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Das neue EEG 2014

Eine Darstellung der neuen Rechtslage anhand ausgewählter Themen




A. Einleitung

Das neu gefasste EEG ist am 01.08.2014 in Kraft getreten. Mit dieser Neufassung wurde ein wichtiger Meilenstein für die Erreichung der Ziele im Rahmen der Energiewende gelegt. Durch diese wurde die Förderung von erneuerbaren Energien umfassend verändert. Teilweise sind diese beachtlich, so zum Beispiel

  • bei der verpflichtenden Direktvermarktung,
  • bei der Drosselung der finanziellen Förderung für Biogasanlagen,
  • hinsichtlich der Einführung von Ausschreibungen für PV-Freiflächen sowie
  • die Miteinbeziehung der Eigenversorgung in die EEG-Umlagezahlungspflicht bzw.
  • bei der Angleichung der besonderen Ausgleichsregelung

Demgegenüber sind die Änderungen bei den Vergütungssätzen nicht so weitreichend. Bei diesen wurden die schon vorhandenen Vergütungssätze leicht modifiziert übernommen. Alle diese Änderungen sollen dazu beitragen, so die Bundesregierung, den weiteren Kostenanstieg bei der Förderung der erneuerbaren Energien, entscheidend zu begrenzen, den Ausbau der erneuerbaren Energien planvoll zu lenken sowie die erneuerbaren Energien besser in den Markt zu integrieren.[1]

Darüber hinaus soll das neu gefasste EEG entsprechend seiner Regelung in § 1 Abs. 2 EEG dazu beitragen, den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Dabei ist vorgesehen, dass der Anteil bis 2025 40 bis 45 Prozent beträgt und bis zum Jahr 2035 55 bis 60 Prozent erreicht. Damit diese Ausbauziele erzielt werden können, wurden in § 2 neue Instrumente der Mengenlenkung geschaffen. Diese bezwecken eine notwendige Anpassung der bereits vorhandenen Vorschriften. Zudem erfolgt durch die im EEG 2014 neu aufgenommen Regelungen eine Konkretisierung der Instrumente. An diesem ist zudem zu erkennen, dass das EEG 2.0 nicht mehr wie sein Vorgänger überwiegend der Technologieförderung zur Entwicklung und dem Test der jeweiligen Formen von erneuerbaren Energien dient. Vielmehr sollen die erneuerbaren Energien stärker an den Wettbewerb herangeführt werden sowie der Preisgestaltung am Markt unterworfen sein.[2]

Aus diesem Gründen werden im Folgenden zunächt die neuen Vorschriften anhand dieser im Überblick vorgestellt. Dem schließt sich eine genauere Betrachtung ausgewählter neuer Vorschrifen an. Abschließend ist eine Liste mit weiterführenden, ergänzenden Links rund um das EEG 2014 zu finden.

B. Neue Regelungen im Überblick

1. Bestimmung des Förderumfangs durch Ausschreibungen

Mit Inkrafttreten des EEG soll nunmehr die Förderhöhe für alle erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen spätestens bis 2017 bestimmt werden. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5 EEG. Hierdurch erfolgt eine entscheidende Systemumstellung innerhalb des deutschen Rechts zur Förderung von erneuerbaren Energien.[3]

Grundlage hierfür sollen die Erfahrungen mit dem Politausschreibungsmodell für PV-Freiflä­chenanlagen bilden. Diese sind in einem Erfahrungsbericht festzuhalten. Hierbei erfolgt eine komplette Umwandlung der Förderung für Freiflächen auf Ausschreibungen. Der entschei­dende Vorteil dieser ergibt sich gerade aus der wettbewerblichen Ermittlung der Förderhöhe. Hinzu kommt, dass die Wahl der Freiflächenanlagen für die Probe-Ausschreibung damit zu begründen ist, dass es sich hierbei um eine Technologie handelt, welche auf Grund eines schnellen Beginn von Ausschreibungen geeignet ist. Dies kommt gerade dadurch zum Aus­druck, dass dieser Technologietyp durch relative kurze Planungs- und Genehmigungszeit­spannen gekennzeichnet ist[4]

Für diesen Bereich sieht das EEG 2014 eine komplexe Regelungsstruktur vor. Dieser setzt sich zum einem aus § 55 EEG, § 88 EEG und § 99 EEG zusammen.

