und es muss ein Feststellungsinteresse bestehen.
**Allgemeine Leistungsbeschwerde**: Diese ist zwar nicht im Gesetz vorgesehen, aber durch höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt worden. Die allgemeine Leistungsbeschwerde richtet sich aber nicht auf den Erlass einer Entscheidung.
**Rechtsbeschwerde zum BGH gem. {{du przepis="§ 86 EnWG"}}:** Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts kann der Beschwerdeführer eine Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen. Diese muss aber vom Oberlandesgericht zugelassen worden sein. Kein Grund für eine Zulassung sind z.B. schwere Verfahrensfehler.
**Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH {{du przepis="§ 87 EnWG"}}:** Hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen, kann diese Entscheidung gem. {{du przepis="§ 87 EnWG"}} nochmals selbständig angefochten werden.
Deletions:
Die Behörde kann gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 1 EnWG"}} verlangen ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen bzw. ein Verbot aussprechen.
**Anordnungsverfügung**
Bei der Anordnungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}} kann die Behörde nicht nur das bloße Unterlassen eines rechtswidrigen Verhaltens verlangen. Vielmehr ist die Behörde hier ermächtigt ganz klar Vorgaben zu machen, wie der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden soll.
**Feststellungsverfügung**
Sowohl bei der Abstellungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 3 EnWG"}} als auch bei der Anordnungsverfügung wird davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Verhalten noch andauert. Die Feststellungsverfügung kommt aber erst in Frage, wenn der Verstoß schon beendet ist. Dabei geht es um ein bloßes Feststellen des rechtswidrigen Verhaltens. Sie kommt aber nur in Frage, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
**Anfechtungsbeschwerde gem. § 75 Abs. 1, 2 EnWG:** Die Anfechtungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde. Voraussetzung dafür ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches aber regelmäßig gegeben ist.
**Verpflichtungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}}:** Die Verpflichtungsbeschwerde richtet sich auf den Erlass einer Entscheidung. Hierbei muss der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden sein.
**Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 71 Abs. 2 GWB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG"}}:** Wenn sich das Ereignis schon erledigt hat, gegen das Beschwerde eingelegt werden soll, ist die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde statthaft. Weiterhin muss das Einlegen einer Anfechtungsbeschwerde oder einer Verpflichtungsbeschwerde nicht mehr möglich sein und es muss ein Feststellungsinteresse bestehen.
**Allgemeine Leistungsbeschwerde**: Diese ist zwar nicht im Gesetz vorgesehen, aber durch höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt worden. Die allgemeine Leistungsbeschwerde richtet sich aber nicht auf den Erlass einer Entscheidung.
**Rechtsbeschwerde zum BGH gem. {{du przepis="§ 86 EnWG"}}:** Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts kann der Beschwerdeführer eine Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen. Diese muss aber vom Oberlandesgericht zugelassen worden sein. Kein Grund für eine Zulassung sind z.B. schwere Verfahrensfehler.
**Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH {{du przepis="§ 87 EnWG"}}:** Hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen, kann diese Entscheidung gem. {{du przepis="§ 87 EnWG"}} nochmals selbständig angefochten werden.
No Differences
Additions:
===((2)) Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden===
Die Kompetenzen zur Regulierung sind durch §§ 54 f. EnWG zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. {{du przepis="§ 64a Abs. 1 EnWG"}} legt im Hinblick hierauf die Pflicht der BNetzA und der Landesregulierungsbehörde fest, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zu unterstützen. In {{du przepis="§ 64a Abs. 2 EnWG"}} wird die Pflicht der Landesregulierungsbehörde statuiert, die BNetzA in der Wahrnehmung noch zusätzlicher Aufgaben, die in Abs. 2 normiert sind, zu unterstützen. {{du przepis="§ 54 Abs. 3 EnWG"}} dient als Auffangsnorm. Diese Vorschrift macht die BNetzA zur allgemeinen Vollzugsbehörde des EnWG. Das heißt, die BNetzA ist die zuständige Behörde für alle Aufgaben des EnWG, soweit die Aufgabe nicht einer anderen Behörde zugeteilt ist.
===((2)) Aufbau und Organe===
Das Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BEGTPG) regelt die Organisation und den Aufbau der Bundesnetzagentur. Gem. § 1 BEGTPG ist die BNetzA eine selbstständige Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Damit hat sie eine gesteigerte Unabhängigkeit von übergeordneten Behörden.
Organe der BNetzA sind der Präsident (§ 3 BEGTPG) und die Beschlusskammern (§ 3 BEGTPG i. V. m. {{du przepis="§ 59 EnWG"}}).
==((3)) Präsident==
Die BNetzA wird gem. § 3 BEGTPG von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. Dieser vertritt die BNetzA gerichtlich und außergerichtlich und ist befugt, die Verteilung und den Gang der Geschäfte durch Erlass einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bedarf, zu regeln. Der Präsident wird durch zwei Vizepräsidenten vertreten. Der Präsident und seine beiden Vizepräsidenten werden gem. § 3 Abs. 3 BNetzAG auf Vorschlag des Beirats von der Bundesregierung benannt und anschließend vom Bundespräsidenten ernannt. Das Präsidentenamt ist gem. § 4 Abs. 1 BEGTPG auf fünf Jahre beschränkt, kann aber einmalig um fünf Jahre verlängert werden.
==((3)) Beschlusskammern==
Die Bildung der Beschlusskammern erfolgt durch Bestimmung des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Sie sind Kollegialorgane, bestehend aus jeweils drei Personen (einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern). Die Mitglieder müssen gem. {{du przepis="§ 59 Abs. 2 EnWG"}} Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder Laufbahn des höheren Dienstes haben. Sie dürfen ferner zur Gewährleistung unabhängiger Entscheidungen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein. Dies ist von besonderer Bedeutung, da die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach ({{du przepis="§ 59 Abs. 1 EnWG"}}) grundsätzlich von den Beschlusskammern getroffen werden. Ausnahmen von der Entscheidungskompetenz besteht gem. {{du przepis="§ 59 Abs. 1 EnWG"}} lediglich bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen, der Durchführung eines Vergleichsverfahrens, der Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten sowie bei der Vollstreckung von Anordnungen und der Zwangsgelderhebung.
==((3)) Beirat==
Der Beirat setzt sich aus 16 Mitgliedern des Bundestags und 16 Vertretern des Bundesrats zusammen. Er berät gem. {{du przepis="§ 60 EnWG"}}: die Bundesnetzagentur bei der Erstellung von Berichten über Energieregulierung und Monitoring-Tätigkeiten.
==((3)) Länderausschuss==
Der Länderausschuss ist das Hauptinstrument zur Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden in allen Fragen der Energieregulierung. Somit kann ein bundeseinheitlicher Vollzug sichergestellt werden.
==((3)) Wissenschaftliche Beratung==
Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung ist die Bundesnetzagentur gem. {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EnWG"}} befugt, wissenschaftliche Kommissionen einzusetzen. Dadurch kann sie sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen.
===((2)) Zuständigkeit===
Gemäß {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} folgt, dass die Bundesnetzagentur als alleinige Regulierungsbehörde des Bundes alle Aufgaben wahrnimmt, die nicht ausdrücklich unter den Absatz 2 in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden fallen. Analog dazu übernimmt die Bundesnetzagentur die Regulierung der im {{du przepis="§ 54a Abs. 2 EnWG"}} aufgeführten Bereiche. Weitere Aufgaben können durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik gem. § 53a Abs. 4 Nr. 1 EnWG übertragen werden. Der Bundesnetzagentur obliegt weiterhin gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 3 EnWG"}} eine so genannte Auffangzuständigkeit, wodurch jegliche nicht im EnWG geregelte Zuständigkeit automatisch der Bundesnetzagentur zufällt.
Die Bundesnetzagentur kann auch im Wege der Organleihe fungieren. Dabei wird die Bundesnetzagentur durch einen Verwaltungsträger ermächtigt dessen landesregulatorische Aufgaben durch Bereitstellung eines eigenen Organs in eigenem Namen durchzuführen. Hierbei erspart sich der Entleiher die Einrichtung einer eigenen Landesregulierungsbehörde, muss jedoch für das Tätigwerden des beliehenen Organs Kostenersatz leisten. Auch muss er sich die Taten des beliehenen Organs entgegenhalten lassen. Die Bundesländer Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Thüringen haben keine eigene Landesregulierungsbehörde und machen von der Organleihe Gebrauch.
===((2)) Allgemeines===
Der Gesetzgeber räumt den Regulierungsbehörden eine Reihe von verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten ein, um die Einhaltung der Regelungen des EnWG durch die am Energiemarkt beteiligten Unternehmen sicherzustellen. Wie auch im Verwaltungsrecht benötigen die Regulierungsbehörden eine Ermächtigungsgrundlage. Weiterhin muss das Verfahren formell und materiell rechtmäßig sein.
===((2)) Ermächtigungsgrundlagen===
==((3)) § 65 EnWG==
Die Generalklausel für das Verfahren der Regulierungsbehörden ist der {{du przepis="§ 65 EnWG"}}. Dieser ist auch eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes. Das Verfahren der Regulierungsbehörden wird entweder auf Antrag oder von Amts wegen, gem. {{du przepis="§ 66 EnWG"}} eingeleitet. Genannt sind in {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} abschließend alle Verfahrensbeteiligte. Ob die Regulierungsbehörde eine Verfügung erlässt liegt gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} in deren Ermessen.
Gem. {{du przepis="§ 65 EnWG"}} kann die Behörde folgende Verfügungen erlassen:
**Abstellungsverfügung**
Die Behörde kann gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 1 EnWG"}} verlangen ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen bzw. ein Verbot aussprechen.
**Anordnungsverfügung**
Bei der Anordnungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}} kann die Behörde nicht nur das bloße Unterlassen eines rechtswidrigen Verhaltens verlangen. Vielmehr ist die Behörde hier ermächtigt ganz klar Vorgaben zu machen, wie der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden soll.
**Feststellungsverfügung**
Sowohl bei der Abstellungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 3 EnWG"}} als auch bei der Anordnungsverfügung wird davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Verhalten noch andauert. Die Feststellungsverfügung kommt aber erst in Frage, wenn der Verstoß schon beendet ist. Dabei geht es um ein bloßes Feststellen des rechtswidrigen Verhaltens. Sie kommt aber nur in Frage, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
==((3)) § 30 Abs. 2 EnWG==
Nutzt ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus, so ist die Regulierungsbehörde gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 EnWG"}} ermächtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Mißbrauch abzustellen. Speziell räumt der Gesetzgeber den Regulierungsbehörden hier die Möglichkeit ein, Änderungen hinsichtlich von Entgelten sowie Anschluss- und Netzzugangsbedingungen vom Betreiber zu verlangen, sofern diese von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Dieses gilt auch bei rechtswidrig verweigertem Netzanschluss gem. § 30 Abs. 2 Nr. 2 EnWG. Missbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn die Handlung des Betreibers im nicht-abschließenden Katalog des {{du przepis="§ 30 Abs. 1 EnWG"}} aufgeführt ist.
==((3)) § 39 EnWG==
Gemäß {{du przepis="§ 39 EnWG"}} ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik dazu ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 38 Abs. 1 EnWG"}} des Grundversorgers unter Berücksichtigung des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} zu regeln. Darunter fallen gem. {{du przepis="§ 39 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Netzbetreiber und ihrer Kunden.
Unter den gleichen Rahmenbedingungen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik gem. {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} auch die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden im Niederspannungs - und druckbereich regeln, sofern es sich dabei um Grund- oder Ersatzversorgung handelt. Damit kann das Bundesministerium Regelungen zum Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
==((3)) § 68 EnWG==
Gemäß {{du przepis="§ 68 EnWG"}} ist die Regulierungsbehörde ermächtigt alle Ermittlungen durchzuführen, die sie als erforderlich erachtet. Dazu zählen gem. {{du przepis="§ 68 Abs. 2 EnWG"}} insbesondere Beweise durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige. Die ZPO gilt entsprechend.
==((3)) Sonstige Befugnisse==
Weitere Befugnisse für die Regulierungsbehörden ergeben sich aus unter anderem §§ 5 S.4 70, 72, 73 III, 94, 95 III EnWG.
Weiterhin kann die Behörde Sanktionen erlassen sowie Bußgeldverfahren einleiten, gem. § 94 ff. EnWG.
===((2)) Gerichtliches Verfahren===
==((3)) Zuständiges Gericht==
Zuständig im Beschwerdeverfahren sind gemäß der prozessrechtlichen Vorschriften des EnWG die jeweilig zuständigen Oberlandesgerichte. Die Beschwerde ersetzt die Klage vor den Verwaltungsgerichten. Die Spruchkörperzuständigkeit für energierechtliche Streitigkeiten wird innerhalb der OLG den jeweilig zu bildenden Kartellsenaten zugeteilt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die zuständige Stelle der Bundesgerichtshof. Zuständiger Senat ist nach Vorbild des GWB auch hier der Kartellsenat. Durch die Erweiterung der Kartellsenate der OLG und des BGH auf energierechtliche Streitigkeiten konzentrieren sich auf die Problematiken bei einem einzig spezialisierten Senat. Damit soll eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfolgen.
Nach § 75 Abs. 4 S.1 EnWG ist das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige OLG das ausschließliche Beschwerdegericht. Wie im GWB dient die Zuteilung zum OLG der Verfahrensbeschleunigung. Zuständig für den Sitz der BNetzA ist der Kartellsenat des OLG Düsseldorf gemäß {{du przepis="§ 106 EnWG"}} i.V.m. §§ 91, 92 GWB sowie § 2 der Kartellsachen-Konzentrations-VO. Ohne Sonderregelung würde die BNetzA in den allgemeinen Zuständigkeitsbereich des OLG Köln fallen. Die gesonderte Zuständigkeit des OLG Düsseldorf folgt aus einer entsprechenden, einem Kartellverfahren betreffenden, Zuweisung des Landes NRW aus dem Jahr 1994 (§ 2 der VO vom 22.11.1994). Durch die Zuständigkeitskonzentration bei spezialisierten EnWG-Gerichten soll die Rechtseinheit bei der Anwendung innerhalb des EnWG gewahrt werden. Die OLG entscheiden gleichermaßen über kartellrechtliche Angelegenheiten und über energierechtliche Streitigkeiten nach dem EnWG.
Darüber hinaus fungiert das OLG innerhalb eines Spruchkörpers funktional als Verwaltungsgericht, Strafgericht und Zivilgericht.
==((3)) Rechtsmittel==
Als Rechtmittel dient gem. §§ 75 die Beschwerde. Gegen eine Verfügung der Landesregulierungsbehörde muss die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} beim zuständigen Oberlandesgericht eingereicht werden. Geht es hingegen um eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} ausschließlich das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig. Folgende Beschwerdearten sind dabei zulässig:
**Anfechtungsbeschwerde gem. § 75 Abs. 1, 2 EnWG:** Die Anfechtungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde. Voraussetzung dafür ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches aber regelmäßig gegeben ist.
**Verpflichtungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}}:** Die Verpflichtungsbeschwerde richtet sich auf den Erlass einer Entscheidung. Hierbei muss der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden sein.
**Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 71 Abs. 2 GWB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG"}}:** Wenn sich das Ereignis schon erledigt hat, gegen das Beschwerde eingelegt werden soll, ist die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde statthaft. Weiterhin muss das Einlegen einer Anfechtungsbeschwerde oder einer Verpflichtungsbeschwerde nicht mehr möglich sein und es muss ein Feststellungsinteresse bestehen.
**Allgemeine Leistungsbeschwerde**: Diese ist zwar nicht im Gesetz vorgesehen, aber durch höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt worden. Die allgemeine Leistungsbeschwerde richtet sich aber nicht auf den Erlass einer Entscheidung.
**Rechtsbeschwerde zum BGH gem. {{du przepis="§ 86 EnWG"}}:** Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts kann der Beschwerdeführer eine Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen. Diese muss aber vom Oberlandesgericht zugelassen worden sein. Kein Grund für eine Zulassung sind z.B. schwere Verfahrensfehler.
**Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH {{du przepis="§ 87 EnWG"}}:** Hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen, kann diese Entscheidung gem. {{du przepis="§ 87 EnWG"}} nochmals selbständig angefochten werden.
Die Kompetenzen zur Regulierung sind durch §§ 54 f. EnWG zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. {{du przepis="§ 64a Abs. 1 EnWG"}} legt im Hinblick hierauf die Pflicht der BNetzA und der Landesregulierungsbehörde fest, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zu unterstützen. In {{du przepis="§ 64a Abs. 2 EnWG"}} wird die Pflicht der Landesregulierungsbehörde statuiert, die BNetzA in der Wahrnehmung noch zusätzlicher Aufgaben, die in Abs. 2 normiert sind, zu unterstützen. {{du przepis="§ 54 Abs. 3 EnWG"}} dient als Auffangsnorm. Diese Vorschrift macht die BNetzA zur allgemeinen Vollzugsbehörde des EnWG. Das heißt, die BNetzA ist die zuständige Behörde für alle Aufgaben des EnWG, soweit die Aufgabe nicht einer anderen Behörde zugeteilt ist.
===((2)) Aufbau und Organe===
Das Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BEGTPG) regelt die Organisation und den Aufbau der Bundesnetzagentur. Gem. § 1 BEGTPG ist die BNetzA eine selbstständige Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Damit hat sie eine gesteigerte Unabhängigkeit von übergeordneten Behörden.
Organe der BNetzA sind der Präsident (§ 3 BEGTPG) und die Beschlusskammern (§ 3 BEGTPG i. V. m. {{du przepis="§ 59 EnWG"}}).
==((3)) Präsident==
Die BNetzA wird gem. § 3 BEGTPG von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. Dieser vertritt die BNetzA gerichtlich und außergerichtlich und ist befugt, die Verteilung und den Gang der Geschäfte durch Erlass einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bedarf, zu regeln. Der Präsident wird durch zwei Vizepräsidenten vertreten. Der Präsident und seine beiden Vizepräsidenten werden gem. § 3 Abs. 3 BNetzAG auf Vorschlag des Beirats von der Bundesregierung benannt und anschließend vom Bundespräsidenten ernannt. Das Präsidentenamt ist gem. § 4 Abs. 1 BEGTPG auf fünf Jahre beschränkt, kann aber einmalig um fünf Jahre verlängert werden.
==((3)) Beschlusskammern==
Die Bildung der Beschlusskammern erfolgt durch Bestimmung des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Sie sind Kollegialorgane, bestehend aus jeweils drei Personen (einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern). Die Mitglieder müssen gem. {{du przepis="§ 59 Abs. 2 EnWG"}} Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder Laufbahn des höheren Dienstes haben. Sie dürfen ferner zur Gewährleistung unabhängiger Entscheidungen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein. Dies ist von besonderer Bedeutung, da die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach ({{du przepis="§ 59 Abs. 1 EnWG"}}) grundsätzlich von den Beschlusskammern getroffen werden. Ausnahmen von der Entscheidungskompetenz besteht gem. {{du przepis="§ 59 Abs. 1 EnWG"}} lediglich bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen, der Durchführung eines Vergleichsverfahrens, der Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten sowie bei der Vollstreckung von Anordnungen und der Zwangsgelderhebung.
==((3)) Beirat==
Der Beirat setzt sich aus 16 Mitgliedern des Bundestags und 16 Vertretern des Bundesrats zusammen. Er berät gem. {{du przepis="§ 60 EnWG"}}: die Bundesnetzagentur bei der Erstellung von Berichten über Energieregulierung und Monitoring-Tätigkeiten.
==((3)) Länderausschuss==
Der Länderausschuss ist das Hauptinstrument zur Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden in allen Fragen der Energieregulierung. Somit kann ein bundeseinheitlicher Vollzug sichergestellt werden.
==((3)) Wissenschaftliche Beratung==
Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung ist die Bundesnetzagentur gem. {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EnWG"}} befugt, wissenschaftliche Kommissionen einzusetzen. Dadurch kann sie sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen.
===((2)) Zuständigkeit===
Gemäß {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} folgt, dass die Bundesnetzagentur als alleinige Regulierungsbehörde des Bundes alle Aufgaben wahrnimmt, die nicht ausdrücklich unter den Absatz 2 in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden fallen. Analog dazu übernimmt die Bundesnetzagentur die Regulierung der im {{du przepis="§ 54a Abs. 2 EnWG"}} aufgeführten Bereiche. Weitere Aufgaben können durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik gem. § 53a Abs. 4 Nr. 1 EnWG übertragen werden. Der Bundesnetzagentur obliegt weiterhin gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 3 EnWG"}} eine so genannte Auffangzuständigkeit, wodurch jegliche nicht im EnWG geregelte Zuständigkeit automatisch der Bundesnetzagentur zufällt.
Die Bundesnetzagentur kann auch im Wege der Organleihe fungieren. Dabei wird die Bundesnetzagentur durch einen Verwaltungsträger ermächtigt dessen landesregulatorische Aufgaben durch Bereitstellung eines eigenen Organs in eigenem Namen durchzuführen. Hierbei erspart sich der Entleiher die Einrichtung einer eigenen Landesregulierungsbehörde, muss jedoch für das Tätigwerden des beliehenen Organs Kostenersatz leisten. Auch muss er sich die Taten des beliehenen Organs entgegenhalten lassen. Die Bundesländer Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Thüringen haben keine eigene Landesregulierungsbehörde und machen von der Organleihe Gebrauch.
===((2)) Allgemeines===
Der Gesetzgeber räumt den Regulierungsbehörden eine Reihe von verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten ein, um die Einhaltung der Regelungen des EnWG durch die am Energiemarkt beteiligten Unternehmen sicherzustellen. Wie auch im Verwaltungsrecht benötigen die Regulierungsbehörden eine Ermächtigungsgrundlage. Weiterhin muss das Verfahren formell und materiell rechtmäßig sein.
===((2)) Ermächtigungsgrundlagen===
==((3)) § 65 EnWG==
Die Generalklausel für das Verfahren der Regulierungsbehörden ist der {{du przepis="§ 65 EnWG"}}. Dieser ist auch eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes. Das Verfahren der Regulierungsbehörden wird entweder auf Antrag oder von Amts wegen, gem. {{du przepis="§ 66 EnWG"}} eingeleitet. Genannt sind in {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} abschließend alle Verfahrensbeteiligte. Ob die Regulierungsbehörde eine Verfügung erlässt liegt gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} in deren Ermessen.
Gem. {{du przepis="§ 65 EnWG"}} kann die Behörde folgende Verfügungen erlassen:
**Abstellungsverfügung**
Die Behörde kann gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 1 EnWG"}} verlangen ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen bzw. ein Verbot aussprechen.
**Anordnungsverfügung**
Bei der Anordnungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}} kann die Behörde nicht nur das bloße Unterlassen eines rechtswidrigen Verhaltens verlangen. Vielmehr ist die Behörde hier ermächtigt ganz klar Vorgaben zu machen, wie der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden soll.
**Feststellungsverfügung**
Sowohl bei der Abstellungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 3 EnWG"}} als auch bei der Anordnungsverfügung wird davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Verhalten noch andauert. Die Feststellungsverfügung kommt aber erst in Frage, wenn der Verstoß schon beendet ist. Dabei geht es um ein bloßes Feststellen des rechtswidrigen Verhaltens. Sie kommt aber nur in Frage, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
==((3)) § 30 Abs. 2 EnWG==
Nutzt ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus, so ist die Regulierungsbehörde gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 EnWG"}} ermächtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Mißbrauch abzustellen. Speziell räumt der Gesetzgeber den Regulierungsbehörden hier die Möglichkeit ein, Änderungen hinsichtlich von Entgelten sowie Anschluss- und Netzzugangsbedingungen vom Betreiber zu verlangen, sofern diese von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Dieses gilt auch bei rechtswidrig verweigertem Netzanschluss gem. § 30 Abs. 2 Nr. 2 EnWG. Missbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn die Handlung des Betreibers im nicht-abschließenden Katalog des {{du przepis="§ 30 Abs. 1 EnWG"}} aufgeführt ist.
==((3)) § 39 EnWG==
Gemäß {{du przepis="§ 39 EnWG"}} ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik dazu ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 38 Abs. 1 EnWG"}} des Grundversorgers unter Berücksichtigung des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} zu regeln. Darunter fallen gem. {{du przepis="§ 39 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Netzbetreiber und ihrer Kunden.
Unter den gleichen Rahmenbedingungen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik gem. {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} auch die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden im Niederspannungs - und druckbereich regeln, sofern es sich dabei um Grund- oder Ersatzversorgung handelt. Damit kann das Bundesministerium Regelungen zum Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
==((3)) § 68 EnWG==
Gemäß {{du przepis="§ 68 EnWG"}} ist die Regulierungsbehörde ermächtigt alle Ermittlungen durchzuführen, die sie als erforderlich erachtet. Dazu zählen gem. {{du przepis="§ 68 Abs. 2 EnWG"}} insbesondere Beweise durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige. Die ZPO gilt entsprechend.
==((3)) Sonstige Befugnisse==
Weitere Befugnisse für die Regulierungsbehörden ergeben sich aus unter anderem §§ 5 S.4 70, 72, 73 III, 94, 95 III EnWG.
Weiterhin kann die Behörde Sanktionen erlassen sowie Bußgeldverfahren einleiten, gem. § 94 ff. EnWG.
===((2)) Gerichtliches Verfahren===
==((3)) Zuständiges Gericht==
Zuständig im Beschwerdeverfahren sind gemäß der prozessrechtlichen Vorschriften des EnWG die jeweilig zuständigen Oberlandesgerichte. Die Beschwerde ersetzt die Klage vor den Verwaltungsgerichten. Die Spruchkörperzuständigkeit für energierechtliche Streitigkeiten wird innerhalb der OLG den jeweilig zu bildenden Kartellsenaten zugeteilt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die zuständige Stelle der Bundesgerichtshof. Zuständiger Senat ist nach Vorbild des GWB auch hier der Kartellsenat. Durch die Erweiterung der Kartellsenate der OLG und des BGH auf energierechtliche Streitigkeiten konzentrieren sich auf die Problematiken bei einem einzig spezialisierten Senat. Damit soll eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfolgen.
