Revision history for EnergieRLieferV
Additions:
Sofern eine AGB-Klausel dem Lieferanten auf zulässige Weise einen gewissen Spielraum bei der Preisbestimmung gewährt, unterliegt dieser Vorgang ebenso, wie bei der Grundversorgung, der **Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB**. Besteht hingegen kein Spielraum und lässt sich die Preisanpassung von vornherein aus einer vertraglich vereinbarten Formel kalkulatorisch ableiten, gilt {{du przepis="§ 315 BGB"}} nicht und es bleibt nur eine AGB-Prüfung wie oben erwähnt und weiter unten ausführlich beschrieben.
Wie die Problematik der AGB und des {{du przepis="§ 315 BGB"}} zeigt, ist eine Preisanpassung bei Energielieferverträgen für die Lieferanten mit gravierenden Risiken behaftet. Die Rechtsprechung zum Verbraucherschutz im Zusammenhang mit AGB-Recht sowie mit {{du przepis="§ 315 BGB"}} geht immer weiter und kaum eine Formulierung hielt bislang der gerichtlichen Überprüfung nachhaltig stand. Dies ist ein Grund dafür, dass einige Lieferanten dazu übergegangen sind, Produkte anzubieten, die während ihrer Laufzeit keine Preisanpassung vorsehen. Dafür ist die Vertragslaufzeit von vornherein auf 1 Jahr o. ä. begrenzt. Der Kunde kann nach Laufzeitende den Lieferanten frei wechseln, wobei häufig eine automatische Vertragsverlängerung zu neuen Konditionen üblich ist. Dieser Weg erstaunt auf den ersten Blick, wenn man den Aufwand für die Gewinnung eines neuen Kunden bedenkt sowie das Bestreben der Lieferanten, Kunden möglichst lange zu halten. Für wettbewerbsfähige Lieferanten ist dies allerdings ein Weg, sich vor Unwägbarkeiten einer Preisanpassungsklausel im Hinblick auf das AGB-Recht sowie {{du przepis="§ 315 BGB"}} zu schützen.
Wie die Problematik der AGB und des {{du przepis="§ 315 BGB"}} zeigt, ist eine Preisanpassung bei Energielieferverträgen für die Lieferanten mit gravierenden Risiken behaftet. Die Rechtsprechung zum Verbraucherschutz im Zusammenhang mit AGB-Recht sowie mit {{du przepis="§ 315 BGB"}} geht immer weiter und kaum eine Formulierung hielt bislang der gerichtlichen Überprüfung nachhaltig stand. Dies ist ein Grund dafür, dass einige Lieferanten dazu übergegangen sind, Produkte anzubieten, die während ihrer Laufzeit keine Preisanpassung vorsehen. Dafür ist die Vertragslaufzeit von vornherein auf 1 Jahr o. ä. begrenzt. Der Kunde kann nach Laufzeitende den Lieferanten frei wechseln, wobei häufig eine automatische Vertragsverlängerung zu neuen Konditionen üblich ist. Dieser Weg erstaunt auf den ersten Blick, wenn man den Aufwand für die Gewinnung eines neuen Kunden bedenkt sowie das Bestreben der Lieferanten, Kunden möglichst lange zu halten. Für wettbewerbsfähige Lieferanten ist dies allerdings ein Weg, sich vor Unwägbarkeiten einer Preisanpassungsklausel im Hinblick auf das AGB-Recht sowie {{du przepis="§ 315 BGB"}} zu schützen.
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Wie die Problematik der AGB und des {{du przepis="§ 315 BGB"}} zeigt, ist eine Preisanpassung bei Energielieferverträgen für die Lieferanten mit gravierenden Risiken behaftet. Die Rechtsprechung zum Verbraucherschutz im Zusammenhang mit AGB-Recht sowie mit {{du przepis="§ 315 BGB"}} geht immer weiter und kaum eine Formulierung hielt bislang der gerichtlichen Überprüfung nachhaltig stand. Dies ist ein Grund dafür, dass viele Versorgungsunternehmen dazu übergegangen sind, Produkte anzubieten, die während ihrer Laufzeit keine Preisanpassung vorsehen. Dafür ist die Vertragslaufzeit von vornherein auf 1 Jahr o. ä. begrenzt. Der Kunde kann nach Laufzeitende den Lieferanten frei wechseln, wobei häufig eine automatische Vertragsverlängerung zu neuen Konditionen üblich ist. Dieser Weg erstaunt auf den ersten Blick, wenn man den Aufwand für die Gewinnung eines neuen Kunden bedenkt sowie das Bestreben der Lieferanten, Kunden möglichst lange zu halten. Für wettbewerbsfähige Lieferanten ist dies allerdings ein Weg, sich vor Unwägbarkeiten einer Preisanpassungsklausel im Hinblick auf das AGB-Recht sowie {{du przepis="§ 315 BGB"}} zu schützen.
Additions:
Gegenwärtig müssen Grundversorger in der Mitteilung über die Preisanpassung weitergehende Angaben machen, vgl. die Neufassung der § 5 Abs. 2 sowie § 5a StromGVV/GasGVV. Die Wirkung der Korrektur im Text der Verordnungen kann in der Weise erklärt werden, dass die zusätzlichen Angaben dem Kunden die Einschätzung ermöglichen sollen, inwiefern die Preisanpassung der Billigkeit i. S. d. {{du przepis="§ 315 BGB"}} entspricht. Eine Bewertung der Zulässigkeit der Anpassung verlagert sich allerdings nicht in die Regelungen der StromGVV bzw. der GasGVV, sondern bleibt nach wie vor eine zivilrechtliche Frage des {{du przepis="§ 315 BGB"}} (s. u.).
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Gem. § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV wird eine Änderung der Allgemeinen Preise und Bedingungen **in der Grundversorgung** implizit gestattet. Neben einigen formellen Anforderungen werden in der Vorschrift keine besonderen, inhaltlichen Voraussetzungen für die Änderungen aufgestellt. Seit 2014 hat der Grundversorger zwar ausführlicher über die Umstände der Vertragsanpassung zu informieren, dennoch kann er - sofern keine allgemeinen gesetzlichen Regelungen entgegen stehen - die Preise und Bedingungen aufgrund der o. g. Vorschrift anpassen, insbesondere kann er den Energiepreis auch erhöhen. Zu den allgemeinen, bei Anpassung von Energiepreisen zu berücksichtigenden Regelungen gehört in erster Linie **{{du przepis="§ 315 BGB"}}**, dessen Auswirkungen auf die Vertragsanpassungen weiter unten ausführlich behandelt werden.
Die im Jahre 2014 durchgeführte Änderung des § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV ist dabei auf die Rechtsprechung zur Verbraucherschuztrichtlinie der EU zurückzuführen. Nachdem der BGH - nach Vorlage zum Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH - feststellen musste, dass die Anwendung der StromGVV/GasGVV in einem Sonderkundenvertrag durch eine Verweisung in den AGB auf die Grundversorgungsverordnungen oder durch ihre wortgleiche Übernahme in den Vertrag **wider Erwarten nicht rechtssicher war und als unwirksam angesehen** werden musste [2], hat der EuGH darüber befinden müssen [3], ob die StromGVV und GasGVV nicht auch in Bezug auf die Grundversorgung selbst unwirksam waren. >>**In dieser Frage sind folgende** Urteile des EuGH ergangen: C-359/11 und C-400/11. Parallel erging auch ein Urteil des AG Lingen vom 14. 10. 2014, Az. 12 C 1363/09, in dem das Amtsgericht direkt die Unvereinbarkeit des {{du przepis="§ 5 Abs. 2 GasGVV"}} mit EU-Recht angenommen hatte.>> Die [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151971&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=454302 Schlussanträge des Generalanwalts]] vom 8. Mai 2014 machten bereits deutlich, dass dies der Fall war. Da Preisänderungen in der Grundversorgung auch künftig unumgänglich sind, war der deutsche Verordnungsgeber infolgedessen verpflichtet, eine neue, präzisere Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in der Grundversorgung zu erlassen. Dies hat er zum Ende Oktober 2014 auch getan (vgl. zum Beispiel [[http://www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/startschuss-fuer-die-zukunft-die-neue-strom-und-gasgvv-ist-da/#more-18665 folgende Meldung]]).
Gegenwärtig müssen Grundversorger in der Mitteilung über die Preisanpassung weitergehende Angaben machen, vgl. die Neufassung der § 5 Abs. 2 sowie § 5a StromGVV/GasGVV.
Die im Jahre 2014 durchgeführte Änderung des § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV ist dabei auf die Rechtsprechung zur Verbraucherschuztrichtlinie der EU zurückzuführen. Nachdem der BGH - nach Vorlage zum Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH - feststellen musste, dass die Anwendung der StromGVV/GasGVV in einem Sonderkundenvertrag durch eine Verweisung in den AGB auf die Grundversorgungsverordnungen oder durch ihre wortgleiche Übernahme in den Vertrag **wider Erwarten nicht rechtssicher war und als unwirksam angesehen** werden musste [2], hat der EuGH darüber befinden müssen [3], ob die StromGVV und GasGVV nicht auch in Bezug auf die Grundversorgung selbst unwirksam waren. >>**In dieser Frage sind folgende** Urteile des EuGH ergangen: C-359/11 und C-400/11. Parallel erging auch ein Urteil des AG Lingen vom 14. 10. 2014, Az. 12 C 1363/09, in dem das Amtsgericht direkt die Unvereinbarkeit des {{du przepis="§ 5 Abs. 2 GasGVV"}} mit EU-Recht angenommen hatte.>> Die [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151971&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=454302 Schlussanträge des Generalanwalts]] vom 8. Mai 2014 machten bereits deutlich, dass dies der Fall war. Da Preisänderungen in der Grundversorgung auch künftig unumgänglich sind, war der deutsche Verordnungsgeber infolgedessen verpflichtet, eine neue, präzisere Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in der Grundversorgung zu erlassen. Dies hat er zum Ende Oktober 2014 auch getan (vgl. zum Beispiel [[http://www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/startschuss-fuer-die-zukunft-die-neue-strom-und-gasgvv-ist-da/#more-18665 folgende Meldung]]).
Gegenwärtig müssen Grundversorger in der Mitteilung über die Preisanpassung weitergehende Angaben machen, vgl. die Neufassung der § 5 Abs. 2 sowie § 5a StromGVV/GasGVV.
Deletions:
Im Zusammenhang mit der Preisanpassung aufgrund des § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV sind allerdings die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung zu beachten, die letztlich zu einer Änderung der Grundversorgungsverordnungen geführt haben. Nachdem der BGH - nach Vorlage zum Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH - feststellen musste, dass die Anwendung der StromGVV/GasGVV in einem Sonderkundenvertrag durch eine Verweisung in den AGB auf die Grundversorgungsverordnungen oder durch ihre wortgleiche Übernahme in den Vertrag **wider Erwarten nicht rechtssicher ist und als unwirksam angesehen** werden muss [2], hat der EuGH darüber befinden müssen [3], ob die StromGVV und GasGVV nicht auch in Bezug auf die Grundversorgung selbst unwirksam sind. >>**Achtung!** die Urteile sind nun ergangen vgl. EuGH C-359/11 und C-400/11. Ferner erging parallel auch ein Urteil des AG Lingen vom 14.10.2014, Az. 12 C 1363/09, in dem das Amtsgericht direkt die Unvereinbarkeit des {{du przepis="§ 5 Abs. 2 GasGVV"}} mit EU-Recht annimmt.>> Die [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151971&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=454302 Schlussanträge des Generalanwalts]] vom 8. Mai 2014 machten bereits deutlich, dass dies der Fall ist. Da Preisänderungen in der Grundversorgung auch künftig unumgänglich sind, war der deutsche Verordnungsgeber infolgedessen verpflichtet, eine neue, präzisere Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in der Grundversorgung zu erlassen. Dies hat er zum Ende Oktober 2014 auch getan (vgl. [[http://www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/startschuss-fuer-die-zukunft-die-neue-strom-und-gasgvv-ist-da/#more-18665 folgende Meldung]]).
Gegenwärtig müssen Grundversorgung in der Mitteilung über die Preisanpassung weitergehende Angaben machen, vgl. die Neufassung der § 5 Abs. 2 sowie § 5a StromGVV/GasGVV.
Additions:
Bei Sonderverträgen mit Haushaltskunden sind neben den oben aufgeführten zivilrechtlichen Regelungen auch einige energierechtliche Sonderregeln, insb. {{du przepis="§ 41 EnWG"}} zu beachten. Diese Regelungen sollen Transparenz schaffen und den Haushaltskunden vor Benachteiligung durch den Lieferanten zusätzlich schützen.
{{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}} regelt dabei die inhaltliche Ausgestaltung des Energieliefervertrages. Gemäß dieser Vorschrift sind Energielieferanten verpflichtet, ihre Kunden über den Vertragsinhalt in Rechnungen und im Werbematerial auch zu informieren.
Die Vorschrift, die zwar keine Neuerung, jedoch zumindest eine Klarstellung [10] ist, sieht für den Lieferanten eine Verpflichtung vor, über Änderung von Vertragsbedingungen nicht nur rechtzeitig, sondern auch transparent zu informieren. Dabei stellt sich allerdings die Frage, welche **Rechtsfolgen** eintreten, wenn die Information nicht rechtzeitig oder nicht verständlich war. In {{du przepis="§ 41 Abs. 3 S. 2 EnWG"}} ist die allgemeine Rechtsfolge der einseitigen Vertragsänderung klargestellt: der Letztverbraucher kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Was geschieht, falls der Lieferant nicht rechtzeitig oder nicht korrekt über die Änderung informiert, ist damit noch nicht geklärt.
{{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}} regelt dabei die inhaltliche Ausgestaltung des Energieliefervertrages. Gemäß dieser Vorschrift sind Energielieferanten verpflichtet, ihre Kunden über den Vertragsinhalt in Rechnungen und im Werbematerial auch zu informieren.
Die Vorschrift, die zwar keine Neuerung, jedoch zumindest eine Klarstellung [10] ist, sieht für den Lieferanten eine Verpflichtung vor, über Änderung von Vertragsbedingungen nicht nur rechtzeitig, sondern auch transparent zu informieren. Dabei stellt sich allerdings die Frage, welche **Rechtsfolgen** eintreten, wenn die Information nicht rechtzeitig oder nicht verständlich war. In {{du przepis="§ 41 Abs. 3 S. 2 EnWG"}} ist die allgemeine Rechtsfolge der einseitigen Vertragsänderung klargestellt: der Letztverbraucher kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Was geschieht, falls der Lieferant nicht rechtzeitig oder nicht korrekt über die Änderung informiert, ist damit noch nicht geklärt.
Deletions:
Vorgaben zum Inhalt und zur Ausgestaltung des Energieliefervertrages sind in {{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}} enthalten. Gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 4 EnWG"}} sind Energielieferanten verpflichtet, ihre Kunden über diese Inhalte in Rechnungen und im Werbematerial zu informieren.
Die Vorschrift, die zwar keine Neuerung, jedoch zumindest eine Klarstellung [10] ist, sieht für den Lieferanten eine Verpflichtung vor, über Änderung von Vertragsbedingungen nicht nur rechtzeitig, sondern auch transparent zu informieren. Dabei stellt sich allerdings die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die Information nicht rechtzeitig oder nicht verständlich war. In {{du przepis="§ 41 Abs. 3 S. 2 EnWG"}} ist die allgemeine Rechtsfolge der einseitigen Vertragsänderung klargestellt: der Letztverbraucher kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Was geschieht, falls der Lieferant nicht rechtzeitig oder nicht korrekt über die Änderung informiert, ist damit noch nicht geklärt.
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Die Vorschrift, die zwar keine Neuerung, jedoch zumindest eine Klarstellung [10] ist, sieht für den Lieferanten eine Verpflichtung vor, über Änderung von Vertragsbedingungen nicht nur rechtzeitig, sondern auch transparent zu informieren. Dabei stellt sich allerdings die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die Information nicht rechtzeitig oder nicht verständlich war. In {{du przepis="§ 41 Abs. 3 S. 2 EnWG"}} ist die allgemeine Rechtsfolge der einseitigen Vertragsänderung klargestellt: der Letztverbraucher kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Was geschieht, falls der Lieferant nicht rechtzeitig oder nicht korrekt über die Änderung informiert, ist damit noch nicht geklärt.
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Gegenwärtig müssen Grundversorgung in der Mitteilung über die Preisanpassung weitergehende Angaben machen, vgl. die Neufassung der § 5 Abs. 2 sowie § 5a StromGVV/GasGVV.
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Im Zusammenhang mit der Preisanpassung aufgrund des § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV sind allerdings die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung zu beachten, die letztlich zu einer Änderung der Grundversorgungsverordnungen geführt haben. Nachdem der BGH - nach Vorlage zum Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH - feststellen musste, dass die Anwendung der StromGVV/GasGVV in einem Sonderkundenvertrag durch eine Verweisung in den AGB auf die Grundversorgungsverordnungen oder durch ihre wortgleiche Übernahme in den Vertrag **wider Erwarten nicht rechtssicher ist und als unwirksam angesehen** werden muss [2], hat der EuGH darüber befinden müssen [3], ob die StromGVV und GasGVV nicht auch in Bezug auf die Grundversorgung selbst unwirksam sind. >>**Achtung!** die Urteile sind nun ergangen vgl. EuGH C-359/11 und C-400/11. Ferner erging parallel auch ein Urteil des AG Lingen vom 14.10.2014, Az. 12 C 1363/09, in dem das Amtsgericht direkt die Unvereinbarkeit des {{du przepis="§ 5 Abs. 2 GasGVV"}} mit EU-Recht annimmt.>> Die [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151971&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=454302 Schlussanträge des Generalanwalts]] vom 8. Mai 2014 machten bereits deutlich, dass dies der Fall ist. Da Preisänderungen in der Grundversorgung auch künftig unumgänglich sind, war der deutsche Verordnungsgeber infolgedessen verpflichtet, eine neue, präzisere Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in der Grundversorgung zu erlassen. Dies hat er zum Ende Oktober 2014 auch getan (vgl. [[http://www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/startschuss-fuer-die-zukunft-die-neue-strom-und-gasgvv-ist-da/#more-18665 folgende Meldung]]).
Gegenwärtig müssen Grundversorgung in der Mitteilung über die Preisanpassung weitergehende Angaben machen, vgl. die Neufassung der §§ 5 Abs. 2 sowie 5a StromGVV/GasGVV.
Gegenwärtig müssen Grundversorgung in der Mitteilung über die Preisanpassung weitergehende Angaben machen, vgl. die Neufassung der §§ 5 Abs. 2 sowie 5a StromGVV/GasGVV.
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Im Zusammenhang mit der Preisanpassung aufgrund des § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV sind allerdings die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung zu beachten, die vermutlich bald zu einer Änderung der Grundversorgungsverordnungen führen werden. Nachdem der BGH - nach Vorlage zum Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH - feststellen musste, dass die Anwendung der StromGVV/GasGVV in einem Sonderkundenvertrag durch eine Verweisung in den AGB auf die Grundversorgungsverordnungen oder durch ihre wortgleiche Übernahme in den Vertrag **wider Erwarten nicht rechtssicher ist und als unwirksam angesehen** werden muss [2], wird aktuell vor dem EuGH auch darüber verhandelt [3], ob die StromGVV und GasGVV nicht auch in Bezug auf die Grundversorgung selbst unwirksam sind. >>**Achtung!** die Urteile sind nun ergangen vgl. EuGH C-359/11 und C-400/11. Ferner erging parallel auch ein Urteil des AG Lingen vom 14.10.2014, Az. 12 C 1363/09, in dem das Amtsgericht direkt die Unvereinbarkeit des {{du przepis="§ 5 Abs. 2 GasGVV"}} mit EU-Recht annimmt.>> Die [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151971&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=454302 Schlussanträge des Generalanwalts]] vom 8. Mai 2014 machen deutlich, dass dies vermutlich der Fall ist. Da Preisänderungen in der Grundversorgung auch künftig unumgänglich sind, wird die unzureichende Umsetzung der europäischen Richtlinien an dieser Stelle nachgeholt werden müssen. Der deutsche Verordnungsgeber war infolgedessen verpflichtet, eine neue, präzisere Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in der Grundversorgung zu erlassen müssen. Dies hat er zum Ende Oktober 2014 auch getan (vgl. [[http://www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/startschuss-fuer-die-zukunft-die-neue-strom-und-gasgvv-ist-da/#more-18665 folgende Meldung]]).
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Im Zusammenhang mit der Preisanpassung aufgrund des § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV sind allerdings die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung zu beachten, die vermutlich bald zu einer Änderung der Grundversorgungsverordnungen führen werden. Nachdem der BGH - nach Vorlage zum Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH - feststellen musste, dass die Anwendung der StromGVV/GasGVV in einem Sonderkundenvertrag durch eine Verweisung in den AGB auf die Grundversorgungsverordnungen oder durch ihre wortgleiche Übernahme in den Vertrag **wider Erwarten nicht rechtssicher ist und als unwirksam angesehen** werden muss [2], wird aktuell vor dem EuGH auch darüber verhandelt [3], ob die StromGVV und GasGVV nicht auch in Bezug auf die Grundversorgung selbst unwirksam sind. >>**Achtung!** die Urteile sind nun ergangen vgl. EuGH C-359/11 und C-400/11. Ferner erging parallel auch ein Urteil des AG Lingen vom 14.10.2014, Az. 12 C 1363/09, in dem das Amtsgericht direkt die Unvereinbarkeit des {{du przepis="§ 5 Abs. 2 GasGVV"}} mit EU-Recht annimmt.>> Die [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151971&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=454302 Schlussanträge des Generalanwalts]] vom 8. Mai 2014 machen deutlich, dass dies vermutlich der Fall ist. Da Preisänderungen in der Grundversorgung auch künftig unumgänglich sind, wird die unzureichende Umsetzung der europäischen Richtlinien an dieser Stelle nachgeholt werden müssen. Der deutsche Verordnungsgeber wird infolgedessen eine neue, präzisere Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in der Grundversorgung erlassen müssen, die dann zu beachten ist.
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Im Zusammenhang mit der Preisanpassung aufgrund des § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV sind allerdings die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung zu beachten, die vermutlich bald zu einer Änderung der Grundversorgungsverordnungen führen werden. Nachdem der BGH - nach Vorlage zum Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH - feststellen musste, dass die Anwendung der StromGVV/GasGVV in einem Sonderkundenvertrag durch eine Verweisung in den AGB auf die Grundversorgungsverordnungen oder durch ihre wortgleiche Übernahme in den Vertrag **wider Erwarten nicht rechtssicher ist und als unwirksam angesehen** werden muss [2], wird aktuell vor dem EuGH auch darüber verhandelt [3], ob die StromGVV und GasGVV nicht auch in Bezug auf die Grundversorgung selbst unwirksam sind. >>**Achtung!** die Urteile sind nun ergangen und wurden auch durch deutsche Gerichte berücksichtigt. Vgl. Urteile des EuGH C-359/11 und C-400/11. Ferner AG Lingen vom 14.10.2014, Az. 12 C 1363/09.>> Die [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151971&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=454302 Schlussanträge des Generalanwalts]] vom 8. Mai 2014 machen deutlich, dass dies vermutlich der Fall ist. Da Preisänderungen in der Grundversorgung auch künftig unumgänglich sind, wird die unzureichende Umsetzung der europäischen Richtlinien an dieser Stelle nachgeholt werden müssen. Der deutsche Verordnungsgeber wird infolgedessen eine neue, präzisere Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in der Grundversorgung erlassen müssen, die dann zu beachten ist.
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Im Zusammenhang mit der Preisanpassung aufgrund des § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV sind allerdings die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung zu beachten, die vermutlich bald zu einer Änderung der Grundversorgungsverordnungen führen werden. Nachdem der BGH - nach Vorlage zum Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH - feststellen musste, dass die Anwendung der StromGVV/GasGVV in einem Sonderkundenvertrag durch eine Verweisung in den AGB auf die Grundversorgungsverordnungen oder durch ihre wortgleiche Übernahme in den Vertrag **wider Erwarten nicht rechtssicher ist und als unwirksam angesehen** werden muss [2], wird aktuell vor dem EuGH auch darüber verhandelt [3], ob die StromGVV und GasGVV nicht auch in Bezug auf die Grundversorgung selbst unwirksam sind. Die [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151971&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=454302 Schlussanträge des Generalanwalts]] vom 8. Mai 2014 machen deutlich, dass dies vermutlich der Fall ist. Da Preisänderungen in der Grundversorgung auch künftig unumgänglich sind, wird die unzureichende Umsetzung der europäischen Richtlinien an dieser Stelle nachgeholt werden müssen. >>**Achtung!** die Urteile sind nun ergangen und wurden auch durch deutsche Gerichte berücksichtigt. Vgl. Urteile des EuGH C-359/11 und C-400/11. Ferner AG Lingen vom 14.10.2014, Az. 12 C 1363/09.>> Der deutsche Verordnungsgeber wird infolgedessen eine neue, präzisere Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in der Grundversorgung erlassen müssen, die dann zu beachten ist.
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Im Zusammenhang mit der Preisanpassung aufgrund des § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV sind allerdings die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung zu beachten, die vermutlich bald zu einer Änderung der Grundversorgungsverordnungen führen werden. Nachdem der BGH - nach Vorlage zum Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH - feststellen musste, dass die Anwendung der StromGVV/GasGVV in einem Sonderkundenvertrag durch eine Verweisung in den AGB auf die Grundversorgungsverordnungen oder durch ihre wortgleiche Übernahme in den Vertrag **wider Erwarten nicht rechtssicher ist und als unwirksam angesehen** werden muss [2], wird aktuell vor dem EuGH auch darüber verhandelt [3], ob die StromGVV und GasGVV nicht auch in Bezug auf die Grundversorgung selbst unwirksam sind. Die [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151971&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=454302 Schlussanträge des Generalanwalts]] vom 8. Mai 2014 machen deutlich, dass dies vermutlich der Fall ist. Da Preisänderungen in der Grundversorgung auch künftig unumgänglich sind, wird die unzureichende Umsetzung der europäischen Richtlinien an dieser Stelle nachgeholt werden müssen. Der deutsche Verordnungsgeber wird infolgedessen eine neue, präzisere Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in der Grundversorgung erlassen müssen, die dann zu beachten ist. >>**Achtung!** die Urteile sind nun ergangen und wurden auch durch deutsche Gerichte berücksichtigt. Vgl. Urteile des EuGH C-359/11 und C-400/11. Ferner AG Lingen vom 14.10.2014, Az. 12 C 1363/09.>>
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- [[EnergieRLiefervertrag Allgemeine Informationen über Energielieferverträge]]
- [[EnergieRGrundversorgung Spezialregelungen im EnWG - Grundversorgung und Ersatzversorgung]]>>
- [[EnergieRLiefervertrag Allgemeine Informationen über Energielieferverträge]]
- [[EnergieRGrundversorgung Spezialregelungen im EnWG - Grundversorgung und Ersatzversorgung]]>>
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Sollten die Vorgaben des {{du przepis="§ 41 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} als Obliegenheiten des Lieferanten angesehen werden, dann müsste deren Nichteinhaltung zumindest die Folge haben, dass sich der Lieferant nicht auf diese Information stützen kann. Dies würde bedeuten, dass der Kunde so zu behandeln ist, als wäre er über die Änderung nicht informiert. Erst mit dem Zugang einer korrigierten Information über Änderung von Vertragsbedingungen würde der Kunde die Möglichkeit erhalten, den Vertrag zu kündigen. Wenn dem Kunden beispielsweise im Februar eine Nachricht des Lieferanten zugeht, in der unter der entsprechend lautenden Überschrift über die Preisentwicklung auf Energiemärkten auf ca. 2-3 DIN A4 Seiten informiert wird und in dieser Nachricht auf Seite 2 irgendwo auch mitgeteilt wird, dass die Marktentwicklung auch eine Preisanpassung im Vertrag mit diesem konkreten Kunden notwendig ist, dann kann diese Nachricht keineswegs als eine transparente und verständliche Information i. S. d. {{du przepis="§ 41 Abs. 3 EnWG"}} betrachtet werden. Merkt der Kunde erst im Juni, dass er auf diese Weise für ein weiteres Jahr zu veränderten Konditionen Energie beziehen muss, ist die Information vom Februar wie nicht gegeben anzusehen. Der Kunde kann in einem solchen Falle ab tatsächlicher Kenntnisnahme der veränderten Vertragsbedingungen reagieren und sich vom Vertrag innerhalb einer angemessenen Zeit lösen.
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In diesem Artikel wird zunächst der Energieliefervertrag mit Letztverbrauchern zivilrechtlich eingeordnet und sein Charakter im Einzelnen erläutert (A.). Anschließend wird die Problematik der Preisanpassung angesprochen (B.). Danach werden das einseitige Leistungsbestimmungsrecht aus {{du przepis="§ 315 BGB"}} (C.) und die Wirkung von AGB-Recht auf Energielieferverträge (D.) ausführlicher beschrieben. Auch die Spezialregelungen des {{du przepis="§ 41 EnWG"}} zu Sonderkundenverträgen werden kurz behandelt (E.). Schließlich wird die Thematik mit einem einfachen Fallbeispiel in praktischen Kontext gestellt (F.).
Die Klausel muss aber auch im Übrigen ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzverhältnis) sicherstellen. Dabei folgt aus dem Transparenzgebot des {{du przepis="§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB"}}, dass die o. g. Saldierung eindeutig ist, d. h. der Kunde kann darauf vertrauen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen und Entlastungen zu Preisreduzierungen.
Letztlich sind die Vorgaben für die AGB-Kontrolle mit den von Gerichten praktizierten Kriterien für die Billigkeit einer Preisanpassung gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} vergleichbar. Insofern wird eine zulässige AGB-Klausel in aller Regel auch eine i. S. d. {{du przepis="§ 315 BGB"}} billige Preisanpassung zur Folge haben. Die Inhaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 307 BGB"}} ist demzufolge nicht nur vorrangig durchzuführen. Sie macht die Billigkeitsprüfung i. S. d. {{du przepis="§ 315 BGB"}} meist auch überflüssig.
Verstößt eine Preisanpassungsklausel gegen {{du przepis="§ 307 BGB"}}, kann diese Klausel nicht etwa durch (ergänzende) Auslegung dahingehend umgestaltet werden, dass dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht o. ä. eingeräumt wird. Die Rechtsgrundlage entfällt dann vollständig, so dass der Lieferant zu den ursprünglich vereinbarten (vor der Preisanpassung geltenden) Lieferbedingungen weiterhin liefern muss. Will er dies nicht, muss er selbst den Vertrag gemäß den vereinbarten Regeln auflösen.
((1)) Vorgaben des {{du przepis="§ 41 EnWG"}}
Bei Sonderverträgen mit Haushaltskunden sind neben den oben aufgeführten zivilrechtlichen Regelungen auch einige energierechtliche Sonderregeln, insb. {{du przepis="§ 41 EnWG"}} zu beachten. Diese Regelungen sollen Transparenz schaffen und den Haushaltskunden vor Benachteiligung durch den Lieferanten schützen.
Vorgaben zum Inhalt und zur Ausgestaltung des Energieliefervertrages sind in {{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}} enthalten. Gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 4 EnWG"}} sind Energielieferanten verpflichtet, ihre Kunden über diese Inhalte in Rechnungen und im Werbematerial zu informieren.
Eine besondere praktische Bedeutung kommt den nachträglich eingefügten Absätzen 2 und 3 des {{du przepis="§ 41 EnWG"}} zu. Während Absatz 2 insbesondere für eventuelle Vorkasse-Tarife relevant ist, betrifft Absatz 3 Änderungen von Lieferbedingungen und damit auch Preisänderungen. Demnach ist eine Änderung der Vertragsbedingungen dem Kunden
- rechtzeitig, jedenfalls vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode mitzuteilen,
- und zwar auf eine transparente und verständliche Weise,
- einschließlich der daraus entstehenden Rücktrittsrechte.
Die Vorschrift, die zwar keine Neuerung, jedoch zumindest eine Klarstellung [10] ist, sieht für den Lieferanten eine Verpflichtung vor, über Änderung von Vertragsbedingungen nicht nur rechtzeitig, sondern auch transparent zu informieren. Dabei stellt sich allerdings die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die Information nicht rechtzeitig oder nicht verständlich war. In {{du przepis="§ 41 Abs. 3 S. 2 EnWG"}} ist die allgemeine Rechtsfolge der einseitigen Vertragsänderung klargestellt: dass der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag kündigen kann. Was geschieht, falls der Lieferant nicht rechtzeitig oder nicht korrekt über die Änderung informiert, ist damit noch nicht geklärt.
Sollten die Vorgaben des {{du przepis="§ 41 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} zumindest als Obliegenheiten des Lieferanten angesehen werden, dann müsste deren Nichteinhaltung zumindest die Folge haben, dass sich der Lieferant nicht auf diese Information stützen kann. Dies würde bedeuten, dass der Kunde so zu behandeln ist, als wäre er über die Änderung nicht informiert. Erst mit dem Zugang einer korrigierten Information über Änderung von Vertragsbedingungen würde der Kunde die Möglichkeit erhalten, den Vertrag zu kündigen. Wenn dem Kunden beispielsweise im Februar eine Nachricht des Lieferanten zugeht, in der unter der entsprechend lautenden Überschrift über die Preisentwicklung auf Energiemärkten auf ca. 2-3 DIN A4 Seiten informiert wird und in dieser Nachricht auf Seite 2 irgendwo auch mitgeteilt wird, dass die Marktentwicklung auch eine Preisanpassung im Vertrag mit diesem konkreten Kunden notwendig ist, dann kann diese Nachricht keineswegs als eine transparente und verständliche Information i. S. d. {{du przepis="§ 41 Abs. 3 EnWG"}} betrachtet werden. Merkt der Kunde erst im Juni, dass er auf diese Weise für ein weiteres Jahr zu veränderten Konditionen Energie beziehen muss, ist die Information vom Februar wie nicht gegeben anzusehen. Der Kunde kann in einem solchen Falle ab tatsächlicher Kenntnisnahme der veränderten Vertragsbedingungen reagieren und sich vom Vertrag innerhalb einer angemessenen Zeit lösen.
[10] [[https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2fkomm%2fdannertheobaldkoenr_80%2fenwg%2fcont%2fdannertheobaldkoenr.enwg.p41.htm Danner/Theobald/Theobald EnWG § 41, EL 73, 3]].
Die Klausel muss aber auch im Übrigen ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzverhältnis) sicherstellen. Dabei folgt aus dem Transparenzgebot des {{du przepis="§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB"}}, dass die o. g. Saldierung eindeutig ist, d. h. der Kunde kann darauf vertrauen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen und Entlastungen zu Preisreduzierungen.
Letztlich sind die Vorgaben für die AGB-Kontrolle mit den von Gerichten praktizierten Kriterien für die Billigkeit einer Preisanpassung gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} vergleichbar. Insofern wird eine zulässige AGB-Klausel in aller Regel auch eine i. S. d. {{du przepis="§ 315 BGB"}} billige Preisanpassung zur Folge haben. Die Inhaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 307 BGB"}} ist demzufolge nicht nur vorrangig durchzuführen. Sie macht die Billigkeitsprüfung i. S. d. {{du przepis="§ 315 BGB"}} meist auch überflüssig.
Verstößt eine Preisanpassungsklausel gegen {{du przepis="§ 307 BGB"}}, kann diese Klausel nicht etwa durch (ergänzende) Auslegung dahingehend umgestaltet werden, dass dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht o. ä. eingeräumt wird. Die Rechtsgrundlage entfällt dann vollständig, so dass der Lieferant zu den ursprünglich vereinbarten (vor der Preisanpassung geltenden) Lieferbedingungen weiterhin liefern muss. Will er dies nicht, muss er selbst den Vertrag gemäß den vereinbarten Regeln auflösen.
((1)) Vorgaben des {{du przepis="§ 41 EnWG"}}
Bei Sonderverträgen mit Haushaltskunden sind neben den oben aufgeführten zivilrechtlichen Regelungen auch einige energierechtliche Sonderregeln, insb. {{du przepis="§ 41 EnWG"}} zu beachten. Diese Regelungen sollen Transparenz schaffen und den Haushaltskunden vor Benachteiligung durch den Lieferanten schützen.
Vorgaben zum Inhalt und zur Ausgestaltung des Energieliefervertrages sind in {{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}} enthalten. Gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 4 EnWG"}} sind Energielieferanten verpflichtet, ihre Kunden über diese Inhalte in Rechnungen und im Werbematerial zu informieren.
Eine besondere praktische Bedeutung kommt den nachträglich eingefügten Absätzen 2 und 3 des {{du przepis="§ 41 EnWG"}} zu. Während Absatz 2 insbesondere für eventuelle Vorkasse-Tarife relevant ist, betrifft Absatz 3 Änderungen von Lieferbedingungen und damit auch Preisänderungen. Demnach ist eine Änderung der Vertragsbedingungen dem Kunden
- rechtzeitig, jedenfalls vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode mitzuteilen,
- und zwar auf eine transparente und verständliche Weise,
- einschließlich der daraus entstehenden Rücktrittsrechte.
Die Vorschrift, die zwar keine Neuerung, jedoch zumindest eine Klarstellung [10] ist, sieht für den Lieferanten eine Verpflichtung vor, über Änderung von Vertragsbedingungen nicht nur rechtzeitig, sondern auch transparent zu informieren. Dabei stellt sich allerdings die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die Information nicht rechtzeitig oder nicht verständlich war. In {{du przepis="§ 41 Abs. 3 S. 2 EnWG"}} ist die allgemeine Rechtsfolge der einseitigen Vertragsänderung klargestellt: dass der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag kündigen kann. Was geschieht, falls der Lieferant nicht rechtzeitig oder nicht korrekt über die Änderung informiert, ist damit noch nicht geklärt.
Sollten die Vorgaben des {{du przepis="§ 41 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} zumindest als Obliegenheiten des Lieferanten angesehen werden, dann müsste deren Nichteinhaltung zumindest die Folge haben, dass sich der Lieferant nicht auf diese Information stützen kann. Dies würde bedeuten, dass der Kunde so zu behandeln ist, als wäre er über die Änderung nicht informiert. Erst mit dem Zugang einer korrigierten Information über Änderung von Vertragsbedingungen würde der Kunde die Möglichkeit erhalten, den Vertrag zu kündigen. Wenn dem Kunden beispielsweise im Februar eine Nachricht des Lieferanten zugeht, in der unter der entsprechend lautenden Überschrift über die Preisentwicklung auf Energiemärkten auf ca. 2-3 DIN A4 Seiten informiert wird und in dieser Nachricht auf Seite 2 irgendwo auch mitgeteilt wird, dass die Marktentwicklung auch eine Preisanpassung im Vertrag mit diesem konkreten Kunden notwendig ist, dann kann diese Nachricht keineswegs als eine transparente und verständliche Information i. S. d. {{du przepis="§ 41 Abs. 3 EnWG"}} betrachtet werden. Merkt der Kunde erst im Juni, dass er auf diese Weise für ein weiteres Jahr zu veränderten Konditionen Energie beziehen muss, ist die Information vom Februar wie nicht gegeben anzusehen. Der Kunde kann in einem solchen Falle ab tatsächlicher Kenntnisnahme der veränderten Vertragsbedingungen reagieren und sich vom Vertrag innerhalb einer angemessenen Zeit lösen.
[10] [[https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2fkomm%2fdannertheobaldkoenr_80%2fenwg%2fcont%2fdannertheobaldkoenr.enwg.p41.htm Danner/Theobald/Theobald EnWG § 41, EL 73, 3]].
Deletions:
Die Klausel muss aber auch im Übrigen ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzverhältnis) sicherstellen. Dabei folgt aus dem Transparenzgebot des {{du przepis="§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB"}}, dass die o. g. Saldierung eindeutig ist, d. h. der Kunde kann darauf vertrauen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen und Entlastungen zu Preisreduzierungen.
Letztlich sind die Vorgaben für die AGB-Kontrolle mit den von Gerichten praktizierten Kriterien für die Billigkeit einer Preisanpassung gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} vergleichbar. Insofern wird eine zulässige AGB-Klausel in aller Regel auch eine i. S. d. {{du przepis="§ 315 BGB"}} billige Preisanpassung zur Folge haben. Die Inhaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 307 BGB"}} ist demzufolge nicht nur vorrangig durchzuführen. Sie macht die Billigkeitsprüfung i. S. d. {{du przepis="§ 315 BGB"}} meist auch überflüssig.
Verstößt eine Preisanpassungsklausel gegen {{du przepis="§ 307 BGB"}}, kann diese Klausel nicht etwa durch (ergänzende) Auslegung dahingehend umgestaltet werden, dass dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht o. ä. eingeräumt wird. Die Rechtsgrundlage entfällt dann vollständig, so dass der Lieferant zu den ursprünglich vereinbarten (vor der Preisanpassung geltenden) Lieferbedingungen weiterhin liefern muss. Will er dies nicht, muss er selbst den Vertrag gemäß den vereinbarten Regeln auflösen.
((1)) {{du przepis="§ 41 EnWG"}}
Additions:
2. nach Maßgabe der §§ 307 - 309 BGB wirksam ist.
Während die Einbeziehung der AGB in den Vertrag vollständig nach den allgemeinen Regeln des {{du przepis="§ 305 BGB"}} geschieht, ist im Falle von Energielieferverträgen die Anwendung der §§ 308 und 309 BGB bei der Inhaltskontrolle eingeschränkt, sofern der Verwender keine Abweichungen von der StromGVV/GasGVV zum Nachteil des Kunden praktiziert, {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}}. Ungeachtet dessen, dass die neueste EuGH-Rechtsprechung [9] die vom deutschen Gesetzgeber und von deutschen Gerichten bislang anerkannte Leitbildfunktion des § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV obsolet macht, ist bei einem Energieliefervertrag unbestritten eine Überprüfung möglich, ob eine Vertragsklausel (auch eine Preisanpassungsklausel) gegen die Generalklausel des {{du przepis="§ 307 BGB"}} verstößt.
Eine AGB-Klausel verstößt gegen {{du przepis="§ 307 BGB"}}, wenn sie unter Verstoß **gegen Treu und Glauben** eine **unangemessene Benachteiligung** des Vertragspartners zur Folge hat. Neben den allgemeinen Fällen
- mangelnder Transparenz,
- der Abweichung von der gesetzlichen Leitbildnorm,
- der Einschränkung wesentlicher Rechte
haben Gerichte im Hinblick auf Energielieferverträge Vorgaben entwickelt, denen eine Preisanpassungsklausel entsprechen muss. Demnach liegt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und damit ein Verstoß gegen {{du przepis="§ 307 BGB"}} vor, wenn die Klausel **kein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis** sichert. Die Klausel ist insofern nur dann zulässig, wenn sie uneingeschränkte Gleichbehandlung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen sicherstellt. Während Kostensteigerungen eine Preiserhöhung ermöglichen, müssen Kostensenkungen im gleichen Umfang zur Preisreduktion verpflichten. Mit anderen Worten, die Klausel muss eine **vollständige Saldierung** der Kostensteigerungen und Kostensenkungen gewährleisten. Allerdings nicht nur vom Umfang her muss die Saldierung den Kunden und den Lieferanten gleichstellen - auch im Hinblick auf die zeitliche Komponente fordern die Gerichte eine gleichwertige, also **zeitgleiche Saldierung**. Wenn Preissteigerungen unverzüglich weitergegeben werden, muss eine Preisanpassung auch im Falle von Preissenkungen unverzüglich vorgeschrieben sein.
Die Klausel muss aber auch im Übrigen ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzverhältnis) sicherstellen. Dabei folgt aus dem Transparenzgebot des {{du przepis="§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB"}}, dass die o. g. Saldierung eindeutig ist, d. h. der Kunde kann darauf vertrauen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen und Entlastungen zu Preisreduzierungen.
Letztlich sind die Vorgaben für die AGB-Kontrolle mit den von Gerichten praktizierten Kriterien für die Billigkeit einer Preisanpassung gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} vergleichbar. Insofern wird eine zulässige AGB-Klausel in aller Regel auch eine i. S. d. {{du przepis="§ 315 BGB"}} billige Preisanpassung zur Folge haben. Die Inhaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 307 BGB"}} ist demzufolge nicht nur vorrangig durchzuführen. Sie macht die Billigkeitsprüfung i. S. d. {{du przepis="§ 315 BGB"}} meist auch überflüssig.
Verstößt eine Preisanpassungsklausel gegen {{du przepis="§ 307 BGB"}}, kann diese Klausel nicht etwa durch (ergänzende) Auslegung dahingehend umgestaltet werden, dass dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht o. ä. eingeräumt wird. Die Rechtsgrundlage entfällt dann vollständig, so dass der Lieferant zu den ursprünglich vereinbarten (vor der Preisanpassung geltenden) Lieferbedingungen weiterhin liefern muss. Will er dies nicht, muss er selbst den Vertrag gemäß den vereinbarten Regeln auflösen.
Während die Einbeziehung der AGB in den Vertrag vollständig nach den allgemeinen Regeln des {{du przepis="§ 305 BGB"}} geschieht, ist im Falle von Energielieferverträgen die Anwendung der §§ 308 und 309 BGB bei der Inhaltskontrolle eingeschränkt, sofern der Verwender keine Abweichungen von der StromGVV/GasGVV zum Nachteil des Kunden praktiziert, {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}}. Ungeachtet dessen, dass die neueste EuGH-Rechtsprechung [9] die vom deutschen Gesetzgeber und von deutschen Gerichten bislang anerkannte Leitbildfunktion des § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV obsolet macht, ist bei einem Energieliefervertrag unbestritten eine Überprüfung möglich, ob eine Vertragsklausel (auch eine Preisanpassungsklausel) gegen die Generalklausel des {{du przepis="§ 307 BGB"}} verstößt.
