Revision history for EnergieRNeuesEEG2014
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- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Anlagenregister/Anlagenregister_Veroeffentlichung/Anlagenregister_Veroeffentlichungen_node.html;jsessionid=6560C046A7B0A5FE3BD3969AFFC3FDDE Veröffentlichung von im Anlagenregister registrierten Daten]]
Additions:
Demgegenüber sind die Änderungen bei den Vergütungssätzen nicht so weitreichend. Bei diesen wurden die schon vorhandenen Vergütungssätze leicht modifiziert übernommen. Alle diese Änderungen sollen dazu beitragen, so die Bundesregierung, den weiteren Kostenanstieg bei der Förderung der erneuerbaren Energien, entscheidend zu begrenzen, den Ausbau der erneuerbaren Energien planvoll zu lenken sowie die erneuerbaren Energien besser in den Markt zu integrieren.[1]
Darüber hinaus soll das neu gefasste EEG entsprechend seiner Regelung in {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EEG"}} dazu beitragen, den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Dabei ist vorgesehen, dass der Anteil bis 2025 40 bis 45 Prozent beträgt und bis zum Jahr 2035 55 bis 60 Prozent erreicht. Damit diese Ausbauziele erzielt werden können, wurden in § 2 neue Instrumente der Mengenlenkung geschaffen. Diese bezwecken eine notwendige Anpassung der bereits vorhandenen Vorschriften. Zudem erfolgt durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen eine Konkretisierung der Instrumente. An diesem ist zudem zu erkennen, dass das EEG 2.0 nicht mehr wie sein Vorgänger überwiegend der Technologieförderung zur Entwicklung und dem Test der jeweiligen Formen von erneuerbaren Energien dient. Vielmehr sollen die erneuerbaren Energien stärker an den Wettbewerb herangeführt werden sowie der Preisgestaltung am Markt unterworfen sein.[2]
Grundlage hierfür sollen die Erfahrungen mit dem Politausschreibungsmodell für PV-Freiflächenanlagen bilden. Diese sind in einem Erfahrungsbericht festzuhalten. Hierbei erfolgt eine komplette Umwandlung der Förderung für Freiflächen auf Ausschreibungen. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewerblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche auf Grund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dies kommt gerade dadurch zum Ausdruck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist[4]
Neben der Systemumstellung zur Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibung soll die Kostendynamik durchbrochen werden. Grundlage hierfür bildet {{du przepis="§ 2 Abs. 3 EEG"}} sowie {{du przepis="§ 2 Abs. 4 EEG"}}. Hierbei ist es zunächst erforderlich, die EEG-Umlage auf dem derzeitigen Level über die nächsten Jahre zu stabilisieren. Dies wird vor allem durch den branchenspezifischen Ausbaukorridor in {{du przepis="§ 3 EEG"}} erzielt. Dabei erfolgt eine **Konzentration auf kostengünstige Technologien**. Darüber hinaus wird die Markt- und Systemintegration von EE vergünstigt und vorliegende Überforderungen und die Degression der Förderugen abgebaut. Zudem soll eine sich mehr am Markt anlehende Förderung erfolgen. Auch gilt es daneben eine angemessene **Verteilung der Förderkosten auf alle Akteure **vorzunehmen.[5]
Dies wird lediglich dadurch beschränkt, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht bedroht sein darf. Angesichts des Letzt genannten Punktes, sieht das EEG in den Regelungen der §§ 63 ff EEG entsprechende Ausnahmen vor, welche gerade dazu dienen sollen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht zu erschweren.[6]
Im Hinblick darauf, dass alle Akteure, d.h auch diejenigen, welche den erzeugten Strom Strom selber verbrauchen, an den Förderkosten beteiligt werden können, sind die Regelungen der {{du przepis="§ 60 EEG"}} und 61 einschlägig. Gerade hierbei ist {{du przepis="§ 61 EEG"}} von enormer Bedeutung, da durch diesen zum ersten Mal auch die Eigenversorgung von der EEG-Umlagepflicht erfasst wird.
Bis zum Erlass des EEG 2014 sah das EEG 2009 einen Gleichlauf von Einspeisevergütung und Direktvermarktung vor. Dieser wurde nunmehr durch das EEG 2014 abgelöst, indem dieses der Direktvermarktung einen Vorrang einräumt. Dies wird durch den Wortlaut von {{du przepis="§ 2 Abs. 2 EEG"}} zum Ausdruck gebracht //([...] soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. […])//.
Durch diese Systemumstellung werden gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt. Zum Einen erfolgt hierdurch die Verwirklichung einer in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 festgelegten Bedingung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Europarecht. Zum anderen soll diese Umstellung zur besseren Markteinbindung der erneuerbaren Energien dienen.[7]
Ebenso wurde hinsichtlich der Angst der Anlagenbetreiber, dass diese auf den Förderkosten, wenn die Einkünfte beispielsweise beim vorübergehenden Ausfall des Direktvermarktungsunternehmer bzw. Direktvermarkter, sitzen bleiben, das Instrument der Ausfallvermarktung geschaffen. In einem solchen Fall können die Anlagebetreiber nach {{du przepis="§ 38 EEG"}} ihren Strom einem Ausfallvermarkter anbieten und diese bekommen dann nur 80 % des Wertes, welchen sie in der Marktprämie bekommen hätten. Diese Begrenzung wurde mit dem Ziel eingeführt, ökonomische Anreize, eine solche Vergütungsmöglichkeit nicht nur bei Vorligen der Ausfallsituation in Anspruch zu nehmen, zu verringern. Auch dient diese Instrument hauptsächlich dazu erhöhte Finanzierungskosten für Neuanlagen als Folge der Direktvermarktungspflicht zu verhindern.[9]
Eine letzte Neuerung im EEG wurde mit dem Anlagenregister geschaffen. Demnach erfasst nunmehr die Registrierungspflicht alle Formen der erneuerbaren Energien. Hierdurch soll ein stets aktuelles Bild über den Ausbau der erneuerbaren Energien ermöglicht werden. Die Daten werden permanent erfasst und auf der Internetseite der BNetzA veröffentlicht. Hierdurch soll wiederum mehr Transparenz erzielt und die Akzeptanz gegenüber der Energiewende gesteigert werden.[10]
Die hierfür geltenden Rechtsgrundlagen ergeben sich zum einem aus {{du przepis="§ 6 EEG"}} und zum anderen aus {{du przepis="§ 93 EEG"}}. Hierbei beinhaltet {{du przepis="§ 6 EEG"}} die Registrierungspflicht und den Rahmen des Anlagenregisters.
Der weitere rechtliche Rahmen ergibt sich aus der Anlagenregisterverordnung, welche das Bundeswirtschaftsministerium aufgrund von {{du przepis="§ 93 EEG"}} erlassen hat. Entsprechend § 3 Abs. 1 AnlRegV sind sämtliche Anlagen zu registrieren, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden. Gleiches gilt gem. § 6 Abs. 1 AnlRegV für die Anlagen, die bereits vor dem 01.08.2014 in Betrieb waren,dem 01.08.2014 in Betrieb waren, wenn die dort aufgeführten Anforderungen bejaht werden können. Auch gilt die Registrierungspflicht nach § 4 AnlRegV für genehmigungspflichtige Anlagen. Darüber hinaus müssen nach § 5 AnlRegV Erweiterungen, Stilllegungen und sonstige Änderungen mitgeteilt werden.
Ferner sind in den § 7-10 AnlRegV Bestimmungen für das Registrierungsverfahren zu finden. Diesen schließen sich die Veröffentlichung der registrierten Daten an, § 11 und aus 3 12 ergibt sich ein Auskunftsrecht.
Darüber hinaus soll das neu gefasste EEG entsprechend seiner Regelung in {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EEG"}} dazu beitragen, den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Dabei ist vorgesehen, dass der Anteil bis 2025 40 bis 45 Prozent beträgt und bis zum Jahr 2035 55 bis 60 Prozent erreicht. Damit diese Ausbauziele erzielt werden können, wurden in § 2 neue Instrumente der Mengenlenkung geschaffen. Diese bezwecken eine notwendige Anpassung der bereits vorhandenen Vorschriften. Zudem erfolgt durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen eine Konkretisierung der Instrumente. An diesem ist zudem zu erkennen, dass das EEG 2.0 nicht mehr wie sein Vorgänger überwiegend der Technologieförderung zur Entwicklung und dem Test der jeweiligen Formen von erneuerbaren Energien dient. Vielmehr sollen die erneuerbaren Energien stärker an den Wettbewerb herangeführt werden sowie der Preisgestaltung am Markt unterworfen sein.[2]
Grundlage hierfür sollen die Erfahrungen mit dem Politausschreibungsmodell für PV-Freiflächenanlagen bilden. Diese sind in einem Erfahrungsbericht festzuhalten. Hierbei erfolgt eine komplette Umwandlung der Förderung für Freiflächen auf Ausschreibungen. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewerblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche auf Grund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dies kommt gerade dadurch zum Ausdruck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist[4]
Neben der Systemumstellung zur Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibung soll die Kostendynamik durchbrochen werden. Grundlage hierfür bildet {{du przepis="§ 2 Abs. 3 EEG"}} sowie {{du przepis="§ 2 Abs. 4 EEG"}}. Hierbei ist es zunächst erforderlich, die EEG-Umlage auf dem derzeitigen Level über die nächsten Jahre zu stabilisieren. Dies wird vor allem durch den branchenspezifischen Ausbaukorridor in {{du przepis="§ 3 EEG"}} erzielt. Dabei erfolgt eine **Konzentration auf kostengünstige Technologien**. Darüber hinaus wird die Markt- und Systemintegration von EE vergünstigt und vorliegende Überforderungen und die Degression der Förderugen abgebaut. Zudem soll eine sich mehr am Markt anlehende Förderung erfolgen. Auch gilt es daneben eine angemessene **Verteilung der Förderkosten auf alle Akteure **vorzunehmen.[5]
Dies wird lediglich dadurch beschränkt, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht bedroht sein darf. Angesichts des Letzt genannten Punktes, sieht das EEG in den Regelungen der §§ 63 ff EEG entsprechende Ausnahmen vor, welche gerade dazu dienen sollen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht zu erschweren.[6]
Im Hinblick darauf, dass alle Akteure, d.h auch diejenigen, welche den erzeugten Strom Strom selber verbrauchen, an den Förderkosten beteiligt werden können, sind die Regelungen der {{du przepis="§ 60 EEG"}} und 61 einschlägig. Gerade hierbei ist {{du przepis="§ 61 EEG"}} von enormer Bedeutung, da durch diesen zum ersten Mal auch die Eigenversorgung von der EEG-Umlagepflicht erfasst wird.
Bis zum Erlass des EEG 2014 sah das EEG 2009 einen Gleichlauf von Einspeisevergütung und Direktvermarktung vor. Dieser wurde nunmehr durch das EEG 2014 abgelöst, indem dieses der Direktvermarktung einen Vorrang einräumt. Dies wird durch den Wortlaut von {{du przepis="§ 2 Abs. 2 EEG"}} zum Ausdruck gebracht //([...] soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. […])//.
Durch diese Systemumstellung werden gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt. Zum Einen erfolgt hierdurch die Verwirklichung einer in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 festgelegten Bedingung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Europarecht. Zum anderen soll diese Umstellung zur besseren Markteinbindung der erneuerbaren Energien dienen.[7]
Ebenso wurde hinsichtlich der Angst der Anlagenbetreiber, dass diese auf den Förderkosten, wenn die Einkünfte beispielsweise beim vorübergehenden Ausfall des Direktvermarktungsunternehmer bzw. Direktvermarkter, sitzen bleiben, das Instrument der Ausfallvermarktung geschaffen. In einem solchen Fall können die Anlagebetreiber nach {{du przepis="§ 38 EEG"}} ihren Strom einem Ausfallvermarkter anbieten und diese bekommen dann nur 80 % des Wertes, welchen sie in der Marktprämie bekommen hätten. Diese Begrenzung wurde mit dem Ziel eingeführt, ökonomische Anreize, eine solche Vergütungsmöglichkeit nicht nur bei Vorligen der Ausfallsituation in Anspruch zu nehmen, zu verringern. Auch dient diese Instrument hauptsächlich dazu erhöhte Finanzierungskosten für Neuanlagen als Folge der Direktvermarktungspflicht zu verhindern.[9]
Eine letzte Neuerung im EEG wurde mit dem Anlagenregister geschaffen. Demnach erfasst nunmehr die Registrierungspflicht alle Formen der erneuerbaren Energien. Hierdurch soll ein stets aktuelles Bild über den Ausbau der erneuerbaren Energien ermöglicht werden. Die Daten werden permanent erfasst und auf der Internetseite der BNetzA veröffentlicht. Hierdurch soll wiederum mehr Transparenz erzielt und die Akzeptanz gegenüber der Energiewende gesteigert werden.[10]
Die hierfür geltenden Rechtsgrundlagen ergeben sich zum einem aus {{du przepis="§ 6 EEG"}} und zum anderen aus {{du przepis="§ 93 EEG"}}. Hierbei beinhaltet {{du przepis="§ 6 EEG"}} die Registrierungspflicht und den Rahmen des Anlagenregisters.
Der weitere rechtliche Rahmen ergibt sich aus der Anlagenregisterverordnung, welche das Bundeswirtschaftsministerium aufgrund von {{du przepis="§ 93 EEG"}} erlassen hat. Entsprechend § 3 Abs. 1 AnlRegV sind sämtliche Anlagen zu registrieren, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden. Gleiches gilt gem. § 6 Abs. 1 AnlRegV für die Anlagen, die bereits vor dem 01.08.2014 in Betrieb waren,dem 01.08.2014 in Betrieb waren, wenn die dort aufgeführten Anforderungen bejaht werden können. Auch gilt die Registrierungspflicht nach § 4 AnlRegV für genehmigungspflichtige Anlagen. Darüber hinaus müssen nach § 5 AnlRegV Erweiterungen, Stilllegungen und sonstige Änderungen mitgeteilt werden.
Ferner sind in den § 7-10 AnlRegV Bestimmungen für das Registrierungsverfahren zu finden. Diesen schließen sich die Veröffentlichung der registrierten Daten an, § 11 und aus 3 12 ergibt sich ein Auskunftsrecht.
Deletions:
- den weiteren Kostenanstieg entscheidend zu begrenzen,
- den Ausbau der erneuerbaren Energien planvoll zu lenken sowie
- die erneuerbaren Energien besser in den Markt zu integrieren.
Darüber hinaus soll das neu gefasste EEG entsprechend seiner Regelung in {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EEG"}} dazu beitragen, den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Dabei ist vorgesehen, dass der Anteil bis 2025 40 bis 45 Prozent beträgt und bis zum Jahr 2035 55 bis 60 Prozent erreicht. Damit diese Ausbauziele erzielt werden können, wurden in § 2 neue Instrumente der Mengenlenkung geschaffen. Diese bezwecken eine notwendige Anpassung der bereits vorhandenen Vorschriften. Zudem erfolgt durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen eine Konkretisierung der Instrumente. An diesen ist zudem zu erkennen, dass das EEG 2.0 nicht mehr wie sein Vorgänger überwiegend der Technologieförderung zur Entwicklung und dem Test der jeweiligen Formen von erneuerbaren Energien dient. Vielmehr sollen die erneuerbaren Energien stärker an den Wettbewerb herangeführt werden sowie der Preisgestaltung am Markt unterworfen sein.[2]
Grundlage hierfür sollen die Erfahrungen mit dem Pilotausschreibungsmodell für PV-Freiflächenanlagen bilden. Diese sind in einem Erfahrungsbericht festzuhalten. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche aufgrund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dies kommt gerade dadurch zum Ausdruck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.[4]
Neben der Systemumstellung zur Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibung, soll die Kostendynamik durchbrochen werden. Grundlage hierfür bildet {{du przepis="§ 2 Abs. 3 EEG"}} sowie {{du przepis="§ 2 Abs. 4 EEG"}}. Hierbei ist es zunächst erforderlich die EEG-Umlage auf dem derzeitigen Level über die nächsten Jahre zu stabilisieren. Dies wird vor allem durch den branchenspezifischen Ausbaukorridor in {{du przepis="§ 3 EEG"}} erzielt. Dabei erfolgt eine **Konzentration auf kostengünstige Technologien**. Darüber hinaus wird die Markt- und Systemintegration von EE vergünstigt und vorliegende Überforderungen und die Degression der Förderugen abgebaut. Zudem soll eine sich mehr am Markt anlehende Förderung erfolgen. Auch gilt es daneben eine angemessene **Verteilung der Förderkosten auf alle Akteure **vorzunehmen.[5]
Dies wird lediglich dadurch beschränkt, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht bedroht sein darf. Angesichts des Letzt genannten Punktes, sieht das EEG in den Regelungen der §§ 63 ff EEG entsprechende Ausnahmen vor, welche gerade dazu dienen sollen die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht zu erschweren.[6]
Im Hinblick darauf, dass alle Akteure d.h auch diejenigen welche den erzeugten Strom Strom selber verbrauchen an den Förderkosten beteiligt werden können, sind die Regelungen der {{du przepis="§ 60 EEG"}} und {{du przepis="§ 61 EEG"}} einschlägig. Gerade hierbei ist {{du przepis="§ 61 EEG"}} von enormer Bedeutung, da durch diesen zum ersten Mal auch die Eigenversorgung von der EEG-Umlagepflicht erfasst wird.
Bis zum Erlass des EEG 2014 sah das EEG 2009 einen **Gleichlauf **von Einspeisevergütung und Direktvermarktung vor. Dieser wurde nunmehr durch das EEG 2014 abgelöst, indem dieses der [[EnRDirektvermarktung Direktvermarktung]] einen **Vorrang **einräumt. Dies wird durch den Wortlaut von {{du przepis="§ 2 Abs. 2 EEG"}} zum Ausdruck gebracht (//[...] soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. [...]//).
Durch diese Systemumstellung werden gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt. Zum einem erfolgt hierdurch die Verwirklichung einer in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 festgelegte Bedingung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Europarecht. Zum anderen lässt sich aus dem Wortlaut ableiten, dass diese Umstellung zur besseren Markteinbindung der erneuerbaren Energien dienen soll.[7]
Ebenso wurde hinsichtlich der Angst der Anlagenbetreiber, dass diese auf den Förderkosten, wenn die Einkünfte beispielsweise beim vorübergehenden Ausfall des [[EnRDirektvermarktungsunternehmer Direktvermarktungsunternehmer]] bzw. Direktvermarkter, sitzen bleiben, das Instrument der Ausfallvermarktung geschaffen. In einem solchen Fall können die Anlagebetreiber nach {{du przepis="§ 38 EEG"}} ihren Strom einem Ausfallvermakrter anbieten und diese bekommen dann nur 80 % des Wertes, welchen sie in der Marktprämie bekommen hätten. Diese Begrenzung wurde mit dem Ziel eingeführt, ökonomische Anreize, eine solche Vergütungsmöglichkeit nicht nur bei Vorligen der Ausfallsituation in Anspruch zu nehmen, zu verringern. Auch dient diese Instrument hauptsächlich dazu erhöhte Finanzierungskosten für Neuanlagen als Folge der Direktvermarktungspflicht zu verhindern.[9]
Eine letzte Neuerung im EEG wurde mit dem Anlagenregister geschaffen. Demnach erfasst nunmehr die Registrierungspflicht alle Formen der erneuerbaren Energien. Hierdurch soll ein stets aktuelles Bild über den Ausbau er erneuerbaren Energien ermöglicht werden. Die Daten werden permanent erfasst und auf der Internetseite der BNetzA veröffentlicht. Hierdurch soll wiederum mehr Transparenz erzielt werden, der einzuhaltende Ausbaukorridor kontrolliert und die Akzeptanz gegenüber der Energiewende gesteigert werden.[10]
Die hierfür geltenden Rechtsgrundlagen ergeben sich zum einem aus {{du przepis="§ 6 EEG"}} und zum anderen anderen aus {{du przepis="§ 93 EEG"}}. Hierbei beinhaltet {{du przepis="§ 6 EEG"}} die Registrierungspflicht und den Rahmen des Anlagenregisters.
Der weitere rechtliche Rahmen ergibt sich aus der Anlagenregisterverordnung, welche das Bundeswirtschaftsministerium aufgrund von {{du przepis="§ 93 EEG"}} erlassen hat. Entsprechend § 3 Abs. 1 AnlRegV sind sämtliche Anlagen zu registrieren, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden. Gleiches gilt gem. § 6 Abs. 1 AnlRegV für die Anlagen, die bereits vor dem 01.08.2014 in Betrieb waren, wenn die dort aufgeführten Anforderungen bejaht werden können. Auch gilt die Registrierungspflicht nach § 4 AnlRegV für Genehmigungen von Anlagen. Darüber hinaus müssen nach § 5 AnlRegV Erweiterungen, Stilllegungen und sonstige Änderungen mitgeteilt werden.
Ferner sind in den § 7-10 AnlRegV Bestimmungen für das Registrierungsverfahren zu finden. Diesen schließen sich die Veröffentlichung der registrierten Daten an, § 11 AnlRegV. Aus § 12 AnlRegV ergibt sich ein Auskunftsrecht.