Nach § 75 Abs. 4 S.1 EnWG ist das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige OLG das ausschließliche Beschwerdegericht. Wie im GWB dient die Zuteilung zum OLG der Verfahrensbeschleunigung. Zuständig für den Sitz der BNetzA ist der Kartellsenat des OLG Düsseldorf gemäß {{du przepis="§ 106 EnWG"}} i.V.m. §§ 91, 92 GWB sowie § 2 der Kartellsachen-Konzentrations-VO. Ohne Sonderregelung würde die BNetzA in den allgemeinen Zuständigkeitsbereich des OLG Köln fallen. Die gesonderte Zuständigkeit des OLG Düsseldorf folgt aus einer entsprechenden, einem Kartellverfahren betreffenden, Zuweisung des Landes NRW aus dem Jahr 1994 (§ 2 der VO vom 22.11.1994). Durch die Zuständigkeitskonzentration bei spezialisierten EnWG-Gerichten soll die Rechtseinheit bei der Anwendung innerhalb des EnWG gewahrt werden. Die OLG entscheiden gleichermaßen über kartellrechtliche Angelegenheiten und über energierechtliche Streitigkeiten nach dem EnWG.
Darüber hinaus fungiert das OLG innerhalb eines Spruchkörpers funktional als Verwaltungsgericht, Strafgericht und Zivilgericht.
==((3)) Rechtsmittel==
Als Rechtmittel dient gem. §§ 75 die Beschwerde. Gegen eine Verfügung der Landesregulierungsbehörde muss die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} beim zuständigen Oberlandesgericht eingereicht werden. Geht es hingegen um eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} ausschließlich das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig. Folgende Beschwerdearten sind dabei zulässig:
**Anfechtungsbeschwerde gem. § 75 Abs. 1, 2 EnWG:** Die Anfechtungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde. Voraussetzung dafür ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches aber regelmäßig gegeben ist.
**Verpflichtungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}}:** Die Verpflichtungsbeschwerde richtet sich auf den Erlass einer Entscheidung. Hierbei muss der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden sein.
**Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 71 Abs. 2 GWB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG"}}:** Wenn sich das Ereignis schon erledigt hat, gegen das Beschwerde eingelegt werden soll, ist die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde statthaft. Weiterhin muss das Einlegen einer Anfechtungsbeschwerde oder einer Verpflichtungsbeschwerde nicht mehr möglich sein und es muss ein Feststellungsinteresse bestehen.
**Allgemeine Leistungsbeschwerde**: Diese ist zwar nicht im Gesetz vorgesehen, aber durch höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt worden. Die allgemeine Leistungsbeschwerde richtet sich aber nicht auf den Erlass einer Entscheidung.
**Rechtsbeschwerde zum BGH gem. {{du przepis="§ 86 EnWG"}}:** Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts kann der Beschwerdeführer eine Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen. Diese muss aber vom Oberlandesgericht zugelassen worden sein. Kein Grund für eine Zulassung sind z.B. schwere Verfahrensfehler.
**Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH {{du przepis="§ 87 EnWG"}}:** Hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen, kann diese Entscheidung gem. {{du przepis="§ 87 EnWG"}} nochmals selbständig angefochten werden.
Deletions:
Die Kompetenzen zur Regulierung sind durch §§ 54 f. EnWG zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. {{du przepis="§ 64a Abs. 1 EnWG"}} legt im Hinblick hierauf die Pflicht der BNetzA und der Landesregulierungsbehörde fest, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zu unterstützen. In {{du przepis="§ 64a Abs. 2 EnWG"}} wird die Pflicht der Landesregulierungsbehörde statuiert, die BNetzA in der Wahrnehmung noch zusätzlicher Aufgaben, die in Abs. 2 normiert sind, zu unterstützen. {{du przepis="§ 54 Abs. 3 EnWG"}} dient als Auffangsnorm. Diese Vorschrift macht die BNetzA zur allgemeinen Vollzugsbehörde des EnWG. Das heißt, die BNetzA ist die zuständige Behörde für alle Aufgaben des EnWG, soweit die Aufgabe nicht einer anderen Behörde zugeteilt ist.
===((2)) Aufbau und Organe===
Das Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BEGTPG) regelt die Organisation und den Aufbau der Bundesnetzagentur. Gem. § 1 BEGTPG ist die BNetzA eine selbstständige Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Damit hat sie eine gesteigerte Unabhängigkeit von übergeordneten Behörden.
Organe der BNetzA sind der Präsident (§ 3 BEGTPG) und die Beschlusskammern (§ 3 BEGTPG i. V. m. {{du przepis="§ 59 EnWG"}}).
==((3)) Präsident==
Die BNetzA wird gem. § 3 BEGTPG von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. Dieser vertritt die BNetzA gerichtlich und außergerichtlich und ist befugt, die Verteilung und den Gang der Geschäfte durch Erlass einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bedarf, zu regeln. Der Präsident wird durch zwei Vizepräsidenten vertreten. Der Präsident und seine beiden Vizepräsidenten werden gem. § 3 Abs. 3 BNetzAG auf Vorschlag des Beirats von der Bundesregierung benannt und anschließend vom Bundespräsidenten ernannt. Das Präsidentenamt ist gem. § 4 Abs. 1 BEGTPG auf fünf Jahre beschränkt, kann aber einmalig um fünf Jahre verlängert werden.
==((3)) Beschlusskammern==
Die Bildung der Beschlusskammern erfolgt durch Bestimmung des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Sie sind Kollegialorgane, bestehend aus jeweils drei Personen (einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern). Die Mitglieder müssen gem. {{du przepis="§ 59 Abs. 2 EnWG"}} Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder Laufbahn des höheren Dienstes haben. Sie dürfen ferner zur Gewährleistung unabhängiger Entscheidungen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein. Dies ist von besonderer Bedeutung, da die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach ({{du przepis="§ 59 Abs. 1 EnWG"}}) grundsätzlich von den Beschlusskammern getroffen werden. Ausnahmen von der Entscheidungskompetenz besteht gem. {{du przepis="§ 59 Abs. 1 EnWG"}} lediglich bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen, der Durchführung eines Vergleichsverfahrens, der Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten sowie bei der Vollstreckung von Anordnungen und der Zwangsgelderhebung.
==((3)) Beirat==
Der Beirat setzt sich aus 16 Mitgliedern des Bundestags und 16 Vertretern des Bundesrats zusammen. Er berät gem. {{du przepis="§ 60 EnWG"}}: die Bundesnetzagentur bei der Erstellung von Berichten über Energieregulierung und Monitoring-Tätigkeiten.
==((3)) Länderausschuss==
Der Länderausschuss ist das Hauptinstrument zur Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden in allen Fragen der Energieregulierung. Somit kann ein bundeseinheitlicher Vollzug sichergestellt werden.
==((3)) Wissenschaftliche Beratung==
Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung ist die Bundesnetzagentur gem. {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EnWG"}} befugt, wissenschaftliche Kommissionen einzusetzen. Dadurch kann sie sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen.
===((2)) Zuständigkeit===
Gemäß {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} folgt, dass die Bundesnetzagentur als alleinige Regulierungsbehörde des Bundes alle Aufgaben wahrnimmt, die nicht ausdrücklich unter den Absatz 2 in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden fallen. Analog dazu übernimmt die Bundesnetzagentur die Regulierung der im {{du przepis="§ 54a Abs. 2 EnWG"}} aufgeführten Bereiche. Weitere Aufgaben können durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik gem. § 53a Abs. 4 Nr. 1 EnWG übertragen werden. Der Bundesnetzagentur obliegt weiterhin gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 3 EnWG"}} eine so genannte Auffangzuständigkeit, wodurch jegliche nicht im EnWG geregelte Zuständigkeit automatisch der Bundesnetzagentur zufällt.
Die Bundesnetzagentur kann auch im Wege der Organleihe fungieren. Dabei wird die Bundesnetzagentur durch einen Verwaltungsträger ermächtigt dessen landesregulatorische Aufgaben durch Bereitstellung eines eigenen Organs in eigenem Namen durchzuführen. Hierbei erspart sich der Entleiher die Einrichtung einer eigenen Landesregulierungsbehörde, muss jedoch für das Tätigwerden des beliehenen Organs Kostenersatz leisten. Auch muss er sich die Taten des beliehenen Organs entgegenhalten lassen. Die Bundesländer Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Thüringen haben keine eigene Landesregulierungsbehörde und machen von der Organleihe Gebrauch.
===((2)) Allgemeines===
Der Gesetzgeber räumt den Regulierungsbehörden eine Reihe von verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten ein, um die Einhaltung der Regelungen des EnWG durch die am Energiemarkt beteiligten Unternehmen sicherzustellen. Wie auch im Verwaltungsrecht benötigen die Regulierungsbehörden eine Ermächtigungsgrundlage. Weiterhin muss das Verfahren formell und materiell rechtmäßig sein.
===((2)) Ermächtigungsgrundlagen===
==((3)) § 65 EnWG==
Die Generalklausel für das Verfahren der Regulierungsbehörden ist der {{du przepis="§ 65 EnWG"}}. Dieser ist auch eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes. Das Verfahren der Regulierungsbehörden wird entweder auf Antrag oder von Amts wegen, gem. {{du przepis="§ 66 EnWG"}} eingeleitet. Genannt sind in {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} abschließend alle Verfahrensbeteiligte. Ob die Regulierungsbehörde eine Verfügung erlässt liegt gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} in deren Ermessen.
Gem. {{du przepis="§ 65 EnWG"}} kann die Behörde folgende Verfügungen erlassen:
**Abstellungsverfügung**
Die Behörde kann gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 1 EnWG"}} verlangen ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen bzw. ein Verbot aussprechen.
**Anordnungsverfügung**
Bei der Anordnungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}} kann die Behörde nicht nur das bloße Unterlassen eines rechtswidrigen Verhaltens verlangen. Vielmehr ist die Behörde hier ermächtigt ganz klar Vorgaben zu machen, wie der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden soll.
**Feststellungsverfügung**
Sowohl bei der Abstellungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 3 EnWG"}} als auch bei der Anordnungsverfügung wird davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Verhalten noch andauert. Die Feststellungsverfügung kommt aber erst in Frage, wenn der Verstoß schon beendet ist. Dabei geht es um ein bloßes Feststellen des rechtswidrigen Verhaltens. Sie kommt aber nur in Frage, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
==((3)) § 30 Abs. 2 EnWG==
Nutzt ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus, so ist die Regulierungsbehörde gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 EnWG"}} ermächtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Mißbrauch abzustellen. Speziell räumt der Gesetzgeber den Regulierungsbehörden hier die Möglichkeit ein, Änderungen hinsichtlich von Entgelten sowie Anschluss- und Netzzugangsbedingungen vom Betreiber zu verlangen, sofern diese von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Dieses gilt auch bei rechtswidrig verweigertem Netzanschluss gem. § 30 Abs. 2 Nr. 2 EnWG. Missbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn die Handlung des Betreibers im nicht-abschließenden Katalog des {{du przepis="§ 30 Abs. 1 EnWG"}} aufgeführt ist.
==((3)) § 39 EnWG==
Gemäß {{du przepis="§ 39 EnWG"}} ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik dazu ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 38 Abs. 1 EnWG"}} des Grundversorgers unter Berücksichtigung des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} zu regeln. Darunter fallen gem. {{du przepis="§ 39 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Netzbetreiber und ihrer Kunden.
Unter den gleichen Rahmenbedingungen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik gem. {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} auch die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden im Niederspannungs - und druckbereich regeln, sofern es sich dabei um Grund- oder Ersatzversorgung handelt. Damit kann das Bundesministerium Regelungen zum Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
==((3)) § 68 EnWG==
Gemäß {{du przepis="§ 68 EnWG"}} ist die Regulierungsbehörde ermächtigt alle Ermittlungen durchzuführen, die sie als erforderlich erachtet. Dazu zählen gem. {{du przepis="§ 68 Abs. 2 EnWG"}} insbesondere Beweise durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige. Die ZPO gilt entsprechend.
==((3)) Sonstige Befugnisse==
Weitere Befugnisse für die Regulierungsbehörden ergeben sich aus unter anderem §§ 5 S.4 70, 72, 73 III, 94, 95 III EnWG.
Weiterhin kann die Behörde Sanktionen erlassen sowie Bußgeldverfahren einleiten, gem. § 94 ff. EnWG.
===((2)) Gerichtliches Verfahren===
==((3)) Zuständiges Gericht==
Zuständig im Beschwerdeverfahren sind gemäß der prozessrechtlichen Vorschriften des EnWG die jeweilig zuständigen Oberlandesgerichte. Die Beschwerde ersetzt die Klage vor den Verwaltungsgerichten. Die Spruchkörperzuständigkeit für energierechtliche Streitigkeiten wird innerhalb der OLG den jeweilig zu bildenden Kartellsenaten zugeteilt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die zuständige Stelle der Bundesgerichtshof. Zuständiger Senat ist nach Vorbild des GWB auch hier der Kartellsenat. Durch die Erweiterung der Kartellsenate der OLG und des BGH auf energierechtliche Streitigkeiten konzentrieren sich auf die Problematiken bei einem einzig spezialisierten Senat. Damit soll eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfolgen.
Nach § 75 Abs. 4 S.1 EnWG ist das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige OLG das ausschließliche Beschwerdegericht. Wie im GWB dient die Zuteilung zum OLG der Verfahrensbeschleunigung. Zuständig für den Sitz der BNetzA ist der Kartellsenat des OLG Düsseldorf gemäß {{du przepis="§ 106 EnWG"}} i.V.m. §§ 91, 92 GWB sowie § 2 der Kartellsachen-Konzentrations-VO. Ohne Sonderregelung würde die BNetzA in den allgemeinen Zuständigkeitsbereich des OLG Köln fallen. Die gesonderte Zuständigkeit des OLG Düsseldorf folgt aus einer entsprechenden, einem Kartellverfahren betreffenden, Zuweisung des Landes NRW aus dem Jahr 1994 (§ 2 der VO vom 22.11.1994). Durch die Zuständigkeitskonzentration bei spezialisierten EnWG-Gerichten soll die Rechtseinheit bei der Anwendung innerhalb des EnWG gewahrt werden. Die OLG entscheiden gleichermaßen über kartellrechtliche Angelegenheiten und über energierechtliche Streitigkeiten nach dem EnWG.
Darüber hinaus fungiert das OLG innerhalb eines Spruchkörpers funktional als Verwaltungsgericht, Strafgericht und Zivilgericht.
==((3)) Rechtsmittel==
Als Rechtmittel dient gem. §§ 75 die Beschwerde. Gegen eine Verfügung der Landesregulierungsbehörde muss die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} beim zuständigen Oberlandesgericht eingereicht werden. Geht es hingegen um eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} ausschließlich das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig. Folgende Beschwerdearten sind dabei zulässig:
**Anfechtungsbeschwerde gem. § 75 Abs. 1, 2 EnWG:** Die Anfechtungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde. Voraussetzung dafür ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches aber regelmäßig gegeben ist.
**Verpflichtungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}}:** Die Verpflichtungsbeschwerde richtet sich auf den Erlass einer Entscheidung. Hierbei muss der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden sein.
**Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 71 Abs. 2 GWB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG"}}:** Wenn sich das Ereignis schon erledigt hat, gegen das Beschwerde eingelegt werden soll, ist die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde statthaft. Weiterhin muss das Einlegen einer Anfechtungsbeschwerde oder einer Verpflichtungsbeschwerde nicht mehr möglich sein und es muss ein Feststellungsinteresse bestehen.
**Allgemeine Leistungsbeschwerde**: Diese ist zwar nicht im Gesetz vorgesehen, aber durch höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt worden. Die allgemeine Leistungsbeschwerde richtet sich aber nicht auf den Erlass einer Entscheidung.
**Rechtsbeschwerde zum BGH gem. {{du przepis="§ 86 EnWG"}}:** Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts kann der Beschwerdeführer eine Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen. Diese muss aber vom Oberlandesgericht zugelassen worden sein. Kein Grund für eine Zulassung sind z.B. schwere Verfahrensfehler.
**Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH {{du przepis="§ 87 EnWG"}}:** Hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen, kann diese Entscheidung gem. {{du przepis="§ 87 EnWG"}} nochmals selbständig angefochten werden.
Additions:
===((2)) Allgemeines und Stellung der Bundesnetzagentur===
Die BNetzA ist aus der "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" hervorgegangen. Durch § 1 BNetzAG wurde sie in "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" umbenannt. Durch diesen Namen lässt sich erkennen, dass sie zu einer umfassend zuständigen Fachbehörde für Aufsicht und sektorspezifische Regulierung der Netzwirtschaften ausgebaut wurde. Das EnWG weist der BNetzA im institutionellen Gefüge der Energieregulierung zudem die zentrale Rolle zu. Die BNetzA unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Die Fachaufsicht bezieht sich auf die Zweckmäßigkeit, hingegen die Rechtsaufsicht auf die behördlichen Tätigkeiten und misst diese anhand von Gesetz und Verfassung.
Die BNetzA ist aus der "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" hervorgegangen. Durch § 1 BNetzAG wurde sie in "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" umbenannt. Durch diesen Namen lässt sich erkennen, dass sie zu einer umfassend zuständigen Fachbehörde für Aufsicht und sektorspezifische Regulierung der Netzwirtschaften ausgebaut wurde. Das EnWG weist der BNetzA im institutionellen Gefüge der Energieregulierung zudem die zentrale Rolle zu. Die BNetzA unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Die Fachaufsicht bezieht sich auf die Zweckmäßigkeit, hingegen die Rechtsaufsicht auf die behördlichen Tätigkeiten und misst diese anhand von Gesetz und Verfassung.
Deletions:
:Die BNetzA ist aus der „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ hervorgegangen. Durch § 1 BNetzAG wurde sie in „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ umbenannt. Durch diesen Namen lässt sich erkennen, dass sie zu einer umfassend zuständigen Fachbehörde für Aufsicht und sektorspezifische Regulierung der Netzwirtschaften ausgebaut wurde. Das EnWG weist der BNetzA im institutionellen Gefüge der Energieregulierung zudem die zentrale Rolle zu. Die BNetzA unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Die Fachaufsicht bezieht sich auf die Zweckmäßigkeit, hingegen die Rechtsaufsicht auf die behördlichen Tätigkeiten und misst diese anhand von Gesetz und Verfassung.
Additions:
:Die BNetzA ist aus der „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ hervorgegangen. Durch § 1 BNetzAG wurde sie in „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ umbenannt. Durch diesen Namen lässt sich erkennen, dass sie zu einer umfassend zuständigen Fachbehörde für Aufsicht und sektorspezifische Regulierung der Netzwirtschaften ausgebaut wurde. Das EnWG weist der BNetzA im institutionellen Gefüge der Energieregulierung zudem die zentrale Rolle zu. Die BNetzA unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Die Fachaufsicht bezieht sich auf die Zweckmäßigkeit, hingegen die Rechtsaufsicht auf die behördlichen Tätigkeiten und misst diese anhand von Gesetz und Verfassung.
Deletions:
Additions:
**Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH {{du przepis="§ 87 EnWG"}}:** Hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen, kann diese Entscheidung gem. {{du przepis="§ 87 EnWG"}} nochmals selbständig angefochten werden.
Deletions:
Additions:
Als Rechtmittel dient gem. §§ 75 die Beschwerde. Gegen eine Verfügung der Landesregulierungsbehörde muss die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} beim zuständigen Oberlandesgericht eingereicht werden. Geht es hingegen um eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} ausschließlich das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig. Folgende Beschwerdearten sind dabei zulässig:
**Anfechtungsbeschwerde gem. § 75 Abs. 1, 2 EnWG:** Die Anfechtungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde. Voraussetzung dafür ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches aber regelmäßig gegeben ist.
**Verpflichtungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}}:** Die Verpflichtungsbeschwerde richtet sich auf den Erlass einer Entscheidung. Hierbei muss der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden sein.
**Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 71 Abs. 2 GWB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG"}}:** Wenn sich das Ereignis schon erledigt hat, gegen das Beschwerde eingelegt werden soll, ist die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde statthaft. Weiterhin muss das Einlegen einer Anfechtungsbeschwerde oder einer Verpflichtungsbeschwerde nicht mehr möglich sein und es muss ein Feststellungsinteresse bestehen.
**Rechtsbeschwerde zum BGH gem. {{du przepis="§ 86 EnWG"}}:** Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts kann der Beschwerdeführer eine Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen. Diese muss aber vom Oberlandesgericht zugelassen worden sein. Kein Grund für eine Zulassung sind z.B. schwere Verfahrensfehler.
**Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH {{du przepis="§ 87 EnWG"}}:** Hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen, kann diese Entscheidung gem. {{du przepis="§ 87 EnWG"}}, nochmals selbständig angefochten werden.
**Anfechtungsbeschwerde gem. § 75 Abs. 1, 2 EnWG:** Die Anfechtungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde. Voraussetzung dafür ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches aber regelmäßig gegeben ist.
**Verpflichtungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}}:** Die Verpflichtungsbeschwerde richtet sich auf den Erlass einer Entscheidung. Hierbei muss der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden sein.
**Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 71 Abs. 2 GWB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG"}}:** Wenn sich das Ereignis schon erledigt hat, gegen das Beschwerde eingelegt werden soll, ist die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde statthaft. Weiterhin muss das Einlegen einer Anfechtungsbeschwerde oder einer Verpflichtungsbeschwerde nicht mehr möglich sein und es muss ein Feststellungsinteresse bestehen.
**Rechtsbeschwerde zum BGH gem. {{du przepis="§ 86 EnWG"}}:** Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts kann der Beschwerdeführer eine Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen. Diese muss aber vom Oberlandesgericht zugelassen worden sein. Kein Grund für eine Zulassung sind z.B. schwere Verfahrensfehler.
**Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH {{du przepis="§ 87 EnWG"}}:** Hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen, kann diese Entscheidung gem. {{du przepis="§ 87 EnWG"}}, nochmals selbständig angefochten werden.
Deletions:
**Anfechtungsbeschwerde**, gem. § 75 Abs. 1, 2 EnWG: Die Anfechtungsbeschwerde richtet sie gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde. Voraussetzung dafür ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches aber regelmäßig gegeben ist.
**Verpflichtungsbeschwerde**, gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}}: Die Verpflichtungsbeschwerde richtet sich dagegen auf den Erlass einer Entscheidung. Hierbei muss aber der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden sein.
**Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde**, gem. {{du przepis="§ 71 Abs. 2 GWB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG"}}: Wenn sich das Ereignis schon erledigt hat, gegen das Beschwerde eingelegt werden soll, ist die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde statthaft. Weiterhin muss das Einlegen einer Anfechtungsbeschwerde oder einer Verpflichtungsbeschwerde nicht mehr möglich sein und es muss ein Feststellungsinteresse bestehen.
**Rechtsbeschwerde zum BGH** {{du przepis="§ 86 EnWG"}}: Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts kann der Beschwerdeführer eine Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen. Diese muss aber vom Oberlandesgericht zugelassen worden sein. Kein Grund für eine Zulassung sind z.B. schwere Verfahrensfehler.
**Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH** {{du przepis="§ 87 EnWG"}}: Hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen, kann diese Entscheidung gem. {{du przepis="§ 87 EnWG"}}, nochmals selbständig angefochten werden.
Additions:
====((1)) Behördliche Verfahren====
Deletions:
Additions:
===((2)) Gerichtliches Verfahren===
==((3)) Zuständiges Gericht==
Zuständig im Beschwerdeverfahren sind gemäß der prozessrechtlichen Vorschriften des EnWG die jeweilig zuständigen Oberlandesgerichte. Die Beschwerde ersetzt die Klage vor den Verwaltungsgerichten. Die Spruchkörperzuständigkeit für energierechtliche Streitigkeiten wird innerhalb der OLG den jeweilig zu bildenden Kartellsenaten zugeteilt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die zuständige Stelle der Bundesgerichtshof. Zuständiger Senat ist nach Vorbild des GWB auch hier der Kartellsenat. Durch die Erweiterung der Kartellsenate der OLG und des BGH auf energierechtliche Streitigkeiten konzentrieren sich auf die Problematiken bei einem einzig spezialisierten Senat. Damit soll eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfolgen.
Darüber hinaus fungiert das OLG innerhalb eines Spruchkörpers funktional als Verwaltungsgericht, Strafgericht und Zivilgericht.
==((3)) Rechtsmittel==
==((3)) Zuständiges Gericht==
Zuständig im Beschwerdeverfahren sind gemäß der prozessrechtlichen Vorschriften des EnWG die jeweilig zuständigen Oberlandesgerichte. Die Beschwerde ersetzt die Klage vor den Verwaltungsgerichten. Die Spruchkörperzuständigkeit für energierechtliche Streitigkeiten wird innerhalb der OLG den jeweilig zu bildenden Kartellsenaten zugeteilt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die zuständige Stelle der Bundesgerichtshof. Zuständiger Senat ist nach Vorbild des GWB auch hier der Kartellsenat. Durch die Erweiterung der Kartellsenate der OLG und des BGH auf energierechtliche Streitigkeiten konzentrieren sich auf die Problematiken bei einem einzig spezialisierten Senat. Damit soll eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfolgen.
Darüber hinaus fungiert das OLG innerhalb eines Spruchkörpers funktional als Verwaltungsgericht, Strafgericht und Zivilgericht.
==((3)) Rechtsmittel==
Deletions:
Im gerichtlichen Verfahren sind die prozessrechtlichen Vorschriften des EnWG maßgebend. Zuständig sind damit im Beschwerdeverfahren die jeweilig zuständigen Oberlandesgerichte. Die Beschwerde ersetzt die Klage vor den Verwaltungsgerichten. Die Spruchkörperzuständigkeit für energierechtliche Streitigkeiten wird innerhalb der OLG den jeweilig zu bildenden Kartellsenaten zugeteilt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die zuständige Stelle der Bundesgerichtshof. Zuständiger Senat ist nach Vorbild des GWB auch hier der Kartellsenat. Durch die Erweiterung der Kartellsenate der OLG und des BGH auf energierechtliche Streitigkeiten konzentrieren sich auf die Problematiken bei einem einzig spezialisierten Senat. Damit soll eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfolgen.
Darüber hinaus konzentriert sich das OLG innerhalb eines Spruchkörpers funktional als Verwaltungsgericht, Strafgericht und Zivilgericht.
Additions:
Weitere Befugnisse für die Regulierungsbehörden ergeben sich aus unter anderem §§ 5 S.4 70, 72, 73 III, 94, 95 III EnWG.
Weiterhin kann die Behörde Sanktionen erlassen sowie Bußgeldverfahren einleiten, gem. § 94 ff. EnWG.
Weiterhin kann die Behörde Sanktionen erlassen sowie Bußgeldverfahren einleiten, gem. § 94 ff. EnWG.