Eine AGB-Klausel verstößt gegen {{du przepis="§ 307 BGB"}}, wenn sie unter Verstoß **gegen Treu und Glauben** eine **unangemessene Benachteiligung** des Vertragspartners zur Folge hat. Neben den allgemeinen Fällen
- mangelnder Transparenz,
- der Abweichung von der gesetzlichen Leitbildnorm,
- der Einschränkung wesentlicher Rechte
haben Gerichte im Hinblick auf Energielieferverträge Vorgaben entwickelt, denen eine Preisanpassungsklausel entsprechen muss. Demnach liegt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und damit ein Verstoß gegen {{du przepis="§ 307 BGB"}} vor, wenn die Klausel **kein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis** sichert. Die Klausel ist insofern nur dann zulässig, wenn sie uneingeschränkte Gleichbehandlung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen sicherstellt. Während Kostensteigerungen eine Preiserhöhung ermöglichen, müssen Kostensenkungen im gleichen Umfang zur Preisreduktion verpflichten. Mit anderen Worten, die Klausel muss eine **vollständige Saldierung** der Kostensteigerungen und Kostensenkungen gewährleisten. Allerdings nicht nur vom Umfang her muss die Saldierung den Kunden und den Lieferanten gleichstellen - auch im Hinblick auf die zeitliche Komponente fordern die Gerichte eine gleichwertige, also **zeitgleiche Saldierung**. Wenn Preissteigerungen unverzüglich weitergegeben werden, muss eine Preisanpassung auch im Falle von Preissenkungen unverzüglich vorgeschrieben sein.
Die Klausel muss aber auch im Übrigen ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzverhältnis) sicherstellen. Dabei folgt aus dem Transparenzgebot des {{du przepis="§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB"}}, dass die o. g. Saldierung eindeutig ist, d. h. der Kunde kann darauf vertrauen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen und Entlastungen zu Preisreduzierungen.
Letztlich sind die Vorgaben für die AGB-Kontrolle mit den von Gerichten praktizierten Kriterien für die Billigkeit einer Preisanpassung gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} vergleichbar. Insofern wird eine zulässige AGB-Klausel in aller Regel auch eine i. S. d. {{du przepis="§ 315 BGB"}} billige Preisanpassung zur Folge haben. Die Inhaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 307 BGB"}} ist demzufolge nicht nur vorrangig durchzuführen. Sie macht die Billigkeitsprüfung i. S. d. {{du przepis="§ 315 BGB"}} meist auch überflüssig.
Verstößt eine Preisanpassungsklausel gegen {{du przepis="§ 307 BGB"}}, kann diese Klausel nicht etwa durch (ergänzende) Auslegung dahingehend umgestaltet werden, dass dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht o. ä. eingeräumt wird. Die Rechtsgrundlage entfällt dann vollständig, so dass der Lieferant zu den ursprünglich vereinbarten (vor der Preisanpassung geltenden) Lieferbedingungen weiterhin liefern muss. Will er dies nicht, muss er selbst den Vertrag gemäß den vereinbarten Regeln auflösen.
Deletions:
Während die Einbeziehung der AGB in den Vertrag vollständig nach den allgemeinen Regeln des {{du przepis="§ 305 BGB"}} geschieht, ist im Falle von Energielieferverträgen die Anwendung der §§ 308 und 309 BGB bei der Inhaltskontrolle eingeschränkt, sofern der Verwender keine Abweichungen von der StromGVV/GasGVV zum Nachteil des Kunden praktiziert. Ungeachtet dessen, dass die neueste EuGH-Rechtsprechung [9] die vom deutschen Gesetzgeber und von deutschen Gerichten bislang anerkannte Leitbildfunktion des § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV obsolet macht, ist bei einem Energieliefervertrag unbestritten eine Überprüfung möglich, ob eine Vertragsklausel (auch eine Preisanpassungsklausel) gegen die Generalklausel des {{du przepis="§ 307 BGB"}} verstößt.
Bei der Prüfung einer Klausel am {{du przepis="§ 307 BGB"}} sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
- Konsequenzen der Leitbildfunktion: Preisanpassungsklauseln müssen dem Erfordernis der uneingeschränkten Gleichbehandlung von Kostensteigerungen und -reduzierungen Rechnung tragen
- Klausel muss eindeutig klarstellen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen und Entlastungen zu Preisreduzierungen (Transparenz der Klausel)
- Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss gewahrt sein, sonst ist die Klausel unwirksam
Die Folgen beim Fehlen einer eindeutigen Formulierung bei Preissenkungen hat die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge. Offensichtliche Vertragslücken können nicht durch Vertragsauslegung ergänzt werden. D. h. beim Fehlen einer eindeutigen Formulierung ist es unzulässig einem Kunden ein gesondertes Kündigungsrecht einzuräumen. Die intransparente Preisanpassungsklausel steht dem Gebot von Treu und Glauben entgegen und stellt somit eine unangemessene Benachteiligung des Endverbrauchers dar.
Dies hat zur Folge, dass die Rechtsgrundlage der Klausel entfällt, {{du przepis="§ 307 Abs. 1 BGB"}}.
Additions:
2. Wenn der Vertrag eine Preisanpassungsmöglichkeit in den AGB des Lieferanten vorsieht, ist die AGB-Kontrolle durchzuführen (Wurde die Preisanpassungsklausel ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen? Ist sie auch wirksam? [8]).
3. Nur, wenn die AGB-Klausel wirksam ist, kann noch eine Billigkeitskontrolle gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} durchgeführt werden. Andernfalls enthält der Vertrag aus rechtlicher Sicht gar keine Preisanpassungsklausel. Dabei ist zu beachten, dass eine Billigkeitsprüfung gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} bei Sonderverträgen nur dann Sinn ergibt, wenn der Vertrag für die Ermessensausübung durch den Lieferanten Lücken lässt.
Eine individuelle Vereinbarung von Preisanpassungsmöglichkeiten unterliegt keiner AGB-Kontrolle. Eine solche wird allerdings bei Verträgen mit Verbrauchern so gut wie nie praktiziert. Ist die Preisanpassungsklausel in einem vorformulierten Vertragsmuster bzw. im "Kleingedruckten" enthalten, dann kann sich der Verwender darauf nur dann berufen (Schritt 2. oben), wenn die Klausel:
1. ordnungsgemäß in den Vertrag entsprechend {{du przepis="§ 305 Abs. 2 BGB"}} einbezogen wurde und
2. sie nach Maßgabe der §§ 307 - 309 BGB wirksam ist.
Während die Einbeziehung der AGB in den Vertrag vollständig nach den allgemeinen Regeln des {{du przepis="§ 305 BGB"}} geschieht, ist im Falle von Energielieferverträgen die Anwendung der §§ 308 und 309 BGB bei der Inhaltskontrolle eingeschränkt, sofern der Verwender keine Abweichungen von der StromGVV/GasGVV zum Nachteil des Kunden praktiziert. Ungeachtet dessen, dass die neueste EuGH-Rechtsprechung [9] die vom deutschen Gesetzgeber und von deutschen Gerichten bislang anerkannte Leitbildfunktion des § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV obsolet macht, ist bei einem Energieliefervertrag unbestritten eine Überprüfung möglich, ob eine Vertragsklausel (auch eine Preisanpassungsklausel) gegen die Generalklausel des {{du przepis="§ 307 BGB"}} verstößt.
Bei der Prüfung einer Klausel am {{du przepis="§ 307 BGB"}} sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
- Konsequenzen der Leitbildfunktion: Preisanpassungsklauseln müssen dem Erfordernis der uneingeschränkten Gleichbehandlung von Kostensteigerungen und -reduzierungen Rechnung tragen
[9] Vgl. Urteil des BGH vom 31. 7. 2013; VIII ZR 162/09; [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=135405&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Urteil des EuGH vom 21. 3. 2013, Rs. C-92/11]]; laufende Rs. C-359/11 und C-400/11 und Ausführungen weiter oben.
3. Nur, wenn die AGB-Klausel wirksam ist, kann noch eine Billigkeitskontrolle gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} durchgeführt werden. Andernfalls enthält der Vertrag aus rechtlicher Sicht gar keine Preisanpassungsklausel. Dabei ist zu beachten, dass eine Billigkeitsprüfung gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} bei Sonderverträgen nur dann Sinn ergibt, wenn der Vertrag für die Ermessensausübung durch den Lieferanten Lücken lässt.
Eine individuelle Vereinbarung von Preisanpassungsmöglichkeiten unterliegt keiner AGB-Kontrolle. Eine solche wird allerdings bei Verträgen mit Verbrauchern so gut wie nie praktiziert. Ist die Preisanpassungsklausel in einem vorformulierten Vertragsmuster bzw. im "Kleingedruckten" enthalten, dann kann sich der Verwender darauf nur dann berufen (Schritt 2. oben), wenn die Klausel:
1. ordnungsgemäß in den Vertrag entsprechend {{du przepis="§ 305 Abs. 2 BGB"}} einbezogen wurde und
2. sie nach Maßgabe der §§ 307 - 309 BGB wirksam ist.
Während die Einbeziehung der AGB in den Vertrag vollständig nach den allgemeinen Regeln des {{du przepis="§ 305 BGB"}} geschieht, ist im Falle von Energielieferverträgen die Anwendung der §§ 308 und 309 BGB bei der Inhaltskontrolle eingeschränkt, sofern der Verwender keine Abweichungen von der StromGVV/GasGVV zum Nachteil des Kunden praktiziert. Ungeachtet dessen, dass die neueste EuGH-Rechtsprechung [9] die vom deutschen Gesetzgeber und von deutschen Gerichten bislang anerkannte Leitbildfunktion des § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV obsolet macht, ist bei einem Energieliefervertrag unbestritten eine Überprüfung möglich, ob eine Vertragsklausel (auch eine Preisanpassungsklausel) gegen die Generalklausel des {{du przepis="§ 307 BGB"}} verstößt.
Bei der Prüfung einer Klausel am {{du przepis="§ 307 BGB"}} sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
- Konsequenzen der Leitbildfunktion: Preisanpassungsklauseln müssen dem Erfordernis der uneingeschränkten Gleichbehandlung von Kostensteigerungen und -reduzierungen Rechnung tragen
[9] Vgl. Urteil des BGH vom 31. 7. 2013; VIII ZR 162/09; [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=135405&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Urteil des EuGH vom 21. 3. 2013, Rs. C-92/11]]; laufende Rs. C-359/11 und C-400/11 und Ausführungen weiter oben.
Deletions:
1. Nur, wenn die AGB-Klausel wirksam ist, kann noch eine Billigkeitskontrolle gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} durchgeführt werden. Andernfalls enthält der Vertrag aus rechtlicher Sicht gar keine Preisanpassungsklausel. Dabei ist zu beachten, dass eine Billigkeitsprüfung gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} bei Sonderverträgen nur dann Sinn ergibt, wenn der Vertrag für die Ermessensausübung durch den Lieferanten Lücken lässt.
Damit die Preisanpassung aufgrund einer AGB-Klausel angepasst werden darf (sofern also §§ 305 ff. BGB anwendbar sind - also wenn eine vorformulierte Klausel vorliegt), müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Vorformulierte Vertragsbedingungen
2. Für eine vielzahl von Verträgen anwendbar
3. Einseitig vom EVU gestellt
4. Nicht das Ergebnis beiderseitiger Vertragsverhandlungen
5. Die jeweilige Klausel muss in den Vertrag entsprechend {{du przepis="§ 305 Abs. 2 BGB"}} aufgenommen werden
6. Die Klausel muss nach Maßgabe der §§ 307 - 309 BGB wirksam sein
Allerdings enthält {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} einen Anwendungsausschluss der in den §§ 308, 309 BGB definierten Klauselverbote für Verträge der Elektrizitäts- und Gasversorgung, soweit die maßgeblichen Bestimmungen der jeweiligen allgemeinen Versorgungsverordnung (StromGVV oder GasGVV) nicht zum Nachteil des Sonderabnehmers abweichen. Dies steht aber der Prüfung aller Vertragsklauseln am Maßstab des {{du przepis="§ 307 BGB"}} nicht im Wege. Bei der Prüfung einer Klausel am {{du przepis="§ 307 BGB"}} sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
- Konsequenzen der Leitbildfunktion: Preisanpassungsklauseln müssen dem Erfordernis der uneingeschränkten Gleichbehandlung von Kostensteigerungen und –reduzierungen Rechnung tragen
Additions:
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1-0-2-1-3&subsumsession=0&root=6492 Prüfungsaufbau zum Vertragsinhalt bei Preisanpassung in den AGB als Strukturbaum]]**>>
Besteht ein Sondervertrag zwischen dem EVU und dem Abnehmer, kann sich das EVU nicht auf das gesetzliche Preisbestimmungsrecht nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__5.html 5 II StromGVV]] stützen. Deshalb muss das Leistungsbestimmungsrecht vertraglich geregelt werden. In seltenen Fällen wird eine Individualvereinbarung getroffen, vielmehr werden zu diesem Zweck Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
Ohne eine Vereinbarung, die zur Preisanpassung berechtigt, ist gar keine einseitige Änderung der Lieferbedingungen möglich. Die Zulässigkeit einer Preisanpassung in Sonderverträgen ist demzufolge stets in folgenden Schritten durchzuführen:
1. Zuerst ist die Frage zu stellen, ob überhaupt eine Preisanpassung im Vertrag vorgesehen wurde.
1. Wenn der Vertrag eine Preisanpassungsmöglichkeit in den AGB des Lieferanten vorsieht, ist die AGB-Kontrolle durchzuführen (Wurde die Preisanpassungsklausel ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen? Ist sie auch wirksam? [8]).
1. Nur, wenn die AGB-Klausel wirksam ist, kann noch eine Billigkeitskontrolle gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} durchgeführt werden. Andernfalls enthält der Vertrag aus rechtlicher Sicht gar keine Preisanpassungsklausel. Dabei ist zu beachten, dass eine Billigkeitsprüfung gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} bei Sonderverträgen nur dann Sinn ergibt, wenn der Vertrag für die Ermessensausübung durch den Lieferanten Lücken lässt.
Damit die Preisanpassung aufgrund einer AGB-Klausel angepasst werden darf (sofern also §§ 305 ff. BGB anwendbar sind - also wenn eine vorformulierte Klausel vorliegt), müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
[7] Ausführlich Becker/Blau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 12, Rn. 113-115.
[8] Vorrang der Inhaltskontrolle vor der Billigkeitskontrolle, vgl. Becker/Blau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 12, Rn. 102.
Besteht ein Sondervertrag zwischen dem EVU und dem Abnehmer, kann sich das EVU nicht auf das gesetzliche Preisbestimmungsrecht nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__5.html 5 II StromGVV]] stützen. Deshalb muss das Leistungsbestimmungsrecht vertraglich geregelt werden. In seltenen Fällen wird eine Individualvereinbarung getroffen, vielmehr werden zu diesem Zweck Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
Ohne eine Vereinbarung, die zur Preisanpassung berechtigt, ist gar keine einseitige Änderung der Lieferbedingungen möglich. Die Zulässigkeit einer Preisanpassung in Sonderverträgen ist demzufolge stets in folgenden Schritten durchzuführen:
1. Zuerst ist die Frage zu stellen, ob überhaupt eine Preisanpassung im Vertrag vorgesehen wurde.
1. Wenn der Vertrag eine Preisanpassungsmöglichkeit in den AGB des Lieferanten vorsieht, ist die AGB-Kontrolle durchzuführen (Wurde die Preisanpassungsklausel ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen? Ist sie auch wirksam? [8]).
1. Nur, wenn die AGB-Klausel wirksam ist, kann noch eine Billigkeitskontrolle gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} durchgeführt werden. Andernfalls enthält der Vertrag aus rechtlicher Sicht gar keine Preisanpassungsklausel. Dabei ist zu beachten, dass eine Billigkeitsprüfung gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} bei Sonderverträgen nur dann Sinn ergibt, wenn der Vertrag für die Ermessensausübung durch den Lieferanten Lücken lässt.
Damit die Preisanpassung aufgrund einer AGB-Klausel angepasst werden darf (sofern also §§ 305 ff. BGB anwendbar sind - also wenn eine vorformulierte Klausel vorliegt), müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
[7] Ausführlich Becker/Blau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 12, Rn. 113-115.
[8] Vorrang der Inhaltskontrolle vor der Billigkeitskontrolle, vgl. Becker/Blau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 12, Rn. 102.
Deletions:
Die Billigkeitsprüfung gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} findet nur Anwendung bei Sonderverträgen, wenn der Vertrag dafür Lücken lässt.
Damit die Preisanpassung aufgrund einer AGB-Klausel angepasst werden darf (sofern also §§ 305 ff. BGB anwendbar sind - also wenn eine vorformulierte Klausel vorliegt), müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
[7] AUsführlich Becker/Blau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 12, Rn. 113-115.
No Differences
Additions:
Wenn eine Partei ihr Leistungsbestimmungsrecht in Anspruch nimmt (gem. {{du przepis="§ 315 Abs. 2 BGB"}} erfolgt dies durch Erklärung gegenüber der anderen Partei), dann unterliegt diese einseitige Bestimmung der Kontrolle gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}}. Die Vorschrift hat dabei die Aufgabe, die nicht bestimmungsberechtigte Partei vor einem Missbrauch der Gestaltungsfreiheit der bestimmungsberechtigten Partei zu schützen. Die einseitige Leistungsbestimmung (in den hier diskutierten Fällen: Preisbestimmung durch den Lieferanten) **bindet die andere Partei dann nicht, wenn sie nicht der Billigkeit entspricht**.
In den Rechtsstreitigkeiten rund um die Preisanpassungen durch ein EVU haben die Lieferanten häufig die Kalkulation ihrer Energiepreise verweigert. Sie begründeten dies mit Geschäftsgeheimnissen und den zu befürchtenden Nachteilen, sofern die Kalkulation den Wettbewerbern bekannt geworden wäre. Diese Argumente ließen die Gerichte nicht gelten und haben in einigen Fällen entschieden, dass die Verweigerung der Offenlegung dem Gericht gegenüber allein schon ausreicht, um Billigkeit der Preisbestimmung zu verneinen. Nach Auffassung der Gerichte ist die Kalkulation zumindest gegenüber dem Gericht und unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse offenzulegen. Unterbleibt die Offenlegung, kann das Gericht von fehlender Billigkeit ausgehen und die Preisbestimmung für unwirksam zu erklären.
((2)) Fallgruppen
Die Billigkeit ist insbesondere dann gewahrt, wenn gestiegene Bezugskosten nur an den Endverbraucher weitergegeben werden, wenn sie nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden können.
Eine erhöhte Belastung des EVU darf nicht vollständig an die Haushalte weitergegeben werden, wenn eine Entlastung der Kosten ebenfalls nur teilweise berücksichtigt wurde oder wird.
Es entspricht nicht der Billigkeit, wenn eine Kostensteigerung sehr schnell an den Endverbraucher weitergegeben wird aber eine Kostensenkung erst wesentlich später in der Kalkulation Berücksichtigung findet (keine zeitgleiche Saldierung).
((2)) Rechtsfolgen des Verstoßes
Bei Unbilligkeit der einseitig festgelegten Leistung wird die bis dahin unverbindliche Bestimmung mit Rechtskraft der Entscheidung unwirksam. An ihre Stelle tritt eine durch das Gericht neu getroffene Leistungsbestimmung gem. {{du przepis="§ 315 Abs. 3 BGB"}}, welche als Leistungsbefehl bezeichnet wird. Dieser regelt den Leistungsinhalt des Vertrages zwischen den Parteien neu und die vorher bestimmungsberechtigte Partei verliert mit Rechtskraft des Urteils ihr Leistungsbestimmungsrecht. Hat sich der Kunde geweigert, einen Mehrpreis zu zahlen und wurde dieser Mehrpreis für unbillig erachtet, muss dieser nicht gezahlt werden.
Wenn der Kunde die Preiserhöhung bis zum Rechtsstreit gezahlt hatte, dann kommt es für die Folge der Entscheidung darauf an, wie das Verhalten des Kunden rechtsgeschäftlich zu deuten ist. Eine anstandslose Zahlung kann unter Umständen als eine konkludente Zustimmung zur Preisänderung angesehen werden. In diesem Fall ist eine Rückforderung der überhöhten Entgelte nicht möglich. Wenn der Kunde also eine Überprüfung der Billigkeit einer Preiserhöhung wünscht, muss er deutlich machen, dass er die Preisanpassung durch den Lieferanten nicht duldet. Dies geschieht am einfachsten durch eine **Zahlung unter Vorbehalt**. Dies ermöglicht dem Kunden eine Rückforderung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, wenn die Preisanpassung in einem anderen gerichtlichen Verfahren beanstandet und für unwirksam erklärt wurde.
In den Rechtsstreitigkeiten rund um die Preisanpassungen durch ein EVU haben die Lieferanten häufig die Kalkulation ihrer Energiepreise verweigert. Sie begründeten dies mit Geschäftsgeheimnissen und den zu befürchtenden Nachteilen, sofern die Kalkulation den Wettbewerbern bekannt geworden wäre. Diese Argumente ließen die Gerichte nicht gelten und haben in einigen Fällen entschieden, dass die Verweigerung der Offenlegung dem Gericht gegenüber allein schon ausreicht, um Billigkeit der Preisbestimmung zu verneinen. Nach Auffassung der Gerichte ist die Kalkulation zumindest gegenüber dem Gericht und unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse offenzulegen. Unterbleibt die Offenlegung, kann das Gericht von fehlender Billigkeit ausgehen und die Preisbestimmung für unwirksam zu erklären.
((2)) Fallgruppen
Die Billigkeit ist insbesondere dann gewahrt, wenn gestiegene Bezugskosten nur an den Endverbraucher weitergegeben werden, wenn sie nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden können.
Eine erhöhte Belastung des EVU darf nicht vollständig an die Haushalte weitergegeben werden, wenn eine Entlastung der Kosten ebenfalls nur teilweise berücksichtigt wurde oder wird.
Es entspricht nicht der Billigkeit, wenn eine Kostensteigerung sehr schnell an den Endverbraucher weitergegeben wird aber eine Kostensenkung erst wesentlich später in der Kalkulation Berücksichtigung findet (keine zeitgleiche Saldierung).
((2)) Rechtsfolgen des Verstoßes
Bei Unbilligkeit der einseitig festgelegten Leistung wird die bis dahin unverbindliche Bestimmung mit Rechtskraft der Entscheidung unwirksam. An ihre Stelle tritt eine durch das Gericht neu getroffene Leistungsbestimmung gem. {{du przepis="§ 315 Abs. 3 BGB"}}, welche als Leistungsbefehl bezeichnet wird. Dieser regelt den Leistungsinhalt des Vertrages zwischen den Parteien neu und die vorher bestimmungsberechtigte Partei verliert mit Rechtskraft des Urteils ihr Leistungsbestimmungsrecht. Hat sich der Kunde geweigert, einen Mehrpreis zu zahlen und wurde dieser Mehrpreis für unbillig erachtet, muss dieser nicht gezahlt werden.
Wenn der Kunde die Preiserhöhung bis zum Rechtsstreit gezahlt hatte, dann kommt es für die Folge der Entscheidung darauf an, wie das Verhalten des Kunden rechtsgeschäftlich zu deuten ist. Eine anstandslose Zahlung kann unter Umständen als eine konkludente Zustimmung zur Preisänderung angesehen werden. In diesem Fall ist eine Rückforderung der überhöhten Entgelte nicht möglich. Wenn der Kunde also eine Überprüfung der Billigkeit einer Preiserhöhung wünscht, muss er deutlich machen, dass er die Preisanpassung durch den Lieferanten nicht duldet. Dies geschieht am einfachsten durch eine **Zahlung unter Vorbehalt**. Dies ermöglicht dem Kunden eine Rückforderung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, wenn die Preisanpassung in einem anderen gerichtlichen Verfahren beanstandet und für unwirksam erklärt wurde.
Deletions:
Eine weitere Möglichkeit zur Überprüfung der Kosten und Berechnung der Gewinnmarge besteht in der //Offenlegung der Kalkulation// des Versorgungsunternehmens. Diese darf jedoch nur unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und unter Richterlicher Kontrolle erfolgen. Der BGH tendiert zu einer Kombination aus allen drei Modellen.
((3)) Fallgruppen
Die Billigkeit ist insbesondere dann gewahrt, wenn gestiegene Bezugskosten nur an den Endverbraucher weitergegeben werden, wenn sie nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden können.
Weiterhin darf eine erhöhte Belastung nicht vollständig an die Haushalte weitergegeben werden, wenn eine Entlastung der Kosten nur teilweise beachtet wird.
Es entspricht nicht der Billigkeit, wenn eine Kostensteigerung sehr schnell an den Endverbraucher weitergegeben wird aber eine Kostensenkung erst wesentlich später in der Kalkulation Berücksichtigung findet.
((3)) Rechtsfolgen des Verstoßes
Bei Unbilligkeit der einseitig festgelegten Leistung wird die bis dahin unverbindliche Bestimmung mit Rechtskraft der Entscheidung unwirksam. An ihre Stelle tritt eine durch das Gericht neu getroffene Leistungsbestimmung gem. {{du przepis="§ 315 Abs. 3 BGB"}}, welche als Leistungsbefehl bezeichnet wird. Dieser regelt den Leistungsinhalt des Vertrages zwischen den Parteien neu und die vorher bestimmungsberechtigte Partei verliert mit Rechtskraft des Urteils ihr Leistungsbestimmungsrecht.
Additions:
Zur Wahrung des Gleichgewichts zwischen Preis und Leistung enthalten langfristige Lieferverträge Mechanismen zur Preisanpassung. Erhält dabei der Lieferant einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen er die Preisanpassung vornehmen darf, liegt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} vor.
Damit die Inhaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} greift, muss zunächst ein **wirksames Schuldverhältnis** vorliegen. Bei einem Vertrag muss die Einigung auch die Leistungen beider Parteien umfassen. Dabei ist der Preis hinreichend bestimmt, wenn er von den Parteien problemlos identifiziert werden kann. Eine Einigung (und damit ein Schuldverhältnis) ist aber auch dann anzunehmen, wenn einer Person oder einem Dritten ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wurde. In diesen Fällen greift {{du przepis="§ 315 BGB"}}, sofern die Leistung zumindest bestimmbar ist. Der Energiepreis muss insofern nicht zwingend exakt festgelegt sein.
Bei einem Energieliefervertrag ist die Preisbestimmung bei Vertragsschluss meist unproblematisch, weil der Lieferant seinen Preis nennt. Problematisch ist in der Regel die spätere Änderung der Energiepreise, die notwendig ist, aber häufig zu einem Streit führt. Auf Preisanpassungen ist {{du przepis="§ 315 BGB"}} dann (und nur dann) anwendbar, wenn diese Anpassung zumindest in gewissen Grenzen **einer Partei zur Disposition gestellt wurde**. Die Kontrolle der Billigkeit einer Preisanpassung nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} kommt insofern nicht in Betracht, wenn der Vertrag eine Preisanpassungsklausel enthält, welche keinen Ermessensspielraum zulässt. Dies ist der Fall bei einer automatischen Preisanpassung aufgrund von Wertsicherungs-, Spannen- oder Preisgleitklauseln, wenn die Berechnungsfaktoren darin so bestimmt sind, dass der geänderte Preis der tatsächlichen Höhe nach vorgegeben ist. Auch wenn der Preis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden einvernehmlich festgelegt ist, greift {{du przepis="§ 315 BGB"}} nicht.
Im Falle von Kunden in der Grundversorgung sieht {{du przepis="§ 5 StromGVV"}} / GasGVV inzident ein Preisanpassungsrecht des Versorgers vor, das nach h. M. als ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i. S. d. {{du przepis="§ 315 BGB"}} angesehen wird.
((2)) Kontrollmechanismus
Die Vorschrift des {{du przepis="§ 315 BGB"}} hat die Aufgabe, die nicht bestimmungsberechtigte Partei vor einem Missbrauch der Gestaltungsfreiheit der bestimmungsberechtigten Partei zu schützen. Die einseitige Leistungsbestimmung (in den hier diskutierten Fällen: Preisbestimmung durch den Lieferanten) **bindet die andere Partei dann nicht, wenn sie nicht der Billigkeit entspricht**.
Für Energielieferverträge hat sich der BGH insbesondere auf die Äquivalenz der Leistungen aus dem Vertrag berufen und setzt für die Billigkeit voraus, dass die Preisanpassung keine zusätzlichen Gewinne für den Lieferanten generiert [5]. Inwiefern dies der Fall ist, kann das Gericht meist in Form einer Kosten- und Gewinnkontrolle feststellen [6]. Danach werden alle anfallenden Kosten des Versorgungsunternehmens berechnet und eine angemessene Gewinnmarge aufgeschlagen. Rechtfertigt diese Berechnung eine Preissteigerung, ist diese als angemessen anzusehen. Dazu gehört jedoch nicht nur die Höhe der entsprechenden, zu saldierenden Kostensteigerungen, sondern auch die vollständige und angemessene Weitergabe von Preisreduzierungen an Kunden.
Eine andere Methode zur Feststellung der Billigkeit kann der Marktvergleich darstellen [7]. Die Billigkeit ist demnach gewahrt, wenn der einseitig bestimmte Preis dem marktüblichen Rahmen entspricht und vergleichbar mit Preisen anderer EVU ist. Demnach ist Billigkeit dann gewahrt, wenn die Preise des zu überprüfenden Versorgungsunternehmens nicht wesentlich von denen anderer Versorgungsunternehmen in der Region abweichen.
Eine weitere Möglichkeit zur Überprüfung der Kosten und Berechnung der Gewinnmarge besteht in der //Offenlegung der Kalkulation// des Versorgungsunternehmens. Diese darf jedoch nur unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und unter Richterlicher Kontrolle erfolgen. Der BGH tendiert zu einer Kombination aus allen drei Modellen.
[5] BGH vom 19. 11. 2008, VIII ZR 138/07, Rn. 25.
[6] Becker/Blau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 12, Rn. 106.
[7] AUsführlich Becker/Blau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 12, Rn. 113-115.
Damit die Inhaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} greift, muss zunächst ein **wirksames Schuldverhältnis** vorliegen. Bei einem Vertrag muss die Einigung auch die Leistungen beider Parteien umfassen. Dabei ist der Preis hinreichend bestimmt, wenn er von den Parteien problemlos identifiziert werden kann. Eine Einigung (und damit ein Schuldverhältnis) ist aber auch dann anzunehmen, wenn einer Person oder einem Dritten ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wurde. In diesen Fällen greift {{du przepis="§ 315 BGB"}}, sofern die Leistung zumindest bestimmbar ist. Der Energiepreis muss insofern nicht zwingend exakt festgelegt sein.
Bei einem Energieliefervertrag ist die Preisbestimmung bei Vertragsschluss meist unproblematisch, weil der Lieferant seinen Preis nennt. Problematisch ist in der Regel die spätere Änderung der Energiepreise, die notwendig ist, aber häufig zu einem Streit führt. Auf Preisanpassungen ist {{du przepis="§ 315 BGB"}} dann (und nur dann) anwendbar, wenn diese Anpassung zumindest in gewissen Grenzen **einer Partei zur Disposition gestellt wurde**. Die Kontrolle der Billigkeit einer Preisanpassung nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} kommt insofern nicht in Betracht, wenn der Vertrag eine Preisanpassungsklausel enthält, welche keinen Ermessensspielraum zulässt. Dies ist der Fall bei einer automatischen Preisanpassung aufgrund von Wertsicherungs-, Spannen- oder Preisgleitklauseln, wenn die Berechnungsfaktoren darin so bestimmt sind, dass der geänderte Preis der tatsächlichen Höhe nach vorgegeben ist. Auch wenn der Preis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden einvernehmlich festgelegt ist, greift {{du przepis="§ 315 BGB"}} nicht.
Im Falle von Kunden in der Grundversorgung sieht {{du przepis="§ 5 StromGVV"}} / GasGVV inzident ein Preisanpassungsrecht des Versorgers vor, das nach h. M. als ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i. S. d. {{du przepis="§ 315 BGB"}} angesehen wird.
((2)) Kontrollmechanismus
Die Vorschrift des {{du przepis="§ 315 BGB"}} hat die Aufgabe, die nicht bestimmungsberechtigte Partei vor einem Missbrauch der Gestaltungsfreiheit der bestimmungsberechtigten Partei zu schützen. Die einseitige Leistungsbestimmung (in den hier diskutierten Fällen: Preisbestimmung durch den Lieferanten) **bindet die andere Partei dann nicht, wenn sie nicht der Billigkeit entspricht**.
Für Energielieferverträge hat sich der BGH insbesondere auf die Äquivalenz der Leistungen aus dem Vertrag berufen und setzt für die Billigkeit voraus, dass die Preisanpassung keine zusätzlichen Gewinne für den Lieferanten generiert [5]. Inwiefern dies der Fall ist, kann das Gericht meist in Form einer Kosten- und Gewinnkontrolle feststellen [6]. Danach werden alle anfallenden Kosten des Versorgungsunternehmens berechnet und eine angemessene Gewinnmarge aufgeschlagen. Rechtfertigt diese Berechnung eine Preissteigerung, ist diese als angemessen anzusehen. Dazu gehört jedoch nicht nur die Höhe der entsprechenden, zu saldierenden Kostensteigerungen, sondern auch die vollständige und angemessene Weitergabe von Preisreduzierungen an Kunden.
Eine andere Methode zur Feststellung der Billigkeit kann der Marktvergleich darstellen [7]. Die Billigkeit ist demnach gewahrt, wenn der einseitig bestimmte Preis dem marktüblichen Rahmen entspricht und vergleichbar mit Preisen anderer EVU ist. Demnach ist Billigkeit dann gewahrt, wenn die Preise des zu überprüfenden Versorgungsunternehmens nicht wesentlich von denen anderer Versorgungsunternehmen in der Region abweichen.
Eine weitere Möglichkeit zur Überprüfung der Kosten und Berechnung der Gewinnmarge besteht in der //Offenlegung der Kalkulation// des Versorgungsunternehmens. Diese darf jedoch nur unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und unter Richterlicher Kontrolle erfolgen. Der BGH tendiert zu einer Kombination aus allen drei Modellen.
[5] BGH vom 19. 11. 2008, VIII ZR 138/07, Rn. 25.
[6] Becker/Blau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 12, Rn. 106.
[7] AUsführlich Becker/Blau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 12, Rn. 113-115.
Deletions:
Im Falle der Kunden in der Grundversorgung sieht {{du przepis="§ 5 StromGVV"}} / GasGVV inzident ein Preisanpassungsrecht des Versorgers vor, das nach h. M. als ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i. S. d. {{du przepis="§ 315 BGB"}} anzusehen ist.
Damit ein Energielieferverhältnis der Kontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} unterliegt, muss ein **wirksames Schuldverhältnis** vorliegen. Die Einigung muss auch die Leistungen beider Parteien umfassen. Dabei ist der Preis hinreichend bestimmt, wenn er von den Parteien problemlos identifiziert werden kann. Eine Einigung (und damit ein Schuldverhältnis) ist aber auch dann anzunehmen, wenn einer Person oder einem Dritten ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wurde. In diesen Fällen greift {{du przepis="§ 315 BGB"}}, sofern die Leistung zumindest bestimmbar ist.
Bei einem Energieliefervertrag ist die Preisbestimmung bei Vertragsschluss meist unproblematisch, weil der Lieferant immer einen Preis nennt. Problematisch ist in der Regel die spätere Änderung der Energiepreise, die notwendig aber häufig streitig ist. Auf die Preisanpassungen ist {{du przepis="§ 315 BGB"}} dann (und nur dann) anwendbar, wenn der Leistungsinhalt oder die Leistungsmodalitäten zumindest in gewissen Grenzen **einer Partei zur Disposition gestellt werden**. Die Kontrolle der Billigkeit einer Preisanpassung nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} kommt insofern nicht in Betracht, wenn der Vertrag eine Preisanpassungsklausel enthält, welche keinen Ermessensspielraum zulässt. Dies ist der Fall bei einer automatischen Preisanpassung aufgrund von Wertsicherungs-, Spannen- oder Preisgleitklauseln, da die Berechnungsfaktoren hier so bestimmt sind, dass der geänderte Preis der tatsächlichen Höhe nach vorgegeben ist. Auch wenn der Preis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden einvernehmlich festgelegt ist, greift {{du przepis="§ 315 BGB"}} nicht.
((2)) Kontrollmaßstab
Die Kontrollfunktion des {{du przepis="§ 315 BGB"}} will die nicht bestimmungsberechtigte Partei vor einem Missbrauch der Gestaltungsfreiheit der bestimmungsberechtigten Partei schützen und richtet sich hierbei nach dem Ansatz des billigen Ermessens.
- Billigkeit
Dabei definiert sich die Billigkeit an der Sachgerechtigkeit als Gegensatz zur Sittenwidrigkeit i. S. d. {{du przepis="§ 138 BGB"}}. Somit ist die Billigkeit unter anderem dann gegeben, wenn der einseitig bestimmte Preis dem marktüblichen Rahmen entspricht und dieser vergleichbar mit den Preisen der anderen EVU ist. Auch eine vollständige und angemessene Weitergabe der nicht nur der Kosten sondern auch der Preisreduzierung im Verlaufe der Zeit spricht für Billigkeit der Anpassungen.
- Überprüfungsmethoden
Die Überprüfung der Billigkeit kann in unterschiedlichen Verfahren erfolgen. Die erste Überprüfungsmethode ist die //Kosten- und Gewinnkontrolle//. Danach werden alle anfallenden Kosten des Versorgungsunternehmens berechnet und eine angemessene Gewinnmarge aufgeschlagen. Desweiteren kann die Billigkeit mit Hilfe eines //Vergleichsmarktmodells// überprüft werden. Dieses besagt, dass die Billigkeit gewahrt ist, wenn die Preise des zu überprüfenden Versorgungsunternehmens nicht wesentlich von denen anderer Versorgungsunternehmen in der Region abweichen. Eine weitere Möglichkeit zur Überprüfung der Kosten und Berechnung der Gewinnmarge besteht in der //Offenlegung der Kalkulation// des Versorgungsunternehmens. Diese darf jedoch nur unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und unter Richterlicher Kontrolle erfolgen. Der BGH tendiert zu einer Kombination aus allen drei Modellen.
Additions:
((2)) Anwendbarkeit des {{du przepis="§ 315 BGB"}} im Detail
Bei einem Energieliefervertrag ist die Preisbestimmung bei Vertragsschluss meist unproblematisch, weil der Lieferant immer einen Preis nennt. Problematisch ist in der Regel die spätere Änderung der Energiepreise, die notwendig aber häufig streitig ist. Auf die Preisanpassungen ist {{du przepis="§ 315 BGB"}} dann (und nur dann) anwendbar, wenn der Leistungsinhalt oder die Leistungsmodalitäten zumindest in gewissen Grenzen **einer Partei zur Disposition gestellt werden**. Die Kontrolle der Billigkeit einer Preisanpassung nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} kommt insofern nicht in Betracht, wenn der Vertrag eine Preisanpassungsklausel enthält, welche keinen Ermessensspielraum zulässt. Dies ist der Fall bei einer automatischen Preisanpassung aufgrund von Wertsicherungs-, Spannen- oder Preisgleitklauseln, da die Berechnungsfaktoren hier so bestimmt sind, dass der geänderte Preis der tatsächlichen Höhe nach vorgegeben ist. Auch wenn der Preis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden einvernehmlich festgelegt ist, greift {{du przepis="§ 315 BGB"}} nicht.
Eine analoge Anwendung des {{du przepis="§ 315 BGB"}} wurde früher auch dann bejaht, wenn einem Vertragspartner eine Monopolstellung zukam und der Kunde somit keine Wechselmöglichkeit hatte. Dies ist nun sowohl im Strom- wie im Gasbereich überholt, weil in beiden Bereichen die Versorgung durch viele unterschiedliche Lieferanten übernommen werden kann, so dass von einer Monopolstellung keine Rede mehr sein kann [4].
((2)) Kontrollmaßstab
Die Kontrollfunktion des {{du przepis="§ 315 BGB"}} will die nicht bestimmungsberechtigte Partei vor einem Missbrauch der Gestaltungsfreiheit der bestimmungsberechtigten Partei schützen und richtet sich hierbei nach dem Ansatz des billigen Ermessens.
[4] Zur mittlerweile überholten, sog. Monopolrechtsprechung des BGH vgl. BGH vom 19. 11. 2008, VIII ZR 138/07; BGH vom 28. 3. 2007, VIII ZR 144/06.
Bei einem Energieliefervertrag ist die Preisbestimmung bei Vertragsschluss meist unproblematisch, weil der Lieferant immer einen Preis nennt. Problematisch ist in der Regel die spätere Änderung der Energiepreise, die notwendig aber häufig streitig ist. Auf die Preisanpassungen ist {{du przepis="§ 315 BGB"}} dann (und nur dann) anwendbar, wenn der Leistungsinhalt oder die Leistungsmodalitäten zumindest in gewissen Grenzen **einer Partei zur Disposition gestellt werden**. Die Kontrolle der Billigkeit einer Preisanpassung nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} kommt insofern nicht in Betracht, wenn der Vertrag eine Preisanpassungsklausel enthält, welche keinen Ermessensspielraum zulässt. Dies ist der Fall bei einer automatischen Preisanpassung aufgrund von Wertsicherungs-, Spannen- oder Preisgleitklauseln, da die Berechnungsfaktoren hier so bestimmt sind, dass der geänderte Preis der tatsächlichen Höhe nach vorgegeben ist. Auch wenn der Preis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden einvernehmlich festgelegt ist, greift {{du przepis="§ 315 BGB"}} nicht.
Eine analoge Anwendung des {{du przepis="§ 315 BGB"}} wurde früher auch dann bejaht, wenn einem Vertragspartner eine Monopolstellung zukam und der Kunde somit keine Wechselmöglichkeit hatte. Dies ist nun sowohl im Strom- wie im Gasbereich überholt, weil in beiden Bereichen die Versorgung durch viele unterschiedliche Lieferanten übernommen werden kann, so dass von einer Monopolstellung keine Rede mehr sein kann [4].
((2)) Kontrollmaßstab
Die Kontrollfunktion des {{du przepis="§ 315 BGB"}} will die nicht bestimmungsberechtigte Partei vor einem Missbrauch der Gestaltungsfreiheit der bestimmungsberechtigten Partei schützen und richtet sich hierbei nach dem Ansatz des billigen Ermessens.
[4] Zur mittlerweile überholten, sog. Monopolrechtsprechung des BGH vgl. BGH vom 19. 11. 2008, VIII ZR 138/07; BGH vom 28. 3. 2007, VIII ZR 144/06.
Deletions:
Bei einem Energieliefervertrag ist die Preisbestimmung bei Vertragsschluss meist unproblematisch, weil der Lieferant immer einen Preis nennt. Problematisch ist in der Regel die spätere Änderung der Energiepreise, die notwendig aber häufig streitig ist. Auf die Preisanpassungen ist {{du przepis="§ 315 BGB"}} dann anwendbar, wenn der Leistungsinhalt oder die Leistungsmodalitäten zumindest in gewissen Grenzen **einer Partei zur Disposition gestellt werden**.
Eine analoge Anwendung des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt in Fällen in Betracht, wenn dem Vertragspartner eine Monopolstellung zukommt und der Kunde somit keine Wechselmöglichkeit hat. Da der Wettbewerb in Deutschland im Strombereich mittlerweile weit fortgeschritten ist, kann eine Monopolstellung in der Regel nur bei Gasversorgungsunternehmen angenommen werden. Nach aktueller Rechtsprechung findet {{du przepis="§ 315 BGB"}} dennoch auf alle Versorgungsunternehmen der Daseinsvorsorge Anwendung.
Die Kontrolle der Billigkeit einer Preisanpassung nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} kommt nicht in Betracht, wenn der Vertrag eine Preisanpassungsklausel enthält, welche keinen Ermessensspielraum zulässt. Dies ist der Fall bei einer automatische Preisanpassung aufgrund Wertsicherungs-, Spannen- oder Preisgleitklauseln, da die Berechnungsfaktoren hier so bestimmt sind, dass der geänderte Preis der tatsächlichen Höhe nach vorgegeben ist. Auch wenn der Preis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden einvernehmlich festgelegt ist, greift {{du przepis="§ 315 BGB"}} nicht.
((3)) Kontrollmaßstab
Die Kontrollfunktion des {{du przepis="§ 315 BGB"}} will die nicht bestimmungsberechtigte Partei vor einem Missbrauch der Gestaltungsfreiheit der bestimmungsberechtigten Partei schützen und richtet sich hierbei nach dem Ansatz des billigen Ermessens.
Additions:
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-2&subsumsession=0&root=5773 Prüfungsaufbau zum Verstoß gegen § 315 BGB als Strukturbaum]]**>>
Zur Wahrung des Gleichgewichts zwischen Preis und Leistung enthalten langfristige Lieferverträge Mechanismen zur Preisanpassung. Erhält dabei der Lieferant einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen er die Preisanpassung vornehmen darf, liegt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} vor. Möglich sind auch Preisanpassungsklauseln, die keinerlei Spielraum enthalten und einen gewissen Preisanpassungsautomatismus vorsehen. In diesen Fällen findet {{du przepis="§ 315 BGB"}} keine Anwendung.