Deletions:
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**__Weiterführende Links zum Anlagenregister:__**
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Anlagenregister/Erlaeuterung_Anmeldung_Anlagenregister.pdf?__blob=publicationFile&v=4 Erläuterung für das Formular zur Meldung von Erneuerbare-Energien-Anlagen an die Bundesnetzagentur]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Anlagenregister/Erlaeuterung_Anmeldung_Anlagenregister.pdf?__blob=publicationFile&v=4 Erläuterung für das Formular zur Meldung von Erneuerbare-Energien-Anlagen an die Bundesnetzagentur]]
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Additions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Anlagenregister/Formular_Anmeldung_Anlagenregister.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Formular zur Meldung von Erneuerbare- Energien-Anlagen an die Bundesnetzagentur]]
Additions:
Darüber hinaus soll das neu gefasste EEG entsprechend seiner Regelung in {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EEG"}} dazu beitragen, den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Dabei ist vorgesehen, dass der Anteil bis 2025 40 bis 45 Prozent beträgt und bis zum Jahr 2035 55 bis 60 Prozent erreicht. Damit diese Ausbauziele erzielt werden können, wurden in § 2 neue Instrumente der Mengenlenkung geschaffen. Diese bezwecken eine notwendige Anpassung der bereits vorhandenen Vorschriften. Zudem erfolgt durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen eine Konkretisierung der Instrumente. An diesen ist zudem zu erkennen, dass das EEG 2.0 nicht mehr wie sein Vorgänger überwiegend der Technologieförderung zur Entwicklung und dem Test der jeweiligen Formen von erneuerbaren Energien dient. Vielmehr sollen die erneuerbaren Energien stärker an den Wettbewerb herangeführt werden sowie der Preisgestaltung am Markt unterworfen sein.[2]
Grundlage hierfür sollen die Erfahrungen mit dem Pilotausschreibungsmodell für PV-Freiflächenanlagen bilden. Diese sind in einem Erfahrungsbericht festzuhalten. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche aufgrund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dies kommt gerade dadurch zum Ausdruck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.[4]
Grundlage hierfür sollen die Erfahrungen mit dem Pilotausschreibungsmodell für PV-Freiflächenanlagen bilden. Diese sind in einem Erfahrungsbericht festzuhalten. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche aufgrund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dies kommt gerade dadurch zum Ausdruck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.[4]
Deletions:
- verpflichtende Direktvermarktung zur besseren Marktintegration der ereuerbaren Energien (Abs. 2)
- Konzentration auf die kostengünstigen Technologien (Abs. 3)
- angemessenen Verteilung der Förderkosten zur Beschränkung der explodierenden Kosten (Abs.4)
- Festlegung der Höhe der notwendigen Förderung durch Ausschreibung (Abs. 5)
Diese bezwecken eine notwendige Anpassung der bereits vorhandenen Vorschriften. Zudem erfolgt durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen eine Konkretisierung der Instrumente. An diesen ist zudem zu erkennen, dass das EEG 2.0 nicht mehr wie sein Vorgänger überwiegend der Technologieförderung zur Entwicklung und dem Test der jeweiligen Formen von erneuerbaren Energien dient. Vielmehr sollen die erneuerbaren Energien stärker an den Wettbewerb herangeführt werden sowie der Preisgestaltung am Markt unterworfen sein.[2]
Grundlage hierfür sollen die Erfahrungen mit dem Pilotausschreibungsmodell für PV-Freiflächenanlagen bilden. Diese sind in einem Erfahrungsbericht festzuhalten.
Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche aufgrund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dies kommt gerade dadurch zum Ausdruck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.[4]
Additions:
[10] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/013/1801304.pdf BT-Drs. 18/1304, S. 138]], Wustlich, Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 Grundlegend neu- aber auch grundlegend anders?, NVwZ, 2014, S. 1113 -1122 ( 1116).
Deletions:
Additions:
[2] Thomas, NVwZ 2014, S. 1-10, (1).
[10] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/013/1801304.pdf BT-Drs. 18/1304, S. 138]], Wustlich, Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 Grundlegend neu- aber auch grundlegend anders?, NVwZ, 2014, S. 1116.
[10] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/013/1801304.pdf BT-Drs. 18/1304, S. 138]], Wustlich, Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 Grundlegend neu- aber auch grundlegend anders?, NVwZ, 2014, S. 1116.
Deletions:
[10] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/013/1801304.pdf BT-Drs. 18/1304, S. 138]], Wustlich, Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 Grundlegend neu- aber auch grundlegend anders?, NvwZ, 2014, S. 1113.
Additions:
[10] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/013/1801304.pdf BT-Drs. 18/1304, S. 138]], Wustlich, Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 Grundlegend neu- aber auch grundlegend anders?, NvwZ, 2014, S. 1113.
Deletions:
Additions:
[3] [[http://www.bee-ev.de/Publikationen/IZES2014-05-20BEE_EE-Ausschreibungen_Endbericht.pdf Endbericht IZES, Bewertung von Ausschreibungsverfahren als Finanzierungsmodell für Anlagen erneuerbarer Energienutzung, vom 19.5.2014, S. 10]]; [[http://www.stiftung-umweltenergierecht.de/fileadmin/pdf_aushaenge/Aktuelles/WueBericht__5_Beihilferecht_Erfordernis_Ausschreibungen_final_2014-07-16.docx.pdf Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 1.]]
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**__Weiterführende Links:__**
Deletions:
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eeg-reform-eckpunkte,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Eckpunkte für die Reform des EEG v. 21. Januar 2014]]
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eckpunktepapier-photovoltaik-freiflaechenanlagen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Eckpunkte für ein Ausschreibungsdesign für Photovoltaik-Freiflächenanlagen]]
((2)) Zur besonderen Ausgleichsregelung
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verordnung-besondere-ausgleichsregelung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Erste Verordnung
- zur Änderung der Besondere - Ausgleichsregelung - Gebührenverordnung v. 05.08.2014]]
- [[http://www.bafa.de/bafa/de/energie/besondere_ausgleichsregelung_eeg/merkblaetter/merkblatt_stromkostenintensive_unternehmen.pdf Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen]]
- [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628%2801%29&from=DE Mitteilung der Kommission : Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020]]
- [[http://www.netztransparenz.de/de/index.htm Unterlagen zur Kalkulation der EEG - Umlage]]
- [[http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/AusglMechV%20Kabinettfassung.pdf;jsessionid=42BC120C22FF807EF5D870BD0511BA98?__blob=publicationFile&v=4 Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsme-
chanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen v. 19.11.2014]]
- .....
((2)) Zum Anlagenregister
((2)) Zu den Ausschreibungen
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1431/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Checkliste_Gebotsabgabe/Checkliste_Gebotsabgabe_node.html Checkliste Gebotsabgabe]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1431/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_15_04_2015/Gebotstermin_15_04_2015_node.html Informationen zum Gebotstermin am 15. April 2015]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1421/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Ausschreibung/Ausschreibung_node.html#doc528566bodyText4 allgemeine Informationen zum Ausschreibungsverfahren]]
- ....
Additions:
Für diesen Bereich sieht das EEG 2014 eine komplexe Regelungsstruktur vor. Dieser setzt sich zum einem aus {{du przepis="§ 55 EEG"}}, {{du przepis="§ 88 EEG"}} und {{du przepis="§ 99 EEG"}} zusammen.
Deletions:
Additions:
Eine letzte Neuerung im EEG wurde mit dem Anlagenregister geschaffen. Demnach erfasst nunmehr die Registrierungspflicht alle Formen der erneuerbaren Energien. Hierdurch soll ein stets aktuelles Bild über den Ausbau er erneuerbaren Energien ermöglicht werden. Die Daten werden permanent erfasst und auf der Internetseite der BNetzA veröffentlicht. Hierdurch soll wiederum mehr Transparenz erzielt werden, der einzuhaltende Ausbaukorridor kontrolliert und die Akzeptanz gegenüber der Energiewende gesteigert werden.[10]
Deletions:
Additions:
[4] [[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/157-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR-Drucksache 157/14, S. 130/134.]]
[10] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/013/1801304.pdf BT-DRs. 18/1304, S. 138]], Wustlich, Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 Grundlegend neu- aber auch grundlegend anders?, NvwZ, 2014, S. 1113.
[10] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/013/1801304.pdf BT-DRs. 18/1304, S. 138]], Wustlich, Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 Grundlegend neu- aber auch grundlegend anders?, NvwZ, 2014, S. 1113.
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[10] BT-DRs. 18/1304, S. 138, Wustlich, Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 Grundlegend neu- aber auch grundlegend anders?, NvwZ, 2014, S. 1113.
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[3] [[http://www.bee-ev.de/Publikationen/IZES2014-05-20BEE_EE-Ausschreibungen_Endbericht.pdf Endbericht IZES, Bewertung von Ausschreibungsverfahren als Finanzierungsmodell für Anlagen erneuerbarer Energienutzung, vom 19.5.2014, S. 10]]; Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 1.
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Additions:
[1] [[http://www.noerr.com/de/presse-publikationen/News/das-novellierte-erneuerbare-energien-gesetz-%E2%80%93-ein-%C3%BCberblick-zum-eeg-2014.aspx Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz – Ein Überblick zum EEG 2014]]
[2] Thomas, NvwZ 2014, S. 1-10, (1).
[3] Endbericht IZES, Bewertung von Ausschreibungsverfahren als Finanzierungsmodell für Anlagen erneuerbarer Energienutzung, 19.5.2014, S. 10; Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 1.
[4] BR-Drucksache 157/14, S. 130/134.
[5] [[http://www.bmwi-energiewende.de/EWD/Redaktion/Newsletter/2014/30/Meldung/strompreise-so-wird-die-eeg-umlage-festgelegt.html Strompreise: So wird die EEG-Umlage festgelegt]]
[6] [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eeg-reform-eckpunkte,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Eckpunkte zur Reform des EEG vom 21.Januar 2014, S. 12]]
[7] [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eeg-reform-eckpunkte,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Eckpunkte zur Reform des EEG vom 21.Januar 2014, S. 8]]
[8] [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eeg-reform-eckpunkte,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Eckpunkte zur Reform des EEG vom 21.Januar 2014, S. 8]]
[9] [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eeg-reform-eckpunkte,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Eckpunkte zur Reform des EEG vom 21.Januar 2014, S. 9]]
[10] BT-DRs. 18/1304, S. 138, Wustlich, Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 Grundlegend neu- aber auch grundlegend anders?, NvwZ, 2014, S. 1113.
[2] Thomas, NvwZ 2014, S. 1-10, (1).
[3] Endbericht IZES, Bewertung von Ausschreibungsverfahren als Finanzierungsmodell für Anlagen erneuerbarer Energienutzung, 19.5.2014, S. 10; Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 1.
[4] BR-Drucksache 157/14, S. 130/134.
[5] [[http://www.bmwi-energiewende.de/EWD/Redaktion/Newsletter/2014/30/Meldung/strompreise-so-wird-die-eeg-umlage-festgelegt.html Strompreise: So wird die EEG-Umlage festgelegt]]
[6] [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eeg-reform-eckpunkte,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Eckpunkte zur Reform des EEG vom 21.Januar 2014, S. 12]]
[7] [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eeg-reform-eckpunkte,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Eckpunkte zur Reform des EEG vom 21.Januar 2014, S. 8]]
[8] [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eeg-reform-eckpunkte,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Eckpunkte zur Reform des EEG vom 21.Januar 2014, S. 8]]
[9] [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eeg-reform-eckpunkte,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Eckpunkte zur Reform des EEG vom 21.Januar 2014, S. 9]]
[10] BT-DRs. 18/1304, S. 138, Wustlich, Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 Grundlegend neu- aber auch grundlegend anders?, NvwZ, 2014, S. 1113.
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Das neu gefasste EEG ist am 01.08.2014 in Kraft getreten. Mit dieser Neufassung wurde ein wichtiger Meilenstein für die Erreichung der Ziele im Rahmen der Energiewende gelegt. Durch diese wurde die Förderung von erneuerbaren Energien umfassend verändert. Teilweise sind diese beachtlich, so zum Beispiel
Demgegenüber sind die Änderungen bei den Vergütungssätzen nicht so weitreichend. Bei diesen wurden die schon vorhandenen Vergütungssätze leicht modifiziert übernommen. Alle diese Änderungen sollen dazu beitragen die Förderung der erneuerbaren Energien, so die Bundesregierung[1]
Diese bezwecken eine notwendige Anpassung der bereits vorhandenen Vorschriften. Zudem erfolgt durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen eine Konkretisierung der Instrumente. An diesen ist zudem zu erkennen, dass das EEG 2.0 nicht mehr wie sein Vorgänger überwiegend der Technologieförderung zur Entwicklung und dem Test der jeweiligen Formen von erneuerbaren Energien dient. Vielmehr sollen die erneuerbaren Energien stärker an den Wettbewerb herangeführt werden sowie der Preisgestaltung am Markt unterworfen sein.[2]
Aus diesem Gründen werden im Folgenden zunächt die neuen Vorschriften anhand dieser im Überblick vorgestellt. Dem schließt sich eine genauere Betrachtung ausgewählter neuer Vorschrifen an. Abschließend ist eine Liste mit weiterführenden, ergänzenden Links rund um das EEG 2014 zu finden.
Mit Inkrafttreten des EEG soll nunmehr die Förderhöhe für alle erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen //spätestens bis 2017// bestimmt werden. Dies ergibt sich aus {{du przepis="§ 2 Abs. 5 EEG"}}. Hierdurch erfolgt eine entscheidende Systemumstellung innerhalb des deutschen Rechts zur Förderung von erneuerbaren Energien.[3]
Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche aufgrund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dies kommt gerade dadurch zum Ausdruck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.[4]
Neben der Systemumstellung zur Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibung, soll die Kostendynamik durchbrochen werden. Grundlage hierfür bildet {{du przepis="§ 2 Abs. 3 EEG"}} sowie {{du przepis="§ 2 Abs. 4 EEG"}}. Hierbei ist es zunächst erforderlich die EEG-Umlage auf dem derzeitigen Level über die nächsten Jahre zu stabilisieren. Dies wird vor allem durch den branchenspezifischen Ausbaukorridor in {{du przepis="§ 3 EEG"}} erzielt. Dabei erfolgt eine **Konzentration auf kostengünstige Technologien**. Darüber hinaus wird die Markt- und Systemintegration von EE vergünstigt und vorliegende Überforderungen und die Degression der Förderugen abgebaut. Zudem soll eine sich mehr am Markt anlehende Förderung erfolgen. Auch gilt es daneben eine angemessene **Verteilung der Förderkosten auf alle Akteure **vorzunehmen.[5]
Dies wird lediglich dadurch beschränkt, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht bedroht sein darf. Angesichts des Letzt genannten Punktes, sieht das EEG in den Regelungen der §§ 63 ff EEG entsprechende Ausnahmen vor, welche gerade dazu dienen sollen die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht zu erschweren.[6]
Durch diese Systemumstellung werden gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt. Zum einem erfolgt hierdurch die Verwirklichung einer in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 festgelegte Bedingung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Europarecht. Zum anderen lässt sich aus dem Wortlaut ableiten, dass diese Umstellung zur besseren Markteinbindung der erneuerbaren Energien dienen soll.[7]
Hierbei soll die Einführung dieser verpflichtenden Direktvermarktung stufenweise erfolgen. Dies soll dazu dienen, dass sich die verschiedenen Akteure hieran gewöhnen können. Daher wird eine Bagatellgrenze eingeführt, welche sich mit den Jahren verringert. Demnach sind folgende Anlagen zur Direktvermarktung nach {{du przepis="§ 37 Abs. 2 EEG"}} verpflichtet:[8]
Ebenso wurde hinsichtlich der Angst der Anlagenbetreiber, dass diese auf den Förderkosten, wenn die Einkünfte beispielsweise beim vorübergehenden Ausfall des [[EnRDirektvermarktungsunternehmer Direktvermarktungsunternehmer]] bzw. Direktvermarkter, sitzen bleiben, das Instrument der Ausfallvermarktung geschaffen. In einem solchen Fall können die Anlagebetreiber nach {{du przepis="§ 38 EEG"}} ihren Strom einem Ausfallvermakrter anbieten und diese bekommen dann nur 80 % des Wertes, welchen sie in der Marktprämie bekommen hätten. Diese Begrenzung wurde mit dem Ziel eingeführt, ökonomische Anreize, eine solche Vergütungsmöglichkeit nicht nur bei Vorligen der Ausfallsituation in Anspruch zu nehmen, zu verringern. Auch dient diese Instrument hauptsächlich dazu erhöhte Finanzierungskosten für Neuanlagen als Folge der Direktvermarktungspflicht zu verhindern.[9]
Eine letzte Neuerung im EEG wurde mit dem Anlagenregister geschaffen. Demnach erfasst nunmehr die Registrierungspflicht alle Formen der erneuerbaren Energien. Hierdurch soll ein stets aktuelles Bild über den Ausbau er erneuerbaren Energien ermöglicht werden. Die Daten werden permanent erfasst und auf der Internetseite der BNetzA veröffentlicht. Hierdurch soll wiederum mehr Transparenz erzielt werden, der einzuhaltende Ausbaukooridor kontrolliert und die Akzeptanz gegenüber der Energiewende gesteigert werden.[10]
Die hierfür geltenden Rechtsgrundlagen ergeben sich zum einem aus {{du przepis="§ 6 EEG"}} und zum anderen anderen aus {{du przepis="§ 93 EEG"}}. Hierbei beinhaltet {{du przepis="§ 6 EEG"}} die Registrierungspflicht und den Rahmen des Anlagenregisters.
Der weitere rechtliche Rahmen ergibt sich aus der Anlagenregisterverordnung, welche das Bundeswirtschaftsministerium aufgrund von {{du przepis="§ 93 EEG"}} erlassen hat. Entsprechend § 3 Abs. 1 AnlRegV sind sämtliche Anlagen zu registrieren, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden. Gleiches gilt gem. § 6 Abs. 1 AnlRegV für die Anlagen, die bereits vor dem 01.08.2014 in Betrieb waren, wenn die dort aufgeführten Anforderungen bejaht werden können. Auch gilt die Registrierungspflicht nach § 4 AnlRegV für Genehmigungen von Anlagen. Darüber hinaus müssen nach § 5 AnlRegV Erweiterungen, Stilllegungen und sonstige Änderungen mitgeteilt werden.
Ferner sind in den § 7-10 AnlRegV Bestimmungen für das Registrierungsverfahren zu finden. Diesen schließen sich die Veröffentlichung der registrierten Daten an, § 11 AnlRegV. Aus § 12 AnlRegV ergibt sich ein Auskunftsrecht.
__Quellen:__
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Demgegenüber sind die Änderungen bei den Vergütungssätzen nicht so weitreichend. Bei diesen wurden die schon vorhandenen Vergütungssätze leicht modifiziert übernommen. Alle diese Änderungen sollen dazu beitragen die Förderung der erneuerbaren Energien, so die Bundesregierung[1]
Diese bezwecken eine notwendige Anpassung der bereits vorhandenen Vorschriften. Zudem erfolgt durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen eine Konkretisierung der Instrumente. An diesen ist zudem zu erkennen, dass das EEG 2.0 nicht mehr wie sein Vorgänger überwiegend der Technologieförderung zur Entwicklung und dem Test der jeweiligen Formen von erneuerbaren Energien dient. Vielmehr sollen die erneuerbaren Energien stärker an den Wettbewerb herangeführt werden sowie der Preisgestaltung am Markt unterworfen sein.[2]
Aus diesem Gründen werden im Folgenden zunächt die neuen Vorschriften anhand dieser im Überblick vorgestellt. Dem schließt sich eine genauere Betrachtung ausgewählter neuer Vorschrifen an. Abschließend ist eine Liste mit weiterführenden, ergänzenden Links rund um das EEG 2014 zu finden.
Mit Inkrafttreten des EEG soll nunmehr die Förderhöhe für alle erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen //spätestens bis 2017// bestimmt werden. Dies ergibt sich aus {{du przepis="§ 2 Abs. 5 EEG"}}. Hierdurch erfolgt eine entscheidende Systemumstellung innerhalb des deutschen Rechts zur Förderung von erneuerbaren Energien.[3]
Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche aufgrund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dies kommt gerade dadurch zum Ausdruck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.[4]
Neben der Systemumstellung zur Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibung, soll die Kostendynamik durchbrochen werden. Grundlage hierfür bildet {{du przepis="§ 2 Abs. 3 EEG"}} sowie {{du przepis="§ 2 Abs. 4 EEG"}}. Hierbei ist es zunächst erforderlich die EEG-Umlage auf dem derzeitigen Level über die nächsten Jahre zu stabilisieren. Dies wird vor allem durch den branchenspezifischen Ausbaukorridor in {{du przepis="§ 3 EEG"}} erzielt. Dabei erfolgt eine **Konzentration auf kostengünstige Technologien**. Darüber hinaus wird die Markt- und Systemintegration von EE vergünstigt und vorliegende Überforderungen und die Degression der Förderugen abgebaut. Zudem soll eine sich mehr am Markt anlehende Förderung erfolgen. Auch gilt es daneben eine angemessene **Verteilung der Förderkosten auf alle Akteure **vorzunehmen.[5]
Dies wird lediglich dadurch beschränkt, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht bedroht sein darf. Angesichts des Letzt genannten Punktes, sieht das EEG in den Regelungen der §§ 63 ff EEG entsprechende Ausnahmen vor, welche gerade dazu dienen sollen die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht zu erschweren.[6]
Durch diese Systemumstellung werden gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt. Zum einem erfolgt hierdurch die Verwirklichung einer in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 festgelegte Bedingung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Europarecht. Zum anderen lässt sich aus dem Wortlaut ableiten, dass diese Umstellung zur besseren Markteinbindung der erneuerbaren Energien dienen soll.[7]
Hierbei soll die Einführung dieser verpflichtenden Direktvermarktung stufenweise erfolgen. Dies soll dazu dienen, dass sich die verschiedenen Akteure hieran gewöhnen können. Daher wird eine Bagatellgrenze eingeführt, welche sich mit den Jahren verringert. Demnach sind folgende Anlagen zur Direktvermarktung nach {{du przepis="§ 37 Abs. 2 EEG"}} verpflichtet:[8]
Ebenso wurde hinsichtlich der Angst der Anlagenbetreiber, dass diese auf den Förderkosten, wenn die Einkünfte beispielsweise beim vorübergehenden Ausfall des [[EnRDirektvermarktungsunternehmer Direktvermarktungsunternehmer]] bzw. Direktvermarkter, sitzen bleiben, das Instrument der Ausfallvermarktung geschaffen. In einem solchen Fall können die Anlagebetreiber nach {{du przepis="§ 38 EEG"}} ihren Strom einem Ausfallvermakrter anbieten und diese bekommen dann nur 80 % des Wertes, welchen sie in der Marktprämie bekommen hätten. Diese Begrenzung wurde mit dem Ziel eingeführt, ökonomische Anreize, eine solche Vergütungsmöglichkeit nicht nur bei Vorligen der Ausfallsituation in Anspruch zu nehmen, zu verringern. Auch dient diese Instrument hauptsächlich dazu erhöhte Finanzierungskosten für Neuanlagen als Folge der Direktvermarktungspflicht zu verhindern.[9]
Eine letzte Neuerung im EEG wurde mit dem Anlagenregister geschaffen. Demnach erfasst nunmehr die Registrierungspflicht alle Formen der erneuerbaren Energien. Hierdurch soll ein stets aktuelles Bild über den Ausbau er erneuerbaren Energien ermöglicht werden. Die Daten werden permanent erfasst und auf der Internetseite der BNetzA veröffentlicht. Hierdurch soll wiederum mehr Transparenz erzielt werden, der einzuhaltende Ausbaukooridor kontrolliert und die Akzeptanz gegenüber der Energiewende gesteigert werden.[10]
Die hierfür geltenden Rechtsgrundlagen ergeben sich zum einem aus {{du przepis="§ 6 EEG"}} und zum anderen anderen aus {{du przepis="§ 93 EEG"}}. Hierbei beinhaltet {{du przepis="§ 6 EEG"}} die Registrierungspflicht und den Rahmen des Anlagenregisters.