Deletions:
Weiterhin kann die Behörde noch Sanktionen erlassen sowie Bußgeldverfahren einleiten, gem. § 94 ff. EnWG.
Additions:
Gemäß {{du przepis="§ 68 EnWG"}} ist die Regulierungsbehörde ermächtigt alle Ermittlungen durchzuführen, die sie als erforderlich erachtet. Dazu zählen gem. {{du przepis="§ 68 Abs. 2 EnWG"}} insbesondere Beweise durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige. Die ZPO gilt entsprechend.
§§ 5 S.4 70, 72, 73 III, 94, 95 III EnWG etc.
===((2)) Rechtsmittel===
§§ 5 S.4 70, 72, 73 III, 94, 95 III EnWG etc.
===((2)) Rechtsmittel===
Deletions:
Additions:
Die Generalklausel für das Verfahren der Regulierungsbehörden ist der {{du przepis="§ 65 EnWG"}}. Dieser ist auch eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes. Das Verfahren der Regulierungsbehörden wird entweder auf Antrag oder von Amts wegen, gem. {{du przepis="§ 66 EnWG"}} eingeleitet. Genannt sind in {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} abschließend alle Verfahrensbeteiligte. Ob die Regulierungsbehörde eine Verfügung erlässt liegt gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} in deren Ermessen.
Nutzt ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus, so ist die Regulierungsbehörde gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 EnWG"}} ermächtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Mißbrauch abzustellen. Speziell räumt der Gesetzgeber den Regulierungsbehörden hier die Möglichkeit ein, Änderungen hinsichtlich von Entgelten sowie Anschluss- und Netzzugangsbedingungen vom Betreiber zu verlangen, sofern diese von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Dieses gilt auch bei rechtswidrig verweigertem Netzanschluss gem. § 30 Abs. 2 Nr. 2 EnWG. Missbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn die Handlung des Betreibers im nicht-abschließenden Katalog des {{du przepis="§ 30 Abs. 1 EnWG"}} aufgeführt ist.
Gemäß {{du przepis="§ 39 EnWG"}} ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik dazu ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 38 Abs. 1 EnWG"}} des Grundversorgers unter Berücksichtigung des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} zu regeln. Darunter fallen gem. {{du przepis="§ 39 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Netzbetreiber und ihrer Kunden.
Unter den gleichen Rahmenbedingungen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik gem. {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} auch die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden im Niederspannungs - und druckbereich regeln, sofern es sich dabei um Grund- oder Ersatzversorgung handelt. Damit kann das Bundesministerium Regelungen zum Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
Nutzt ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus, so ist die Regulierungsbehörde gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 EnWG"}} ermächtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Mißbrauch abzustellen. Speziell räumt der Gesetzgeber den Regulierungsbehörden hier die Möglichkeit ein, Änderungen hinsichtlich von Entgelten sowie Anschluss- und Netzzugangsbedingungen vom Betreiber zu verlangen, sofern diese von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Dieses gilt auch bei rechtswidrig verweigertem Netzanschluss gem. § 30 Abs. 2 Nr. 2 EnWG. Missbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn die Handlung des Betreibers im nicht-abschließenden Katalog des {{du przepis="§ 30 Abs. 1 EnWG"}} aufgeführt ist.
Gemäß {{du przepis="§ 39 EnWG"}} ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik dazu ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 38 Abs. 1 EnWG"}} des Grundversorgers unter Berücksichtigung des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} zu regeln. Darunter fallen gem. {{du przepis="§ 39 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Netzbetreiber und ihrer Kunden.
Unter den gleichen Rahmenbedingungen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik gem. {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} auch die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden im Niederspannungs - und druckbereich regeln, sofern es sich dabei um Grund- oder Ersatzversorgung handelt. Damit kann das Bundesministerium Regelungen zum Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
Deletions:
Nutzt ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus, so ist die Regulierungsbehörde gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 EnWG"}} ermächtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Mißbrauch abzustellen. Speziell räumt der Gesetzgeber den Regulierungsbehörden hier die Möglichkeit ein, Änderungen hinsichtlich von Entgelten, sowie Betreiber Missbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn die Handlung des Betreibers im nicht-abschließenden Katalog des {{du przepis="§ 30 Abs. 1 EnWG"}} aufgeführt ist
Additions:
==((3)) § 30 Abs. 2 EnWG==
Nutzt ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus, so ist die Regulierungsbehörde gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 EnWG"}} ermächtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Mißbrauch abzustellen. Speziell räumt der Gesetzgeber den Regulierungsbehörden hier die Möglichkeit ein, Änderungen hinsichtlich von Entgelten, sowie Betreiber Missbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn die Handlung des Betreibers im nicht-abschließenden Katalog des {{du przepis="§ 30 Abs. 1 EnWG"}} aufgeführt ist
Weiterhin kann die Behörde noch Sanktionen erlassen sowie Bußgeldverfahren einleiten, gem. § 94 ff. EnWG.
Nutzt ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus, so ist die Regulierungsbehörde gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 EnWG"}} ermächtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Mißbrauch abzustellen. Speziell räumt der Gesetzgeber den Regulierungsbehörden hier die Möglichkeit ein, Änderungen hinsichtlich von Entgelten, sowie Betreiber Missbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn die Handlung des Betreibers im nicht-abschließenden Katalog des {{du przepis="§ 30 Abs. 1 EnWG"}} aufgeführt ist
Weiterhin kann die Behörde noch Sanktionen erlassen sowie Bußgeldverfahren einleiten, gem. § 94 ff. EnWG.
Deletions:
Dadurch ergibt sich die No
Weiter kann die Behörde noch Sanktionen erlassen sowie Bußgeldverfahren einleiten, gem. § 94 ff. EnWG.
Additions:
**Abstellungsverfügung**
Die Behörde kann gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 1 EnWG"}} verlangen ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen bzw. ein Verbot aussprechen.
**Anordnungsverfügung**
Bei der Anordnungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}} kann die Behörde nicht nur das bloße Unterlassen eines rechtswidrigen Verhaltens verlangen. Vielmehr ist die Behörde hier ermächtigt ganz klar Vorgaben zu machen, wie der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden soll.
**Feststellungsverfügung**
Sowohl bei der Abstellungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 3 EnWG"}} als auch bei der Anordnungsverfügung wird davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Verhalten noch andauert. Die Feststellungsverfügung kommt aber erst in Frage, wenn der Verstoß schon beendet ist. Dabei geht es um ein bloßes Feststellen des rechtswidrigen Verhaltens. Sie kommt aber nur in Frage, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
Die Behörde kann gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 1 EnWG"}} verlangen ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen bzw. ein Verbot aussprechen.
**Anordnungsverfügung**
Bei der Anordnungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}} kann die Behörde nicht nur das bloße Unterlassen eines rechtswidrigen Verhaltens verlangen. Vielmehr ist die Behörde hier ermächtigt ganz klar Vorgaben zu machen, wie der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden soll.
**Feststellungsverfügung**
Sowohl bei der Abstellungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 3 EnWG"}} als auch bei der Anordnungsverfügung wird davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Verhalten noch andauert. Die Feststellungsverfügung kommt aber erst in Frage, wenn der Verstoß schon beendet ist. Dabei geht es um ein bloßes Feststellen des rechtswidrigen Verhaltens. Sie kommt aber nur in Frage, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
Deletions:
((4)) **Anordnungsverfügung**, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}: Bei der Anordnungsverfügung, kann die Behörde nicht nur das bloße Unterlassen eines rechtswidrigen Verhaltens verlangen. Vielmehr ist die Behörde hier ermächtigt ganz klar Vorgaben zu machen, wie der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden soll.
((4)) **Feststellungsverfügung**, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 3 EnWG"}}: Sowohl bei der Abstellungsverfügung als auch bei der Anordnungsverfügung wird davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Verhalten noch andauert. Die Feststellungsverfügung kommt aber erst in Frage, wenn der Verstoß schon beendet ist. Dabei geht es um ein bloßes Feststellen, des rechtswidrigen Verhaltens. Sie kommt aber nur in Frage, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
Additions:
Die Generalklausel für das Verfahren der Regulierungsbehörden ist der {{du przepis="§ 65 EnWG"}}. Dieser ist auch die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes. Das Verfahren der Regulierungsbehörden wird entweder auf Antrag oder von Amts wegen, gem. {{du przepis="§ 66 EnWG"}} eingeleitet. Genannt sind in {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} abschließend alle Verfahrensbeteiligte. Ob die Regulierungsbehörde eine Verfügung erlässt liegt gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} in deren Ermessen.
((4)) **Abstellungsverfügung**, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 1 EnWG"}}: Die Behörde kann hier verlangen ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen bzw. ein Verbot aussprechen.
((4)) **Anordnungsverfügung**, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}: Bei der Anordnungsverfügung, kann die Behörde nicht nur das bloße Unterlassen eines rechtswidrigen Verhaltens verlangen. Vielmehr ist die Behörde hier ermächtigt ganz klar Vorgaben zu machen, wie der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden soll.
((4)) **Feststellungsverfügung**, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 3 EnWG"}}: Sowohl bei der Abstellungsverfügung als auch bei der Anordnungsverfügung wird davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Verhalten noch andauert. Die Feststellungsverfügung kommt aber erst in Frage, wenn der Verstoß schon beendet ist. Dabei geht es um ein bloßes Feststellen, des rechtswidrigen Verhaltens. Sie kommt aber nur in Frage, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
((4)) **Abstellungsverfügung**, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 1 EnWG"}}: Die Behörde kann hier verlangen ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen bzw. ein Verbot aussprechen.
((4)) **Anordnungsverfügung**, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}: Bei der Anordnungsverfügung, kann die Behörde nicht nur das bloße Unterlassen eines rechtswidrigen Verhaltens verlangen. Vielmehr ist die Behörde hier ermächtigt ganz klar Vorgaben zu machen, wie der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden soll.
((4)) **Feststellungsverfügung**, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 3 EnWG"}}: Sowohl bei der Abstellungsverfügung als auch bei der Anordnungsverfügung wird davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Verhalten noch andauert. Die Feststellungsverfügung kommt aber erst in Frage, wenn der Verstoß schon beendet ist. Dabei geht es um ein bloßes Feststellen, des rechtswidrigen Verhaltens. Sie kommt aber nur in Frage, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
Deletions:
**Abstellungsverfügung**, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 1 EnWG"}}: Die Behörde kann hier verlangen ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen bzw. ein Verbot aussprechen.
**Anordnungsverfügung**, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}: Bei der Anordnungsverfügung, kann die Behörde nicht nur das bloße Unterlassen eines rechtswidrigen Verhaltens verlangen. Vielmehr ist die Behörde hier ermächtigt ganz klar Vorgaben zu machen, wie der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden soll.
**Feststellungsverfügung**, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 3 EnWG"}}: Sowohl bei der Abstellungsverfügung als auch bei der Anordnungsverfügung wird davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Verhalten noch andauert. Die Feststellungsverfügung kommt aber erst in Frage, wenn der Verstoß schon beendet ist. Dabei geht es um ein bloßes Feststellen, des rechtswidrigen Verhaltens. Sie kommt aber nur in Frage, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
Additions:
===((2)) Allgemeines===
Der Gesetzgeber räumt den Regulierungsbehörden eine Reihe von verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten ein, um die Einhaltung der Regelungen des EnWG durch die am Energiemarkt beteiligten Unternehmen sicherzustellen. Wie auch im Verwaltungsrecht benötigen die Regulierungsbehörden eine Ermächtigungsgrundlage. Weiterhin muss das Verfahren formell und materiell rechtmäßig sein.
===((2)) Ermächtigungsgrundlagen===
==((3)) § 65 EnWG==
==((3)) § 30 EnWG==
==((3)) § 39 EnWG==
==((3)) § 68 EnWG==
==((3)) Sonstige Befugnisse==
Dadurch ergibt sich die No
Der Gesetzgeber räumt den Regulierungsbehörden eine Reihe von verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten ein, um die Einhaltung der Regelungen des EnWG durch die am Energiemarkt beteiligten Unternehmen sicherzustellen. Wie auch im Verwaltungsrecht benötigen die Regulierungsbehörden eine Ermächtigungsgrundlage. Weiterhin muss das Verfahren formell und materiell rechtmäßig sein.
===((2)) Ermächtigungsgrundlagen===
==((3)) § 65 EnWG==
==((3)) § 30 EnWG==
==((3)) § 39 EnWG==
==((3)) § 68 EnWG==
==((3)) Sonstige Befugnisse==
Dadurch ergibt sich die No
Deletions:
Additions:
Gemäß {{du przepis="§ 54a EnWG"}} ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (Sicherstellung der europäischen Gasversorgung) zuständig. Weiterhin legt {{du przepis="§ 54a Abs. 4 EnWG"}} die Zuständigkeit des Bundesministeriums auch auf folgende Gebiete fest:
- Festlegung von Informationspflichten von Erdgasunternehmen sowie von Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbehörden bzgl. der Datenübermittlung gem. Art. 13 der EU-Verordnung
- Festlegung von Berichts- und Meldepflichten zur Bewertung der Gasversorgungssicherheitslage
Gemäß {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} fallen jedoch auch der Bundesnetzagentur Aufgabengebiete zu:
- Risikoanalyse zur Sicherstellung der Erdgasversorgung gem. Art. 9
- Ausbau bidirektionaler Lastflüsse
- Einhaltung des Infrastrukturstandards (Ausgleich von Gasversorgungsausfällen), Art. 6 I 1, IV u. IX 1
Weiterhin besteht für das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik die Möglichkeit gem. § 54 Abs. 4 Nr. 1 EnWG die Bundesnetzagentur mit weiteren Aufgaben zu betrauen. Die im Rahmen des {{du przepis="§ 54 EnWG"}} von der Bundesnetzagentur wahrgenommenen Aufgaben werden gem. § 54 Abs. 2 Satz 2 EnWG unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technik ausgeführt.
- Festlegung von Informationspflichten von Erdgasunternehmen sowie von Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbehörden bzgl. der Datenübermittlung gem. Art. 13 der EU-Verordnung
- Festlegung von Berichts- und Meldepflichten zur Bewertung der Gasversorgungssicherheitslage
Gemäß {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} fallen jedoch auch der Bundesnetzagentur Aufgabengebiete zu:
- Risikoanalyse zur Sicherstellung der Erdgasversorgung gem. Art. 9
- Ausbau bidirektionaler Lastflüsse
- Einhaltung des Infrastrukturstandards (Ausgleich von Gasversorgungsausfällen), Art. 6 I 1, IV u. IX 1
Weiterhin besteht für das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik die Möglichkeit gem. § 54 Abs. 4 Nr. 1 EnWG die Bundesnetzagentur mit weiteren Aufgaben zu betrauen. Die im Rahmen des {{du przepis="§ 54 EnWG"}} von der Bundesnetzagentur wahrgenommenen Aufgaben werden gem. § 54 Abs. 2 Satz 2 EnWG unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technik ausgeführt.
Deletions:
Additions:
Gemäß {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} folgt, dass die Bundesnetzagentur als alleinige Regulierungsbehörde des Bundes alle Aufgaben wahrnimmt, die nicht ausdrücklich unter den Absatz 2 in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden fallen. Analog dazu übernimmt die Bundesnetzagentur die Regulierung der im {{du przepis="§ 54a Abs. 2 EnWG"}} aufgeführten Bereiche. Weitere Aufgaben können durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik gem. § 53a Abs. 4 Nr. 1 EnWG übertragen werden. Der Bundesnetzagentur obliegt weiterhin gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 3 EnWG"}} eine so genannte Auffangzuständigkeit, wodurch jegliche nicht im EnWG geregelte Zuständigkeit automatisch der Bundesnetzagentur zufällt.
Gemäß {{du przepis="§ 54a EnWG"}} ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 zuständig. Die Verordnung regelt die europäische Gasversorgung
Gemäß {{du przepis="§ 54a EnWG"}} ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 zuständig. Die Verordnung regelt die europäische Gasversorgung
Deletions:
===((2)) Allgemeines===
dummy füller
===((2)) Allgemeines===
blah
blah
Additions:
===((2)) Allgemeines und Stellung der Bundesnetzagentur===
===((2)) Aufbau und Organe===
====((1)) Bundesministerium für Wirtschaft und Technik====
blah
blah
===((2)) Aufbau und Organe===
====((1)) Bundesministerium für Wirtschaft und Technik====
blah
blah
Deletions:
===((2)) Aufbau und Organe der Bundesnetzagentur===
===((2)) Zuständigkeit der Regulierungsbehörden===
Additions:
Die Bundesnetzagentur kann auch im Wege der Organleihe fungieren. Dabei wird die Bundesnetzagentur durch einen Verwaltungsträger ermächtigt dessen landesregulatorische Aufgaben durch Bereitstellung eines eigenen Organs in eigenem Namen durchzuführen. Hierbei erspart sich der Entleiher die Einrichtung einer eigenen Landesregulierungsbehörde, muss jedoch für das Tätigwerden des beliehenen Organs Kostenersatz leisten. Auch muss er sich die Taten des beliehenen Organs entgegenhalten lassen. Die Bundesländer Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Thüringen haben keine eigene Landesregulierungsbehörde und machen von der Organleihe Gebrauch.
====((1)) Landesregulierungsbehörden====
===((2)) Allgemeines===
dummy füller
===((2)) Zuständigkeit der Regulierungsbehörden===
Der {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} dient als in sich abgeschlossener Katalog über neun Punkte, der die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden konkretisiert und beschränkt. Hervorzuheben ist die ebenfalls enthaltene Einschränkung, die der Bundesnetzagentur die Zuständigkeit überträgt sofern das zugrundeliegende Netz über die jeweiligen Landesgrenzen reicht, oder mehr als 100.000 Kunden beliefert. Die Zahl ist dabei absolut, d.h. dass selbst geringe Abweichungen nach oben bereits zum Zuständigkeitswechsel führen. Neben den Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden bleiben gem. {{du przepis="§ 111 EnWG"}} allerdings auch die Angelegenheiten der Kartellbehörden unberührt.
====((1)) Verfahren====
===((2)) Behördliches Verfahren===
===((2)) Gerichtliches Verfahren===
====((1)) Fallbeispiel====
====((1)) Landesregulierungsbehörden====
===((2)) Allgemeines===
dummy füller
===((2)) Zuständigkeit der Regulierungsbehörden===
Der {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} dient als in sich abgeschlossener Katalog über neun Punkte, der die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden konkretisiert und beschränkt. Hervorzuheben ist die ebenfalls enthaltene Einschränkung, die der Bundesnetzagentur die Zuständigkeit überträgt sofern das zugrundeliegende Netz über die jeweiligen Landesgrenzen reicht, oder mehr als 100.000 Kunden beliefert. Die Zahl ist dabei absolut, d.h. dass selbst geringe Abweichungen nach oben bereits zum Zuständigkeitswechsel führen. Neben den Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden bleiben gem. {{du przepis="§ 111 EnWG"}} allerdings auch die Angelegenheiten der Kartellbehörden unberührt.
====((1)) Verfahren====
===((2)) Behördliches Verfahren===
===((2)) Gerichtliches Verfahren===
====((1)) Fallbeispiel====
Deletions:
Die Bundesnetzagentur kann auch im Wege der Organleihe fungieren. Bei der Organleihe handelt es sich darum, dass auf länger angelegte Zeit ein Organ eines Verwaltungsträgers zur Erfüllung der Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers ermächtigt und beauftragt wird, einen bestimmten Aufgabenbereich im eigenen Namen wahrzunehmen. Hierbei erspart sich der Entleiher die Einrichtung eines eigenen Organs, muss jedoch für das Tätigwerden des beliehenen Organs Kostenersatz leisten. Die Bundesländer Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Thüringen haben sich entschieden, keine eigene Landesregulierungsbehörde einzurichten. Die Aufgaben, welche deren Landesregulierungsbehörde wahrnehmen würde, nimmt im Wege der Organleihe die Bundesnetzagentur wahr.
((1)) Zuständigkeit der Regulierungsbehörden
((2)) Landesregulierungsbehörden
Die Frage der Zuständigkeit einer Behörde in Regulierungsangelegenheiten regelt der {{du przepis="§ 54 EnWG"}}. Der Gesetzgeber hat sich hierbei für ein Splittingkonzept (§ 54 I EnWG ) entschieden, wobei sich zwei Behörden die Zuständigkeit teilen. In welchen Fällen die Landesregulierungsbehörde zuständig ist und in welchen die Bundennetzagentur, ist im {{du przepis="§ 54 EnWG"}} eindeutig dargelegt. § 54 II EnWG zeigt einen 9-Punkte-langen Katalog von Aufgaben auf, die ausschließlich der Landesregulierungsbehörde obliegen. Für Aufgaben, die nicht in dem Katalog genannt sind, ist die Bundesnetzagentur zuständig. Weiterhin wird die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden durch zusätzliche Kriterien eingegrenzt. Geht das Netz eines Netzbetreibers über ein Bundesland hinaus, so ist nicht mehr die Landesregulierungsbehörde, sondern die Bundesnetzagentur zuständig. Auch wenn die Anzahl der Kunden, die mittelbar oder unmittelbar an das Netz angeschlossen sind, höher als 100.000 ist, ist nur noch die Bundesnetzagentur zuständig.
((2)) Bundesnetzagentur
((1)) Verfahren
((2)) Behördliches Verfahren
((2)) Gerichtliches Verfahren
((1)) Fallbeispiel
Additions:
===== Prozeduren im Energierecht =====
====((1)) Gesamtüberblick====
===((2)) Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden===
====((1)) Gesamtüberblick====
===((2)) Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden===
Deletions:
((1)) Gesamtüberblick
((2)) Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden
Additions:
====((1)) Die Bundesnetzagentur (BNetzA)====
===((2)) Allgemeines und Stellung der BNetzA===
===((2)) Aufbau und Organe der Bundesnetzagentur===
==((3)) Präsident==
==((3)) Beschlusskammern==
==((3)) Beirat==
==((3)) Länderausschuss==
==((3)) Wissenschaftliche Beratung==
===((2)) Zuständigkeit===
===((2)) Allgemeines und Stellung der BNetzA===
===((2)) Aufbau und Organe der Bundesnetzagentur===
==((3)) Präsident==
==((3)) Beschlusskammern==
==((3)) Beirat==
==((3)) Länderausschuss==
==((3)) Wissenschaftliche Beratung==
===((2)) Zuständigkeit===
Deletions:
=====((2)) Allgemeines und Stellung der BNetzA=====
=====((2)) Aufbau und Organe der Bundesnetzagentur=====
====((3)) Präsident====
====((3)) Beschlusskammern====
====((3)) Beirat====
====((3)) Länderausschuss====
====((3)) Wissenschaftliche Beratung====
=====((2)) Zuständigkeit=====
Additions:
======((1)) Die Bundesnetzagentur (BNetzA)======
=====((2)) Allgemeines und Stellung der BNetzA=====
=====((2)) Aufbau und Organe der Bundesnetzagentur=====
====((3)) Präsident====
====((3)) Beschlusskammern====
====((3)) Beirat====
====((3)) Länderausschuss====
====((3)) Wissenschaftliche Beratung====
=====((2)) Zuständigkeit=====
=====((2)) Allgemeines und Stellung der BNetzA=====
=====((2)) Aufbau und Organe der Bundesnetzagentur=====
====((3)) Präsident====
====((3)) Beschlusskammern====
====((3)) Beirat====
====((3)) Länderausschuss====
====((3)) Wissenschaftliche Beratung====
=====((2)) Zuständigkeit=====
Deletions:
((2)) Allgemeines und Stellung der BNetzA
((2)) Aufbau und Organe der Bundesnetzagentur
((3)) Präsident
((3)) Beschlusskammern
((3)) Beirat
((3)) Länderausschuss
((3)) Wissenschaftliche Beratung
((2)) Zuständigkeit
Additions:
((2)) Allgemeines und Stellung der BNetzA
((2)) Aufbau und Organe der Bundesnetzagentur
((3)) Präsident
((3)) Beschlusskammern
((3)) Beirat
((3)) Länderausschuss
((3)) Wissenschaftliche Beratung
((2)) Aufbau und Organe der Bundesnetzagentur
((3)) Präsident
((3)) Beschlusskammern
((3)) Beirat
((3)) Länderausschuss
((3)) Wissenschaftliche Beratung
Deletions:
((2)) Aufbau und Organe der Bundesnetzagentur
((3)) Präsident
((3)) Beschlusskammern
((3)) Sonstige Gremien
((4)) Beirat
((4)) Länderausschuss
((4)) Wissenschaftliche Beratung
Additions:
((2)) Aufbau und Organe der Bundesnetzagentur
((3)) Präsident
((3)) Beschlusskammern
((3)) Sonstige Gremien
((4)) Beirat
((4)) Länderausschuss
((4)) Wissenschaftliche Beratung
((3)) Präsident
((3)) Beschlusskammern
((3)) Sonstige Gremien
((4)) Beirat
((4)) Länderausschuss
((4)) Wissenschaftliche Beratung
Deletions:
((3)) Organe der BNetzA
((4)) Präsident
((4)) Beschlusskammern
((4)) Sonstige Gremien
((5)) Beirat
((5)) Länderausschuss
((5)) Wissenschaftliche Beratung
Additions:
Die Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben wird durch das EnWG auf die Bundesnetzagentur, die Landesregulierungsbehörden, sowie das Bundesministerium für Technik und Wirtschaft beschränkt.
Der {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} dient als in sich abgeschlossener Katalog über neun Punkte, der die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden konkretisiert und beschränkt. Hervorzuheben ist die ebenfalls enthaltene Einschränkung, die der Bundesnetzagentur die Zuständigkeit überträgt sofern das zugrundeliegende Netz über die jeweiligen Landesgrenzen reicht, oder mehr als 100.000 Kunden beliefert. Die Zahl ist dabei absolut, d.h. dass selbst geringe Abweichungen nach oben bereits zum Zuständigkeitswechsel führen. Neben den Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden bleiben gem. {{du przepis="§ 111 EnWG"}} allerdings auch die Angelegenheiten der Kartellbehörden unberührt.
Organe der BNetzA sind der Präsident (§ 3 BEGTPG) und die Beschlusskammern (§ 3 BEGTPG i. V. m. {{du przepis="§ 59 EnWG"}}).