Im Falle der Kunden in der Grundversorgung sieht {{du przepis="§ 5 StromGVV"}} / GasGVV inzident ein Preisanpassungsrecht des Versorgers vor, das nach h. M. als ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i. S. d. {{du przepis="§ 315 BGB"}} anzusehen ist.
((3)) Anwendbarkeit des {{du przepis="§ 315 BGB"}} im Detail
Damit ein Energielieferverhältnis der Kontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} unterliegt, muss ein **wirksames Schuldverhältnis** vorliegen. Die Einigung muss auch die Leistungen beider Parteien umfassen. Dabei ist der Preis hinreichend bestimmt, wenn er von den Parteien problemlos identifiziert werden kann. Eine Einigung (und damit ein Schuldverhältnis) ist aber auch dann anzunehmen, wenn einer Person oder einem Dritten ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wurde. In diesen Fällen greift {{du przepis="§ 315 BGB"}}, sofern die Leistung zumindest bestimmbar ist.
Bei einem Energieliefervertrag ist die Preisbestimmung bei Vertragsschluss meist unproblematisch, weil der Lieferant immer einen Preis nennt. Problematisch ist in der Regel die spätere Änderung der Energiepreise, die notwendig aber häufig streitig ist. Auf die Preisanpassungen ist {{du przepis="§ 315 BGB"}} dann anwendbar, wenn der Leistungsinhalt oder die Leistungsmodalitäten zumindest in gewissen Grenzen **einer Partei zur Disposition gestellt werden**.
Zur Wahrung des Gleichgewichts zwischen Preis und Leistung enthalten langfristige Lieferverträge Mechanismen zur Preisanpassung. Erhält dabei der Lieferant einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen er die Preisanpassung vornehmen darf, liegt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} vor. Möglich sind auch Preisanpassungsklauseln, die keinerlei Spielraum enthalten und einen gewissen Preisanpassungsautomatismus vorsehen. In diesen Fällen findet {{du przepis="§ 315 BGB"}} keine Anwendung.
Im Falle der Kunden in der Grundversorgung sieht {{du przepis="§ 5 StromGVV"}} / GasGVV inzident ein Preisanpassungsrecht des Versorgers vor, das nach h. M. als ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i. S. d. {{du przepis="§ 315 BGB"}} anzusehen ist.
((3)) Anwendbarkeit des {{du przepis="§ 315 BGB"}} im Detail
Damit ein Energielieferverhältnis der Kontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} unterliegt, muss ein **wirksames Schuldverhältnis** vorliegen. Die Einigung muss auch die Leistungen beider Parteien umfassen. Dabei ist der Preis hinreichend bestimmt, wenn er von den Parteien problemlos identifiziert werden kann. Eine Einigung (und damit ein Schuldverhältnis) ist aber auch dann anzunehmen, wenn einer Person oder einem Dritten ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wurde. In diesen Fällen greift {{du przepis="§ 315 BGB"}}, sofern die Leistung zumindest bestimmbar ist.
Bei einem Energieliefervertrag ist die Preisbestimmung bei Vertragsschluss meist unproblematisch, weil der Lieferant immer einen Preis nennt. Problematisch ist in der Regel die spätere Änderung der Energiepreise, die notwendig aber häufig streitig ist. Auf die Preisanpassungen ist {{du przepis="§ 315 BGB"}} dann anwendbar, wenn der Leistungsinhalt oder die Leistungsmodalitäten zumindest in gewissen Grenzen **einer Partei zur Disposition gestellt werden**.
Deletions:
- Bezugspreise des Vorlieferanten,
- Lohnkosten,
- Materialkosten.
Zur Wahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung (Gebot der wirtschaftlichen Vernunft) enthalten langfristige Lieferverträge einseitige Leistungsbestimmungsrechte gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} und Preisanpassungsklauseln. Im Falle der Tarifkunden (Grundversorgung) sieht {{du przepis="§ 5 StromGVV"}} / GasGVV inzident ein Preisanpassungsrecht des Versorgers vor, weshalb die h. M. auch hier von der Anwendung des {{du przepis="§ 315 BGB"}} ausgeht.
((3)) Prüfungsschema
Ein Vorschlag einer Prüfungsstruktur für {{du przepis="§ 315 BGB"}} ist hier zu finden: [[http://kt-texte.de/taris/?root=5773]]
((3)) Anwendbarkeit des {{du przepis="§ 315 BGB"}}
Damit ein Energielieferverhältnis der Kontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} unterliegt, muss ein wirksames Schuldverhältnis vorliegen. Dazu gehört auch die Bestimmung der Leistung. Sie ist hinreichend bestimmt, wenn sie (hier: der Preis) identifiziert werden kann oder einer Person oder einem Dritten ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird. Fehlt die Einigung über die Leistung, lässt [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] einen wirksamen Vertrag auch dann zustande kommen, wenn die Parteien sich darauf verständigt haben, dass die geschuldete Leistung nach Vertragsschluss durch eine Partei festgelegt wird. Die Bestimmbarkeit der Leistung ist in diesem Fall aufgrund des eingeräumten Bestimmungsrechts zu bejahen. Soll die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten erfolgen, greifen die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__317.html 317]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__318.html 318]] und [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__319.html 319]] zur Leistungsbestimmung. Die Auslegungsregel des [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__316.html § 316 BGB]] greift hingegen, wenn keine bestimmungsberechtigte Person festgelegt worden ist.
Desweiteren muss der Leistungsinhalt oder die Leistungsmodalitäten einer Partei (oder einer anderen Person) zur Disposition gestellt werden, damit eine Kontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} möglich ist. Also kommt die Anwendung des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt nur dann in Betracht, wenn das Leistungsbestimmungsrecht durch eine Partei (in der der Regel das Versorgungsunternehmen) durch Bestimmung des Anfangspreises oder bei einseitiger Preisanpassung ausgeübt wird.
Additions:
Einen **detaillierten Prüfungsaufbau** zur Frage nach dem Anspruch auf Entgelt für Energielieferungen finden Sie als [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1-1&subsumsession=0&root=5749 Strukturbaum hier]]. Ein [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1&subsumsession=0&root=6489 vereinfachter Prüfungsaufbau]] steht ebenfalls zur Verfügung.
Additions:
Die potenziellen Streitpunkte einer Preisanpassung stehen dabei stets mit der Frage im Zusammenhang, ob der Lieferant den **geforderten Preis für die gelieferte Energie fordern kann**, also ob er darauf einen Anspruch hat. Der Anspruch ist in diesem Fall auf den Energieliefervertrag und auf {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} in entsprechender Anwendung zu stützen. Sofern der Preis bereits gezahlt wurde, dann kann sich die umgekehrte **Frage nach einem Rückzahlungsanspruch** gem. § 812 Abs. I S. 1 1. Alt. BGB stellen.
Beide Anspruchsgrundlagen beinhalten die Teilfrage, **inwiefern im Energieliefervertrag der geforderte Energiepreis vereinbart wurde**. Deshalb ist es an dieser Stelle ratsam, den **Vertragsinhalt** als zentralen Prüfungspunkt für die Problematik der Preisanpassung zu nutzen. Ist der neue, veränderte Energiepreis zum Vertragsinhalt geworden und ist der Vertrag verbindlich, stellt er eine Grundlage für die Forderung des (angepassten) Preises dar. Das EVU hat dann einen Zahlungsanspruch. Der auf dieser Grundlage gezahlte Energiepreis hat folgerichtig auch einen Rechtsgrund, so dass Rückzahlung gem. {{du przepis="§ 812 BGB"}} ausgeschlossen ist.
Ob und inwiefern die Vereinbarung nun einen angepassten Preis zum Gegenstand hat, hängt wiederum davon ab:
- ob eventuell verwendete AGB in den Vertrag aufgenommen worden und wirksam sind,
- ob die eventuell vorzunehmende Leistungsbestimmung gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} verbindlich ist.
Dabei ist die Problematik der AGB im Falle der Grundversorgung nicht relevant und nur bei Sonderverträgen zu prüfen. {{du przepis="§ 315 BGB"}} kann hingegen sowohl in der Grundversorgung (und insbesondere in dieser) wie auch bei Sonderverträgen maßgeblich sein. Die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB und des {{du przepis="§ 315 BGB"}} für die Preisanpassung in Energielieferverträgen fasst folgende Übersicht zusammen:
Beide Anspruchsgrundlagen beinhalten die Teilfrage, **inwiefern im Energieliefervertrag der geforderte Energiepreis vereinbart wurde**. Deshalb ist es an dieser Stelle ratsam, den **Vertragsinhalt** als zentralen Prüfungspunkt für die Problematik der Preisanpassung zu nutzen. Ist der neue, veränderte Energiepreis zum Vertragsinhalt geworden und ist der Vertrag verbindlich, stellt er eine Grundlage für die Forderung des (angepassten) Preises dar. Das EVU hat dann einen Zahlungsanspruch. Der auf dieser Grundlage gezahlte Energiepreis hat folgerichtig auch einen Rechtsgrund, so dass Rückzahlung gem. {{du przepis="§ 812 BGB"}} ausgeschlossen ist.
Ob und inwiefern die Vereinbarung nun einen angepassten Preis zum Gegenstand hat, hängt wiederum davon ab:
- ob eventuell verwendete AGB in den Vertrag aufgenommen worden und wirksam sind,
- ob die eventuell vorzunehmende Leistungsbestimmung gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} verbindlich ist.
Dabei ist die Problematik der AGB im Falle der Grundversorgung nicht relevant und nur bei Sonderverträgen zu prüfen. {{du przepis="§ 315 BGB"}} kann hingegen sowohl in der Grundversorgung (und insbesondere in dieser) wie auch bei Sonderverträgen maßgeblich sein. Die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB und des {{du przepis="§ 315 BGB"}} für die Preisanpassung in Energielieferverträgen fasst folgende Übersicht zusammen:
Deletions:
Beide Anspruchsgrundlagen und Fragestellungen erfordern die Prüfung der Teilfrage, inwiefern der Energieliefervertrag vom Inhalt her
relevanten Rechtsfragen und Übersicht Anwendung {{du przepis="§ 315 BGB"}} und AGB-Recht
Die nachstehend behandelte Problematik des {{du przepis="§ 315 BGB"}} sowie des AGB-Rechts in Energielieferverträgen ergibt sich aus den oben beschriebenen Besonderheiten der Energielieferverträge. Da es sich dabei um Dauerschuldverhältnisse handelt, kann es notwendig sein, die Leistungen anzupassen (insb. Preis). Dann kommt {{du przepis="§ 315 BGB"}} ins Spiel. Die Massenverträge in der Energieversorgung machen es notwendig, AGB-s zu nutzen. Diese unterliegen der Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB.
In welchen Konstellationen diese Regeln greifen können, zeigt folgende Grafik:
Additions:
Die Problematik der Preisanpassung bei Energielieferverträgen hat seit der Liberalisierung der Energiemärkte eine enorme praktische Relevanz erlangt. Auch, wenn sich die entscheidenden Rechtsfragen auf AGB-Kontrolle und {{du przepis="§ 315 BGB"}} konzentrieren, ist für das richtige Verständnis dieser Thematik - insbesondere in der juristischen Ausbildung - auch auf ihre systematische Einordnung zu achten und ihr Platz im Prüfungsaufbau im Sinne der systematischen Fallbearbeitung zu klären.
Beide Anspruchsgrundlagen und Fragestellungen erfordern die Prüfung der Teilfrage, inwiefern der Energieliefervertrag vom Inhalt her
Beide Anspruchsgrundlagen und Fragestellungen erfordern die Prüfung der Teilfrage, inwiefern der Energieliefervertrag vom Inhalt her
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Beide Anspruchsgrundlagen und Fragestellungen erfordern die Prüfung der Teilfrage, inwiefern der
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Die potenziellen Streitfragen im Zusammenhang mit der Preisanpassung stehen dabei stets mit der Frage im Zusammenhang, ob der Lieferant den geforderten Preis für die gelieferte Energie fordern kann, also Anspruch darauf im geltend gemachten Umfang hat. Der Anspruch ist in diesem Fall auf den Energieliefervertrag und auf {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} in entsprechender Anwendung zu stützen. Sofern der Preis bereits gezahlt wurde, dann kann sich die umgekehrte Frage nach einem Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. I S. 1 1. Alt. BGB stellen.
Beide Anspruchsgrundlagen und Fragestellungen erfordern die Prüfung der Teilfrage, inwiefern der
Beide Anspruchsgrundlagen und Fragestellungen erfordern die Prüfung der Teilfrage, inwiefern der
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In diesem Artikel wird zunächst der Energieliefervertrag mit Letztverbrauchern zivilrechtlich eingeordnet und sein Charakter im Einzelnen erläutert (A.). Anschließend wird die Problematik der Preisanpassung angesprochen (B.). Danach werden das einseitige Leistungsbestimmungsrecht aus {{du przepis="§ 315 BGB"}} (C.) und die Wirkung von AGB-Recht auf Energielieferverträge (D.) ausführlicher beschrieben. Auch auf die Spezialregelungen des {{du przepis="§ 41 EnWG"}} zu Sonderkundenverträgen werden kurz behandelt (E.). Schließlich wird die Thematik mit einem einfachen Fallbeispiel in praktischen Kontext gestellt (F.).
((2)) Hinweise zur Rechtsanwendung
Die Problematik der Preisanpassung bei Energielieferverträgen hat seit der Liberalisierung der Energiemärkte eine enorme praktische Relevanz erlangt. Auch, wenn sich die entscheidenden Rechtsfragen auf AGB-Kontrolle und {{du przepis="§ 315 BGB"}} konzentrieren, ist für das richtige Verständnis dieser Thematik - insbesondere in der juristischen Ausbildung - auch auf ihre systematische Einordnung zu achten und ihr Platz im Prüfungsaufbau eines Einzelfalles zu klären.
Die potenziellen Streitfragen im Zusammenhang mit
relevanten Rechtsfragen und Übersicht Anwendung {{du przepis="§ 315 BGB"}} und AGB-Recht
((1)) {{du przepis="§ 41 EnWG"}}
((2)) Hinweise zur Rechtsanwendung
Die Problematik der Preisanpassung bei Energielieferverträgen hat seit der Liberalisierung der Energiemärkte eine enorme praktische Relevanz erlangt. Auch, wenn sich die entscheidenden Rechtsfragen auf AGB-Kontrolle und {{du przepis="§ 315 BGB"}} konzentrieren, ist für das richtige Verständnis dieser Thematik - insbesondere in der juristischen Ausbildung - auch auf ihre systematische Einordnung zu achten und ihr Platz im Prüfungsaufbau eines Einzelfalles zu klären.
Die potenziellen Streitfragen im Zusammenhang mit
relevanten Rechtsfragen und Übersicht Anwendung {{du przepis="§ 315 BGB"}} und AGB-Recht
((1)) {{du przepis="§ 41 EnWG"}}
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((3)) Übersicht Anwendung {{du przepis="§ 315 BGB"}} und AGB-Recht
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Im Zusammenhang mit der Preisanpassung aufgrund des § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV sind allerdings die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung zu beachten, die vermutlich bald zu einer Änderung der Grundversorgungsverordnungen führen werden. Nachdem der BGH - nach Vorlage zum Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH - feststellen musste, dass die Anwendung der StromGVV/GasGVV in einem Sonderkundenvertrag durch eine Verweisung in den AGB auf die Grundversorgungsverordnungen oder durch ihre wortgleiche Übernahme in den Vertrag **wider Erwarten nicht rechtssicher ist und als unwirksam angesehen** werden muss [2], wird aktuell vor dem EuGH auch darüber verhandelt [3], ob die StromGVV und GasGVV nicht auch in Bezug auf die Grundversorgung selbst unwirksam sind. Die [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151971&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=454302 Schlussanträge des Generalanwalts]] vom 8. Mai 2014 machen deutlich, dass dies vermutlich der Fall ist. Da Preisänderungen in der Grundversorgung auch künftig unumgänglich sind, wird die unzureichende Umsetzung der europäischen Richtlinien an dieser Stelle nachgeholt werden müssen. Der deutsche Verordnungsgeber wird infolgedessen eine neue, präzisere Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in der Grundversorgung erlassen müssen, die dann zu beachten ist.
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[[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151971&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=454302 Schlussanträge des Generalanwalts]] vom 8. Mai 2014 machen deutlich, dass dies vermutlich der Fall ist. Da Preisänderungen in der Grundversorgung auch künftig unumgänglich sind, wird die unzureichende Umsetzung der europäischen Richtlinien an dieser Stelle nachgeholt werden müssen. Der deutsche Verordnungsgeber wird infolgedessen eine neue, präzisere Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in der Grundversorgung erlassen müssen, die dann zu beachten ist.
No Differences
Additions:
Während der Laufzeit eines Energieliefervertrages können sich - wie bei jedem Dauerschuldverhältnis - die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, unter denen das Versorgungsunternehmen den Endkunden beliefert, verändern. Maßgebliche Faktoren für solche Preisänderungen sind:
Die Wahrung des Gleichgewichts zwischen Preis und Leistung ist ein anerkanntes, schützenswertes Bedürfnis bei gegenseitigen Dauerschuldverhältnissen [1], weshalb eine Preisanpassung bei Energielieferverträgen selbstverständlich zuzulassen ist. Je nachdem, ob es sich um Grundversorgung oder um Sonderkundenverträge handelt, ist die Preisanpassung auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage möglich.
((2)) Preisanpassung bei Grundversorgung - § 5 Abs. 2 StromGVV (bzw. GasGVV)
Gem. § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV wird eine Änderung der Allgemeinen Preise und Bedingungen **in der Grundversorgung** implizit gestattet. Neben einigen formellen Anforderungen werden in der Vorschrift keine besonderen, inhaltlichen Voraussetzungen für die Änderungen aufgestellt. Sofern keine allgemeinen gesetzlichen Regelungen entgegen stehen, kann das EVU die Preise und Bedingungen aufgrund der o. g. Vorschrift anpassen, insbesondere kann er den Energiepreis auch erhöhen. Zu den allgemeinen, bei Anpassung von Energiepreisen zu berücksichtigenden Regelungen gehört in erster Linie **{{du przepis="§ 315 BGB"}}**, dessen Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung weiter unten ausführlich behandelt werden.
Im Zusammenhang mit der Preisanpassung aufgrund des § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV sind allerdings die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung zu beachten, die vermutlich bald zu einer Änderung der Grundversorgungsverordnungen führen werden. Nachdem der BGH - nach Vorlage zum Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH - feststellen musste, dass die Anwendung der StromGVV/GasGVV in einem Sonderkundenvertrag durch eine Verweisung in den AGB auf die Grundversorgungsverordnungen oder durch ihre wortgleiche Übernahme in den Vertrag **wider Erwarten nicht rechtssicher ist und als unwirksam angesehen** werden muss [2], wird aktuell vor dem EuGH auch darüber verhandelt [3], ob die StromGVV und GasGVV nicht auch in Bezug auf die Grundversorgung selbst unwirksam sind. Die
[[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151971&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=454302 Schlussanträge des Generalanwalts]] vom 8. Mai 2014 machen deutlich, dass dies vermutlich der Fall ist. Da Preisänderungen in der Grundversorgung auch künftig unumgänglich sind, wird die unzureichende Umsetzung der europäischen Richtlinien an dieser Stelle nachgeholt werden müssen. Der deutsche Verordnungsgeber wird infolgedessen eine neue, präzisere Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in der Grundversorgung erlassen müssen, die dann zu beachten ist.
Im geltenden Recht ist keine Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in Sonderkundenverträgen zu finden. Dennoch ist eine Preisanpassung auch bei dieser Vertragsart möglich, sofern die Parteien dies vereinbaren. Im Rahmen der Vertragsfreiheit steht eine entsprechende Abrede zur Disposition der Parteien. Im Massengeschäft wird eine Preisanpassungsmöglichkeit allerdings so gut wie nie einzeln verhandelt, sondern vielmehr in Form von AGB durch den Lieferanten vorgegeben. In diesem Fall unterliegt die Preisanpassungsklausel der strengen **AGB-Kontrolle** gem. §§ 305 ff. BGB. Details dazu werden weiter unten vorgestellt.
Sofern eine AGB-Klausel dem Lieferanten auf zulässige Weise einen gewissen Spielraum bei der Preisbestimmung gewährt, unterliegt dieser Vorgang ebenso, wie bei der Grundversorgung, der **Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB**.
[3] Verbundene Rechtssachen C-359/11 und C-400/11 nach Vorabentscheidungsersuchen des BGH.
Die Wahrung des Gleichgewichts zwischen Preis und Leistung ist ein anerkanntes, schützenswertes Bedürfnis bei gegenseitigen Dauerschuldverhältnissen [1], weshalb eine Preisanpassung bei Energielieferverträgen selbstverständlich zuzulassen ist. Je nachdem, ob es sich um Grundversorgung oder um Sonderkundenverträge handelt, ist die Preisanpassung auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage möglich.
((2)) Preisanpassung bei Grundversorgung - § 5 Abs. 2 StromGVV (bzw. GasGVV)
Gem. § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV wird eine Änderung der Allgemeinen Preise und Bedingungen **in der Grundversorgung** implizit gestattet. Neben einigen formellen Anforderungen werden in der Vorschrift keine besonderen, inhaltlichen Voraussetzungen für die Änderungen aufgestellt. Sofern keine allgemeinen gesetzlichen Regelungen entgegen stehen, kann das EVU die Preise und Bedingungen aufgrund der o. g. Vorschrift anpassen, insbesondere kann er den Energiepreis auch erhöhen. Zu den allgemeinen, bei Anpassung von Energiepreisen zu berücksichtigenden Regelungen gehört in erster Linie **{{du przepis="§ 315 BGB"}}**, dessen Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung weiter unten ausführlich behandelt werden.
Im Zusammenhang mit der Preisanpassung aufgrund des § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV sind allerdings die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung zu beachten, die vermutlich bald zu einer Änderung der Grundversorgungsverordnungen führen werden. Nachdem der BGH - nach Vorlage zum Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH - feststellen musste, dass die Anwendung der StromGVV/GasGVV in einem Sonderkundenvertrag durch eine Verweisung in den AGB auf die Grundversorgungsverordnungen oder durch ihre wortgleiche Übernahme in den Vertrag **wider Erwarten nicht rechtssicher ist und als unwirksam angesehen** werden muss [2], wird aktuell vor dem EuGH auch darüber verhandelt [3], ob die StromGVV und GasGVV nicht auch in Bezug auf die Grundversorgung selbst unwirksam sind. Die
[[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151971&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=454302 Schlussanträge des Generalanwalts]] vom 8. Mai 2014 machen deutlich, dass dies vermutlich der Fall ist. Da Preisänderungen in der Grundversorgung auch künftig unumgänglich sind, wird die unzureichende Umsetzung der europäischen Richtlinien an dieser Stelle nachgeholt werden müssen. Der deutsche Verordnungsgeber wird infolgedessen eine neue, präzisere Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in der Grundversorgung erlassen müssen, die dann zu beachten ist.
Im geltenden Recht ist keine Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in Sonderkundenverträgen zu finden. Dennoch ist eine Preisanpassung auch bei dieser Vertragsart möglich, sofern die Parteien dies vereinbaren. Im Rahmen der Vertragsfreiheit steht eine entsprechende Abrede zur Disposition der Parteien. Im Massengeschäft wird eine Preisanpassungsmöglichkeit allerdings so gut wie nie einzeln verhandelt, sondern vielmehr in Form von AGB durch den Lieferanten vorgegeben. In diesem Fall unterliegt die Preisanpassungsklausel der strengen **AGB-Kontrolle** gem. §§ 305 ff. BGB. Details dazu werden weiter unten vorgestellt.
Sofern eine AGB-Klausel dem Lieferanten auf zulässige Weise einen gewissen Spielraum bei der Preisbestimmung gewährt, unterliegt dieser Vorgang ebenso, wie bei der Grundversorgung, der **Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB**.
[3] Verbundene Rechtssachen C-359/11 und C-400/11 nach Vorabentscheidungsersuchen des BGH.
Deletions:
Die Wahrung des Gleichgewichts zwischen Preis und Leistung ist ein anerkanntes, schützenswertes Bedürfnis bei gegenseitigen Dauerschuldverhältnissen [1], weshalb eine Preisanpassung bei Energielieferverträgen selbstverständlich zuzulassen ist. Je nachdem, ob es sich um Grundversorgung oder um Sonderkundenverträge handelt, ist die Preisanpassung auf unterschiedlicher Grundlage möglich.
((2)) Preisanpassung gem. § 5 Abs. 2 StromGVV (bzw. GasGVV)
Gem. § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV wird eine Änderung der Allgemeinen Preise und Bedingungen **in der Grundversorgung** implizit gestattet. Neben einigen formellen Anforderungen werden in der Vorschrift keine besonderen, inhaltlichen Voraussetzungen für die Änderungen aufgestellt. Sofern keine allgemeinen gesetzlichen Regelungen entgegen stehen, kann das EVU die Preise und Bedingungen aufgrund der o. g. Vorschrift anpassen, insbesondere kann er den Energiepreis auch erhöhen.
Zu den allgemeinen, bei Anpassung von Energiepreisen zu berücksichtigenden Regelungen gehört {{du przepis="§ 315 BGB"}}, dessen Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung weiter unten noch ausführlich behandelt werden.
Im Zusammenhang mit der Preisanpassung aufgrund des § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV sind allerdings die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung zu beachten, die bald zu einer Änderung der Grundversorgungsverordnungen im Hinblick auf die Preisanpassungsgrundlage führen können. Nachdem der BGH - nach Vorlage zum Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH - feststellen musste, dass die Anwendung der StromGVV/GasGVV in einem Sonderkundenvertrag durch eine Verweisung in den AGB auf die Grundversorgungsverordnungen oder durch ihre wortgleiche Übernahme in den Vertrag wider Erwarten nicht rechtssicher ist und als unwirksam angesehen werden muss [2], wird aktuell auch darüber verhandelt, ob die StromGVV und GasGVV nicht auch in Bezug auf die Grundversorgung selbst und direkt unwirksam sind. Die
[[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151971&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=454302 Schlussanträge des Generalanwalts]] vom 8. Mai 2014 machen deutlich, dass dies vermutlich der Fall ist. Da Preisänderungen in der Grundversorgung auch künftig unumgänglich sind, wird die unzureichende Umsetzung der europäischen Richtlinien an dieser Stelle nachgeholt werden müssen. Der deutsche Verordnungsgeber wird eine neue, präzisere Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in der Grundversorgung erlassen müssen, die dann zu beachten sein wird.
Im geltenden Recht ist keine Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in Sonderkundenverträgen zu finden. Dennoch ist eine Preisanpassung auch bei dieser Vertragsart möglich, sofern
(Gebot der wirtschaftlichen Vernunft) enthalten langfristige Lieferverträge einseitige Leistungsbestimmungsrechte gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} und Preisanpassungsklauseln. Im Falle der Tarifkunden (Grundversorgung) sieht § 5 StromGVV / GasGVV inzident ein Preisanpassungsrecht des Versorgers vor, weshalb die h. M. auch hier von der Anwendung des {{du przepis="§ 315 BGB"}} ausgeht.
((1)) Definitionen und Grundlagen
[3] Insb. durch Erhöhung oder Reduzierung der für die Versorgung maßgeblichen Kosten.
Additions:
Der Energieliefervertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag, der grundsätzlich - entsprechend dem Prinzip der Vertragsfreiheit und Privatautonomie - frei gestaltet werden kann. Seit der Liberalisierung der Energiemärkte existiert auch keine explizite Strom- und Gaspreisregulierung mehr. Damit unterliegt auch der Inhalt des Energieliefervertrages, einschließlich der Energiepreise den Marktregeln. Zwar sieht der Gesetzgeber in {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} die Möglichkeit vor, zumindest die sog. Allgemeinen Preise im Bereich der [[EnergieRGrundversorgung Grundversorgung]] in einer Verordnung zu regeln, davon hat die Bundesregierung bislang jedoch keinen Gebrauch gemacht. Damit ist Preisgestaltung auch in der Grundversorgung grundsätzlich dem EVU überlassen.
In diesem Artikel wird zunächst der Energieliefervertrag mit Letztverbrauchern zivilrechtlich eingeordnet und sein Charakter im Einzelnen erläutert (A.). Anschließend wird die Problematik der Preisanpassung angesprochen (B.). Danach werden das einseitige Leistungsbestimmungsrecht aus {{du przepis="§ 315 BGB"}} (C.) und die Wirkung von AGB-Recht auf Energielieferverträge (D.) ausführlicher beschrieben. Schließlich wird die Thematik mit einem einfachen Fallbeispiel in praktischen Kontext gestellt (E.).
Energie wird an Letztverbraucher auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Lieferant mit seinem Kunden [6] abschließt. Der Abschluss des Vertrages erfolgt nach zivilrechtlichen Regeln, er bedarf also **zwei übereinstimmender Willenserklärungen** gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt zugleich einen **gegenseitigen Vertrag** im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten des Energieliefervertrages.
Der Energieliefervertrag begründet ein **Dauerschuldverhältnis** zwischen den Vertragsparteien, weil er eine Verpflichtung zur Belieferung über einen gewissen Zeitraum zum Gegenstand hat. Dabei werden Energielieferverträge sowohl unbefristet wie auch befristet abgeschlossen. Im letzteren Fall enthalten sie manchmal auch Klauseln über automatische Vertragsverlängerung zum Ende der Laufzeit. Als Dauerschuldverhältnisse unterliegen Energielieferverträge der **Kündigung** gem. {{du przepis="§ 314 BGB"}}. Da die Energielieferung für den Kunden nach Ablauf des Belieferungszeitraums nicht nachgeholt werden kann, sind Energielieferverträge zugleich **absolute Fixgeschäfte**, so dass bei verspäteter Belieferung Unmöglichkeit gem. {{du przepis="§ 275 Abs. 1 BGB"}} eintritt.
Im Übrigen finden auf Energielieferverträge die Vorschriften des **Kaufrechts** ([[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff. BGB]]) entsprechende Anwendung. Allerdings ist der Energieliefervertrag zumindest in zweierlei Hinsicht von anderen Kaufverträgen zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte (Netzbetreiber) in den Belieferungsvorgang etc. Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich **der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert** bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen unattraktiv ist und das Unternehmen den Kunden eventuell nicht beliefern möchte. Aus diesen Gründen sieht das EnWG einige **Einschränkungen der Vertragsfreiheit** vor. Dadurch soll eine flächendeckende Versorgung mit Energie sichergestellt werden. Dabei werden den Energieversorgungsunternehmen einige spezielle Aufgaben übertragen (Grund- und Ersatzversorgung). Darüber hinaus sieht das Gesetz auch einige zwingende, inhaltliche bzw. formelle Vorgaben für die Gestaltung der Energielieferverträge vor (außerhalb der Grundversorgung vgl. {{du przepis="§ 41 EnWG"}}).
Während der Laufzeit eines Energieliefervertrages können sich - wie bei jedem Dauerschuldverhältnis - die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, unter denen das Versorgungsunternehmen den Endkunden beliefert, verändern [3]. Maßgebliche Faktoren für solche Preisänderungen sind:
[3] Insb. durch Erhöhung oder Reduzierung der für die Versorgung maßgeblichen Kosten.
In diesem Artikel wird zunächst der Energieliefervertrag mit Letztverbrauchern zivilrechtlich eingeordnet und sein Charakter im Einzelnen erläutert (A.). Anschließend wird die Problematik der Preisanpassung angesprochen (B.). Danach werden das einseitige Leistungsbestimmungsrecht aus {{du przepis="§ 315 BGB"}} (C.) und die Wirkung von AGB-Recht auf Energielieferverträge (D.) ausführlicher beschrieben. Schließlich wird die Thematik mit einem einfachen Fallbeispiel in praktischen Kontext gestellt (E.).
Energie wird an Letztverbraucher auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Lieferant mit seinem Kunden [6] abschließt. Der Abschluss des Vertrages erfolgt nach zivilrechtlichen Regeln, er bedarf also **zwei übereinstimmender Willenserklärungen** gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt zugleich einen **gegenseitigen Vertrag** im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten des Energieliefervertrages.
Der Energieliefervertrag begründet ein **Dauerschuldverhältnis** zwischen den Vertragsparteien, weil er eine Verpflichtung zur Belieferung über einen gewissen Zeitraum zum Gegenstand hat. Dabei werden Energielieferverträge sowohl unbefristet wie auch befristet abgeschlossen. Im letzteren Fall enthalten sie manchmal auch Klauseln über automatische Vertragsverlängerung zum Ende der Laufzeit. Als Dauerschuldverhältnisse unterliegen Energielieferverträge der **Kündigung** gem. {{du przepis="§ 314 BGB"}}. Da die Energielieferung für den Kunden nach Ablauf des Belieferungszeitraums nicht nachgeholt werden kann, sind Energielieferverträge zugleich **absolute Fixgeschäfte**, so dass bei verspäteter Belieferung Unmöglichkeit gem. {{du przepis="§ 275 Abs. 1 BGB"}} eintritt.
Im Übrigen finden auf Energielieferverträge die Vorschriften des **Kaufrechts** ([[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff. BGB]]) entsprechende Anwendung. Allerdings ist der Energieliefervertrag zumindest in zweierlei Hinsicht von anderen Kaufverträgen zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte (Netzbetreiber) in den Belieferungsvorgang etc. Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich **der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert** bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen unattraktiv ist und das Unternehmen den Kunden eventuell nicht beliefern möchte. Aus diesen Gründen sieht das EnWG einige **Einschränkungen der Vertragsfreiheit** vor. Dadurch soll eine flächendeckende Versorgung mit Energie sichergestellt werden. Dabei werden den Energieversorgungsunternehmen einige spezielle Aufgaben übertragen (Grund- und Ersatzversorgung). Darüber hinaus sieht das Gesetz auch einige zwingende, inhaltliche bzw. formelle Vorgaben für die Gestaltung der Energielieferverträge vor (außerhalb der Grundversorgung vgl. {{du przepis="§ 41 EnWG"}}).
Während der Laufzeit eines Energieliefervertrages können sich - wie bei jedem Dauerschuldverhältnis - die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, unter denen das Versorgungsunternehmen den Endkunden beliefert, verändern [3]. Maßgebliche Faktoren für solche Preisänderungen sind:
[3] Insb. durch Erhöhung oder Reduzierung der für die Versorgung maßgeblichen Kosten.
Deletions:
Zwar sieht der Gesetzgeber in {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} die Möglichkeit vor, zumindest die Regeln zur Bestimmung von sog. Allgemeinen Preisen im Bereich der [[EnergieRGrundversorgung Grundversorgung]] in einer Verordnung zu regeln, davon hat die Bundesregierung bislang jedoch keinen Gebrauch gemacht. Damit ist Preisgestaltung auch in der Grundversorgung grundsätzlich frei.
In diesem Artikel wird zunächst der Energieliefervertrag mit Letztverbrauchern zivilrechtlich eingeordnet und sein Charakter im Einzelnen erläutert (A.). Anschließend wird die Problematik der Preisanpassung behandelt (B.). das einseitige Leistungsbestimmungsrecht gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} detaillierter behandelt (B.). Danach werden das Leistungsbestimmungsrecht aus {{du przepis="§ 315 BGB"}} (C.) und die Wirkung von AGB-Recht auf Energielieferverträge (D.) ausführlicher beschrieben. Schließlich wird die Thematik mit einem einfachen Fallbeispiel in praktischen Kontext gestellt (E.).
Energie wird an Letztverbraucher auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Lieferant mit seinem Kunden [6] abschließt. Der Abschluss des Vertrages erfolgt nach zivilrechtlichen Regeln, er bedarf also zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt zugleich einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten des Energieliefervertrages.
Der Energieliefervertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien, weil er eine Verpflichtung zur Belieferung über einen gewissen Zeitraum zum Gegenstand hat. Dabei werden Energielieferverträge sowohl unbefristet wie auch befristet abgeschlossen. Im letzteren Fall enthalten sie manchmal auch Klauseln über automatische Vertragsverlängerung zum Ende der Laufzeit. Als Dauerschuldverhältnisse unterliegen Energielieferverträge der Kündigung gem. {{du przepis="§ 314 BGB"}}. Da die Energielieferung für den Kunden nach Ablauf des Belieferungszeitraums nicht nachgeholt werden kann, sind Energielieferverträge zugleich absolute Fixgeschäfte, so dass bei verspäteter Belieferung Unmöglichkeit gem. {{du przepis="§ 275 Abs. 1 BGB"}} eintritt.
Im Übrigen finden die Vorschriften des Kaufrechts ([[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff. BGB]]) entsprechende Anwendung. Allerdings ist der Energieliefervertrag zumindest in zweierlei Hinsicht von anderen Kaufverträgen zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte (Netzbetreiber) in den Belieferungsvorgang etc. Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich **der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert** bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen unattraktiv ist und das Unternehmen den Kunden eventuell nicht beliefern möchte. Aus diesen Gründen sieht das ""EnWG"" einige Einschränkungen der Vertragsfreiheit vor. Dadurch soll eine flächendeckende Versorgung mit Energie sichergestellt werden. Dabei werden den Energieversorgungsunternehmen einige spezielle Aufgaben übertragen (Grund- und Ersatzversorgung). Darüber hinaus sieht das Gesetz auch einige zwingende, inhaltliche bzw. formelle Vorgaben für die Gestaltung der Energielieferverträge vor.
Während der Laufzeit eines Energieliefervertrages können sich - wie bei jedem Dauerschuldverhältnis - die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, unter denen das Versorgungsunternehmen den Endkunden beliefert, durch Erhöhung oder Reduzierung der für die Versorgung maßgeblichen Kosten, verändern. Maßgebliche Faktoren für solche Preisänderungen sind:
Additions:
Der Energieliefervertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag, der grundsätzlich - entsprechend dem Prinzip der Vertragsfreiheit und Privatautonomie - frei gestaltet werden kann. Seit der Liberalisierung der Energiemärkte existiert auch keine explizite Strom- und Gaspreisregulierung mehr. Damit unterliegt auch der Inhalt des Energieliefervertrages, einschließlich der Energiepreise den Marktregeln.
Zwar sieht der Gesetzgeber in {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} die Möglichkeit vor, zumindest die Regeln zur Bestimmung von sog. Allgemeinen Preisen im Bereich der [[EnergieRGrundversorgung Grundversorgung]] in einer Verordnung zu regeln, davon hat die Bundesregierung bislang jedoch keinen Gebrauch gemacht. Damit ist Preisgestaltung auch in der Grundversorgung grundsätzlich frei.
Zwar sieht der Gesetzgeber in {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} die Möglichkeit vor, zumindest die Regeln zur Bestimmung von sog. Allgemeinen Preisen im Bereich der [[EnergieRGrundversorgung Grundversorgung]] in einer Verordnung zu regeln, davon hat die Bundesregierung bislang jedoch keinen Gebrauch gemacht. Damit ist Preisgestaltung auch in der Grundversorgung grundsätzlich frei.
Deletions:
Additions:
Der Energieliefervertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag, der grundsätzlich - entsprechend dem Prinzip der Vertragsfreiheit und Privatautonomie - frei gestaltet werden kann. Seit der Liberalisierung der Energiemärkte existiert auch keine explizite Strom- und Gaspreisregulierung mehr. Zwar sieht der Gesetzgeber in {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} die Möglichkeit vor, zumindest die Regeln zur Bestimmung von sog. Allgemeinen Preisen im Bereich der [[EnergieRGrundversorgung Grundversorgung]] in einer Verordnung zu regeln, davon hat die Bundesregierung bislang jedoch keinen Gebrauch gemacht. Damit unterliegt auch der Inhalt des Energieliefervertrages, einschließlich der Energiepreise, sowohl bei Sonderverträgen wie auch in der Grundversorgung den Marktregeln.
Deletions:
Additions:
== zivilrechtliche Besonderheiten in Energielieferverträgen mit Letztverbrauchern, insb. Verbraucherschutz ==
Seit der Liberalisierung der Energiemärkte existiert keine explizite Strom- und Gaspreisregulierung mehr. Zwar sieht der Gesetzgeber in {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} die Möglichkeit vor, zumindest die Regeln zur Bestimmung von sog. Allgemeinen Preisen im Bereich der [[EnergieRGrundversorgung Grundversorgung]] in einer Verordnung zu regeln, davon hat die Bundesregierung bislang jedoch keinen Gebrauch gemacht. Damit werden Energiepreise sowohl bei Sonderverträgen wie auch in der Grundversorgung im Wettbewerb, durch den Markt gebildet.
In diesem Artikel wird zunächst der Energieliefervertrag mit Letztverbrauchern zivilrechtlich eingeordnet und sein Charakter im Einzelnen erläutert (A.). Anschließend wird die Problematik der Preisanpassung behandelt (B.). das einseitige Leistungsbestimmungsrecht gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} detaillierter behandelt (B.). Danach werden das Leistungsbestimmungsrecht aus {{du przepis="§ 315 BGB"}} (C.) und die Wirkung von AGB-Recht auf Energielieferverträge (D.) ausführlicher beschrieben. Schließlich wird die Thematik mit einem einfachen Fallbeispiel in praktischen Kontext gestellt (E.).
Seit der Liberalisierung der Energiemärkte existiert keine explizite Strom- und Gaspreisregulierung mehr. Zwar sieht der Gesetzgeber in {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} die Möglichkeit vor, zumindest die Regeln zur Bestimmung von sog. Allgemeinen Preisen im Bereich der [[EnergieRGrundversorgung Grundversorgung]] in einer Verordnung zu regeln, davon hat die Bundesregierung bislang jedoch keinen Gebrauch gemacht. Damit werden Energiepreise sowohl bei Sonderverträgen wie auch in der Grundversorgung im Wettbewerb, durch den Markt gebildet.
In diesem Artikel wird zunächst der Energieliefervertrag mit Letztverbrauchern zivilrechtlich eingeordnet und sein Charakter im Einzelnen erläutert (A.). Anschließend wird die Problematik der Preisanpassung behandelt (B.). das einseitige Leistungsbestimmungsrecht gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} detaillierter behandelt (B.). Danach werden das Leistungsbestimmungsrecht aus {{du przepis="§ 315 BGB"}} (C.) und die Wirkung von AGB-Recht auf Energielieferverträge (D.) ausführlicher beschrieben. Schließlich wird die Thematik mit einem einfachen Fallbeispiel in praktischen Kontext gestellt (E.).
Deletions:
Die Belieferung von Strom- und Gaskunden mit Energie ist an viele gesetzliche Vorgaben gebunden. Allerdings existiert seit Liberalisierung der Energiemärkte keine explizite Strom- und Gaspreisregulierung mehr. Zwar sieht der Gesetzgeber in {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} die Möglichkeit vor, zumindest die Regeln der Bestimmung sog. Allgemeiner Preise im Bereich der [[EnergieRGrundversorgung Grundversorgung]] in einer Verordnung zu regeln, davon hat die Bundesregierung bislang allerdings keinen Gebrauch gemacht. Daran ist zu erkennen, dass auch die Preise in der Grundversorgung im Wettbewerb entstehen sollen.
In diesem Artikel werden zunächst einige Definitionen erläutert und grundlegende Fragen geklärt (A.), die für das Verständnis der Energielieferverträge von Bedeutung sind. Anschließend wird das einseitige Leistungsbestimmungsrecht gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} detaillierter behandelt (B.) und anschließend auch die WIrkung von AGB-Recht auf Energielieferverträge (C.). Schließlich wird die Thematik mit einem einfachen Fallbeispiel in praktischen Kontext gestellt (D.).
Additions:
// aktuell in Bearbeitung - keine verlässliche Fassung !//
Additions:
Während der Laufzeit eines Energieliefervertrages können sich - wie bei jedem Dauerschuldverhältnis - die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, unter denen das Versorgungsunternehmen den Endkunden beliefert, durch Erhöhung oder Reduzierung der für die Versorgung maßgeblichen Kosten, verändern. Maßgebliche Faktoren für solche Preisänderungen sind:
Die Wahrung des Gleichgewichts zwischen Preis und Leistung ist ein anerkanntes, schützenswertes Bedürfnis bei gegenseitigen Dauerschuldverhältnissen [1], weshalb eine Preisanpassung bei Energielieferverträgen selbstverständlich zuzulassen ist. Je nachdem, ob es sich um Grundversorgung oder um Sonderkundenverträge handelt, ist die Preisanpassung auf unterschiedlicher Grundlage möglich.
Die Wahrung des Gleichgewichts zwischen Preis und Leistung ist ein anerkanntes, schützenswertes Bedürfnis bei gegenseitigen Dauerschuldverhältnissen [1], weshalb eine Preisanpassung bei Energielieferverträgen selbstverständlich zuzulassen ist. Je nachdem, ob es sich um Grundversorgung oder um Sonderkundenverträge handelt, ist die Preisanpassung auf unterschiedlicher Grundlage möglich.
Deletions:
Die Wahrung des Gleichgewichts zwischen Preis und Leistung ist ein anerkanntes, schützenswertes Bedürfnis bei gegenseitigen Dauerschuldverhältnissen [1], weshalb eine Preisanpassung bei Energielieferverträgen selbstverständlich zuzulassen ist. Je nachdem, ob es sich um Grundversorgung oder um Sonderkundenverträge, ist die Preisanpassung auf unterschiedlicher Grundlage möglich.
Additions:
((1)) Preisanpassung als besonderes Problem der Energielieferverträge
Während der Laufzeit eines Energieliefervertrages können sich - wie bei jedem Dauerschuldverhältnis - die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unter denen das Versorgungsunternehmen den Endkunden beliefert, durch Erhöhung oder Reduzierung der für die Versorgung maßgeblichen Kosten, verändern. Maßgebliche Faktoren für solche Preisänderungen sind:
- Bezugspreise des Vorlieferanten,
- Lohnkosten,
- Materialkosten.