Der weitere rechtliche Rahmen ergibt sich aus der Anlagenregisterverordnung, welche das Bundeswirtschaftsministerium aufgrund von {{du przepis="§ 93 EEG"}} erlassen hat. Entsprechend § 3 Abs. 1 AnlRegV sind sämtliche Anlagen zu registrieren, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden. Gleiches gilt gem. § 6 Abs. 1 AnlRegV für die Anlagen, die bereits vor dem 01.08.2014 in Betrieb waren, wenn die dort aufgeführten Anforderungen bejaht werden können. Auch gilt die Registrierungspflicht nach § 4 AnlRegV für Genehmigungen von Anlagen. Darüber hinaus müssen nach § 5 AnlRegV Erweiterungen, Stilllegungen und sonstige Änderungen mitgeteilt werden.
Ferner sind in den § 7-10 AnlRegV Bestimmungen für das Registrierungsverfahren zu finden. Diesen schließen sich die Veröffentlichung der registrierten Daten an, § 11 AnlRegV. Aus § 12 AnlRegV ergibt sich ein Auskunftsrecht.
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Demgegenüber sind die Änderungen bei den Vergütungssätzen nicht so weitreichend. Bei diesen wurden die schon vorhandenen Vergütungssätze leicht modifiziert übernommen. Alle diese Änderungen sollen dazu beitragen die Förderung der erneuerbaren Energien, so die Bundesregierung
Diese bezwecken eine notwendige Anpassung der bereits vorhandenen Vorschriften. Zudem erfolgt durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen eine Konkretisierung der Instrumente. An diesen ist zudem zu erkennen, dass das EEG 2.0 nicht mehr wie sein Vorgänger überwiegend der Technologieförderung zur Entwicklung und dem Test der jeweiligen Formen von erneuerbaren Energien dient. Vielmehr sollen die erneuerbaren Energien stärker an den Wettbewerb herangeführt werden sowie der Preisgestaltung am Markt unterworfen sein.
Aus diesem Grund werden im Folgenden zunächt die neuen Vorschriften anhand dieser im Überblick vorgestellt. Dem schließt sich eine genauere Betrachtung ausgewählter neuer Vorschrifen an. Abschließend ist eine Liste mit weiterführenden, ergänzenden Links rund um das EEG 2014 zu finden.
Mit Inkrafttreten des EEG soll nunmehr die Förderhöhe für alle erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen //spätestens bis 2017// bestimmt werden. Dies ergibt sich aus {{du przepis="§ 2 Abs. 5 EEG"}}. Hierdurch erfolgt eine entscheidende Systemumstellung innerhalb des deutschen Rechts zur Förderung von erneuerbaren Energien.
Entscheidener Antreiber dieser Entwicklung waren nicht die deutschen Erwägungen, sondern die Vorstellungen der europäischen Kommission, welche eine marktkonforme Förderung der erneuerbaren Energien in den Mittelpunkt stellt. Zum Ausdruck kommt dies in den neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020.
Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche aufgrund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dies kommt gerade dadurch zum Ausdruck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.
Neben der Systemumstellung zur Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibung, soll die Kostendynamik durchbrochen werden. Grundlage hierfür bildet {{du przepis="§ 2 Abs. 3 EEG"}} sowie {{du przepis="§ 2 Abs. 4 EEG"}}. Hierbei ist es zunächst erforderlich die EEG-Umlage auf dem derzeitigen Level über die nächsten Jahre zu stabilisieren. Dies wird vor allem durch den branchenspezifischen Ausbaukorridor in {{du przepis="§ 3 EEG"}} erzielt. Dabei erfolgt eine **Konzentration auf kostengünstige Technologien**. Darüber hinaus wird die Markt- und Systemintegration von EE vergünstigt und vorliegende Überforderungen und die Degression der Förderugen abgebaut.
Darüber hinaus soll eine sich mehr am Markt anlehende Förderung erfolgen. Auch gilt es daneben eine angemessene **Verteilung der Förderkosten auf alle Akteure **vorzunehmen.
Dies wird lediglich dadurch beschränkt, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht bedroht sein darf. Angesichts des Letzt genannten Punktes, sieht das EEG in den Regelungen der §§ 63 ff EEG entsprechende Ausnahmen vor, welche gerade dazu dienen sollen die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht zu erschweren.
Durch diese Systemumstellung werden gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt. Zum einem erfolgt hierdurch die Verwirklichung einer in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 festgelegte Bedingung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Europarecht. Zum anderen lässt sich aus dem Wortlaut ableiten, dass diese Umstellung zur besseren Markteinbindung der erneuerbaren Energien nutzen soll.
Hierbei soll die Einführung dieser verpflichtenden Direktvermarktung stufenweise erfolgen. Dies soll dazu dienen, dass sich die verschiedenen Akteure hieran gewöhnen können. Daher wird eine Bagatellgrenze eingeführt, welche sich mit den Jahren verringert. Demnach sind folgende Anlagen zur Direktvermarktung nach {{du przepis="§ 37 Abs. 2 EEG"}} verpflichtet:
Diese Einteilung hat zur Folge, dass der Anspruch auf Einspeisevergütung nach 2016 nur für kleine Neunlagen bestehen bleibt.
Ebenso wurde hinsichtlich der Angst der Anlagenbetreiber, dass diese auf den Förderkosten, wenn die Einkünfte beispielsweise beim vorübergehenden Ausfall des [[EnRDirektvermarktungsunternehmer Direktvermarktungsunternehmer]] bzw. Direktvermarkter, sitzen bleiben, das Instrument der Ausfallvermarktung geschaffen. In einem solchen Fall können die Anlagebetreiber nach {{du przepis="§ 38 EEG"}} ihren Strom einem Ausfallvermakrter anbieten und diese bekommen dann nur 80 % des Wertes, welchen sie in der Marktprämie bekommen hätten. Diese Begrenzung wurde mit dem Ziel eingeführt, ökonomische Anreize, eine solche Vergütungsmöglichkeit nicht nur bei Vorligen der Ausfallsituation in Anspruch zu nehmen, zu verringern.. Auch dient diese Instrument hauptsächlich dazu erhöhte Finanzierungskosten für Neuanlagen als Folge der Direktvermarktungspflicht zu verhindern.
Eine letzte Neuerung im EEG wurde mit dem Anlagenregister geschaffen. Demnach erfasst nunmehr die Registrierungspflicht alle Formen der erneuerbaren Energien. Hierdurch soll ein stets aktuelles Bild über den Ausbau er erneuerbaren _Energien ermöglicht werden. Die Daten werden permanent erfasst und auf der Internetseite der BNetzA veröffentlicht. Hierdurch soll wiederum mehr Transparenz erzielt werden und die Akzeptanz gegenüber der Energiewende gesteigert werden. Die hierfür geltenden Rechtsgrundlagen ergeben sich zum einem aus {{du przepis="§ 6 EEG"}} und zum anderen anderen aus {{du przepis="§ 93 EEG"}}. Hierbei beinhaltet {{du przepis="§ 6 EEG"}} die Registrierungspflicht und den Rahmen des Anlagenregisters.
Der weitere rechtliche Rahmen ergibt sich aus der Anlagenregisterverordnung, welche das Bundeswirtschaftsministerium aufgrund von {{du przepis="§ 93 EEG"}} erlassen hat. Entsprechend § 3 Abs. 1 AnlRegV sind sämtliche Anlagen zu registrieren, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden. Gleiches gilt gem. § 6 Abs. 1 AnlRegV für die Anlagen, die bereits vor dem 01.08.2014 in Betrieb waren, wenn die dort aufgeführten Anforderungen bejaht werden können. Auch gilt die Registrierungspflicht nach § 4 AnlRegV für genehmigungspflichtige Anlagen. Darüber hinaus müssen nach § 5 AnlRegV Erweiterungen, Stilllegungen und sonstige Änderungen mitgeteilt werden.
Ferner sind in den § 7-10 AnlRegV Bestimmungen für das Registrierungsverfahren zu finden. Diesen schließen sich die Veröffentlichung der registrierten Daten an, § 11 und aus § 12 ergibt sich ein Auskunftsrecht.
Additions:
Diese bezwecken eine notwendige Anpassung der bereits vorhandenen Vorschriften. Zudem erfolgt durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen eine Konkretisierung der Instrumente. An diesen ist zudem zu erkennen, dass das EEG 2.0 nicht mehr wie sein Vorgänger überwiegend der Technologieförderung zur Entwicklung und dem Test der jeweiligen Formen von erneuerbaren Energien dient. Vielmehr sollen die erneuerbaren Energien stärker an den Wettbewerb herangeführt werden sowie der Preisgestaltung am Markt unterworfen sein.
Deletions:
Additions:
Diese bezwecken eine notwendige Anpassung der bereits vorhandenen Vorschriften. Zudem erfolgt durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen eine Konkretisierung der Instrumente. An diesem ist zudem zu erkennen, dass das EEG 2.0 nicht mehr wie sein Vorgänger überwiegend der Technologieförderung zur Entwicklung und dem Test der jeweiligen Formen von erneuerbaren Energien dient.
Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche aufgrund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dies kommt gerade dadurch zum Ausdruck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.
Hierbei soll die Einführung dieser verpflichtenden Direktvermarktung stufenweise erfolgen. Dies soll dazu dienen, dass sich die verschiedenen Akteure hieran gewöhnen können. Daher wird eine Bagatellgrenze eingeführt, welche sich mit den Jahren verringert. Demnach sind folgende Anlagen zur Direktvermarktung nach {{du przepis="§ 37 Abs. 2 EEG"}} verpflichtet:
Ebenso wurde hinsichtlich der Angst der Anlagenbetreiber, dass diese auf den Förderkosten, wenn die Einkünfte beispielsweise beim vorübergehenden Ausfall des [[EnRDirektvermarktungsunternehmer Direktvermarktungsunternehmer]] bzw. Direktvermarkter, sitzen bleiben, das Instrument der Ausfallvermarktung geschaffen. In einem solchen Fall können die Anlagebetreiber nach {{du przepis="§ 38 EEG"}} ihren Strom einem Ausfallvermakrter anbieten und diese bekommen dann nur 80 % des Wertes, welchen sie in der Marktprämie bekommen hätten. Diese Begrenzung wurde mit dem Ziel eingeführt, ökonomische Anreize, eine solche Vergütungsmöglichkeit nicht nur bei Vorligen der Ausfallsituation in Anspruch zu nehmen, zu verringern.. Auch dient diese Instrument hauptsächlich dazu erhöhte Finanzierungskosten für Neuanlagen als Folge der Direktvermarktungspflicht zu verhindern.
Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche aufgrund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dies kommt gerade dadurch zum Ausdruck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.
Hierbei soll die Einführung dieser verpflichtenden Direktvermarktung stufenweise erfolgen. Dies soll dazu dienen, dass sich die verschiedenen Akteure hieran gewöhnen können. Daher wird eine Bagatellgrenze eingeführt, welche sich mit den Jahren verringert. Demnach sind folgende Anlagen zur Direktvermarktung nach {{du przepis="§ 37 Abs. 2 EEG"}} verpflichtet:
Ebenso wurde hinsichtlich der Angst der Anlagenbetreiber, dass diese auf den Förderkosten, wenn die Einkünfte beispielsweise beim vorübergehenden Ausfall des [[EnRDirektvermarktungsunternehmer Direktvermarktungsunternehmer]] bzw. Direktvermarkter, sitzen bleiben, das Instrument der Ausfallvermarktung geschaffen. In einem solchen Fall können die Anlagebetreiber nach {{du przepis="§ 38 EEG"}} ihren Strom einem Ausfallvermakrter anbieten und diese bekommen dann nur 80 % des Wertes, welchen sie in der Marktprämie bekommen hätten. Diese Begrenzung wurde mit dem Ziel eingeführt, ökonomische Anreize, eine solche Vergütungsmöglichkeit nicht nur bei Vorligen der Ausfallsituation in Anspruch zu nehmen, zu verringern.. Auch dient diese Instrument hauptsächlich dazu erhöhte Finanzierungskosten für Neuanlagen als Folge der Direktvermarktungspflicht zu verhindern.
Deletions:
Hierbei erfolgt eine komplette Umwandlung der Förderung für Freiflächen auf Ausschreibungen. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche aufgrund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dies kommt gerade dadurch zum Ausdruck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.
Hierbei soll die Einführung dieser verpflichtenden Direktvermarktung stufenweise erfolgen. Dies soll dazu dienen, dass sich die verschiedenen Akteure hieran gewöhnen können. Daher wird eine Bagatellgrenze eingeführt, welche sich mit den Jahren verringern soll. Demnach sind folgende Anlagen zur Direktvermarktung nach {{du przepis="§ 37 Abs. 2 EEG"}} verpflichtet:
Ebenso wurde hinsichtlich der Angst der Anlagenbetreiber, dass diese auf den Förderkosten, wenn die Einkünfte beispielsweise beim vorübergehenden Ausfall des [[EnRDirektvermarktungsunternehmer Direktvermarktungsunternehmer]] bzw. Direktvermarkter, sitzen bleiben, das Instrument der Ausfallvermarktung geschaffen. In einem solchen Fall können die Anlagebetreiber nach {{du przepis="§ 38 EEG"}} ihren Strom einem Ausfallvermakrter anbieten und diese bekommen dann nur 80 % des Wertes, welchen sie in der Marktprämie bekommen hätten. Diese Begrenzung wurde mit dem Ziel eingeführt, ökonomische Anreize, eine solche Vergütungsmöglichkeit wirklich nur in Anspruch zu nehmen. Auch dient diese Instrument hauptsächlich dazu erhöhte Finanzierungskosten für Neuanlagen als Folge der Direktvermarktungspflicht zu verhindern.
Additions:
Im Hinblick darauf, dass alle Akteure d.h auch diejenigen welche den erzeugten Strom Strom selber verbrauchen an den Förderkosten beteiligt werden können, sind die Regelungen der {{du przepis="§ 60 EEG"}} und {{du przepis="§ 61 EEG"}} einschlägig. Gerade hierbei ist {{du przepis="§ 61 EEG"}} von enormer Bedeutung, da durch diesen zum ersten Mal auch die Eigenversorgung von der EEG-Umlagepflicht erfasst wird.
Deletions:
Im Hinblick darauf, dass alle Akteure d.h auch diejenigen welche den erzeugten Strom Strom selber verbrauchen an den Förderkosten beteiligt werden können, sind die Regelungen der {{du przepis="§ 60 EEG"}} und 61 einschlägig. Gerade hierbei ist {{du przepis="§ 61 EEG"}} von enormer Bedeutung, da durch diesen zum ersten Mal auch die Eigenversorgung von der EEG-Umlagepflicht erfasst wird.
Additions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1421/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Ausschreibung/Ausschreibung_node.html#doc528566bodyText4 allgemeine Informationen zum Ausschreibungsverfahren]]
Additions:
((2)) Zu den Ausschreibungen
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1431/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Checkliste_Gebotsabgabe/Checkliste_Gebotsabgabe_node.html Checkliste Gebotsabgabe]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1431/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_15_04_2015/Gebotstermin_15_04_2015_node.html Informationen zum Gebotstermin am 15. April 2015]]
- ....
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1431/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Checkliste_Gebotsabgabe/Checkliste_Gebotsabgabe_node.html Checkliste Gebotsabgabe]]
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1431/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/PV-Freiflaechenanlagen/Gebotstermin_15_04_2015/Gebotstermin_15_04_2015_node.html Informationen zum Gebotstermin am 15. April 2015]]
- ....
Additions:
Ebenso wurde hinsichtlich der Angst der Anlagenbetreiber, dass diese auf den Förderkosten, wenn die Einkünfte beispielsweise beim vorübergehenden Ausfall des [[EnRDirektvermarktungsunternehmer Direktvermarktungsunternehmer]] bzw. Direktvermarkter, sitzen bleiben, das Instrument der Ausfallvermarktung geschaffen. In einem solchen Fall können die Anlagebetreiber nach {{du przepis="§ 38 EEG"}} ihren Strom einem Ausfallvermakrter anbieten und diese bekommen dann nur 80 % des Wertes, welchen sie in der Marktprämie bekommen hätten. Diese Begrenzung wurde mit dem Ziel eingeführt, ökonomische Anreize, eine solche Vergütungsmöglichkeit wirklich nur in Anspruch zu nehmen. Auch dient diese Instrument hauptsächlich dazu erhöhte Finanzierungskosten für Neuanlagen als Folge der Direktvermarktungspflicht zu verhindern.
Deletions:
Additions:
Diese bezweckten eine notwendige Anpassung der bereits vorhandenen Vorschriften. Zudem erfolgt durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen eine Konkretisierung der Instrumente. An diesem ist zudem zu erkennen, dass das EEG 2.0 nicht mehr wie sein Vorgänger überwiegend der Technologieförderung zur Entwicklung und dem Test der jeweiligen Formen von erneuerbaren Energien dient.
Aus diesem Grund werden im Folgenden zunächt die neuen Vorschriften anhand dieser im Überblick vorgestellt. Dem schließt sich eine genauere Betrachtung ausgewählter neuer Vorschrifen an. Abschließend ist eine Liste mit weiterführenden, ergänzenden Links rund um das EEG 2014 zu finden.
Dies wird lediglich dadurch beschränkt, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht bedroht sein darf. Angesichts des Letzt genannten Punktes, sieht das EEG in den Regelungen der §§ 63 ff EEG entsprechende Ausnahmen vor, welche gerade dazu dienen sollen die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht zu erschweren.
Im Hinblick darauf, dass alle Akteure d.h auch diejenigen welche den erzeugten Strom Strom selber verbrauchen an den Förderkosten beteiligt werden können, sind die Regelungen der {{du przepis="§ 60 EEG"}} und 61 einschlägig. Gerade hierbei ist {{du przepis="§ 61 EEG"}} von enormer Bedeutung, da durch diesen zum ersten Mal auch die Eigenversorgung von der EEG-Umlagepflicht erfasst wird.
Bis zum Erlass des EEG 2014 sah das EEG 2009 einen **Gleichlauf **von Einspeisevergütung und Direktvermarktung vor. Dieser wurde nunmehr durch das EEG 2014 abgelöst, indem dieses der [[EnRDirektvermarktung Direktvermarktung]] einen **Vorrang **einräumt. Dies wird durch den Wortlaut von {{du przepis="§ 2 Abs. 2 EEG"}} zum Ausdruck gebracht (//[...] soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. [...]//).
Durch diese Systemumstellung werden gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt. Zum einem erfolgt hierdurch die Verwirklichung einer in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 festgelegte Bedingung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Europarecht. Zum anderen lässt sich aus dem Wortlaut ableiten, dass diese Umstellung zur besseren Markteinbindung der erneuerbaren Energien nutzen soll.
Aus diesem Grund werden im Folgenden zunächt die neuen Vorschriften anhand dieser im Überblick vorgestellt. Dem schließt sich eine genauere Betrachtung ausgewählter neuer Vorschrifen an. Abschließend ist eine Liste mit weiterführenden, ergänzenden Links rund um das EEG 2014 zu finden.
Dies wird lediglich dadurch beschränkt, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht bedroht sein darf. Angesichts des Letzt genannten Punktes, sieht das EEG in den Regelungen der §§ 63 ff EEG entsprechende Ausnahmen vor, welche gerade dazu dienen sollen die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht zu erschweren.
Im Hinblick darauf, dass alle Akteure d.h auch diejenigen welche den erzeugten Strom Strom selber verbrauchen an den Förderkosten beteiligt werden können, sind die Regelungen der {{du przepis="§ 60 EEG"}} und 61 einschlägig. Gerade hierbei ist {{du przepis="§ 61 EEG"}} von enormer Bedeutung, da durch diesen zum ersten Mal auch die Eigenversorgung von der EEG-Umlagepflicht erfasst wird.
Bis zum Erlass des EEG 2014 sah das EEG 2009 einen **Gleichlauf **von Einspeisevergütung und Direktvermarktung vor. Dieser wurde nunmehr durch das EEG 2014 abgelöst, indem dieses der [[EnRDirektvermarktung Direktvermarktung]] einen **Vorrang **einräumt. Dies wird durch den Wortlaut von {{du przepis="§ 2 Abs. 2 EEG"}} zum Ausdruck gebracht (//[...] soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. [...]//).
Durch diese Systemumstellung werden gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt. Zum einem erfolgt hierdurch die Verwirklichung einer in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 festgelegte Bedingung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Europarecht. Zum anderen lässt sich aus dem Wortlaut ableiten, dass diese Umstellung zur besseren Markteinbindung der erneuerbaren Energien nutzen soll.
Deletions:
Aus diesem Grund werden im Folgenden zunächt die neuen Vorschriften anhand dieser im Überblick vorgestellt. Dem schließt sich eine genauere Betrachtung der neuen Vorschrifen an. Abschließend ist eine Liste mit weiterführenden, ergänzenden Links rund um das EEG 2014 zu finden.
Dies wird lediglich dadurch beschränkt, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht bedroht sein darf. Angesichts der Letzt genannten Information, sieht das EEG in den Regelungen der §§ 63 ff EEG entsprechende Ausnahmen vor, welche gerade dazu dienen sollen die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht zu erschweren.
Für den Punkt, dass alle Akteure d.h auch diejenigen welche den erzeugten Strom Strom selber verbrauchen an den Förderkosten sbeteiligt werden können, sind die Regelungen der {{du przepis="§ 60 EEG"}} und 61 einschlägig. Gerade hierbei ist {{du przepis="§ 61 EEG"}} von enormer Bedeutung, da durch diesen zum ersten Mal auch die Eigenversorgung von der EEG-Umlagepflicht erfasst wird.
Bis zum Erlass des EEG 2014 sah das EEG 2009 einen **Gleichlauf **von Einspeisevergüptung und Direktvermarktung vor. Dieser wurde nunmehr durch das EEG 2014 abgelöst, indem dieses der [[EnRDirektvermarktung Direktvermarktung]] einen **Vorrang **einräumt. Dies wird durch den Wortlaut von {{du przepis="§ 2 Abs. 2 EEG"}} zum Ausdruck gebracht (//[...] soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. [...]//).