((4)) Präsident
Die BNetzA wird gem. § 3 BEGTPG von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. Dieser vertritt die BNetzA gerichtlich und außergerichtlich und ist befugt, die Verteilung und den Gang der Geschäfte durch Erlass einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bedarf, zu regeln. Der Präsident wird durch zwei Vizepräsidenten vertreten. Der Präsident und seine beiden Vizepräsidenten werden gem. § 3 Abs. 3 BNetzAG auf Vorschlag des Beirats von der Bundesregierung benannt und anschließend vom Bundespräsidenten ernannt. Das Präsidentenamt ist gem. § 4 Abs. 1 BEGTPG auf fünf Jahre beschränkt, kann aber einmalig um fünf Jahre verlängert werden.
Die Bildung der Beschlusskammern erfolgt durch Bestimmung des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Sie sind Kollegialorgane, bestehend aus jeweils drei Personen (einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern). Die Mitglieder müssen gem. {{du przepis="§ 59 Abs. 2 EnWG"}} Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder Laufbahn des höheren Dienstes haben. Sie dürfen ferner zur Gewährleistung unabhängiger Entscheidungen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein. Dies ist von besonderer Bedeutung, da die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach ({{du przepis="§ 59 Abs. 1 EnWG"}}) grundsätzlich von den Beschlusskammern getroffen werden. Ausnahmen von der Entscheidungskompetenz besteht gem. {{du przepis="§ 59 Abs. 1 EnWG"}} lediglich bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen, der Durchführung eines Vergleichsverfahrens, der Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten sowie bei der Vollstreckung von Anordnungen und der Zwangsgelderhebung.
Der Beirat setzt sich aus 16 Mitgliedern des Bundestags und 16 Vertretern des Bundesrats zusammen. Er berät gem. {{du przepis="§ 60 EnWG"}}: die Bundesnetzagentur bei der Erstellung von Berichten über Energieregulierung und Monitoring-Tätigkeiten.
Der Länderausschuss ist das Hauptinstrument zur Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden in allen Fragen der Energieregulierung. Somit kann ein bundeseinheitlicher Vollzug sichergestellt werden.
Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung ist die Bundesnetzagentur gem. {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EnWG"}} befugt, wissenschaftliche Kommissionen einzusetzen. Dadurch kann sie sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen.
((2)) Zuständigkeit
Gemäß {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} folgt, dass die Bundesnetzagentur als alleinige Regulierungsbehörde des Bundes alle Aufgaben wahrnimmt, die nicht ausdrücklich unter den Absatz 2 in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden fallen. Analog dazu übernimmt die Bundesnetzagentur die Regulierung der im § 54 a Abs. 2 EnWG aufgeführten Bereiche. Weitere Aufgaben können durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik gem. § 53 a Abs. 4 Nr. 1 EnWG übertragen werden. Der Bundesnetzagentur obliegt weiterhin gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 3 EnWG"}} eine so genannte Auffangzuständigkeit, wodurch jegliche nicht im EnWG geregelte Zuständigkeit automatisch der Bundesnetzagentur zufällt.
Der {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} dient als in sich abgeschlossener Katalog über neun Punkte, der die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden konkretisiert und beschränkt. Hervorzuheben ist die ebenfalls enthaltene Einschränkung, die der Bundesnetzagentur die Zuständigkeit überträgt sofern das zugrundeliegende Netz über die jeweiligen Landesgrenzen reicht, oder mehr als 100.000 Kunden beliefert. Die Zahl ist dabei absolut, d.h. dass selbst geringe Abweichungen nach oben bereits zum Zuständigkeitswechsel führen. Neben den Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden bleiben gem. {{du przepis="§ 111 EnWG"}} allerdings auch die Angelegenheiten der Kartellbehörden unberührt.
Organe der BNetzA sind der Präsident (§ 3 BEGTPG) und die Beschlusskammern (§ 3 BEGTPG i. V. m. {{du przepis="§ 59 EnWG"}}).
((4)) Präsident
Die BNetzA wird gem. § 3 BEGTPG von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. Dieser vertritt die BNetzA gerichtlich und außergerichtlich und ist befugt, die Verteilung und den Gang der Geschäfte durch Erlass einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bedarf, zu regeln. Der Präsident wird durch zwei Vizepräsidenten vertreten. Der Präsident und seine beiden Vizepräsidenten werden gem. § 3 Abs. 3 BNetzAG auf Vorschlag des Beirats von der Bundesregierung benannt und anschließend vom Bundespräsidenten ernannt. Das Präsidentenamt ist gem. § 4 Abs. 1 BEGTPG auf fünf Jahre beschränkt, kann aber einmalig um fünf Jahre verlängert werden.
Die Bildung der Beschlusskammern erfolgt durch Bestimmung des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Sie sind Kollegialorgane, bestehend aus jeweils drei Personen (einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern). Die Mitglieder müssen gem. {{du przepis="§ 59 Abs. 2 EnWG"}} Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder Laufbahn des höheren Dienstes haben. Sie dürfen ferner zur Gewährleistung unabhängiger Entscheidungen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein. Dies ist von besonderer Bedeutung, da die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach ({{du przepis="§ 59 Abs. 1 EnWG"}}) grundsätzlich von den Beschlusskammern getroffen werden. Ausnahmen von der Entscheidungskompetenz besteht gem. {{du przepis="§ 59 Abs. 1 EnWG"}} lediglich bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen, der Durchführung eines Vergleichsverfahrens, der Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten sowie bei der Vollstreckung von Anordnungen und der Zwangsgelderhebung.
Der Beirat setzt sich aus 16 Mitgliedern des Bundestags und 16 Vertretern des Bundesrats zusammen. Er berät gem. {{du przepis="§ 60 EnWG"}}: die Bundesnetzagentur bei der Erstellung von Berichten über Energieregulierung und Monitoring-Tätigkeiten.
Der Länderausschuss ist das Hauptinstrument zur Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden in allen Fragen der Energieregulierung. Somit kann ein bundeseinheitlicher Vollzug sichergestellt werden.
Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung ist die Bundesnetzagentur gem. {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EnWG"}} befugt, wissenschaftliche Kommissionen einzusetzen. Dadurch kann sie sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen.
((2)) Zuständigkeit
Gemäß {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} folgt, dass die Bundesnetzagentur als alleinige Regulierungsbehörde des Bundes alle Aufgaben wahrnimmt, die nicht ausdrücklich unter den Absatz 2 in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden fallen. Analog dazu übernimmt die Bundesnetzagentur die Regulierung der im § 54 a Abs. 2 EnWG aufgeführten Bereiche. Weitere Aufgaben können durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik gem. § 53 a Abs. 4 Nr. 1 EnWG übertragen werden. Der Bundesnetzagentur obliegt weiterhin gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 3 EnWG"}} eine so genannte Auffangzuständigkeit, wodurch jegliche nicht im EnWG geregelte Zuständigkeit automatisch der Bundesnetzagentur zufällt.
Deletions:
Organe der BNetzA sind der Präsident (§ 3 BNetzAG) und die Beschlusskammern (§ 3 BNetzAG i. V. m. {{du przepis="§ 59 EnWG"}}).
((4) Präsident
Die BNetzA wird gem. § 3 BNetzAG von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. Dieser vertritt die BNetzA gerichtlich und außergerichtlich und ist befugt, die Verteilung und den Gang der Geschäfte durch Erlass einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des BMWi bedarf, zu regeln. Der Präsident und seine beiden Vizepräsidenten werden gem. § 3 Abs. 3 BNetzAG auf Vorschlag des Beirats von der Bundesregierung benannt und anschließend vom Bundespräsidenten ernannt.
Die Bildung der Beschlusskammern erfolgt durch Bestimmung des BMWi. Sie sind Kollegialorgane, bestehend aus jeweils drei Personen (einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern). Die Mitglieder müssen gem. {{du przepis="§ 59 Abs. 2 EnWG"}} Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder Laufbahn des höheren Dienstes haben. Sie dürfen ferner zur Gewährleistung unabhängiger Entscheidungen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein. Dies ist von besondere Bedeutung, da die Entscheidungen der BNetzA nach dem ENWG grundsätzlich von den Beschlusskammern getroffen werden ({{du przepis="§ 59 Abs. 1 EnWG"}}). Ausnahmen von der Entscheidungskompetenz besteht gem. {{du przepis="§ 59 Abs. 1 EnWG"}} lediglich bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen, der Durchführung eines Vergleichsverfahrens, der Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten sowie bei der Vollstreckung von Anordnungen und der Zwangsgelderhebung.
Der Beirat setzt sich aus 16 Mitgliedern des Bundestags und 16 Vertretern des Bundesrats zusammen. Er berät gem. {{du przepis="§ 60 EnWG"}}: die BNetzA bei der Erstellung von Berichten über Energieregulierung und Monitoring-Tätigkeiten.
Der Länderausschuss ist das Hauptinstrument zur Abstimmung zwischen der BNetzA und den Landesregulierungsbehörden in allen Fragen der Energieregulierung. Somit kann ein bundeseinheitlicher Vollzug sichergestellt werden.
Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EnWG"}} befugt, wissenschaftliche Kommissionen einzusetzen. Dadurch kann sie sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen.
Der Bundesnetzagentur obliegt noch eine so genannte Auffangzuständigkeit, geregelt im § 54 III EnWG.
Additions:
((1)) Gesamtüberblick
Die Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben wird durch das EnWG auf die Bundesnetzagentur, die Landesregulierungsbehörden, sowie das Bundesministerium für Technik und Wirtschaft beschränkt. Gemäß {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} folgt, dass die Bundesnetzagentur als alleinige Regulierungsbehörde des Bundes alle Aufgaben wahrnimmt, die nicht ausdrücklich unter den Absatz 2 in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden fallen. Der {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} dient als in sich abgeschlossener Katalog über neun Punkte, der die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden konkretisiert und beschränkt. Hervorzuheben ist die ebenfalls enthaltene Einschränkung, die der Bundesnetzagentur die Zuständigkeit überträgt sofern das zugrundeliegende Netz über die jeweiligen Landesgrenzen reicht, oder mehr als 100.000 Kunden beliefert. Die Zahl ist dabei absolut, d.h. dass selbst geringe Abweichungen nach oben bereits zum Zuständigkeitswechsel führen. Neben den Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden bleiben gem. {{du przepis="§ 111 EnWG"}} allerdings auch die Angelegenheiten der Kartellbehörden unberührt.
((1)) Die Bundesnetzagentur (BNetzA)
Die BNetzA ist aus der „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ hervorgegangen. Durch § 1 BNetzAG wurde sie in „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ umbenannt. Durch diesen Namen lässt sich erkennen, dass sie zu einer umfassend zuständigen Fachbehörde für Aufsicht und sektorspezifische Regulierung der Netzwirtschaften ausgebaut wurde. Das EnWG weist der BNetzA im institutionellen Gefüge der Energieregulierung zudem die zentrale Rolle zu. Die BNetzA unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Die Fachaufsicht bezieht sich auf die Zweckmäßigkeit, hingegen die Rechtsaufsicht auf die behördlichen Tätigkeiten und misst diese anhand von Gesetz und Verfassung.
((2)) Aufbau der Bundesnetzagentur
Das Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BEGTPG) regelt die Organisation und den Aufbau der Bundesnetzagentur. Gem. § 1 BEGTPG ist die BNetzA eine selbstständige Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Damit hat sie eine gesteigerte Unabhängigkeit von übergeordneten Behörden.
((3)) Organe der BNetzA
((4) Präsident
((4)) Beschlusskammern
((4)) Sonstige Gremien
((5)) Beirat
((5)) Länderausschuss
((5)) Wissenschaftliche Beratung
Die Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben wird durch das EnWG auf die Bundesnetzagentur, die Landesregulierungsbehörden, sowie das Bundesministerium für Technik und Wirtschaft beschränkt. Gemäß {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} folgt, dass die Bundesnetzagentur als alleinige Regulierungsbehörde des Bundes alle Aufgaben wahrnimmt, die nicht ausdrücklich unter den Absatz 2 in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden fallen. Der {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} dient als in sich abgeschlossener Katalog über neun Punkte, der die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden konkretisiert und beschränkt. Hervorzuheben ist die ebenfalls enthaltene Einschränkung, die der Bundesnetzagentur die Zuständigkeit überträgt sofern das zugrundeliegende Netz über die jeweiligen Landesgrenzen reicht, oder mehr als 100.000 Kunden beliefert. Die Zahl ist dabei absolut, d.h. dass selbst geringe Abweichungen nach oben bereits zum Zuständigkeitswechsel führen. Neben den Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden bleiben gem. {{du przepis="§ 111 EnWG"}} allerdings auch die Angelegenheiten der Kartellbehörden unberührt.
((1)) Die Bundesnetzagentur (BNetzA)
Die BNetzA ist aus der „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ hervorgegangen. Durch § 1 BNetzAG wurde sie in „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ umbenannt. Durch diesen Namen lässt sich erkennen, dass sie zu einer umfassend zuständigen Fachbehörde für Aufsicht und sektorspezifische Regulierung der Netzwirtschaften ausgebaut wurde. Das EnWG weist der BNetzA im institutionellen Gefüge der Energieregulierung zudem die zentrale Rolle zu. Die BNetzA unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Die Fachaufsicht bezieht sich auf die Zweckmäßigkeit, hingegen die Rechtsaufsicht auf die behördlichen Tätigkeiten und misst diese anhand von Gesetz und Verfassung.
((2)) Aufbau der Bundesnetzagentur
Das Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BEGTPG) regelt die Organisation und den Aufbau der Bundesnetzagentur. Gem. § 1 BEGTPG ist die BNetzA eine selbstständige Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Damit hat sie eine gesteigerte Unabhängigkeit von übergeordneten Behörden.
((3)) Organe der BNetzA
((4) Präsident
((4)) Beschlusskammern
((4)) Sonstige Gremien
((5)) Beirat
((5)) Länderausschuss
((5)) Wissenschaftliche Beratung
Deletions:
Nach Art. 23 BRL Strom und Art. 25 BRL Gas ist es erlaubt, eine oder mehrere Stellen mit der Aufgabe der Regulierungsbehörde zu betrauen. Wichtig ist aber, dass diese Behörden von den Interessen der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft vollkommen unabhängig sein müssen. Die Aufgaben der Regulierungsbehörden umfassen den diskriminierungsfreien Marktzugang, Wettbewerb und Marktöffnung. Die Mitgliedsstaaten müssen geeignete und wirksame Maßnahmen für Regulierung, Kontrolle und Transparenz entwickeln, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern. Außerdem gilt für das EU-Recht allgemein das Gebot einer effizienten und zügigen Regulierung.
((2)) Gesamtüberblick
Die Aufgaben der Regulierungsbehörde i. S. v. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} werden einerseits von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (kurz BNetzA) mit Sitz in Bonn und andererseits von den entsprechenden Landesregulierungsbehörden wahrgenommen. Der Gesetzgeber entschied sich für ein Splitting-Modell. Dadurch beschränkt sich die Zuständigkeit für eine Sache auf nur eine Regulierungsbehörde.
Gemäß {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} folgt, dass die BNetzA als alleinige Regulierungsbehörde des Bundes alle Aufgaben wahrnimmt, die nicht ausdrücklich unter den Absatz 2 in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden fallen. Der {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} dient als in sich abgeschlossener Katalog über neun Punkte, der die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden konkretisiert und beschränkt. Hervorzuheben ist die ebenfalls enthaltene Einschränkung, die der Bundesnetzagentur die Zuständigkeit überträgt sofern das zugrundeliegende Netz über die jeweiligen Landesgrenzen reicht, oder mehr als 100.000 Kunden beliefert. Die Zahl ist dabei absolut, d.h. dass selbst geringe Abweichungen nach oben bereits zum Zuständigkeitswechsel führen.
Neben den Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden bleiben gem. {{du przepis="§ 111 EnWG"}} allerdings auch die Angelegenheiten der Kartellbehörden unberührt.
Die BNetzA unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Die Fachaufsicht bezieht sich auf die Zweckmäßigkeit, hingegen die Rechtsaufsicht auf die behördlichen Tätigkeiten und misst diese anhand von Gesetz und Verfassung.
((3)) Funktionale Zuständigkeit als Verwaltungsgericht:
Gemäß {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} steht das Beschwerdegericht gegen regulierungsbehördliche Entscheidungen im Mittelpunkt.
((3)) Funktionale Zuständigkeit als Strafgericht:
Innerhalb der Zuständigkeit als Strafgericht entscheidet es im Bußgeldverfahren.
((3)) Funktionale Zuständigkeit als Zivilgericht:
Als Zivilgericht ist es zuständig für die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Streitigkeiten, bei denen die Landgerichte gemäß {{du przepis="§ 102 EnWG"}} zuständig wären.
((1)) Struktur und Aufbau der Bundesnetzagentur (BNetzA)
Die BNetzA ist aus der „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ hervorgegangen. Durch § 1 BNetzAG wurde sie in „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ umbenannt. Durch diesen Namen lässt sich erkennen, dass sie zu einer umfassend zuständigen Fachbehörde für Aufsicht und sektorspezifische Regulierung der Netzwirtschaften ausgebaut wurde.
Das EnWG weist der BNetzA im institutionellen Gefüge der Energieregulierung die zentrale Rolle zu. Sie ist tätig auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas, einschließlich des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich.
Das BNetzAG regelt die Organisation und den Aufbau der BNetzA. Gem. § 1 BNetzAG ist die BNetzA eine selbstständige Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
Damit hat sie eine gesteigerte Unabhängigkeit von übergeordneten Behörden.
((2)) Organe der BNetzA
((3)) Präsident
((3)) Beschlusskammern
((3)) Sonstige Gremien
((4)) Beirat
((4)) Länderausschuss
((4)) Wissenschaftliche Beratung
Additions:
((3)) Funktionale Zuständigkeit als Verwaltungsgericht:
((3)) Funktionale Zuständigkeit als Strafgericht:
((3)) Funktionale Zuständigkeit als Zivilgericht:
((3)) Funktionale Zuständigkeit als Strafgericht:
((3)) Funktionale Zuständigkeit als Zivilgericht:
Deletions:
Funktionale Zuständigkeit als Strafgericht:
Funktionale Zuständigkeit als Zivilgericht:
Additions:
SN könnte sich des Rechtsmittels der Beschwerde die gem. {{du przepis="§ 75 EnWG"}} zulässig ist gegen Entscheidungsn der Regulierungsbehörde.
Die Beschwerde hat Aussicht auf Erfolg wenn sie zulässig und begründet ist.
1. Zulässigkeit
a) Rechtsweg/sachliche Zuständigkeit
Zuständig für Entscheidungen gegen Regulierungsbehörden ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht. Das zuständige Oberlandesgericht für die BNetzA ist das OLG Düsseldorf.
b) Beschwerdegegenstand
c) Beschwerdebefugnis
d) Beschwerdefrist
2. Begründetheit
Die Beschwerde hat Aussicht auf Erfolg wenn sie zulässig und begründet ist.
1. Zulässigkeit
a) Rechtsweg/sachliche Zuständigkeit
Zuständig für Entscheidungen gegen Regulierungsbehörden ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht. Das zuständige Oberlandesgericht für die BNetzA ist das OLG Düsseldorf.
b) Beschwerdegegenstand
c) Beschwerdebefugnis
d) Beschwerdefrist
2. Begründetheit
Deletions:
müssen Zuständigkeit
**Zuständigkeit:**
- Beschwerdegericht ist ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht ({{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}}).
- Für BNetzA ist OLG Düsseldorf ausschließlich zuständig.
- Zu beachten ist, dass {{du przepis="§ 36 ZPO"}} entsprechend gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} gilt.
No Differences
Additions:
SN könnte sich des Rechtsmittels der Beschwerde gem. {{du przepis="§ 75 EnWG"}} bedienen.
müssen Zuständigkeit
müssen Zuständigkeit
Deletions:
Additions:
Die Kompetenzen zur Regulierung sind durch §§ 54 f. EnWG zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. {{du przepis="§ 64a Abs. 1 EnWG"}} legt im Hinblick hierauf die Pflicht der BNetzA und der Landesregulierungsbehörde fest, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zu unterstützen. In {{du przepis="§ 64a Abs. 2 EnWG"}} wird die Pflicht der Landesregulierungsbehörde statuiert, die BNetzA in der Wahrnehmung noch zusätzlicher Aufgaben, die in Abs. 2 normiert sind, zu unterstützen. {{du przepis="§ 54 Abs. 3 EnWG"}} dient als Auffangsnorm. Diese Vorschrift macht die BNetzA zur allgemeinen Vollzugsbehörde des EnWG. Das heißt, die BNetzA ist die zuständige Behörde für alle Aufgaben des EnWG, soweit die Aufgabe nicht einer anderen Behörde zugeteilt ist.
Das BNetzAG regelt die Organisation und den Aufbau der BNetzA. Gem. § 1 BNetzAG ist die BNetzA eine selbstständige Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
Das BNetzAG regelt die Organisation und den Aufbau der BNetzA. Gem. § 1 BNetzAG ist die BNetzA eine selbstständige Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
Deletions:
Das BNetzAG regelt die Organisation und den Aufbau der BNetzA. Gem. § 1 BNetzAG ist die BNetzA eine selbstständige Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, welches seinen Sitz in Bonn hat.
Additions:
Nach Art. 23 BRL Strom und Art. 25 BRL Gas ist es erlaubt, eine oder mehrere Stellen mit der Aufgabe der Regulierungsbehörde zu betrauen. Wichtig ist aber, dass diese Behörden von den Interessen der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft vollkommen unabhängig sein müssen. Die Aufgaben der Regulierungsbehörden umfassen den diskriminierungsfreien Marktzugang, Wettbewerb und Marktöffnung. Die Mitgliedsstaaten müssen geeignete und wirksame Maßnahmen für Regulierung, Kontrolle und Transparenz entwickeln, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern. Außerdem gilt für das EU-Recht allgemein das Gebot einer effizienten und zügigen Regulierung.
Die Aufgaben der Regulierungsbehörde i. S. v. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} werden einerseits von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (kurz BNetzA) mit Sitz in Bonn und andererseits von den entsprechenden Landesregulierungsbehörden wahrgenommen. Der Gesetzgeber entschied sich für ein Splitting-Modell. Dadurch beschränkt sich die Zuständigkeit für eine Sache auf nur eine Regulierungsbehörde.
Gemäß {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} folgt, dass die BNetzA als alleinige Regulierungsbehörde des Bundes alle Aufgaben wahrnimmt, die nicht ausdrücklich unter den Absatz 2 in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden fallen. Der {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} dient als in sich abgeschlossener Katalog über neun Punkte, der die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden konkretisiert und beschränkt. Hervorzuheben ist die ebenfalls enthaltene Einschränkung, die der Bundesnetzagentur die Zuständigkeit überträgt sofern das zugrundeliegende Netz über die jeweiligen Landesgrenzen reicht, oder mehr als 100.000 Kunden beliefert. Die Zahl ist dabei absolut, d.h. dass selbst geringe Abweichungen nach oben bereits zum Zuständigkeitswechsel führen.
Die Kompetenzen zur Regulierung sind durch §§ 54 f. EnWG zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. {{du przepis="§ 64a Abs. 1 EnWG"}} legt im Hinblick hierauf die Pflicht der BNetzA und der Landesregulierungsbehörde fest, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zu unterstützen. Dies betrifft beide Institutionen gegenseitig. In § 64 a Abs. 2 EnWG wird die Pflicht der Landesregulierungsbehörde statuiert, die BNetzA in der Wahrnehmung noch zusätzlicher Aufgaben, die in Abs. 2 normiert sind, zu unterstützen. § 54 Abs. 3 dient als Auffangsnorm. Diese Vorschrift macht die BNetzA zur allgemeinen Vollzugsbehörde des EnWG. Das heißt, die BNetzA ist die zuständige Behörde für alle Aufgaben des EnWG, soweit die Aufgabe nicht einer anderen Behörde zugeteilt ist.
Die Aufgaben der Regulierungsbehörde i. S. v. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} werden einerseits von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (kurz BNetzA) mit Sitz in Bonn und andererseits von den entsprechenden Landesregulierungsbehörden wahrgenommen. Der Gesetzgeber entschied sich für ein Splitting-Modell. Dadurch beschränkt sich die Zuständigkeit für eine Sache auf nur eine Regulierungsbehörde.
Gemäß {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} folgt, dass die BNetzA als alleinige Regulierungsbehörde des Bundes alle Aufgaben wahrnimmt, die nicht ausdrücklich unter den Absatz 2 in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden fallen. Der {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} dient als in sich abgeschlossener Katalog über neun Punkte, der die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden konkretisiert und beschränkt. Hervorzuheben ist die ebenfalls enthaltene Einschränkung, die der Bundesnetzagentur die Zuständigkeit überträgt sofern das zugrundeliegende Netz über die jeweiligen Landesgrenzen reicht, oder mehr als 100.000 Kunden beliefert. Die Zahl ist dabei absolut, d.h. dass selbst geringe Abweichungen nach oben bereits zum Zuständigkeitswechsel führen.
Die Kompetenzen zur Regulierung sind durch §§ 54 f. EnWG zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. {{du przepis="§ 64a Abs. 1 EnWG"}} legt im Hinblick hierauf die Pflicht der BNetzA und der Landesregulierungsbehörde fest, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zu unterstützen. Dies betrifft beide Institutionen gegenseitig. In § 64 a Abs. 2 EnWG wird die Pflicht der Landesregulierungsbehörde statuiert, die BNetzA in der Wahrnehmung noch zusätzlicher Aufgaben, die in Abs. 2 normiert sind, zu unterstützen. § 54 Abs. 3 dient als Auffangsnorm. Diese Vorschrift macht die BNetzA zur allgemeinen Vollzugsbehörde des EnWG. Das heißt, die BNetzA ist die zuständige Behörde für alle Aufgaben des EnWG, soweit die Aufgabe nicht einer anderen Behörde zugeteilt ist.
Deletions:
Die Aufgaben der Regulierungsbehörde i. S. v. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} werden einerseits von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (kurz BNetzA) mit Sitz in Bonn und andererseits von den entsprechenden Landesregulierungsbehörden wahrgenommen. Der Gesetzgeber entschied sich für das Splitting-Modell. Die Zuständigkeit zwischen Bund und den Ländern wurde zur je ausschließlichen Wahrnehmung im jeweiligen Bereich aufgeteilt.
Gemäß {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} folgt, dass die BNetzA als alleinige Regulierungsbehörde des Bundes alle Aufgaben wahrnimmt, die nicht ausdrücklich unter den Absatz 2 in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden fallen.