Die Wahrung des Gleichgewichts zwischen Preis und Leistung ist ein anerkanntes, schützenswertes Bedürfnis bei gegenseitigen Dauerschuldverhältnissen [1], weshalb eine Preisanpassung bei Energielieferverträgen selbstverständlich zuzulassen ist. Je nachdem, ob es sich um Grundversorgung oder um Sonderkundenverträge, ist die Preisanpassung auf unterschiedlicher Grundlage möglich.
((2)) Preisanpassung gem. § 5 Abs. 2 StromGVV (bzw. GasGVV)
Gem. § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV wird eine Änderung der Allgemeinen Preise und Bedingungen **in der Grundversorgung** implizit gestattet. Neben einigen formellen Anforderungen werden in der Vorschrift keine besonderen, inhaltlichen Voraussetzungen für die Änderungen aufgestellt. Sofern keine allgemeinen gesetzlichen Regelungen entgegen stehen, kann das EVU die Preise und Bedingungen aufgrund der o. g. Vorschrift anpassen, insbesondere kann er den Energiepreis auch erhöhen.
Zu den allgemeinen, bei Anpassung von Energiepreisen zu berücksichtigenden Regelungen gehört {{du przepis="§ 315 BGB"}}, dessen Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung weiter unten noch ausführlich behandelt werden.
Im Zusammenhang mit der Preisanpassung aufgrund des § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV sind allerdings die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung zu beachten, die bald zu einer Änderung der Grundversorgungsverordnungen im Hinblick auf die Preisanpassungsgrundlage führen können. Nachdem der BGH - nach Vorlage zum Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH - feststellen musste, dass die Anwendung der StromGVV/GasGVV in einem Sonderkundenvertrag durch eine Verweisung in den AGB auf die Grundversorgungsverordnungen oder durch ihre wortgleiche Übernahme in den Vertrag wider Erwarten nicht rechtssicher ist und als unwirksam angesehen werden muss [2], wird aktuell auch darüber verhandelt, ob die StromGVV und GasGVV nicht auch in Bezug auf die Grundversorgung selbst und direkt unwirksam sind. Die
[[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151971&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=454302 Schlussanträge des Generalanwalts]] vom 8. Mai 2014 machen deutlich, dass dies vermutlich der Fall ist. Da Preisänderungen in der Grundversorgung auch künftig unumgänglich sind, wird die unzureichende Umsetzung der europäischen Richtlinien an dieser Stelle nachgeholt werden müssen. Der deutsche Verordnungsgeber wird eine neue, präzisere Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in der Grundversorgung erlassen müssen, die dann zu beachten sein wird.
((2)) Preisanpassung in Sonderkundenverträgen
Im geltenden Recht ist keine Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in Sonderkundenverträgen zu finden. Dennoch ist eine Preisanpassung auch bei dieser Vertragsart möglich, sofern
(Gebot der wirtschaftlichen Vernunft) enthalten langfristige Lieferverträge einseitige Leistungsbestimmungsrechte gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} und Preisanpassungsklauseln. Im Falle der Tarifkunden (Grundversorgung) sieht § 5 StromGVV / GasGVV inzident ein Preisanpassungsrecht des Versorgers vor, weshalb die h. M. auch hier von der Anwendung des {{du przepis="§ 315 BGB"}} ausgeht.
((2)) Andere Wege der Preisanpassung
Wie die Problematik der AGB und des {{du przepis="§ 315 BGB"}} zeigt, ist eine Preisanpassung bei Energielieferverträgen für die Lieferanten mit gravierenden Risiken behaftet. Die Rechtsprechung zum Verbraucherschutz im Zusammenhang mit AGB-Recht sowie mit {{du przepis="§ 315 BGB"}} geht immer weiter und kaum eine Formulierung hielt bislang der gerichtlichen Überprüfung nachhaltig stand. Dies ist ein Grund dafür, dass viele Versorgungsunternehmen dazu übergegangen sind, Produkte anzubieten, die während ihrer Laufzeit keine Preisanpassung vorsehen. Dafür ist die Vertragslaufzeit von vornherein auf 1 Jahr o. ä. begrenzt. Der Kunde kann nach Laufzeitende den Lieferanten frei wechseln, wobei häufig eine automatische Vertragsverlängerung zu neuen Konditionen üblich ist. Dieser Weg erstaunt auf den ersten Blick, wenn man den Aufwand für die Gewinnung eines neuen Kunden bedenkt sowie das Bestreben der Lieferanten, Kunden möglichst lange zu halten. Für wettbewerbsfähige Lieferanten ist dies allerdings ein Weg, sich vor Unwägbarkeiten einer Preisanpassungsklausel im Hinblick auf das AGB-Recht sowie {{du przepis="§ 315 BGB"}} zu schützen.
[1] So im Kontext der Energielieferverträge BGH, [[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=60155&pos=0&anz=1 Urt. vom 14. 3. 2012 – VIII ZR 113/11]], zugleich NJW 2012, 1865, Rn. 26.
[2] Nach dem Urteil des BGH vom 31. 7. 2013 – VIII ZR 162/09, nach Vorabentscheidungsverfahren und [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=135405&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Urteil des EuGH vom 21. 3. 2013, Rs. C-92/11]], ist festzustellen, dass die in Deutschland geltenden Grundversorgungsverordnungen im Hinblick auf die Preisanpassung nicht hinreichend transparent sind, so dass ihre Klauseln mit europäischem Recht unvereinbar sind.
== Weiterführende Literatur ==
Zu den zivilrechtlichen Mechanismen des Verbraucherschutzes im Energierecht sind folgende Quellen zu empfehlen (Stand April 2010; Literaturliste zur Verfügung gestellt von Sabrina Amarell):
Während der Laufzeit eines Energieliefervertrages können sich - wie bei jedem Dauerschuldverhältnis - die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unter denen das Versorgungsunternehmen den Endkunden beliefert, durch Erhöhung oder Reduzierung der für die Versorgung maßgeblichen Kosten, verändern. Maßgebliche Faktoren für solche Preisänderungen sind:
- Bezugspreise des Vorlieferanten,
- Lohnkosten,
- Materialkosten.
Die Wahrung des Gleichgewichts zwischen Preis und Leistung ist ein anerkanntes, schützenswertes Bedürfnis bei gegenseitigen Dauerschuldverhältnissen [1], weshalb eine Preisanpassung bei Energielieferverträgen selbstverständlich zuzulassen ist. Je nachdem, ob es sich um Grundversorgung oder um Sonderkundenverträge, ist die Preisanpassung auf unterschiedlicher Grundlage möglich.
((2)) Preisanpassung gem. § 5 Abs. 2 StromGVV (bzw. GasGVV)
Gem. § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV wird eine Änderung der Allgemeinen Preise und Bedingungen **in der Grundversorgung** implizit gestattet. Neben einigen formellen Anforderungen werden in der Vorschrift keine besonderen, inhaltlichen Voraussetzungen für die Änderungen aufgestellt. Sofern keine allgemeinen gesetzlichen Regelungen entgegen stehen, kann das EVU die Preise und Bedingungen aufgrund der o. g. Vorschrift anpassen, insbesondere kann er den Energiepreis auch erhöhen.
Zu den allgemeinen, bei Anpassung von Energiepreisen zu berücksichtigenden Regelungen gehört {{du przepis="§ 315 BGB"}}, dessen Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung weiter unten noch ausführlich behandelt werden.
Im Zusammenhang mit der Preisanpassung aufgrund des § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV sind allerdings die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung zu beachten, die bald zu einer Änderung der Grundversorgungsverordnungen im Hinblick auf die Preisanpassungsgrundlage führen können. Nachdem der BGH - nach Vorlage zum Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH - feststellen musste, dass die Anwendung der StromGVV/GasGVV in einem Sonderkundenvertrag durch eine Verweisung in den AGB auf die Grundversorgungsverordnungen oder durch ihre wortgleiche Übernahme in den Vertrag wider Erwarten nicht rechtssicher ist und als unwirksam angesehen werden muss [2], wird aktuell auch darüber verhandelt, ob die StromGVV und GasGVV nicht auch in Bezug auf die Grundversorgung selbst und direkt unwirksam sind. Die
[[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151971&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=454302 Schlussanträge des Generalanwalts]] vom 8. Mai 2014 machen deutlich, dass dies vermutlich der Fall ist. Da Preisänderungen in der Grundversorgung auch künftig unumgänglich sind, wird die unzureichende Umsetzung der europäischen Richtlinien an dieser Stelle nachgeholt werden müssen. Der deutsche Verordnungsgeber wird eine neue, präzisere Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in der Grundversorgung erlassen müssen, die dann zu beachten sein wird.
((2)) Preisanpassung in Sonderkundenverträgen
Im geltenden Recht ist keine Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in Sonderkundenverträgen zu finden. Dennoch ist eine Preisanpassung auch bei dieser Vertragsart möglich, sofern
(Gebot der wirtschaftlichen Vernunft) enthalten langfristige Lieferverträge einseitige Leistungsbestimmungsrechte gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} und Preisanpassungsklauseln. Im Falle der Tarifkunden (Grundversorgung) sieht § 5 StromGVV / GasGVV inzident ein Preisanpassungsrecht des Versorgers vor, weshalb die h. M. auch hier von der Anwendung des {{du przepis="§ 315 BGB"}} ausgeht.
((2)) Andere Wege der Preisanpassung
Wie die Problematik der AGB und des {{du przepis="§ 315 BGB"}} zeigt, ist eine Preisanpassung bei Energielieferverträgen für die Lieferanten mit gravierenden Risiken behaftet. Die Rechtsprechung zum Verbraucherschutz im Zusammenhang mit AGB-Recht sowie mit {{du przepis="§ 315 BGB"}} geht immer weiter und kaum eine Formulierung hielt bislang der gerichtlichen Überprüfung nachhaltig stand. Dies ist ein Grund dafür, dass viele Versorgungsunternehmen dazu übergegangen sind, Produkte anzubieten, die während ihrer Laufzeit keine Preisanpassung vorsehen. Dafür ist die Vertragslaufzeit von vornherein auf 1 Jahr o. ä. begrenzt. Der Kunde kann nach Laufzeitende den Lieferanten frei wechseln, wobei häufig eine automatische Vertragsverlängerung zu neuen Konditionen üblich ist. Dieser Weg erstaunt auf den ersten Blick, wenn man den Aufwand für die Gewinnung eines neuen Kunden bedenkt sowie das Bestreben der Lieferanten, Kunden möglichst lange zu halten. Für wettbewerbsfähige Lieferanten ist dies allerdings ein Weg, sich vor Unwägbarkeiten einer Preisanpassungsklausel im Hinblick auf das AGB-Recht sowie {{du przepis="§ 315 BGB"}} zu schützen.
[1] So im Kontext der Energielieferverträge BGH, [[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=60155&pos=0&anz=1 Urt. vom 14. 3. 2012 – VIII ZR 113/11]], zugleich NJW 2012, 1865, Rn. 26.
[2] Nach dem Urteil des BGH vom 31. 7. 2013 – VIII ZR 162/09, nach Vorabentscheidungsverfahren und [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=135405&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Urteil des EuGH vom 21. 3. 2013, Rs. C-92/11]], ist festzustellen, dass die in Deutschland geltenden Grundversorgungsverordnungen im Hinblick auf die Preisanpassung nicht hinreichend transparent sind, so dass ihre Klauseln mit europäischem Recht unvereinbar sind.
== Weiterführende Literatur ==
Zu den zivilrechtlichen Mechanismen des Verbraucherschutzes im Energierecht sind folgende Quellen zu empfehlen (Stand April 2010; Literaturliste zur Verfügung gestellt von Sabrina Amarell):
Deletions:
Zu den zivilrechtlichen Mechanismen des Verbraucherschutzes im Energierecht sind folgende Quellen zu empfehlen (Stand April 2010) [1]:
[1] Literaturliste zur Verfügung gestellt von Sabrina Amarell
Additions:
((1)) Der Energieliefervertrag mit dem Letztverbraucher
Energie wird an Letztverbraucher auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Lieferant mit seinem Kunden [6] abschließt. Der Abschluss des Vertrages erfolgt nach zivilrechtlichen Regeln, er bedarf also zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt zugleich einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten des Energieliefervertrages.
Der Energieliefervertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien, weil er eine Verpflichtung zur Belieferung über einen gewissen Zeitraum zum Gegenstand hat. Dabei werden Energielieferverträge sowohl unbefristet wie auch befristet abgeschlossen. Im letzteren Fall enthalten sie manchmal auch Klauseln über automatische Vertragsverlängerung zum Ende der Laufzeit. Als Dauerschuldverhältnisse unterliegen Energielieferverträge der Kündigung gem. {{du przepis="§ 314 BGB"}}. Da die Energielieferung für den Kunden nach Ablauf des Belieferungszeitraums nicht nachgeholt werden kann, sind Energielieferverträge zugleich absolute Fixgeschäfte, so dass bei verspäteter Belieferung Unmöglichkeit gem. {{du przepis="§ 275 Abs. 1 BGB"}} eintritt.
Im Übrigen finden die Vorschriften des Kaufrechts ([[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff. BGB]]) entsprechende Anwendung. Allerdings ist der Energieliefervertrag zumindest in zweierlei Hinsicht von anderen Kaufverträgen zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte (Netzbetreiber) in den Belieferungsvorgang etc. Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich **der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert** bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen unattraktiv ist und das Unternehmen den Kunden eventuell nicht beliefern möchte. Aus diesen Gründen sieht das ""EnWG"" einige Einschränkungen der Vertragsfreiheit vor. Dadurch soll eine flächendeckende Versorgung mit Energie sichergestellt werden. Dabei werden den Energieversorgungsunternehmen einige spezielle Aufgaben übertragen (Grund- und Ersatzversorgung). Darüber hinaus sieht das Gesetz auch einige zwingende, inhaltliche bzw. formelle Vorgaben für die Gestaltung der Energielieferverträge vor.
Energie wird an Letztverbraucher auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Lieferant mit seinem Kunden [6] abschließt. Der Abschluss des Vertrages erfolgt nach zivilrechtlichen Regeln, er bedarf also zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt zugleich einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten des Energieliefervertrages.
Der Energieliefervertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien, weil er eine Verpflichtung zur Belieferung über einen gewissen Zeitraum zum Gegenstand hat. Dabei werden Energielieferverträge sowohl unbefristet wie auch befristet abgeschlossen. Im letzteren Fall enthalten sie manchmal auch Klauseln über automatische Vertragsverlängerung zum Ende der Laufzeit. Als Dauerschuldverhältnisse unterliegen Energielieferverträge der Kündigung gem. {{du przepis="§ 314 BGB"}}. Da die Energielieferung für den Kunden nach Ablauf des Belieferungszeitraums nicht nachgeholt werden kann, sind Energielieferverträge zugleich absolute Fixgeschäfte, so dass bei verspäteter Belieferung Unmöglichkeit gem. {{du przepis="§ 275 Abs. 1 BGB"}} eintritt.
Im Übrigen finden die Vorschriften des Kaufrechts ([[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff. BGB]]) entsprechende Anwendung. Allerdings ist der Energieliefervertrag zumindest in zweierlei Hinsicht von anderen Kaufverträgen zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte (Netzbetreiber) in den Belieferungsvorgang etc. Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich **der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert** bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen unattraktiv ist und das Unternehmen den Kunden eventuell nicht beliefern möchte. Aus diesen Gründen sieht das ""EnWG"" einige Einschränkungen der Vertragsfreiheit vor. Dadurch soll eine flächendeckende Versorgung mit Energie sichergestellt werden. Dabei werden den Energieversorgungsunternehmen einige spezielle Aufgaben übertragen (Grund- und Ersatzversorgung). Darüber hinaus sieht das Gesetz auch einige zwingende, inhaltliche bzw. formelle Vorgaben für die Gestaltung der Energielieferverträge vor.
Additions:
== zivilrechtliche Besonderheiten in Energielieferverträgen mit Letztverbrauchern ==
Deletions:
Deletions:
Tarifkunden sind Energieverbraucher, die Haushaltskunden sind (gem. § 3 Nr. 22 EnWG: aus privaten Haushalten, der Landwirtschaft und kleineren Gewerbebetrieben, [[EnRHaushaltskunde mehr dazu im Lexikon]]). Die Energielieferung erfolgt im Rahmen der sog. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_3 Grundversorgung]] allgemeiner Anschluss- und Versorgungspflicht zu meist höheren Preisen. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV. Tarifverträge können ausdrücklich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
Für die Verträge in der Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet.
((2)) Sondervertragskunden
Die Energielieferung kann auch außerhalb der Grundversorgung i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} erfolgen. Dabei werden mit Kunden ausdrücklich Verträge abgeschlossen - die sog. Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}}. Diese Verträge können mit jedem, auch nicht nur örtlich tätigen Energielieferanten abgeschlossen werden.
Sonderverträge haben keine und bedürfen keiner ausdrücklichen, gesetzlichen Grundlage. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei meist um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB sind.
((2)) Der Energieliefervertrag
((3)) Zivilrechtliche Regelungen
Der Energieliefervertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Energielieferunternehmen und dem Endverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr.25 EnWG]]. Der Vertrag richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Für den Abschluss des Vertrages bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt auch einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten eines Energieliefervertrages.
Zudem weisen Energielieferverträge die Eigenschaft eines Dauerschuldverhältnisses auf, da die Verträge über die Grundversorgung im Sinne des {{du przepis="§ 36 EnWG"}} in den meisten Fällen für eine unbestimmte Zeit geschlossen werden. Aber auch Sondertarifverträge werden für eine - wenn teils auch bestimmte - Zeit geschlossen und die Leistung wird über mehrere Zeiträume erbracht. Häufig enthalten sie eine Klausel, dass bei nicht fristgerechter Kündigung eine automatische Verlängerung des Vertrages erfolgt. Im Allgemeinen finden die kaufrechtlichen Vorschriften [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff. BGB]] entsprechende Anwendung.
Additions:
Tarifkunden sind Energieverbraucher, die Haushaltskunden sind (gem. § 3 Nr. 22 EnWG: aus privaten Haushalten, der Landwirtschaft und kleineren Gewerbebetrieben, [[EnRHaushaltskunde mehr dazu im Lexikon]]). Die Energielieferung erfolgt im Rahmen der sog. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_3 Grundversorgung]] allgemeiner Anschluss- und Versorgungspflicht zu meist höheren Preisen. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV. Tarifverträge können ausdrücklich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
Die Energielieferung kann auch außerhalb der Grundversorgung i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} erfolgen. Dabei werden mit Kunden ausdrücklich Verträge abgeschlossen - die sog. Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}}. Diese Verträge können mit jedem, auch nicht nur örtlich tätigen Energielieferanten abgeschlossen werden.
Die Energielieferung kann auch außerhalb der Grundversorgung i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} erfolgen. Dabei werden mit Kunden ausdrücklich Verträge abgeschlossen - die sog. Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}}. Diese Verträge können mit jedem, auch nicht nur örtlich tätigen Energielieferanten abgeschlossen werden.
Deletions:
Die Energielieferung kann auch außerhalb der Grundversorgung i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} erfolgen. Dabei werden mit Kunden ausdrücklich Verträge abgeschlossen - die sog. Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}} geschlossen. Diese Verträge können mit jedem, auch nicht nur örtlich tätigen Energielieferanten abgeschlossen werden.
Additions:
Ein Beispiel zum [[EnergieRLieferVBeispiel Thema Preisanpassung in Energielieferverträgen finden Sie hier]].
- Büdenbender, Ulrich, Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 04.03.2008, KZR 29/06, EWiR 2008, 423-424
- Büdenbender, Ulrich, Die Bedeutung der Preismissbrauchskontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} in der Energiewirtschaft, NJW 2007, 2945-2951
- Büdenbender, Ulrich, Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 04.03.2008, KZR 29/06, EWiR 2008, 423-424
- Büdenbender, Ulrich, Die Bedeutung der Preismissbrauchskontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} in der Energiewirtschaft, NJW 2007, 2945-2951
Deletions:
A hat gehört, dass man zu hohe Preissteigerungen nicht bezahlen muss.
== Frage zu 1: Kann er Zahlung des höheren Preises verweigern, ohne Sanktionen zu befürchten? Wie sollte er sich verhalten? ==
2) Bereits beim Umzug überlegt A, bei welchem Versorger er seinen Strom beziehen sollte. Er stellt fest, dass die Stadtwerke Duselhausen (S) für seinen Single-Haushalt das beste Angebot haben und entscheidet sich für einen für A günstigsten Vertrag bei S. Der Vertrag ist unbefristet kann aber jeweils zum Jahresende durch jede der Parteien gekündigt werden. Er sieht vor, dass der Strompreis für A durch S angepasst werden kann, wenn:
- der Stromlieferant der S seine Preise erhöht,
- die Netzentgelte sich ändern,
- die Höhe der im Strompreis enthaltenen Steuern sich ändert.
Nach einiger Zeit erhält A die Mitteilung, dass wegen Erhöhung der Preise beim Stromlieferanten der S der Preis auch gegenüber A angepasst werden muss. A ist mit der Anpassung nicht einverstanden und will den höheren Preis nicht zahlen.
== Frage zu 2: Kann A in diesem Fall Zahlung des höheren Preises verweigern? ==
((2)) Antwort zu 1:
Ein vertragliches Schuldverhältnis ist konkludent entstanden. Im Rahmen der Grundversorgung liegt das einseitige Leistungsbestimmungsrecht bei S und ist bei Verträgen der Grundversorgung, was laut aktueller Rechtsprechung generell zu bejahen ist. Der Leistungsinhalt besteht laut Sachverhalt aus der Grundversorgung des A mit Strom. Die Abschlagszahlung (30 € pro Monat) ist dabei irrelevant, weil es sich dabei nur um eine Abschlagszahlung handelt.
Eine ordnungsgemäße Veröffentlichung der Preisanpassung ist anzunehmen. Fraglich ist hier, ob S im Rahmen seines Ermessensspielraums gehandelt hat. Somit hängt eine Zahlungsverpflichtung des A davon ab, ob die Preisanpassung im Rahmen der Billigkeit erfolgt ist. S kann die Zahlung der Erhöhung (auf der Grundlage der Jahresrechnung - nicht hinsichtlich der Abschläge) verweigern, wenn eine Überprüfung der Abschlagserhöhung durch Kosten- und Gewinnkontrolle, Vergleichsmarktmodell oder Offenlegung der Kalkulation ergeben hat, dass die Preisanpassung unbillig ist. S sollte somit vorerst eine Überprüfung der Erhöhung fordern.
((2)) Antwort zu 2:
Der zwischen dem Versorger und A geschlossene Vertrag ist ein Sondervertrag, weshalb die gesetzlichen Regelungen der StromGVV zumindest keine automatische Anwendung finden. Die Bestimmungen, die im Vertrag enthalten sind, müssen den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln entsprechen. Sofern die Preisanpassungsklausel zwischen S und A individuell ausgehandelt wurde (was bei einem Einzelvertrag eines Einzelkunden sehr unwahrscheinlich ist), können die Parteien grundsätzlich vereinbaren, was sie wollen.
Da A aber laut Sachverhalt rein privat und damit als Verbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 13 BGB"}} auftritt und davon auszugehen ist, dass die Preisanpassungsklausel der S für den Vertrag vorformuliert (gem. {{du przepis="§ 305 Abs. 1 BGB"}} nicht im Einzelnen ausgehandelt) war, ist die Klausel an den §§ 305 ff. BGB zu messen. Sie ist für A nur dann verbindlich, wenn sie (a) richtig in den Vertrag aufgenommen wurde und (b) wirksam gem. §§ 307 - 309 BGB ist.
((3)) Klausel in Vertrag aufgenommen?
Da A Verbraucher ist, müssen die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 305 Abs. 2 BGB"}} erfüllt sein. Dem A waren die Klauseln wohl bekannt. Im Übrigen fehlen im Sachverhalt Anhaltspunkte dafür, inwiefern dem A Kenntnisnahme aller Klausel möglich war. Sofern ausgegangen werden kann, dass A die AGB ausgehändigt bekam oder in sonstiger Weise zur Kenntnis nehmen konnte, ist von ordnungsgemäßer Einbeziehung der AGB in den Vertrag auszugehen.
((3)) Klausel wirksam?
A ist Verbraucher, deshalb sind die Klauseln des Vertrages zwischen A und S am Maßstab der §§ 307 - 309 BGB zu messen. Problematisch ist allerdings, inwiefern auch die §§ 308 und 309 BGB anwendbar sind, weil es sich hier um einen Vertrag der (Energie-)Versorgung i. S. d. {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} handelt. Die Einschränkung des {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} greift jedoch nur dann, wenn sich der Versorger an die StromGVV oder die GasGVV hält, was im vorliegenden Fall nicht festzustellen ist.
Ungeachtet dessen kommt ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Generalklausel des {{du przepis="§ 307 BGB"}} gegeben ist. Im Rahmen des {{du przepis="§ 307 BGB"}} ist zu beachten, dass sich aus der in den AGB verwendeten Klausel keine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner ergibt. Eine unangemessene Benachteiligung besteht, wenn die Bestimmungen einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten des Vertragspartners wahren.
Im Hinblick auf eine Preisanpassungsklausel konkret lässt {{du przepis="§ 307 BGB"}} nach der Rechtsprechung Preisveränderungsklauseln zu, die eindeutig klarstellen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen können und Entlastungen zu Preisreduzierungen. Dabei muss die Pflicht zur Preissenkung explizit herausgestellt sein. In diesem Fall ist aber nicht geregelt, dass Entlastungen auch zu Preisreduzierungen führen können. Es ist nur geregelt, dass im Falle von Erhöhungen zu Kostensteigerungen führen. Des Weiteren wird dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben. Deshalb ist die Preisanpassungsklausel der S rechtlich fragwürdig.
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmungen nicht klar und verständlich sind ({{du przepis="§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB"}}). Mit anderen Worten müssen Preisanpassungsklauseln so beschaffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung der Erhöhung selbst messen könne ([[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.10.2009&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20320/07 BGH 8.ZV 28.10.2009 VIII ZR 320/07]]). In diesem Fall liegt dies nicht vor, da aus der Formulierung nicht hervorgeht wie genau die Kostensteigerung zu berechnen ist. Da also keine Begrenzung der Anhebung gegeben ist, liegt eine unangemessene Benachteiligung vor.
Somit ist die Klausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB insgesamt nicht wirksam.
__Ergebnis__
Da die Klausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB unwirksam ist, ist die Klausel gem. {{du przepis="§ 306 BGB"}} nicht bindend, während der Vertrag im Übrigen bestehen bleibt. Aus diesem Grund muss A die Erhöhung nicht zahlen.
- Büdenbender, Ulrich, Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 04.03.2008, KZR 29/06, EWiR 2008, 423-424
- Büdenbender, Ulrich, Die Bedeutung der Preismissbrauchskontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} in der Energiewirtschaft, NJW 2007, 2945-2951
Additions:
Die Kontrolle der Billigkeit einer Preisanpassung nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} kommt nicht in Betracht, wenn der Vertrag eine Preisanpassungsklausel enthält, welche keinen Ermessensspielraum zulässt. Dies ist der Fall bei einer automatische Preisanpassung aufgrund Wertsicherungs-, Spannen- oder Preisgleitklauseln, da die Berechnungsfaktoren hier so bestimmt sind, dass der geänderte Preis der tatsächlichen Höhe nach vorgegeben ist. Auch wenn der Preis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden einvernehmlich festgelegt ist, greift {{du przepis="§ 315 BGB"}} nicht.
Bei Unbilligkeit der einseitig festgelegten Leistung wird die bis dahin unverbindliche Bestimmung mit Rechtskraft der Entscheidung unwirksam. An ihre Stelle tritt eine durch das Gericht neu getroffene Leistungsbestimmung gem. {{du przepis="§ 315 Abs. 3 BGB"}}, welche als Leistungsbefehl bezeichnet wird. Dieser regelt den Leistungsinhalt des Vertrages zwischen den Parteien neu und die vorher bestimmungsberechtigte Partei verliert mit Rechtskraft des Urteils ihr Leistungsbestimmungsrecht.
Bei Unbilligkeit der einseitig festgelegten Leistung wird die bis dahin unverbindliche Bestimmung mit Rechtskraft der Entscheidung unwirksam. An ihre Stelle tritt eine durch das Gericht neu getroffene Leistungsbestimmung gem. {{du przepis="§ 315 Abs. 3 BGB"}}, welche als Leistungsbefehl bezeichnet wird. Dieser regelt den Leistungsinhalt des Vertrages zwischen den Parteien neu und die vorher bestimmungsberechtigte Partei verliert mit Rechtskraft des Urteils ihr Leistungsbestimmungsrecht.
Deletions:
Bei einer Unbilligkeit der bisherigen Leistung wird die bis dahin unverbindliche Bestimmung mit Rechtskraft der Entscheidung unwirksam. An ihre Stelle tritt eine durch das Gericht neu getroffene Leistungsbestimmung gem. {{du przepis="§ 315 Abs. 3 BGB"}}, welche als Leistungsbefehl bezeichnet wird. Dieser regelt den Leistungsinhalt des Vertrages zwischen den Parteien neu und die vorher bestimmungsberechtigte Partei verliert mit Rechtskraft des Urteils ihr Leistungsbestimmungsrecht.
No Differences
Additions:
((2)) Tarif(vertrags)kunden in der Grundversorgung
Für die Verträge in der Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet.
Sonderverträge haben keine und bedürfen keiner ausdrücklichen, gesetzlichen Grundlage. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei meist um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB sind.
Der Energieliefervertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Energielieferunternehmen und dem Endverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr.25 EnWG]]. Der Vertrag richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Für den Abschluss des Vertrages bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt auch einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten eines Energieliefervertrages.
Für die Verträge in der Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet.
Sonderverträge haben keine und bedürfen keiner ausdrücklichen, gesetzlichen Grundlage. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei meist um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB sind.
Der Energieliefervertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Energielieferunternehmen und dem Endverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr.25 EnWG]]. Der Vertrag richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Für den Abschluss des Vertrages bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt auch einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten eines Energieliefervertrages.
Deletions:
Der Energieliefervertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Energielieferunternehmen und dem Endverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr.25 EnWG]]. Der Vertrag richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln.
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Für den Abschluss des Vertrages bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt auch einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten eines Energieliefervertrages.
((3)) Besonderheiten in der Grundversorgung
Für die Verträge über die Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet. Diese Versorgung muss zu allgemeinen Bedingungen und Preisen geschehen. Die Verträge können schriftlich, in Textform oder konkludent allein durch Bezug von Energie geschlossen werden.
((3)) Besonderheiten der Sonderverträge
Sonderverträge werden nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage geschlossen. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei meist um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB sind.
Additions:
Die Belieferung von Strom- und Gaskunden mit Energie ist an viele gesetzliche Vorgaben gebunden. Allerdings existiert seit Liberalisierung der Energiemärkte keine explizite Strom- und Gaspreisregulierung mehr. Zwar sieht der Gesetzgeber in {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} die Möglichkeit vor, zumindest die Regeln der Bestimmung sog. Allgemeiner Preise im Bereich der [[EnergieRGrundversorgung Grundversorgung]] in einer Verordnung zu regeln, davon hat die Bundesregierung bislang allerdings keinen Gebrauch gemacht. Daran ist zu erkennen, dass auch die Preise in der Grundversorgung im Wettbewerb entstehen sollen.
In diesem Artikel werden zunächst einige Definitionen erläutert und grundlegende Fragen geklärt (A.), die für das Verständnis der Energielieferverträge von Bedeutung sind. Anschließend wird das einseitige Leistungsbestimmungsrecht gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} detaillierter behandelt (B.) und anschließend auch die WIrkung von AGB-Recht auf Energielieferverträge (C.). Schließlich wird die Thematik mit einem einfachen Fallbeispiel in praktischen Kontext gestellt (D.).
((1)) Definitionen und Grundlagen
((2)) Tarif(vertrags)kunden
Tarifkunden sind Energieverbraucher, die Haushaltskunden sind (gem. § 3 Nr. 22 EnWG: aus privaten Haushalten, der Landwirtschaft und kleineren Gewerbebetrieben, [[EnRHaushaltskunde mehr dazu im Lexikon]]). Die Energielieferung erfolgt im Rahmen der sog. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_3 Grundversorgung]] allgemeiner Anschluss- und Versorgungspflicht zu meist höheren Preisen. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV. Tarifverträge können ausdrücklich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
Die Energielieferung kann auch außerhalb der Grundversorgung i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} erfolgen. Dabei werden mit Kunden ausdrücklich Verträge abgeschlossen - die sog. Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}} geschlossen. Diese Verträge können mit jedem, auch nicht nur örtlich tätigen Energielieferanten abgeschlossen werden.
((1)) Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ""aus § 315 BGB""
Während der Laufzeit können sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unter denen das Versorgungsunternehmen den Endkunden beliefert, durch Erhöhung oder Reduzierung der für die Versorgung maßgeblichen Kosten, verändern. Maßgebliche Faktoren für solche Preisänderungen sind:
((1)) Die AGB bei Energielieferveträgen
In diesem Artikel werden zunächst einige Definitionen erläutert und grundlegende Fragen geklärt (A.), die für das Verständnis der Energielieferverträge von Bedeutung sind. Anschließend wird das einseitige Leistungsbestimmungsrecht gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} detaillierter behandelt (B.) und anschließend auch die WIrkung von AGB-Recht auf Energielieferverträge (C.). Schließlich wird die Thematik mit einem einfachen Fallbeispiel in praktischen Kontext gestellt (D.).
((1)) Definitionen und Grundlagen
((2)) Tarif(vertrags)kunden
Tarifkunden sind Energieverbraucher, die Haushaltskunden sind (gem. § 3 Nr. 22 EnWG: aus privaten Haushalten, der Landwirtschaft und kleineren Gewerbebetrieben, [[EnRHaushaltskunde mehr dazu im Lexikon]]). Die Energielieferung erfolgt im Rahmen der sog. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_3 Grundversorgung]] allgemeiner Anschluss- und Versorgungspflicht zu meist höheren Preisen. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV. Tarifverträge können ausdrücklich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
Die Energielieferung kann auch außerhalb der Grundversorgung i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} erfolgen. Dabei werden mit Kunden ausdrücklich Verträge abgeschlossen - die sog. Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}} geschlossen. Diese Verträge können mit jedem, auch nicht nur örtlich tätigen Energielieferanten abgeschlossen werden.
((1)) Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ""aus § 315 BGB""
Während der Laufzeit können sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unter denen das Versorgungsunternehmen den Endkunden beliefert, durch Erhöhung oder Reduzierung der für die Versorgung maßgeblichen Kosten, verändern. Maßgebliche Faktoren für solche Preisänderungen sind:
((1)) Die AGB bei Energielieferveträgen
Deletions:
Die Belieferung von Strom- und Gaskunden mit Energie ist an viele gesetzliche Vorgaben gebunden. Allerdings existiert seit Liberalisierung der Energiemärkte keine explizite Strom- und Gaspreisregulierung mehr. Zwar sieht der Gesetzgeber in {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} die Möglichkeit vor, zumindest die Regeln der Bestimmung sog. Allgemeiner Preise im Bereich der [[EnergieRGrundversorgung Grundversorgung]] in einer Verordnung zu regeln, davon hat die Bundesregierung bislang allerdings keinen Gebrauch gemacht. Daran ist zu erkennen, dass auch die Preise in der Grundversorgung sich im Wettbewerb herauskristalisieren sollen.
((1)) Definitionen
((2)) Tarifvertragskunden
Tarifkunden sind Stromverbraucher aus privaten Haushalten, der Landwirtschaft und kleineren Gewerbebetrieben. Die Energielieferung erfolgt aus allgemeiner Anschluss- und Versorgungspflicht zu höheren Strompreisen. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV. Tarifverträge können schriftlich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
Die Energielieferung kann auch außerhalb der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht erfolgen. Mit diesen Kunden werden Sonderverträge (Bsp. Minivertrag für private Haushalte mit geringem Energieverbrauch) außerhalb der Grundversorgung gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}} geschlossen.
((1)) Grundlagen
((2)) Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ""aus § 315 BGB""
Während der Laufzeit können sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unter denen das Versorgungsunternehmen den Endkunden beliefert, durch Erhöhung oder Reduzierung der für die Versorgung maßgeblichen Kosten, verändern. Maßgebliche Faktoren für solche Preisänderungen sind:
((2)) Die AGB bei Energielieferveträgen
Additions:
==== Energielieferverträge - zivilrechtliche Regeln ====
== Besonderheiten, die im Zivilrecht bei Verträgen über Energielieferung an Letztverbraucher zu beachten sind ==
== Besonderheiten, die im Zivilrecht bei Verträgen über Energielieferung an Letztverbraucher zu beachten sind ==
Deletions:
Additions:
Allerdings enthält {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} einen Anwendungsausschluss der in den §§ 308, 309 BGB definierten Klauselverbote für Verträge der Elektrizitäts- und Gasversorgung, soweit die maßgeblichen Bestimmungen der jeweiligen allgemeinen Versorgungsverordnung (StromGVV oder GasGVV) nicht zum Nachteil des Sonderabnehmers abweichen. Dies steht aber der Prüfung aller Vertragsklauseln am Maßstab des {{du przepis="§ 307 BGB"}} nicht im Wege. Bei der Prüfung einer Klausel am {{du przepis="§ 307 BGB"}} sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
- Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss gewahrt sein, sonst ist die Klausel unwirksam
Die Folgen beim Fehlen einer eindeutigen Formulierung bei Preissenkungen hat die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge. Offensichtliche Vertragslücken können nicht durch Vertragsauslegung ergänzt werden. D. h. beim Fehlen einer eindeutigen Formulierung ist es unzulässig einem Kunden ein gesondertes Kündigungsrecht einzuräumen. Die intransparente Preisanpassungsklausel steht dem Gebot von Treu und Glauben entgegen und stellt somit eine unangemessene Benachteiligung des Endverbrauchers dar.
Ein vertragliches Schuldverhältnis ist konkludent entstanden. Im Rahmen der Grundversorgung liegt das einseitige Leistungsbestimmungsrecht bei S und ist bei Verträgen der Grundversorgung, was laut aktueller Rechtsprechung generell zu bejahen ist. Der Leistungsinhalt besteht laut Sachverhalt aus der Grundversorgung des A mit Strom. Die Abschlagszahlung (30 € pro Monat) ist dabei irrelevant, weil es sich dabei nur um eine Abschlagszahlung handelt.
Eine ordnungsgemäße Veröffentlichung der Preisanpassung ist anzunehmen. Fraglich ist hier, ob S im Rahmen seines Ermessensspielraums gehandelt hat. Somit hängt eine Zahlungsverpflichtung des A davon ab, ob die Preisanpassung im Rahmen der Billigkeit erfolgt ist. S kann die Zahlung der Erhöhung (auf der Grundlage der Jahresrechnung - nicht hinsichtlich der Abschläge) verweigern, wenn eine Überprüfung der Abschlagserhöhung durch Kosten- und Gewinnkontrolle, Vergleichsmarktmodell oder Offenlegung der Kalkulation ergeben hat, dass die Preisanpassung unbillig ist. S sollte somit vorerst eine Überprüfung der Erhöhung fordern.
A ist Verbraucher, deshalb sind die Klauseln des Vertrages zwischen A und S am Maßstab der §§ 307 - 309 BGB zu messen. Problematisch ist allerdings, inwiefern auch die §§ 308 und 309 BGB anwendbar sind, weil es sich hier um einen Vertrag der (Energie-)Versorgung i. S. d. {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} handelt. Die Einschränkung des {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} greift jedoch nur dann, wenn sich der Versorger an die StromGVV oder die GasGVV hält, was im vorliegenden Fall nicht festzustellen ist.
Ungeachtet dessen kommt ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Generalklausel des {{du przepis="§ 307 BGB"}} gegeben ist. Im Rahmen des {{du przepis="§ 307 BGB"}} ist zu beachten, dass sich aus der in den AGB verwendeten Klausel keine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner ergibt. Eine unangemessene Benachteiligung besteht, wenn die Bestimmungen einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten des Vertragspartners wahren.
- Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss gewahrt sein, sonst ist die Klausel unwirksam
Die Folgen beim Fehlen einer eindeutigen Formulierung bei Preissenkungen hat die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge. Offensichtliche Vertragslücken können nicht durch Vertragsauslegung ergänzt werden. D. h. beim Fehlen einer eindeutigen Formulierung ist es unzulässig einem Kunden ein gesondertes Kündigungsrecht einzuräumen. Die intransparente Preisanpassungsklausel steht dem Gebot von Treu und Glauben entgegen und stellt somit eine unangemessene Benachteiligung des Endverbrauchers dar.
Ein vertragliches Schuldverhältnis ist konkludent entstanden. Im Rahmen der Grundversorgung liegt das einseitige Leistungsbestimmungsrecht bei S und ist bei Verträgen der Grundversorgung, was laut aktueller Rechtsprechung generell zu bejahen ist. Der Leistungsinhalt besteht laut Sachverhalt aus der Grundversorgung des A mit Strom. Die Abschlagszahlung (30 € pro Monat) ist dabei irrelevant, weil es sich dabei nur um eine Abschlagszahlung handelt.
Eine ordnungsgemäße Veröffentlichung der Preisanpassung ist anzunehmen. Fraglich ist hier, ob S im Rahmen seines Ermessensspielraums gehandelt hat. Somit hängt eine Zahlungsverpflichtung des A davon ab, ob die Preisanpassung im Rahmen der Billigkeit erfolgt ist. S kann die Zahlung der Erhöhung (auf der Grundlage der Jahresrechnung - nicht hinsichtlich der Abschläge) verweigern, wenn eine Überprüfung der Abschlagserhöhung durch Kosten- und Gewinnkontrolle, Vergleichsmarktmodell oder Offenlegung der Kalkulation ergeben hat, dass die Preisanpassung unbillig ist. S sollte somit vorerst eine Überprüfung der Erhöhung fordern.
A ist Verbraucher, deshalb sind die Klauseln des Vertrages zwischen A und S am Maßstab der §§ 307 - 309 BGB zu messen. Problematisch ist allerdings, inwiefern auch die §§ 308 und 309 BGB anwendbar sind, weil es sich hier um einen Vertrag der (Energie-)Versorgung i. S. d. {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} handelt. Die Einschränkung des {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} greift jedoch nur dann, wenn sich der Versorger an die StromGVV oder die GasGVV hält, was im vorliegenden Fall nicht festzustellen ist.
Ungeachtet dessen kommt ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Generalklausel des {{du przepis="§ 307 BGB"}} gegeben ist. Im Rahmen des {{du przepis="§ 307 BGB"}} ist zu beachten, dass sich aus der in den AGB verwendeten Klausel keine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner ergibt. Eine unangemessene Benachteiligung besteht, wenn die Bestimmungen einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten des Vertragspartners wahren.
Deletions:
- Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss gewahrt sein, sonst Klausel unwirksam
Die Folgen beim Fehlen einer eindeutigen Formulierung bei Preissenkungen hat die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge. Offensichtliche Vertragslücken können nicht durch Vertragsauslegung ergänzt werden. D. h. beim fehlen einer eindeutigen Formulierung ist es unzulässig einem Kunden ein gesondertes Kündigungsrecht einzuräumen. Die intransparente Preisanpassungsklausel steht dem Gebot von Treu und Glauben entgegen und stellt somit eine unangemessene Benachteiligung des Endverbrauchers dar.
Ein vertragliches Schuldverhältnis ist konkludent entstanden, da der bestehende Einigungsmangel dadurch ersetzt wird, da ersichtlich ist das A und S sich vertraglich binden wollen. Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht liegt bei S und ist bei Verträgen der Grundversorgung laut aktueller Rechtsprechung generell zu bejahen. Der Leistungsinhalt besteht laut Sachverhalt aus der Grundversorgung des A mit Strom zu 30 € pro Monat. Auch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung der Preisanpassung ist anzunehmen. Fraglich ist hier, ob S im Rahmen seines Ermessensspielraums gehandelt hat. Somit hängt eine Zahlungsverpflichtung des A davon ab, ob die Preisanpassung im Rahmen der Billigkeit erfolgt ist. S kann die Zahlung der Erhöhung verweigern, wenn eine Überprüfung der Abschlagserhöhung durch Kosten- und Gewinnkontrolle, Vergleichsmarktmodell oder Offenlegung der Kalkulation ergeben hat, dass die Preisanpassung unbillig ist. S sollte somit vorerst eine Überprüfung der Erhöhung fordern.
A ist Verbraucher, deshalb sind die Klauseln des Vertrages zwischen A und S am Maßstab der §§ 307 - 309 BGB zu messen. Problematisch ist allerdings, inwiefern auch die §§ 308 und 309 BGB anwendbar sind, weil es sich hier um einen Vertrag der (Energie-)Versorgung i. S. d. {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} handelt. Die Einschränkung des {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} greift jedoch nur dann, wenn sich der Versorger an die StromGVV oder die GasGVV hält, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Damit sind auch die § 308 und {{du przepis="§ 309 BGB"}} uneingeschränkt anwendbar. In diesen Vorschriften findet sich allerdings keine Norm, welche die Verwendung von Preisanpassungsklauseln verbietet.
Deshalb kommt es hier allein darauf an, ob ein Verstoß gegen die Generalklausel des {{du przepis="§ 307 BGB"}} gegeben ist. Im Rahmen des {{du przepis="§ 307 BGB"}} ist zu beachten, dass sich aus der in den AGB verwendeten Klausel keine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner ergibt. Eine unangemessene Benachteiligung besteht, wenn die Bestimmungen einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten des Vertragspartners wahren.