Durch diese Systemumstellung werden gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt. Zum einem erfolgt hierdurch die Verwirklichung einer in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 festgelegte Bedingungen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Europarecht. Zum anderen soll diese Umstellung zur besseren Markteinbindung der erneuerbaren Energien dienen.
Additions:
Ferner sind in den § 7-10 AnlRegV Bestimmungen für das Registrierungsverfahren zu finden. Diesen schließen sich die Veröffentlichung der registrierten Daten an, § 11 und aus § 12 ergibt sich ein Auskunftsrecht.
Deletions:
Additions:
anhand ausgewählter Themen=====
- verpflichtende Direktvermarktung zur besseren Marktintegration der ereuerbaren Energien (Abs. 2)
- Konzentration auf die kostengünstigen Technologien (Abs. 3)
- angemessenen Verteilung der Förderkosten zur Beschränkung der explodierenden Kosten (Abs.4)
- Festlegung der Höhe der notwendigen Förderung durch Ausschreibung (Abs. 5)
- verpflichtende Direktvermarktung zur besseren Marktintegration der ereuerbaren Energien (Abs. 2)
- Konzentration auf die kostengünstigen Technologien (Abs. 3)
- angemessenen Verteilung der Förderkosten zur Beschränkung der explodierenden Kosten (Abs.4)
- Festlegung der Höhe der notwendigen Förderung durch Ausschreibung (Abs. 5)
Deletions:
- verpflichtende Direktvermarktung zur besseren Marktintegration der ereuerbaren Energien
- Konzentration auf die kostengünstigen Technologien
- angemessenen Verteilung der Förderkosten zur Beschränkung der explodierenden Kosten
- Festlegung der Höhe der notwendigen Förderung durch Ausschreibug
Deletions:
((3)) Allgemeines
- [[http://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2014_17.pdf RA Henning Thomas, LL. M; Das EEG 2014 – Eine Darstellung nach Anspruchsgrundlagen; NVwZ – Extra Heft 17; Jahr 2014; S. 1]]
- [[http://www.erdigital.de/ce/das-neue-eeg-2014/detail.html Thorsten Müller Dr. Hartmut Kahl Frank Sailer; Das neue EEG 2014 - Systemwechsel beim weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien; ER: Jahr 2014; S. 139.]]
- [[http://www.erdigital.de/ce/eeg-2014-das-ende-der-buergerenergie/detail.html Christian Maly Moritz Meister Prof. Dr. Thomas Schomerus; EEG 2014 – Das Ende der Bürgerenergie?; ER; Jahr 2014; S. 147.]]
- [[http://www.vw-online.eu/fachartikel/das-erneuerbare-energien-gesetz-2014-eeg-2014-ein-ueberblick-ueber-die-neuen-regelungen.html? Geipel, RA Dr. Martin, Dinter, RA Dr. Jan; Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG 2014) – ein Überblick über die neuen Regelungen; VersorgungsWirtschaft Jahr 2014; S. 201.]]
- [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fNVWZ%2f2014%2fcont%2fNVWZ.2014.1113.1.htm#A Dr. Guido Wustlich, Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 - Grundlegend neu – aber auch grundlegend anders?, NVwZ, Jahr: 2014, S. 1113.]]
- [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ify/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=6&fromdoctodoc=yes&doc.id=SBLU000746014&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint Roman Sprenger, Vertrauensschutz für Anlagenbetreiber, Investoren und Unternehmen beim Übergang zum EEG 2014, ZNER, Jahr 2014, S. 325-329.]]
- [[http://www.ulrich-jochimsen.de/files/ZNER_2014_04_Eike_Schwarz.pdf Eike Schwarz, Integration erneuerbarer Energien in den Strommarkt, ZNER, Jahr 2014, S. 337-344.]]
- [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/1jnl/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=24&fromdoctodoc=yes&doc.id=SBLU000745914&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint Felix Ekardt, Verfassungs- und unionsrechtliche Probleme des EEG 2014, ZNER, Jahr 2014, S. 317-324.]]
- [[https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fENWZ%2f2014%2fcont%2fENWZ.2014.112.1.htm Jens Vollprecht, Fabian Clausen; Auf dem Weg zum EEG 2014 - ein Werkstattbericht; EnWZ Jahr 2014, S. 112-116.]]
- Dr.Roman Sprenger, Vertrauensschutz ffür Anlagenbetreiber, Investoren und Unternehmen beim Übergang zum EEG 2014, ZNER, Jahr 2014, S. 325-328.
- .........
((3)) Eigenversorgung und EEG-Umlage
- [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fNVWZ%2f2014%2fcont%2fNVWZ.2014.765.1.htm Macht/Nebel: Das Eigenverbrauchsprivileg des EEG 2014 im Kontext des EU-Beihilfeverfahrens und der Umwelt- und E - nergiebeihilfeleitlinien 2014-2020; NVwZ, Jahr 2014 S. 7658 - 770.]]
- Dr. Martin Geipel / Dr. Cornellia Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 416.
- [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/nvwz/2014/cont/nvwz.2014.1128.1.htm&pos=4&hlwords=Belastung%C3%90der%C3%90Eigenversorgung%C3%90+belastung%2cder%2ceigenversorgung+%C3%90+belasten+%C3%90+der+%C3%90+eigen+%C3%90+versorgen+%C3%90+belastungdereigenversorgung+#xhlhit RA Dr. Marc Ruttloff, Eigenversorgung durch Bestandsanlagen unter dem EEG 2.0 – wie weit reicht der Bestandsschutz?, NVwZ, Jahr: 2014, S. 1128.]]
- [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fENWZ%2f2014%2fcont%2fENWZ.2014.392.1.htm Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, Jahr: 2014, S. 392.]]
- Dr. Nils Großmann/Katharina Groth, Bestandschutz für Eigenversorgungsmodelle nach dem EEG 2014, RdE, Jahr 2014, S. 475.
((3)) Verpflichtende Direktvermarktung
- [[https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/zeits/enwz/2014/cont/enwz.2014.358.1.htm&pos=0&hlwords=Belastung%C3%90der%C3%90Eigenversorgung%C3%90+belastung%2cder%2ceigenversorgung+%C3%90+belasten+%C3%90+der+%C3%90+eigen+%C3%90+versorgen+%C3%90+belastungdereigenversorgung+#xhlhit Dr. Steffen Herz/Dr. Florian Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, Jahr 2014, S. 358.]]
- [[https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fENWZ%2f2014%2fcont%2fENWZ.2014.352.1.htm#A Dr. Fabian Sösemann, Herkunftsnachweise für Strom aus geförderter Direktvermarktung oder umlagebefreiter Strom aus sonstiger Direktvermarktung? - Eine erste Verortung der Verordnungsermächtigung zur Vermarktung von Grünstrom aus Direktvermarktung in § EEG § 95 Nr. EEG § 95 Nummer 6 EEG 2014, EnWZ, Jahr 2014, S. 352]]
- [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/enwz/2014/cont/enwz.2014.387.1.htm&pos=14&hlwords=Ermittlung%C3%90F%26%23246%3brderh%26%23246%3bhe%C3%90F%C3%B6rderh%C3%B6he%C3%90Ausschreibung%C3%90+ermittlung%2cfoerderhoehe%2causschreibung+%C3%90+ermittlung+%C3%90+foerdern+%C3%90+hoehe+%C3%90+ausschreiben+#xhlhit Prof. Dr. Volker Lüdemann/Manuel Christian Ortmann, LL. M., Direktvermarktung im EEG - Das unvollendete Marktprämienmodell, EnWZ, Jahr: 2014, S. 387.]]
- [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ikl/page/jurisw.psml?doc.hl=1&doc.id=SBLU000801314&documentnumber=4&numberofresults=6&showdoccase=1&doc.part=S¶mfromHL=true#focuspoint Daniel Breuer, Thomas Lindner, Die verpflichtende Direktvermarktung nach dem EEG 2014, REE, Jahr 2014, S. 129-141.]]
- ...........
((3)) Ermittlug der Förderhöhe durch Ausschreibung
- [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/ents/lsk/2014/3800/lsk.2014.38.0912.htm&pos=1&lasthit=true&hlwords=#xhlhit Christian Kahle: Ermittlung der Förderhöhe für PV-Freiflächenanlagen nach dem EEG 2014 - Ausschreibungsmodell; RdE Jahr 2014, Seite 372 bzw. LSK 2014, 380912.]]
- [[http://www.stiftung-umweltenergierecht.de/fileadmin/pdf_aushaenge/Aktuelles/WueBericht_6_Ausschreibungen_im_EEG_2014_2014-07-16.pdf Dr. Marcus Kahles, Ausschreibungen
als neues Instrument im EEG 2014 Ein Überblick zu den relevanten Regelungen im EEG 2014, Wür
zburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr.6 vom 16.07.2014.]]
- [[http://www.stiftung-umweltenergierecht.de/fileadmin/pdf_aushaenge/Aktuelles/WueBericht__5_Beihilferecht_Erfordernis_Ausschreibungen_final_2014-07-16.docx.pdf Helena Münchmeyer, LL.M. Eur./ Dr. Markus Kahles/ Fabian Pause, LL.M. Eur., Erfordert das europäische
Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum
Umweltenergierecht Nr.5 vom 16.07.2014.]]
- Dr. Markus Kahles und Katharina Merkel, Ausschreibungen auf Grundlage des EEG 2014 – Rechtliche Vorgaben und Herausforderungen, ER (Zeitschrift für die gesamte Energierechtspraxis) - Sonderheft 1.14 zum EEG 2014, S. 21 – 27.
- [[http://www.stiftung-umweltenergierecht.de/fileadmin/pdf_aushaenge/Forschung/WueBericht_10_Bagatellvorbehalt_Ausschreibungen_Wind_final.pdf Helena Münchmeyer/Hartmut Kahl,
Der Bagatellvorbehalt bei Ausschreibungen für Windenergie in den Beihilfeleitlinien der Europäischen Kommission, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr.10 vom 16.10.2014]].
- [[http://www.stiftung-umweltenergierecht.de/fileadmin/pdf_aushaenge/Aktuelles/WueBericht_7_Rechtlicher_Klaerungsbedarf_EEG-Ausschreibungen_2014-07-16.pdf Hartmut Kahl/ Markus/ Kahles/ Katharina Merkel, Rechtlicher Klärungsbedarf zu Ausschreibungsmodellen bei der Förderung erneuerbarer Energien, Version 1.0, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr.
7 vom 16.07.2014.]]
- ............
((3)) Die besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG
- [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/nvwz/2014/cont/nvwz.2014.1122.1.htm&pos=16&hlwords=besondere%C3%90Ausgleichsregelung%C3%90+besondere%2causgleichsregelung+%C3%90+besonders+%C3%90+ausgleich+%C3%90+regeln+#xhlhit Andreas Große und Rechtsanwalt Dr. Markus Kachel, LL. M; Die Besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014; NVwZ Jahr 2014, Seite 1122.]]
- .............
((3)) Sonstige
- [[http://www.erdigital.de/ce/zur-kritik-des-begriffs-der-bruttowertschoepfung-gemaess-64-eeg-2014/detail.html Prof. Dr. Andy Junker; Zur Kritik des Begriffs der Bruttowertschöpfung gemäß EEG 2014, § 64; ER: Jahr 2014; S. 196.]]
- .......
Additions:
=====Eine Darstellung der neuen Rechtslage
anhand ausgewählter Bestimmungen=====
anhand ausgewählter Bestimmungen=====
Deletions:
Additions:
----
CategoryEnergierecht
CategoryEnergierecht
Deletions:
Additions:
Eine letzte Neuerung im EEG wurde mit dem Anlagenregister geschaffen. Demnach erfasst nunmehr die Registrierungspflicht alle Formen der erneuerbaren Energien. Hierdurch soll ein stets aktuelles Bild über den Ausbau er erneuerbaren _Energien ermöglicht werden. Die Daten werden permanent erfasst und auf der Internetseite der BNetzA veröffentlicht. Hierdurch soll wiederum mehr Transparenz erzielt werden und die Akzeptanz gegenüber der Energiewende gesteigert werden. Die hierfür geltenden Rechtsgrundlagen ergeben sich zum einem aus {{du przepis="§ 6 EEG"}} und zum anderen anderen aus {{du przepis="§ 93 EEG"}}. Hierbei beinhaltet {{du przepis="§ 6 EEG"}} die Registrierungspflicht und den Rahmen des Anlagenregisters.
Der weitere rechtliche Rahmen ergibt sich aus der Anlagenregisterverordnung, welche das Bundeswirtschaftsministerium aufgrund von {{du przepis="§ 93 EEG"}} erlassen hat. Entsprechend § 3 Abs. 1 AnlRegV sind sämtliche Anlagen zu registrieren, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden. Gleiches gilt gem. § 6 Abs. 1 AnlRegV für die Anlagen, die bereits vor dem 01.08.2014 in Betrieb waren, wenn die dort aufgeführten Anforderungen bejaht werden können. Auch gilt die Registrierungspflicht nach § 4 AnlRegV für genehmigungspflichtige Anlagen. Darüber hinaus müssen nach § 5 AnlRegV Erweiterungen, Stilllegungen und sonstige Änderungen mitgeteilt werden.
Ferner sind in den § 7-10 AnlRegV Bestimmungen für das Registrierungsverfahren zu finden. Diesen schließen sich die Veröffentlichung der registrierten Daten an, § 11 und aus 3 12 ergibt sich ein Auskunftsrecht.
Der weitere rechtliche Rahmen ergibt sich aus der Anlagenregisterverordnung, welche das Bundeswirtschaftsministerium aufgrund von {{du przepis="§ 93 EEG"}} erlassen hat. Entsprechend § 3 Abs. 1 AnlRegV sind sämtliche Anlagen zu registrieren, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden. Gleiches gilt gem. § 6 Abs. 1 AnlRegV für die Anlagen, die bereits vor dem 01.08.2014 in Betrieb waren, wenn die dort aufgeführten Anforderungen bejaht werden können. Auch gilt die Registrierungspflicht nach § 4 AnlRegV für genehmigungspflichtige Anlagen. Darüber hinaus müssen nach § 5 AnlRegV Erweiterungen, Stilllegungen und sonstige Änderungen mitgeteilt werden.
Ferner sind in den § 7-10 AnlRegV Bestimmungen für das Registrierungsverfahren zu finden. Diesen schließen sich die Veröffentlichung der registrierten Daten an, § 11 und aus 3 12 ergibt sich ein Auskunftsrecht.
Additions:
- Dr. Nils Großmann/Katharina Groth, Bestandschutz für Eigenversorgungsmodelle nach dem EEG 2014, RdE, Jahr 2014, S. 475.
Additions:
((2)) [[EnRBesondereAusgleichsregelungEEG Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen]]
Deletions:
Additions:
((1)) Durchbrechung der Kostendynamik
((2)) [[EnREigenversorgungEEG Verteilung der Förderkosten auf alle- insb. Belastung der Eigenstromerzeuger mit der EEG-Umlage]]
((2)) [[EnRBesondereAusgleichregelungEEG Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen]]
((2)) [[EnREigenversorgungEEG Verteilung der Förderkosten auf alle- insb. Belastung der Eigenstromerzeuger mit der EEG-Umlage]]
((2)) [[EnRBesondereAusgleichregelungEEG Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen]]
Deletions:
((2)) Verteilung der Förderkosten auf alle- insb. Belastung der Eigenstromerzeuger mit der EEG-Umlage
((2)) Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen
Additions:
=====Eine Darstellung der neuen Rechtslage=====
Deletions:
Additions:
=====Eine Darstellungder neuen Rechtslage=====
Additions:
((1)) [[EnRAusschreibungEEG Bestimmung des Förderumfangs durch Ausschreibungen]]
((1)) [[EnRAnlagenregisterEEG Mehr Transparenz durch Einrichtung eines Anlagenregisters]]
((1)) [[EnRAnlagenregisterEEG Mehr Transparenz durch Einrichtung eines Anlagenregisters]]
Deletions:
((1)) [[EnRAnlagenregister Mehr Transparenz durch Einrichtung eines Anlagenregisters]]
Additions:
((1)) [[EnRDirektvermarktung Bessere Markteinbindung durch verpflichtende Direktvermarktung]]
Deletions:
Deletions:
Additions:
Ebenso wurde hinsichtlich der Angst der Anlagenbetreiber, dass diese auf den Förderkosten, wenn die Einkünfte beispielsweise beim vorübergehenden Ausfall des [[EnRDirektvermarktungsunternehmer Direktvermarktungsunternehmer]] bzw. Direktvermarkter, sitzen bleiben, das Instrument der Ausfallvermarktung geschaffen. In einem solchen Fall können die Anlagebetreiber nach {{du przepis="§ 38 EEG"}} ihren Strom einem Ausfallvermakrter anbieten und diese bekommen dann nur 80 % des Wertes, welchen sie in der Marktprämie bekommen hätten. Diese Begrenzung wurde mit dem Ziel eingeführt, ökonomische Anreize, eine solche Vergütungsmöglichkeit wirklich nur in Anspruch zu nehmen, zu reduzieren.
Deletions:
Additions:
Hierbei soll die Einführung dieser verpflichtenden Direktvermarktung stufenweise erfolgen. Dies soll dazu dienen, dass sich die verschiedenen Akteure hieran gewöhnen können. Daher wird eine Bagatellgrenze eingeführt, welche sich mit den Jahren verringern soll. Demnach sind folgende Anlagen zur Direktvermarktung nach {{du przepis="§ 37 Abs. 2 EEG"}} verpflichtet:
- ab 1. Januar 2016: jegliche Neuanlagen mit einer Leistung von mindestens 100 kW
Diese Einteilung hat zur Folge, dass der Anspruch auf Einspeisevergütung nach 2016 nur für kleine Neunlagen bestehen bleibt.
- ab 1. Januar 2016: jegliche Neuanlagen mit einer Leistung von mindestens 100 kW
Diese Einteilung hat zur Folge, dass der Anspruch auf Einspeisevergütung nach 2016 nur für kleine Neunlagen bestehen bleibt.
Deletions:
- ab 1. Januar 2016: jegliche Neuanlagen mit einer Mindestleistung von 250 kW
- vom 1. Januar 2017 an: alle Neuanlagen mit einer Leistung von mindestens 100 kW #
Additions:
Bis zum Erlass des EEG 2014 sah das EEG 2009 einen **Gleichlauf **von Einspeisevergüptung und Direktvermarktung vor. Dieser wurde nunmehr durch das EEG 2014 abgelöst, indem dieses der [[EnRDirektvermarktung Direktvermarktung]] einen **Vorrang **einräumt. Dies wird durch den Wortlaut von {{du przepis="§ 2 Abs. 2 EEG"}} zum Ausdruck gebracht (//[...] soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. [...]//).
Durch diese Systemumstellung werden gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt. Zum einem erfolgt hierdurch die Verwirklichung einer in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 festgelegte Bedingungen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Europarecht. Zum anderen soll diese Umstellung zur besseren Markteinbindung der erneuerbaren Energien dienen.
Hierbei soll die Einführung dieser verpflichtenden Direktvermarktung stufenweise erfolgen. Dies soll dazu dienen, dass sich die verschiedenen Akteure hieran gewöhnen können. Daher wird eine Bagatellgrenze eingeführt, welche sich mit den Jahren verringern soll. Demnach sind folgende Anlagen zur Direktvermarktung verpflichtet:
Durch diese Systemumstellung werden gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt. Zum einem erfolgt hierdurch die Verwirklichung einer in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 festgelegte Bedingungen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Europarecht. Zum anderen soll diese Umstellung zur besseren Markteinbindung der erneuerbaren Energien dienen.
Hierbei soll die Einführung dieser verpflichtenden Direktvermarktung stufenweise erfolgen. Dies soll dazu dienen, dass sich die verschiedenen Akteure hieran gewöhnen können. Daher wird eine Bagatellgrenze eingeführt, welche sich mit den Jahren verringern soll. Demnach sind folgende Anlagen zur Direktvermarktung verpflichtet:
Deletions:
Additions:
- [[http://www.stiftung-umweltenergierecht.de/fileadmin/pdf_aushaenge/Aktuelles/WueBericht_7_Rechtlicher_Klaerungsbedarf_EEG-Ausschreibungen_2014-07-16.pdf Hartmut Kahl/ Markus/ Kahles/ Katharina Merkel, Rechtlicher Klärungsbedarf zu Ausschreibungsmodellen bei der Förderung erneuerbarer Energien, Version 1.0, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr.
7 vom 16.07.2014.]]
7 vom 16.07.2014.]]
Additions:
Neben der Systemumstellung zur Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibung, soll die Kostendynamik durchbrochen werden. Grundlage hierfür bildet {{du przepis="§ 2 Abs. 3 EEG"}} sowie {{du przepis="§ 2 Abs. 4 EEG"}}. Hierbei ist es zunächst erforderlich die EEG-Umlage auf dem derzeitigen Level über die nächsten Jahre zu stabilisieren. Dies wird vor allem durch den branchenspezifischen Ausbaukorridor in {{du przepis="§ 3 EEG"}} erzielt. Dabei erfolgt eine **Konzentration auf kostengünstige Technologien**. Darüber hinaus wird die Markt- und Systemintegration von EE vergünstigt und vorliegende Überforderungen und die Degression der Förderugen abgebaut.
Deletions:
Additions:
- Dr.Roman Sprenger, Vertrauensschutz ffür Anlagenbetreiber, Investoren und Unternehmen beim Übergang zum EEG 2014, ZNER, Jahr 2014, S. 325-328.
Additions:
Bis zum Erlass des EEG 2014 sah das EEG 2009 einen **Gleichlauf **von Einspeisevergüptung und Direktvermarktung vor. Dieser wurde nunmehr durch das EEG 2014 abgelöst, indem dieses der [[EnRDirektvermarktung Direktvermarktung]] einen **Vorrang **einräumt. Dies wird durch den Wortlaut von {{du przepis="§ 2 Abs. 2 EEG"}} zum Ausdruck gebracht (//[...] soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. [...]//). Hierbei soll die Einführung dieser verpflichtenden Direktvermarktung stufenweise erfolgen. Dies soll dazu dienen, dass sich die verschiedenen Akteure hieran gewöhnen können. Daher wird eine Bagatellgrenze eingeführt, welche sich mit den Jahren verringern soll. Demnach sind folgende Anlagen zur Direktvermarktung verpflichtet:
Ebenso wurde hinsichtlich der Angst der Anlagenbetreiber, dass diese auf den Förderkosten, wenn die Einkünfte beispielsweise beim vorübergehenden Ausfall des [[EnRDirektvermarktungsunternehmer Direktvermarktungsunternehmer]] bzw. Direktvermarkter, sitzen bleiben, das Instrument der Ausfallvermarktung geschaffen. {{color text="Regelung, soweit vorhanden, einfügen" c="red"}} In einem solchen Fall können die Anlagebetreiber ihren Strom einem Ausfallvermakrter anbieten und diese bekommen dann nur 80 % des Wertes, welchen sie in der Marktprämie bekommen hätten. Diese Begrenzung wurde mit dem Ziel eingeführt, ökonomische Anreize, eine solche Vergütungsmöglichkeit wirklich nur in Anspruch zu nehmen, zu reduzieren.