2. Durchbrechung der Kostendynamik

Neben der Systemumstellung zur Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibung soll die Kostendynamik durchbrochen werden. Grundlage hierfür bildet § 2 Abs. 3 EEG sowie § 2 Abs. 4 EEG. Hierbei ist es zunächst erforderlich, die EEG-Umlage auf dem derzeitigen Level über die nächsten Jahre zu stabilisieren. Dies wird vor allem durch den branchenspezifischen Ausbaukorridor in § 3 EEG erzielt. Dabei erfolgt eine Konzentration auf kostengünstige Technologien. Darüber hinaus wird die Markt- und Systemintegration von EE vergünstigt und vorliegende Überforderungen und die Degression der Förderugen abgebaut. Zudem soll eine sich mehr am Markt anlehende Förderung erfolgen. Auch gilt es daneben eine angemessene Verteilung der Förderkosten auf alle Akteure vorzunehmen.[5]

Dies wird lediglich dadurch beschränkt, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht bedroht sein darf. Angesichts des Letzt genannten Punktes, sieht das EEG in den Regelungen der §§ 63 ff EEG entsprechende Ausnahmen vor, welche gerade dazu dienen sollen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen nicht zu erschweren.[6]

Im Hinblick darauf, dass alle Akteure, d.h auch diejenigen, welche den erzeugten Strom Strom selber verbrauchen, an den Förderkosten beteiligt werden können, sind die Regelungen der § 60 EEG und 61 einschlägig. Gerade hierbei ist § 61 EEG von enormer Bedeutung, da durch diesen zum ersten Mal auch die Eigenversorgung von der EEG-Umlagepflicht erfasst wird.

3. Bessere Markteinbindung durch verpflichtende Direktvermarktung

Bis zum Erlass des EEG 2014 sah das EEG 2009 einen Gleichlauf von Einspeisevergütung und Direktvermarktung vor. Dieser wurde nunmehr durch das EEG 2014 abgelöst, indem dieses der Direktvermarktung einen Vorrang einräumt. Dies wird durch den Wortlaut von § 2 Abs. 2 EEG zum Ausdruck gebracht ([...] soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. […]).

Durch diese Systemumstellung werden gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt. Zum Einen erfolgt hierdurch die Verwirklichung einer in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 festgelegten Bedingung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Europarecht. Zum anderen soll diese Umstellung zur besseren Markteinbindung der erneuerbaren Energien dienen.[7]

Hierbei soll die Einführung dieser verpflichtenden Direktvermarktung stufenweise erfolgen. Dies soll dazu dienen, dass sich die verschiedenen Akteure hieran gewöhnen können. Daher wird eine Bagatellgrenze eingeführt, welche sich mit den Jahren verringert. Demnach sind folgende Anlagen zur Direktvermarktung nach § 37 Abs. 2 EEG verpflichtet:[8]

  • ab 1. August 2014: sämtliche Neuanlagen mit einer Mindestleistung von 500 kW
  • ab 1. Januar 2016: jegliche Neuanlagen mit einer Leistung von mindestens 100 kW

Ebenso wurde hinsichtlich der Angst der Anlagenbetreiber, dass diese auf den Förderkosten, wenn die Einkünfte beispielsweise beim vorübergehenden Ausfall des Direktvermarktungsunternehmer bzw. Direktvermarkter, sitzen bleiben, das Instrument der Ausfallvermarktung geschaffen. In einem solchen Fall können die Anlagebetreiber nach § 38 EEG ihren Strom einem Ausfallvermarkter anbieten und diese bekommen dann nur 80 % des Wertes, welchen sie in der Marktprämie bekommen hätten. Diese Begrenzung wurde mit dem Ziel eingeführt, ökonomische Anreize, eine solche Vergütungsmöglichkeit nicht nur bei Vorligen der Ausfallsituation in Anspruch zu nehmen, zu verringern. Auch dient diese Instrument hauptsächlich dazu erhöhte Finanzierungskosten für Neuanlagen als Folge der Direktvermarktungspflicht zu verhindern.[9]