Additions:
Desweiteren muss der Leistungsinhalt oder die Leistungsmodalitäten einer Partei (oder einer anderen Person) zur Disposition gestellt werden, damit eine Kontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} möglich ist. Also kommt die Anwendung des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt nur dann in Betracht, wenn das Leistungsbestimmungsrecht durch eine Partei (in der der Regel das Versorgungsunternehmen) durch Bestimmung des Anfangspreises oder bei einseitiger Preisanpassung ausgeübt wird.
Die Kontrollfunktion des {{du przepis="§ 315 BGB"}} will die nicht bestimmungsberechtigte Partei vor einem Missbrauch der Gestaltungsfreiheit der bestimmungsberechtigten Partei schützen und richtet sich hierbei nach dem Ansatz des billigen Ermessens.
Dabei definiert sich die Billigkeit an der Sachgerechtigkeit als Gegensatz zur Sittenwidrigkeit i. S. d. {{du przepis="§ 138 BGB"}}. Somit ist die Billigkeit unter anderem dann gegeben, wenn der einseitig bestimmte Preis dem marktüblichen Rahmen entspricht und dieser vergleichbar mit den Preisen der anderen EVU ist. Auch eine vollständige und angemessene Weitergabe der nicht nur der Kosten sondern auch der Preisreduzierung im Verlaufe der Zeit spricht für Billigkeit der Anpassungen.
Die Kontrollfunktion des {{du przepis="§ 315 BGB"}} will die nicht bestimmungsberechtigte Partei vor einem Missbrauch der Gestaltungsfreiheit der bestimmungsberechtigten Partei schützen und richtet sich hierbei nach dem Ansatz des billigen Ermessens.
Dabei definiert sich die Billigkeit an der Sachgerechtigkeit als Gegensatz zur Sittenwidrigkeit i. S. d. {{du przepis="§ 138 BGB"}}. Somit ist die Billigkeit unter anderem dann gegeben, wenn der einseitig bestimmte Preis dem marktüblichen Rahmen entspricht und dieser vergleichbar mit den Preisen der anderen EVU ist. Auch eine vollständige und angemessene Weitergabe der nicht nur der Kosten sondern auch der Preisreduzierung im Verlaufe der Zeit spricht für Billigkeit der Anpassungen.
Deletions:
Die Kontrollfunktion des {{du przepis="§ 315 BGB"}} will die nichtbestimmungsberechtigte Partei vor einem Missbrauch der Gestaltungsfreiheit der bestimmungsberechtigten Partei schützen und richtet sich hierbei nach dem Ansatz des billigen Ermessens.
Dabei definiert sich die Billigkeit an der Sachgerechtigkeit als Gegensatz zur Sittenwidrigkeit i. S. d. {{du przepis="§ 138 BGB"}}. Somit ist die Billigkeit gegeben, wenn der einseitig bestimmte Preis dem marktüblichen Rahmen entspricht und dieser vergleichbar mit den Preisen der anderen EVU ist.
Additions:
Zur Wahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung (Gebot der wirtschaftlichen Vernunft) enthalten langfristige Lieferverträge einseitige Leistungsbestimmungsrechte gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} und Preisanpassungsklauseln. Im Falle der Tarifkunden (Grundversorgung) sieht {{du przepis="§ 5 StromGVV"}} / GasGVV inzident ein Preisanpassungsrecht des Versorgers vor, weshalb die h. M. auch hier von der Anwendung des {{du przepis="§ 315 BGB"}} ausgeht.
Ein Vorschlag einer Prüfungsstruktur für {{du przepis="§ 315 BGB"}} ist hier zu finden: [[http://kt-texte.de/taris/?root=5773]]
Damit ein Energielieferverhältnis der Kontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} unterliegt, muss ein wirksames Schuldverhältnis vorliegen. Dazu gehört auch die Bestimmung der Leistung. Sie ist hinreichend bestimmt, wenn sie (hier: der Preis) identifiziert werden kann oder einer Person oder einem Dritten ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird. Fehlt die Einigung über die Leistung, lässt [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] einen wirksamen Vertrag auch dann zustande kommen, wenn die Parteien sich darauf verständigt haben, dass die geschuldete Leistung nach Vertragsschluss durch eine Partei festgelegt wird. Die Bestimmbarkeit der Leistung ist in diesem Fall aufgrund des eingeräumten Bestimmungsrechts zu bejahen. Soll die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten erfolgen, greifen die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__317.html 317]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__318.html 318]] und [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__319.html 319]] zur Leistungsbestimmung. Die Auslegungsregel des [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__316.html § 316 BGB]] greift hingegen, wenn keine bestimmungsberechtigte Person festgelegt worden ist.
Desweiteren muss der Leistungsinhalt oder die Leistungsmodalitäten einer Partei (oder einer anderen Person) zur Disposition gestellt werden, damit eine Kontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} möglich ist. Also kommt die Anwendung des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt nur dann in Betracht, wenn das Leistungsbestimmungsrecht durch eine Partei (in der der Regel das Versorgungsunternehmen) durch Bestimmung des Anfangspreises oder bei einseitiger Preisanpassung ausgeübt wird. Ist die Preisfestlegung genau bestimmt und durch reine Berechnung zu ermitteln, liegt kein Fall des {{du przepis="§ 315 BGB"}} vor.
Ein Vorschlag einer Prüfungsstruktur für {{du przepis="§ 315 BGB"}} ist hier zu finden: [[http://kt-texte.de/taris/?root=5773]]
Damit ein Energielieferverhältnis der Kontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} unterliegt, muss ein wirksames Schuldverhältnis vorliegen. Dazu gehört auch die Bestimmung der Leistung. Sie ist hinreichend bestimmt, wenn sie (hier: der Preis) identifiziert werden kann oder einer Person oder einem Dritten ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird. Fehlt die Einigung über die Leistung, lässt [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] einen wirksamen Vertrag auch dann zustande kommen, wenn die Parteien sich darauf verständigt haben, dass die geschuldete Leistung nach Vertragsschluss durch eine Partei festgelegt wird. Die Bestimmbarkeit der Leistung ist in diesem Fall aufgrund des eingeräumten Bestimmungsrechts zu bejahen. Soll die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten erfolgen, greifen die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__317.html 317]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__318.html 318]] und [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__319.html 319]] zur Leistungsbestimmung. Die Auslegungsregel des [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__316.html § 316 BGB]] greift hingegen, wenn keine bestimmungsberechtigte Person festgelegt worden ist.
Desweiteren muss der Leistungsinhalt oder die Leistungsmodalitäten einer Partei (oder einer anderen Person) zur Disposition gestellt werden, damit eine Kontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} möglich ist. Also kommt die Anwendung des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt nur dann in Betracht, wenn das Leistungsbestimmungsrecht durch eine Partei (in der der Regel das Versorgungsunternehmen) durch Bestimmung des Anfangspreises oder bei einseitiger Preisanpassung ausgeübt wird. Ist die Preisfestlegung genau bestimmt und durch reine Berechnung zu ermitteln, liegt kein Fall des {{du przepis="§ 315 BGB"}} vor.
Deletions:
Die Prüfungsstruktur für [[http://kt-texte.de/taris/?root=5773]]
Damit ein Energielieferverhältnis der Kontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} unterliegt, muss ein wirksames Schuldverhältnis vorliegen. Dieses setzt voraus, dass die Leistung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Hinreichend bestimmt ist die Leistung, wenn einer Person oder einem Dritten ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird. Fehlt die Einigung über die Leistung, lässt [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] einen wirksamen Vertrag auch dann zustande kommen, wenn die Parteien sich darauf verständigt haben, dass die geschuldete Leistung nach Vertragsschluss durch eine Partei festgelegt wird. Die Bestimmbarkeit der Leistung ist in diesem Fall aufgrund des eingeräumten Bestimmungsrechts zu bejahen. Soll die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten erfolgen, greifen die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__317.html 317]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__318.html 318]] und [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__319.html 319]] zur Leistungsbestimmung. Die Auslegungsregel des [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__316.html § 316 BGB]] greift hingegen, wenn keine bestimmungsberechtigte Person festgelegt worden ist.
Die Parteien müssen sich aber in jedem Fall erkennbar (trotz Einigungsmangel) über den Leistungsinhalt vertraglich binden wollen, eine bloße faktische Befugnis zur Leistungsbestimmung durch eine Partei bildet keinen Fall des Bestimmungsrechts gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}}. Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Festlegung der bestimmungsberechtigten Person kann nach den §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__133.html 133]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__157.html 157]] BGB erfolgen, dies setzt jedoch auch einen erkennbaren Bindungswillen der Parteien über den Leistungsinhalt voraus. Soll die Leistungsbestimmung durch einen Drittbegünstigten erfolgen, greifen die Regeln des {{du przepis="§ 328 BGB"}}.
Desweiteren muss der Leistungsinhalt oder die Leistungsmodalitäten unbestimmt sein, damit eine Kontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} möglich ist. Also kommt die Anwendung des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt nur dann in Betracht, wenn das Leistungsbestimmungsrecht durch eine Partei (in der der Regel das Versorgungsunternehmen) durch Bestimmung des Anfangspreises oder bei einseitiger Preisanpassung ausgeübt wird.
Additions:
Zur Wahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung (Gebot der wirtschaftlichen Vernunft) enthalten langfristige Lieferverträge einseitige Leistungsbestimmungsrechte gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} und Preisanpassungsklauseln. Im Falle der Tarifkunden (Grundversorgung) sieht {{du przepis="§ 5 Abs. 3 StromGVV"}} / GasGVV inzident ein Preisanpassungsrecht des Versorgers vor, weshalb die h. M. auch hier von der Anwendung des {{du przepis="§ 315 BGB"}} ausgeht.
Die Prüfungsstruktur für [[http://kt-texte.de/taris/?root=5773]]
Die Prüfungsstruktur für [[http://kt-texte.de/taris/?root=5773]]
Deletions:
[[http://kt-texte.de/taris/?root=5773]]
Additions:
Die Energielieferung kann auch außerhalb der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht erfolgen. Mit diesen Kunden werden Sonderverträge (Bsp. Minivertrag für private Haushalte mit geringem Energieverbrauch) außerhalb der Grundversorgung gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}} geschlossen.
Für die Verträge über die Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet. Diese Versorgung muss zu allgemeinen Bedingungen und Preisen geschehen. Die Verträge können schriftlich, in Textform oder konkludent allein durch Bezug von Energie geschlossen werden.
((3)) Besonderheiten der Sonderverträge
Sonderverträge werden nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage geschlossen. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei meist um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB sind.
Die nachstehend behandelte Problematik des {{du przepis="§ 315 BGB"}} sowie des AGB-Rechts in Energielieferverträgen ergibt sich aus den oben beschriebenen Besonderheiten der Energielieferverträge. Da es sich dabei um Dauerschuldverhältnisse handelt, kann es notwendig sein, die Leistungen anzupassen (insb. Preis). Dann kommt {{du przepis="§ 315 BGB"}} ins Spiel. Die Massenverträge in der Energieversorgung machen es notwendig, AGB-s zu nutzen. Diese unterliegen der Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB.
In welchen Konstellationen diese Regeln greifen können, zeigt folgende Grafik:
Für die Verträge über die Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet. Diese Versorgung muss zu allgemeinen Bedingungen und Preisen geschehen. Die Verträge können schriftlich, in Textform oder konkludent allein durch Bezug von Energie geschlossen werden.
((3)) Besonderheiten der Sonderverträge
Sonderverträge werden nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage geschlossen. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei meist um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB sind.
Die nachstehend behandelte Problematik des {{du przepis="§ 315 BGB"}} sowie des AGB-Rechts in Energielieferverträgen ergibt sich aus den oben beschriebenen Besonderheiten der Energielieferverträge. Da es sich dabei um Dauerschuldverhältnisse handelt, kann es notwendig sein, die Leistungen anzupassen (insb. Preis). Dann kommt {{du przepis="§ 315 BGB"}} ins Spiel. Die Massenverträge in der Energieversorgung machen es notwendig, AGB-s zu nutzen. Diese unterliegen der Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB.
In welchen Konstellationen diese Regeln greifen können, zeigt folgende Grafik:
Deletions:
Für die Verträge über die Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet. Diese Versorgung muss zu allgemeinen Bedingungen und Preisen geschehen. Die Verträge können schriftlich, in Textform oder konkludent allein durch Bezug der Energie geschlossen werden.
((3)) Besonderheiten Sonderverträge
Sonderverträge werden nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage geschlossen. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln die den Allgemeinen Geschäftbedingungen im Sinne des BGB entsprechen.
Additions:
Für den Abschluss des Vertrages bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt auch einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten eines Energieliefervertrages.
Zudem weisen Energielieferverträge die Eigenschaft eines Dauerschuldverhältnisses auf, da die Verträge über die Grundversorgung im Sinne des {{du przepis="§ 36 EnWG"}} in den meisten Fällen für eine unbestimmte Zeit geschlossen werden. Aber auch Sondertarifverträge werden für eine - wenn teils auch bestimmte - Zeit geschlossen und die Leistung wird über mehrere Zeiträume erbracht. Häufig enthalten sie eine Klausel, dass bei nicht fristgerechter Kündigung eine automatische Verlängerung des Vertrages erfolgt. Im Allgemeinen finden die kaufrechtlichen Vorschriften [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff. BGB]] entsprechende Anwendung.
((3)) Besonderheiten in der Grundversorgung
Für die Verträge über die Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet. Diese Versorgung muss zu allgemeinen Bedingungen und Preisen geschehen. Die Verträge können schriftlich, in Textform oder konkludent allein durch Bezug der Energie geschlossen werden.
Zudem weisen Energielieferverträge die Eigenschaft eines Dauerschuldverhältnisses auf, da die Verträge über die Grundversorgung im Sinne des {{du przepis="§ 36 EnWG"}} in den meisten Fällen für eine unbestimmte Zeit geschlossen werden. Aber auch Sondertarifverträge werden für eine - wenn teils auch bestimmte - Zeit geschlossen und die Leistung wird über mehrere Zeiträume erbracht. Häufig enthalten sie eine Klausel, dass bei nicht fristgerechter Kündigung eine automatische Verlängerung des Vertrages erfolgt. Im Allgemeinen finden die kaufrechtlichen Vorschriften [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff. BGB]] entsprechende Anwendung.
((3)) Besonderheiten in der Grundversorgung
Für die Verträge über die Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet. Diese Versorgung muss zu allgemeinen Bedingungen und Preisen geschehen. Die Verträge können schriftlich, in Textform oder konkludent allein durch Bezug der Energie geschlossen werden.
Deletions:
Zudem weisen Energielieferverträge die Eigenschaft eines Dauerschuldverhältnisses auf, da die Verträge über die Grundversorgung im Sinne des {{du przepis="§ 36 EnWG"}} in den meisten Fällen für eine unbestimmte Zeit geschlossen werden. Aber auch Sondertarifverträge werden für eine - wenn teils auch bestimmte - Zeit geschlossen und die Leistung wird über mehrere Zeiträume erbracht. Häufig enthalten sie eine Klausel, dass bei nicht fristgerechter Kündigung eine automatische Verlängerung des Vertrages erfolgt. Die [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff. BGB]] finden eine analoge Anwendung.
((3)) Besonderheiten Grundversorgung
Für die Verträge über die Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet. Diese Versorgung muss zu allgemeinen Bedingungen und Preisen geschehen. Die Verträge können schriftlich, konkludent oder allein durch Bezug der Energie geschlossen werden.
No Differences
Additions:
Die Energielieferung kann auch außerhalb der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht erfolgen. Mit diesen Kunden werden Sonderverträge (Bsp. Minivertrag für private Haushalte mit geringem Energieverbrauch) außerhalb der Grundversorgung gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}} geschlossen. Es besteht eine allgemeine Vertragsfreiheit, jedoch nutzen EVU meist vorformulierte Musterverträge anhand von AGB.
Deletions:
Additions:
- Billigkeit
Deletions:
Additions:
~aa) Billigkeit
Deletions:
Additions:
{{image url="uebersicht2.png"width:"10"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="uebersicht2.png"width:"60"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="uebersicht2.png"width:"80"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="uebersicht2.png"}}
Deletions:
{{image url="uebersicht.png"}}
Additions:
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Deletions:
Additions:
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Additions:
{{image url="uebersicht.png"}}
Deletions:
Additions:
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Deletions:
Additions:
{{image url="übersicht.jpg"}}
Additions:
[[http://kt-texte.de/taris/?root=5773]]
Deletions:
Additions:
[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-2-2-0-1-1-1-0-1-3-1&subsumsession=0&root=5502]]
Deletions:
Additions:
[[http://kt-texte.de/taris/?root=5502]]
Deletions:
Deletions:
- http://www.vz-nrw.de/UNIQ126962748717324/link353572A.html, (15.03.2010)
Additions:
[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5773.com]]
Deletions:
No Differences
Additions:
http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5773.com
Deletions:
Additions:
[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5773.com]]
Deletions:
Additions:
[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5773.com Page Title]]
No Differences
No Differences
Additions:
((3)) Prüfungsschema
Additions:
- Säcker, Franz Jürgen, Rixecker, Roland, Münchener Kommentar zum bürgerlichen Gesetzbuch, Schuldrecht allgemeiner Teil, Band 2, 5. Auflage, München 2007
Additions:
- Konsequenzen der Leitbildfunktion: Preisanpassungsklauseln müssen dem Erfordernis der uneingeschränkten Gleichbehandlung von Kostensteigerungen und –reduzierungen Rechnung tragen
- Klausel muss eindeutig klarstellen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen und Entlastungen zu Preisreduzierungen (Transparenz der Klausel)
- Klausel muss eindeutig klarstellen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen und Entlastungen zu Preisreduzierungen (Transparenz der Klausel)
Deletions:
- Klausel muss eindeutig klarstellen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen und Entlastungen zu Preisreduzierungen (Transparenz der Klausel).
Additions:
- Klausel muss eindeutig klarstellen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen und Entlastungen zu Preisreduzierungen (Transparenz der Klausel).
Deletions:
Additions:
- Konsequenzen der Leitbildfunktion: Preisanpassungsklauseln müssen dem Erfordernis der uneingeschränkten Gleichbehandlung von Kostensteigerungen und –reduzierungen Rechnung tragen.
Deletions:
Additions:
- Klausel muss eindeutig klarstellen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen und Entlastungen zu Preisreduzierungen (Transparenz der Klausel).
- Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss gewahrt sein, sonst Klausel unwirksam
- Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss gewahrt sein, sonst Klausel unwirksam
Deletions:
Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss gewahrt sein, sonst Klausel unwirksam
Additions:
Nichtsdestoweniger enthält {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} einen Anwendungsausschluss der in den §§ 308, 309 BGB definierten Klauselverbote für Verträge der Elektrizitäts- und Gasversorgung, soweit die maßgeblichen Bestimmungen der jeweiligen allgemeinen Versorgungsverordnung (StromGVV oder GasGVV) nicht zum Nachteil des Sonderabnehmers abweichen.
Konsequenzen der Leitbildfunktion: Preisanpassungsklauseln müssen dem Erfordernis der uneingeschränkten Gleichbehandlung von Kostensteigerungen und –reduzierungen Rechnung tragen.
Klausel muss eindeutig klarstellen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen und Entlastungen zu Preisreduzierungen (Transparenz der Klausel).
Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss gewahrt sein, sonst Klausel unwirksam
Die Folgen beim Fehlen einer eindeutigen Formulierung bei Preissenkungen hat die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge. Offensichtliche Vertragslücken können nicht durch Vertragsauslegung ergänzt werden. D. h. beim fehlen einer eindeutigen Formulierung ist es unzulässig einem Kunden ein gesondertes Kündigungsrecht einzuräumen. Die intransparente Preisanpassungsklausel steht dem Gebot von Treu und Glauben entgegen und stellt somit eine unangemessene Benachteiligung des Endverbrauchers dar.
Dies hat zur Folge, dass die Rechtsgrundlage der Klausel entfällt, {{du przepis="§ 307 Abs. 1 BGB"}}.
Konsequenzen der Leitbildfunktion: Preisanpassungsklauseln müssen dem Erfordernis der uneingeschränkten Gleichbehandlung von Kostensteigerungen und –reduzierungen Rechnung tragen.
Klausel muss eindeutig klarstellen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen und Entlastungen zu Preisreduzierungen (Transparenz der Klausel).
Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss gewahrt sein, sonst Klausel unwirksam
Die Folgen beim Fehlen einer eindeutigen Formulierung bei Preissenkungen hat die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge. Offensichtliche Vertragslücken können nicht durch Vertragsauslegung ergänzt werden. D. h. beim fehlen einer eindeutigen Formulierung ist es unzulässig einem Kunden ein gesondertes Kündigungsrecht einzuräumen. Die intransparente Preisanpassungsklausel steht dem Gebot von Treu und Glauben entgegen und stellt somit eine unangemessene Benachteiligung des Endverbrauchers dar.
Dies hat zur Folge, dass die Rechtsgrundlage der Klausel entfällt, {{du przepis="§ 307 Abs. 1 BGB"}}.
Additions:
1. Vorformulierte Vertragsbedingungen
2. Für eine vielzahl von Verträgen anwendbar
3. Einseitig vom EVU gestellt
4. Nicht das Ergebnis beiderseitiger Vertragsverhandlungen
5. Die jeweilige Klausel muss in den Vertrag entsprechend {{du przepis="§ 305 Abs. 2 BGB"}} aufgenommen werden
6. Die Klausel muss nach Maßgabe der §§ 307 - 309 BGB wirksam sein
2. Für eine vielzahl von Verträgen anwendbar
3. Einseitig vom EVU gestellt
4. Nicht das Ergebnis beiderseitiger Vertragsverhandlungen
5. Die jeweilige Klausel muss in den Vertrag entsprechend {{du przepis="§ 305 Abs. 2 BGB"}} aufgenommen werden
6. Die Klausel muss nach Maßgabe der §§ 307 - 309 BGB wirksam sein
Deletions:
2. Die Klausel muss nach Maßgabe der §§ 307 - 309 BGB wirksam sein
Additions:
((1)) Definitionen
((2)) Tarifvertragskunden
Tarifkunden sind Stromverbraucher aus privaten Haushalten, der Landwirtschaft und kleineren Gewerbebetrieben. Die Energielieferung erfolgt aus allgemeiner Anschluss- und Versorgungspflicht zu höheren Strompreisen. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV. Tarifverträge können schriftlich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
((2)) Sondervertragskunden
Die Energielieferung erfolgt außerhalb der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht. Mit diesen Kunden werden Sonderverträge (Bsp. Minivertrag für private Haushalte mit geringem Energieverbrauch) außerhalb der Grundversorgung gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}} geschlossen. Es besteht eine allgemeine Vertragsfreiheit, jedoch nutzen EVU meist vorformulierte Musterverträge anhand von AGB.
((2)) Tarifvertragskunden
Tarifkunden sind Stromverbraucher aus privaten Haushalten, der Landwirtschaft und kleineren Gewerbebetrieben. Die Energielieferung erfolgt aus allgemeiner Anschluss- und Versorgungspflicht zu höheren Strompreisen. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV. Tarifverträge können schriftlich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
((2)) Sondervertragskunden
Die Energielieferung erfolgt außerhalb der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht. Mit diesen Kunden werden Sonderverträge (Bsp. Minivertrag für private Haushalte mit geringem Energieverbrauch) außerhalb der Grundversorgung gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}} geschlossen. Es besteht eine allgemeine Vertragsfreiheit, jedoch nutzen EVU meist vorformulierte Musterverträge anhand von AGB.
Additions:
- Billigkeit
- Überprüfungsmethoden
- Überprüfungsmethoden
Deletions:
((4)) Überprüfungsmethoden
Additions:
((4)) Billigkeit
((4)) Überprüfungsmethoden
((4)) Überprüfungsmethoden
Deletions:
((bb)) Überprüfungsmethoden
Additions:
((aa)) Billigkeit
((bb)) Überprüfungsmethoden
((bb)) Überprüfungsmethoden
Deletions:
((aa))) Überprüfungsmethoden
Additions:
((aa))) Billigkeit
((aa))) Überprüfungsmethoden
((aa))) Überprüfungsmethoden
Deletions:
aa) Überprüfungsmethoden
Additions:
aa) Überprüfungsmethoden
Deletions:
Additions:
aa) Billigkeit
bb) Überprüfungsmethoden
bb) Überprüfungsmethoden
Deletions:
"bb)" Überprüfungsmethoden
Additions:
"aa)" Billigkeit
Dabei definiert sich die Billigkeit an der Sachgerechtigkeit als Gegensatz zur Sittenwidrigkeit i. S. d. {{du przepis="§ 138 BGB"}}. Somit ist die Billigkeit gegeben, wenn der einseitig bestimmte Preis dem marktüblichen Rahmen entspricht und dieser vergleichbar mit den Preisen der anderen EVU ist.
"bb)" Überprüfungsmethoden
Die Überprüfung der Billigkeit kann in unterschiedlichen Verfahren erfolgen. Die erste Überprüfungsmethode ist die //Kosten- und Gewinnkontrolle//. Danach werden alle anfallenden Kosten des Versorgungsunternehmens berechnet und eine angemessene Gewinnmarge aufgeschlagen. Desweiteren kann die Billigkeit mit Hilfe eines //Vergleichsmarktmodells// überprüft werden. Dieses besagt, dass die Billigkeit gewahrt ist, wenn die Preise des zu überprüfenden Versorgungsunternehmens nicht wesentlich von denen anderer Versorgungsunternehmen in der Region abweichen. Eine weitere Möglichkeit zur Überprüfung der Kosten und Berechnung der Gewinnmarge besteht in der //Offenlegung der Kalkulation// des Versorgungsunternehmens. Diese darf jedoch nur unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und unter Richterlicher Kontrolle erfolgen. Der BGH tendiert zu einer Kombination aus allen drei Modellen.
Dabei definiert sich die Billigkeit an der Sachgerechtigkeit als Gegensatz zur Sittenwidrigkeit i. S. d. {{du przepis="§ 138 BGB"}}. Somit ist die Billigkeit gegeben, wenn der einseitig bestimmte Preis dem marktüblichen Rahmen entspricht und dieser vergleichbar mit den Preisen der anderen EVU ist.
"bb)" Überprüfungsmethoden
Die Überprüfung der Billigkeit kann in unterschiedlichen Verfahren erfolgen. Die erste Überprüfungsmethode ist die //Kosten- und Gewinnkontrolle//. Danach werden alle anfallenden Kosten des Versorgungsunternehmens berechnet und eine angemessene Gewinnmarge aufgeschlagen. Desweiteren kann die Billigkeit mit Hilfe eines //Vergleichsmarktmodells// überprüft werden. Dieses besagt, dass die Billigkeit gewahrt ist, wenn die Preise des zu überprüfenden Versorgungsunternehmens nicht wesentlich von denen anderer Versorgungsunternehmen in der Region abweichen. Eine weitere Möglichkeit zur Überprüfung der Kosten und Berechnung der Gewinnmarge besteht in der //Offenlegung der Kalkulation// des Versorgungsunternehmens. Diese darf jedoch nur unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und unter Richterlicher Kontrolle erfolgen. Der BGH tendiert zu einer Kombination aus allen drei Modellen.
Deletions:
Dabei definiert sich die Billigkeit an der Sachgerechtigkeit als Gegensatz zur Sittenwidrigkeit i. S. d. {{du przepis="§ 138 BGB"}}. Somit ist die Billigkeit gegeben, wenn der einseitig bestimmte Preis dem marktüblichen Rahmen entspricht und dieser vergleichbar mit den Preisen der anderen EVU ist.
bb) Überprüfungsmethoden
Die Überprüfung der Billigkeit kann in unterschiedlichen Verfahren erfolgen. Die erste Überprüfungsmethode ist die //Kosten- und Gewinnkontrolle//. Danach werden alle anfallenden Kosten des Versorgungsunternehmens berechnet und eine angemessene Gewinnmarge aufgeschlagen. Desweiteren kann die Billigkeit mit Hilfe eines //Vergleichsmarktmodells// überprüft werden. Dieses besagt, dass die Billigkeit gewahrt ist, wenn die Preise des zu überprüfenden Versorgungsunternehmens nicht wesentlich von denen anderer Versorgungsunternehmen in der Region abweichen. Eine weitere Möglichkeit zur Überprüfung der Kosten und Berechnung der Gewinnmarge besteht in der //Offenlegung der Kalkulation// des Versorgungsunternehmens. Diese darf jedoch nur unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und unter Richterlicher Kontrolle erfolgen. Der BGH tendiert zu einer Kombination aus allen drei Modellen.
Additions:
"aa)"Billigkeit
Deletions:
Additions:
Die Kontrollfunktion des {{du przepis="§ 315 BGB"}} will die nichtbestimmungsberechtigte Partei vor einem Missbrauch der Gestaltungsfreiheit der bestimmungsberechtigten Partei schützen und richtet sich hierbei nach dem Ansatz des billigen Ermessens.
aa) Billigkeit
Dabei definiert sich die Billigkeit an der Sachgerechtigkeit als Gegensatz zur Sittenwidrigkeit i. S. d. {{du przepis="§ 138 BGB"}}. Somit ist die Billigkeit gegeben, wenn der einseitig bestimmte Preis dem marktüblichen Rahmen entspricht und dieser vergleichbar mit den Preisen der anderen EVU ist.
bb) Überprüfungsmethoden
aa) Billigkeit
Dabei definiert sich die Billigkeit an der Sachgerechtigkeit als Gegensatz zur Sittenwidrigkeit i. S. d. {{du przepis="§ 138 BGB"}}. Somit ist die Billigkeit gegeben, wenn der einseitig bestimmte Preis dem marktüblichen Rahmen entspricht und dieser vergleichbar mit den Preisen der anderen EVU ist.
bb) Überprüfungsmethoden
Deletions:
Additions:
Die Überprüfung der Billigkeit kann in unterschiedlichen Verfahren erfolgen. Die erste Überprüfungsmethode ist die //Kosten- und Gewinnkontrolle//. Danach werden alle anfallenden Kosten des Versorgungsunternehmens berechnet und eine angemessene Gewinnmarge aufgeschlagen. Desweiteren kann die Billigkeit mit Hilfe eines //Vergleichsmarktmodells// überprüft werden. Dieses besagt, dass die Billigkeit gewahrt ist, wenn die Preise des zu überprüfenden Versorgungsunternehmens nicht wesentlich von denen anderer Versorgungsunternehmen in der Region abweichen. Eine weitere Möglichkeit zur Überprüfung der Kosten und Berechnung der Gewinnmarge besteht in der //Offenlegung der Kalkulation// des Versorgungsunternehmens. Diese darf jedoch nur unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und unter Richterlicher Kontrolle erfolgen. Der BGH tendiert zu einer Kombination aus allen drei Modellen.
Deletions:
Additions:
Bei einer Unbilligkeit der bisherigen Leistung wird die bis dahin unverbindliche Bestimmung mit Rechtskraft der Entscheidung unwirksam. An ihre Stelle tritt eine durch das Gericht neu getroffene Leistungsbestimmung gem. {{du przepis="§ 315 Abs. 3 BGB"}}, welche als Leistungsbefehl bezeichnet wird. Dieser regelt den Leistungsinhalt des Vertrages zwischen den Parteien neu und die vorher bestimmungsberechtigte Partei verliert mit Rechtskraft des Urteils ihr Leistungsbestimmungsrecht.
Deletions:
Deletions:
Additions:
{{image url="Grundversorgung.pdf"}}
No Differences
Additions:
Sonderverträge werden nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage geschlossen. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln die den Allgemeinen Geschäftbedingungen im Sinne des BGB entsprechen.
((3)) Übersicht Anwendung {{du przepis="§ 315 BGB"}} und AGB-Recht
Zur Wahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung (Gebot der wirtschaftlichen Vernunft) enthalten langfristige Lieferverträge einseitige Leistungsbestimmungsrechte gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} und Preisanpassungsklauseln.
1. Die jeweilige Klausel muss in den Vertrag entsprechend {{du przepis="§ 305 Abs. 2 BGB"}} aufgenommen werden
2. Die Klausel muss nach Maßgabe der §§ 307 - 309 BGB wirksam sein
((3)) Übersicht Anwendung {{du przepis="§ 315 BGB"}} und AGB-Recht
Zur Wahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung (Gebot der wirtschaftlichen Vernunft) enthalten langfristige Lieferverträge einseitige Leistungsbestimmungsrechte gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} und Preisanpassungsklauseln.
1. Die jeweilige Klausel muss in den Vertrag entsprechend {{du przepis="§ 305 Abs. 2 BGB"}} aufgenommen werden
2. Die Klausel muss nach Maßgabe der §§ 307 - 309 BGB wirksam sein
Deletions:
__1.Tarifkunden:__
Sind Stromverbraucher aus privaten Haushalten, der Landwirtschaft und kleinere Gewerbebetriebe. Sie zahlen zumeist einen höheren Strompreis, da die Energielieferung aus der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht gewährleistet wird und die Vertragsbedingungen nicht explizit ausgehandelt wurden. Die Stromlieferung erfolgt aus dem Niederspannungsnetz.
Tarifkunden werden aus der Grundversorgung beliefert. Ihr Vertrag richtet sich somit nach allgemeinen Bedingungen und Preisen gem. der {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV. Die Verträge werden entweder schriftlich geschlossen ( {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV) oder durch Bezug der Energie ( {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV). Der bloße Bezug der Energie stellt eine konkludente Handlung zum Vertragschluss mit dem zuständigen Grundversorger dar.
__2. Sondervertragskunden:__
Hier erfolgt die Energielieferung außerhalb der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht. Die Belieferung mit Energie erfolgt überwiegend aus dem Mittelspannungsnetz. Haushaltskunden oder auch Kleinkunden erhalten ihre Energie jedoch aus dem Niederspannungsnetz. Die Sonderverträge, die man mit dieser Kundengruppe schließt, werden außerhalb der Grundversorgung geschlossen gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}}. Es besteht eine allgemeine Vertragsfreiheit zwischen den Parteien. Oft werden jedoch auf Seiten des Energieversorgungsunternehmen vorformulierte Musterverträge verwendet.
Sonderverträge werden nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage geschlossen. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln die den Allgemeinen Geschäftbedingungen im Sinne des BGB entsprechen.
Zur Wahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung (Gebot der wirtschaftlichen Vernunft) enthalten langfristige Lieferverträge einseitige Leistungsbestimmungsrechte gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} und Preisanpassungsklauseln. Diese Preisanpassungsklauseln müssen auf Billigkeit geprüft werden. Diese Prüfung erfolgt auf höchstrichterliche Bestimmung.
1. Vertragsbedingungen müssen vorformuliert sein
2. Vertragsbedingungen müssen für eine Vielzahl von Verträgen anwendbar sein
3. einseitiges verwenden der Vertragsbedingungen auf Seiten des Verwenders
4. Vertragsbedingungen dürfen nicht Ergebnis einer beiderseitigen Vertragsverhandlung sein
5. Die jeweilige Klausel muss in den Vertrag entsprechend {{du przepis="§ 305 Abs. 2 BGB"}} aufgenommen werden
6. Die Klausel muss nach Maßgabe der §§ 307 - 309 BGB wirksam sein
Nichtsdestoweniger enthält {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} einen Anwendungsausschluss der in den §{{du przepis="§ 308,309 BGB"}} definierten Klauselverbote für Verträge der Elektrizitäts- und Gasversorgung, soweit die maßgeblichen Bedingung der jeweiligen allgemeinen Versorgungsverordnungsbestimmungen (StromGVV und GasGVV) nicht zum Nachteil des Sonderabnehmers abweichen. Ziel dieser Regelungen ist es keine Besser- oder Schlechterstellung einer der beiden Kundengruppen (Tarifkunden/ Sondervertragskunden) zu garantieren. Die Konsequenzen aus der Leitbildfunktion der {{du przepis="§ 5 Abs. 2 StromGVV"}} und GasGVV stellen sich wie folgt dar:
- Preisanpassungsklauseln müssen Erfordernis der uneingeschränkten Gleichbehandlung von Kostensteigerungen- und reduzierungen Rechnung tragen.
- Preisanpassungklausel muss eindeutig klar stellen, dass Kostensteigerungen zur Verteuerung führen und Entlastungen zur Preisreduzierung führen. (Transparenz der Klausel)
- Das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss gewahrt sein, sonst ist die Klausel unwirksam.
Die Folge des Fehlen einer eindeutigen Formulierung zu Preiserhöhungen- oder senkungen bewirkt die Unwirksamkeit der Klausel. Fehlende Formulierungen können nicht durch eine Vertragsauslegung impliziert werden. Es ist zum Beispiel nicht statthaft, dem Kunden wegen Fehlen einer solchen eindeutigen Formulierung einer Preisanpassungsklausel, ein gesondertes Kündigungsrecht einzuräumen. Die nicht eindeutig formulierte Preisanpassungsklausel steht dem Gebot von Treu und Glauben entgegen und stellt somit eine unangemessene Benachteiligung des Endverbrauchers dar, was zu Folge hat, wie eingangs erwähnt, dass die Klausel unwirksam ist.
Additions:
Tarifkunden werden aus der Grundversorgung beliefert. Ihr Vertrag richtet sich somit nach allgemeinen Bedingungen und Preisen gem. der {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV. Die Verträge werden entweder schriftlich geschlossen ( {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV) oder durch Bezug der Energie ( {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV). Der bloße Bezug der Energie stellt eine konkludente Handlung zum Vertragschluss mit dem zuständigen Grundversorger dar.
Hier erfolgt die Energielieferung außerhalb der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht. Die Belieferung mit Energie erfolgt überwiegend aus dem Mittelspannungsnetz. Haushaltskunden oder auch Kleinkunden erhalten ihre Energie jedoch aus dem Niederspannungsnetz. Die Sonderverträge, die man mit dieser Kundengruppe schließt, werden außerhalb der Grundversorgung geschlossen gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}}. Es besteht eine allgemeine Vertragsfreiheit zwischen den Parteien. Oft werden jedoch auf Seiten des Energieversorgungsunternehmen vorformulierte Musterverträge verwendet.
Nichtsdestoweniger enthält {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} einen Anwendungsausschluss der in den §{{du przepis="§ 308,309 BGB"}} definierten Klauselverbote für Verträge der Elektrizitäts- und Gasversorgung, soweit die maßgeblichen Bedingung der jeweiligen allgemeinen Versorgungsverordnungsbestimmungen (StromGVV und GasGVV) nicht zum Nachteil des Sonderabnehmers abweichen. Ziel dieser Regelungen ist es keine Besser- oder Schlechterstellung einer der beiden Kundengruppen (Tarifkunden/ Sondervertragskunden) zu garantieren. Die Konsequenzen aus der Leitbildfunktion der {{du przepis="§ 5 Abs. 2 StromGVV"}} und GasGVV stellen sich wie folgt dar:
Hier erfolgt die Energielieferung außerhalb der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht. Die Belieferung mit Energie erfolgt überwiegend aus dem Mittelspannungsnetz. Haushaltskunden oder auch Kleinkunden erhalten ihre Energie jedoch aus dem Niederspannungsnetz. Die Sonderverträge, die man mit dieser Kundengruppe schließt, werden außerhalb der Grundversorgung geschlossen gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}}. Es besteht eine allgemeine Vertragsfreiheit zwischen den Parteien. Oft werden jedoch auf Seiten des Energieversorgungsunternehmen vorformulierte Musterverträge verwendet.
Nichtsdestoweniger enthält {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} einen Anwendungsausschluss der in den §{{du przepis="§ 308,309 BGB"}} definierten Klauselverbote für Verträge der Elektrizitäts- und Gasversorgung, soweit die maßgeblichen Bedingung der jeweiligen allgemeinen Versorgungsverordnungsbestimmungen (StromGVV und GasGVV) nicht zum Nachteil des Sonderabnehmers abweichen. Ziel dieser Regelungen ist es keine Besser- oder Schlechterstellung einer der beiden Kundengruppen (Tarifkunden/ Sondervertragskunden) zu garantieren. Die Konsequenzen aus der Leitbildfunktion der {{du przepis="§ 5 Abs. 2 StromGVV"}} und GasGVV stellen sich wie folgt dar:
Deletions:
Hier erfolgt die Energielieferung außerhalb der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht. Die Belieferung mit Energie erfolgt überwiegend aus dem Mittelspannungsnetz. Haushaltskunden oder auch Kleinkunden erhalten ihre Energie jedoch aus dem Niederspannungsnetz. Die Sonderverträge, die man mit dieser Kundengruppe schließt, werden außerhalb der Grundversorgung geschlossen gem. § 41 (1) EnWG. Es besteht eine allgemeine Vertragsfreiheit zwischen den Parteien. Oft werden jedoch auf Seiten des Energieversorgungsunternehmen vorformulierte Musterverträge verwendet.
((2)) Prüfungsschema des {{du przepis="§ 315 BGB"}}
I. Voraussetzungen
1. Vorliegen eines schuldrechtlichen Vertrags?
2. Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt?
oder
3.trotz Einigungsmangel Bindungswille über Leistungsinhalt
4. unbestimmter Leistungsinhalt / Leistungsmodalität
II. Kontrollmaßstab für Billikeit
1) billiges Ermessen (darf nicht {{du przepis="§ 138 BGB"}} entgegenstehen)
a) Kosten- und Gewinnkontrolle
b) Vergleichsmarktmodell
c) Offenlegung der Kalkulation
2) Äquivalenzprüfung
III. Rechtsfolge
1. Urteil durch Gericht
2. Verlust des Leistungsbestimmungsrecht
Nichtdestoweniger enthält § 310 (2) BGB einen Anwendungsausschluss der in den §{{du przepis="§ 308,309 BGB"}} definierten Klauselverbote für Verträge der Elektrizitäts- und Gasversorgung, soweit die maßgeblichen Bedingung der jeweiligen allgemeinen Versorgungsverordnungsbestimmungen (StromGVV und GasGVV) nicht zum Nachteil des Sonderabnehmers abweichen. Ziel dieser Regelungen ist es keine Besser- oder Schlechterstellung einer der beiden Kundengruppen (Tarifkunden/ Sondervertragskunden) zu garantieren. Die Konsequenzen aus der Leitbildfunktion der §§ 5 (2) StromGVV und GasGVV stellen sich wie folgt dar:
Additions:
Die Folge des Fehlen einer eindeutigen Formulierung zu Preiserhöhungen- oder senkungen bewirkt die Unwirksamkeit der Klausel. Fehlende Formulierungen können nicht durch eine Vertragsauslegung impliziert werden. Es ist zum Beispiel nicht statthaft, dem Kunden wegen Fehlen einer solchen eindeutigen Formulierung einer Preisanpassungsklausel, ein gesondertes Kündigungsrecht einzuräumen. Die nicht eindeutig formulierte Preisanpassungsklausel steht dem Gebot von Treu und Glauben entgegen und stellt somit eine unangemessene Benachteiligung des Endverbrauchers dar, was zu Folge hat, wie eingangs erwähnt, dass die Klausel unwirksam ist.
Deletions:
Additions:
- Preisanpassungsklauseln müssen Erfordernis der uneingeschränkten Gleichbehandlung von Kostensteigerungen- und reduzierungen Rechnung tragen.
- Preisanpassungklausel muss eindeutig klar stellen, dass Kostensteigerungen zur Verteuerung führen und Entlastungen zur Preisreduzierung führen. (Transparenz der Klausel)
- Preisanpassungklausel muss eindeutig klar stellen, dass Kostensteigerungen zur Verteuerung führen und Entlastungen zur Preisreduzierung führen. (Transparenz der Klausel)
Deletions:
- Preisanpassungklausel muss eindeutig klar stellen, dass Kostensteigerungen zur Verteuerung führen und Entlastungen zur Preisreduzierung führen. (Transparenz der Klausel)
Additions:
- Preisanpassungsklauseln müssen Erfordernis der uneingeschränkten Gleichbehandlung von Kostensteigerungen- und reduzierungen Rechnung tragen.
- Preisanpassungklausel muss eindeutig klar stellen, dass Kostensteigerungen zur Verteuerung führen und Entlastungen zur Preisreduzierung führen. (Transparenz der Klausel)
- Das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss gewahrt sein, sonst ist die Klausel unwirksam.
- Preisanpassungklausel muss eindeutig klar stellen, dass Kostensteigerungen zur Verteuerung führen und Entlastungen zur Preisreduzierung führen. (Transparenz der Klausel)
- Das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss gewahrt sein, sonst ist die Klausel unwirksam.
Deletions:
Rechnung tragen.
- Preisanpassungklausel muss eindeutig klar stellen, dass Kostensteigerungen zur Verteuerung führen und Entlastungen zur Preisreduzierung führen. (Transparenz der Klausel)
- Das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss gewahrt sein, sonst ist die Klausel unwirksam.
Additions:
Zur Wahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung (Gebot der wirtschaftlichen Vernunft) enthalten langfristige Lieferverträge einseitige Leistungsbestimmungsrechte gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} und Preisanpassungsklauseln. Diese Preisanpassungsklauseln müssen auf Billigkeit geprüft werden. Diese Prüfung erfolgt auf höchstrichterliche Bestimmung.