Ebenso wurde hinsichtlich der Angst der Anlagenbetreiber, dass diese auf den Förderkosten, wenn die Einkünfte beispielsweise beim vorübergehenden Ausfall des [[EnRDirektvermarktungsunternehmer Direktvermarktungsunternehmer]] bzw. Direktvermarkter, sitzen bleiben, das Instrument der Ausfallvermarktung geschaffen. {{color text="Regelung, soweit vorhanden, einfügen" c="red"}} In einem solchen Fall können die Anlagebetreiber ihren Strom einem Ausfallvermakrter anbieten und diese bekommen dann nur 80 % des Wertes, welchen sie in der Marktprämie bekommen hätten. Diese Begrenzung wurde mit dem Ziel eingeführt, ökonomische Anreize, eine solche Vergütungsmöglichkeit wirklich nur in Anspruch zu nehmen, zu reduzieren.
Deletions:
Ebenso wurde hinsichtlich der Angst der Anlagenbetreiber, dass diese auf den Förderkosten, wenn die Einkünfte beispielsweise beim vorübergehenden Ausfall des [[EnRDirektvermarktungsunternehmer Direktvermarktungsunternehmer]] bzw. Direktvermarkter, sitzen bleiben, das Instrument der Ausfallvermarktung geschaffen. In einem solchen Fall können die Anlagebetreiber ihren Strom einem Ausfallvermakrter anbieten und diese bekommen dann nur 80 % des Wertes, welchen sie in der Marktprämie bekommen hätten. Diese Begrenzung wurde mit dem Ziel eingeführt, ökonomische Anreize, eine solche Vergütungsmöglichkeit wirklich nur in Anspruch zu nehmen, zu reduzieren.
Additions:
Darüber hinaus soll das neu gefasste EEG entsprechend seiner Regelung in {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EEG"}} dazu beitragen, den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Dabei ist vorgesehen, dass der Anteil bis 2025 40 bis 45 Prozent beträgt und bis zum Jahr 2035 55 bis 60 Prozent erreicht. Damit diese Ausbauziele erzielt werden können, wurden in § 2 neue Instrumente der Mengenlenkung geschaffen. Zu diesen zählen:
Mit Inkrafttreten des EEG soll nunmehr die Förderhöhe für alle erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen //spätestens bis 2017// bestimmt werden. Dies ergibt sich aus {{du przepis="§ 2 Abs. 5 EEG"}}. Hierdurch erfolgt eine entscheidende Systemumstellung innerhalb des deutschen Rechts zur Förderung von erneuerbaren Energien.
Für diesen Bereich sieht das EEG 2014 eine komplexe Regelungsstruktur vor. Diese setzt sich zum einem aus {{du przepis="§ 55 EEG"}}, {{du przepis="§ 88 EEG"}} und {{du przepis="§ 99 EEG"}} zusammen.
Neben der Systemumstellung zur Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibung, soll die Kostendynamik durchbrochen werden. Grundlage hierfür bildet {{du przepis="§ 2 Abs. 3 EEG"}}. Hierbei ist es zunächst erforderlich die EEG-Umlage auf dem derzeitigen Level über die nächsten Jahre zu stabilisieren. Dies wird vor allem durch den branchenspezifischen Ausbaukorridor in {{du przepis="§ 3 EEG"}} erzielt. Dabei erfolgt eine **Konzentration auf kostengünstige Technologien**. Darüber hinaus wird die Markt- und Systemintegration von EE vergünstigt und vorliegende Überforderungen und die Degression der Förderugen abgebaut.
Für den Punkt, dass alle Akteure d.h auch diejenigen welche den erzeugten Strom Strom selber verbrauchen an den Förderkosten sbeteiligt werden können, sind die Regelungen der {{du przepis="§ 60 EEG"}} und 61 einschlägig. Gerade hierbei ist {{du przepis="§ 61 EEG"}} von enormer Bedeutung, da durch diesen zum ersten Mal auch die Eigenversorgung von der EEG-Umlagepflicht erfasst wird.
Bis zum Erlass des EEG 2014 sah das EEG 2009 einen **Gleichlauf **von Einspeisevergüptung und Direktvermarktung vor. Dieser wurde nunmehr durch das EEG 2014 abgelöst, indem dieses der [[EnRDirektvermarktung Direktvermarktung]] einen **Vorrang **einräumt. Dies wird durch den Wortlaut von {{du przepis="§ 2 Abs. 2 EEG"}} zum Ausdruck gebracht (//[...] soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. [...]//). Hierbei soll die Einführung dieser verpflichtenden Direktvermarktung stufenweise erfolgen. Dies soll dazu dienen, dass sichdie verschiedenen Akteure ´hieran gewöhnen können. Daher wird eine Bagatellgrenze eingeführt, welche sich mit den Jahren verringern soll. So sind folgende Anlagen zur Direktvermarktung verpflichtet:
Mit Inkrafttreten des EEG soll nunmehr die Förderhöhe für alle erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen //spätestens bis 2017// bestimmt werden. Dies ergibt sich aus {{du przepis="§ 2 Abs. 5 EEG"}}. Hierdurch erfolgt eine entscheidende Systemumstellung innerhalb des deutschen Rechts zur Förderung von erneuerbaren Energien.
Für diesen Bereich sieht das EEG 2014 eine komplexe Regelungsstruktur vor. Diese setzt sich zum einem aus {{du przepis="§ 55 EEG"}}, {{du przepis="§ 88 EEG"}} und {{du przepis="§ 99 EEG"}} zusammen.
Neben der Systemumstellung zur Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibung, soll die Kostendynamik durchbrochen werden. Grundlage hierfür bildet {{du przepis="§ 2 Abs. 3 EEG"}}. Hierbei ist es zunächst erforderlich die EEG-Umlage auf dem derzeitigen Level über die nächsten Jahre zu stabilisieren. Dies wird vor allem durch den branchenspezifischen Ausbaukorridor in {{du przepis="§ 3 EEG"}} erzielt. Dabei erfolgt eine **Konzentration auf kostengünstige Technologien**. Darüber hinaus wird die Markt- und Systemintegration von EE vergünstigt und vorliegende Überforderungen und die Degression der Förderugen abgebaut.
Für den Punkt, dass alle Akteure d.h auch diejenigen welche den erzeugten Strom Strom selber verbrauchen an den Förderkosten sbeteiligt werden können, sind die Regelungen der {{du przepis="§ 60 EEG"}} und 61 einschlägig. Gerade hierbei ist {{du przepis="§ 61 EEG"}} von enormer Bedeutung, da durch diesen zum ersten Mal auch die Eigenversorgung von der EEG-Umlagepflicht erfasst wird.
Bis zum Erlass des EEG 2014 sah das EEG 2009 einen **Gleichlauf **von Einspeisevergüptung und Direktvermarktung vor. Dieser wurde nunmehr durch das EEG 2014 abgelöst, indem dieses der [[EnRDirektvermarktung Direktvermarktung]] einen **Vorrang **einräumt. Dies wird durch den Wortlaut von {{du przepis="§ 2 Abs. 2 EEG"}} zum Ausdruck gebracht (//[...] soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. [...]//). Hierbei soll die Einführung dieser verpflichtenden Direktvermarktung stufenweise erfolgen. Dies soll dazu dienen, dass sichdie verschiedenen Akteure ´hieran gewöhnen können. Daher wird eine Bagatellgrenze eingeführt, welche sich mit den Jahren verringern soll. So sind folgende Anlagen zur Direktvermarktung verpflichtet:
Deletions:
Mit Inkrafttreten des EEG soll nunmehr die Förderhöhe für alle erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen //spätestens bis 2017// bestimmt werden. Dies ergibt sich aus [[EnRSynopseEEG2 § 2 Abs. 5 EEG 2014]]. Hierdurch erfolgt eine entscheidende Systemumstellung innerhalb des deutschen Rechts zur Förderung von erneuerbaren Energien.
Für diesen Bereich sieht das EEG 2014 eine komplexe Regelungsstruktur vor. Diese setzt sich zum einem aus [[EnRSynopseEEG55 § 55 EEG 2014]], [[EnRSynopseEEG88 § 88 EEG 2014]] und [[EnRSynopseEEG99 § 99 EEG 2014]] zusammen.
Neben der Systemumstellung zur Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibung, soll die Kostendynamik durchbrochen werden. Grundlage hierfür bildet [[EnRSynopseEEG2 § 2 Abs. 3 EEG 2014]] Hierbei ist es zunächst erforderlich die EEG-Umlage auf dem derzeitigen Level über die nächsten Jahre zu stabilisieren. Dies wird vor allem durch den branchenspezifischen Ausbaukorridor in [[EnRSynopseEEG3 § 3 EEG 2014]] erzielt. Dabei erfolgt eine **Konzentration auf kostengünstige Technologien**. Darüber hinaus wird die Markt- und Systemintegration von EE vergünstigt und vorliegende Überforderungen und die Degression der Förderugen abgebaut.
Für den Punkt, dass alle Akteure d.h auch diejenigen welche den erzeugten Strom Strom selber verbrauchen an den Förderkosten sbeteiligt werden können, sind die Regelungen der [[EnRSynopseEEG60 § 60 EEG 2014]] und 61 einschlägig. Gerade hierbei ist [[EnRSynopseEEG61 § 61 EEG 2014]] von enormer Bedeutung, da durch diesen zum ersten Mal auch die Eigenversorgung von der EEG-Umlagepflicht erfasst wird.
Bis zum Erlass des EEG 2014 sah das EEG 2009 einen **Gleichlauf **von Einspeisevergüptung und Direktvermarktung vor. Dieser wurde nunmehr durch das EEG 2014 abgelöst, indem dieses der [[EnRDirektvermarktung Direktvermarktung]] einen **Vorrang **einräumt. Dies wird durch den Wortlaut von [[EnRSynopseEEG2 § 2 Abs. 2 EEG 2014]] zum Ausdruck gebracht (//[...] soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. [...]//). Hierbei soll die Einführung dieser verpflichtenden Direktvermarktung stufenweise erfolgen. Dies soll dazu dienen, dass sichdie verschiedenen Akteure ´hieran gewöhnen können. Daher wird eine Bagatellgrenze eingeführt, welche sich mit den Jahren verringern soll. So sind folgende Anlagen zur Direktvermarktung verpflichtet:
Additions:
((1)) [[EnRDurchbrechungKostendynamikEEG Durchbrechung der Kostendynamik]]
((2)) Kozentration auf kostengünstige Technologien
((2)) Verteilung der Förderkosten auf alle- insb. Belastung der Eigenstromerzeuger mit der EEG-Umlage
((2)) Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen
((2)) Kozentration auf kostengünstige Technologien
((2)) Verteilung der Förderkosten auf alle- insb. Belastung der Eigenstromerzeuger mit der EEG-Umlage
((2)) Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen
Deletions:
Additions:
Ebenso wurde hinsichtlich der Angst der Anlagenbetreiber, dass diese auf den Förderkosten, wenn die Einkünfte beispielsweise beim vorübergehenden Ausfall des [[EnRDirektvermarktungsunternehmer Direktvermarktungsunternehmer]] bzw. Direktvermarkter, sitzen bleiben, das Instrument der Ausfallvermarktung geschaffen. In einem solchen Fall können die Anlagebetreiber ihren Strom einem Ausfallvermakrter anbieten und diese bekommen dann nur 80 % des Wertes, welchen sie in der Marktprämie bekommen hätten. Diese Begrenzung wurde mit dem Ziel eingeführt, ökonomische Anreize, eine solche Vergütungsmöglichkeit wirklich nur in Anspruch zu nehmen, zu reduzieren.
Deletions:
Additions:
Ebenso wurde hinsichtlich der Angst der Anlagenbetreiber, dass diese auf den Förderkosten, wenn die Einkünfte beispielsweise beim vorübergehenden Ausfall des [[EnRDirektvermarktungsunternehmer Direktvermarktungsunternehmer]] bzw. Direktvermarkter, sitzen bleiben, das Instrument der Ausfallvermarktung geschaffen. In einem solchen Fall können die Anlagebetreiber ihren Strom einem Ausfallvermakrter anbieten.
Deletions:
Additions:
Bis zum Erlass des EEG 2014 sah das EEG 2009 einen **Gleichlauf **von Einspeisevergüptung und Direktvermarktung vor. Dieser wurde nunmehr durch das EEG 2014 abgelöst, indem dieses der [[EnRDirektvermarktung Direktvermarktung]] einen **Vorrang **einräumt. Dies wird durch den Wortlaut von [[EnRSynopseEEG2 § 2 Abs. 2 EEG 2014]] zum Ausdruck gebracht (//[...] soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. [...]//). Hierbei soll die Einführung dieser verpflichtenden Direktvermarktung stufenweise erfolgen. Dies soll dazu dienen, dass sichdie verschiedenen Akteure ´hieran gewöhnen können. Daher wird eine Bagatellgrenze eingeführt, welche sich mit den Jahren verringern soll. So sind folgende Anlagen zur Direktvermarktung verpflichtet:
- vom 1. Januar 2017 an: alle Neuanlagen mit einer Leistung von mindestens 100 kW #
Ebenso wurde hinsichtlich der Angst der Anlagenbetreiber, dass diese auf den Förderkosten, wenn die Einkünfte beispielsweise beim vorübergehenden Ausfall des [[EnRDirektvermarkter Direktvermarkters]], sitzen bleiben, das Instrument der Ausfallvermarktung geschaffen. In einem solchen Fall können die Anlagebetreiber ihren Strom einem Ausfallvermakrter anbieten.
- vom 1. Januar 2017 an: alle Neuanlagen mit einer Leistung von mindestens 100 kW #
Ebenso wurde hinsichtlich der Angst der Anlagenbetreiber, dass diese auf den Förderkosten, wenn die Einkünfte beispielsweise beim vorübergehenden Ausfall des [[EnRDirektvermarkter Direktvermarkters]], sitzen bleiben, das Instrument der Ausfallvermarktung geschaffen. In einem solchen Fall können die Anlagebetreiber ihren Strom einem Ausfallvermakrter anbieten.
Deletions:
- vom 1. Januar 2017 an: alle Neuanlagen mit einer Leistung von mindestens 100 kW
Additions:
Bis zum Erlass des EEG 2014 sah das EEG 2009 einen **Gleichlauf **von Einspeisevergüptung und Direktvermarktung vor. Dieser wurde nunmehr durch das EEG 2014 abgelöst, indem dieses der Direktvermarktung einen **Vorrang **einräumt. Dies wird durch den Wortlaut von [EnRSynopseEEG2 § 2 Abs. 2 EEG 2014]] zum Ausdruck gebracht (//[...] soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. [...]//). Hierbei soll die Einführung dieser verpflichtenden Direktvermarktung stufenweise erfolgen. Dies soll dazu dienen, dass sichdie verschiedenen Akteure ´hieran gewöhnen können. Daher wird eine Bagatellgrenze eingeführt, welche sich mit den Jahren verringern soll. So sind folgende Anlagen zur Direktvermarktung verpflichtet:
- ab 1. August 2014: sämtliche Neuanlagen mit einer Mindestleistung von 500 kW
- ab 1. Januar 2016: jegliche Neuanlagen mit einer Mindestleistung von 250 kW
- vom 1. Januar 2017 an: alle Neuanlagen mit einer Leistung von mindestens 100 kW
- ab 1. August 2014: sämtliche Neuanlagen mit einer Mindestleistung von 500 kW
- ab 1. Januar 2016: jegliche Neuanlagen mit einer Mindestleistung von 250 kW
- vom 1. Januar 2017 an: alle Neuanlagen mit einer Leistung von mindestens 100 kW
Deletions:
Additions:
Neben der Systemumstellung zur Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibung, soll die Kostendynamik durchbrochen werden. Grundlage hierfür bildet [[EnRSynopseEEG2 § 2 Abs. 3 EEG 2014]] Hierbei ist es zunächst erforderlich die EEG-Umlage auf dem derzeitigen Level über die nächsten Jahre zu stabilisieren. Dies wird vor allem durch den branchenspezifischen Ausbaukorridor in [[EnRSynopseEEG3 § 3 EEG 2014]] erzielt. Dabei erfolgt eine **Konzentration auf kostengünstige Technologien**. Darüber hinaus wird die Markt- und Systemintegration von EE vergünstigt und vorliegende Überforderungen und die Degression der Förderugen abgebaut.
Darüber hinaus soll eine sich mehr am Markt anlehende Förderung erfolgen. Auch gilt es daneben eine angemessene **Verteilung der Förderkosten auf alle Akteure **vorzunehmen.
Dies wird lediglich dadurch beschränkt, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht bedroht sein darf. Angesichts der Letzt genannten Information, sieht das EEG in den Regelungen der §§ 63 ff EEG entsprechende Ausnahmen vor, welche gerade dazu dienen sollen die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht zu erschweren.
Für den Punkt, dass alle Akteure d.h auch diejenigen welche den erzeugten Strom Strom selber verbrauchen an den Förderkosten sbeteiligt werden können, sind die Regelungen der [[EnRSynopseEEG60 § 60 EEG 2014]] und 61 einschlägig. Gerade hierbei ist [[EnRSynopseEEG61 § 61 EEG 2014]] von enormer Bedeutung, da durch diesen zum ersten Mal auch die Eigenversorgung von der EEG-Umlagepflicht erfasst wird.
Bis zum Erlass des EEG 2014 sah das EEG 2009 einen **Gleichlauf **von Einspeisevergüptung und Direktvermarktung vor. Dieser wurde nunmehr durch das EEG 2014 abgelöst, indem dieses der Direktvermarktung einen **Vorrang **einräumt. Dies wird durch den Wortlaut von [EnRSynopseEEG2 § 2 Abs. 2 EEG 2014]] zum Ausdruck gebracht (//[...] soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. [...]//).
Darüber hinaus soll eine sich mehr am Markt anlehende Förderung erfolgen. Auch gilt es daneben eine angemessene **Verteilung der Förderkosten auf alle Akteure **vorzunehmen.
Dies wird lediglich dadurch beschränkt, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht bedroht sein darf. Angesichts der Letzt genannten Information, sieht das EEG in den Regelungen der §§ 63 ff EEG entsprechende Ausnahmen vor, welche gerade dazu dienen sollen die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht zu erschweren.
Für den Punkt, dass alle Akteure d.h auch diejenigen welche den erzeugten Strom Strom selber verbrauchen an den Förderkosten sbeteiligt werden können, sind die Regelungen der [[EnRSynopseEEG60 § 60 EEG 2014]] und 61 einschlägig. Gerade hierbei ist [[EnRSynopseEEG61 § 61 EEG 2014]] von enormer Bedeutung, da durch diesen zum ersten Mal auch die Eigenversorgung von der EEG-Umlagepflicht erfasst wird.
Bis zum Erlass des EEG 2014 sah das EEG 2009 einen **Gleichlauf **von Einspeisevergüptung und Direktvermarktung vor. Dieser wurde nunmehr durch das EEG 2014 abgelöst, indem dieses der Direktvermarktung einen **Vorrang **einräumt. Dies wird durch den Wortlaut von [EnRSynopseEEG2 § 2 Abs. 2 EEG 2014]] zum Ausdruck gebracht (//[...] soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. [...]//).
Deletions:
Additions:
Neben der Systemumstellung zur Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibung, soll die Kostendynamik durchbrochen werden. Grundlage hierfür bildet [[EnRSynopseEEG2 § 2 Abs. 3 EEG 2014]] Hierfür ist es zunächst erforderlich die EEG-Umlage auf dem derzeitigen Level über die nächsten Jahre zu stabilisieren. Dies wird vor allem durch den branchenspezifischen Ausbaukorridor in [[EnRSynopseEEG3 § 3 EEG 2014]] erzielt. Hierbei erfolgt eine **Konzentration auf kostengünstige Technologien**. Darüber hinaus wird die Markt- und Systemintegration von EE vergünstigt und vorliegende Überforderungen abgebaut. daneben gilt es eine angemessene **Verteilung der Förderkosten auf alle Akteure **vorzunehmen. Dies wird lediglich dadurch beschränkt, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht bedroht sein darf. Angesichts der Letzt genannten Information, sieht das EEG in den Regelungen der §§ 63 ff EEG entsprechende Ausnahmen vor, welche gerade dazu dienen sollen die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht zu erschweren. Für den Punkt, dass alle Akteure an den Förderkosten sind die Regelungen der [[EnRSynopseEEG60 § 60 EEG 2014]] und 61 einschlägig. Gerade ist hierbei [[EnRSynopseEEG61 § 61 EEG 2014]] von enormer Bedeutung, da durch diesen zum ersten Mal auch die Eigenversorgung von der EEG-Umlagepflicht erfasst wird.
Deletions:
Additions:
Neben der Systemumstellung zur Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibung, soll die Kostendynamik durchbrochen werden. Hierfür ist es zunächst erforderlich die EEG-Umlage auf dem derzeitigen Level über die nächsten Jahre zu stabilisieren. Dies wird vor allem durch den branchenspezifischen Ausbaukorridor in 3 n3 erzielt. Hierbei erfolgt eine **Konzentration auf kostengünstige Technologien**. Darüber hinaus wird die Markt- und Systemintegration von EE vergünstigt und vorliegende Überforderungen abgebaut. daneben gilt es eine angemessene **Verteilung der Förderkosten auf alle Akteure **vorzunehmen. Dies wird lediglich dadurch beschränkt, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht bedroht sein darf. Angesichts der Letzt genannten Information, sieht das EEG in den Regelungen der §§ 63 ff EEG entsprechende Ausnahmen vor, welche gerade dazu dienen sollen die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht zu erschweren. Für den Punkt, dass alle Akteure an den Förderkosten sind die Regelungen der §§ 60 und 61 einschlägig. Gerade ist hierbei § 61 von enormer Bedeutung, da durch diesen zum ersten Mal auch die Eigenversorgung von der EEG-Umlagepflicht erfasst wird.