4. Mehr Transparenz durch Einrichtung eines Anlagenregisters

Eine letzte Neuerung im EEG wurde mit dem Anlagenregister geschaffen. Demnach erfasst nunmehr die Registrierungspflicht alle Formen der erneuerbaren Energien. Hierdurch soll ein stets aktuelles Bild über den Ausbau der erneuerbaren Energien ermöglicht werden. Die Daten werden permanent erfasst und auf der Internetseite der BNetzA veröffentlicht. Hierdurch soll wiederum mehr Transparenz erzielt und die Akzeptanz gegenüber der Energiewende gesteigert werden.[10]

Die hierfür geltenden Rechtsgrundlagen ergeben sich zum einem aus § 6 EEG und zum anderen aus § 93 EEG. Hierbei beinhaltet § 6 EEG die Registrierungspflicht und den Rahmen des Anlagenregisters.

Der weitere rechtliche Rahmen ergibt sich aus der Anlagenregisterverordnung, welche das Bundeswirtschaftsministerium aufgrund von § 93 EEG erlassen hat. Entsprechend § 3 Abs. 1 AnlRegV sind sämtliche Anlagen zu registrieren, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden. Gleiches gilt gem. § 6 Abs. 1 AnlRegV für die Anlagen, die bereits vor dem 01.08.2014 in Betrieb waren,dem 01.08.2014 in Betrieb waren, wenn die dort aufgeführten Anforderungen bejaht werden können. Auch gilt die Registrierungspflicht nach § 4 AnlRegV für genehmigungspflichtige Anlagen. Darüber hinaus müssen nach § 5 AnlRegV Erweiterungen, Stilllegungen und sonstige Änderungen mitgeteilt werden.

Ferner sind in den § 7-10 AnlRegV Bestimmungen für das Registrierungsverfahren zu finden. Diesen schließen sich die Veröffentlichung der registrierten Daten an, § 11 und aus 3 12 ergibt sich ein Auskunftsrecht.

Weiterführende Links zum Anlagenregister:

  • ..........

C. Durchbrechung der Kostendynamik

1. Kozentration auf kostengünstige Technologien

2. Verteilung der Förderkosten auf alle- insb. Belastung der Eigenstromerzeuger mit der EEG-Umlage

3. Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen

D. Bestimmung des Förderumfangs durch Ausschreibungen

E. Bessere Markteinbindung durch verpflichtende Direktvermarktung

F. Weiterführende Links

  • .....

Quellen:

[1] Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz – Ein Überblick zum EEG 2014
[2] Thomas, NVwZ 2014, S. 1-10, (1).
[3] Endbericht IZES, Bewertung von Ausschreibungsverfahren als Finanzierungsmodell für Anlagen erneuerbarer Energienutzung, vom 19.5.2014, S. 10; Helena Münchmeyer/Markus Kahles/Fabian Pause, Erfordert das europäische Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 5 vom 16.07.2014, S. 1.
[4] BR-Drucksache 157/14, S. 130/134.
[5] Strompreise: So wird die EEG-Umlage festgelegt
[6] Eckpunkte zur Reform des EEG vom 21.Januar 2014, S. 12
[7] Eckpunkte zur Reform des EEG vom 21.Januar 2014, S. 8
[8] Eckpunkte zur Reform des EEG vom 21.Januar 2014, S. 8
[9] Eckpunkte zur Reform des EEG vom 21.Januar 2014, S. 9
[10] BT-Drs. 18/1304, S. 138, Wustlich, Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 Grundlegend neu- aber auch grundlegend anders?, NVwZ, 2014, S. 1113 -1122 ( 1116).

CategoryEnergierecht
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