((2)) Prüfungsschema des {{du przepis="§ 315 BGB"}}
I. Voraussetzungen
1. Vorliegen eines schuldrechtlichen Vertrags?
2. Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt?
oder
3.trotz Einigungsmangel Bindungswille über Leistungsinhalt
4. unbestimmter Leistungsinhalt / Leistungsmodalität
II. Kontrollmaßstab für Billikeit
1) billiges Ermessen (darf nicht {{du przepis="§ 138 BGB"}} entgegenstehen)
a) Kosten- und Gewinnkontrolle
b) Vergleichsmarktmodell
c) Offenlegung der Kalkulation
2) Äquivalenzprüfung
III. Rechtsfolge
1. Urteil durch Gericht
2. Verlust des Leistungsbestimmungsrecht
1. Vertragsbedingungen müssen vorformuliert sein
2. Vertragsbedingungen müssen für eine Vielzahl von Verträgen anwendbar sein
3. einseitiges verwenden der Vertragsbedingungen auf Seiten des Verwenders
4. Vertragsbedingungen dürfen nicht Ergebnis einer beiderseitigen Vertragsverhandlung sein
5. Die jeweilige Klausel muss in den Vertrag entsprechend {{du przepis="§ 305 Abs. 2 BGB"}} aufgenommen werden
6. Die Klausel muss nach Maßgabe der §§ 307 - 309 BGB wirksam sein
Nichtdestoweniger enthält § 310 (2) BGB einen Anwendungsausschluss der in den §{{du przepis="§ 308,309 BGB"}} definierten Klauselverbote für Verträge der Elektrizitäts- und Gasversorgung, soweit die maßgeblichen Bedingung der jeweiligen allgemeinen Versorgungsverordnungsbestimmungen (StromGVV und GasGVV) nicht zum Nachteil des Sonderabnehmers abweichen. Ziel dieser Regelungen ist es keine Besser- oder Schlechterstellung einer der beiden Kundengruppen (Tarifkunden/ Sondervertragskunden) zu garantieren. Die Konsequenzen aus der Leitbildfunktion der §§ 5 (2) StromGVV und GasGVV stellen sich wie folgt dar:
- Preisanpassungsklauseln müssen Erfordernis der uneingeschränkten Gleichbehandlung von Kostensteigerungen- und reduzierungen
Rechnung tragen.
- Preisanpassungklausel muss eindeutig klar stellen, dass Kostensteigerungen zur Verteuerung führen und Entlastungen zur Preisreduzierung führen. (Transparenz der Klausel)
- Das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss gewahrt sein, sonst ist die Klausel unwirksam.
Die Folge des Fehlen einer eindeutigen Formulierung zu Preiserhöhungen- oder senkungen bewirkt die Unwirksamkeit der Klausel. Fehlende Formulierungen können nicht durch eine Vertragsauslegung impliziert werden. Es ist zum Beispiel nicht statthaft, dem Kunden wegen fehlen einer solchen eindeutigen Formulierung einer Preisanpassungsklausel, ein gesondertes Kündigungsrecht einzuräumen. Die nicht eindeutig formulierte Preisanpassungsklausel steht dem Gebot von Treu und Glauben entgegen und stellt somit eine unangemessene Benachteiligung des Endverbrauchers dar, was zu Folge hat, wie bereits erwähnt, dass die Klausel unwirksam ist.
((2)) Prüfungsschema des {{du przepis="§ 315 BGB"}}
I. Voraussetzungen
1. Vorliegen eines schuldrechtlichen Vertrags?
2. Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt?
oder
3.trotz Einigungsmangel Bindungswille über Leistungsinhalt
4. unbestimmter Leistungsinhalt / Leistungsmodalität
II. Kontrollmaßstab für Billikeit
1) billiges Ermessen (darf nicht {{du przepis="§ 138 BGB"}} entgegenstehen)
a) Kosten- und Gewinnkontrolle
b) Vergleichsmarktmodell
c) Offenlegung der Kalkulation
2) Äquivalenzprüfung
III. Rechtsfolge
1. Urteil durch Gericht
2. Verlust des Leistungsbestimmungsrecht
1. Vertragsbedingungen müssen vorformuliert sein
2. Vertragsbedingungen müssen für eine Vielzahl von Verträgen anwendbar sein
3. einseitiges verwenden der Vertragsbedingungen auf Seiten des Verwenders
4. Vertragsbedingungen dürfen nicht Ergebnis einer beiderseitigen Vertragsverhandlung sein
5. Die jeweilige Klausel muss in den Vertrag entsprechend {{du przepis="§ 305 Abs. 2 BGB"}} aufgenommen werden
6. Die Klausel muss nach Maßgabe der §§ 307 - 309 BGB wirksam sein
Nichtdestoweniger enthält § 310 (2) BGB einen Anwendungsausschluss der in den §{{du przepis="§ 308,309 BGB"}} definierten Klauselverbote für Verträge der Elektrizitäts- und Gasversorgung, soweit die maßgeblichen Bedingung der jeweiligen allgemeinen Versorgungsverordnungsbestimmungen (StromGVV und GasGVV) nicht zum Nachteil des Sonderabnehmers abweichen. Ziel dieser Regelungen ist es keine Besser- oder Schlechterstellung einer der beiden Kundengruppen (Tarifkunden/ Sondervertragskunden) zu garantieren. Die Konsequenzen aus der Leitbildfunktion der §§ 5 (2) StromGVV und GasGVV stellen sich wie folgt dar:
- Preisanpassungsklauseln müssen Erfordernis der uneingeschränkten Gleichbehandlung von Kostensteigerungen- und reduzierungen
Rechnung tragen.
- Preisanpassungklausel muss eindeutig klar stellen, dass Kostensteigerungen zur Verteuerung führen und Entlastungen zur Preisreduzierung führen. (Transparenz der Klausel)
- Das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss gewahrt sein, sonst ist die Klausel unwirksam.
Die Folge des Fehlen einer eindeutigen Formulierung zu Preiserhöhungen- oder senkungen bewirkt die Unwirksamkeit der Klausel. Fehlende Formulierungen können nicht durch eine Vertragsauslegung impliziert werden. Es ist zum Beispiel nicht statthaft, dem Kunden wegen fehlen einer solchen eindeutigen Formulierung einer Preisanpassungsklausel, ein gesondertes Kündigungsrecht einzuräumen. Die nicht eindeutig formulierte Preisanpassungsklausel steht dem Gebot von Treu und Glauben entgegen und stellt somit eine unangemessene Benachteiligung des Endverbrauchers dar, was zu Folge hat, wie bereits erwähnt, dass die Klausel unwirksam ist.
Deletions:
1. Die jeweilige Klausel muss in den Vertrag entsprechend {{du przepis="§ 305 Abs. 2 BGB"}} aufgenommen werden
2. Die Klausel muss nach Maßgabe der §§ 307 - 309 BGB wirksam sein
Additions:
((1)) Definitionen
__1.Tarifkunden:__
Sind Stromverbraucher aus privaten Haushalten, der Landwirtschaft und kleinere Gewerbebetriebe. Sie zahlen zumeist einen höheren Strompreis, da die Energielieferung aus der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht gewährleistet wird und die Vertragsbedingungen nicht explizit ausgehandelt wurden. Die Stromlieferung erfolgt aus dem Niederspannungsnetz.
Tarifkunden werden aus der Grundversorgung beliefert. Ihr Vertrag richtet sich somit nach allgemeinen Bedingungen und Preisen gem. der §§ 39 (1) EnWG i.V.m. § 1 StromGVV und GasGVV. Die Verträge werden entweder schriftlich geschlossen ( § 2 (2) StromGVV/ GasGVV) oder durch Bezug der Energie ( § 2 (2) StromGVV / GasGVV). Der bloße Bezug der Energie stellt eine konkludente Handlung zum Vertragschluss mit dem zuständigen Grundversorger dar.
__2. Sondervertragskunden:__
Hier erfolgt die Energielieferung außerhalb der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht. Die Belieferung mit Energie erfolgt überwiegend aus dem Mittelspannungsnetz. Haushaltskunden oder auch Kleinkunden erhalten ihre Energie jedoch aus dem Niederspannungsnetz. Die Sonderverträge, die man mit dieser Kundengruppe schließt, werden außerhalb der Grundversorgung geschlossen gem. § 41 (1) EnWG. Es besteht eine allgemeine Vertragsfreiheit zwischen den Parteien. Oft werden jedoch auf Seiten des Energieversorgungsunternehmen vorformulierte Musterverträge verwendet.
__1.Tarifkunden:__
Sind Stromverbraucher aus privaten Haushalten, der Landwirtschaft und kleinere Gewerbebetriebe. Sie zahlen zumeist einen höheren Strompreis, da die Energielieferung aus der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht gewährleistet wird und die Vertragsbedingungen nicht explizit ausgehandelt wurden. Die Stromlieferung erfolgt aus dem Niederspannungsnetz.
Tarifkunden werden aus der Grundversorgung beliefert. Ihr Vertrag richtet sich somit nach allgemeinen Bedingungen und Preisen gem. der §§ 39 (1) EnWG i.V.m. § 1 StromGVV und GasGVV. Die Verträge werden entweder schriftlich geschlossen ( § 2 (2) StromGVV/ GasGVV) oder durch Bezug der Energie ( § 2 (2) StromGVV / GasGVV). Der bloße Bezug der Energie stellt eine konkludente Handlung zum Vertragschluss mit dem zuständigen Grundversorger dar.
__2. Sondervertragskunden:__
Hier erfolgt die Energielieferung außerhalb der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht. Die Belieferung mit Energie erfolgt überwiegend aus dem Mittelspannungsnetz. Haushaltskunden oder auch Kleinkunden erhalten ihre Energie jedoch aus dem Niederspannungsnetz. Die Sonderverträge, die man mit dieser Kundengruppe schließt, werden außerhalb der Grundversorgung geschlossen gem. § 41 (1) EnWG. Es besteht eine allgemeine Vertragsfreiheit zwischen den Parteien. Oft werden jedoch auf Seiten des Energieversorgungsunternehmen vorformulierte Musterverträge verwendet.
Additions:
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmungen nicht klar und verständlich sind ({{du przepis="§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB"}}). Mit anderen Worten müssen Preisanpassungsklauseln so beschaffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung der Erhöhung selbst messen könne ([[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.10.2009&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20320/07 BGH 8.ZV 28.10.2009 VIII ZR 320/07]]). In diesem Fall liegt dies nicht vor, da aus der Formulierung nicht hervorgeht wie genau die Kostensteigerung zu berechnen ist. Da also keine Begrenzung der Anhebung gegeben ist, liegt eine unangemessene Benachteiligung vor.
CategoryEnergierecht
CategoryEnergierecht
Deletions:
Additions:
Für die Wirksamkeit des Vertrages bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt auch einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten eines Energieliefervertrages.
Deletions:
Für die Wirksamkeit des Vertrages bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt auch einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten eines Energieliefervertrages.
Additions:
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Additions:
Der Energieliefervertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Energielieferunternehmen und dem Endverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr.25 EnWG]]. Der Vertrag richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln.
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Für die Wirksamkeit des Vertrages bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt auch einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten eines Energieliefervertrages.
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Für die Wirksamkeit des Vertrages bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt auch einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten eines Energieliefervertrages.
Deletions:
Der Energieliefervertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Energielieferunternehmen und dem Endverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr.25 EnWG]]. Der Vertrag richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Für die Wirksamkeit des Vertrages bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt auch einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten eines Energieliefervertrages.
Additions:
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Additions:
A ist Verbraucher, deshalb sind die Klauseln des Vertrages zwischen A und S am Maßstab der §§ 307 - 309 BGB zu messen. Problematisch ist allerdings, inwiefern auch die §§ 308 und 309 BGB anwendbar sind, weil es sich hier um einen Vertrag der (Energie-)Versorgung i. S. d. {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} handelt. Die Einschränkung des {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} greift jedoch nur dann, wenn sich der Versorger an die StromGVV oder die GasGVV hält, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Damit sind auch die § 308 und {{du przepis="§ 309 BGB"}} uneingeschränkt anwendbar. In diesen Vorschriften findet sich allerdings keine Norm, welche die Verwendung von Preisanpassungsklauseln verbietet.
Deshalb kommt es hier allein darauf an, ob ein Verstoß gegen die Generalklausel des {{du przepis="§ 307 BGB"}} gegeben ist. Im Rahmen des {{du przepis="§ 307 BGB"}} ist zu beachten, dass sich aus der in den AGB verwendeten Klausel keine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner ergibt. Eine unangemessene Benachteiligung besteht, wenn die Bestimmungen einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten des Vertragspartners wahren.
Im Hinblick auf eine Preisanpassungsklausel konkret lässt {{du przepis="§ 307 BGB"}} nach der Rechtsprechung Preisveränderungsklauseln zu, die eindeutig klarstellen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen können und Entlastungen zu Preisreduzierungen. Dabei muss die Pflicht zur Preissenkung explizit herausgestellt sein. In diesem Fall ist aber nicht geregelt, dass Entlastungen auch zu Preisreduzierungen führen können. Es ist nur geregelt, dass im Falle von Erhöhungen zu Kostensteigerungen führen. Des Weiteren wird dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben. Deshalb ist die Preisanpassungsklausel der S rechtlich fragwürdig.
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmungen nicht klar und verständlich sind (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Mit anderen Worten müssen Preisanpassungsklauseln so beschaffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung der Erhöhung selbst messen könne ([[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.10.2009&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20320/07 BGH 8.ZV 28.10.2009 VIII ZR 320/07]]). In diesem Fall liegt dies nicht vor, da aus der Formulierung nicht hervorgeht wie genau die Kostensteigerung zu berechnen ist. Da also keine Begrenzung der Anhebung gegeben ist, liegt eine unangemessene Benachteiligung vor.
Somit ist die Klausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB insgesamt nicht wirksam.
__Ergebnis__
Da die Klausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB unwirksam ist, ist die Klausel gem. {{du przepis="§ 306 BGB"}} nicht bindend, während der Vertrag im Übrigen bestehen bleibt. Aus diesem Grund muss A die Erhöhung nicht zahlen.
Deshalb kommt es hier allein darauf an, ob ein Verstoß gegen die Generalklausel des {{du przepis="§ 307 BGB"}} gegeben ist. Im Rahmen des {{du przepis="§ 307 BGB"}} ist zu beachten, dass sich aus der in den AGB verwendeten Klausel keine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner ergibt. Eine unangemessene Benachteiligung besteht, wenn die Bestimmungen einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten des Vertragspartners wahren.
Im Hinblick auf eine Preisanpassungsklausel konkret lässt {{du przepis="§ 307 BGB"}} nach der Rechtsprechung Preisveränderungsklauseln zu, die eindeutig klarstellen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen können und Entlastungen zu Preisreduzierungen. Dabei muss die Pflicht zur Preissenkung explizit herausgestellt sein. In diesem Fall ist aber nicht geregelt, dass Entlastungen auch zu Preisreduzierungen führen können. Es ist nur geregelt, dass im Falle von Erhöhungen zu Kostensteigerungen führen. Des Weiteren wird dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben. Deshalb ist die Preisanpassungsklausel der S rechtlich fragwürdig.
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmungen nicht klar und verständlich sind (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Mit anderen Worten müssen Preisanpassungsklauseln so beschaffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung der Erhöhung selbst messen könne ([[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.10.2009&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20320/07 BGH 8.ZV 28.10.2009 VIII ZR 320/07]]). In diesem Fall liegt dies nicht vor, da aus der Formulierung nicht hervorgeht wie genau die Kostensteigerung zu berechnen ist. Da also keine Begrenzung der Anhebung gegeben ist, liegt eine unangemessene Benachteiligung vor.
Somit ist die Klausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB insgesamt nicht wirksam.
__Ergebnis__
Da die Klausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB unwirksam ist, ist die Klausel gem. {{du przepis="§ 306 BGB"}} nicht bindend, während der Vertrag im Übrigen bestehen bleibt. Aus diesem Grund muss A die Erhöhung nicht zahlen.
Deletions:
In diesen Vorschriften findet sich allerdings keine Norm, welche die Verwendung von Preisanpassungsklauseln verbietet. Deshalb kommt es hier allein darauf an, ob ein Verstoß gegen die Generalklausel des {{du przepis="§ 307 BGB"}} gegeben ist.
Im Rahmen des {{du przepis="§ 307 BGB"}} ist zu beachten, dass sich aus der in den AGB verwendeten Klausel keine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner ergibt. Eine unangemessene Benachteiligung besteht, wenn die Bestimmungen einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten des Vertragspartners wahren.
Im Hinblick auf eine Preisanpassungsklausel lässt {{du przepis="§ 307 BGB"}} nach der Rechtsprechung Vertragsgestaltungen zu, sofern die Preisveränderungsklausel eindeutig klarstellt, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen können und Entlastungen zu Preisreduzierungen. Dabei muss explizit die Pflicht zur Preissenkung deutlich herausgestellt sein. In diesem Fall ist nicht geregelt, dass Entlastungen auch zu Preisreduzierungen führen können. Es ist nur geregelt, dass im Falle von Erhöhungen zu Kostensteigerungen führen.
Des Weiteren wird dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben.
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmungen nicht klar und verständlich sind. Hier: keine Begrenzung der Anhebung gegeben und somit liegt eine unangemessen Benachteilung vor.
Weiterhin müssen Preisanpassungsklauseln so beschaffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung der Erhöhung selbst messen könne ([[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.10.2009&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20320/07 BGH 8.ZV 28.10.2009 VIII ZR 320/07]]). In diesem Fall liegt dies nicht vor, da aus der Formulierung nicht hervorgeht wie genau die Kostensteigerung zu berechnen ist.
Somit ist die Klausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB nicht wirksam.
Rechtsfolgen
Da die Klausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB unwirksam ist, sind die die AGB`s in dem Energielieferungsvertrag zwischen A und S verboten und gem. §[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__306.html 306]] BGB unwirksam. Daraus resultiert, dass der Vertrag an sich aber bestehen bleibt.
Aus diesem Grund muss A die Erhöhung nicht zahlen.
Additions:
A ist Verbraucher, deshalb sind die Klauseln des Vertrages zwischen A und S am Maßstab der §§ 307 - 309 BGB zu messen. Problematisch ist allerdings, inwiefern auch die §§ 308 und 309 BGB anwendbar sind, weil es sich hier um einen Vertrag der (Energie-)Versorgung i. S. d. {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} handelt. Die Einschränkung des {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} greift jedoch nur dann, wenn sich der Versorger an die StromGVV oder die GasGVV hält, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Damit sind auch die § 308 und {{du przepis="§ 309 BGB"}} uneingeschränkt anwendbar.
In diesen Vorschriften findet sich allerdings keine Norm, welche die Verwendung von Preisanpassungsklauseln verbietet. Deshalb kommt es hier allein darauf an, ob ein Verstoß gegen die Generalklausel des {{du przepis="§ 307 BGB"}} gegeben ist.
Im Rahmen des {{du przepis="§ 307 BGB"}} ist zu beachten, dass sich aus der in den AGB verwendeten Klausel keine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner ergibt. Eine unangemessene Benachteiligung besteht, wenn die Bestimmungen einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten des Vertragspartners wahren.
Im Hinblick auf eine Preisanpassungsklausel lässt {{du przepis="§ 307 BGB"}} nach der Rechtsprechung Vertragsgestaltungen zu, sofern die Preisveränderungsklausel eindeutig klarstellt, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen können und Entlastungen zu Preisreduzierungen. Dabei muss explizit die Pflicht zur Preissenkung deutlich herausgestellt sein. In diesem Fall ist nicht geregelt, dass Entlastungen auch zu Preisreduzierungen führen können. Es ist nur geregelt, dass im Falle von Erhöhungen zu Kostensteigerungen führen.
Des Weiteren wird dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben.
Weiterhin müssen Preisanpassungsklauseln so beschaffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung der Erhöhung selbst messen könne ([[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.10.2009&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20320/07 BGH 8.ZV 28.10.2009 VIII ZR 320/07]]). In diesem Fall liegt dies nicht vor, da aus der Formulierung nicht hervorgeht wie genau die Kostensteigerung zu berechnen ist.
In diesen Vorschriften findet sich allerdings keine Norm, welche die Verwendung von Preisanpassungsklauseln verbietet. Deshalb kommt es hier allein darauf an, ob ein Verstoß gegen die Generalklausel des {{du przepis="§ 307 BGB"}} gegeben ist.
Im Rahmen des {{du przepis="§ 307 BGB"}} ist zu beachten, dass sich aus der in den AGB verwendeten Klausel keine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner ergibt. Eine unangemessene Benachteiligung besteht, wenn die Bestimmungen einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten des Vertragspartners wahren.
Im Hinblick auf eine Preisanpassungsklausel lässt {{du przepis="§ 307 BGB"}} nach der Rechtsprechung Vertragsgestaltungen zu, sofern die Preisveränderungsklausel eindeutig klarstellt, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen können und Entlastungen zu Preisreduzierungen. Dabei muss explizit die Pflicht zur Preissenkung deutlich herausgestellt sein. In diesem Fall ist nicht geregelt, dass Entlastungen auch zu Preisreduzierungen führen können. Es ist nur geregelt, dass im Falle von Erhöhungen zu Kostensteigerungen führen.
Des Weiteren wird dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben.
Weiterhin müssen Preisanpassungsklauseln so beschaffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung der Erhöhung selbst messen könne ([[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.10.2009&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20320/07 BGH 8.ZV 28.10.2009 VIII ZR 320/07]]). In diesem Fall liegt dies nicht vor, da aus der Formulierung nicht hervorgeht wie genau die Kostensteigerung zu berechnen ist.
Deletions:
Der Vertrag an sich muss insgesamt wirksam sein. Wird in diesem Fall unterstellt.
Hier darf kein Verstoß gegen die §§ 307 – 309 BGB vorliegen. Die Inhaltskontrolle darf nicht eingeschränkt sein, was hier der Fall ist. Weiterhin darf die Inhaltskontrolle nicht ausgeschlossen sein. Das ist hier nicht der Fall, da sich die Inhaltskontrolle gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB auf Änderungen bzw. Abweichungen bezieht (zusätzliche Klauseln), e sich nicht um die Bestimmung der Hauptleistungspflicht handelt (Lieferung Strom, Bezahlung Entgelt) und es keine gesetzeswiederholende Klausel ist.
Weiterhin darf bei diesem Punkt die Klausel nicht verboten sein. Gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html 310]] BGB finden die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html 308]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html 309]] BGB keine Anwendung, wenn die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer abweichen. In unserem Fall ist keine Benachteilung, sondern eine Zusatzvereinbarung. Somit liegt kein Verbot ohne Wertungsmöglichkeit und auch kein Verbot mit Wertungsmöglichkeit vor.
Nun ist die Generalklausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB zu prüfen.
Damit die Generalklausel Anwendung findet, muss der Wortlaut der Preisveränderungsklausel eindeutig klarstellen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen können und Entlastungen zu Preisreduzierungen. Dabei muss explizit die Pflicht zur Preissenkung deutlich herausgestellt sein. In diesem Fall ist nicht geregelt, dass Entlastungen auch zu Preisreduzierungen führen können. Es ist nur geregelt, dass im Falle von Erhöhungen zu Kostensteigerungen führen.
Weiterhin müssen Preisanpassungsklauseln so beschaffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung der Erhöhung selbst messen könne ([[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.10.2009&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20320/07 BGH 8.ZV 28.10.2009 VIII ZR 320/07]]). In diesem Fall liegt dies nicht vor, da aus der Formulierung nicht hervorgeht wie hoch die Kostensteigerung ist.
Zuletzt ist zu beachten, dass keine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner besteht. Eine unangemessene Benachteiligung besteht, wenn die Bestimmungen einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten des Vertragspartners wahren, indem sie es an der nötigen Klarheit und Verständlichkeit fehlen lasse. Des Weiteren wird dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben.
Additions:
Ein vertragliches Schuldverhältnis ist konkludent entstanden, da der bestehende Einigungsmangel dadurch ersetzt wird, da ersichtlich ist das A und S sich vertraglich binden wollen. Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht liegt bei S und ist bei Verträgen der Grundversorgung laut aktueller Rechtsprechung generell zu bejahen. Der Leistungsinhalt besteht laut Sachverhalt aus der Grundversorgung des A mit Strom zu 30 € pro Monat. Auch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung der Preisanpassung ist anzunehmen. Fraglich ist hier, ob S im Rahmen seines Ermessensspielraums gehandelt hat. Somit hängt eine Zahlungsverpflichtung des A davon ab, ob die Preisanpassung im Rahmen der Billigkeit erfolgt ist. S kann die Zahlung der Erhöhung verweigern, wenn eine Überprüfung der Abschlagserhöhung durch Kosten- und Gewinnkontrolle, Vergleichsmarktmodell oder Offenlegung der Kalkulation ergeben hat, dass die Preisanpassung unbillig ist. S sollte somit vorerst eine Überprüfung der Erhöhung fordern.
Der zwischen dem Versorger und A geschlossene Vertrag ist ein Sondervertrag, weshalb die gesetzlichen Regelungen der StromGVV zumindest keine automatische Anwendung finden. Die Bestimmungen, die im Vertrag enthalten sind, müssen den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln entsprechen. Sofern die Preisanpassungsklausel zwischen S und A individuell ausgehandelt wurde (was bei einem Einzelvertrag eines Einzelkunden sehr unwahrscheinlich ist), können die Parteien grundsätzlich vereinbaren, was sie wollen.
Da A aber laut Sachverhalt rein privat und damit als Verbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 13 BGB"}} auftritt und davon auszugehen ist, dass die Preisanpassungsklausel der S für den Vertrag vorformuliert (gem. {{du przepis="§ 305 Abs. 1 BGB"}} nicht im Einzelnen ausgehandelt) war, ist die Klausel an den §§ 305 ff. BGB zu messen. Sie ist für A nur dann verbindlich, wenn sie (a) richtig in den Vertrag aufgenommen wurde und (b) wirksam gem. §§ 307 - 309 BGB ist.
((3)) Klausel in Vertrag aufgenommen?
Da A Verbraucher ist, müssen die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 305 Abs. 2 BGB"}} erfüllt sein. Dem A waren die Klauseln wohl bekannt. Im Übrigen fehlen im Sachverhalt Anhaltspunkte dafür, inwiefern dem A Kenntnisnahme aller Klausel möglich war. Sofern ausgegangen werden kann, dass A die AGB ausgehändigt bekam oder in sonstiger Weise zur Kenntnis nehmen konnte, ist von ordnungsgemäßer Einbeziehung der AGB in den Vertrag auszugehen.
((3)) Klausel wirksam?
Da wir uns hier bei Verträgen mit Verbrauchern befinden, gelten die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html 308]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html 309]] BGB.
Hier darf kein Verstoß gegen die §§ 307 – 309 BGB vorliegen. Die Inhaltskontrolle darf nicht eingeschränkt sein, was hier der Fall ist. Weiterhin darf die Inhaltskontrolle nicht ausgeschlossen sein. Das ist hier nicht der Fall, da sich die Inhaltskontrolle gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB auf Änderungen bzw. Abweichungen bezieht (zusätzliche Klauseln), e sich nicht um die Bestimmung der Hauptleistungspflicht handelt (Lieferung Strom, Bezahlung Entgelt) und es keine gesetzeswiederholende Klausel ist.
Weiterhin darf bei diesem Punkt die Klausel nicht verboten sein. Gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html 310]] BGB finden die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html 308]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html 309]] BGB keine Anwendung, wenn die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer abweichen. In unserem Fall ist keine Benachteilung, sondern eine Zusatzvereinbarung. Somit liegt kein Verbot ohne Wertungsmöglichkeit und auch kein Verbot mit Wertungsmöglichkeit vor.
Nun ist die Generalklausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB zu prüfen.
Damit die Generalklausel Anwendung findet, muss der Wortlaut der Preisveränderungsklausel eindeutig klarstellen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen können und Entlastungen zu Preisreduzierungen. Dabei muss explizit die Pflicht zur Preissenkung deutlich herausgestellt sein. In diesem Fall ist nicht geregelt, dass Entlastungen auch zu Preisreduzierungen führen können. Es ist nur geregelt, dass im Falle von Erhöhungen zu Kostensteigerungen führen.
Weiterhin müssen Preisanpassungsklauseln so beschaffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung der Erhöhung selbst messen könne ([[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.10.2009&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20320/07 BGH 8.ZV 28.10.2009 VIII ZR 320/07]]). In diesem Fall liegt dies nicht vor, da aus der Formulierung nicht hervorgeht wie hoch die Kostensteigerung ist.
Zuletzt ist zu beachten, dass keine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner besteht. Eine unangemessene Benachteiligung besteht, wenn die Bestimmungen einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten des Vertragspartners wahren, indem sie es an der nötigen Klarheit und Verständlichkeit fehlen lasse. Des Weiteren wird dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben.
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmungen nicht klar und verständlich sind. Hier: keine Begrenzung der Anhebung gegeben und somit liegt eine unangemessen Benachteilung vor.
Somit ist die Klausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB nicht wirksam.
Der zwischen dem Versorger und A geschlossene Vertrag ist ein Sondervertrag, weshalb die gesetzlichen Regelungen der StromGVV zumindest keine automatische Anwendung finden. Die Bestimmungen, die im Vertrag enthalten sind, müssen den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln entsprechen. Sofern die Preisanpassungsklausel zwischen S und A individuell ausgehandelt wurde (was bei einem Einzelvertrag eines Einzelkunden sehr unwahrscheinlich ist), können die Parteien grundsätzlich vereinbaren, was sie wollen.
Da A aber laut Sachverhalt rein privat und damit als Verbraucher i. S. d. {{du przepis="§ 13 BGB"}} auftritt und davon auszugehen ist, dass die Preisanpassungsklausel der S für den Vertrag vorformuliert (gem. {{du przepis="§ 305 Abs. 1 BGB"}} nicht im Einzelnen ausgehandelt) war, ist die Klausel an den §§ 305 ff. BGB zu messen. Sie ist für A nur dann verbindlich, wenn sie (a) richtig in den Vertrag aufgenommen wurde und (b) wirksam gem. §§ 307 - 309 BGB ist.
((3)) Klausel in Vertrag aufgenommen?
Da A Verbraucher ist, müssen die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 305 Abs. 2 BGB"}} erfüllt sein. Dem A waren die Klauseln wohl bekannt. Im Übrigen fehlen im Sachverhalt Anhaltspunkte dafür, inwiefern dem A Kenntnisnahme aller Klausel möglich war. Sofern ausgegangen werden kann, dass A die AGB ausgehändigt bekam oder in sonstiger Weise zur Kenntnis nehmen konnte, ist von ordnungsgemäßer Einbeziehung der AGB in den Vertrag auszugehen.
((3)) Klausel wirksam?
Da wir uns hier bei Verträgen mit Verbrauchern befinden, gelten die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html 308]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html 309]] BGB.
Hier darf kein Verstoß gegen die §§ 307 – 309 BGB vorliegen. Die Inhaltskontrolle darf nicht eingeschränkt sein, was hier der Fall ist. Weiterhin darf die Inhaltskontrolle nicht ausgeschlossen sein. Das ist hier nicht der Fall, da sich die Inhaltskontrolle gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB auf Änderungen bzw. Abweichungen bezieht (zusätzliche Klauseln), e sich nicht um die Bestimmung der Hauptleistungspflicht handelt (Lieferung Strom, Bezahlung Entgelt) und es keine gesetzeswiederholende Klausel ist.
Weiterhin darf bei diesem Punkt die Klausel nicht verboten sein. Gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html 310]] BGB finden die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html 308]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html 309]] BGB keine Anwendung, wenn die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer abweichen. In unserem Fall ist keine Benachteilung, sondern eine Zusatzvereinbarung. Somit liegt kein Verbot ohne Wertungsmöglichkeit und auch kein Verbot mit Wertungsmöglichkeit vor.
Nun ist die Generalklausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB zu prüfen.
Damit die Generalklausel Anwendung findet, muss der Wortlaut der Preisveränderungsklausel eindeutig klarstellen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen können und Entlastungen zu Preisreduzierungen. Dabei muss explizit die Pflicht zur Preissenkung deutlich herausgestellt sein. In diesem Fall ist nicht geregelt, dass Entlastungen auch zu Preisreduzierungen führen können. Es ist nur geregelt, dass im Falle von Erhöhungen zu Kostensteigerungen führen.
Weiterhin müssen Preisanpassungsklauseln so beschaffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung der Erhöhung selbst messen könne ([[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.10.2009&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20320/07 BGH 8.ZV 28.10.2009 VIII ZR 320/07]]). In diesem Fall liegt dies nicht vor, da aus der Formulierung nicht hervorgeht wie hoch die Kostensteigerung ist.
Zuletzt ist zu beachten, dass keine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner besteht. Eine unangemessene Benachteiligung besteht, wenn die Bestimmungen einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten des Vertragspartners wahren, indem sie es an der nötigen Klarheit und Verständlichkeit fehlen lasse. Des Weiteren wird dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben.
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmungen nicht klar und verständlich sind. Hier: keine Begrenzung der Anhebung gegeben und somit liegt eine unangemessen Benachteilung vor.
Somit ist die Klausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB nicht wirksam.
Deletions:
//Sind AGB`s anwendbar?//
Sie sind anwendbar, wenn §[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html 305 I]] BGB Anwendung findet. Es müssen Vertragsbedingungen sein, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden. Bei Verbrauchern können sie auch auf einen Vertrag angewendet werden. Weiterhin dürfen sie nicht nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html 310 IV]] BGB ausgeschlossen sein.
HIER: alles Voraussetzungen für die Anwendbarkeit gegeben.
//Klausel in Vertrag aufgenommen?//
Hier befinden wir uns bei Verträgen mit Verbrauchern. A muss deshalb Verbraucher sein, was er auch ist. Weiterhin liegt in diesem Fall kein Arbeitsvertrag vor. Die AGB`s wurden gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html 305 II]] BGB einbezogen, da A die Klauseln kannte, welche aufgenommen werden sollten. Diese Einbeziehung ist auch nicht ausgeschlossen.
//Klausel wirksam?//
Da wir uns hier bei Verträgen mit Verbrauchern befinden, gelten die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html 308]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html 309]] BGB.
Hier darf kein Verstoß gegen die §§ 307 – 309 BGB vorliegen. Die Inhaltskontrolle darf nicht eingeschränkt sein, was hier der Fall ist. Weiterhin darf die Inhaltskontrolle nicht ausgeschlossen sein. Das ist hier nicht der Fall, da sich die Inhaltskontrolle gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB auf Änderungen bzw. Abweichungen bezieht (zusätzliche Klauseln), e sich nicht um die Bestimmung der Hauptleistungspflicht handelt (Lieferung Strom, Bezahlung Entgelt) und es keine gesetzeswiederholende Klausel ist.
Weiterhin darf bei diesem Punkt die Klausel nicht verboten sein. Gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html 310]] BGB finden die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html 308]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html 309]] BGB keine Anwendung, wenn die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer abweichen. In unserem Fall ist keine Benachteilung, sondern eine Zusatzvereinbarung. Somit liegt kein Verbot ohne Wertungsmöglichkeit und auch kein Verbot mit Wertungsmöglichkeit vor.
Nun ist die Generalklausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB zu prüfen.
Damit die Generalklausel Anwendung findet, muss der Wortlaut der Preisveränderungsklausel eindeutig klarstellen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen können und Entlastungen zu Preisreduzierungen. Dabei muss explizit die Pflicht zur Preissenkung deutlich herausgestellt sein. In diesem Fall ist nicht geregelt, dass Entlastungen auch zu Preisreduzierungen führen können. Es ist nur geregelt, dass im Falle von Erhöhungen zu Kostensteigerungen führen.
Weiterhin müssen Preisanpassungsklauseln so beschaffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung der Erhöhung selbst messen könne ([[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.10.2009&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20320/07 BGH 8.ZV 28.10.2009 VIII ZR 320/07]]). In diesem Fall liegt dies nicht vor, da aus der Formulierung nicht hervorgeht wie hoch die Kostensteigerung ist.
Zuletzt ist zu beachten, dass keine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner besteht. Eine unangemessene Benachteiligung besteht, wenn die Bestimmungen einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten des Vertragspartners wahren, indem sie es an der nötigen Klarheit und Verständlichkeit fehlen lasse. Des Weiteren wird dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben.
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmungen nicht klar und verständlich sind. Hier: keine Begrenzung der Anhebung gegeben und somit liegt eine unangemessen Benachteilung vor.
Somit ist die Klausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB nicht wirksam.
Additions:
Hier befinden wir uns bei Verträgen mit Verbrauchern. A muss deshalb Verbraucher sein, was er auch ist. Weiterhin liegt in diesem Fall kein Arbeitsvertrag vor. Die AGB`s wurden gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html 305 II]] BGB einbezogen, da A die Klauseln kannte, welche aufgenommen werden sollten. Diese Einbeziehung ist auch nicht ausgeschlossen.
Deletions:
Hier befinden wir uns bei Verträgen mit Verbrauchern. A muss deshalb Verbraucher sein, was er auch ist. Weiterhin liegt in diesem Fall kein Arbeitsvertrag vor. Die AGB`s wurden gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html 305 II]] BGB einbezogen, da A die Klauseln kannte, welche aufgenommen werden sollten. Diese Einbeziehung ist auch nicht ausgeschlossen.
////
Additions:
== Frage zu 1: Kann er Zahlung des höheren Preises verweigern, ohne Sanktionen zu befürchten? Wie sollte er sich verhalten? ==
== Frage zu 2: Kann A in diesem Fall Zahlung des höheren Preises verweigern? ==
((2)) Antwort zu 1:
Ein vertragliches Schuldverhältnis ist konkludent entstanden, da der bestehende Einigungsmangel dadurch ersetzt wird, da ersichtlich ist das A und S sich vertraglich binden wollen. Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht liegt bei S und ist bei Verträgen der Grundversorgung laut aktueller Rechtsprechung generell zu bejahen. Der Leistungsinhalt besteht laut Sachverhalt aus der Grundversorgung des A mit Strom zu 30 € pro Monat. Auch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung der Preisanpassung ist anzunehmen. Fraglich ist hier, ob S im Rahmen seines Ermessensspielraums gehandelt hat. Somit hängt eine Zahlungsverpflichtung des A davon ab, ob die Preisanpassung im Rahmen der Billigkeit erfolgt ist. S kann die Zahlung der Erhöhung verweigern, wenn eine Überprüfung der Abschlagserhöhung durch Kosten- und Gewinnkontrolle, Vergleichsmarktmodell oder Offenlegung der Kalkulation ergeben hat, dass die Preisanpassung Unbillig ist. S sollte somit vorerst eine Überprüfung der Erhöhung fordern.
((2)) Antwort zu 2:
//Sind AGB`s anwendbar?//
Sie sind anwendbar, wenn §[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html 305 I]] BGB Anwendung findet. Es müssen Vertragsbedingungen sein, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden. Bei Verbrauchern können sie auch auf einen Vertrag angewendet werden. Weiterhin dürfen sie nicht nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html 310 IV]] BGB ausgeschlossen sein.
HIER: alles Voraussetzungen für die Anwendbarkeit gegeben.
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//Klausel in Vertrag aufgenommen?//
Hier befinden wir uns bei Verträgen mit Verbrauchern. A muss deshalb Verbraucher sein, was er auch ist. Weiterhin liegt in diesem Fall kein Arbeitsvertrag vor. Die AGB`s wurden gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html 305 II]] BGB einbezogen, da A die Klauseln kannte, welche aufgenommen werden sollten. Diese Einbeziehung ist auch nicht ausgeschlossen.
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//Klausel wirksam?//
Da wir uns hier bei Verträgen mit Verbrauchern befinden, gelten die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html 308]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html 309]] BGB.
Der Vertrag an sich muss insgesamt wirksam sein. Wird in diesem Fall unterstellt.
Hier darf kein Verstoß gegen die §§ 307 – 309 BGB vorliegen. Die Inhaltskontrolle darf nicht eingeschränkt sein, was hier der Fall ist. Weiterhin darf die Inhaltskontrolle nicht ausgeschlossen sein. Das ist hier nicht der Fall, da sich die Inhaltskontrolle gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB auf Änderungen bzw. Abweichungen bezieht (zusätzliche Klauseln), e sich nicht um die Bestimmung der Hauptleistungspflicht handelt (Lieferung Strom, Bezahlung Entgelt) und es keine gesetzeswiederholende Klausel ist.
Weiterhin darf bei diesem Punkt die Klausel nicht verboten sein. Gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html 310]] BGB finden die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html 308]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html 309]] BGB keine Anwendung, wenn die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer abweichen. In unserem Fall ist keine Benachteilung, sondern eine Zusatzvereinbarung. Somit liegt kein Verbot ohne Wertungsmöglichkeit und auch kein Verbot mit Wertungsmöglichkeit vor.
Nun ist die Generalklausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB zu prüfen.
Damit die Generalklausel Anwendung findet, muss der Wortlaut der Preisveränderungsklausel eindeutig klarstellen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen können und Entlastungen zu Preisreduzierungen. Dabei muss explizit die Pflicht zur Preissenkung deutlich herausgestellt sein. In diesem Fall ist nicht geregelt, dass Entlastungen auch zu Preisreduzierungen führen können. Es ist nur geregelt, dass im Falle von Erhöhungen zu Kostensteigerungen führen.
Weiterhin müssen Preisanpassungsklauseln so beschaffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung der Erhöhung selbst messen könne ([[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.10.2009&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20320/07 BGH 8.ZV 28.10.2009 VIII ZR 320/07]]). In diesem Fall liegt dies nicht vor, da aus der Formulierung nicht hervorgeht wie hoch die Kostensteigerung ist.
Zuletzt ist zu beachten, dass keine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner besteht. Eine unangemessene Benachteiligung besteht, wenn die Bestimmungen einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten des Vertragspartners wahren, indem sie es an der nötigen Klarheit und Verständlichkeit fehlen lasse. Des Weiteren wird dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben.
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmungen nicht klar und verständlich sind. Hier: keine Begrenzung der Anhebung gegeben und somit liegt eine unangemessen Benachteilung vor.
Somit ist die Klausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB nicht wirksam.
Rechtsfolgen
Da die Klausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB unwirksam ist, sind die die AGB`s in dem Energielieferungsvertrag zwischen A und S verboten und gem. §[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__306.html 306]] BGB unwirksam. Daraus resultiert, dass der Vertrag an sich aber bestehen bleibt.
Aus diesem Grund muss A die Erhöhung nicht zahlen.
== Frage zu 2: Kann A in diesem Fall Zahlung des höheren Preises verweigern? ==
((2)) Antwort zu 1:
Ein vertragliches Schuldverhältnis ist konkludent entstanden, da der bestehende Einigungsmangel dadurch ersetzt wird, da ersichtlich ist das A und S sich vertraglich binden wollen. Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht liegt bei S und ist bei Verträgen der Grundversorgung laut aktueller Rechtsprechung generell zu bejahen. Der Leistungsinhalt besteht laut Sachverhalt aus der Grundversorgung des A mit Strom zu 30 € pro Monat. Auch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung der Preisanpassung ist anzunehmen. Fraglich ist hier, ob S im Rahmen seines Ermessensspielraums gehandelt hat. Somit hängt eine Zahlungsverpflichtung des A davon ab, ob die Preisanpassung im Rahmen der Billigkeit erfolgt ist. S kann die Zahlung der Erhöhung verweigern, wenn eine Überprüfung der Abschlagserhöhung durch Kosten- und Gewinnkontrolle, Vergleichsmarktmodell oder Offenlegung der Kalkulation ergeben hat, dass die Preisanpassung Unbillig ist. S sollte somit vorerst eine Überprüfung der Erhöhung fordern.
((2)) Antwort zu 2:
//Sind AGB`s anwendbar?//
Sie sind anwendbar, wenn §[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html 305 I]] BGB Anwendung findet. Es müssen Vertragsbedingungen sein, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden. Bei Verbrauchern können sie auch auf einen Vertrag angewendet werden. Weiterhin dürfen sie nicht nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html 310 IV]] BGB ausgeschlossen sein.
HIER: alles Voraussetzungen für die Anwendbarkeit gegeben.
////
//Klausel in Vertrag aufgenommen?//
Hier befinden wir uns bei Verträgen mit Verbrauchern. A muss deshalb Verbraucher sein, was er auch ist. Weiterhin liegt in diesem Fall kein Arbeitsvertrag vor. Die AGB`s wurden gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html 305 II]] BGB einbezogen, da A die Klauseln kannte, welche aufgenommen werden sollten. Diese Einbeziehung ist auch nicht ausgeschlossen.
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//Klausel wirksam?//
Da wir uns hier bei Verträgen mit Verbrauchern befinden, gelten die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html 308]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html 309]] BGB.
Der Vertrag an sich muss insgesamt wirksam sein. Wird in diesem Fall unterstellt.
Hier darf kein Verstoß gegen die §§ 307 – 309 BGB vorliegen. Die Inhaltskontrolle darf nicht eingeschränkt sein, was hier der Fall ist. Weiterhin darf die Inhaltskontrolle nicht ausgeschlossen sein. Das ist hier nicht der Fall, da sich die Inhaltskontrolle gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB auf Änderungen bzw. Abweichungen bezieht (zusätzliche Klauseln), e sich nicht um die Bestimmung der Hauptleistungspflicht handelt (Lieferung Strom, Bezahlung Entgelt) und es keine gesetzeswiederholende Klausel ist.
Weiterhin darf bei diesem Punkt die Klausel nicht verboten sein. Gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html 310]] BGB finden die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html 308]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html 309]] BGB keine Anwendung, wenn die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer abweichen. In unserem Fall ist keine Benachteilung, sondern eine Zusatzvereinbarung. Somit liegt kein Verbot ohne Wertungsmöglichkeit und auch kein Verbot mit Wertungsmöglichkeit vor.