Deletions:
Additions:
Neben der Systemumstellung zur Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibung, soll die Kostendynamik durchbrochen werden. Hierfür ist es zunächst erforderlich die EEG-Umlage auf dem derzeitigen Level über die nächsten Jahre zu stabilisieren. Dies wird vor allem durch den brachenspezifriscfhen Ausbaukorridor in 3 n3 erzielt. Hierbei erfolgt eine **Konzentration auf kostengünstige Technologien**. Darüber hinaus wird die Markt- und Systemintegration von EE vergünstigt und vorliegende Überforderungen abgebaut. daneben gilt es eine angemessene **Verteilung der Förderkosten auf alle Akteure **vorzunehmen. dies wird lediglich dadurch beschränkt, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht bedroht sein darf.
((1)) [[EnRDurchbrechungKostendynamikEEG Durchbrechung der Kostendynamik]]
((1)) [[EnRDurchbrechungKostendynamikEEG Durchbrechung der Kostendynamik]]
Deletions:
((2)) Angemessene Verteilung der Förderkosten
((1)) Durchbrechung der Kostendynamik
((1)) [[EnREigenversorgungUndEEGUmlage Angemessene Verteilung der Förderkosten]]
Additions:
Neben der Systemumstellung zur Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibung, soll die Kostendynamik durchbrochen werden. Hierfür ist es zunächst erforderlich die EEG-Umlage auf dem derzeitigen Level über die nächsten Jahre zu stabilisieren. Dies wird vor allem durch den brachenspezifriscfhen Ausbaukorridor in 3 n3 erzielt. Hierbei erfolgt eine Konzentration auf kostengünstige Technologien. Darüber hinaus wird die Markt- und Systemintegration von EE vergünstigt und vorliegende Überforderungen abgebaut. daneben gilt es eine angemessene Verteilung der Förderkosten auf alle Akteure vorzunehmen. dies wird lediglich dadurch beschränkt, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht bedroht sein darf.
Deletions:
Dies soll zum einem durh die Konzentration auf kostengünstige Technologien erfolgen. Zum anderen ist es hierfür notwendig, Überforderungen abzubauen.
Additions:
Neben der Systemumstellung zur Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibung, soll die Kostendynamik durchbrochen werden. Hierfür ist es zunächst erforderlich die EEG-Umlage auf dem derzeitigen Level über die nächsten Jahre zu nstabilisieren.
Dies soll zum einem durh die Konzentration auf kostengünstige Technologien erfolgen. Zum anderen ist es hierfür notwendig, Überforderungen abzubauen.
Dies soll zum einem durh die Konzentration auf kostengünstige Technologien erfolgen. Zum anderen ist es hierfür notwendig, Überforderungen abzubauen.
Deletions:
Additions:
Das neu gefasste EEG ist am 01.08.2014 in Kraft getreten. Mit dieser Neufassung wurde ein wichtiger Meilenstein für die Erreichung der Ziele im Rahmen der Energiewende gelegt. Durch diese wurde die Förderung von erneuerbaren Energien umfassend verändert. Teilweise sind diese beachtlich, so zum Beispiel
Diese bezweckten eine notwendige Anpassung der bereits vorhandenen Vorschriften. Zudem erfolgt durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen eine Konkretisierung der Instrumente. An diesem ist zudem zu erkennen, dass das EEG 2.0 nicht mehr wie sein Vorgänger überwiegend der Technologieförderungzur Entwicklung und dem Test der jeweiligen Formen von erneuerbaren Energien dient.
Aus diesem Grund werden im Folgenden zunächt die neuen Vorschriften anhand dieser im Überblick vorgestellt. Dem schließt sich eine genauere Betrachtung der neuen Vorschrifen an. Abschließend ist eine Liste mit weiterführenden, ergänzenden Links rund um das EEG 2014 zu finden.
((2)) Durchbrechung der Kostendynamik
Neben der Systemumstellung zur Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibung, soll die Kostendynamik durchbrochen werden. Dies soll zum einem durh die Konzentration auf kostengünstige Technologien erfolgen. Zum anderen ist es hierfür notwendig, Überforderungen abzubauen.
Diese bezweckten eine notwendige Anpassung der bereits vorhandenen Vorschriften. Zudem erfolgt durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen eine Konkretisierung der Instrumente. An diesem ist zudem zu erkennen, dass das EEG 2.0 nicht mehr wie sein Vorgänger überwiegend der Technologieförderungzur Entwicklung und dem Test der jeweiligen Formen von erneuerbaren Energien dient.
Aus diesem Grund werden im Folgenden zunächt die neuen Vorschriften anhand dieser im Überblick vorgestellt. Dem schließt sich eine genauere Betrachtung der neuen Vorschrifen an. Abschließend ist eine Liste mit weiterführenden, ergänzenden Links rund um das EEG 2014 zu finden.
((2)) Durchbrechung der Kostendynamik
Neben der Systemumstellung zur Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibung, soll die Kostendynamik durchbrochen werden. Dies soll zum einem durh die Konzentration auf kostengünstige Technologien erfolgen. Zum anderen ist es hierfür notwendig, Überforderungen abzubauen.
Deletions:
Diese bezweckten eine notwendige Anpassung der bereits vorhandenen Vorschriften. Zudem erfolgt durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen eine Konkretisierung der Instrumente. Aus diesem Grund werden im Folgenden zunächt die neuen Vorschriften anhand dieser im Überblick vorgestellt. Dem schließt sich eine genauere Betrachtung der neuen Vorschrifen an. Abschließend ist eine Liste mit weiterführenden, ergänzenden Links rund um das EEG 2014 zu finden.
((2)) Durchbrechung der Kostendynamik
Additions:
((1)) [[EnREigenversorgungUndEEGUmlage Angemessene Verteilung der Förderkosten]]
((1)) [[EnRVerpflichtendeDirektvermarktung Bessere Markteinbindung durch verpflichtende Direktvermarktung]]
((1)) [[EnRAnlagenregister Mehr Transparenz durch Einrichtung eines Anlagenregisters]]
((1)) [[EnRVerpflichtendeDirektvermarktung Bessere Markteinbindung durch verpflichtende Direktvermarktung]]
((1)) [[EnRAnlagenregister Mehr Transparenz durch Einrichtung eines Anlagenregisters]]
Deletions:
((1)) Bessere Markteinbindung durch verpflichtende Direktvermarktung
((1)) Mehr Transparenz durch Einrichtung eines Anlagenregisters
Additions:
- [[http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/AusglMechV%20Kabinettfassung.pdf;jsessionid=42BC120C22FF807EF5D870BD0511BA98?__blob=publicationFile&v=4 Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsme-
chanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen v. 19.11.2014]]
- .....
chanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen v. 19.11.2014]]
- .....
Deletions:
Additions:
>>Link zur [[SynopseEEG Synopse des EEG 2014 und 2009]]>>
Deletions:
Additions:
In diesem Zusammenhang stellt sich im Folgenden die Frage, ob und inwiefern es europarechtlich, insb. beihilferechtlich notwendig ist, Ausschreibungen als Mittel zum Ausbau von erneuerbaren Energien zu verwenden. Diese Frage wird unter Punkt E. in einem seperaten Artikel behandelt.
Hierbei erfolgt eine komplette Umwandlung der Förderung für Freiflächen auf Ausschreibungen. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche aufgrund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dies kommt gerade dadurch zum Ausdruck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.
Hierbei erfolgt eine komplette Umwandlung der Förderung für Freiflächen auf Ausschreibungen. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche aufgrund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dies kommt gerade dadurch zum Ausdruck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.
Deletions:
Hierbei erfolgt eine komplette Umwandlung der Förderung für Freiflächen auf Ausschreibungen. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche aufgrund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dies kommt gerade dadurch zum Ausdruck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.Konkret soll für Freiflächenanlagen eine installierte Leistung im Umfang von 400 MW ausgeschrieben werden. Diese ist anschlließend auf den Zielkorridor gem. [[EnRSynopseEEG3 § 3 Nr. 3 EEG 2014]] anzurechnen.
Additions:
Mit Inkrafttreten des EEG soll nunmehr die Förderhöhe für alle erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen //spätestens bis 2017// bestimmt werden. Dies ergibt sich aus [[EnRSynopseEEG2 § 2 Abs. 5 EEG 2014]]. Hierdurch erfolgt eine entscheidende Systemumstellung innerhalb des deutschen Rechts zur Förderung von erneuerbaren Energien.
Entscheidener Antreiber dieser Entwicklung waren nicht die deutschen Erwägungen, sondern die Vorstellungen der europäischen Kommission, welche eine marktkonforme Förderung der erneuerbaren Energien in den Mittelpunkt stellt. Zum Ausdruck kommt dies in den neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020.
In diesem Zusammenhang stellt sich im Folgenden die Frage, ob und inwiefern es europarechtlich, insb. beihilferechtlich notwendig ist, Ausschreibungen als Mittel zum Ausbau von erneuerbaren Energien zu verwenden. Diese Frage wird im seperaten Artiekl zum Thema Ausschreibung behandelt.
Unabhängig von dieser Frage, hatte die Bundesregierung bereits während der Erarbeitung des Referentenentwurfs auf den bereits vorhandenen Entwurf der Leitlinien reagiert.
Hierbei erfolgt eine komplette Umwandlung der Förderung für Freiflächen auf Ausschreibungen. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche aufgrund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dies kommt gerade dadurch zum Ausdruck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.Konkret soll für Freiflächenanlagen eine installierte Leistung im Umfang von 400 MW ausgeschrieben werden. Diese ist anschlließend auf den Zielkorridor gem. [[EnRSynopseEEG3 § 3 Nr. 3 EEG 2014]] anzurechnen.
Entscheidener Antreiber dieser Entwicklung waren nicht die deutschen Erwägungen, sondern die Vorstellungen der europäischen Kommission, welche eine marktkonforme Förderung der erneuerbaren Energien in den Mittelpunkt stellt. Zum Ausdruck kommt dies in den neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020.
In diesem Zusammenhang stellt sich im Folgenden die Frage, ob und inwiefern es europarechtlich, insb. beihilferechtlich notwendig ist, Ausschreibungen als Mittel zum Ausbau von erneuerbaren Energien zu verwenden. Diese Frage wird im seperaten Artiekl zum Thema Ausschreibung behandelt.
Unabhängig von dieser Frage, hatte die Bundesregierung bereits während der Erarbeitung des Referentenentwurfs auf den bereits vorhandenen Entwurf der Leitlinien reagiert.
Hierbei erfolgt eine komplette Umwandlung der Förderung für Freiflächen auf Ausschreibungen. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche aufgrund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dies kommt gerade dadurch zum Ausdruck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.Konkret soll für Freiflächenanlagen eine installierte Leistung im Umfang von 400 MW ausgeschrieben werden. Diese ist anschlließend auf den Zielkorridor gem. [[EnRSynopseEEG3 § 3 Nr. 3 EEG 2014]] anzurechnen.
Deletions:
Hierbei erfolgt eine komplette Umwandlung der Förderung für Freiflächen auf Ausschreibungen. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche aufgrund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dis kommt gerade dadurch zum Ausdruck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.
Additions:
Mit Inkrafttreten des EEG soll nunmehr die Förderhöhe für alle erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen //spätestens bis 2017// bestimmt werden. Dies ergibt sich aus [[EnRSynopseEEG2 § 2 Abs. 5 EEG 2014]]. Hierdurch erfolgt eine entscheidende Systemumstellung innerhalb des deutschen Rechts zur Förderung von erneuerbaren Energien.
Deletions:
In diesem Zusammenhang stellt sich im Folgenden die Frage, ob und inwiefern es europarechtlich notwendig ist, Ausschreibungen als Mittel zum Ausbau von erneuerbaren Energien zu verwenden. Unabhängig von dieser Frage, hatte die Bundesregierung bereits während der Erarbeitung des Referentenentwurfs auf den bereits vorhandenen Entwurf der Leitlinien reagiert. In diesem war zunächst noch vorgesehen, dass begründete Technologien Betriebsbeihilfen, in der Art von Einspeiseprämien- und tarifen ausschließlich als vereinbar mit dem Beihilferecht gelten, wenn diese innerhalb einer vorschriftsmäßigen Ausschreibung, mittels klarer, verständlicher und diskrimmierungsfreien Kriterien zugesprochen würden. Diese Konzentration wurde in den endgültigen Leitlinien wurde zwischenzeitlich aufgegeben, so dass nunmehr die Leitlinien, etwa wie im EEG 2014, zwischen einr Übergangsphase bis 2016 sowie einem Zeitpunkt ab 01.01.2017 differenzieren. Dementsprechend müssen in den Jahren 2015 und 2016 wenigstens 5 % des geplanten, neuen Stromerzeugungsvolumens von Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb einer Ausschreibung gewährt werden. Ab 2017, so die Leitlinien sollen Beihilfen regelmäßig für sämtliche erneuerbare Energien durch Ausschreibungen gewährt werden. Dies soll nur dann nicht der Fall sein, wenn die Mitgliedsstaaten ausführen, dass:
- lediglich ein bzw. ganz wenige Projekte für Ausschreibungen in Betracht kommen
- Folge der Ausschreibung sind höhere Förderkosten bzw. niedrigere Projektrealisierungsraten
Additions:
- [[http://www.stiftung-umweltenergierecht.de/fileadmin/pdf_aushaenge/Forschung/WueBericht_10_Bagatellvorbehalt_Ausschreibungen_Wind_final.pdf Helena Münchmeyer/Hartmut Kahl,
Der Bagatellvorbehalt bei Ausschreibungen für Windenergie in den Beihilfeleitlinien der Europäischen Kommission, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr.10 vom 16.10.2014]].
Der Bagatellvorbehalt bei Ausschreibungen für Windenergie in den Beihilfeleitlinien der Europäischen Kommission, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr.10 vom 16.10.2014]].
Additions:
Mit Inkrafttreten des EEG soll nunmehr die Förderhöhe für alle erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen //spätestens bis 2017// bestimmt werden. Dies ergibt sich aus [[EnRSynopseEEG2 § 2 Abs. 5 EEG 2014]]. Hierdurch erfolgt eine entscheidende Systemumstellung innerhalb des deutschen Rechts zzur Förderung von erneuerbaren Energien. Entscheidener Antreiber dieser Entwicklung waren nicht die deutschen Erwägungen, sondern die Vorstellungen der europäischen Kommission, welche eine marktkonforme Förderung der erneuerbaren Energien in den Mittelpunkt stellt. Zum Ausdruck kommt dies in den neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020.
In diesem Zusammenhang stellt sich im Folgenden die Frage, ob und inwiefern es europarechtlich notwendig ist, Ausschreibungen als Mittel zum Ausbau von erneuerbaren Energien zu verwenden. Unabhängig von dieser Frage, hatte die Bundesregierung bereits während der Erarbeitung des Referentenentwurfs auf den bereits vorhandenen Entwurf der Leitlinien reagiert. In diesem war zunächst noch vorgesehen, dass begründete Technologien Betriebsbeihilfen, in der Art von Einspeiseprämien- und tarifen ausschließlich als vereinbar mit dem Beihilferecht gelten, wenn diese innerhalb einer vorschriftsmäßigen Ausschreibung, mittels klarer, verständlicher und diskrimmierungsfreien Kriterien zugesprochen würden. Diese Konzentration wurde in den endgültigen Leitlinien wurde zwischenzeitlich aufgegeben, so dass nunmehr die Leitlinien, etwa wie im EEG 2014, zwischen einr Übergangsphase bis 2016 sowie einem Zeitpunkt ab 01.01.2017 differenzieren. Dementsprechend müssen in den Jahren 2015 und 2016 wenigstens 5 % des geplanten, neuen Stromerzeugungsvolumens von Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb einer Ausschreibung gewährt werden. Ab 2017, so die Leitlinien sollen Beihilfen regelmäßig für sämtliche erneuerbare Energien durch Ausschreibungen gewährt werden. Dies soll nur dann nicht der Fall sein, wenn die Mitgliedsstaaten ausführen, dass:
Hierbei erfolgt eine komplette Umwandlung der Förderung für Freiflächen auf Ausschreibungen. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche aufgrund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dis kommt gerade dadurch zum Ausdruck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.
In diesem Zusammenhang stellt sich im Folgenden die Frage, ob und inwiefern es europarechtlich notwendig ist, Ausschreibungen als Mittel zum Ausbau von erneuerbaren Energien zu verwenden. Unabhängig von dieser Frage, hatte die Bundesregierung bereits während der Erarbeitung des Referentenentwurfs auf den bereits vorhandenen Entwurf der Leitlinien reagiert. In diesem war zunächst noch vorgesehen, dass begründete Technologien Betriebsbeihilfen, in der Art von Einspeiseprämien- und tarifen ausschließlich als vereinbar mit dem Beihilferecht gelten, wenn diese innerhalb einer vorschriftsmäßigen Ausschreibung, mittels klarer, verständlicher und diskrimmierungsfreien Kriterien zugesprochen würden. Diese Konzentration wurde in den endgültigen Leitlinien wurde zwischenzeitlich aufgegeben, so dass nunmehr die Leitlinien, etwa wie im EEG 2014, zwischen einr Übergangsphase bis 2016 sowie einem Zeitpunkt ab 01.01.2017 differenzieren. Dementsprechend müssen in den Jahren 2015 und 2016 wenigstens 5 % des geplanten, neuen Stromerzeugungsvolumens von Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb einer Ausschreibung gewährt werden. Ab 2017, so die Leitlinien sollen Beihilfen regelmäßig für sämtliche erneuerbare Energien durch Ausschreibungen gewährt werden. Dies soll nur dann nicht der Fall sein, wenn die Mitgliedsstaaten ausführen, dass:
Hierbei erfolgt eine komplette Umwandlung der Förderung für Freiflächen auf Ausschreibungen. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche aufgrund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dis kommt gerade dadurch zum Ausdruck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.
Deletions:
In diesem Zusammenhang stellt sich im Folgenden die Frage, ob und inwiefern es europarechtlich notwendig ist, Ausschreibungen als Mittel zum Ausbau von erneuerbaren Energien zu verwenden. Unabhängig von dieser Frage, hatte die Bundesregierung bereits während der Erarbeitung des Referentenentwurfs auf den berets vorhandenen Entwurf der Leitlinien reagiert. In diesem war zunächst noch vorgesehen, dass begründete Technologien Betriebsbeihilfen, in der Art von Einspeiseprämien- und tarifen ausschließlich als vereinbar mit dem Beihilferecht gelten, wenn diese innehalb einer vorschriftsmäigen Ausschreibung, mittels klarer, verständlicher und diskrimierungsfreien Kriterien zugesprochen würden. Diese Konzentration wurde in den endgültigen Leitlinien wurde zwischenzeitlich aufgegeben so dass nunmehr die Leitlinien, etwa wie im EEG 2014, zwischen einr Übergangsphase bis 2016 sowie einem Zeitpunkt ab 01.01.2017 differenzieren. Dementsprechend müssen in den Jahren 2015 und 2016 wenigstens 5 % des geplanten, neuen Stromerzeugungsvolumens von Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb einer Ausschreibung gewährt werden. Ab 2017, so die Leitlinien sollen Beihilfen regelmäßig für sämtliche erneuerbare Energien durch Ausschreibungen gewährt werden. Dies soll nur dann nicht der Fall sein, wenn die Mitgliedsstaaten ausführen, dass:
Hierbei erfolgt eine komplette Umwandlung der Förderung für Freiflächen auf Ausschreibungen. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damt zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche in einem bedeutsamen für einen schnellen Beginn vbon Ausschreibungen geeignet ist. Dis kommt gerade dadurch zum Ausdurck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.
Additions:
In diesem Zusammenhang stellt sich im Folgenden die Frage, ob und inwiefern es europarechtlich notwendig ist, Ausschreibungen als Mittel zum Ausbau von erneuerbaren Energien zu verwenden. Unabhängig von dieser Frage, hatte die Bundesregierung bereits während der Erarbeitung des Referentenentwurfs auf den berets vorhandenen Entwurf der Leitlinien reagiert. In diesem war zunächst noch vorgesehen, dass begründete Technologien Betriebsbeihilfen, in der Art von Einspeiseprämien- und tarifen ausschließlich als vereinbar mit dem Beihilferecht gelten, wenn diese innehalb einer vorschriftsmäigen Ausschreibung, mittels klarer, verständlicher und diskrimierungsfreien Kriterien zugesprochen würden. Diese Konzentration wurde in den endgültigen Leitlinien wurde zwischenzeitlich aufgegeben so dass nunmehr die Leitlinien, etwa wie im EEG 2014, zwischen einr Übergangsphase bis 2016 sowie einem Zeitpunkt ab 01.01.2017 differenzieren. Dementsprechend müssen in den Jahren 2015 und 2016 wenigstens 5 % des geplanten, neuen Stromerzeugungsvolumens von Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb einer Ausschreibung gewährt werden. Ab 2017, so die Leitlinien sollen Beihilfen regelmäßig für sämtliche erneuerbare Energien durch Ausschreibungen gewährt werden. Dies soll nur dann nicht der Fall sein, wenn die Mitgliedsstaaten ausführen, dass:
- lediglich ein bzw. ganz wenige Projekte für Ausschreibungen in Betracht kommen
- Folge der Ausschreibung sind höhere Förderkosten bzw. niedrigere Projektrealisierungsraten
Grundlage hierfür sollen die Erfahrungen mit dem Pilotausschreibungsmodell für PV-Freiflächenanlagen bilden. Diese sind in einem Erfahrungsbericht festzuhalten.
Hierbei erfolgt eine komplette Umwandlung der Förderung für Freiflächen auf Ausschreibungen. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damt zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche in einem bedeutsamen für einen schnellen Beginn vbon Ausschreibungen geeignet ist. Dis kommt gerade dadurch zum Ausdurck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.
- lediglich ein bzw. ganz wenige Projekte für Ausschreibungen in Betracht kommen
- Folge der Ausschreibung sind höhere Förderkosten bzw. niedrigere Projektrealisierungsraten
Grundlage hierfür sollen die Erfahrungen mit dem Pilotausschreibungsmodell für PV-Freiflächenanlagen bilden. Diese sind in einem Erfahrungsbericht festzuhalten.
Hierbei erfolgt eine komplette Umwandlung der Förderung für Freiflächen auf Ausschreibungen. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damt zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche in einem bedeutsamen für einen schnellen Beginn vbon Ausschreibungen geeignet ist. Dis kommt gerade dadurch zum Ausdurck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.