Die Kompetenzen zur Regulierung sind im EnWG zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. § 64 a Abs. 1 EnWG legt im Hinblick hierauf die Pflicht der BNetzA und der Landesregulierungsbehörde fest, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zu unterstützen. Dies betrifft beide Institutionen gegenseitig. In § 64 a Abs. 2 EnWG wird die Pflicht der Landesregulierungsbehörde statuiert, die BNetzA in der Wahrnehmung noch zusätzlicher Aufgaben, die in Abs. 2 normiert sind, zu unterstützen. § 54 Abs. 3 dient als Auffangsnorm. Diese Vorschrift macht die BNetzA zur allgemeinen Vollzugsbehörde des EnWG. Das heißt, die BNetzA ist die zuständige Behörde für alle Aufgaben des EnWG, soweit die Aufgabe nicht einer anderen Behörde zugeteilt ist.
Additions:
**Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde**, gem. {{du przepis="§ 71 Abs. 2 GWB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG"}}: Wenn sich das Ereignis schon erledigt hat, gegen das Beschwerde eingelegt werden soll, ist die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde statthaft. Weiterhin muss das Einlegen einer Anfechtungsbeschwerde oder einer Verpflichtungsbeschwerde nicht mehr möglich sein und es muss ein Feststellungsinteresse bestehen.
- Neue Tatsachen und Beweismittel sind nach {{du przepis="§ 75 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} zulässig.
- Bei vorheriger Rücknahme / Erledigung: (nur) bei berechtigtem Interesse erfolgt auf Antrag Feststellung, dass Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig bzw. unbegründet gewesen ist ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG"}})
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH ist durch das OLG mitzuentscheiden ({{du przepis="§ 86 Abs. 3 S. 1 EnWG"}}).
CategoryEnergierecht
- Neue Tatsachen und Beweismittel sind nach {{du przepis="§ 75 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} zulässig.
- Bei vorheriger Rücknahme / Erledigung: (nur) bei berechtigtem Interesse erfolgt auf Antrag Feststellung, dass Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig bzw. unbegründet gewesen ist ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG"}})
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH ist durch das OLG mitzuentscheiden ({{du przepis="§ 86 Abs. 3 S. 1 EnWG"}}).
CategoryEnergierecht
Deletions:
- Neue Tatsachen und Beweismittel sind nach § 75 Abs. 1 S. 2 EnWG zulässig.
- Bei vorheriger Rücknahme / Erledigung: (nur) bei berechtigtem Interesse erfolgt auf Antrag Feststellung, dass Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig bzw. unbegründet gewesen ist (§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG)
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH ist durch das OLG mitzuentscheiden (§ 86 Abs. 3 S. 1 EnWG).
Deletions:
Additions:
{{image url="Gesamtueberblick.png"}}
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{{image url="GesamtüberblickNEU.png"}}
Deletions:
Additions:
Im gerichtlichen Verfahren sind die prozessrechtlichen Vorschriften des EnWG maßgebend. Zuständig sind damit im Beschwerdeverfahren die jeweilig zuständigen Oberlandesgerichte. Die Beschwerde ersetzt die Klage vor den Verwaltungsgerichten. Die Spruchkörperzuständigkeit für energierechtliche Streitigkeiten wird innerhalb der OLG den jeweilig zu bildenden Kartellsenaten zugeteilt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die zuständige Stelle der Bundesgerichtshof. Zuständiger Senat ist nach Vorbild des GWB auch hier der Kartellsenat. Durch die Erweiterung der Kartellsenate der OLG und des BGH auf energierechtliche Streitigkeiten konzentrieren sich auf die Problematiken bei einem einzig spezialisierten Senat. Damit soll eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfolgen.
Die Kompetenzen zur Regulierung sind im EnWG zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. § 64 a Abs. 1 EnWG legt im Hinblick hierauf die Pflicht der BNetzA und der Landesregulierungsbehörde fest, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zu unterstützen. Dies betrifft beide Institutionen gegenseitig. In § 64 a Abs. 2 EnWG wird die Pflicht der Landesregulierungsbehörde statuiert, die BNetzA in der Wahrnehmung noch zusätzlicher Aufgaben, die in Abs. 2 normiert sind, zu unterstützen. § 54 Abs. 3 dient als Auffangsnorm. Diese Vorschrift macht die BNetzA zur allgemeinen Vollzugsbehörde des EnWG. Das heißt, die BNetzA ist die zuständige Behörde für alle Aufgaben des EnWG, soweit die Aufgabe nicht einer anderen Behörde zugeteilt ist.
Die Bildung der Beschlusskammern erfolgt durch Bestimmung des BMWi. Sie sind Kollegialorgane, bestehend aus jeweils drei Personen (einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern). Die Mitglieder müssen gem. {{du przepis="§ 59 Abs. 2 EnWG"}} Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder Laufbahn des höheren Dienstes haben. Sie dürfen ferner zur Gewährleistung unabhängiger Entscheidungen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein. Dies ist von besondere Bedeutung, da die Entscheidungen der BNetzA nach dem ENWG grundsätzlich von den Beschlusskammern getroffen werden ({{du przepis="§ 59 Abs. 1 EnWG"}}). Ausnahmen von der Entscheidungskompetenz besteht gem. {{du przepis="§ 59 Abs. 1 EnWG"}} lediglich bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen, der Durchführung eines Vergleichsverfahrens, der Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten sowie bei der Vollstreckung von Anordnungen und der Zwangsgelderhebung.
Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EnWG"}} befugt, wissenschaftliche Kommissionen einzusetzen. Dadurch kann sie sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen.
Die Frage der Zuständigkeit einer Behörde in Regulierungsangelegenheiten regelt der {{du przepis="§ 54 EnWG"}}. Der Gesetzgeber hat sich hierbei für ein Splittingkonzept (§ 54 I EnWG ) entschieden, wobei sich zwei Behörden die Zuständigkeit teilen. In welchen Fällen die Landesregulierungsbehörde zuständig ist und in welchen die Bundennetzagentur, ist im {{du przepis="§ 54 EnWG"}} eindeutig dargelegt. § 54 II EnWG zeigt einen 9-Punkte-langen Katalog von Aufgaben auf, die ausschließlich der Landesregulierungsbehörde obliegen. Für Aufgaben, die nicht in dem Katalog genannt sind, ist die Bundesnetzagentur zuständig. Weiterhin wird die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden durch zusätzliche Kriterien eingegrenzt. Geht das Netz eines Netzbetreibers über ein Bundesland hinaus, so ist nicht mehr die Landesregulierungsbehörde, sondern die Bundesnetzagentur zuständig. Auch wenn die Anzahl der Kunden, die mittelbar oder unmittelbar an das Netz angeschlossen sind, höher als 100.000 ist, ist nur noch die Bundesnetzagentur zuständig.
Die Generalklausel für das Verfahren der Regulierungsbehörde ist der {{du przepis="§ 65 EnWG"}}. Dieser ist auch die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes. Das Verfahren der Regulierungsbehörden wird entweder auf Antrag oder von Amts wegen, gem. {{du przepis="§ 66 EnWG"}} eingeleitet. Genannt sind in {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} abschließend alle Verfahrensbeteiligte. Ob die Regulierungsbehörde eine Verfügung erlässt liegt gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} in deren Ermessen.
**Feststellungsverfügung**, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 3 EnWG"}}: Sowohl bei der Abstellungsverfügung als auch bei der Anordnungsverfügung wird davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Verhalten noch andauert. Die Feststellungsverfügung kommt aber erst in Frage, wenn der Verstoß schon beendet ist. Dabei geht es um ein bloßes Feststellen, des rechtswidrigen Verhaltens. Sie kommt aber nur in Frage, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
- Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen (Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
Möglicher Beschlusstenor kann sein:
Der {{du przepis="§ 65 EnWG"}} ist als Generalklausel, die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsakten im Sinne von § 35 VwVfG.
Die Kompetenzen zur Regulierung sind im EnWG zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. § 64 a Abs. 1 EnWG legt im Hinblick hierauf die Pflicht der BNetzA und der Landesregulierungsbehörde fest, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zu unterstützen. Dies betrifft beide Institutionen gegenseitig. In § 64 a Abs. 2 EnWG wird die Pflicht der Landesregulierungsbehörde statuiert, die BNetzA in der Wahrnehmung noch zusätzlicher Aufgaben, die in Abs. 2 normiert sind, zu unterstützen. § 54 Abs. 3 dient als Auffangsnorm. Diese Vorschrift macht die BNetzA zur allgemeinen Vollzugsbehörde des EnWG. Das heißt, die BNetzA ist die zuständige Behörde für alle Aufgaben des EnWG, soweit die Aufgabe nicht einer anderen Behörde zugeteilt ist.
Die Bildung der Beschlusskammern erfolgt durch Bestimmung des BMWi. Sie sind Kollegialorgane, bestehend aus jeweils drei Personen (einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern). Die Mitglieder müssen gem. {{du przepis="§ 59 Abs. 2 EnWG"}} Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder Laufbahn des höheren Dienstes haben. Sie dürfen ferner zur Gewährleistung unabhängiger Entscheidungen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein. Dies ist von besondere Bedeutung, da die Entscheidungen der BNetzA nach dem ENWG grundsätzlich von den Beschlusskammern getroffen werden ({{du przepis="§ 59 Abs. 1 EnWG"}}). Ausnahmen von der Entscheidungskompetenz besteht gem. {{du przepis="§ 59 Abs. 1 EnWG"}} lediglich bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen, der Durchführung eines Vergleichsverfahrens, der Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten sowie bei der Vollstreckung von Anordnungen und der Zwangsgelderhebung.
Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EnWG"}} befugt, wissenschaftliche Kommissionen einzusetzen. Dadurch kann sie sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen.
Die Frage der Zuständigkeit einer Behörde in Regulierungsangelegenheiten regelt der {{du przepis="§ 54 EnWG"}}. Der Gesetzgeber hat sich hierbei für ein Splittingkonzept (§ 54 I EnWG ) entschieden, wobei sich zwei Behörden die Zuständigkeit teilen. In welchen Fällen die Landesregulierungsbehörde zuständig ist und in welchen die Bundennetzagentur, ist im {{du przepis="§ 54 EnWG"}} eindeutig dargelegt. § 54 II EnWG zeigt einen 9-Punkte-langen Katalog von Aufgaben auf, die ausschließlich der Landesregulierungsbehörde obliegen. Für Aufgaben, die nicht in dem Katalog genannt sind, ist die Bundesnetzagentur zuständig. Weiterhin wird die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden durch zusätzliche Kriterien eingegrenzt. Geht das Netz eines Netzbetreibers über ein Bundesland hinaus, so ist nicht mehr die Landesregulierungsbehörde, sondern die Bundesnetzagentur zuständig. Auch wenn die Anzahl der Kunden, die mittelbar oder unmittelbar an das Netz angeschlossen sind, höher als 100.000 ist, ist nur noch die Bundesnetzagentur zuständig.
Die Generalklausel für das Verfahren der Regulierungsbehörde ist der {{du przepis="§ 65 EnWG"}}. Dieser ist auch die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes. Das Verfahren der Regulierungsbehörden wird entweder auf Antrag oder von Amts wegen, gem. {{du przepis="§ 66 EnWG"}} eingeleitet. Genannt sind in {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} abschließend alle Verfahrensbeteiligte. Ob die Regulierungsbehörde eine Verfügung erlässt liegt gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} in deren Ermessen.
**Feststellungsverfügung**, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 3 EnWG"}}: Sowohl bei der Abstellungsverfügung als auch bei der Anordnungsverfügung wird davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Verhalten noch andauert. Die Feststellungsverfügung kommt aber erst in Frage, wenn der Verstoß schon beendet ist. Dabei geht es um ein bloßes Feststellen, des rechtswidrigen Verhaltens. Sie kommt aber nur in Frage, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
- Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen (Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
Möglicher Beschlusstenor kann sein:
Der {{du przepis="§ 65 EnWG"}} ist als Generalklausel, die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsakten im Sinne von § 35 VwVfG.
Deletions:
Die Kompetenzen zur Regulierung sind im EnWG zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. § 64 a Abs. 1 EnWG legt im Hinblick hierauf die Pflicht der BNetzA und der Landesregulierungsbehörde fest, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zu unterstützen. Dies betreffe beide Institutionen gegenseitig. In § 64 a Abs. 2 EnWG wird die Pflicht der Landesregulierungsbehörde statuiert, die BNetzA in der Wahrnehmung noch zusätzlicher Aufgaben, die in Abs. 2 normiert sind, zu unterstützen. § 54 Abs. 3 dient als Auffangnorm. Diese Vorschrift macht die BNetzA zur allgemeinen Vollzugsbehörde des EnWG. Das heißt, die BNetzA ist zuständige Behörde für alle Aufgaben des EnWG, soweit die Aufgabe nicht einer anderen Behörde zugeteilt ist.
Die Bildung der Beschlusskammern erfolgt durch Bestimmung des BMWi. Sie sind Kollegialorgane, bestehend aus jeweils drei Personen (einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern). Die Mitglieder müssen gem. {{du przepis="§ 59 Abs. 2 EnWG"}} Besamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder Laufbahn des höheren Dienstes haben. Sie dürfen ferner zur Gewährleistung unabhängiger Entscheidungen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein. Dies ist von besondere Bedeutung, da die Entscheidungen der BNetzA nach dem ENWG grundsätzlich von den Beschlusskammern getroffen werden ({{du przepis="§ 59 Abs. 1 EnWG"}}). Ausnahmen von der Entscheidungskompetenz besteht gem. {{du przepis="§ 59 Abs. 1 EnWG"}} lediglich bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen, der Durchführung eines Vergleichsverfahrens, der Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten sowie bei der Vollstreckung von Anordnungen und der Zwangsgelderhebung.
Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EnWG"}} befugt, wissenschaftliche Kommissionen einzusetzen. Dadurch kann sie sich bei der Erfüllung ihrer Ausgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen.
Die Frage der Zuständigkeit einer Behörde in Regulierungsangelegenheiten regelt der {{du przepis="§ 54 EnWG"}}. Der Gesetzgeber hat sich hierbei für ein Splittingkonzept (§ 54 I EnWG ) entschieden, wobei sich zwei Behörden die Zuständigkeit teilen. In welchen Fällen die Landesregulierungsbehörde zuständig ist und in welchen die Bundennetzagentur, ist im {{du przepis="§ 54 EnWG"}} eindeutig dargelegt. §b 54 II EnWG zeigt einen 9-Punkte-langen Katalog von Aufgaben auf, die ausschließlich der Landesregulierungsbehörde obliegen. Für Aufgaben, die nicht in dem Katalog genannt sind, ist die Bundesnetzagentur zuständig. Weiterhin wird die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden durch zusätzliche Kriterien eingegrenzt. Geht das Netz eines Netzbetreibers über ein Bundesland hinaus, so ist nicht mehr die Landesregulierungsbehörde, sondern die Bundesnetzagentur zuständig. Auch wenn die Anzahl der Kunden, die mittelbar oder unmittelbar an das Netz angeschlossen sind, höher als 100.000 ist, ist nur noch die Bundesnetzagentur zuständig.
Die Generalklausel für Verfahren der Regulierungsbehörde ist der {{du przepis="§ 65 EnWG"}}. Dieser ist auch die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes. Das Verfahren der Regulierungsbehörden wird entweder auf Antrag oder von Amts wegen, gem. {{du przepis="§ 66 EnWG"}} eingeleitet. Genannt sind in {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} abschließend alle Verfahrensbeteiligte. Ob die Regulierungsbehörde eine Verfügung erlässt liegt gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} in deren ermessen.
**Feststellungsverfügung**, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 3 EnWG"}}: Sowohl bei der Abstellungsverfügung als auch bei der Anordnungsverfügung wird davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Verhalten noch andauert. Die Feststellungsverfügung kommt aber erst in Frage, wenn der Verstoß schon beendet ist. Dabei geht es um ein bloßes Feststellen, des rechtswidrigen Verhaltens. Sie aber nur in Frage wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
- Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen(Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
Möglicher Beschlusstenorkann sein:
Der {{du przepis="§ 65 EnWG"}} ist als Generalklausel Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsakten im Sinne von § 35 VwVfG.
Additions:
Die Umsetzung energierechtlicher Vorschriften ist nur dann möglich, wenn für die Umsetzung entsprechende Normen bestehen. Das EnWG widmet sich der institutionellen Ausgestaltung der Energieregulierung in den §§ 54 bis 108 EnWG. Diese beinhalten die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden und deren Aufgabenbereiche. Gleichzeitig wird damit auch die Frage geklärt, welche Behörde für die Wahrnehmung einer Aufgabe verantwortlich, aber auch zu deren Erfüllung verpflichtet ist. In den §§ 65 ff. EnWG sind entsprechende Verfahrensregelungen und Entscheidungsbefugnisse für die Regulierung im Energierecht festgelegt. Die VwVfG des Bundes und der Länder sind subsidiär anzuwenden, denn es handelt sich bei den Tätigkeiten der Regulierungsbehörden um öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten einer Behörde. Der § 1 Abs. 1 VwVfG hat demnach Bestand, dass eine spezielle Verfahrensregelung im EnWG die jeweilige Regelung des VwVfG verdrängt. Weiterführend werden die Verfahrensvorschriften des GWB auf Grund ähnlicher Konstellationen häufig entsprechend Anwendung finden, soweit dies nicht nach § 111 ausgeschlossen ist.
Die Aufgaben der Regulierungsbehörde i. S. v. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} werden einerseits von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (kurz BNetzA) mit Sitz in Bonn und andererseits von den entsprechenden Landesregulierungsbehörden wahrgenommen. Der Gesetzgeber entschied sich für das Splitting-Modell. Die Zuständigkeit zwischen Bund und den Ländern wurde zur je ausschließlichen Wahrnehmung im jeweiligen Bereich aufgeteilt.
Gemäß {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} folgt, dass die BNetzA als alleinige Regulierungsbehörde des Bundes alle Aufgaben wahrnimmt, die nicht ausdrücklich unter den Absatz 2 in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden fallen.
Im gerichtlichen Verfahren sind die prozessrechtlichen Vorschriften des EnWG maßgebend. Zuständig sind damit im Beschwerdeverfahren die jeweilig zuständigen Oberlandesgerichte. Die Beschwerde ersetzt die Klage vor den Verwaltungsgerichten. Die Spruchkörperzuständigkeit für energierechtliche Streitigkeiten wird innerhalb der OLG den jeweilig zu bildenden Kartellsenaten zugeteilt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist zuständige Stelle der Bundesgerichtshof. Zuständiger Senat ist nach Vorbild des GWB auch hier der Kartellsenat. Durch die Erweiterung der Kartellsenate der OLG und des BGH auf energierechtliche Streitigkeiten konzentrieren sich auf die Problematiken bei einem einzig spezialisierten Senat. Damit soll eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfolgen.
Die Kompetenzen zur Regulierung sind im EnWG zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. § 64 a Abs. 1 EnWG legt im Hinblick hierauf die Pflicht der BNetzA und der Landesregulierungsbehörde fest, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zu unterstützen. Dies betreffe beide Institutionen gegenseitig. In § 64 a Abs. 2 EnWG wird die Pflicht der Landesregulierungsbehörde statuiert, die BNetzA in der Wahrnehmung noch zusätzlicher Aufgaben, die in Abs. 2 normiert sind, zu unterstützen. § 54 Abs. 3 dient als Auffangnorm. Diese Vorschrift macht die BNetzA zur allgemeinen Vollzugsbehörde des EnWG. Das heißt, die BNetzA ist zuständige Behörde für alle Aufgaben des EnWG, soweit die Aufgabe nicht einer anderen Behörde zugeteilt ist.
Die Aufgaben der Regulierungsbehörde i. S. v. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} werden einerseits von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (kurz BNetzA) mit Sitz in Bonn und andererseits von den entsprechenden Landesregulierungsbehörden wahrgenommen. Der Gesetzgeber entschied sich für das Splitting-Modell. Die Zuständigkeit zwischen Bund und den Ländern wurde zur je ausschließlichen Wahrnehmung im jeweiligen Bereich aufgeteilt.
Gemäß {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} folgt, dass die BNetzA als alleinige Regulierungsbehörde des Bundes alle Aufgaben wahrnimmt, die nicht ausdrücklich unter den Absatz 2 in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden fallen.
Im gerichtlichen Verfahren sind die prozessrechtlichen Vorschriften des EnWG maßgebend. Zuständig sind damit im Beschwerdeverfahren die jeweilig zuständigen Oberlandesgerichte. Die Beschwerde ersetzt die Klage vor den Verwaltungsgerichten. Die Spruchkörperzuständigkeit für energierechtliche Streitigkeiten wird innerhalb der OLG den jeweilig zu bildenden Kartellsenaten zugeteilt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist zuständige Stelle der Bundesgerichtshof. Zuständiger Senat ist nach Vorbild des GWB auch hier der Kartellsenat. Durch die Erweiterung der Kartellsenate der OLG und des BGH auf energierechtliche Streitigkeiten konzentrieren sich auf die Problematiken bei einem einzig spezialisierten Senat. Damit soll eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfolgen.
Die Kompetenzen zur Regulierung sind im EnWG zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. § 64 a Abs. 1 EnWG legt im Hinblick hierauf die Pflicht der BNetzA und der Landesregulierungsbehörde fest, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zu unterstützen. Dies betreffe beide Institutionen gegenseitig. In § 64 a Abs. 2 EnWG wird die Pflicht der Landesregulierungsbehörde statuiert, die BNetzA in der Wahrnehmung noch zusätzlicher Aufgaben, die in Abs. 2 normiert sind, zu unterstützen. § 54 Abs. 3 dient als Auffangnorm. Diese Vorschrift macht die BNetzA zur allgemeinen Vollzugsbehörde des EnWG. Das heißt, die BNetzA ist zuständige Behörde für alle Aufgaben des EnWG, soweit die Aufgabe nicht einer anderen Behörde zugeteilt ist.
Deletions:
Die Aufgaben der Regulierungsbehörde i. S. v. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} werden zum Einen von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (kurz BNetzA) mit Sitz in Bonn und den entsprechenden Landesregulierungsbehörden wahrgenommen. Der Gesetzgeber entschied sich für das Splitting-Modell. Die Zuständigkeit zwischen Bund und den Ländern wurde zur je ausschließlichen Wahrnehmung im jeweiligen Bereich aufgeteilt.
Gemäß {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} folgt, dass die BNetzA als alleinige Regulierungsbehörde des Bundes alle die Aufgaben wahrnimmt, die nicht ausdrücklich unter den Absatz 2 in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden fallen.
Im gerichtlichen Verfahren sind die prozessrechtlichen Vorschriften des EnWG maßgebend. Zuständig sind damit im Beschwerdeverfahren die jeweilig zuständigen Oberlandesgerichte. Die Beschwerde ersetzt die Klage vor den Verwaltungsgerichten. Die Spruchkörperzuständigkeit für energierechtliche Streitigkeiten wird innerhalb der OLGs den jeweilig zu bildenden Kartellsenaten zugeteilt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist zuständige Stelle der Bundesgerichtshof. Zuständiger Senat ist nach Vorbild des GWBs auch hier der Kartellsenat. Durch die Erweiterung der Kartellsenate der OLG und des BGHs auf energierechtliche Streitigkeiten konzentrieren sich die Problematiken bei einem einzig spezialisierten Senat. Damit soll eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfolgen.
Die Kompetenzen zur Regulierung sind im EnWG zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. § 64 a Abs. 1 EnWG legt im Hinblick hierauf die Pflicht der BNetzA und der Landesregulierungsbehörde fest, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zu unterstützen. Dies betreffe beide Institutionen gegenseitig. In § 64 a Abs. 2 EnWG wird die Pflicht der Landesregulierungsbehörde statuiert, die BNetzA in der Wahrnehmung noch zusätzlicher Aufgaben, die in Abs. 2 normiert sind, zu unterstützen. § 54 Abs. 3 dient als Auffangnorm. Diese Vorschrift macht die BNetzA zur allgemeinen Vollzugsbehörde des EnWG. Das heißt die BNetzA ist zuständige Behörde für alle Aufgaben des EnWGs, soweit die Aufgabe nicht einer anderen Behörde zugeteilt ist.
Additions:
{{image url="GesamtüberblickNEU.jpeg"}}
Deletions:
Additions:
((1)) **Der Aufbau des EnWG basiert auf EU-Recht**
((2)) Gesamtüberblick
Funktionale Zuständigkeit als Verwaltungsgericht:
Funktionale Zuständigkeit als Strafgericht:
Funktionale Zuständigkeit als Zivilgericht:
((2)) Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden
((1)) Struktur und Aufbau der Bundesnetzagentur (BNetzA)
((2)) Allgemeines und Stellung der BNetzA
((2)) Organe der BNetzA
((3)) Präsident
((3)) Beschlusskammern
((3)) Sonstige Gremien
((4)) Beirat
((4)) Länderausschuss
((4)) Wissenschaftliche Beratung
((1)) Zuständigkeit der Regulierungsbehörden
((2)) Landesregulierungsbehörden
((2)) Bundesnetzagentur
((1)) Verfahren
((2)) Behördliches Verfahren
**Abstellungsverfügung**, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 1 EnWG"}}: Die Behörde kann hier verlangen ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen bzw. ein Verbot aussprechen.
**Anordnungsverfügung**, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}: Bei der Anordnungsverfügung, kann die Behörde nicht nur das bloße Unterlassen eines rechtswidrigen Verhaltens verlangen. Vielmehr ist die Behörde hier ermächtigt ganz klar Vorgaben zu machen, wie der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden soll.
**Feststellungsverfügung**, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 3 EnWG"}}: Sowohl bei der Abstellungsverfügung als auch bei der Anordnungsverfügung wird davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Verhalten noch andauert. Die Feststellungsverfügung kommt aber erst in Frage, wenn der Verstoß schon beendet ist. Dabei geht es um ein bloßes Feststellen, des rechtswidrigen Verhaltens. Sie aber nur in Frage wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
((2)) Gerichtliches Verfahren
**Anfechtungsbeschwerde**, gem. § 75 Abs. 1, 2 EnWG: Die Anfechtungsbeschwerde richtet sie gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde. Voraussetzung dafür ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches aber regelmäßig gegeben ist.
**Verpflichtungsbeschwerde**, gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}}: Die Verpflichtungsbeschwerde richtet sich dagegen auf den Erlass einer Entscheidung. Hierbei muss aber der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden sein.
**Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde**, gem. {{du przepis="§ 71 Abs. 2 GWB"}} i. V. m. § 83 Abs. 2 S. 2 EnWG: Wenn sich das Ereignis schon erledigt hat, gegen das Beschwerde eingelegt werden soll, ist die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde statthaft. Weiterhin muss das Einlegen einer Anfechtungsbeschwerde oder einer Verpflichtungsbeschwerde nicht mehr möglich sein und es muss ein Feststellungsinteresse bestehen.
**Allgemeine Leistungsbeschwerde**: Diese ist zwar nicht im Gesetz vorgesehen, aber durch höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt worden. Die allgemeine Leistungsbeschwerde richtet sich aber nicht auf den Erlass einer Entscheidung.
**Rechtsbeschwerde zum BGH** {{du przepis="§ 86 EnWG"}}: Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts kann der Beschwerdeführer eine Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen. Diese muss aber vom Oberlandesgericht zugelassen worden sein. Kein Grund für eine Zulassung sind z.B. schwere Verfahrensfehler.
**Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH** {{du przepis="§ 87 EnWG"}}: Hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen, kann diese Entscheidung gem. {{du przepis="§ 87 EnWG"}}, nochmals selbständig angefochten werden.
__**Frage 1: **__
__**Was kann die Geschäftsführung von SN gegen die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde tun?**__
**Zuständigkeit:**
- Beschwerdegericht ist ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht ({{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}}).
- Für BNetzA ist OLG Düsseldorf ausschließlich zuständig.
- Zu beachten ist, dass {{du przepis="§ 36 ZPO"}} entsprechend gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} gilt.
**Zulässigkeit:**
- Die Beschwerde ist als statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen ({{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}) zulässig.
- Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen(Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
- Neue Tatsachen und Beweismittel sind nach § 75 Abs. 1 S. 2 EnWG zulässig.
- Zu beachten ist auch Frist und Form. Die Beschwerde muss schriftlich innerhalb einer Woche ab Einlegung der Beschwerde eingehen. Es besteht eine Verlängerungsmöglichkeit nach {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}}.
- Weiterhin herrscht Rechtsanwaltszwang gem. §§ 78 Abs. 5, 80 EnWG. Allerdings gilt dies nicht für Regulierungsbehörden, da diese sich selbst vertreten können.
Wird der Beschwerde stattgegeben, kommt es zu einer **mündlichen Verhandlung** gem. {{du przepis="§ 81 EnWG"}}. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nur im Einvernehmen mit den Beteiligten möglich.
Hierbei gilt der **Untersuchungsgrundsatz** ({{du przepis="§ 82 EnWG"}}). Die Erforschungspflicht des Gerichts erfolgt von Amts wegen. Der Vorsitzende hat die Pflicht auf folgendes hinzuwirken:
- Beseitigung von Formfehlern
- Erläuterung unklarer Anträge / Stellung sachdienlicher Anträge
- Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben
- Abgabe aller für die Feststellung und Beurteilung der Sache wesentlichen Erklärungen
- Äußerung zu aufklärungsbedürftigen Punkten
- Bezeichnung von Beweismitteln
- Vorlage von Urkunden und Beweismitteln
Bei unzureichender / verspäteter Mitwirkung der Beteiligten hat das Gericht die Möglichkeit, **nach Lage der Sache zu entscheiden** ({{du przepis="§ 82 Abs. 4 EnWG"}}).
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeht durch **Beschluss** nach {{du przepis="§ 83 Abs. 1 EnWG"}}.
- Aufhebung der Entscheidung der Regulierungsbehörde ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}})
- Abweisung der Beschwerde
- Bei vorheriger Rücknahme / Erledigung: (nur) bei berechtigtem Interesse erfolgt auf Antrag Feststellung, dass Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig bzw. unbegründet gewesen ist (§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG)
- Bei Ablehnung oder Unterlassen einer Entscheidung: Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der beantragten Entscheidung ({{du przepis="§ 83 abs. 4 EnWG"}})
__**Frage 2: **__
__**Muss SN während der Überprüfung der Entscheidung die Anordnungen befolgen?**__
1) Rechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}?
1) Operationelle Entflechtung, gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}}?
__**Frage 3:**__
__**Sind die Entscheidungen der Behörde formell richtig gewesen?**__
1) Stufe: Landesgrenze
darüber, dann BNetzA oder nächste Stufe
1) Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}
keiner, dann BNetzA oder nächste Stufe
1) Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden
mehr als 100.000 Kunden , dann BNetzA
__**Frage 4:**__
__**Wie müsste das Verfahren zum Erlass der oben genannten Entscheidung aussehen?**__
1) Zuständigkeit:
1) Verfahren:
1) Form:
1) Materieller Ausblick:
- Verstoß gegen das EnWG oder den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (+) falsches Unbundling gem. §§7 ff. EnWG
- Fortdauer der Zuwiderhandlung (+) Unbundling dauert an
- Verhältnismäßigkeit (+) struktureller Charakter
- Adressat (+) S und SN
- Ermessen (+)
((2)) Gesamtüberblick
Funktionale Zuständigkeit als Verwaltungsgericht:
Funktionale Zuständigkeit als Strafgericht:
Funktionale Zuständigkeit als Zivilgericht:
((2)) Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden
((1)) Struktur und Aufbau der Bundesnetzagentur (BNetzA)
((2)) Allgemeines und Stellung der BNetzA
((2)) Organe der BNetzA
((3)) Präsident
((3)) Beschlusskammern
((3)) Sonstige Gremien
((4)) Beirat
((4)) Länderausschuss
((4)) Wissenschaftliche Beratung
((1)) Zuständigkeit der Regulierungsbehörden
((2)) Landesregulierungsbehörden
((2)) Bundesnetzagentur
((1)) Verfahren
((2)) Behördliches Verfahren
**Abstellungsverfügung**, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 1 EnWG"}}: Die Behörde kann hier verlangen ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen bzw. ein Verbot aussprechen.
**Anordnungsverfügung**, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}: Bei der Anordnungsverfügung, kann die Behörde nicht nur das bloße Unterlassen eines rechtswidrigen Verhaltens verlangen. Vielmehr ist die Behörde hier ermächtigt ganz klar Vorgaben zu machen, wie der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden soll.
**Feststellungsverfügung**, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 3 EnWG"}}: Sowohl bei der Abstellungsverfügung als auch bei der Anordnungsverfügung wird davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Verhalten noch andauert. Die Feststellungsverfügung kommt aber erst in Frage, wenn der Verstoß schon beendet ist. Dabei geht es um ein bloßes Feststellen, des rechtswidrigen Verhaltens. Sie aber nur in Frage wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
((2)) Gerichtliches Verfahren
**Anfechtungsbeschwerde**, gem. § 75 Abs. 1, 2 EnWG: Die Anfechtungsbeschwerde richtet sie gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde. Voraussetzung dafür ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches aber regelmäßig gegeben ist.
**Verpflichtungsbeschwerde**, gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}}: Die Verpflichtungsbeschwerde richtet sich dagegen auf den Erlass einer Entscheidung. Hierbei muss aber der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden sein.
**Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde**, gem. {{du przepis="§ 71 Abs. 2 GWB"}} i. V. m. § 83 Abs. 2 S. 2 EnWG: Wenn sich das Ereignis schon erledigt hat, gegen das Beschwerde eingelegt werden soll, ist die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde statthaft. Weiterhin muss das Einlegen einer Anfechtungsbeschwerde oder einer Verpflichtungsbeschwerde nicht mehr möglich sein und es muss ein Feststellungsinteresse bestehen.
**Allgemeine Leistungsbeschwerde**: Diese ist zwar nicht im Gesetz vorgesehen, aber durch höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt worden. Die allgemeine Leistungsbeschwerde richtet sich aber nicht auf den Erlass einer Entscheidung.
**Rechtsbeschwerde zum BGH** {{du przepis="§ 86 EnWG"}}: Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts kann der Beschwerdeführer eine Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen. Diese muss aber vom Oberlandesgericht zugelassen worden sein. Kein Grund für eine Zulassung sind z.B. schwere Verfahrensfehler.
**Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH** {{du przepis="§ 87 EnWG"}}: Hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen, kann diese Entscheidung gem. {{du przepis="§ 87 EnWG"}}, nochmals selbständig angefochten werden.
__**Frage 1: **__
__**Was kann die Geschäftsführung von SN gegen die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde tun?**__
**Zuständigkeit:**
- Beschwerdegericht ist ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht ({{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}}).
- Für BNetzA ist OLG Düsseldorf ausschließlich zuständig.
- Zu beachten ist, dass {{du przepis="§ 36 ZPO"}} entsprechend gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} gilt.
**Zulässigkeit:**
- Die Beschwerde ist als statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen ({{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}) zulässig.
- Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen(Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
- Neue Tatsachen und Beweismittel sind nach § 75 Abs. 1 S. 2 EnWG zulässig.
- Zu beachten ist auch Frist und Form. Die Beschwerde muss schriftlich innerhalb einer Woche ab Einlegung der Beschwerde eingehen. Es besteht eine Verlängerungsmöglichkeit nach {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}}.
- Weiterhin herrscht Rechtsanwaltszwang gem. §§ 78 Abs. 5, 80 EnWG. Allerdings gilt dies nicht für Regulierungsbehörden, da diese sich selbst vertreten können.
Wird der Beschwerde stattgegeben, kommt es zu einer **mündlichen Verhandlung** gem. {{du przepis="§ 81 EnWG"}}. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nur im Einvernehmen mit den Beteiligten möglich.
Hierbei gilt der **Untersuchungsgrundsatz** ({{du przepis="§ 82 EnWG"}}). Die Erforschungspflicht des Gerichts erfolgt von Amts wegen. Der Vorsitzende hat die Pflicht auf folgendes hinzuwirken:
- Beseitigung von Formfehlern
- Erläuterung unklarer Anträge / Stellung sachdienlicher Anträge
- Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben
- Abgabe aller für die Feststellung und Beurteilung der Sache wesentlichen Erklärungen
- Äußerung zu aufklärungsbedürftigen Punkten
- Bezeichnung von Beweismitteln
- Vorlage von Urkunden und Beweismitteln
Bei unzureichender / verspäteter Mitwirkung der Beteiligten hat das Gericht die Möglichkeit, **nach Lage der Sache zu entscheiden** ({{du przepis="§ 82 Abs. 4 EnWG"}}).
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeht durch **Beschluss** nach {{du przepis="§ 83 Abs. 1 EnWG"}}.
- Aufhebung der Entscheidung der Regulierungsbehörde ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}})
- Abweisung der Beschwerde
- Bei vorheriger Rücknahme / Erledigung: (nur) bei berechtigtem Interesse erfolgt auf Antrag Feststellung, dass Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig bzw. unbegründet gewesen ist (§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG)
- Bei Ablehnung oder Unterlassen einer Entscheidung: Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der beantragten Entscheidung ({{du przepis="§ 83 abs. 4 EnWG"}})
__**Frage 2: **__
__**Muss SN während der Überprüfung der Entscheidung die Anordnungen befolgen?**__
1) Rechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}?
1) Operationelle Entflechtung, gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}}?
__**Frage 3:**__
__**Sind die Entscheidungen der Behörde formell richtig gewesen?**__
1) Stufe: Landesgrenze
darüber, dann BNetzA oder nächste Stufe
1) Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}
keiner, dann BNetzA oder nächste Stufe
1) Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden
mehr als 100.000 Kunden , dann BNetzA
__**Frage 4:**__
__**Wie müsste das Verfahren zum Erlass der oben genannten Entscheidung aussehen?**__
1) Zuständigkeit:
1) Verfahren:
1) Form:
1) Materieller Ausblick:
- Verstoß gegen das EnWG oder den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (+) falsches Unbundling gem. §§7 ff. EnWG
- Fortdauer der Zuwiderhandlung (+) Unbundling dauert an
- Verhältnismäßigkeit (+) struktureller Charakter
- Adressat (+) S und SN
- Ermessen (+)
Deletions:
Gesamtüberblick
• Funktionale Zuständigkeit als Verwaltungsgericht:
• Funktionale Zuständigkeit als Strafgericht:
• Funktionale Zuständigkeit als Zivilgericht:
Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden
Struktur und Aufbau der Bundesnetzagentur (BNetzA)
Allgemeines und Stellung der BNetzA
Organe der BNetzA
1. Präsident
2. Beschlusskammern
3. Sonstige Gremien
• Beirat
• Länderausschuss
• Wissenschaftliche Beratung
Zuständigkeit der Regulierungsbehörden
Landesregulierungsbehörden
Bundesnetzagentur
Verfahren
Behördliches Verfahren
• Abstellungsverfügung, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 1 EnWG"}}: Die Behörde kann hier verlangen ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen bzw. ein Verbot aussprechen.
•
• Anordnungsverfügung, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}: Bei der Anordnungsverfügung, kann die Behörde nicht nur das bloße Unterlassen eines rechtswidrigen Verhaltens verlangen. Vielmehr ist die Behörde hier ermächtigt ganz klar Vorgaben zu machen, wie der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden soll.
• Feststellungsverfügung, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 3 EnWG"}}: Sowohl bei der Abstellungsverfügung als auch bei der Anordnungsverfügung wird davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Verhalten noch andauert. Die Feststellungsverfügung kommt aber erst in Frage, wenn der Verstoß schon beendet ist. Dabei geht es um ein bloßes Feststellen, des rechtswidrigen Verhaltens. Sie aber nur in Frage wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
Gerichtliches Verfahren
• Anfechtungsbeschwerde, gem. § 75 Abs. 1, 2 EnWG: Die Anfechtungsbeschwerde richtet sie gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde. Voraussetzung dafür ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches aber regelmäßig gegeben ist.
•
• Verpflichtungsbeschwerde, gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}}: Die Verpflichtungsbeschwerde richtet sich dagegen auf den Erlass einer Entscheidung. Hierbei muss aber der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden sein.
•
• Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, gem. {{du przepis="§ 71 Abs. 2 GWB"}} i. V. m. § 83 Abs. 2 S. 2 EnWG: Wenn sich das Ereignis schon erledigt hat, gegen das Beschwerde eingelegt werden soll, ist die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde statthaft. Weiterhin muss das Einlegen einer Anfechtungsbeschwerde oder einer Verpflichtungsbeschwerde nicht mehr möglich sein und es muss ein Feststellungsinteresse bestehen.
•
• Allgemeine Leistungsbeschwerde: Diese ist zwar nicht im Gesetz vorgesehen, aber durch höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt worden. Die allgemeine Leistungsbeschwerde richtet sich aber nicht auf den Erlass einer Entscheidung.
•
• Rechtsbeschwerde zum BHG {{du przepis="§ 86 EnWG"}}: Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts kann der Beschwerdeführer eine Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen. Diese muss aber vom Oberlandesgericht zugelassen worden sein. Kein Grund für eine Zulassung sind z.B. schwere Verfahrensfehler.
•
• Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH {{du przepis="§ 87 EnWG"}}: Hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen, kann diese Entscheidung gem. {{du przepis="§ 87 EnWG"}}, nochmals selbständig angefochten werden.
Frage 1:
Was kann die Geschäftsführung von SN gegen die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde tun?
Zuständigkeit:
• Beschwerdegericht ist ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht ({{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}}).
• Für BNetzA ist OLG Düsseldorf ausschließlich zuständig.
• Zu beachten ist, dass {{du przepis="§ 36 ZPO"}} entsprechend gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} gilt.
Zulässigkeit:
• Die Beschwerde ist als statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen ({{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}) zulässig.
• Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen(Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
• Neue Tatsachen und Beweismittel sind nach § 75 Abs. 1 S. 2 EnWG zulässig.
• Zu beachten ist auch Frist und Form. Die Beschwerde muss schriftlich innerhalb einer Woche ab Einlegung der Beschwerde eingehen. Es besteht eine Verlängerungsmöglichkeit nach {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}}.
• Weiterhin herrscht Rechtsanwaltszwang gem. §§ 78 Abs. 5, 80 EnWG. Allerdings gilt dies nicht für Regulierungsbehörden, da diese sich selbst vertreten können.
Wird der Beschwerde stattgegeben, kommt es zu einer mündlichen Verhandlung gem. {{du przepis="§ 81 EnWG"}}. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nur im Einvernehmen mit den Beteiligten möglich.
Hierbei gilt der Untersuchungsgrundsatz ({{du przepis="§ 82 EnWG"}}). Die Erforschungspflicht des Gerichts erfolgt von Amts wegen. Der Vorsitzende hat die Pflicht auf folgendes hinzuwirken:
o Beseitigung von Formfehlern
o Erläuterung unklarer Anträge / Stellung sachdienlicher Anträge
o Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben
o Abgabe aller für die Feststellung und Beurteilung der Sache wesentlichen Erklärungen
o Äußerung zu aufklärungsbedürftigen Punkten
o Bezeichnung von Beweismitteln
o Vorlage von Urkunden und Beweismitteln
Bei unzureichender / verspäteter Mitwirkung der Beteiligten hat das Gericht die Möglichkeit, nach Lage der Sache zu Entscheidungen ({{du przepis="§ 82 Abs. 4 EnWG"}}).
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeht durch Beschluss nach {{du przepis="§ 83 Abs. 1 EnWG"}}.
o Aufhebung der Entscheidung der Regulierungsbehörde ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}})
o Abweisung der Beschwerde
o Bei vorheriger Rücknahme / Erledigung: (nur) bei berechtigtem Interesse erfolgt auf Antrag Feststellung, dass Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig bzw. unbegründet gewesen ist (§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG)
o Bei Ablehnung oder Unterlassen einer Entscheidung: Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der beantragten Entscheidung ({{du przepis="§ 83 abs. 4 EnWG"}})
Frage 2: Muss SN während der Überprüfung der Entscheidung die Anordnungen befolgen?
1. Rechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}?
2. Operationelle Entflechtung, gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}}?
Frage 3
Sind die Entscheidungen der Behörde formell richtig gewesen?
1. Stufe: Landesgrenze
darüber, dann BNetzA oder nächste Stufe
2. Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}
keiner, dann BNetzA oder nächste Stufe
3. Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden
mehr als 100.000 Kunden , dann BNetzA
Frage 4:
Wie müsste das Verfahren zum Erlass der oben genannten Entscheidung aussehen?
Zuständigkeit:
Verfahren:
Form:
Materieller Ausblick:
• Verstoß gegen das EnWG oder den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (+) falsches Unbundling gem. §§7 ff. EnWG
• Fortdauer der Zuwiderhandlung (+) Unbundling dauert an
• Verhältnismäßigkeit (+) struktureller Charakter
• Adressat (+) S und SN
• Ermessen (+)
**Frage 1:** Was kann die Geschäftsführung von SN gegen die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde tun?
**Frage 2:** Muss SN während der Überprüfung der Entscheidungen die Anordnungen befolgen?
**Frage 3:** Sind die Entscheidungen der Behörde formell richtig gewesen?
**Frage 4:** Wie müsste das Verfahren zum Erlass der oben genannten Entscheidungen aussehen?
((1)) Erste Ebene
- dfgdfg
- ddfgdfg
- dfgdfg
-
((1)) Erste Ebene zweiter Punkt
((2)) Zweite Ebene
((2)) Noch mal
**Fetter Text** __unterstrichen__
((1)) Erste Ebene zweiter Punkt
((2)) Zweite Ebene
((2)) Noch mal
**Fetter Text** __unterstrichen__
{{image url="folie_014.png"}}
{{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}
Additions:
Die Umsetzung energierechtlicher Vorschriften ist nur dann möglich, wenn für die Umsetzung entsprechende Normen bestehen. Das EnWG widmet sich der institutionellen Ausgestaltung der Energieregulierung in den §§ 54 bis 108 EnWG. Dies beinhaltet die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden und deren Aufgabenbereiche. Gleichzeitig wird damit auch die Frage geklärt, welche Behörde für die Wahrnehmung einer Aufgabe verantwortlich, aber auch zu deren Erfüllung verpflichtet ist. In den §§ 65 ff. EnWG sind entsprechende Verfahrensregelungen und Entscheidungsbefugnisse für die Regulierung im Energierecht festgelegt. Das VwVfG des Bundes und der Länder sind subsidiär anzuwenden, denn es handelt sich bei den Tätigkeiten der Regulierungsbehörden um öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten einer Behörde. Der § 1 Abs. 1 VwVfG hat demnach Bestand, dass eine spezielle Verfahrensregelung im EnWG die jeweilige Regelung des VwVfG verdrängt. Weiterführend werden die Verfahrensvorschriften des GWB auf Grund ähnlicher Konstellationen häufig entsprechend Anwendung finden, soweit dies nicht nach § 111 ausgeschlossen ist.
**Der Aufbau des EnWG basiert auf EU-Recht**
Nach Art. 23 BRL Strom und Art. 25 BRL Gas ist es erlaubt, eine oder mehrere Stellen mit der Aufgabe der Regulierungsbehörde zu betrauen. Wichtig ist aber, dass diese Behörden von den Interessen der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft vollkommen unabhängig sein müssen. Die Aufgaben der Regulierungsbehörden umfassen den diskriminierungsfreien Marktzugang, Wettbewerb und Markteröffnung. Die Mitgliedsstaaten müssen geeignete und wirksame Maßnahmen für Regulierung, Kontrolle und Transparenz entwickeln, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern. Außerdem gilt für das EU-Recht allgemein das Gebot einer effizienten und zügigen Regulierung.
Gesamtüberblick
{{image url="Gesamtüberblick.jpeg"}}
Die Aufgaben der Regulierungsbehörde i. S. v. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} werden zum Einen von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (kurz BNetzA) mit Sitz in Bonn und den entsprechenden Landesregulierungsbehörden wahrgenommen. Der Gesetzgeber entschied sich für das Splitting-Modell. Die Zuständigkeit zwischen Bund und den Ländern wurde zur je ausschließlichen Wahrnehmung im jeweiligen Bereich aufgeteilt.
Gemäß {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} folgt, dass die BNetzA als alleinige Regulierungsbehörde des Bundes alle die Aufgaben wahrnimmt, die nicht ausdrücklich unter den Absatz 2 in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden fallen.
Neben den Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden bleiben gem. {{du przepis="§ 111 EnWG"}} allerdings auch die Angelegenheiten der Kartellbehörden unberührt.
Die BNetzA unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Die Fachaufsicht bezieht sich auf die Zweckmäßigkeit, hingegen die Rechtsaufsicht auf die behördlichen Tätigkeiten und misst diese anhand von Gesetz und Verfassung.
Im gerichtlichen Verfahren sind die prozessrechtlichen Vorschriften des EnWG maßgebend. Zuständig sind damit im Beschwerdeverfahren die jeweilig zuständigen Oberlandesgerichte. Die Beschwerde ersetzt die Klage vor den Verwaltungsgerichten. Die Spruchkörperzuständigkeit für energierechtliche Streitigkeiten wird innerhalb der OLGs den jeweilig zu bildenden Kartellsenaten zugeteilt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist zuständige Stelle der Bundesgerichtshof. Zuständiger Senat ist nach Vorbild des GWBs auch hier der Kartellsenat. Durch die Erweiterung der Kartellsenate der OLG und des BGHs auf energierechtliche Streitigkeiten konzentrieren sich die Problematiken bei einem einzig spezialisierten Senat. Damit soll eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfolgen.
Nach § 75 Abs. 4 S.1 EnWG ist das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige OLG das ausschließliche Beschwerdegericht. Wie im GWB dient die Zuteilung zum OLG der Verfahrensbeschleunigung. Zuständig für den Sitz der BNetzA ist der Kartellsenat des OLG Düsseldorf gemäß {{du przepis="§ 106 EnWG"}} i.V.m. §§ 91, 92 GWB sowie § 2 der Kartellsachen-Konzentrations-VO. Ohne Sonderregelung würde die BNetzA in den allgemeinen Zuständigkeitsbereich des OLG Köln fallen. Die gesonderte Zuständigkeit des OLG Düsseldorf folgt aus einer entsprechenden, einem Kartellverfahren betreffenden, Zuweisung des Landes NRW aus dem Jahr 1994 (§ 2 der VO vom 22.11.1994). Durch die Zuständigkeitskonzentration bei spezialisierten EnWG-Gerichten soll die Rechtseinheit bei der Anwendung innerhalb des EnWG gewahrt werden. Die OLG entscheiden gleichermaßen über kartellrechtliche Angelegenheiten und über energierechtliche Streitigkeiten nach dem EnWG.
Darüber hinaus konzentriert sich das OLG innerhalb eines Spruchkörpers funktional als Verwaltungsgericht, Strafgericht und Zivilgericht.
• Funktionale Zuständigkeit als Verwaltungsgericht:
Gemäß {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} steht das Beschwerdegericht gegen regulierungsbehördliche Entscheidungen im Mittelpunkt.
• Funktionale Zuständigkeit als Strafgericht:
Innerhalb der Zuständigkeit als Strafgericht entscheidet es im Bußgeldverfahren.
• Funktionale Zuständigkeit als Zivilgericht:
Als Zivilgericht ist es zuständig für die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Streitigkeiten, bei denen die Landgerichte gemäß {{du przepis="§ 102 EnWG"}} zuständig wären.
Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden
Die Kompetenzen zur Regulierung sind im EnWG zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. § 64 a Abs. 1 EnWG legt im Hinblick hierauf die Pflicht der BNetzA und der Landesregulierungsbehörde fest, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zu unterstützen. Dies betreffe beide Institutionen gegenseitig. In § 64 a Abs. 2 EnWG wird die Pflicht der Landesregulierungsbehörde statuiert, die BNetzA in der Wahrnehmung noch zusätzlicher Aufgaben, die in Abs. 2 normiert sind, zu unterstützen. § 54 Abs. 3 dient als Auffangnorm. Diese Vorschrift macht die BNetzA zur allgemeinen Vollzugsbehörde des EnWG. Das heißt die BNetzA ist zuständige Behörde für alle Aufgaben des EnWGs, soweit die Aufgabe nicht einer anderen Behörde zugeteilt ist.
Struktur und Aufbau der Bundesnetzagentur (BNetzA)
Allgemeines und Stellung der BNetzA
Die BNetzA ist aus der „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ hervorgegangen. Durch § 1 BNetzAG wurde sie in „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ umbenannt. Durch diesen Namen lässt sich erkennen, dass sie zu einer umfassend zuständigen Fachbehörde für Aufsicht und sektorspezifische Regulierung der Netzwirtschaften ausgebaut wurde.