Nun ist die Generalklausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB zu prüfen.
Damit die Generalklausel Anwendung findet, muss der Wortlaut der Preisveränderungsklausel eindeutig klarstellen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen können und Entlastungen zu Preisreduzierungen. Dabei muss explizit die Pflicht zur Preissenkung deutlich herausgestellt sein. In diesem Fall ist nicht geregelt, dass Entlastungen auch zu Preisreduzierungen führen können. Es ist nur geregelt, dass im Falle von Erhöhungen zu Kostensteigerungen führen.
Weiterhin müssen Preisanpassungsklauseln so beschaffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung der Erhöhung selbst messen könne ([[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.10.2009&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20320/07 BGH 8.ZV 28.10.2009 VIII ZR 320/07]]). In diesem Fall liegt dies nicht vor, da aus der Formulierung nicht hervorgeht wie hoch die Kostensteigerung ist.
Zuletzt ist zu beachten, dass keine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner besteht. Eine unangemessene Benachteiligung besteht, wenn die Bestimmungen einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten des Vertragspartners wahren, indem sie es an der nötigen Klarheit und Verständlichkeit fehlen lasse. Des Weiteren wird dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben.
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmungen nicht klar und verständlich sind. Hier: keine Begrenzung der Anhebung gegeben und somit liegt eine unangemessen Benachteilung vor.
Somit ist die Klausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB nicht wirksam.
Rechtsfolgen
Da die Klausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB unwirksam ist, sind die die AGB`s in dem Energielieferungsvertrag zwischen A und S verboten und gem. §[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__306.html 306]] BGB unwirksam. Daraus resultiert, dass der Vertrag an sich aber bestehen bleibt.
Aus diesem Grund muss A die Erhöhung nicht zahlen.
Deletions:
**Kann er Zahlung des höheren Preises verweigern, ohne Sanktionen zu befürchten? Wie sollte er sich verhalten?**
Ein vertragliches Schuldverhältnis ist konkludent entstanden, da der bestehende Einigungsmangel dadurch ersetzt wird, da ersichtlich ist das A und S sich vertraglich binden wollen. Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht liegt bei S und ist bei Verträgen der Grundversorgung laut aktueller Rechtsprechung generell zu bejahen. Der Leistungsinhalt besteht laut Sachverhalt aus der Grundversorgung des A mit Strom zu 30 € pro Monat. Auch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung der Preisanpassung ist anzunehmen. Fraglich ist hier, ob S im Rahmen seines Ermessensspielraums gehandelt hat. Somit hängt eine Zahlungsverpflichtung des A davon ab, ob die Preisanpassung im Rahmen der Billigkeit erfolgt ist. S kann die Zahlung der Erhöhung verweigern, wenn eine Überprüfung der Abschlagserhöhung durch Kosten- und Gewinnkontrolle, Vergleichsmarktmodell oder Offenlegung der Kalkulation ergeben hat, dass die Preisanpassung Unbillig ist. S sollte somit vorerst eine Überprüfung der Erhöhung fordern.
== Frage: ==
**Kann A in diesem Fall Zahlung des höheren Preises verweigern?**
//Sind AGB`s anwendbar?//
Sie sind anwendbar, wenn §[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html 305 I]] BGB Anwendung findet. Es müssen Vertragsbedingungen sein, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden. Bei Verbrauchern können sie auch auf einen Vertrag angewendet werden. Weiterhin dürfen sie nicht nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html 310 IV]] BGB ausgeschlossen sein.
HIER: alles Voraussetzungen für die Anwendbarkeit gegeben.
////
//Klausel in Vertrag aufgenommen?//
Hier befinden wir uns bei Verträgen mit Verbrauchern. A muss deshalb Verbraucher sein, was er auch ist. Weiterhin liegt in diesem Fall kein Arbeitsvertrag vor. Die AGB`s wurden gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html 305 II]] BGB einbezogen, da A die Klauseln kannte, welche aufgenommen werden sollten. Diese Einbeziehung ist auch nicht ausgeschlossen.
////
//Klausel wirksam?//
Da wir uns hier bei Verträgen mit Verbrauchern befinden, gelten die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html 308]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html 309]] BGB.
Der Vertrag an sich muss insgesamt wirksam sein. Wird in diesem Fall unterstellt.
Hier darf kein Verstoß gegen die §§ 307 – 309 BGB vorliegen. Die Inhaltskontrolle darf nicht eingeschränkt sein, was hier der Fall ist. Weiterhin darf die Inhaltskontrolle nicht ausgeschlossen sein. Das ist hier nicht der Fall, da sich die Inhaltskontrolle gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB auf Änderungen bzw. Abweichungen bezieht (zusätzliche Klauseln), e sich nicht um die Bestimmung der Hauptleistungspflicht handelt (Lieferung Strom, Bezahlung Entgelt) und es keine gesetzeswiederholende Klausel ist.
Weiterhin darf bei diesem Punkt die Klausel nicht verboten sein. Gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html 310]] BGB finden die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html 308]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html 309]] BGB keine Anwendung, wenn die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer abweichen. In unserem Fall ist keine Benachteilung, sondern eine Zusatzvereinbarung. Somit liegt kein Verbot ohne Wertungsmöglichkeit und auch kein Verbot mit Wertungsmöglichkeit vor.
Nun ist die Generalklausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB zu prüfen.
Damit die Generalklausel Anwendung findet, muss der Wortlaut der Preisveränderungsklausel eindeutig klarstellen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen können und Entlastungen zu Preisreduzierungen. Dabei muss explizit die Pflicht zur Preissenkung deutlich herausgestellt sein. In diesem Fall ist nicht geregelt, dass Entlastungen auch zu Preisreduzierungen führen können. Es ist nur geregelt, dass im Falle von Erhöhungen zu Kostensteigerungen führen.
Weiterhin müssen Preisanpassungsklauseln so beschaffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung der Erhöhung selbst messen könne ([[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.10.2009&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20320/07 BGH 8.ZV 28.10.2009 VIII ZR 320/07]]). In diesem Fall liegt dies nicht vor, da aus der Formulierung nicht hervorgeht wie hoch die Kostensteigerung ist.
Zuletzt ist zu beachten, dass keine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner besteht. Eine unangemessene Benachteiligung besteht, wenn die Bestimmungen einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten des Vertragspartners wahren, indem sie es an der nötigen Klarheit und Verständlichkeit fehlen lasse. Des Weiteren wird dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben.
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmungen nicht klar und verständlich sind. Hier: keine Begrenzung der Anhebung gegeben und somit liegt eine unangemessen Benachteilung vor.
Somit ist die Klausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB nicht wirksam.
Rechtsfolgen
Da die Klausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB unwirksam ist, sind die die AGB`s in dem Energielieferungsvertrag zwischen A und S verboten und gem. §[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__306.html 306]] BGB unwirksam. Daraus resultiert, dass der Vertrag an sich aber bestehen bleibt.
Aus diesem Grund muss A die Erhöhung nicht zahlen.
Additions:
Damit die Preisanpassung aufgrund einer AGB-Klausel angepasst werden darf (sofern also §§ 305 ff. BGB anwendbar sind - also wenn eine vorformulierte Klausel vorliegt), müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die jeweilige Klausel muss in den Vertrag entsprechend {{du przepis="§ 305 Abs. 2 BGB"}} aufgenommen werden
2. Die Klausel muss nach Maßgabe der §§ 307 - 309 BGB wirksam sein
1. Die jeweilige Klausel muss in den Vertrag entsprechend {{du przepis="§ 305 Abs. 2 BGB"}} aufgenommen werden
2. Die Klausel muss nach Maßgabe der §§ 307 - 309 BGB wirksam sein
Deletions:
1. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB
Damit die AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden, müssen die §§ 305 ff. BGB anwendbar sein.
2. Klausel in den Vertrag aufgenommen
3. Klausel wirksam
4. Klausel richtig ausgelegt
== Frage: ==****
Additions:
Für die Verträge über die Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet. Diese Versorgung muss zu allgemeinen Bedingungen und Preisen geschehen. Die Verträge können schriftlich, konkludent oder allein durch Bezug der Energie geschlossen werden.
Zur Wahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung (Gebot der wirtschaftlichen Vernunft) enthalten langfristige Lieferverträge einseitige Leistungsbestimmungsrechte gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} und Preisanpassungsklauseln.
Damit ein Energielieferverhältnis der Kontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} unterliegt, muss ein wirksames Schuldverhältnis vorliegen. Dieses setzt voraus, dass die Leistung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Hinreichend bestimmt ist die Leistung, wenn einer Person oder einem Dritten ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird. Fehlt die Einigung über die Leistung, lässt [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] einen wirksamen Vertrag auch dann zustande kommen, wenn die Parteien sich darauf verständigt haben, dass die geschuldete Leistung nach Vertragsschluss durch eine Partei festgelegt wird. Die Bestimmbarkeit der Leistung ist in diesem Fall aufgrund des eingeräumten Bestimmungsrechts zu bejahen. Soll die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten erfolgen, greifen die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__317.html 317]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__318.html 318]] und [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__319.html 319]] zur Leistungsbestimmung. Die Auslegungsregel des [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__316.html § 316 BGB]] greift hingegen, wenn keine bestimmungsberechtigte Person festgelegt worden ist.
Die Parteien müssen sich aber in jedem Fall erkennbar (trotz Einigungsmangel) über den Leistungsinhalt vertraglich binden wollen, eine bloße faktische Befugnis zur Leistungsbestimmung durch eine Partei bildet keinen Fall des Bestimmungsrechts gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}}. Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Festlegung der bestimmungsberechtigten Person kann nach den §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__133.html 133]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__157.html 157]] BGB erfolgen, dies setzt jedoch auch einen erkennbaren Bindungswillen der Parteien über den Leistungsinhalt voraus. Soll die Leistungsbestimmung durch einen Drittbegünstigten erfolgen, greifen die Regeln des {{du przepis="§ 328 BGB"}}.
Desweiteren muss der Leistungsinhalt oder die Leistungsmodalitäten unbestimmt sein, damit eine Kontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} möglich ist. Also kommt die Anwendung des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt nur dann in Betracht, wenn das Leistungsbestimmungsrecht durch eine Partei (in der der Regel das Versorgungsunternehmen) durch Bestimmung des Anfangspreises oder bei einseitiger Preisanpassung ausgeübt wird.
Eine analoge Anwendung des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt in Fällen in Betracht, wenn dem Vertragspartner eine Monopolstellung zukommt und der Kunde somit keine Wechselmöglichkeit hat. Da der Wettbewerb in Deutschland im Strombereich mittlerweile weit fortgeschritten ist, kann eine Monopolstellung in der Regel nur bei Gasversorgungsunternehmen angenommen werden. Nach aktueller Rechtsprechung findet {{du przepis="§ 315 BGB"}} dennoch auf alle Versorgungsunternehmen der Daseinsvorsorge Anwendung.
Eine Kontrolle der Billigkeit einer Preisanpassung nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} kommt nicht in Betracht, wenn der Vertrag eine Preisanpassungsklausel enthält, welche keinen Ermessensspielraum zulässt. Dies ist der Fall bei einer automatische Preisanpassung aufgrund Wertsicherungs-, Spannen- oder Preisgleitklauseln, da die Berechnungsfaktoren hier so bestimmt sind, dass der geänderte Preis der tatsächlichen Höhe nach vorgegeben ist. Auch wenn der Preis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden einvernehmlich festgelegt ist, greift {{du przepis="§ 315 BGB"}} nicht.
((3)) Kontrollmaßstab
Die Kontrollfunktion des {{du przepis="§ 315 BGB"}} will die nichtbestimmungsberechtigte Partei vor einem Missbrauch der Gestaltungsfreiheit der bestimmungsberechtigten Partei schützen und richtet sich hierbei nach dem Ansatz des billigen Ermessens. Dabei definiert sich die Billigkeit an der Sachgerechtigkeit als Gegensatz zur Sittenwidrigkeit i. S. d. {{du przepis="§ 138 BGB"}}. Somit ist die Billigkeit gewahrt, wenn die Preisanpassung nach allgemeiner Verkehrsanschauung angemessen und gerecht ist.
Die Überprüfung der Billigkeit kann in unterschiedlichen Verfahren erfolgen. Die //erste Überprüfungsmethode// ist die Kosten- und Gewinnkontrolle. Danach werden alle anfallenden Kosten des Versorgungsunternehmens berechnet und eine angemessene Gewinnmarge aufgeschlagen. Desweiteren kann die Billigkeit mit Hilfe eines Vergleichsmarktmodells überprüft werden. Dieses besagt, dass die Billigkeit gewahrt ist, wenn die Preise des zu überprüfenden Versorgungsunternehmens nicht wesentlich von denen anderer Versorgungsunternehmen in der Region abweichen. Eine weitere Möglichkeit zur Überprüfung der Kosten und Berechnung der Gewinnmarge besteht in der Offenlegung der Kalkulation des Versorgungsunternehmens. Diese darf jedoch nur unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und unter Richterlicher Kontrolle erfolgen. Der BGH tendiert zu einer Kombination aus allen drei Modellen.
((3)) Fallgruppen
Die Billigkeit ist insbesondere dann gewahrt, wenn gestiegene Bezugskosten nur an den Endverbraucher weitergegeben werden, wenn sie nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden können.
Weiterhin darf eine erhöhte Belastung nicht vollständig an die Haushalte weitergegeben werden, wenn eine Entlastung der Kosten nur teilweise beachtet wird.
Es entspricht nicht der Billigkeit, wenn eine Kostensteigerung sehr schnell an den Endverbraucher weitergegeben wird aber eine Kostensenkung erst wesentlich später in der Kalkulation Berücksichtigung findet.
((3)) Rechtsfolgen des Verstoßes
Bei einer Unbilligkeit der bisherigen Leistung wird die bis dahin unverbindliche Bestimmung mit Rechtskraft der Entscheidung unwirksam. An ihre Stelle tritt eine durch das Gericht neu getroffene Leistungsbestimmung, welche als Leistungsbefehl bezeichnet wird. Dieser regelt den Leistungsinhalt des Vertrages zwischen den Parteien neu und die vorher bestimmungsberechtigte Partei verliert mit Rechtskraft des Urteils ihr Leistungsbestimmungsrecht.
((2)) Die AGB bei Energielieferveträgen
Besteht ein Sondervertrag zwischen dem EVU und dem Abnehmer, kann sich das EVU nicht auf das gesetzliche Preisbestimmungsrecht nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__5.html 5 II StromGVV]] stützen. Deshalb muss das Leistungsbestimmungsrecht vertraglich geregelt werden. In seltenen Fällen wird eine Individualvereinbarung getroffen. Viel häufiger werden aus diesem Grund die AGB zum Vertragsinhalt.
Die Billigkeitsprüfung gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} findet nur Anwendung bei Sonderverträgen, wenn der Vertrag dafür Lücken lässt.
Zur Wahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung (Gebot der wirtschaftlichen Vernunft) enthalten langfristige Lieferverträge einseitige Leistungsbestimmungsrechte gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} und Preisanpassungsklauseln.
Damit ein Energielieferverhältnis der Kontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} unterliegt, muss ein wirksames Schuldverhältnis vorliegen. Dieses setzt voraus, dass die Leistung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Hinreichend bestimmt ist die Leistung, wenn einer Person oder einem Dritten ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird. Fehlt die Einigung über die Leistung, lässt [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] einen wirksamen Vertrag auch dann zustande kommen, wenn die Parteien sich darauf verständigt haben, dass die geschuldete Leistung nach Vertragsschluss durch eine Partei festgelegt wird. Die Bestimmbarkeit der Leistung ist in diesem Fall aufgrund des eingeräumten Bestimmungsrechts zu bejahen. Soll die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten erfolgen, greifen die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__317.html 317]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__318.html 318]] und [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__319.html 319]] zur Leistungsbestimmung. Die Auslegungsregel des [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__316.html § 316 BGB]] greift hingegen, wenn keine bestimmungsberechtigte Person festgelegt worden ist.
Die Parteien müssen sich aber in jedem Fall erkennbar (trotz Einigungsmangel) über den Leistungsinhalt vertraglich binden wollen, eine bloße faktische Befugnis zur Leistungsbestimmung durch eine Partei bildet keinen Fall des Bestimmungsrechts gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}}. Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Festlegung der bestimmungsberechtigten Person kann nach den §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__133.html 133]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__157.html 157]] BGB erfolgen, dies setzt jedoch auch einen erkennbaren Bindungswillen der Parteien über den Leistungsinhalt voraus. Soll die Leistungsbestimmung durch einen Drittbegünstigten erfolgen, greifen die Regeln des {{du przepis="§ 328 BGB"}}.
Desweiteren muss der Leistungsinhalt oder die Leistungsmodalitäten unbestimmt sein, damit eine Kontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} möglich ist. Also kommt die Anwendung des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt nur dann in Betracht, wenn das Leistungsbestimmungsrecht durch eine Partei (in der der Regel das Versorgungsunternehmen) durch Bestimmung des Anfangspreises oder bei einseitiger Preisanpassung ausgeübt wird.
Eine analoge Anwendung des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt in Fällen in Betracht, wenn dem Vertragspartner eine Monopolstellung zukommt und der Kunde somit keine Wechselmöglichkeit hat. Da der Wettbewerb in Deutschland im Strombereich mittlerweile weit fortgeschritten ist, kann eine Monopolstellung in der Regel nur bei Gasversorgungsunternehmen angenommen werden. Nach aktueller Rechtsprechung findet {{du przepis="§ 315 BGB"}} dennoch auf alle Versorgungsunternehmen der Daseinsvorsorge Anwendung.
Eine Kontrolle der Billigkeit einer Preisanpassung nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} kommt nicht in Betracht, wenn der Vertrag eine Preisanpassungsklausel enthält, welche keinen Ermessensspielraum zulässt. Dies ist der Fall bei einer automatische Preisanpassung aufgrund Wertsicherungs-, Spannen- oder Preisgleitklauseln, da die Berechnungsfaktoren hier so bestimmt sind, dass der geänderte Preis der tatsächlichen Höhe nach vorgegeben ist. Auch wenn der Preis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden einvernehmlich festgelegt ist, greift {{du przepis="§ 315 BGB"}} nicht.
((3)) Kontrollmaßstab
Die Kontrollfunktion des {{du przepis="§ 315 BGB"}} will die nichtbestimmungsberechtigte Partei vor einem Missbrauch der Gestaltungsfreiheit der bestimmungsberechtigten Partei schützen und richtet sich hierbei nach dem Ansatz des billigen Ermessens. Dabei definiert sich die Billigkeit an der Sachgerechtigkeit als Gegensatz zur Sittenwidrigkeit i. S. d. {{du przepis="§ 138 BGB"}}. Somit ist die Billigkeit gewahrt, wenn die Preisanpassung nach allgemeiner Verkehrsanschauung angemessen und gerecht ist.
Die Überprüfung der Billigkeit kann in unterschiedlichen Verfahren erfolgen. Die //erste Überprüfungsmethode// ist die Kosten- und Gewinnkontrolle. Danach werden alle anfallenden Kosten des Versorgungsunternehmens berechnet und eine angemessene Gewinnmarge aufgeschlagen. Desweiteren kann die Billigkeit mit Hilfe eines Vergleichsmarktmodells überprüft werden. Dieses besagt, dass die Billigkeit gewahrt ist, wenn die Preise des zu überprüfenden Versorgungsunternehmens nicht wesentlich von denen anderer Versorgungsunternehmen in der Region abweichen. Eine weitere Möglichkeit zur Überprüfung der Kosten und Berechnung der Gewinnmarge besteht in der Offenlegung der Kalkulation des Versorgungsunternehmens. Diese darf jedoch nur unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und unter Richterlicher Kontrolle erfolgen. Der BGH tendiert zu einer Kombination aus allen drei Modellen.
((3)) Fallgruppen
Die Billigkeit ist insbesondere dann gewahrt, wenn gestiegene Bezugskosten nur an den Endverbraucher weitergegeben werden, wenn sie nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden können.
Weiterhin darf eine erhöhte Belastung nicht vollständig an die Haushalte weitergegeben werden, wenn eine Entlastung der Kosten nur teilweise beachtet wird.
Es entspricht nicht der Billigkeit, wenn eine Kostensteigerung sehr schnell an den Endverbraucher weitergegeben wird aber eine Kostensenkung erst wesentlich später in der Kalkulation Berücksichtigung findet.
((3)) Rechtsfolgen des Verstoßes
Bei einer Unbilligkeit der bisherigen Leistung wird die bis dahin unverbindliche Bestimmung mit Rechtskraft der Entscheidung unwirksam. An ihre Stelle tritt eine durch das Gericht neu getroffene Leistungsbestimmung, welche als Leistungsbefehl bezeichnet wird. Dieser regelt den Leistungsinhalt des Vertrages zwischen den Parteien neu und die vorher bestimmungsberechtigte Partei verliert mit Rechtskraft des Urteils ihr Leistungsbestimmungsrecht.
((2)) Die AGB bei Energielieferveträgen
Besteht ein Sondervertrag zwischen dem EVU und dem Abnehmer, kann sich das EVU nicht auf das gesetzliche Preisbestimmungsrecht nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__5.html 5 II StromGVV]] stützen. Deshalb muss das Leistungsbestimmungsrecht vertraglich geregelt werden. In seltenen Fällen wird eine Individualvereinbarung getroffen. Viel häufiger werden aus diesem Grund die AGB zum Vertragsinhalt.
Die Billigkeitsprüfung gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} findet nur Anwendung bei Sonderverträgen, wenn der Vertrag dafür Lücken lässt.
Deletions:
Zur Wahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung (Gebot der wirtschaftlichen Vernunft) enthalten langfristige Lieferverträge einseitige Leistungsbestimmungsrechte gem.[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] und Preisanpassungsklauseln.
Damit ein Energielieferverhältnis der Kontrolle nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] unterliegt muss ein wirksames Schuldverhältnis vorliegen. Dieses setzt voraus, dass die Leistung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Hinreichend bestimmt ist die Leistung, wenn einer Person oder einem Dritten ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird. Fehlt die Einigung über die Leistung, lässt [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] einen wirksamen Vertrag auch dann zustande kommen, wenn die Parteien sich darauf verständigt haben, dass die geschuldete Leistung nach Vertragsschluss durch eine Partei festgelegt wird. Die Bestimmbarkeit der Leistung ist in diesem Fall aufgrund des eingeräumten Bestimmungsrechts zu bejahen. Soll die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten erfolgen, greifen die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__317.html 317]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__318.html 318]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__319.html 319]] zur Leistungsbestimmung. Die Auslegungsregel des [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__316.html § 316 BGB]] greift hingegen, wenn keine bestimmungsberechtigte Person festgelegt worden ist. Die Parteien müssen sich aber in jedem Fall erkennbar (trotz Einigungsmangel) über den Leistungsinhalt vertraglich binden wollen, eine bloße faktische Befugnis zur Leistungsbestimmung durch eine Partei bildet keinen Fall des Bestimmungsrechts zu bejahen. Soll die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten erfolgen, greifen die §§ 317 – 319 BGB zur Leistungsbestimmung. Die Auslegungsregel des {{du przepis="§ 316 BGB"}} greift hingegen, wenn keine bestimmungsberechtigte Person festgelegt worden ist. Die Parteien müssen sich aber in jedem Fall erkennbar (trotz Einigungsmangel) über den Leistungsinhalt vertraglich binden wollen, eine bloße faktische Befugnis zur Leistungsbestimmung durch eine Partei bildet keinen Fall des [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]].Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Festlegung der bestimmungsberechtigten Person kann nach den §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__133.html 133]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__157.html 157]] BGB erfolgen, dies setzt jedoch auch einen erkennbaren Bindungswillen der Parteien über den Leistungsinhalt voraus. Soll die Leistungsbestimmung durch einen Drittbegünstigten erfolgen, greifen die Regeln des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__328.html 328]]BGB.
Desweiteren muss der Leistungsinhalt oder die Leistungsmodalitäten unbestimmt sein damit eine Kontrolle nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB möglich ist.
Eine Anwendung des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Leistungsbestimmungsrecht durch eine Partei (in der der Regel das Versorgungsunternehmen) durch Preisbestimmung des Anfangspreises oder Preisänderung ausgeübt wird.
Eine analoge Anwendung des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt hingegen nur in Betracht, wenn dem Vertragspartner eine Monopolstellung zukommt und der Kunde somit keine Wechselmöglichkeit hat. Da das Stromnetz in Deutschland jedoch sehr weit ausgebaut ist, trifft die Maßgabe der Monopolstellung nur auf Gasversorgungsunternehmen zu. Nach aktueller Rechtsprechung findet § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB auf alle Versorgungsunternehmen der Daseinsvorsorge Anwendung.
Eine Kontrolle der Billigkeit einer Preisanpassung nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Vertrag der AGB-Kontrolle unterliegt, er also eine Preisanpassungsklausel enthält, welche keinen Ermessensspielraum zulässt. Dies ist der Fall bei einer automatische Preisanpassung aufgrund Wertsicherungs-, Spannen- oder Preisgleitklauseln, da die Berechnungsfaktoren hier so bestimmt sind, dass der geänderte Preis der tatsächlichen Höhe nach vorgegeben ist. Auch wenn der Preis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden einvernehmlich festgelegt ist, greift {{du przepis="§ 315 BGB"}} nicht.
1.2** Kontrollmaßstab**
Die Kontrollfunktion des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB will die nichtbestimmungsberechtigte Partei vor einem Missbrauch der Gestaltungsfreiheit der bestimmungsberechtigten Partei schützen und richtet sich hierbei nach dem Ansatz des billigem Ermessens. Dabei definiert sich die Billigkeit an der Sachgerechtigkeit der Sittenwidrigkeit gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html 138]] BGB. Somit ist die Billigkeit gewahrt, wenn die Preisanpassung nach allgemeiner Verkehrsanschauung angemessen und gerecht ist. Die Überprüfung der Billigkeit kann in unterschiedlichen Verfahren erfolgen.
Die //erste Überprüfungsmethode// ist die Kosten- und Gewinnkontrolle. Danach werden alle anfallenden Kosten des Versorgungsunternehmens berechnet und eine angemessene Gewinnmarge aufgeschlagen. Desweiteren kann die Billigkeit mit Hilfe eines Vergleichsmarktmodells überprüft werden. Dieses besagt, dass die Billigkeit gewahrt ist, wenn die Preise des zu überprüfenden Versorgungsunternehmens nicht wesentlich von denen anderer Versorgungsunternehmen in der Region abweichen. Eine weitere Möglichkeit zur Überprüfung der Kosten und Berechnung der Gewinnmarge besteht in der Offenlegung der Kalkulation des Versorgungsunternehmens. Diese darf jedoch nur unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und unter Richterlicher Kontrolle erfolgen.Der BGH tendiert zu einer Kombination aus allen drei Modellen.
1.3. **Fallgruppen**
Insbesondere ist die Billigkeit gewahrt, wenn gestiegene Bezugskosten nur an den Endverbraucher weitergegeben werden, wenn sie nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden können.
Weiterhin darf eine erhöhte Belastung nicht vollständig an die Haushalte weitergegeben werden, wenn eine Entlastung der Kosten nur teilweise beachtet wird.
Es entspricht nicht der Billigkeit, wenn eine Kostensteigerung sehr schnell an den Endverbraucher weitergegeben wird aber eine Kostensenkung erst wesentlich später in der Kalkulation Berücksichtigung findet.
1.4. **Rechtsfolgen des Verstoßes**
Bei einer Unbilligkeit der bisherigen Leistung wird die bis dahin unverbindliche Bestimmung mit Rechtskraft der Entscheidung unwirksam. An ihre Stelle tritt eine durch das Gericht neu getroffene Leistungsbestimmung, welche als Leitungsbefehl bezeichnet wird. Dieser regelt den Leistungsinhalt des Vertrages zwischen den Parteien neu und die vorher bestimmungsberechtigte Partei verliert mit Rechtskraft des Urteils ihr Leistungsbestimmungsrecht.
2. **Die AGB bei Energielieferveträgen**
Besteht ein Sondervertrag zwischen dem EVU und dem Abnehmer, kann sich das EVU nicht auf das gesetzliche Preisbestimmungsrecht nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__5.html 5 II StromGVV]] stützen. Deshalb muss das Leistungsbestimmungsrecht vertraglich geregelt werden. In seltenen Fällen wird eine Individualvereinbarung getroffen. Viel häufiger werden aus diesem Grund die AGB`s zum Vertragsinhalt.
Die Billigkeitsprüfung gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} findet nur Anwendung bei Sonderverträgen, wenn der Vertrag dafür Lücken lässt.
Additions:
((1)) Grundlagen
Der Energieliefervertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Energielieferunternehmen und dem Endverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr.25 EnWG]]. Der Vertrag richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Für die Wirksamkeit des Vertrages bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt auch einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten eines Energieliefervertrages.
Zudem weisen Energielieferverträge die Eigenschaft eines Dauerschuldverhältnisses auf, da die Verträge über die Grundversorgung im Sinne des {{du przepis="§ 36 EnWG"}} in den meisten Fällen für eine unbestimmte Zeit geschlossen werden. Aber auch Sondertarifverträge werden für eine - wenn teils auch bestimmte - Zeit geschlossen und die Leistung wird über mehrere Zeiträume erbracht. Häufig enthalten sie eine Klausel, dass bei nicht fristgerechter Kündigung eine automatische Verlängerung des Vertrages erfolgt. Die [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff. BGB]] finden eine analoge Anwendung.
((3)) Besonderheiten Grundversorgung
Für die Verträge über die Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang. Geregelt durch den [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__36.html § 36 I EnWG]]. Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet. Diese Versorgung muss zu allgemeinen Bedingungen und Preisen geschehen. Die Verträge können schriftlich, konkludent oder allein durch Bezug der Energie geschlossen werden.
((3)) Besonderheiten Sonderverträge
Sonderverträge werden nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage geschlossen. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln die den Allgemeinen Geschäftbedingungen im Sinne des BGB entsprechen.
((2)) Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ""aus § 315 BGB""
Während der Laufzeit können sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unter denen das Versorgungsunternehmen den Endkunden beliefert, durch Erhöhung oder Reduzierung der für die Versorgung maßgeblichen Kosten, verändern. Maßgebliche Faktoren für solche Preisänderungen sind:
- Bezugspreise des Vorlieferanten,
- Lohnkosten,
- Materialkosten.
Zur Wahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung (Gebot der wirtschaftlichen Vernunft) enthalten langfristige Lieferverträge einseitige Leistungsbestimmungsrechte gem.[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] und Preisanpassungsklauseln.
((3)) Anwendbarkeit des {{du przepis="§ 315 BGB"}}
Damit ein Energielieferverhältnis der Kontrolle nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] unterliegt muss ein wirksames Schuldverhältnis vorliegen. Dieses setzt voraus, dass die Leistung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Hinreichend bestimmt ist die Leistung, wenn einer Person oder einem Dritten ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird. Fehlt die Einigung über die Leistung, lässt [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] einen wirksamen Vertrag auch dann zustande kommen, wenn die Parteien sich darauf verständigt haben, dass die geschuldete Leistung nach Vertragsschluss durch eine Partei festgelegt wird. Die Bestimmbarkeit der Leistung ist in diesem Fall aufgrund des eingeräumten Bestimmungsrechts zu bejahen. Soll die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten erfolgen, greifen die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__317.html 317]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__318.html 318]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__319.html 319]] zur Leistungsbestimmung. Die Auslegungsregel des [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__316.html § 316 BGB]] greift hingegen, wenn keine bestimmungsberechtigte Person festgelegt worden ist. Die Parteien müssen sich aber in jedem Fall erkennbar (trotz Einigungsmangel) über den Leistungsinhalt vertraglich binden wollen, eine bloße faktische Befugnis zur Leistungsbestimmung durch eine Partei bildet keinen Fall des Bestimmungsrechts zu bejahen. Soll die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten erfolgen, greifen die §§ 317 – 319 BGB zur Leistungsbestimmung. Die Auslegungsregel des {{du przepis="§ 316 BGB"}} greift hingegen, wenn keine bestimmungsberechtigte Person festgelegt worden ist. Die Parteien müssen sich aber in jedem Fall erkennbar (trotz Einigungsmangel) über den Leistungsinhalt vertraglich binden wollen, eine bloße faktische Befugnis zur Leistungsbestimmung durch eine Partei bildet keinen Fall des [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]].Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Festlegung der bestimmungsberechtigten Person kann nach den §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__133.html 133]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__157.html 157]] BGB erfolgen, dies setzt jedoch auch einen erkennbaren Bindungswillen der Parteien über den Leistungsinhalt voraus. Soll die Leistungsbestimmung durch einen Drittbegünstigten erfolgen, greifen die Regeln des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__328.html 328]]BGB.
Desweiteren muss der Leistungsinhalt oder die Leistungsmodalitäten unbestimmt sein damit eine Kontrolle nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB möglich ist.
Eine Anwendung des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Leistungsbestimmungsrecht durch eine Partei (in der der Regel das Versorgungsunternehmen) durch Preisbestimmung des Anfangspreises oder Preisänderung ausgeübt wird.
Eine analoge Anwendung des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt hingegen nur in Betracht, wenn dem Vertragspartner eine Monopolstellung zukommt und der Kunde somit keine Wechselmöglichkeit hat. Da das Stromnetz in Deutschland jedoch sehr weit ausgebaut ist, trifft die Maßgabe der Monopolstellung nur auf Gasversorgungsunternehmen zu. Nach aktueller Rechtsprechung findet § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB auf alle Versorgungsunternehmen der Daseinsvorsorge Anwendung.
Eine Kontrolle der Billigkeit einer Preisanpassung nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Vertrag der AGB-Kontrolle unterliegt, er also eine Preisanpassungsklausel enthält, welche keinen Ermessensspielraum zulässt. Dies ist der Fall bei einer automatische Preisanpassung aufgrund Wertsicherungs-, Spannen- oder Preisgleitklauseln, da die Berechnungsfaktoren hier so bestimmt sind, dass der geänderte Preis der tatsächlichen Höhe nach vorgegeben ist. Auch wenn der Preis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden einvernehmlich festgelegt ist, greift {{du przepis="§ 315 BGB"}} nicht.
Der Energieliefervertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Energielieferunternehmen und dem Endverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr.25 EnWG]]. Der Vertrag richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Für die Wirksamkeit des Vertrages bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt auch einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten eines Energieliefervertrages.
Zudem weisen Energielieferverträge die Eigenschaft eines Dauerschuldverhältnisses auf, da die Verträge über die Grundversorgung im Sinne des {{du przepis="§ 36 EnWG"}} in den meisten Fällen für eine unbestimmte Zeit geschlossen werden. Aber auch Sondertarifverträge werden für eine - wenn teils auch bestimmte - Zeit geschlossen und die Leistung wird über mehrere Zeiträume erbracht. Häufig enthalten sie eine Klausel, dass bei nicht fristgerechter Kündigung eine automatische Verlängerung des Vertrages erfolgt. Die [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff. BGB]] finden eine analoge Anwendung.
((3)) Besonderheiten Grundversorgung
Für die Verträge über die Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang. Geregelt durch den [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__36.html § 36 I EnWG]]. Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet. Diese Versorgung muss zu allgemeinen Bedingungen und Preisen geschehen. Die Verträge können schriftlich, konkludent oder allein durch Bezug der Energie geschlossen werden.
((3)) Besonderheiten Sonderverträge
Sonderverträge werden nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage geschlossen. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln die den Allgemeinen Geschäftbedingungen im Sinne des BGB entsprechen.
((2)) Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ""aus § 315 BGB""
Während der Laufzeit können sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unter denen das Versorgungsunternehmen den Endkunden beliefert, durch Erhöhung oder Reduzierung der für die Versorgung maßgeblichen Kosten, verändern. Maßgebliche Faktoren für solche Preisänderungen sind:
- Bezugspreise des Vorlieferanten,
- Lohnkosten,
- Materialkosten.
Zur Wahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung (Gebot der wirtschaftlichen Vernunft) enthalten langfristige Lieferverträge einseitige Leistungsbestimmungsrechte gem.[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] und Preisanpassungsklauseln.
((3)) Anwendbarkeit des {{du przepis="§ 315 BGB"}}
Damit ein Energielieferverhältnis der Kontrolle nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] unterliegt muss ein wirksames Schuldverhältnis vorliegen. Dieses setzt voraus, dass die Leistung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Hinreichend bestimmt ist die Leistung, wenn einer Person oder einem Dritten ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird. Fehlt die Einigung über die Leistung, lässt [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] einen wirksamen Vertrag auch dann zustande kommen, wenn die Parteien sich darauf verständigt haben, dass die geschuldete Leistung nach Vertragsschluss durch eine Partei festgelegt wird. Die Bestimmbarkeit der Leistung ist in diesem Fall aufgrund des eingeräumten Bestimmungsrechts zu bejahen. Soll die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten erfolgen, greifen die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__317.html 317]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__318.html 318]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__319.html 319]] zur Leistungsbestimmung. Die Auslegungsregel des [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__316.html § 316 BGB]] greift hingegen, wenn keine bestimmungsberechtigte Person festgelegt worden ist. Die Parteien müssen sich aber in jedem Fall erkennbar (trotz Einigungsmangel) über den Leistungsinhalt vertraglich binden wollen, eine bloße faktische Befugnis zur Leistungsbestimmung durch eine Partei bildet keinen Fall des Bestimmungsrechts zu bejahen. Soll die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten erfolgen, greifen die §§ 317 – 319 BGB zur Leistungsbestimmung. Die Auslegungsregel des {{du przepis="§ 316 BGB"}} greift hingegen, wenn keine bestimmungsberechtigte Person festgelegt worden ist. Die Parteien müssen sich aber in jedem Fall erkennbar (trotz Einigungsmangel) über den Leistungsinhalt vertraglich binden wollen, eine bloße faktische Befugnis zur Leistungsbestimmung durch eine Partei bildet keinen Fall des [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]].Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Festlegung der bestimmungsberechtigten Person kann nach den §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__133.html 133]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__157.html 157]] BGB erfolgen, dies setzt jedoch auch einen erkennbaren Bindungswillen der Parteien über den Leistungsinhalt voraus. Soll die Leistungsbestimmung durch einen Drittbegünstigten erfolgen, greifen die Regeln des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__328.html 328]]BGB.
Desweiteren muss der Leistungsinhalt oder die Leistungsmodalitäten unbestimmt sein damit eine Kontrolle nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB möglich ist.
Eine Anwendung des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Leistungsbestimmungsrecht durch eine Partei (in der der Regel das Versorgungsunternehmen) durch Preisbestimmung des Anfangspreises oder Preisänderung ausgeübt wird.
Eine analoge Anwendung des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt hingegen nur in Betracht, wenn dem Vertragspartner eine Monopolstellung zukommt und der Kunde somit keine Wechselmöglichkeit hat. Da das Stromnetz in Deutschland jedoch sehr weit ausgebaut ist, trifft die Maßgabe der Monopolstellung nur auf Gasversorgungsunternehmen zu. Nach aktueller Rechtsprechung findet § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB auf alle Versorgungsunternehmen der Daseinsvorsorge Anwendung.
Eine Kontrolle der Billigkeit einer Preisanpassung nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Vertrag der AGB-Kontrolle unterliegt, er also eine Preisanpassungsklausel enthält, welche keinen Ermessensspielraum zulässt. Dies ist der Fall bei einer automatische Preisanpassung aufgrund Wertsicherungs-, Spannen- oder Preisgleitklauseln, da die Berechnungsfaktoren hier so bestimmt sind, dass der geänderte Preis der tatsächlichen Höhe nach vorgegeben ist. Auch wenn der Preis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden einvernehmlich festgelegt ist, greift {{du przepis="§ 315 BGB"}} nicht.
Deletions:
Der Energieliefervertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Energielieferunternehmen und dem Endverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr.25 EnWG]]. Der Vertrag richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Für die Wirksamkeit des Vertrages bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt auch einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten eines Energieliefervertrages.
Zudem weisen Energielieferverträge die Eigenschaft eines Dauerschuldverhältnisses auf, da die Verträge über die Grundversorgung im Sinne des {{du przepis="§ 36 EnWG"}} in den meisten Fällen für eine unbestimmte Zeit geschlossen werden. Aber auch Sondertarifverträge werden für eine - wenn teils auch bestimmte - Zeit geschlossen und die Leistung wird über mehrere Zeiträume erbracht. Häufig enthalten sie eine Klausel, dass bei nicht fristgerechter Kündigung eine automatische Verlängerung des Vertrages erfolgt. Die [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff. BGB]] finden eine analoge Anwendung.
a) Besonderheiten Grundversorgung
Für die Verträge über die Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang. Geregelt durch den [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__36.html § 36 I EnWG]].Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet. Diese Versorgung muss zu allgemeinen Bedingungen und Preisen geschehen. Dies ist als Eingriff in die allgemeine Privatautonomie anzusehen. Die Verträge können schriftlich, konkludent oder allein durch Bezug der Energie geschlossen werden.
b) Besonderheiten Sonderverträge
Sonderverträge werden nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage geschlossen. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln die den Allgemeinen Geschäftbedingungen im Sinne des BGB entsprechen.
II. zivilrechtliche Mechanismen
**1. Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht § 315 BGB**
Während der Laufzeit können sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unter denen das Versorgungsunternehmen den Endkunden beliefert, durch Erhöhung oder Reduzierung der für die Versorgung maßgeblichen Kosten, verändern. Maßgebliche Faktoren für solche Preisänderungen sind:
- Bezugspreise des Vorlieferanten,
- Lohnkosten,
- Materialkosten.
Zur Wahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung (Gebot der wirtschaftlichen Vernunft) enthalten langfristige Lieferverträge einseitige Leistungsbestimmungsrechte gem.[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] und Preisanpassungsklauseln.
1.1 **Anwendbarkeit**
Damit ein Energielieferverhältnis der Kontrolle nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] unterliegt muss ein wirksames Schuldverhältnis vorliegen. Dieses setzt voraus, dass die Leistung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Hinreichend bestimmt ist die Leistung, wenn einer Person oder einem Dritten ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird. Fehlt die Einigung über die Leistung, lässt [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] einen wirksamen Vertrag auch dann zustande kommen, wenn die Parteien sich darauf verständigt haben, dass die geschuldete Leistung nach Vertragsschluss durch eine Partei festgelegt wird. Die Bestimmbarkeit der Leistung ist in diesem Fall aufgrund des eingeräumten Bestimmungsrechts zu bejahen. Soll die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten erfolgen, greifen die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__317.html 317]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__318.html 318]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__319.html 319]] zur Leistungsbestimmung. Die Auslegungsregel des [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__316.html § 316 BGB]] greift hingegen, wenn keine bestimmungsberechtigte Person festgelegt worden ist. Die Parteien müssen sich aber in jedem Fall erkennbar (trotz Einigungsmangel) über den Leistungsinhalt vertraglich binden wollen, eine bloße faktische Befugnis zur Leistungsbestimmung durch eine Partei bildet keinen Fall des Bestimmungsrechts zu bejahen. Soll die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten erfolgen, greifen die §§ 317 – 319 BGB zur Leistungsbestimmung. Die Auslegungsregel des {{du przepis="§ 316 BGB"}} greift hingegen, wenn keine bestimmungsberechtigte Person festgelegt worden ist. Die Parteien müssen sich aber in jedem Fall erkennbar (trotz Einigungsmangel) über den Leistungsinhalt vertraglich binden wollen, eine bloße faktische Befugnis zur Leistungsbestimmung durch eine Partei bildet keinen Fall des [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]].Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Festlegung der bestimmungsberechtigten Person kann nach den §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__133.html 133]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__157.html 157]] BGB erfolgen, dies setzt jedoch auch einen erkennbaren Bindungswillen der Parteien über den Leistungsinhalt voraus. Soll die Leistungsbestimmung durch einen Drittbegünstigten erfolgen, greifen die Regeln des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__328.html 328]]BGB.
Desweiteren muss der Leistungsinhalt oder die Leistungsmodalitäten unbestimmt sein damit eine Kontrolle nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB möglich ist.
Eine Anwendung des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Leistungsbestimmungsrecht durch eine Partei (in der der Regel das Versorgungsunternehmen) durch Preisbestimmung des Anfangspreises oder Preisänderung ausgeübt wird.
Eine analoge Anwendung des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt hingegen nur in Betracht, wenn dem Vertragspartner eine Monopolstellung zukommt und der Kunde somit keine Wechselmöglichkeit hat. Da das Stromnetz in Deutschland jedoch sehr weit ausgebaut ist, trifft die Maßgabe der Monopolstellung nur auf Gasversorgungsunternehmen zu. Nach aktueller Rechtsprechung findet § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB auf alle Versorgungsunternehmen der Daseinsvorsorge Anwendung.
Eine Kontrolle der Billigkeit einer Preisanpassung nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Vertrag der AGB-Kontrolle unterliegt, er also eine Preisanpassungsklausel enthält, welche keinen Ermessensspielraum zulässt. Dies ist der Fall bei einer automatische Preisanpassung aufgrund Wertsicherungs-, Spannen- oder Preisgleitklauseln, da die Berechnungsfaktoren hier so bestimmt sind, dass der geänderte Preis der tatsächlichen Höhe nach vorgegeben ist. Auch wenn der Preis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden einvernehmlich festgelegt ist, greift {{du przepis="§ 315 BGB"}} nicht.