Deletions:
Grundlage hierfür sollen die Erfahrungen mit dem Pilotausschreibungsmodell für PV-Freiflächenanlagen bilden. Hierdurch erfolgt eine komplette Umwandlung der der Förderung für Freiflächen auf Ausschreibungen. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damt zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche in einem bedeutsamen für einen schnellen Beginn vbon Ausschreibungen geeignet ist. Dis kommt gerade dadurch zum Ausdurck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.
Additions:
In diesem Zusammenhang stellt sich im Folgenden die Frage, ob und inwiefern es europarechtlich notwendig ist, Ausschreibungen als Mittel zum Ausbau von erneuerbaren Energien zu verwenden. Unabhängig von dieser Frage, hatte die Bundesregierung bereits während der Erarbeitung des Referentenentwurfs auf den berets vorhandenen Entwurf der Leitlinien reagiert. In diesem war zunächst noch vorgesehen, dass begründete Technologien Betriebsbeihilfen, in der Art von Einspeiseprämien- und tarifen ausschließlich als vereinbar mit dem Beihilferecht gelten, wenn diese innehalb einer vorschriftsmäigen Ausschreibung, mittels klarer, verständlicher und diskrimierungsfreien Kriterien zugesprochen würden. Diese Konzentration wurde in den endgültigen Leitlinien wurde zwischenzeitlich aufgegeben so dass nunmehr die Leitlinien, etwa wie im EEG 2014, zwischen einr Übergangsphase bis 2016 sowie einem Zeitpunkt ab 01.01.2017 differenzieren.
Deletions:
Additions:
In diesem Zusammenhang stellt sich im Folgenden die Frage, ob und inwiefern es europarechtlich notwendig ist, Ausschreibungen als Mittel zum Ausbau von erneuerbaren Energien zu verwenden. Unabhängig von dieser Frage, hatte die Bundesregierung bereits während der Erarbeitung des Referentenentwurfs auf den berets vorhandenen Entwurf der Leitlinien reagiert. In diesem war zunächst noch vorgesehen, dass begründete Technologien Betriebsbeihilfen, in der Art von Einspeiseprämien- und tarifen ausschließlich als vereinbar mit dem Beihilferecht gelten, wenn diese innehalb einer vorschriftsmäigen Ausschreibung, mittels klarer, verständlicher und diskrimierungsfreien Kriterien zugesprochen würden. Diese Konzentration wurde in den endgültigen Leitlinien dahingehend abgeschwächt, dass nunmehr
Deletions:
Additions:
Mit Inkrafttreten des EEG soll nunmehr die Förderhöhe fü alle erneuerbare Energien durch Ausschreibungen //spätestens bis 2017// bestimmt werden. Dies ergibt sich aus [[EnRSynopseEEG2 § 2 Abs. 5 EEG 2014]]. Hierdurch erfolgt eine entswcvheidende Systemumstellung innerhalb des deutschen Rechts zzur Förderung von erneuerbaren Energien. Entscheidener Antre3iber dieser Entwicklung waren nicht die deutschen Erwägungen, sondern die Vorstellungen der europäischenKommission, welche eine marktkonfome Förderung der erneuerbaren Energien in den Mittelpunkt stellt. Zum Ausdruck kommt dies in den neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020.
In diesem Zusammenhang stellt sich im Folgenden die Frage, ob und inwiefern es europarechtlich notwendig ist, Ausschreibungen als Mittel zum Ausbau von erneuerbaren Energien zu verwenden. Unabhängig von dieser Frage, hatte die Bundesregierung bereits während der Erarbeitung des Referentenentwurfs auf den berets vorhandenen Entwurf der Leitlinien reagiert. In diesem war zunächst noch vorgesehen, dass begründete Technologien Betriebsbeihilfen, in der Art von Einspeiseprämien- und tarifen ausschließlich als vereinbar mit dem Beihilferecht gelten, wenn diese innehalb einer vorschriftsmäigen Ausschreibung, mittels klarer, verständlicher und diskrimierungsfreien Kriterien zugesprochen würden.
In diesem Zusammenhang stellt sich im Folgenden die Frage, ob und inwiefern es europarechtlich notwendig ist, Ausschreibungen als Mittel zum Ausbau von erneuerbaren Energien zu verwenden. Unabhängig von dieser Frage, hatte die Bundesregierung bereits während der Erarbeitung des Referentenentwurfs auf den berets vorhandenen Entwurf der Leitlinien reagiert. In diesem war zunächst noch vorgesehen, dass begründete Technologien Betriebsbeihilfen, in der Art von Einspeiseprämien- und tarifen ausschließlich als vereinbar mit dem Beihilferecht gelten, wenn diese innehalb einer vorschriftsmäigen Ausschreibung, mittels klarer, verständlicher und diskrimierungsfreien Kriterien zugesprochen würden.
Deletions:
Additions:
Mit Inkrafttreten des EEG soll nunmehr die Förderhöhe fü alle erneuerbare Energien durch Ausschreibungen //spätestens bis 2017// bestimmt werden. Dies ergibt sich aus [[EnRSynopseEEG2 § 2 Abs. 5 EEG 2014]]. Hierdurch erfolgt eine entswcvheidende Systemumstellung innerhalb des deutschen Rechts zzur Förderung von erneuerbaren Energien. Entscheidener Antre3iber dieser Entwicklung waren nicht die deutschen Erwägungen, sondern die Vorstellungen der europäischenKommission, welche eine marktkonfome Förderung der erneuerbaren Energien in den Mittelpunkt stellt. Zum Ausdruck kommt dies in den neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020. In isem Zusammenhang stellt sich im Folgenden die Frage, ob und inwiefern es europarechtlich notwendig ist, Ausschreibungen als Mittel zum Ausbau von erneuerbaren Energien zu verwenden. Unabhängig von dieser Frage, hatte die Bundesregierung bereits während der Erarbeitung des Referentenentwurfs auf den berets vorhandenen Entwurf der Leitlinien reagiert. In diesem war zunächst noch vorgesehen, dass
Deletions:
Additions:
Mit Inkrafttreten des EEG soll nunmehr die Förderhöhe fü alle erneuerbare Energien durch Ausschreibungen //spätestens bis 2017// bestimmt werden. Dies ergibt sich aus [[EnRSynopseEEG2 § 2 Abs. 5 EEG 2014]]. Hierdurch erfolgt eine entswcvheidende Systemumstellung innerhalb des deutschen Rechts zzur Förderung von erneuerbaren Energien. Entscheidener Antre3iber dieser Entwicklung waren nicht die deutschen Erwägungen, sondern die Vorstellungen der europäischenKommission, welche eine marktkonfome Förderung der erneuerbaren Energien in den Mittelpunkt stellt. Zum Ausdruck kommt dies in den neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020.
Grundlage hierfür sollen die Erfahrungen mit dem Pilotausschreibungsmodell für PV-Freiflächenanlagen bilden. Hierdurch erfolgt eine komplette Umwandlung der der Förderung für Freiflächen auf Ausschreibungen. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damt zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche in einem bedeutsamen für einen schnellen Beginn vbon Ausschreibungen geeignet ist. Dis kommt gerade dadurch zum Ausdurck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.
Grundlage hierfür sollen die Erfahrungen mit dem Pilotausschreibungsmodell für PV-Freiflächenanlagen bilden. Hierdurch erfolgt eine komplette Umwandlung der der Förderung für Freiflächen auf Ausschreibungen. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damt zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche in einem bedeutsamen für einen schnellen Beginn vbon Ausschreibungen geeignet ist. Dis kommt gerade dadurch zum Ausdurck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.
Deletions:
Additions:
Mit Inkrafttreten des EEG soll nunmehr die Förderhöhe fü alle erneuerbare Energien durch Ausschreibungen //spätestens bis 2017// bestimmt werden. Dies ergibt sich aus [[EnRSynopseEEG2 § 2 Abs. 5 EEG 2014]].Dies dient wiederum dazu die erneuerbaren Energen noch besser in den Wettbewerb einzubinden. Grundlage hierfür sollen die Erfahrungen mit dem Pilotausschreibungsmodell für PV-Freiflächenanlagen bilden. Hierdurch erfolgt eine komplette Umwandlung der der Förderung für Freiflächen auf Ausschreibungen. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damt zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche in einem bedeutsamen für einen schnellen Beginn vbon Ausschreibungen geeignet ist. Dis kommt gerade dadurch zum Ausdurck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeitspannen gekennzeichnet ist.
Für diesen Bereich sieht das EEG 2014 eine komplexe Regelungsstruktur vor. Diese setzt sich zum einem aus [[EnRSynopseEEG55 § 55 EEG 2014]], [[EnRSynopseEEG88 § 88 EEG 2014]] und [[EnRSynopseEEG99 § 99 EEG 2014]] zusammen.
Für diesen Bereich sieht das EEG 2014 eine komplexe Regelungsstruktur vor. Diese setzt sich zum einem aus [[EnRSynopseEEG55 § 55 EEG 2014]], [[EnRSynopseEEG88 § 88 EEG 2014]] und [[EnRSynopseEEG99 § 99 EEG 2014]] zusammen.
Deletions:
Additions:
Mit Inkrafttreten des EEG soll nunmehr die Förderhöhe fü alle erneuerbare Energien durch Ausschreibungen //spätestens bis 2017// bestimmt werden. Dies ergibt sich aus [[EnRSynopseEEG2 § 2 Abs. 5 EEG 2014]]. Dieses Modell soll zunächst im Bereich der PV-[[EnRFreiflaechenanlage Frefläcenanlagen]] erprobt werden. Hierdurch erfolgt eine komplette Umwandlung der der Förderung für Freiflächen auf Ausschreibungen. Der entscheidende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewrblichen Ermittlung der Förderhöhe. Dies dient wiederum dazu die erneuerbaren Energen noch besser in den Wettbewerb einzubinden.
Deletions:
Additions:
- Dr. Markus Kahles und Katharina Merkel, Ausschreibungen auf Grundlage des EEG 2014 – Rechtliche Vorgaben und Herausforderungen, ER (Zeitschrift für die gesamte Energierechtspraxis) - Sonderheft 1.14 zum EEG 2014, S. 21 – 27.
Additions:
- [[http://www.stiftung-umweltenergierecht.de/fileadmin/pdf_aushaenge/Aktuelles/WueBericht__5_Beihilferecht_Erfordernis_Ausschreibungen_final_2014-07-16.docx.pdf Helena Münchmeyer, LL.M. Eur./ Dr. Markus Kahles/ Fabian Pause, LL.M. Eur., Erfordert das europäische
Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum
Umweltenergierecht Nr.5 vom 16.07.2014.]]
Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum
Umweltenergierecht Nr.5 vom 16.07.2014.]]
Additions:
((3)) Allgemeines
- .........
((3)) Eigenversorgung und EEG-Umlage
- Dr. Martin Geipel / Dr. Cornellia Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 416.
- [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/nvwz/2014/cont/nvwz.2014.1128.1.htm&pos=4&hlwords=Belastung%C3%90der%C3%90Eigenversorgung%C3%90+belastung%2cder%2ceigenversorgung+%C3%90+belasten+%C3%90+der+%C3%90+eigen+%C3%90+versorgen+%C3%90+belastungdereigenversorgung+#xhlhit RA Dr. Marc Ruttloff, Eigenversorgung durch Bestandsanlagen unter dem EEG 2.0 – wie weit reicht der Bestandsschutz?, NVwZ, Jahr: 2014, S. 1128.]]
((3)) Verpflichtende Direktvermarktung
- ...........
((3)) Ermittlug der Förderhöhe durch Ausschreibung
- ............
((3)) Die besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG
- .............
((3)) Sonstige
- .........
((3)) Eigenversorgung und EEG-Umlage
- Dr. Martin Geipel / Dr. Cornellia Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 416.
- [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/nvwz/2014/cont/nvwz.2014.1128.1.htm&pos=4&hlwords=Belastung%C3%90der%C3%90Eigenversorgung%C3%90+belastung%2cder%2ceigenversorgung+%C3%90+belasten+%C3%90+der+%C3%90+eigen+%C3%90+versorgen+%C3%90+belastungdereigenversorgung+#xhlhit RA Dr. Marc Ruttloff, Eigenversorgung durch Bestandsanlagen unter dem EEG 2.0 – wie weit reicht der Bestandsschutz?, NVwZ, Jahr: 2014, S. 1128.]]
((3)) Verpflichtende Direktvermarktung
- ...........
((3)) Ermittlug der Förderhöhe durch Ausschreibung
- ............
((3)) Die besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG
- .............
((3)) Sonstige
Deletions:
- [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/nvwz/2014/cont/nvwz.2014.1128.1.htm&pos=4&hlwords=Belastung%C3%90der%C3%90Eigenversorgung%C3%90+belastung%2cder%2ceigenversorgung+%C3%90+belasten+%C3%90+der+%C3%90+eigen+%C3%90+versorgen+%C3%90+belastungdereigenversorgung+#xhlhit RA Dr. Marc Ruttloff, Eigenversorgung durch Bestandsanlagen unter dem EEG 2.0 – wie weit reicht der Bestandsschutz?, NVwZ, Jahr: 2014, S. 1128.]]
Additions:
- [[http://www.stiftung-umweltenergierecht.de/fileadmin/pdf_aushaenge/Aktuelles/WueBericht_6_Ausschreibungen_im_EEG_2014_2014-07-16.pdf Dr. Marcus Kahles, Ausschreibungen
als neues Instrument im EEG 2014 Ein Überblick zu den relevanten Regelungen im EEG 2014, Wür
zburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr.6 vom 16.07.2014.]]
als neues Instrument im EEG 2014 Ein Überblick zu den relevanten Regelungen im EEG 2014, Wür
zburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr.6 vom 16.07.2014.]]
Additions:
Demgegenüber sind die Änderungen bei den Vergütungssätzen nicht so weitreichend. Bei diesen wurden die schon vorhandenen Vergütungssätze leicht modifiziert übernommen. Alle diese Änderungen sollen dazu beitragen die Förderung der erneuerbaren Energien, so die Bundesregierung
- den weiteren Kostenanstieg entscheidend zu begrenzen,
- den Ausbau der erneuerbaren Energien planvoll zu lenken sowie
- die erneuerbaren Energien besser in den Markt zu integrieren.
Darüber hinaus soll das neu gefasste EEG entsprechend seiner Regelung in [[EnRSynopseEEG1 § 1 Abs. 2 EEG 2014]] dazu beitragen, den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Dabei ist vorgesehen, dass der Anteil bis 2025 40 bis 45 Prozent beträgt und bis zum Jahr 2035 55 bis 60 Prozent erreicht. Damit diese Ausbauziele erzielt werden können, wurden in § 2 neue Instrumente der Mengenlenkung geschaffen. Zu diesen zählen:
((2)) Bestimmung des Förderumfangs durch Ausschreibungen
Mit Inkrafttreten des EEG soll nunmehr die Förderhöhe fü alle erneuerbare Energien durch Ausschreibungen //spätestens bis 2017// bestimmt werden. Dies ergibt sich aus [[EnRSynopseEEG2 § 2 Abs. 5 EEG 2014]].
((2)) Angemessene Verteilung der Förderkosten
((1)) [[EnRAusschreibung Bestimmung des Förderumfangs durch Ausschreibungen]]
- den weiteren Kostenanstieg entscheidend zu begrenzen,
- den Ausbau der erneuerbaren Energien planvoll zu lenken sowie
- die erneuerbaren Energien besser in den Markt zu integrieren.
Darüber hinaus soll das neu gefasste EEG entsprechend seiner Regelung in [[EnRSynopseEEG1 § 1 Abs. 2 EEG 2014]] dazu beitragen, den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Dabei ist vorgesehen, dass der Anteil bis 2025 40 bis 45 Prozent beträgt und bis zum Jahr 2035 55 bis 60 Prozent erreicht. Damit diese Ausbauziele erzielt werden können, wurden in § 2 neue Instrumente der Mengenlenkung geschaffen. Zu diesen zählen:
((2)) Bestimmung des Förderumfangs durch Ausschreibungen
Mit Inkrafttreten des EEG soll nunmehr die Förderhöhe fü alle erneuerbare Energien durch Ausschreibungen //spätestens bis 2017// bestimmt werden. Dies ergibt sich aus [[EnRSynopseEEG2 § 2 Abs. 5 EEG 2014]].
((2)) Angemessene Verteilung der Förderkosten
((1)) [[EnRAusschreibung Bestimmung des Förderumfangs durch Ausschreibungen]]
Deletions:
Darüber hinaus soll das neu gefasste EEG entsprechend seiner Regelung in § 1 Abs. 2 dazu beitragen, den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Dabei ist vorgesehen, dass der Anteil bis 2025 40 bis 45 Prozent beträgt und bis zum Jahr 2035 55 bis 60 Prozent erreicht. Damit diese Ausbauziele erzielt werden können, wurden in § 2 neue Instrumente der Mengenlenkung geschaffen. Zu diesen zählen:
((2)) Angemessene Verteilung der Förderkosten
((2)) Bestimmung des Förderumfangs durch Ausschreibungen
((1)) Bestimmung des Förderumfangs durch Ausschreibungen
Additions:
- [[https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fENWZ%2f2014%2fcont%2fENWZ.2014.112.1.htm Jens Vollprecht, Fabian Clausen; Auf dem Weg zum EEG 2014 - ein Werkstattbericht; EnWZ Jahr 2014, S. 112-116.]]
Additions:
- [[http://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2014_17.pdf RA Henning Thomas, LL. M; Das EEG 2014 – Eine Darstellung nach Anspruchsgrundlagen; NVwZ – Extra Heft 17; Jahr 2014; S. 1]]
- [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/nvwz/2014/cont/nvwz.2014.1128.1.htm&pos=4&hlwords=Belastung%C3%90der%C3%90Eigenversorgung%C3%90+belastung%2cder%2ceigenversorgung+%C3%90+belasten+%C3%90+der+%C3%90+eigen+%C3%90+versorgen+%C3%90+belastungdereigenversorgung+#xhlhit RA Dr. Marc Ruttloff, Eigenversorgung durch Bestandsanlagen unter dem EEG 2.0 – wie weit reicht der Bestandsschutz?, NVwZ, Jahr: 2014, S. 1128.]]
- [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/nvwz/2014/cont/nvwz.2014.1128.1.htm&pos=4&hlwords=Belastung%C3%90der%C3%90Eigenversorgung%C3%90+belastung%2cder%2ceigenversorgung+%C3%90+belasten+%C3%90+der+%C3%90+eigen+%C3%90+versorgen+%C3%90+belastungdereigenversorgung+#xhlhit RA Dr. Marc Ruttloff, Eigenversorgung durch Bestandsanlagen unter dem EEG 2.0 – wie weit reicht der Bestandsschutz?, NVwZ, Jahr: 2014, S. 1128.]]
Deletions:
- [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/nvwz/2014/cont/nvwz.2014.1128.1.htm&pos=4&hlwords=Belastung%C3%90der%C3%90Eigenversorgung%C3%90+belastung%2cder%2ceigenversorgung+%C3%90+belasten+%C3%90+der+%C3%90+eigen+%C3%90+versorgen+%C3%90+belastungdereigenversorgung+#xhlhit Rechtsanwalt Dr. Marc Ruttloff, Eigenversorgung durch Bestandsanlagen unter dem EEG 2.0 – wie weit reicht der Bestandsschutz?, NVwZ, Jahr: 2014, S. 1128.]]
Additions:
- [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/1jnl/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=24&fromdoctodoc=yes&doc.id=SBLU000745914&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint Felix Ekardt, Verfassungs- und unionsrechtliche Probleme des EEG 2014, ZNER, Jahr 2014, S. 317-324.]]
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Additions:
- [[http://www.ulrich-jochimsen.de/files/ZNER_2014_04_Eike_Schwarz.pdf Eike Schwarz, Integration erneuerbarer Energien in den Strommarkt, ZNER, Jahr 2014, S. 337-344.]]
- [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/1jnl/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=24&fromdoctodoc=yes&doc.id=SBLU000745914&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint Felix Ekardt, Verfassungs- und unionsrechtliche Probleme des EEG 2014, ZNER, Jahr 2014, S. 317-324.]]
- [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/1jnl/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=24&fromdoctodoc=yes&doc.id=SBLU000745914&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint Felix Ekardt, Verfassungs- und unionsrechtliche Probleme des EEG 2014, ZNER, Jahr 2014, S. 317-324.]]
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Additions:
- [[http://www.ulrich-jochimsen.de/files/ZNER_2014_04_Eike_Schwarz.pdf Eike Schwarz, Integration erneuerbarer Energien in den Strommarkt, ZNER, Jahr 2014, S. 337-344.]]
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Additions:
- [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ify/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=6&fromdoctodoc=yes&doc.id=SBLU000746014&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint Roman Sprenger, Vertrauensschutz für Anlagenbetreiber, Investoren und Unternehmen beim Übergang zum EEG 2014, ZNER, Jahr 2014, S. 325-329.]]
- [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ikl/page/jurisw.psml?doc.hl=1&doc.id=SBLU000801314&documentnumber=4&numberofresults=6&showdoccase=1&doc.part=S¶mfromHL=true#focuspoint Daniel Breuer, Thomas Lindner, Die verpflichtende Direktvermarktung nach dem EEG 2014, REE, Jahr 2014, S. 129-141.]]
- [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ikl/page/jurisw.psml?doc.hl=1&doc.id=SBLU000746214&documentnumber=5&numberofresults=6&showdoccase=1&doc.part=S¶mfromHL=true#focuspoint Eike Schwarz, Integration erneuerbarer Energien in den Strommarkt, ZNER, Jahr 2014, S. 337-344.]]
- [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ikl/page/jurisw.psml?doc.hl=1&doc.id=SBLU000801314&documentnumber=4&numberofresults=6&showdoccase=1&doc.part=S¶mfromHL=true#focuspoint Daniel Breuer, Thomas Lindner, Die verpflichtende Direktvermarktung nach dem EEG 2014, REE, Jahr 2014, S. 129-141.]]
- [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ikl/page/jurisw.psml?doc.hl=1&doc.id=SBLU000746214&documentnumber=5&numberofresults=6&showdoccase=1&doc.part=S¶mfromHL=true#focuspoint Eike Schwarz, Integration erneuerbarer Energien in den Strommarkt, ZNER, Jahr 2014, S. 337-344.]]
Additions:
- [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fNVWZ%2f2014%2fcont%2fNVWZ.2014.1113.1.htm#A Dr. Guido Wustlich, Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 - Grundlegend neu – aber auch grundlegend anders?, NVwZ, Jahr: 2014, S. 1113.]]