Das EnWG weist der BNetzA im institutionellen Gefüge der Energieregulierung die zentrale Rolle zu. Sie ist tätig auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas, einschließlich des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich.
Das BNetzAG regelt die Organisation und den Aufbau der BNetzA. Gem. § 1 BNetzAG ist die BNetzA eine selbstständige Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, welches seinen Sitz in Bonn hat.
Damit hat sie eine gesteigerte Unabhängigkeit von übergeordneten Behörden.
Organe der BNetzA
Organe der BNetzA sind der Präsident (§ 3 BNetzAG) und die Beschlusskammern (§ 3 BNetzAG i. V. m. {{du przepis="§ 59 EnWG"}}).
1. Präsident
Die BNetzA wird gem. § 3 BNetzAG von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. Dieser vertritt die BNetzA gerichtlich und außergerichtlich und ist befugt, die Verteilung und den Gang der Geschäfte durch Erlass einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des BMWi bedarf, zu regeln. Der Präsident und seine beiden Vizepräsidenten werden gem. § 3 Abs. 3 BNetzAG auf Vorschlag des Beirats von der Bundesregierung benannt und anschließend vom Bundespräsidenten ernannt.
2. Beschlusskammern
Die Bildung der Beschlusskammern erfolgt durch Bestimmung des BMWi. Sie sind Kollegialorgane, bestehend aus jeweils drei Personen (einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern). Die Mitglieder müssen gem. {{du przepis="§ 59 Abs. 2 EnWG"}} Besamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder Laufbahn des höheren Dienstes haben. Sie dürfen ferner zur Gewährleistung unabhängiger Entscheidungen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein. Dies ist von besondere Bedeutung, da die Entscheidungen der BNetzA nach dem ENWG grundsätzlich von den Beschlusskammern getroffen werden ({{du przepis="§ 59 Abs. 1 EnWG"}}). Ausnahmen von der Entscheidungskompetenz besteht gem. {{du przepis="§ 59 Abs. 1 EnWG"}} lediglich bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen, der Durchführung eines Vergleichsverfahrens, der Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten sowie bei der Vollstreckung von Anordnungen und der Zwangsgelderhebung.
3. Sonstige Gremien
• Beirat
Der Beirat setzt sich aus 16 Mitgliedern des Bundestags und 16 Vertretern des Bundesrats zusammen. Er berät gem. {{du przepis="§ 60 EnWG"}}: die BNetzA bei der Erstellung von Berichten über Energieregulierung und Monitoring-Tätigkeiten.
• Länderausschuss
Der Länderausschuss ist das Hauptinstrument zur Abstimmung zwischen der BNetzA und den Landesregulierungsbehörden in allen Fragen der Energieregulierung. Somit kann ein bundeseinheitlicher Vollzug sichergestellt werden.
• Wissenschaftliche Beratung
Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EnWG"}} befugt, wissenschaftliche Kommissionen einzusetzen. Dadurch kann sie sich bei der Erfüllung ihrer Ausgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen.
Zuständigkeit der Regulierungsbehörden
Landesregulierungsbehörden
Die Frage der Zuständigkeit einer Behörde in Regulierungsangelegenheiten regelt der {{du przepis="§ 54 EnWG"}}. Der Gesetzgeber hat sich hierbei für ein Splittingkonzept (§ 54 I EnWG ) entschieden, wobei sich zwei Behörden die Zuständigkeit teilen. In welchen Fällen die Landesregulierungsbehörde zuständig ist und in welchen die Bundennetzagentur, ist im {{du przepis="§ 54 EnWG"}} eindeutig dargelegt. §b 54 II EnWG zeigt einen 9-Punkte-langen Katalog von Aufgaben auf, die ausschließlich der Landesregulierungsbehörde obliegen. Für Aufgaben, die nicht in dem Katalog genannt sind, ist die Bundesnetzagentur zuständig. Weiterhin wird die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden durch zusätzliche Kriterien eingegrenzt. Geht das Netz eines Netzbetreibers über ein Bundesland hinaus, so ist nicht mehr die Landesregulierungsbehörde, sondern die Bundesnetzagentur zuständig. Auch wenn die Anzahl der Kunden, die mittelbar oder unmittelbar an das Netz angeschlossen sind, höher als 100.000 ist, ist nur noch die Bundesnetzagentur zuständig.
Bundesnetzagentur
Der Bundesnetzagentur obliegt noch eine so genannte Auffangzuständigkeit, geregelt im § 54 III EnWG.
Die Bundesnetzagentur kann auch im Wege der Organleihe fungieren. Bei der Organleihe handelt es sich darum, dass auf länger angelegte Zeit ein Organ eines Verwaltungsträgers zur Erfüllung der Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers ermächtigt und beauftragt wird, einen bestimmten Aufgabenbereich im eigenen Namen wahrzunehmen. Hierbei erspart sich der Entleiher die Einrichtung eines eigenen Organs, muss jedoch für das Tätigwerden des beliehenen Organs Kostenersatz leisten. Die Bundesländer Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Thüringen haben sich entschieden, keine eigene Landesregulierungsbehörde einzurichten. Die Aufgaben, welche deren Landesregulierungsbehörde wahrnehmen würde, nimmt im Wege der Organleihe die Bundesnetzagentur wahr.
Verfahren
Behördliches Verfahren
Die Generalklausel für Verfahren der Regulierungsbehörde ist der {{du przepis="§ 65 EnWG"}}. Dieser ist auch die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes. Das Verfahren der Regulierungsbehörden wird entweder auf Antrag oder von Amts wegen, gem. {{du przepis="§ 66 EnWG"}} eingeleitet. Genannt sind in {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} abschließend alle Verfahrensbeteiligte. Ob die Regulierungsbehörde eine Verfügung erlässt liegt gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} in deren ermessen.
Gem. {{du przepis="§ 65 EnWG"}} kann die Behörde folgende Verfügungen erlassen:
• Abstellungsverfügung, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 1 EnWG"}}: Die Behörde kann hier verlangen ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen bzw. ein Verbot aussprechen.
•
• Anordnungsverfügung, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}: Bei der Anordnungsverfügung, kann die Behörde nicht nur das bloße Unterlassen eines rechtswidrigen Verhaltens verlangen. Vielmehr ist die Behörde hier ermächtigt ganz klar Vorgaben zu machen, wie der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden soll.
• Feststellungsverfügung, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 3 EnWG"}}: Sowohl bei der Abstellungsverfügung als auch bei der Anordnungsverfügung wird davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Verhalten noch andauert. Die Feststellungsverfügung kommt aber erst in Frage, wenn der Verstoß schon beendet ist. Dabei geht es um ein bloßes Feststellen, des rechtswidrigen Verhaltens. Sie aber nur in Frage wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
Weiter kann die Behörde noch Sanktionen erlassen sowie Bußgeldverfahren einleiten, gem. § 94 ff. EnWG.
Gerichtliches Verfahren
In den §§ 75 und 83 EnWG ist festgelegt, wie man sich gegen Entscheidungen der Behörde wehren kann. Geeignetes Mittel dafür ist die Beschwerde, gem. {{du przepis="§ 75 EnWG"}}. Gegen eine Verfügung der Landesregulierungsbehörde muss die Beschwerde, gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} beim zuständigen Oberlandesgericht eingereicht werden. Geht es hingegen um die Beschwerde gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur ist ausschließlich das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig, gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}}. Folgende Beschwerdearten sind dabei zulässig:
• Anfechtungsbeschwerde, gem. § 75 Abs. 1, 2 EnWG: Die Anfechtungsbeschwerde richtet sie gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde. Voraussetzung dafür ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches aber regelmäßig gegeben ist.
•
• Verpflichtungsbeschwerde, gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}}: Die Verpflichtungsbeschwerde richtet sich dagegen auf den Erlass einer Entscheidung. Hierbei muss aber der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden sein.
•
• Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, gem. {{du przepis="§ 71 Abs. 2 GWB"}} i. V. m. § 83 Abs. 2 S. 2 EnWG: Wenn sich das Ereignis schon erledigt hat, gegen das Beschwerde eingelegt werden soll, ist die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde statthaft. Weiterhin muss das Einlegen einer Anfechtungsbeschwerde oder einer Verpflichtungsbeschwerde nicht mehr möglich sein und es muss ein Feststellungsinteresse bestehen.
•
• Allgemeine Leistungsbeschwerde: Diese ist zwar nicht im Gesetz vorgesehen, aber durch höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt worden. Die allgemeine Leistungsbeschwerde richtet sich aber nicht auf den Erlass einer Entscheidung.
•
• Rechtsbeschwerde zum BHG {{du przepis="§ 86 EnWG"}}: Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts kann der Beschwerdeführer eine Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen. Diese muss aber vom Oberlandesgericht zugelassen worden sein. Kein Grund für eine Zulassung sind z.B. schwere Verfahrensfehler.
•
• Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH {{du przepis="§ 87 EnWG"}}: Hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen, kann diese Entscheidung gem. {{du przepis="§ 87 EnWG"}}, nochmals selbständig angefochten werden.
Frage 1:
Was kann die Geschäftsführung von SN gegen die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde tun?
Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist gem. {{du przepis="§ 75 EnWG"}} Beschwerde zulässig
Zuständigkeit:
• Beschwerdegericht ist ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht ({{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}}).
• Für BNetzA ist OLG Düsseldorf ausschließlich zuständig.
• Zu beachten ist, dass {{du przepis="§ 36 ZPO"}} entsprechend gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} gilt.
Zulässigkeit:
• Die Beschwerde ist als statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen ({{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}) zulässig.
• Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen(Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
• Neue Tatsachen und Beweismittel sind nach § 75 Abs. 1 S. 2 EnWG zulässig.
• Zu beachten ist auch Frist und Form. Die Beschwerde muss schriftlich innerhalb einer Woche ab Einlegung der Beschwerde eingehen. Es besteht eine Verlängerungsmöglichkeit nach {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}}.
• Weiterhin herrscht Rechtsanwaltszwang gem. §§ 78 Abs. 5, 80 EnWG. Allerdings gilt dies nicht für Regulierungsbehörden, da diese sich selbst vertreten können.
Wird der Beschwerde stattgegeben, kommt es zu einer mündlichen Verhandlung gem. {{du przepis="§ 81 EnWG"}}. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nur im Einvernehmen mit den Beteiligten möglich.
Hierbei gilt der Untersuchungsgrundsatz ({{du przepis="§ 82 EnWG"}}). Die Erforschungspflicht des Gerichts erfolgt von Amts wegen. Der Vorsitzende hat die Pflicht auf folgendes hinzuwirken:
o Beseitigung von Formfehlern
o Erläuterung unklarer Anträge / Stellung sachdienlicher Anträge
o Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben
o Abgabe aller für die Feststellung und Beurteilung der Sache wesentlichen Erklärungen
Den Beteiligten kann aufgeben werden:
o Äußerung zu aufklärungsbedürftigen Punkten
o Bezeichnung von Beweismitteln
o Vorlage von Urkunden und Beweismitteln
Bei unzureichender / verspäteter Mitwirkung der Beteiligten hat das Gericht die Möglichkeit, nach Lage der Sache zu Entscheidungen ({{du przepis="§ 82 Abs. 4 EnWG"}}).
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeht durch Beschluss nach {{du przepis="§ 83 Abs. 1 EnWG"}}.
Möglicher Beschlusstenorkann sein:
o Aufhebung der Entscheidung der Regulierungsbehörde ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}})
o Abweisung der Beschwerde
o Bei vorheriger Rücknahme / Erledigung: (nur) bei berechtigtem Interesse erfolgt auf Antrag Feststellung, dass Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig bzw. unbegründet gewesen ist (§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG)
o Bei Ablehnung oder Unterlassen einer Entscheidung: Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der beantragten Entscheidung ({{du przepis="§ 83 abs. 4 EnWG"}})
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH ist durch das OLG mitzuentscheiden (§ 86 Abs. 3 S. 1 EnWG).
Frage 2: Muss SN während der Überprüfung der Entscheidung die Anordnungen befolgen?
Laut {{du przepis="§ 76 Abs. 1 EnWG"}} hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Ausnahme ist aber wenn es um die Durchsetzung einer Verpflichtung nach §§ 7, 8 EnWG geht.
Liegt eine Entflechtung i.S.v. §§ 7 und 8 EnWG vor?
1. Rechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}?
Unter der rechtlichen Entflechtung versteht man die vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung des Netzbetriebes von anderen energiewirtschaftlichen Tätigkeiten. Laut Sachverhalt lässt SN aber weiterhin die komplette Abwicklung und Abrechnung der Vertragsverhältnisse über S laufen. Somit wurde die rechtliche Entflechtung nicht richtig durchgeführt.
2. Operationelle Entflechtung, gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}}?
Darunter wird die Unabhängigkeit des Netzbetreibers von der Konzernmutter hinsichtlich der Organisation, Entscheidungsgewalt und Ausübung des Netzgeschäftes verstanden. Die entscheidenden Faktoren wie z.B. Abwicklung der Verträge und Abrechnung werden aber laut Sachverhalt weiter von S bearbeitet. Somit wurde auch eine operationelle Entflechtung nicht richtig durchgeführt.
Da keine Entflechtung richtig durchgeführt wurde, geht es hier um eine Verpflichtung nach §§ 7, 8 EnWG und die Beschwerde hat somit eine aufschiebende Wirkung.
Ausnahme {{du przepis="§ 77 Abs. 1 EnWG"}}
Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des {{du przepis="§ 76 Abs. 1 EnWG"}} eine sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Unter öffentlichen Interesse wird üblicherweise, die Erhaltung des offenen Marktes gesehen. Da die unrichtige Entflechtung einem offenen Markt entgegensteht, könnte dies eine sofortige Vollziehung nach sich ziehen. Der Gasversorger S im Sachverhalt ist aber ein relativ kleines Gasversorgungsunternehmen und selbst bei einer unrichtigen Entflechtung ist so die Offenheit des Marktes nicht in Gefahr.
Antwort: SN muss während der Überprüfung der Entscheidung die Anordnung nicht befolgen gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}.
Frage 3
Sind die Entscheidungen der Behörde formell richtig gewesen?
Für die Lösung der Aufgabe rufen wir uns folgendes Prüfungsschema wieder ins Gedächtnis
Allgemeines Prüfungsschema:
1. Ermächtigungsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeit
aa. sachlich
bb. örtlich
cc. instanziell
b. Verfahren
c. Form
3. Materielle Rechtmäßigkeit
Der {{du przepis="§ 65 EnWG"}} ist als Generalklausel Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsakten im Sinne von § 35 VwVfG.
Die Frage der Zuständigkeit wird im {{du przepis="§ 54 EnWG"}} geregelt, wobei sich folgendes Prüfungsschema anbietet:
1. Stufe: Landesgrenze
darüber, dann BNetzA oder nächste Stufe
2. Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}
keiner, dann BNetzA oder nächste Stufe
3. Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden
mehr als 100.000 Kunden , dann BNetzA
Hierbei ergibt sich das Problem, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde an das Netz der SN mittelbar bzw. unmittelbar mehr als 100000 Kunden angeschlossen waren.
Somit war die Landesregulierungsbehörde nicht zuständig und deren Entscheidungen formell nicht richtig gewesen.
Frage 4:
Wie müsste das Verfahren zum Erlass der oben genannten Entscheidung aussehen?
Zuständigkeit:
Wie so eben festgestellt, müsste die BNetzA als zuständige Regulierungsbehörde fungieren um die formellen Voraussetzungen zu erfüllen.
Verfahren:
Es handelt sich um eine Anordnungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}. Es gestattet ein Tätigwerden der Regulierungsbehörde zur Beseitigung eines unmittelbar bevorstehenden oder gegenwärtigen Störungszustandes. Abs. 2 enthält die ausdrückliche Ermächtigung der Regulierungsbehörde, über eine bloße Untersagung hinaus, konkrete Vorgaben hinsichtlich der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands zu machen
Form:
Die Anordnungsverfügung muss als Verwaltungsakt hinreichende bestimmt sein gemäß § 37 Abs. 1 VwfVG. Die Adressaten, hier SN und S müssen in der Lage sein, zu erkennen, was von ihnen gefordert wird.
Materieller Ausblick:
Tatbestandsmerkmale:
• Verstoß gegen das EnWG oder den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (+) falsches Unbundling gem. §§7 ff. EnWG
• Fortdauer der Zuwiderhandlung (+) Unbundling dauert an
• Verhältnismäßigkeit (+) struktureller Charakter
• Adressat (+) S und SN
• Ermessen (+)
Rechtsfolge:
Die Regulierungsbehörde wird pauschal zu Maßnahmen ermächtigt.
Verfügungen nach {{du przepis="§ 65 EnWG"}} sind befehlender, nicht gestaltender Natur, da das beanstandete Verhalten bereits untersagt ist.
**Der Aufbau des EnWG basiert auf EU-Recht**
Nach Art. 23 BRL Strom und Art. 25 BRL Gas ist es erlaubt, eine oder mehrere Stellen mit der Aufgabe der Regulierungsbehörde zu betrauen. Wichtig ist aber, dass diese Behörden von den Interessen der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft vollkommen unabhängig sein müssen. Die Aufgaben der Regulierungsbehörden umfassen den diskriminierungsfreien Marktzugang, Wettbewerb und Markteröffnung. Die Mitgliedsstaaten müssen geeignete und wirksame Maßnahmen für Regulierung, Kontrolle und Transparenz entwickeln, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern. Außerdem gilt für das EU-Recht allgemein das Gebot einer effizienten und zügigen Regulierung.
Gesamtüberblick
{{image url="Gesamtüberblick.jpeg"}}
Die Aufgaben der Regulierungsbehörde i. S. v. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} werden zum Einen von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (kurz BNetzA) mit Sitz in Bonn und den entsprechenden Landesregulierungsbehörden wahrgenommen. Der Gesetzgeber entschied sich für das Splitting-Modell. Die Zuständigkeit zwischen Bund und den Ländern wurde zur je ausschließlichen Wahrnehmung im jeweiligen Bereich aufgeteilt.
Gemäß {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} folgt, dass die BNetzA als alleinige Regulierungsbehörde des Bundes alle die Aufgaben wahrnimmt, die nicht ausdrücklich unter den Absatz 2 in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden fallen.
Neben den Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden bleiben gem. {{du przepis="§ 111 EnWG"}} allerdings auch die Angelegenheiten der Kartellbehörden unberührt.
Die BNetzA unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Die Fachaufsicht bezieht sich auf die Zweckmäßigkeit, hingegen die Rechtsaufsicht auf die behördlichen Tätigkeiten und misst diese anhand von Gesetz und Verfassung.
Im gerichtlichen Verfahren sind die prozessrechtlichen Vorschriften des EnWG maßgebend. Zuständig sind damit im Beschwerdeverfahren die jeweilig zuständigen Oberlandesgerichte. Die Beschwerde ersetzt die Klage vor den Verwaltungsgerichten. Die Spruchkörperzuständigkeit für energierechtliche Streitigkeiten wird innerhalb der OLGs den jeweilig zu bildenden Kartellsenaten zugeteilt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist zuständige Stelle der Bundesgerichtshof. Zuständiger Senat ist nach Vorbild des GWBs auch hier der Kartellsenat. Durch die Erweiterung der Kartellsenate der OLG und des BGHs auf energierechtliche Streitigkeiten konzentrieren sich die Problematiken bei einem einzig spezialisierten Senat. Damit soll eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfolgen.
Nach § 75 Abs. 4 S.1 EnWG ist das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige OLG das ausschließliche Beschwerdegericht. Wie im GWB dient die Zuteilung zum OLG der Verfahrensbeschleunigung. Zuständig für den Sitz der BNetzA ist der Kartellsenat des OLG Düsseldorf gemäß {{du przepis="§ 106 EnWG"}} i.V.m. §§ 91, 92 GWB sowie § 2 der Kartellsachen-Konzentrations-VO. Ohne Sonderregelung würde die BNetzA in den allgemeinen Zuständigkeitsbereich des OLG Köln fallen. Die gesonderte Zuständigkeit des OLG Düsseldorf folgt aus einer entsprechenden, einem Kartellverfahren betreffenden, Zuweisung des Landes NRW aus dem Jahr 1994 (§ 2 der VO vom 22.11.1994). Durch die Zuständigkeitskonzentration bei spezialisierten EnWG-Gerichten soll die Rechtseinheit bei der Anwendung innerhalb des EnWG gewahrt werden. Die OLG entscheiden gleichermaßen über kartellrechtliche Angelegenheiten und über energierechtliche Streitigkeiten nach dem EnWG.
Darüber hinaus konzentriert sich das OLG innerhalb eines Spruchkörpers funktional als Verwaltungsgericht, Strafgericht und Zivilgericht.
• Funktionale Zuständigkeit als Verwaltungsgericht:
Gemäß {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} steht das Beschwerdegericht gegen regulierungsbehördliche Entscheidungen im Mittelpunkt.
• Funktionale Zuständigkeit als Strafgericht:
Innerhalb der Zuständigkeit als Strafgericht entscheidet es im Bußgeldverfahren.
• Funktionale Zuständigkeit als Zivilgericht:
Als Zivilgericht ist es zuständig für die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Streitigkeiten, bei denen die Landgerichte gemäß {{du przepis="§ 102 EnWG"}} zuständig wären.
Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden
Die Kompetenzen zur Regulierung sind im EnWG zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. § 64 a Abs. 1 EnWG legt im Hinblick hierauf die Pflicht der BNetzA und der Landesregulierungsbehörde fest, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach {{du przepis="§ 54 EnWG"}} zu unterstützen. Dies betreffe beide Institutionen gegenseitig. In § 64 a Abs. 2 EnWG wird die Pflicht der Landesregulierungsbehörde statuiert, die BNetzA in der Wahrnehmung noch zusätzlicher Aufgaben, die in Abs. 2 normiert sind, zu unterstützen. § 54 Abs. 3 dient als Auffangnorm. Diese Vorschrift macht die BNetzA zur allgemeinen Vollzugsbehörde des EnWG. Das heißt die BNetzA ist zuständige Behörde für alle Aufgaben des EnWGs, soweit die Aufgabe nicht einer anderen Behörde zugeteilt ist.
Struktur und Aufbau der Bundesnetzagentur (BNetzA)
Allgemeines und Stellung der BNetzA
Die BNetzA ist aus der „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ hervorgegangen. Durch § 1 BNetzAG wurde sie in „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ umbenannt. Durch diesen Namen lässt sich erkennen, dass sie zu einer umfassend zuständigen Fachbehörde für Aufsicht und sektorspezifische Regulierung der Netzwirtschaften ausgebaut wurde.
Das EnWG weist der BNetzA im institutionellen Gefüge der Energieregulierung die zentrale Rolle zu. Sie ist tätig auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas, einschließlich des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich.
Das BNetzAG regelt die Organisation und den Aufbau der BNetzA. Gem. § 1 BNetzAG ist die BNetzA eine selbstständige Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, welches seinen Sitz in Bonn hat.
Damit hat sie eine gesteigerte Unabhängigkeit von übergeordneten Behörden.
Organe der BNetzA
Organe der BNetzA sind der Präsident (§ 3 BNetzAG) und die Beschlusskammern (§ 3 BNetzAG i. V. m. {{du przepis="§ 59 EnWG"}}).
1. Präsident
Die BNetzA wird gem. § 3 BNetzAG von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. Dieser vertritt die BNetzA gerichtlich und außergerichtlich und ist befugt, die Verteilung und den Gang der Geschäfte durch Erlass einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des BMWi bedarf, zu regeln. Der Präsident und seine beiden Vizepräsidenten werden gem. § 3 Abs. 3 BNetzAG auf Vorschlag des Beirats von der Bundesregierung benannt und anschließend vom Bundespräsidenten ernannt.
2. Beschlusskammern
Die Bildung der Beschlusskammern erfolgt durch Bestimmung des BMWi. Sie sind Kollegialorgane, bestehend aus jeweils drei Personen (einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern). Die Mitglieder müssen gem. {{du przepis="§ 59 Abs. 2 EnWG"}} Besamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder Laufbahn des höheren Dienstes haben. Sie dürfen ferner zur Gewährleistung unabhängiger Entscheidungen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein. Dies ist von besondere Bedeutung, da die Entscheidungen der BNetzA nach dem ENWG grundsätzlich von den Beschlusskammern getroffen werden ({{du przepis="§ 59 Abs. 1 EnWG"}}). Ausnahmen von der Entscheidungskompetenz besteht gem. {{du przepis="§ 59 Abs. 1 EnWG"}} lediglich bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen, der Durchführung eines Vergleichsverfahrens, der Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten sowie bei der Vollstreckung von Anordnungen und der Zwangsgelderhebung.
3. Sonstige Gremien
• Beirat
Der Beirat setzt sich aus 16 Mitgliedern des Bundestags und 16 Vertretern des Bundesrats zusammen. Er berät gem. {{du przepis="§ 60 EnWG"}}: die BNetzA bei der Erstellung von Berichten über Energieregulierung und Monitoring-Tätigkeiten.
• Länderausschuss
Der Länderausschuss ist das Hauptinstrument zur Abstimmung zwischen der BNetzA und den Landesregulierungsbehörden in allen Fragen der Energieregulierung. Somit kann ein bundeseinheitlicher Vollzug sichergestellt werden.
• Wissenschaftliche Beratung
Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 64 Abs. 1 EnWG"}} befugt, wissenschaftliche Kommissionen einzusetzen. Dadurch kann sie sich bei der Erfüllung ihrer Ausgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen.
Zuständigkeit der Regulierungsbehörden
Landesregulierungsbehörden
Die Frage der Zuständigkeit einer Behörde in Regulierungsangelegenheiten regelt der {{du przepis="§ 54 EnWG"}}. Der Gesetzgeber hat sich hierbei für ein Splittingkonzept (§ 54 I EnWG ) entschieden, wobei sich zwei Behörden die Zuständigkeit teilen. In welchen Fällen die Landesregulierungsbehörde zuständig ist und in welchen die Bundennetzagentur, ist im {{du przepis="§ 54 EnWG"}} eindeutig dargelegt. §b 54 II EnWG zeigt einen 9-Punkte-langen Katalog von Aufgaben auf, die ausschließlich der Landesregulierungsbehörde obliegen. Für Aufgaben, die nicht in dem Katalog genannt sind, ist die Bundesnetzagentur zuständig. Weiterhin wird die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden durch zusätzliche Kriterien eingegrenzt. Geht das Netz eines Netzbetreibers über ein Bundesland hinaus, so ist nicht mehr die Landesregulierungsbehörde, sondern die Bundesnetzagentur zuständig. Auch wenn die Anzahl der Kunden, die mittelbar oder unmittelbar an das Netz angeschlossen sind, höher als 100.000 ist, ist nur noch die Bundesnetzagentur zuständig.