- .......
- .......
Deletions:
Additions:
- [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/nvwz/2014/cont/nvwz.2014.1122.1.htm&pos=16&hlwords=besondere%C3%90Ausgleichsregelung%C3%90+besondere%2causgleichsregelung+%C3%90+besonders+%C3%90+ausgleich+%C3%90+regeln+#xhlhit Andreas Große und Rechtsanwalt Dr. Markus Kachel, LL. M; Die Besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014; NVwZ Jahr 2014, Seite 1122.]]
Deletions:
Additions:
- [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fENWZ%2f2014%2fcont%2fENWZ.2014.392.1.htm Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, Jahr: 2014, S. 392.]]
Additions:
- [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/enwz/2014/cont/enwz.2014.387.1.htm&pos=14&hlwords=Ermittlung%C3%90F%26%23246%3brderh%26%23246%3bhe%C3%90F%C3%B6rderh%C3%B6he%C3%90Ausschreibung%C3%90+ermittlung%2cfoerderhoehe%2causschreibung+%C3%90+ermittlung+%C3%90+foerdern+%C3%90+hoehe+%C3%90+ausschreiben+#xhlhit Prof. Dr. Volker Lüdemann/Manuel Christian Ortmann, LL. M., Direktvermarktung im EEG - Das unvollendete Marktprämienmodell, EnWZ, Jahr: 2014, S. 387.]]
Additions:
- [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/nvwz/2014/cont/nvwz.2014.1128.1.htm&pos=4&hlwords=Belastung%C3%90der%C3%90Eigenversorgung%C3%90+belastung%2cder%2ceigenversorgung+%C3%90+belasten+%C3%90+der+%C3%90+eigen+%C3%90+versorgen+%C3%90+belastungdereigenversorgung+#xhlhit Rechtsanwalt Dr. Marc Ruttloff, Eigenversorgung durch Bestandsanlagen unter dem EEG 2.0 – wie weit reicht der Bestandsschutz?, NVwZ, Jahr: 2014, S. 1128.]]
Additions:
- [[https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fENWZ%2f2014%2fcont%2fENWZ.2014.352.1.htm#A Dr. Fabian Sösemann, Herkunftsnachweise für Strom aus geförderter Direktvermarktung oder umlagebefreiter Strom aus sonstiger Direktvermarktung? - Eine erste Verortung der Verordnungsermächtigung zur Vermarktung von Grünstrom aus Direktvermarktung in § EEG § 95 Nr. EEG § 95 Nummer 6 EEG 2014, EnWZ, Jahr 2014, S. 352]]
Additions:
- [[https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/zeits/enwz/2014/cont/enwz.2014.358.1.htm&pos=0&hlwords=Belastung%C3%90der%C3%90Eigenversorgung%C3%90+belastung%2cder%2ceigenversorgung+%C3%90+belasten+%C3%90+der+%C3%90+eigen+%C3%90+versorgen+%C3%90+belastungdereigenversorgung+#xhlhit Dr. Steffen Herz/Dr. Florian Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, Jahr 2014, S. 358.]]
Additions:
Demgegenüber sind die Änderungen bei den Vergütungssätzen nicht so weitreichend. Bei diesen wurden die schon vorhandenen Vergütungssätze leicht modifiziert übernommen. Alle diese Änderungen sollen dazu beitragen die Förderung der erneuerbaren Energien, so die Bundesregierung, den weiteren Kostenanstieg entscheidend zu begrenzen, den Ausbau der erneuerbaren Energien planvoll zu lenken sowie die erneuerbaren Energien besser in den Markt zu integrieren.
Deletions:
Additions:
- [[http://www.vw-online.eu/fachartikel/das-erneuerbare-energien-gesetz-2014-eeg-2014-ein-ueberblick-ueber-die-neuen-regelungen.html? Geipel, RA Dr. Martin, Dinter, RA Dr. Jan; Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG 2014) – ein Überblick über die neuen Regelungen; VersorgungsWirtschaft Jahr 2014; S. 201.]]
- Dr. Martin Geipel / Dr. Cornellia Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 416.
- Dr. Martin Geipel / Dr. Cornellia Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 416.
Deletions:
Additions:
>>Link zur [[SynopseEEG Synopse des EEG 2009 und 2014]]>>
Additions:
- [[http://www.netztransparenz.de/de/index.htm Unterlagen zur Kalkulation der EEG - Umlage]]
Additions:
- [[http://www.solarwirtschaft.de/fileadmin/media/pdf/EEG_Novelle_Merkblatt.pdf EEG 2014 -
Was ändert sich zum 1.8.2014 für die Photovoltaik ?]]
Was ändert sich zum 1.8.2014 für die Photovoltaik ?]]
Additions:
- [[http://www.vw-online.eu/fachartikel/das-erneuerbare-energien-gesetz-2014-eeg-2014-ein-ueberblick-ueber-die-neuen-regelungen.html? Geipel, RA Dr. Martin, Dinter, RA Dr. Jan; Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG 2014) – ein Überblick über die neuen Regelungen; VersorgungsWirtschaft Jahr 2014; S. 201.]]
Additions:
- [[http://www.erdigital.de/ce/zur-kritik-des-begriffs-der-bruttowertschoepfung-gemaess-64-eeg-2014/detail.html Prof. Dr. Andy Junker; Zur Kritik des Begriffs der Bruttowertschöpfung gemäß EEG 2014, § 64; ER: Jahr 2014; S. 196.]]
Deletions:
Additions:
- [[http://www.erdigital.de/ce/eeg-2014-das-ende-der-buergerenergie/detail.html Christian Maly Moritz Meister Prof. Dr. Thomas Schomerus; EEG 2014 – Das Ende der Bürgerenergie?; ER; Jahr 2014; S. 147.]]
- [[http://www.erdigital.de/ce/zur-kritik-des-begriffs-der-bruttowertschoepfung-gemaess-64-eeg-2014/detail.html Prof. Dr. Andy Junker; Zur Kritik des Begriffs der Bruttowertschöpfung gemäß {{du przepis="§ 64 EEG"}} 2014; ER: Jahr 2014; S. 196.]]
- [[http://www.erdigital.de/ce/zur-kritik-des-begriffs-der-bruttowertschoepfung-gemaess-64-eeg-2014/detail.html Prof. Dr. Andy Junker; Zur Kritik des Begriffs der Bruttowertschöpfung gemäß {{du przepis="§ 64 EEG"}} 2014; ER: Jahr 2014; S. 196.]]
Deletions:
Additions:
- [[http://www.erdigital.de/ce/das-neue-eeg-2014/detail.html Thorsten Müller Dr. Hartmut Kahl Frank Sailer; Das neue EEG 2014 - Systemwechsel beim weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien; ER: Jahr 2014; S. 139.]]
- [[http://www.erdigital.de/ce/eeg-2014-das-ende-der-buergerenergie/detail.html Christian Maly Moritz Meister Prof. Dr. Thomas Schomerus; EEG 2014 – Das Ende der Bürgerenergie?; ER; Jahr 2014; S. 147.]]
- [[http://www.erdigital.de/ce/eeg-2014-das-ende-der-buergerenergie/detail.html Christian Maly Moritz Meister Prof. Dr. Thomas Schomerus; EEG 2014 – Das Ende der Bürgerenergie?; ER; Jahr 2014; S. 147.]]
Additions:
- [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fNVWZ%2f2014%2fcont%2fNVWZ.2014.765.1.htm Macht/Nebel: Das Eigenverbrauchsprivileg des EEG 2014 im Kontext des EU-Beihilfeverfahrens und der Umwelt- und E - nergiebeihilfeleitlinien 2014-2020; NVwZ, Jahr 2014 S. 7658 - 770.]]
Additions:
- [[http://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2014_17.pdf Henning Thomas, LL. M; Das EEG 2014 – Eine Darstellung nach Anspruchsgrundlagen; NVwZ – Extra Heft 17; Jahr 2014; S. 1]]
Additions:
- [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/ents/lsk/2014/3800/lsk.2014.38.0912.htm&pos=1&lasthit=true&hlwords=#xhlhit Christian Kahle: Ermittlung der Förderhöhe für PV-Freiflächenanlagen nach dem EEG 2014 - Ausschreibungsmodell; RdE Jahr 2014, Seite 372 bzw. LSK 2014, 380912.]]
Deletions:
Additions:
- [[https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/ents/lsk/2014/3800/lsk.2014.38.0912.htm&pos=1&lasthit=true&hlwords=#xhlhit Christian Kahle: Ermittlung der Förderhöhe für PV-Freiflächenanlagen nach dem EEG 2014 - Ausschreibungsmodell; RdE Jahr 2014, Seite 372.]]
Additions:
- ..........
((2)) Aufsätze
- Andreas Große und Rechtsanwalt Dr. Markus Kachel, LL. M; Die Besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014; NVwZ Jahr 2014, Seite 1122
- .......
((2)) Aufsätze
- Andreas Große und Rechtsanwalt Dr. Markus Kachel, LL. M; Die Besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014; NVwZ Jahr 2014, Seite 1122
- .......
Deletions:
Additions:
((1)) Durchbrechung der Kostendynamik
((1)) Angemessene Verteilung der Förderkosten
((1)) Bestimmung des Förderumfangs durch Ausschreibungen
((1)) Bessere Markteinbindung durch verpflichtende Direktvermarktung
((1)) Mehr Transparenz durch Einrichtung eines Anlagenregisters
- [[http://bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/entwurf-eines-gesetzes-grundlegenden-reform-eeg-referentenentwurf-begruendung-20140331,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts v. 31. März 2014]]
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eeg-reform-eckpunkte,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Eckpunkte für die Reform des EEG v. 21. Januar 2014]]
((1)) Angemessene Verteilung der Förderkosten
((1)) Bestimmung des Förderumfangs durch Ausschreibungen
((1)) Bessere Markteinbindung durch verpflichtende Direktvermarktung
((1)) Mehr Transparenz durch Einrichtung eines Anlagenregisters
- [[http://bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/entwurf-eines-gesetzes-grundlegenden-reform-eeg-referentenentwurf-begruendung-20140331,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts v. 31. März 2014]]
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eeg-reform-eckpunkte,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Eckpunkte für die Reform des EEG v. 21. Januar 2014]]
Deletions:
Additions:
- [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628%2801%29&from=DE Mitteilung der Kommission : Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020]]
Additions:
((2)) Bessere Markteinbindung durch verpflichtende Direktvermarktung
((2)) Mehr Transparenz durch Einrichtung eines Anlagenregisters
((1)) Die neuen Regelungen im Detail
((2)) Mehr Transparenz durch Einrichtung eines Anlagenregisters
((1)) Die neuen Regelungen im Detail
Deletions:
Additions:
((2)) Angemessene Verteilung der Förderkosten
((2)) Bestimmung des Förderumfangs durch Ausschreibungen
((2)) Zur besonderen Ausgleichsregelung
((2)) Bestimmung des Förderumfangs durch Ausschreibungen
((2)) Zur besonderen Ausgleichsregelung
Deletions:
((2)) Bestimmung des Förerumfangs durch Ausschreibungen
((2)) Zur Besondere Ausgleichsregelung
Additions:
Darüber hinaus soll das neu gefasste EEG entsprechend seiner Regelung in § 1 Abs. 2 dazu beitragen, den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Dabei ist vorgesehen, dass der Anteil bis 2025 40 bis 45 Prozent beträgt und bis zum Jahr 2035 55 bis 60 Prozent erreicht. Damit diese Ausbauziele erzielt werden können, wurden in § 2 neue Instrumente der Mengenlenkung geschaffen. Zu diesen zählen:
Diese bezweckten eine notwendige Anpassung der bereits vorhandenen Vorschriften. Zudem erfolgt durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen eine Konkretisierung der Instrumente. Aus diesem Grund werden im Folgenden zunächt die neuen Vorschriften anhand dieser im Überblick vorgestellt. Dem schließt sich eine genauere Betrachtung der neuen Vorschrifen an. Abschließend ist eine Liste mit weiterführenden, ergänzenden Links rund um das EEG 2014 zu finden.
Diese bezweckten eine notwendige Anpassung der bereits vorhandenen Vorschriften. Zudem erfolgt durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen eine Konkretisierung der Instrumente. Aus diesem Grund werden im Folgenden zunächt die neuen Vorschriften anhand dieser im Überblick vorgestellt. Dem schließt sich eine genauere Betrachtung der neuen Vorschrifen an. Abschließend ist eine Liste mit weiterführenden, ergänzenden Links rund um das EEG 2014 zu finden.
Deletions:
Diese führen zu einer Änderung der bereits vorhandenen Vorschriften. Zudem erfolgt eine Konkretisierung dieser Instrumente durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen. Aus diesem Grund werden die neuen Vorschriften im Folgenden anhand dieser Instrumente im Überblick vorgestellt.
Additions:
((2)) Allgemeine
((2)) Zur Besondere Ausgleichsregelung
((2)) Zum Anlagenregister
((2)) Zur Besondere Ausgleichsregelung
((2)) Zum Anlagenregister
Deletions:
((2)) Besondere Ausgleichsregelung
((2)) Anlagenregister
Additions:
((2)) Allgemeines
- .....
((2)) Besondere Ausgleichsregelung
- .....
((2)) Anlagenregister
- .....
((2)) Besondere Ausgleichsregelung
- .....
((2)) Anlagenregister
Additions:
Das neu gefasste EEG ist am 01.08.2014 in Kraft getreten. Durch diese Neuerung wurde die Förderung von erneuerbaren Energien umfassend verändert. Teilweise sind diese beachtlich, so zum Beispiel
- bei der verpflichtenden Direktvermarktung,
- bei der Drosselung der finanziellen Förderung für Biogasanlagen,
- hinsichtlich der Einführung von Ausschreibungen für PV-Freiflächen sowie
- die Miteinbeziehung der Eigenversorgung in die EEG-Umlagezahlungspflicht bzw.
- bei der Angleichung der besonderen Ausgleichsregelung
Demgegenüber sind die Änderungen bei den Vergütungssätzen nicht so weitreichend. Bei diesen wurden die schon vorhandenen Vergütungssätze leicht modifiziert übernommen. Alle diese Änderungen sollen dazu beitragen die Förderung der erneuerbaren Energien, so die Bundesregierung den weiteren Kostenanstieg entscheidend zu begrenzen, den Ausbau der erneuerbaren Energien planvoll zu lenken sowie die erneuerbaren Energien besser in den Markt zu integrieren.
Darüber hinaus soll das neu gefasste EEG entsprechend seiner Regelung in § 1 Abs. 2 dazu beitragen, den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Dabei ist vorgesehen, dass der Anteil bis 2025 40 bis 45 Prozent beträgt und bis zum Jahr 2035 55 bis 60 Prozent erreicht. Damit diese Ausbauziele erziel werden können, wurden in § 2 neue Instrumente der Mengenlenkung aufgenommen. Zu diesen zählen:
- Konzentration auf die kostengünstigen Technologien
- angemessenen Verteilung der Förderkosten zur Beschränkung der explodierenden Kosten
- Festlegung der Höhe der notwendigen Förderung durch Ausschreibug
- bei der verpflichtenden Direktvermarktung,
- bei der Drosselung der finanziellen Förderung für Biogasanlagen,
- hinsichtlich der Einführung von Ausschreibungen für PV-Freiflächen sowie
- die Miteinbeziehung der Eigenversorgung in die EEG-Umlagezahlungspflicht bzw.
- bei der Angleichung der besonderen Ausgleichsregelung
Demgegenüber sind die Änderungen bei den Vergütungssätzen nicht so weitreichend. Bei diesen wurden die schon vorhandenen Vergütungssätze leicht modifiziert übernommen. Alle diese Änderungen sollen dazu beitragen die Förderung der erneuerbaren Energien, so die Bundesregierung den weiteren Kostenanstieg entscheidend zu begrenzen, den Ausbau der erneuerbaren Energien planvoll zu lenken sowie die erneuerbaren Energien besser in den Markt zu integrieren.
Darüber hinaus soll das neu gefasste EEG entsprechend seiner Regelung in § 1 Abs. 2 dazu beitragen, den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Dabei ist vorgesehen, dass der Anteil bis 2025 40 bis 45 Prozent beträgt und bis zum Jahr 2035 55 bis 60 Prozent erreicht. Damit diese Ausbauziele erziel werden können, wurden in § 2 neue Instrumente der Mengenlenkung aufgenommen. Zu diesen zählen:
- Konzentration auf die kostengünstigen Technologien
- angemessenen Verteilung der Förderkosten zur Beschränkung der explodierenden Kosten
- Festlegung der Höhe der notwendigen Förderung durch Ausschreibug
Deletions:
Darüber hinaus soll das neugefasste EEG entsprechend seiner Regelung in §1 Abs. 2 dazu beitragen, den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Dabei ist vorgesehen, dass der Anteil bis 2025 40 bis 45 Prozent beträgt und bis zum Jahr 2035 55 bis 60 Prozent erreicht. Damit diese Ausbauziele erziel werden können, wurden in § 2 neue Instrumente der Mengenlenkung aufgenommen. u diesen zählen:
- Konzetration auf die kostengünstigen Technologien
- angemessnen Verteilung der Fördeerkosten zur Beschränkung der explodierenden Kosten
- Höhe der notwendigen Förderung soll durch Ausschreibug festgelegt werden
Additions:
Diese führen zu einer Änderung der bereits vorhandenen Vorschriften. Zudem erfolgt eine Konkretisierung dieser Instrumente durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen. Aus diesem Grund werden die neuen Vorschriften im Folgenden anhand dieser Instrumente im Überblick vorgestellt.
Deletions:
Additions:
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eeg-faktenblatt-neuerungen-auf-einen-blick,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Faktenblatt "Photovoltaik, Windenergie und Biomasse: Die Neuerungen auf einen Blick"]]
Additions:
- [[http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Navigation/DE/Home/home.html Informationsportal zu erneuerbaren Energien]]
Additions:
- [[http://www.bafa.de/bafa/de/energie/besondere_ausgleichsregelung_eeg/merkblaetter/merkblatt_stromkostenintensive_unternehmen.pdf Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen]]
Additions:
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Anlagenregister/Anlagenregister_node.html Information zum Anlagenregister]]
Additions:
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verordnung-besondere-ausgleichsregelung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Erste Verordnung
- zur Änderung der Besondere - Ausgleichsregelung - Gebührenverordnung v. 05.08.2014]]
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eckpunktepapier-photovoltaik-freiflaechenanlagen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Eckpunkte für ein Ausschreibungsdesign für Photovoltaik-Freiflächenanlagen]]
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verordnung-anlagenregister,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas v. 05.08.2014]]
- ...........
- zur Änderung der Besondere - Ausgleichsregelung - Gebührenverordnung v. 05.08.2014]]
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eckpunktepapier-photovoltaik-freiflaechenanlagen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Eckpunkte für ein Ausschreibungsdesign für Photovoltaik-Freiflächenanlagen]]
- [[http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verordnung-anlagenregister,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas v. 05.08.2014]]
- ...........
Deletions:
Additions:
Darüber hinaus soll das neugefasste EEG entsprechend seiner Regelung in §1 Abs. 2 dazu beitragen, den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Dabei ist vorgesehen, dass der Anteil bis 2025 40 bis 45 Prozent beträgt und bis zum Jahr 2035 55 bis 60 Prozent erreicht. Damit diese Ausbauziele erziel werden können, wurden in § 2 neue Instrumente der Mengenlenkung aufgenommen. u diesen zählen:
- verpflichtende Direktvermarktung zur besseren Marktintegration der ereuerbaren Energien
- Konzetration auf die kostengünstigen Technologien
- angemessnen Verteilung der Fördeerkosten zur Beschränkung der explodierenden Kosten
- Höhe der notwendigen Förderung soll durch Ausschreibug festgelegt werden
Eine Konkretisierung dieser Instrumente erfolgt durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen. Aus diesem Grund werden diese im Folgenden anhand dieser Instr7umente im Überblick vorgestellt.
- verpflichtende Direktvermarktung zur besseren Marktintegration der ereuerbaren Energien
- Konzetration auf die kostengünstigen Technologien
- angemessnen Verteilung der Fördeerkosten zur Beschränkung der explodierenden Kosten
- Höhe der notwendigen Förderung soll durch Ausschreibug festgelegt werden
Eine Konkretisierung dieser Instrumente erfolgt durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen. Aus diesem Grund werden diese im Folgenden anhand dieser Instr7umente im Überblick vorgestellt.
Deletions:
Additions:
Darüber hinaus soll das neugefasste EEG entsprechend seiner Regelung in §1 Abs. 2 dazu beitragen, den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Dabei ist vorgesehen, dass der Anteil bis 2025 40 bis 45 Prozent beträgt und bis zum Jahr 2035 55 bis 60 Prozent erreicht.
Additions:
Das neugefasste EEG ist am 01.08.2014 in Kraft getreten. Durch diese Neuerung wurde die Förderung von erneuerbaren Energien umfassend verändert. Teilweise sind diese beachtlich,so zum Beispiel die bei der verpflichtenden Direktvermarktung, bei der Drosselung der finanziellen Förderung für Biogasanlagen, hinsichtlich der Einführung von Ausschreibungen für PV-Freiflächen sowie die Miteinbeziehung der Eigenversorgung in die EEG-Umlagezahlungspflicht bzw. bei der Angleichung der besonderen Ausgleichsregelung. Demgegenüber sind die Änderungen bei den Vergütungssätzen nicht so weitreichend. Bei diesen wurden die schon vorhandenen Vergütungssätze leicht modifiziert übernommen. Alle diese Änderungen sollen dazu beitragen die Förderung der rneuerbaren Energien, so die Bundesregierung den weiteren Kostenanstieg entscheided zu begrenzen, den Ausbau der erneuerbaren Energien planvoll zu lenken sowie die erneuerbaren Energien besser in den Markt zu integrieren.
Deletions:
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Das neugefasste EEG ist am 01.08.2014 in Kraft getreten. Durch diese Neuerung wurde die Förderung von erneuerbaren Energien umfassend verändert. Teilweise sind diese beachtlich,so zum Beispiel die bei der verpflichtenden Direktvermarktung, bei der Drosselung der finanziellen Förderung für Biogasanlagen.
Deletions:
Additions:
Das neugefasste EEG ist am 01.08.2014 in Kraft getreten. Durch diese Neuerug wurde die Förderung von erneuerbaren Energien umfassend verändert.