Bundesnetzagentur
Der Bundesnetzagentur obliegt noch eine so genannte Auffangzuständigkeit, geregelt im § 54 III EnWG.
Die Bundesnetzagentur kann auch im Wege der Organleihe fungieren. Bei der Organleihe handelt es sich darum, dass auf länger angelegte Zeit ein Organ eines Verwaltungsträgers zur Erfüllung der Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers ermächtigt und beauftragt wird, einen bestimmten Aufgabenbereich im eigenen Namen wahrzunehmen. Hierbei erspart sich der Entleiher die Einrichtung eines eigenen Organs, muss jedoch für das Tätigwerden des beliehenen Organs Kostenersatz leisten. Die Bundesländer Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Thüringen haben sich entschieden, keine eigene Landesregulierungsbehörde einzurichten. Die Aufgaben, welche deren Landesregulierungsbehörde wahrnehmen würde, nimmt im Wege der Organleihe die Bundesnetzagentur wahr.
Verfahren
Behördliches Verfahren
Die Generalklausel für Verfahren der Regulierungsbehörde ist der {{du przepis="§ 65 EnWG"}}. Dieser ist auch die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes. Das Verfahren der Regulierungsbehörden wird entweder auf Antrag oder von Amts wegen, gem. {{du przepis="§ 66 EnWG"}} eingeleitet. Genannt sind in {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} abschließend alle Verfahrensbeteiligte. Ob die Regulierungsbehörde eine Verfügung erlässt liegt gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} in deren ermessen.
Gem. {{du przepis="§ 65 EnWG"}} kann die Behörde folgende Verfügungen erlassen:
• Abstellungsverfügung, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 1 EnWG"}}: Die Behörde kann hier verlangen ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen bzw. ein Verbot aussprechen.
•
• Anordnungsverfügung, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}: Bei der Anordnungsverfügung, kann die Behörde nicht nur das bloße Unterlassen eines rechtswidrigen Verhaltens verlangen. Vielmehr ist die Behörde hier ermächtigt ganz klar Vorgaben zu machen, wie der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden soll.
• Feststellungsverfügung, gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 3 EnWG"}}: Sowohl bei der Abstellungsverfügung als auch bei der Anordnungsverfügung wird davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Verhalten noch andauert. Die Feststellungsverfügung kommt aber erst in Frage, wenn der Verstoß schon beendet ist. Dabei geht es um ein bloßes Feststellen, des rechtswidrigen Verhaltens. Sie aber nur in Frage wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
Weiter kann die Behörde noch Sanktionen erlassen sowie Bußgeldverfahren einleiten, gem. § 94 ff. EnWG.
Gerichtliches Verfahren
In den §§ 75 und 83 EnWG ist festgelegt, wie man sich gegen Entscheidungen der Behörde wehren kann. Geeignetes Mittel dafür ist die Beschwerde, gem. {{du przepis="§ 75 EnWG"}}. Gegen eine Verfügung der Landesregulierungsbehörde muss die Beschwerde, gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} beim zuständigen Oberlandesgericht eingereicht werden. Geht es hingegen um die Beschwerde gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur ist ausschließlich das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig, gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}}. Folgende Beschwerdearten sind dabei zulässig:
• Anfechtungsbeschwerde, gem. § 75 Abs. 1, 2 EnWG: Die Anfechtungsbeschwerde richtet sie gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde. Voraussetzung dafür ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches aber regelmäßig gegeben ist.
•
• Verpflichtungsbeschwerde, gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}}: Die Verpflichtungsbeschwerde richtet sich dagegen auf den Erlass einer Entscheidung. Hierbei muss aber der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden sein.
•
• Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, gem. {{du przepis="§ 71 Abs. 2 GWB"}} i. V. m. § 83 Abs. 2 S. 2 EnWG: Wenn sich das Ereignis schon erledigt hat, gegen das Beschwerde eingelegt werden soll, ist die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde statthaft. Weiterhin muss das Einlegen einer Anfechtungsbeschwerde oder einer Verpflichtungsbeschwerde nicht mehr möglich sein und es muss ein Feststellungsinteresse bestehen.
•
• Allgemeine Leistungsbeschwerde: Diese ist zwar nicht im Gesetz vorgesehen, aber durch höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt worden. Die allgemeine Leistungsbeschwerde richtet sich aber nicht auf den Erlass einer Entscheidung.
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• Rechtsbeschwerde zum BHG {{du przepis="§ 86 EnWG"}}: Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts kann der Beschwerdeführer eine Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen. Diese muss aber vom Oberlandesgericht zugelassen worden sein. Kein Grund für eine Zulassung sind z.B. schwere Verfahrensfehler.
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• Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH {{du przepis="§ 87 EnWG"}}: Hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen, kann diese Entscheidung gem. {{du przepis="§ 87 EnWG"}}, nochmals selbständig angefochten werden.
Frage 1:
Was kann die Geschäftsführung von SN gegen die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde tun?
Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist gem. {{du przepis="§ 75 EnWG"}} Beschwerde zulässig
Zuständigkeit:
• Beschwerdegericht ist ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht ({{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}}).
• Für BNetzA ist OLG Düsseldorf ausschließlich zuständig.
• Zu beachten ist, dass {{du przepis="§ 36 ZPO"}} entsprechend gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} gilt.
Zulässigkeit:
• Die Beschwerde ist als statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen ({{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}) zulässig.
• Das Beschwerderecht steht allen Beteiligten zu, auch Beigeladenen(Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat).
• Neue Tatsachen und Beweismittel sind nach § 75 Abs. 1 S. 2 EnWG zulässig.
• Zu beachten ist auch Frist und Form. Die Beschwerde muss schriftlich innerhalb einer Woche ab Einlegung der Beschwerde eingehen. Es besteht eine Verlängerungsmöglichkeit nach {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}}.
• Weiterhin herrscht Rechtsanwaltszwang gem. §§ 78 Abs. 5, 80 EnWG. Allerdings gilt dies nicht für Regulierungsbehörden, da diese sich selbst vertreten können.
Wird der Beschwerde stattgegeben, kommt es zu einer mündlichen Verhandlung gem. {{du przepis="§ 81 EnWG"}}. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nur im Einvernehmen mit den Beteiligten möglich.
Hierbei gilt der Untersuchungsgrundsatz ({{du przepis="§ 82 EnWG"}}). Die Erforschungspflicht des Gerichts erfolgt von Amts wegen. Der Vorsitzende hat die Pflicht auf folgendes hinzuwirken:
o Beseitigung von Formfehlern
o Erläuterung unklarer Anträge / Stellung sachdienlicher Anträge
o Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben
o Abgabe aller für die Feststellung und Beurteilung der Sache wesentlichen Erklärungen
Den Beteiligten kann aufgeben werden:
o Äußerung zu aufklärungsbedürftigen Punkten
o Bezeichnung von Beweismitteln
o Vorlage von Urkunden und Beweismitteln
Bei unzureichender / verspäteter Mitwirkung der Beteiligten hat das Gericht die Möglichkeit, nach Lage der Sache zu Entscheidungen ({{du przepis="§ 82 Abs. 4 EnWG"}}).
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeht durch Beschluss nach {{du przepis="§ 83 Abs. 1 EnWG"}}.
Möglicher Beschlusstenorkann sein:
o Aufhebung der Entscheidung der Regulierungsbehörde ({{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}})
o Abweisung der Beschwerde
o Bei vorheriger Rücknahme / Erledigung: (nur) bei berechtigtem Interesse erfolgt auf Antrag Feststellung, dass Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig bzw. unbegründet gewesen ist (§ 83 Abs. 2 S. 2 EnWG)
o Bei Ablehnung oder Unterlassen einer Entscheidung: Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der beantragten Entscheidung ({{du przepis="§ 83 abs. 4 EnWG"}})
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH ist durch das OLG mitzuentscheiden (§ 86 Abs. 3 S. 1 EnWG).
Frage 2: Muss SN während der Überprüfung der Entscheidung die Anordnungen befolgen?
Laut {{du przepis="§ 76 Abs. 1 EnWG"}} hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Ausnahme ist aber wenn es um die Durchsetzung einer Verpflichtung nach §§ 7, 8 EnWG geht.
Liegt eine Entflechtung i.S.v. §§ 7 und 8 EnWG vor?
1. Rechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}?
Unter der rechtlichen Entflechtung versteht man die vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung des Netzbetriebes von anderen energiewirtschaftlichen Tätigkeiten. Laut Sachverhalt lässt SN aber weiterhin die komplette Abwicklung und Abrechnung der Vertragsverhältnisse über S laufen. Somit wurde die rechtliche Entflechtung nicht richtig durchgeführt.
2. Operationelle Entflechtung, gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}}?
Darunter wird die Unabhängigkeit des Netzbetreibers von der Konzernmutter hinsichtlich der Organisation, Entscheidungsgewalt und Ausübung des Netzgeschäftes verstanden. Die entscheidenden Faktoren wie z.B. Abwicklung der Verträge und Abrechnung werden aber laut Sachverhalt weiter von S bearbeitet. Somit wurde auch eine operationelle Entflechtung nicht richtig durchgeführt.
Da keine Entflechtung richtig durchgeführt wurde, geht es hier um eine Verpflichtung nach §§ 7, 8 EnWG und die Beschwerde hat somit eine aufschiebende Wirkung.
Ausnahme {{du przepis="§ 77 Abs. 1 EnWG"}}
Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des {{du przepis="§ 76 Abs. 1 EnWG"}} eine sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Unter öffentlichen Interesse wird üblicherweise, die Erhaltung des offenen Marktes gesehen. Da die unrichtige Entflechtung einem offenen Markt entgegensteht, könnte dies eine sofortige Vollziehung nach sich ziehen. Der Gasversorger S im Sachverhalt ist aber ein relativ kleines Gasversorgungsunternehmen und selbst bei einer unrichtigen Entflechtung ist so die Offenheit des Marktes nicht in Gefahr.
Antwort: SN muss während der Überprüfung der Entscheidung die Anordnung nicht befolgen gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}}.
Frage 3
Sind die Entscheidungen der Behörde formell richtig gewesen?
Für die Lösung der Aufgabe rufen wir uns folgendes Prüfungsschema wieder ins Gedächtnis
Allgemeines Prüfungsschema:
1. Ermächtigungsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeit
aa. sachlich
bb. örtlich
cc. instanziell
b. Verfahren
c. Form
3. Materielle Rechtmäßigkeit
Der {{du przepis="§ 65 EnWG"}} ist als Generalklausel Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsakten im Sinne von § 35 VwVfG.
Die Frage der Zuständigkeit wird im {{du przepis="§ 54 EnWG"}} geregelt, wobei sich folgendes Prüfungsschema anbietet:
1. Stufe: Landesgrenze
darüber, dann BNetzA oder nächste Stufe
2. Stufe: Katalog-Tatbestände des {{du przepis="§ 54 EnWG"}}
keiner, dann BNetzA oder nächste Stufe
3. Stufe: Zahl der angeschlossenen Kunden
mehr als 100.000 Kunden , dann BNetzA
Hierbei ergibt sich das Problem, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde an das Netz der SN mittelbar bzw. unmittelbar mehr als 100000 Kunden angeschlossen waren.
Somit war die Landesregulierungsbehörde nicht zuständig und deren Entscheidungen formell nicht richtig gewesen.
Frage 4:
Wie müsste das Verfahren zum Erlass der oben genannten Entscheidung aussehen?
Zuständigkeit:
Wie so eben festgestellt, müsste die BNetzA als zuständige Regulierungsbehörde fungieren um die formellen Voraussetzungen zu erfüllen.
Verfahren:
Es handelt sich um eine Anordnungsverfügung gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}. Es gestattet ein Tätigwerden der Regulierungsbehörde zur Beseitigung eines unmittelbar bevorstehenden oder gegenwärtigen Störungszustandes. Abs. 2 enthält die ausdrückliche Ermächtigung der Regulierungsbehörde, über eine bloße Untersagung hinaus, konkrete Vorgaben hinsichtlich der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands zu machen
Form:
Die Anordnungsverfügung muss als Verwaltungsakt hinreichende bestimmt sein gemäß § 37 Abs. 1 VwfVG. Die Adressaten, hier SN und S müssen in der Lage sein, zu erkennen, was von ihnen gefordert wird.
Materieller Ausblick:
Tatbestandsmerkmale:
• Verstoß gegen das EnWG oder den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (+) falsches Unbundling gem. §§7 ff. EnWG
• Fortdauer der Zuwiderhandlung (+) Unbundling dauert an
• Verhältnismäßigkeit (+) struktureller Charakter
• Adressat (+) S und SN
• Ermessen (+)
Rechtsfolge:
Die Regulierungsbehörde wird pauschal zu Maßnahmen ermächtigt.
Verfügungen nach {{du przepis="§ 65 EnWG"}} sind befehlender, nicht gestaltender Natur, da das beanstandete Verhalten bereits untersagt ist.
Deletions:
Additions:
Die Umsetzung der Vorschriften des EnWG wie aller sonstigen energierechtlichen Normen ist nur dann möglich, wenn für diese Umsetzung entsprechende Prozeduren existieren. Diese sind nach geltender Rechtslage in der Regel bei der Bundesnetzagentur angesiedelt. Teilweise nehmen auch die Landesregulierungsbehörden die Aufgaben im Bereich des Energierechts wahr. Jedoch müssen alle Verwaltungsakte und sonstige Maßnahmen mit Rechtswirkung nach außen gerichtlich überprüfbar sein. Das Verfahren vor der BNetzA, die Rechtsbehelfe gegen ihre Maßnahmen sowie Rechtsmittel bilden ein prozedurales Gefüge des Energierechts.
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Vgl. dazu auch [[Baumelement5472 folgende Beschreibung]]
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Vgl. dazu auch [[Baumelement5472 folgende Beschreibung]]
Deletions:
Additions:
Die Umsetzung der Vorschriften des EnWG wie aller sonstigen energierechtlichen Normen ist nur dann möglich, wenn für diese Umsetzung entsprechende Prozeduren existieren. Diese sind nach geltender Rechtslage in der Regel bei der Bundesnetzagentur angesiedelt. Teilweise nehmen auch die Landesregulierungsbehörden die Aufgaben im Bereich des Energierechts wahr. Jedoch müssen alle Verwaltungsakte und sonstige Maßnahmen mit Rechtswirkung nach außen gerichtlich überprüfbar sein. Das Verfahren vor der BNetzA, die Rechtsbehelfe gegen ihre Maßnahmen sowie Rechtsmittel bilden ein prozedurales Gefüge des Energierechts.
Die SN stellt der Landesregulierungsbehörde in Dresden die für die nächste Regulierungsperiode maßgeblichen Kosteninformationen zur Verfügung. Darauf hin legt die Landesregulierungsbehörde nach Durchführung eines Vergleichsverfahrens die individuellen Effizienzwerte für die SN gem. {{du przepis="§ 29 Abs. 1 EnWG"}} fest. Dabei stößt die Landesregulierungsbehörde auf die Ausgliederung der SN und beanstandet diese als nicht ausreichend gem. §§ 6 ff. EnWG. Deshalb erlässt sie eine Anordnung, nach der S und SN auferlegt wird, die Entflechtung umzugestalten und alle Aufgaben, die derzeit noch durch SN an S beauftragt werden, auf die SN konsequent zu übertragen.
Die SN stellt der Landesregulierungsbehörde in Dresden die für die nächste Regulierungsperiode maßgeblichen Kosteninformationen zur Verfügung. Darauf hin legt die Landesregulierungsbehörde nach Durchführung eines Vergleichsverfahrens die individuellen Effizienzwerte für die SN gem. {{du przepis="§ 29 Abs. 1 EnWG"}} fest. Dabei stößt die Landesregulierungsbehörde auf die Ausgliederung der SN und beanstandet diese als nicht ausreichend gem. §§ 6 ff. EnWG. Deshalb erlässt sie eine Anordnung, nach der S und SN auferlegt wird, die Entflechtung umzugestalten und alle Aufgaben, die derzeit noch durch SN an S beauftragt werden, auf die SN konsequent zu übertragen.
Deletions:
Die SN stellt der Landesregulierungsbehörde in Erfurt die für die nächste Regulierungsperiode maßgeblichen Kosteninformationen zur Verfügung. Darauf hin legt die Landesregulierungsbehörde nach Durchführung eines Vergleichsverfahrens die individuellen Effizienzwerte für die SN gem. {{du przepis="§ 29 Abs. 1 EnWG"}} fest. Dabei stößt die Landesregulierungsbehörde auf die Ausgliederung der SN und beanstandet diese als nicht ausreichend gem. §§ 6 ff. EnWG. Deshalb erlässt sie eine Anordnung, nach der S und SN auferlegt wird, die Entflechtung umzugestalten und alle Aufgaben, die derzeit noch durch SN an S beauftragt werden, auf die SN konsequent zu übertragen.
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{{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}}
Additions:
Der in Sachsen tätige Gasversorger ""SachsenGas"" (S) versorgte in der vergangenen Regulierungsperiode ca. 98.000 Kunden mit Erdgas. Wegen der steigenden Kundenzahlen (soeben wurde die Marke von 100.000 durch S versorgter Kunden überschritten) musste S die Entflechtungsvorschriften des EnWG umsetzen, weshalb eine ""SachsenGas"" Netz GmbH (SN) aus der S ausgegliedert wurde. Die komplette Abwicklung und Abrechnung der Vertragsverhältnisse zwischen der SN und ihren (Netz)Kunden übernimmt allerdings nach wie vor die S aufgrund von entsprechenden, mit T abgeschlossenen Verträgen.
Die SN stellt der Landesregulierungsbehörde in Erfurt die für die nächste Regulierungsperiode maßgeblichen Kosteninformationen zur Verfügung. Darauf hin legt die Landesregulierungsbehörde nach Durchführung eines Vergleichsverfahrens die individuellen Effizienzwerte für die SN gem. {{du przepis="§ 29 Abs. 1 EnWG"}} fest. Dabei stößt die Landesregulierungsbehörde auf die Ausgliederung der SN und beanstandet diese als nicht ausreichend gem. §§ 6 ff. EnWG. Deshalb erlässt sie eine Anordnung, nach der S und SN auferlegt wird, die Entflechtung umzugestalten und alle Aufgaben, die derzeit noch durch SN an S beauftragt werden, auf die SN konsequent zu übertragen.
Die Geschäftsführung der SN und auch die der S ist mit den Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde nicht einverstanden. Deshalb erwägen beide Geschäftsführungen, gegen die Anordnungen vorzugehen.
**Frage 1:** Was kann die Geschäftsführung von SN gegen die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde tun?
**Frage 2:** Muss SN während der Überprüfung der Entscheidungen die Anordnungen befolgen?
Die SN stellt der Landesregulierungsbehörde in Erfurt die für die nächste Regulierungsperiode maßgeblichen Kosteninformationen zur Verfügung. Darauf hin legt die Landesregulierungsbehörde nach Durchführung eines Vergleichsverfahrens die individuellen Effizienzwerte für die SN gem. {{du przepis="§ 29 Abs. 1 EnWG"}} fest. Dabei stößt die Landesregulierungsbehörde auf die Ausgliederung der SN und beanstandet diese als nicht ausreichend gem. §§ 6 ff. EnWG. Deshalb erlässt sie eine Anordnung, nach der S und SN auferlegt wird, die Entflechtung umzugestalten und alle Aufgaben, die derzeit noch durch SN an S beauftragt werden, auf die SN konsequent zu übertragen.
Die Geschäftsführung der SN und auch die der S ist mit den Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde nicht einverstanden. Deshalb erwägen beide Geschäftsführungen, gegen die Anordnungen vorzugehen.
**Frage 1:** Was kann die Geschäftsführung von SN gegen die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde tun?
**Frage 2:** Muss SN während der Überprüfung der Entscheidungen die Anordnungen befolgen?
Deletions:
Die TN stellt der Landesregulierungsbehörde in Erfurt die für die nächste Regulierungsperiode maßgeblichen Kosteninformationen zur Verfügung. Darauf hin legt die Landesregulierungsbehörde nach Durchführung eines Vergleichsverfahrens die individuellen Effizienzwerte für die TN gem. {{du przepis="§ 29 Abs. 1 EnWG"}} fest. Dabei stößt die Landesregulierungsbehörde auf die Ausgliederung der TN und beanstandet diese als nicht ausreichend gem. §§ 6 ff. EnWG. Deshalb erlässt sie eine Anordnung, nach der T und TN auferlegt wird, die Entflechtung umzugestalten und alle Aufgaben, die derzeit noch durch TN an T beauftragt werden, auf die TN konsequent zu übertragen.
Die Geschäftsführung der TN und auch die der T ist mit den Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde nicht einverstanden. Deshalb erwägen beide Geschäftsführungen, gegen die Anordnungen vorzugehen.
**Frage 1:** Was kann die Geschäftsführung von TN gegen die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde tun?
**Frage 2:** Muss TN während der Überprüfung der Entscheidungen die Anordnungen befolgen?
Additions:
Der in Thüringen tätige Gasversorger ""ThuGas"" (T) versorgte in der vergangenen Regulierungsperiode ca. 98.000 Kunden mit Erdgas. Wegen der steigenden Kundenzahlen (soeben wurde die Marke von 100.000 durch T versorgter Kunden überschritten) musste T die Entflechtungsvorschriften des EnWG umsetzen, weshalb eine ""ThuGas"" Netz GmbH (TN) aus der T ausgegliedert wurde. Die komplette Abwicklung und Abrechnung der Vertragsverhältnisse zwischen der TN und ihren (Netz)Kunden übernimmt allerdings nach wie vor die T aufgrund von entsprechenden, mit T abgeschlossenen Verträgen.
Deletions:
Additions:
Die Umsetzung der Vorschriften des EnWG wie aller sonstigen energierechtlichen Normen ist nur dann möglich, wenn für diese Umsetzung ebtsprechende Prozeduren existieren. Diese sind nach geltender Rechtslage in der Regel bei der Bundesnetzagentur angesiedelt. Teilweise nehmen auch die Landesregulierungsbehörden die Aufgaben im Bereich des Energierechts wahr. Jedoch müssen alle Verwaltungsakte und sonstige Maßnahmen mit Rechtswirkung nach außen gerichtlich überprüfbar sein. Das Verfahren vor der BNetzA, die Rechtsbehelfe gegen ihre Maßnahmen sowie Rechtsmittel bilden ein prozedurales Gefüge des Energierechts.
Deletions:
Additions:
Der in Thüringen tätige Gasversorger ""ThuGas"" (T) versorgte in der vergangenen Regulierungsperiode ca. 98.000 Kunden mit Erdgas. Wegen der steigenden Kundenzahlen (soeben wurde die Marke von 100.000 durch T versorgter Kunden überschritten) musste T die Entflechtungsovrschriften des EnWG umsetzen, weshalb eine ""ThuGas"" Netz GmbH (TN) aus der T ausgegliedert wurde. Die komplette Abwicklung und Abrechnung der Vertragsverhältnisse zwischen der TN und ihren (Netz)Kunden übernimmt allerdings nach wie vor die T aufgrund von entsprechenden, mit T abgeschlossenen Verträgen.
Die TN stellt der Landesregulierungsbehörde in Erfurt die für die nächste Regulierungsperiode maßgeblichen Kosteninformationen zur Verfügung. Darauf hin legt die Landesregulierungsbehörde nach Durchführung eines Vergleichsverfahrens die individuellen Effizienzwerte für die TN gem. {{du przepis="§ 29 Abs. 1 EnWG"}} fest. Dabei stößt die Landesregulierungsbehörde auf die Ausgliederung der TN und beanstandet diese als nicht ausreichend gem. §§ 6 ff. EnWG. Deshalb erlässt sie eine Anordnung, nach der T und TN auferlegt wird, die Entflechtung umzugestalten und alle Aufgaben, die derzeit noch durch TN an T beauftragt werden, auf die TN konsequent zu übertragen.
Die Geschäftsführung der TN und auch die der T ist mit den Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde nicht einverstanden. Deshalb erwägen beide Geschäftsführungen, gegen die Anordnungen vorzugehen.
**Frage 1:** Was kann die Geschäftsführung von TN gegen die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde tun?
**Frage 2:** Muss TN während der Überprüfung der Entscheidungen die Anordnungen befolgen?
**Frage 3:** Sind die Entscheidungen der Behörde formell richtig gewesen?
**Frage 4:** Wie müsste das Verfahren zum Erlass der oben genannten Entscheidungen aussehen?
Die TN stellt der Landesregulierungsbehörde in Erfurt die für die nächste Regulierungsperiode maßgeblichen Kosteninformationen zur Verfügung. Darauf hin legt die Landesregulierungsbehörde nach Durchführung eines Vergleichsverfahrens die individuellen Effizienzwerte für die TN gem. {{du przepis="§ 29 Abs. 1 EnWG"}} fest. Dabei stößt die Landesregulierungsbehörde auf die Ausgliederung der TN und beanstandet diese als nicht ausreichend gem. §§ 6 ff. EnWG. Deshalb erlässt sie eine Anordnung, nach der T und TN auferlegt wird, die Entflechtung umzugestalten und alle Aufgaben, die derzeit noch durch TN an T beauftragt werden, auf die TN konsequent zu übertragen.
Die Geschäftsführung der TN und auch die der T ist mit den Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde nicht einverstanden. Deshalb erwägen beide Geschäftsführungen, gegen die Anordnungen vorzugehen.
**Frage 1:** Was kann die Geschäftsführung von TN gegen die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde tun?
**Frage 2:** Muss TN während der Überprüfung der Entscheidungen die Anordnungen befolgen?
**Frage 3:** Sind die Entscheidungen der Behörde formell richtig gewesen?
**Frage 4:** Wie müsste das Verfahren zum Erlass der oben genannten Entscheidungen aussehen?
Deletions:
Die TN stellt der Landesregulierungsbehörde in Erfurt die für die nächste Regulierungsperiode maßgeblichen Kosteninformationen zur Verfügung. Darauf hin legt die Landesregulierungsbehörde nach Durchführung eines Vergleichsverfahrens die individuellen Effizienzwerte für die TN fest.
Gleichzeitig
Welche Behörde ist für das Verfahren zuständig?