Additions:
((1)) Allgemeine Informationen
((2)) Der Energieliefervertrag
((3)) Zivilrechtliche Regelungen
Der Energieliefervertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Energielieferunternehmen und dem Endverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr.25 EnWG]]. Der Vertrag richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Für die Wirksamkeit des Vertrages bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt auch einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten eines Energieliefervertrages.
Zudem weisen Energielieferverträge die Eigenschaft eines Dauerschuldverhältnisses auf, da die Verträge über die Grundversorgung im Sinne des {{du przepis="§ 36 EnWG"}} in den meisten Fällen für eine unbestimmte Zeit geschlossen werden. Aber auch Sondertarifverträge werden für eine - wenn teils auch bestimmte - Zeit geschlossen und die Leistung wird über mehrere Zeiträume erbracht. Häufig enthalten sie eine Klausel, dass bei nicht fristgerechter Kündigung eine automatische Verlängerung des Vertrages erfolgt. Die [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff. BGB]] finden eine analoge Anwendung.
((2)) Der Energieliefervertrag
((3)) Zivilrechtliche Regelungen
Der Energieliefervertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Energielieferunternehmen und dem Endverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr.25 EnWG]]. Der Vertrag richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Für die Wirksamkeit des Vertrages bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt auch einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten eines Energieliefervertrages.
Zudem weisen Energielieferverträge die Eigenschaft eines Dauerschuldverhältnisses auf, da die Verträge über die Grundversorgung im Sinne des {{du przepis="§ 36 EnWG"}} in den meisten Fällen für eine unbestimmte Zeit geschlossen werden. Aber auch Sondertarifverträge werden für eine - wenn teils auch bestimmte - Zeit geschlossen und die Leistung wird über mehrere Zeiträume erbracht. Häufig enthalten sie eine Klausel, dass bei nicht fristgerechter Kündigung eine automatische Verlängerung des Vertrages erfolgt. Die [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff. BGB]] finden eine analoge Anwendung.
Deletions:
**1. zivilrechtliche Regelungen**
Der Energieliefervertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Energielieferunternehmen und dem Endverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr.25 EnWG]].Der Vertrag richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Für die Wirksamkeit des Vertrages bedarf es zwei übereinstimmende Willenserklärungen gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__145.html § 145 BGB]](Angebot und Annahme).Der Energieliefervertrag stellt auch einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__320.html § 320 BGB]] dar. . Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungen eines Energieliefervertrages.
Zudem weisen Energielieferverträge die Eigenschaft eines Dauerschuldverhältnisses auf, da die Verträge über die Grundversorgung im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__36.html § 36 EnWG]] in den meisten Fällen für eine unbestimmte Zeit geschlossen werden. Zudem beinhalten sie eine Klausel, das bei nicht frist gerechter Kündigung eine automatische Verlängerung des Vertrages erfolgt. Die [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff.]]finden eine analoge Anwendung.
Additions:
I. Der Energieliefervertrag
**1. zivilrechtliche Regelungen**
Der Energieliefervertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Energielieferunternehmen und dem Endverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr.25 EnWG]].Der Vertrag richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Für die Wirksamkeit des Vertrages bedarf es zwei übereinstimmende Willenserklärungen gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__145.html § 145 BGB]](Angebot und Annahme).Der Energieliefervertrag stellt auch einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__320.html § 320 BGB]] dar. . Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungen eines Energieliefervertrages.
Zudem weisen Energielieferverträge die Eigenschaft eines Dauerschuldverhältnisses auf, da die Verträge über die Grundversorgung im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__36.html § 36 EnWG]] in den meisten Fällen für eine unbestimmte Zeit geschlossen werden. Zudem beinhalten sie eine Klausel, das bei nicht frist gerechter Kündigung eine automatische Verlängerung des Vertrages erfolgt. Die [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff.]]finden eine analoge Anwendung.
a) Besonderheiten Grundversorgung
Für die Verträge über die Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang. Geregelt durch den [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__36.html § 36 I EnWG]].Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet. Diese Versorgung muss zu allgemeinen Bedingungen und Preisen geschehen. Dies ist als Eingriff in die allgemeine Privatautonomie anzusehen. Die Verträge können schriftlich, konkludent oder allein durch Bezug der Energie geschlossen werden.
b) Besonderheiten Sonderverträge
Sonderverträge werden nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage geschlossen. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln die den Allgemeinen Geschäftbedingungen im Sinne des BGB entsprechen.
II. zivilrechtliche Mechanismen
**1. Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht § 315 BGB**
Während der Laufzeit können sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unter denen das Versorgungsunternehmen den Endkunden beliefert, durch Erhöhung oder Reduzierung der für die Versorgung maßgeblichen Kosten, verändern. Maßgebliche Faktoren für solche Preisänderungen sind:
- Bezugspreise des Vorlieferanten,
- Lohnkosten,
- Materialkosten.
Zur Wahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung (Gebot der wirtschaftlichen Vernunft) enthalten langfristige Lieferverträge einseitige Leistungsbestimmungsrechte gem.[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] und Preisanpassungsklauseln.
1.1 **Anwendbarkeit**
Damit ein Energielieferverhältnis der Kontrolle nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] unterliegt muss ein wirksames Schuldverhältnis vorliegen. Dieses setzt voraus, dass die Leistung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Hinreichend bestimmt ist die Leistung, wenn einer Person oder einem Dritten ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird. Fehlt die Einigung über die Leistung, lässt [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] einen wirksamen Vertrag auch dann zustande kommen, wenn die Parteien sich darauf verständigt haben, dass die geschuldete Leistung nach Vertragsschluss durch eine Partei festgelegt wird. Die Bestimmbarkeit der Leistung ist in diesem Fall aufgrund des eingeräumten Bestimmungsrechts zu bejahen. Soll die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten erfolgen, greifen die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__317.html 317]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__318.html 318]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__319.html 319]] zur Leistungsbestimmung. Die Auslegungsregel des [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__316.html § 316 BGB]] greift hingegen, wenn keine bestimmungsberechtigte Person festgelegt worden ist. Die Parteien müssen sich aber in jedem Fall erkennbar (trotz Einigungsmangel) über den Leistungsinhalt vertraglich binden wollen, eine bloße faktische Befugnis zur Leistungsbestimmung durch eine Partei bildet keinen Fall des Bestimmungsrechts zu bejahen. Soll die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten erfolgen, greifen die §§ 317 – 319 BGB zur Leistungsbestimmung. Die Auslegungsregel des {{du przepis="§ 316 BGB"}} greift hingegen, wenn keine bestimmungsberechtigte Person festgelegt worden ist. Die Parteien müssen sich aber in jedem Fall erkennbar (trotz Einigungsmangel) über den Leistungsinhalt vertraglich binden wollen, eine bloße faktische Befugnis zur Leistungsbestimmung durch eine Partei bildet keinen Fall des [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]].Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Festlegung der bestimmungsberechtigten Person kann nach den §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__133.html 133]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__157.html 157]] BGB erfolgen, dies setzt jedoch auch einen erkennbaren Bindungswillen der Parteien über den Leistungsinhalt voraus. Soll die Leistungsbestimmung durch einen Drittbegünstigten erfolgen, greifen die Regeln des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__328.html 328]]BGB.
Desweiteren muss der Leistungsinhalt oder die Leistungsmodalitäten unbestimmt sein damit eine Kontrolle nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB möglich ist.
Eine Anwendung des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Leistungsbestimmungsrecht durch eine Partei (in der der Regel das Versorgungsunternehmen) durch Preisbestimmung des Anfangspreises oder Preisänderung ausgeübt wird.
Eine analoge Anwendung des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt hingegen nur in Betracht, wenn dem Vertragspartner eine Monopolstellung zukommt und der Kunde somit keine Wechselmöglichkeit hat. Da das Stromnetz in Deutschland jedoch sehr weit ausgebaut ist, trifft die Maßgabe der Monopolstellung nur auf Gasversorgungsunternehmen zu. Nach aktueller Rechtsprechung findet § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB auf alle Versorgungsunternehmen der Daseinsvorsorge Anwendung.
Eine Kontrolle der Billigkeit einer Preisanpassung nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Vertrag der AGB-Kontrolle unterliegt, er also eine Preisanpassungsklausel enthält, welche keinen Ermessensspielraum zulässt. Dies ist der Fall bei einer automatische Preisanpassung aufgrund Wertsicherungs-, Spannen- oder Preisgleitklauseln, da die Berechnungsfaktoren hier so bestimmt sind, dass der geänderte Preis der tatsächlichen Höhe nach vorgegeben ist. Auch wenn der Preis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden einvernehmlich festgelegt ist, greift {{du przepis="§ 315 BGB"}} nicht.
1.2** Kontrollmaßstab**
Die Kontrollfunktion des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB will die nichtbestimmungsberechtigte Partei vor einem Missbrauch der Gestaltungsfreiheit der bestimmungsberechtigten Partei schützen und richtet sich hierbei nach dem Ansatz des billigem Ermessens. Dabei definiert sich die Billigkeit an der Sachgerechtigkeit der Sittenwidrigkeit gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html 138]] BGB. Somit ist die Billigkeit gewahrt, wenn die Preisanpassung nach allgemeiner Verkehrsanschauung angemessen und gerecht ist. Die Überprüfung der Billigkeit kann in unterschiedlichen Verfahren erfolgen.
Die //erste Überprüfungsmethode// ist die Kosten- und Gewinnkontrolle. Danach werden alle anfallenden Kosten des Versorgungsunternehmens berechnet und eine angemessene Gewinnmarge aufgeschlagen. Desweiteren kann die Billigkeit mit Hilfe eines Vergleichsmarktmodells überprüft werden. Dieses besagt, dass die Billigkeit gewahrt ist, wenn die Preise des zu überprüfenden Versorgungsunternehmens nicht wesentlich von denen anderer Versorgungsunternehmen in der Region abweichen. Eine weitere Möglichkeit zur Überprüfung der Kosten und Berechnung der Gewinnmarge besteht in der Offenlegung der Kalkulation des Versorgungsunternehmens. Diese darf jedoch nur unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und unter Richterlicher Kontrolle erfolgen.Der BGH tendiert zu einer Kombination aus allen drei Modellen.
1.3. **Fallgruppen**
Insbesondere ist die Billigkeit gewahrt, wenn gestiegene Bezugskosten nur an den Endverbraucher weitergegeben werden, wenn sie nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden können.
Weiterhin darf eine erhöhte Belastung nicht vollständig an die Haushalte weitergegeben werden, wenn eine Entlastung der Kosten nur teilweise beachtet wird.
Es entspricht nicht der Billigkeit, wenn eine Kostensteigerung sehr schnell an den Endverbraucher weitergegeben wird aber eine Kostensenkung erst wesentlich später in der Kalkulation Berücksichtigung findet.
1.4. **Rechtsfolgen des Verstoßes**
Bei einer Unbilligkeit der bisherigen Leistung wird die bis dahin unverbindliche Bestimmung mit Rechtskraft der Entscheidung unwirksam. An ihre Stelle tritt eine durch das Gericht neu getroffene Leistungsbestimmung, welche als Leitungsbefehl bezeichnet wird. Dieser regelt den Leistungsinhalt des Vertrages zwischen den Parteien neu und die vorher bestimmungsberechtigte Partei verliert mit Rechtskraft des Urteils ihr Leistungsbestimmungsrecht.
2. **Die AGB bei Energielieferveträgen**
Besteht ein Sondervertrag zwischen dem EVU und dem Abnehmer, kann sich das EVU nicht auf das gesetzliche Preisbestimmungsrecht nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__5.html 5 II StromGVV]] stützen. Deshalb muss das Leistungsbestimmungsrecht vertraglich geregelt werden. In seltenen Fällen wird eine Individualvereinbarung getroffen. Viel häufiger werden aus diesem Grund die AGB`s zum Vertragsinhalt.
Die Billigkeitsprüfung gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} findet nur Anwendung bei Sonderverträgen, wenn der Vertrag dafür Lücken lässt.
**AGB Prüfung**
1. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB
Damit die AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden, müssen die §§ 305 ff. BGB anwendbar sein.
2. Klausel in den Vertrag aufgenommen
3. Klausel wirksam
4. Klausel richtig ausgelegt
== Frage: ==****
**Kann er Zahlung des höheren Preises verweigern, ohne Sanktionen zu befürchten? Wie sollte er sich verhalten?**
Ein vertragliches Schuldverhältnis ist konkludent entstanden, da der bestehende Einigungsmangel dadurch ersetzt wird, da ersichtlich ist das A und S sich vertraglich binden wollen. Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht liegt bei S und ist bei Verträgen der Grundversorgung laut aktueller Rechtsprechung generell zu bejahen. Der Leistungsinhalt besteht laut Sachverhalt aus der Grundversorgung des A mit Strom zu 30 € pro Monat. Auch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung der Preisanpassung ist anzunehmen. Fraglich ist hier, ob S im Rahmen seines Ermessensspielraums gehandelt hat. Somit hängt eine Zahlungsverpflichtung des A davon ab, ob die Preisanpassung im Rahmen der Billigkeit erfolgt ist. S kann die Zahlung der Erhöhung verweigern, wenn eine Überprüfung der Abschlagserhöhung durch Kosten- und Gewinnkontrolle, Vergleichsmarktmodell oder Offenlegung der Kalkulation ergeben hat, dass die Preisanpassung Unbillig ist. S sollte somit vorerst eine Überprüfung der Erhöhung fordern.
**Kann A in diesem Fall Zahlung des höheren Preises verweigern?**
//Sind AGB`s anwendbar?//
Sie sind anwendbar, wenn §[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html 305 I]] BGB Anwendung findet. Es müssen Vertragsbedingungen sein, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden. Bei Verbrauchern können sie auch auf einen Vertrag angewendet werden. Weiterhin dürfen sie nicht nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html 310 IV]] BGB ausgeschlossen sein.
HIER: alles Voraussetzungen für die Anwendbarkeit gegeben.
////
//Klausel in Vertrag aufgenommen?//
Hier befinden wir uns bei Verträgen mit Verbrauchern. A muss deshalb Verbraucher sein, was er auch ist. Weiterhin liegt in diesem Fall kein Arbeitsvertrag vor. Die AGB`s wurden gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html 305 II]] BGB einbezogen, da A die Klauseln kannte, welche aufgenommen werden sollten. Diese Einbeziehung ist auch nicht ausgeschlossen.
////
//Klausel wirksam?//
Da wir uns hier bei Verträgen mit Verbrauchern befinden, gelten die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html 308]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html 309]] BGB.
Der Vertrag an sich muss insgesamt wirksam sein. Wird in diesem Fall unterstellt.
Hier darf kein Verstoß gegen die §§ 307 – 309 BGB vorliegen. Die Inhaltskontrolle darf nicht eingeschränkt sein, was hier der Fall ist. Weiterhin darf die Inhaltskontrolle nicht ausgeschlossen sein. Das ist hier nicht der Fall, da sich die Inhaltskontrolle gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB auf Änderungen bzw. Abweichungen bezieht (zusätzliche Klauseln), e sich nicht um die Bestimmung der Hauptleistungspflicht handelt (Lieferung Strom, Bezahlung Entgelt) und es keine gesetzeswiederholende Klausel ist.
Weiterhin darf bei diesem Punkt die Klausel nicht verboten sein. Gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html 310]] BGB finden die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html 308]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html 309]] BGB keine Anwendung, wenn die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer abweichen. In unserem Fall ist keine Benachteilung, sondern eine Zusatzvereinbarung. Somit liegt kein Verbot ohne Wertungsmöglichkeit und auch kein Verbot mit Wertungsmöglichkeit vor.
Nun ist die Generalklausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB zu prüfen.
Damit die Generalklausel Anwendung findet, muss der Wortlaut der Preisveränderungsklausel eindeutig klarstellen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen können und Entlastungen zu Preisreduzierungen. Dabei muss explizit die Pflicht zur Preissenkung deutlich herausgestellt sein. In diesem Fall ist nicht geregelt, dass Entlastungen auch zu Preisreduzierungen führen können. Es ist nur geregelt, dass im Falle von Erhöhungen zu Kostensteigerungen führen.
Weiterhin müssen Preisanpassungsklauseln so beschaffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung der Erhöhung selbst messen könne ([[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.10.2009&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20320/07 BGH 8.ZV 28.10.2009 VIII ZR 320/07]]). In diesem Fall liegt dies nicht vor, da aus der Formulierung nicht hervorgeht wie hoch die Kostensteigerung ist.
Zuletzt ist zu beachten, dass keine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner besteht. Eine unangemessene Benachteiligung besteht, wenn die Bestimmungen einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten des Vertragspartners wahren, indem sie es an der nötigen Klarheit und Verständlichkeit fehlen lasse. Des Weiteren wird dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben.
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmungen nicht klar und verständlich sind. Hier: keine Begrenzung der Anhebung gegeben und somit liegt eine unangemessen Benachteilung vor.
Somit ist die Klausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB nicht wirksam.
Rechtsfolgen
Da die Klausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB unwirksam ist, sind die die AGB`s in dem Energielieferungsvertrag zwischen A und S verboten und gem. §[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__306.html 306]] BGB unwirksam. Daraus resultiert, dass der Vertrag an sich aber bestehen bleibt.
Aus diesem Grund muss A die Erhöhung nicht zahlen.
**1. zivilrechtliche Regelungen**
Der Energieliefervertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Energielieferunternehmen und dem Endverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr.25 EnWG]].Der Vertrag richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Für die Wirksamkeit des Vertrages bedarf es zwei übereinstimmende Willenserklärungen gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__145.html § 145 BGB]](Angebot und Annahme).Der Energieliefervertrag stellt auch einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__320.html § 320 BGB]] dar. . Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungen eines Energieliefervertrages.
Zudem weisen Energielieferverträge die Eigenschaft eines Dauerschuldverhältnisses auf, da die Verträge über die Grundversorgung im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__36.html § 36 EnWG]] in den meisten Fällen für eine unbestimmte Zeit geschlossen werden. Zudem beinhalten sie eine Klausel, das bei nicht frist gerechter Kündigung eine automatische Verlängerung des Vertrages erfolgt. Die [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff.]]finden eine analoge Anwendung.
a) Besonderheiten Grundversorgung
Für die Verträge über die Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang. Geregelt durch den [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__36.html § 36 I EnWG]].Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet. Diese Versorgung muss zu allgemeinen Bedingungen und Preisen geschehen. Dies ist als Eingriff in die allgemeine Privatautonomie anzusehen. Die Verträge können schriftlich, konkludent oder allein durch Bezug der Energie geschlossen werden.
b) Besonderheiten Sonderverträge
Sonderverträge werden nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage geschlossen. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln die den Allgemeinen Geschäftbedingungen im Sinne des BGB entsprechen.
II. zivilrechtliche Mechanismen
**1. Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht § 315 BGB**
Während der Laufzeit können sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unter denen das Versorgungsunternehmen den Endkunden beliefert, durch Erhöhung oder Reduzierung der für die Versorgung maßgeblichen Kosten, verändern. Maßgebliche Faktoren für solche Preisänderungen sind:
- Bezugspreise des Vorlieferanten,
- Lohnkosten,
- Materialkosten.
Zur Wahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung (Gebot der wirtschaftlichen Vernunft) enthalten langfristige Lieferverträge einseitige Leistungsbestimmungsrechte gem.[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] und Preisanpassungsklauseln.
1.1 **Anwendbarkeit**
Damit ein Energielieferverhältnis der Kontrolle nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] unterliegt muss ein wirksames Schuldverhältnis vorliegen. Dieses setzt voraus, dass die Leistung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Hinreichend bestimmt ist die Leistung, wenn einer Person oder einem Dritten ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird. Fehlt die Einigung über die Leistung, lässt [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]] einen wirksamen Vertrag auch dann zustande kommen, wenn die Parteien sich darauf verständigt haben, dass die geschuldete Leistung nach Vertragsschluss durch eine Partei festgelegt wird. Die Bestimmbarkeit der Leistung ist in diesem Fall aufgrund des eingeräumten Bestimmungsrechts zu bejahen. Soll die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten erfolgen, greifen die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__317.html 317]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__318.html 318]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__319.html 319]] zur Leistungsbestimmung. Die Auslegungsregel des [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__316.html § 316 BGB]] greift hingegen, wenn keine bestimmungsberechtigte Person festgelegt worden ist. Die Parteien müssen sich aber in jedem Fall erkennbar (trotz Einigungsmangel) über den Leistungsinhalt vertraglich binden wollen, eine bloße faktische Befugnis zur Leistungsbestimmung durch eine Partei bildet keinen Fall des Bestimmungsrechts zu bejahen. Soll die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten erfolgen, greifen die §§ 317 – 319 BGB zur Leistungsbestimmung. Die Auslegungsregel des {{du przepis="§ 316 BGB"}} greift hingegen, wenn keine bestimmungsberechtigte Person festgelegt worden ist. Die Parteien müssen sich aber in jedem Fall erkennbar (trotz Einigungsmangel) über den Leistungsinhalt vertraglich binden wollen, eine bloße faktische Befugnis zur Leistungsbestimmung durch eine Partei bildet keinen Fall des [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html § 315 BGB]].Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Festlegung der bestimmungsberechtigten Person kann nach den §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__133.html 133]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__157.html 157]] BGB erfolgen, dies setzt jedoch auch einen erkennbaren Bindungswillen der Parteien über den Leistungsinhalt voraus. Soll die Leistungsbestimmung durch einen Drittbegünstigten erfolgen, greifen die Regeln des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__328.html 328]]BGB.
Desweiteren muss der Leistungsinhalt oder die Leistungsmodalitäten unbestimmt sein damit eine Kontrolle nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB möglich ist.
Eine Anwendung des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Leistungsbestimmungsrecht durch eine Partei (in der der Regel das Versorgungsunternehmen) durch Preisbestimmung des Anfangspreises oder Preisänderung ausgeübt wird.
Eine analoge Anwendung des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt hingegen nur in Betracht, wenn dem Vertragspartner eine Monopolstellung zukommt und der Kunde somit keine Wechselmöglichkeit hat. Da das Stromnetz in Deutschland jedoch sehr weit ausgebaut ist, trifft die Maßgabe der Monopolstellung nur auf Gasversorgungsunternehmen zu. Nach aktueller Rechtsprechung findet § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB auf alle Versorgungsunternehmen der Daseinsvorsorge Anwendung.
Eine Kontrolle der Billigkeit einer Preisanpassung nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Vertrag der AGB-Kontrolle unterliegt, er also eine Preisanpassungsklausel enthält, welche keinen Ermessensspielraum zulässt. Dies ist der Fall bei einer automatische Preisanpassung aufgrund Wertsicherungs-, Spannen- oder Preisgleitklauseln, da die Berechnungsfaktoren hier so bestimmt sind, dass der geänderte Preis der tatsächlichen Höhe nach vorgegeben ist. Auch wenn der Preis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden einvernehmlich festgelegt ist, greift {{du przepis="§ 315 BGB"}} nicht.
1.2** Kontrollmaßstab**
Die Kontrollfunktion des § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html 315]] BGB will die nichtbestimmungsberechtigte Partei vor einem Missbrauch der Gestaltungsfreiheit der bestimmungsberechtigten Partei schützen und richtet sich hierbei nach dem Ansatz des billigem Ermessens. Dabei definiert sich die Billigkeit an der Sachgerechtigkeit der Sittenwidrigkeit gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html 138]] BGB. Somit ist die Billigkeit gewahrt, wenn die Preisanpassung nach allgemeiner Verkehrsanschauung angemessen und gerecht ist. Die Überprüfung der Billigkeit kann in unterschiedlichen Verfahren erfolgen.
Die //erste Überprüfungsmethode// ist die Kosten- und Gewinnkontrolle. Danach werden alle anfallenden Kosten des Versorgungsunternehmens berechnet und eine angemessene Gewinnmarge aufgeschlagen. Desweiteren kann die Billigkeit mit Hilfe eines Vergleichsmarktmodells überprüft werden. Dieses besagt, dass die Billigkeit gewahrt ist, wenn die Preise des zu überprüfenden Versorgungsunternehmens nicht wesentlich von denen anderer Versorgungsunternehmen in der Region abweichen. Eine weitere Möglichkeit zur Überprüfung der Kosten und Berechnung der Gewinnmarge besteht in der Offenlegung der Kalkulation des Versorgungsunternehmens. Diese darf jedoch nur unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und unter Richterlicher Kontrolle erfolgen.Der BGH tendiert zu einer Kombination aus allen drei Modellen.
1.3. **Fallgruppen**
Insbesondere ist die Billigkeit gewahrt, wenn gestiegene Bezugskosten nur an den Endverbraucher weitergegeben werden, wenn sie nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden können.
Weiterhin darf eine erhöhte Belastung nicht vollständig an die Haushalte weitergegeben werden, wenn eine Entlastung der Kosten nur teilweise beachtet wird.
Es entspricht nicht der Billigkeit, wenn eine Kostensteigerung sehr schnell an den Endverbraucher weitergegeben wird aber eine Kostensenkung erst wesentlich später in der Kalkulation Berücksichtigung findet.
1.4. **Rechtsfolgen des Verstoßes**
Bei einer Unbilligkeit der bisherigen Leistung wird die bis dahin unverbindliche Bestimmung mit Rechtskraft der Entscheidung unwirksam. An ihre Stelle tritt eine durch das Gericht neu getroffene Leistungsbestimmung, welche als Leitungsbefehl bezeichnet wird. Dieser regelt den Leistungsinhalt des Vertrages zwischen den Parteien neu und die vorher bestimmungsberechtigte Partei verliert mit Rechtskraft des Urteils ihr Leistungsbestimmungsrecht.
2. **Die AGB bei Energielieferveträgen**
Besteht ein Sondervertrag zwischen dem EVU und dem Abnehmer, kann sich das EVU nicht auf das gesetzliche Preisbestimmungsrecht nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__5.html 5 II StromGVV]] stützen. Deshalb muss das Leistungsbestimmungsrecht vertraglich geregelt werden. In seltenen Fällen wird eine Individualvereinbarung getroffen. Viel häufiger werden aus diesem Grund die AGB`s zum Vertragsinhalt.
Die Billigkeitsprüfung gem. {{du przepis="§ 315 BGB"}} findet nur Anwendung bei Sonderverträgen, wenn der Vertrag dafür Lücken lässt.
**AGB Prüfung**
1. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB
Damit die AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden, müssen die §§ 305 ff. BGB anwendbar sein.
2. Klausel in den Vertrag aufgenommen
3. Klausel wirksam
4. Klausel richtig ausgelegt
== Frage: ==****
**Kann er Zahlung des höheren Preises verweigern, ohne Sanktionen zu befürchten? Wie sollte er sich verhalten?**
Ein vertragliches Schuldverhältnis ist konkludent entstanden, da der bestehende Einigungsmangel dadurch ersetzt wird, da ersichtlich ist das A und S sich vertraglich binden wollen. Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht liegt bei S und ist bei Verträgen der Grundversorgung laut aktueller Rechtsprechung generell zu bejahen. Der Leistungsinhalt besteht laut Sachverhalt aus der Grundversorgung des A mit Strom zu 30 € pro Monat. Auch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung der Preisanpassung ist anzunehmen. Fraglich ist hier, ob S im Rahmen seines Ermessensspielraums gehandelt hat. Somit hängt eine Zahlungsverpflichtung des A davon ab, ob die Preisanpassung im Rahmen der Billigkeit erfolgt ist. S kann die Zahlung der Erhöhung verweigern, wenn eine Überprüfung der Abschlagserhöhung durch Kosten- und Gewinnkontrolle, Vergleichsmarktmodell oder Offenlegung der Kalkulation ergeben hat, dass die Preisanpassung Unbillig ist. S sollte somit vorerst eine Überprüfung der Erhöhung fordern.
**Kann A in diesem Fall Zahlung des höheren Preises verweigern?**
//Sind AGB`s anwendbar?//
Sie sind anwendbar, wenn §[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html 305 I]] BGB Anwendung findet. Es müssen Vertragsbedingungen sein, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden. Bei Verbrauchern können sie auch auf einen Vertrag angewendet werden. Weiterhin dürfen sie nicht nach § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html 310 IV]] BGB ausgeschlossen sein.
HIER: alles Voraussetzungen für die Anwendbarkeit gegeben.
////
//Klausel in Vertrag aufgenommen?//
Hier befinden wir uns bei Verträgen mit Verbrauchern. A muss deshalb Verbraucher sein, was er auch ist. Weiterhin liegt in diesem Fall kein Arbeitsvertrag vor. Die AGB`s wurden gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html 305 II]] BGB einbezogen, da A die Klauseln kannte, welche aufgenommen werden sollten. Diese Einbeziehung ist auch nicht ausgeschlossen.
////
//Klausel wirksam?//
Da wir uns hier bei Verträgen mit Verbrauchern befinden, gelten die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html 308]],[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html 309]] BGB.
Der Vertrag an sich muss insgesamt wirksam sein. Wird in diesem Fall unterstellt.
Hier darf kein Verstoß gegen die §§ 307 – 309 BGB vorliegen. Die Inhaltskontrolle darf nicht eingeschränkt sein, was hier der Fall ist. Weiterhin darf die Inhaltskontrolle nicht ausgeschlossen sein. Das ist hier nicht der Fall, da sich die Inhaltskontrolle gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB auf Änderungen bzw. Abweichungen bezieht (zusätzliche Klauseln), e sich nicht um die Bestimmung der Hauptleistungspflicht handelt (Lieferung Strom, Bezahlung Entgelt) und es keine gesetzeswiederholende Klausel ist.
Weiterhin darf bei diesem Punkt die Klausel nicht verboten sein. Gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html 310]] BGB finden die §§ [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html 308]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html 309]] BGB keine Anwendung, wenn die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer abweichen. In unserem Fall ist keine Benachteilung, sondern eine Zusatzvereinbarung. Somit liegt kein Verbot ohne Wertungsmöglichkeit und auch kein Verbot mit Wertungsmöglichkeit vor.
Nun ist die Generalklausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB zu prüfen.
Damit die Generalklausel Anwendung findet, muss der Wortlaut der Preisveränderungsklausel eindeutig klarstellen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen können und Entlastungen zu Preisreduzierungen. Dabei muss explizit die Pflicht zur Preissenkung deutlich herausgestellt sein. In diesem Fall ist nicht geregelt, dass Entlastungen auch zu Preisreduzierungen führen können. Es ist nur geregelt, dass im Falle von Erhöhungen zu Kostensteigerungen führen.
Weiterhin müssen Preisanpassungsklauseln so beschaffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung der Erhöhung selbst messen könne ([[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.10.2009&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20320/07 BGH 8.ZV 28.10.2009 VIII ZR 320/07]]). In diesem Fall liegt dies nicht vor, da aus der Formulierung nicht hervorgeht wie hoch die Kostensteigerung ist.
Zuletzt ist zu beachten, dass keine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner besteht. Eine unangemessene Benachteiligung besteht, wenn die Bestimmungen einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten des Vertragspartners wahren, indem sie es an der nötigen Klarheit und Verständlichkeit fehlen lasse. Des Weiteren wird dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben.
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmungen nicht klar und verständlich sind. Hier: keine Begrenzung der Anhebung gegeben und somit liegt eine unangemessen Benachteilung vor.
Somit ist die Klausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB nicht wirksam.
Rechtsfolgen
Da die Klausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB unwirksam ist, sind die die AGB`s in dem Energielieferungsvertrag zwischen A und S verboten und gem. §[[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__306.html 306]] BGB unwirksam. Daraus resultiert, dass der Vertrag an sich aber bestehen bleibt.
Aus diesem Grund muss A die Erhöhung nicht zahlen.
Deletions:
Kann A in diesem Fall Zahlung des höheren Preises verweigern?
Additions:
Die Belieferung von Strom- und Gaskunden mit Energie ist an viele gesetzliche Vorgaben gebunden. Allerdings existiert seit Liberalisierung der Energiemärkte keine explizite Strom- und Gaspreisregulierung mehr. Zwar sieht der Gesetzgeber in {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} die Möglichkeit vor, zumindest die Regeln der Bestimmung sog. Allgemeiner Preise im Bereich der [[EnergieRGrundversorgung Grundversorgung]] in einer Verordnung zu regeln, davon hat die Bundesregierung bislang allerdings keinen Gebrauch gemacht. Daran ist zu erkennen, dass auch die Preise in der Grundversorgung sich im Wettbewerb herauskristalisieren sollen.
Der Energieversorger hat bei der Preisgestaltung dennoch Grenzen zu beachten: zum einen gilt für ihn uneingeschränkt das allgemeine Kartellrecht (§§ 19 ff. und 29 GWB). Zum anderen hat der Versorger die Verbraucherschutzvorschriften des BGB zu beachten - insbesondere die Vorgaben des AGB-Rechts sowie {{du przepis="§ 315 BGB"}}. Diese Regeln wirken sich auf die Vertragsgestaltung bzw. Versorgungsbedingungen aus.
Der Energieversorger hat bei der Preisgestaltung dennoch Grenzen zu beachten: zum einen gilt für ihn uneingeschränkt das allgemeine Kartellrecht (§§ 19 ff. und 29 GWB). Zum anderen hat der Versorger die Verbraucherschutzvorschriften des BGB zu beachten - insbesondere die Vorgaben des AGB-Rechts sowie {{du przepis="§ 315 BGB"}}. Diese Regeln wirken sich auf die Vertragsgestaltung bzw. Versorgungsbedingungen aus.
Deletions:
Additions:
- Börner, Achim-Rüdiger, Neue Urteile des BGH zur Gaspreisbestimmung, VersorgW 2009, 57-61
Deletions:
Additions:
A hat gehört, dass man zu hohe Preissteigerungen nicht bezahlen muss.
== Frage: ==
Kann er Zahlung des höheren Preises verweigern, ohne Sanktionen zu befürchten? Wie sollte er sich verhalten?
Nach einiger Zeit erhält A die Mitteilung, dass wegen Erhöhung der Preise beim Stromlieferanten der S der Preis auch gegenüber A angepasst werden muss. A ist mit der Anpassung nicht einverstanden und will den höheren Preis nicht zahlen.
== Frage: ==
Kann A in diesem Fall Zahlung des höheren Preises verweigern?
== Frage: ==
Kann er Zahlung des höheren Preises verweigern, ohne Sanktionen zu befürchten? Wie sollte er sich verhalten?
Nach einiger Zeit erhält A die Mitteilung, dass wegen Erhöhung der Preise beim Stromlieferanten der S der Preis auch gegenüber A angepasst werden muss. A ist mit der Anpassung nicht einverstanden und will den höheren Preis nicht zahlen.
== Frage: ==
Kann A in diesem Fall Zahlung des höheren Preises verweigern?
Deletions:
Nach einiger Zeit erhält A die Mitteilung, dass wegen Erhöhung der Preise beim Stromlieferanten der S der Preis auch gegenüber A angepasst werden muss. A ist mit der Anpassung nicht einverstanden und will den höheren Preis nicht zahlen. Kann A in diesem Fall Zahlung des höheren Preises verweigern?
Deletions:
- http://www.vz-nrw.de/UNIQ126867100112708/link490411A.html, (15.03.2010)
Additions:
- http://www.energienetz.de/de/site/Hilfe/Daten-und-Statistiken/Erlaeuterung-der-Energiedaten__1081/, (15.03.2010)
- http://www.erneuerbare-energien.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/broschuere_strom_aus_ee.pdf, (21.03.2010)
- http://www.erneuerbare-energien.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/broschuere_strom_aus_ee.pdf, (21.03.2010)
Deletions:
- http://www.erneuerbare- energien.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/broschuere_strom_aus_ee.pdf, (21.03.2010)
Additions:
((1)) Weiterführende Literatur
Zu den zivilrechtlichen Mechanismen des Verbraucherschutzes im Energierecht sind folgende Quellen zu empfehlen (Stand April 2010) [1]:
- Börner, Achim-Rüdiger, Neue Urteile des BGH zur Gaspreisbestimmung, VersorgW 2009, 57-61
- Böwin, Andreas, Rosin, Peter, Aktuelle Probleme der Gestaltung von Stromlieferverträgen, ET 2000, 74-76
- Büdenbender, Ulrich, Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 04.03.2008, KZR 29/06, EWiR 2008, 423-424
- Büdenbender, Ulrich, Die Bedeutung der Preismissbrauchskontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} in der Energiewirtschaft, NJW 2007, 2945-2951
- Büdenbender, Ulrich, Die neue Rechtsprechung des BGH zu Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen, NJW 2009, 3125-3132
- Dreher, Meinrad, Die richterliche Billigkeitsprüfung gemäß {{du przepis="§ 315 BGB"}} bei einseitigen Preiserhöhungen aufgrund von Preisanpassungsklauseln in der Energiewirtschaft, ZNER 2007, 103-114
- Herrmann, Bodo J., Dick, Claudia, Die Kundenbündelung und ihre Bedeutung für das Energie- und Konzessionsabgabenrecht, BB 2000, 885-893
- Markert, Kurt, Zur Billigkeitskontrolle gemäß {{du przepis="§ 315 Abs. 3 BGB"}}, Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 13.06.2007, VIII ZR 36/06, RdE 2007, 258-267
- Markert, Kurt, Zur Billigkeitskontrolle von Gaspreisen, Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 19.11.2008, VIII ZR 138/07 RdE 2009, 54-63
- Markert, Kurt, Die Kontrolle der Haushaltspreise für Strom und Gas nach den §§ 307, 315 BGB, ZMR 2009, 898-903
- Mogwitz, Oliver, Wagner, Alexander, Die gerichtliche Überprüfung von Energiepreisen, RdE 2008, 118-125
- Nill-Theobald, Christiane, Theobald, Christian, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts: Die Liberalisierung der Strom- und Gaswirtschaft, 2. Auflage, Berlin 2008
- Salje, Peter, Kartellrechtliche Grenzen der Kooperation, ET 1999, 625-629
- Schneider, Jens-Peter, Theobald, Christian, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, Die Grundsätze der neuen Rechtslage, 2. Auflage, München 2008
- Strohe, Dirk, Energiepreiskontrolle durch den BGH nach {{du przepis="§ 315 BGB"}}, NZM 2007, 871-874
- Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (Herausgeber) Energiewirtschaftsgesetz 1998, Frankfurt am Main 1998
Zu den zivilrechtlichen Mechanismen des Verbraucherschutzes im Energierecht sind folgende Quellen zu empfehlen (Stand April 2010) [1]:
- Börner, Achim-Rüdiger, Neue Urteile des BGH zur Gaspreisbestimmung, VersorgW 2009, 57-61
- Böwin, Andreas, Rosin, Peter, Aktuelle Probleme der Gestaltung von Stromlieferverträgen, ET 2000, 74-76
- Büdenbender, Ulrich, Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 04.03.2008, KZR 29/06, EWiR 2008, 423-424
- Büdenbender, Ulrich, Die Bedeutung der Preismissbrauchskontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} in der Energiewirtschaft, NJW 2007, 2945-2951
- Büdenbender, Ulrich, Die neue Rechtsprechung des BGH zu Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen, NJW 2009, 3125-3132
- Dreher, Meinrad, Die richterliche Billigkeitsprüfung gemäß {{du przepis="§ 315 BGB"}} bei einseitigen Preiserhöhungen aufgrund von Preisanpassungsklauseln in der Energiewirtschaft, ZNER 2007, 103-114
- Herrmann, Bodo J., Dick, Claudia, Die Kundenbündelung und ihre Bedeutung für das Energie- und Konzessionsabgabenrecht, BB 2000, 885-893
- Markert, Kurt, Zur Billigkeitskontrolle gemäß {{du przepis="§ 315 Abs. 3 BGB"}}, Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 13.06.2007, VIII ZR 36/06, RdE 2007, 258-267
- Markert, Kurt, Zur Billigkeitskontrolle von Gaspreisen, Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 19.11.2008, VIII ZR 138/07 RdE 2009, 54-63
- Markert, Kurt, Die Kontrolle der Haushaltspreise für Strom und Gas nach den §§ 307, 315 BGB, ZMR 2009, 898-903
- Mogwitz, Oliver, Wagner, Alexander, Die gerichtliche Überprüfung von Energiepreisen, RdE 2008, 118-125
- Nill-Theobald, Christiane, Theobald, Christian, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts: Die Liberalisierung der Strom- und Gaswirtschaft, 2. Auflage, Berlin 2008
- Salje, Peter, Kartellrechtliche Grenzen der Kooperation, ET 1999, 625-629
- Schneider, Jens-Peter, Theobald, Christian, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, Die Grundsätze der neuen Rechtslage, 2. Auflage, München 2008
- Strohe, Dirk, Energiepreiskontrolle durch den BGH nach {{du przepis="§ 315 BGB"}}, NZM 2007, 871-874
- Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (Herausgeber) Energiewirtschaftsgesetz 1998, Frankfurt am Main 1998
Deletions:
Börner, Achim-Rüdiger, Neue Urteile des BGH zur Gaspreisbestimmung, VersorgW 2009, 57-61
Böwin, Andreas, Rosin, Peter, Aktuelle Probleme der Gestaltung von Stromlieferverträgen, ET 2000, 74-76
Büdenbender, Ulrich, Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 04.03.2008, KZR 29/06, EWiR 2008, 423-424
Büdenbender, Ulrich, Die Bedeutung der Preismissbrauchskontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} in der Energiewirtschaft, NJW 2007, 2945-2951
Büdenbender, Ulrich, Die neue Rechtsprechung des BGH zu Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen, NJW 2009, 3125-3132
Dreher, Meinrad, Die richterliche Billigkeitsprüfung gemäß {{du przepis="§ 315 BGB"}} bei einseitigen Preiserhöhungen aufgrund von Preisanpassungsklauseln in der Energiewirtschaft, ZNER 2007, 103-114
Herrmann, Bodo J., Dick, Claudia, Die Kundenbündelung und ihre Bedeutung für das Energie- und Konzessionsabgabenrecht, BB 2000, 885-893
Markert, Kurt, Zur Billigkeitskontrolle gemäß {{du przepis="§ 315 Abs. 3 BGB"}}, Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 13.06.2007, VIII ZR 36/06, RdE 2007, 258-267
Markert, Kurt, Zur Billigkeitskontrolle von Gaspreisen, Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 19.11.2008, VIII ZR 138/07 RdE 2009, 54-63
Markert, Kurt, Die Kontrolle der Haushaltspreise für Strom und Gas nach den §§ 307, 315 BGB, ZMR 2009, 898-903
Mogwitz, Oliver, Wagner, Alexander, Die gerichtliche Überprüfung von Energiepreisen, RdE 2008, 118-125
Nill-Theobald, Christiane, Theobald, Christian, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts: Die Liberalisierung der Strom- und Gaswirtschaft, 2. Auflage, Berlin 2008
Salje, Peter, Kartellrechtliche Grenzen der Kooperation, ET 1999, 625-629
Schneider, Jens-Peter, Theobald, Christian, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, Die Grundsätze der neuen Rechtslage, 2. Auflage, München 2008
Strohe, Dirk, Energiepreiskontrolle durch den BGH nach {{du przepis="§ 315 BGB"}}, NZM 2007, 871-874
Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (Herausgeber) Energiewirtschaftsgesetz 1998, Frankfurt am Main 1998
Additions:
((1)) Weiterführende Literatur [1]
Börner, Achim-Rüdiger, Neue Urteile des BGH zur Gaspreisbestimmung, VersorgW 2009, 57-61
Böwin, Andreas, Rosin, Peter, Aktuelle Probleme der Gestaltung von Stromlieferverträgen, ET 2000, 74-76
Büdenbender, Ulrich, Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 04.03.2008, KZR 29/06, EWiR 2008, 423-424
Büdenbender, Ulrich, Die Bedeutung der Preismissbrauchskontrolle nach {{du przepis="§ 315 BGB"}} in der Energiewirtschaft, NJW 2007, 2945-2951
Büdenbender, Ulrich, Die neue Rechtsprechung des BGH zu Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen, NJW 2009, 3125-3132
Dreher, Meinrad, Die richterliche Billigkeitsprüfung gemäß {{du przepis="§ 315 BGB"}} bei einseitigen Preiserhöhungen aufgrund von Preisanpassungsklauseln in der Energiewirtschaft, ZNER 2007, 103-114
Herrmann, Bodo J., Dick, Claudia, Die Kundenbündelung und ihre Bedeutung für das Energie- und Konzessionsabgabenrecht, BB 2000, 885-893
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Rechtsprechung
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- BGH vom 28.03.2007, VIII ZR 144/06, BGHZ 171, 374 AG Leer vom 01.08.2006, 7d C 416/06 (III), 7d C 416/06, RdE 2007, 27
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- BGH vom 21.09.2005, VIII ZR 38/05, NJW-RR 2005, 710 BGH vom 26.01.2005, VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 BGH vom 05.07.2005, X ZR 99/04, WuM 2005, 593 BGH vom 19.10.2005, XII ZR 224/03, NJW 2006, 219 AG Grevenbroich vom 09.11.2005, 9 C 163/05, RdE 2006, 62
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- BGH vom 16.06.1982, IVb ZR 709/80, BGHZ 84, 280 BGH vom 04.10.1972, VIII ZR 117/71, BGHZ 59, 303 BGH vom 25.03.1965, V BLw 25/64, BGHZ 43, 289 BGH vom 02.04.1964, KZR 10/62, BGHZ 41, 271 BGH vom 07.02.1963, III ZR 170/61, MDR 1963, 481 BGH vom 29.10.1962, II ZR 31/61, BGHZ 38, 183 BGH vom 30.06.1959, VIII ZR 69/58, MDR 1959, 924 BGH vom 09.07.1953, VI 242/52, BGHZ 10, 228
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[1] Literaturliste zur Verfügung gestellt von Sabrina Amarell
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[1] Literaturliste zur Verfügung gestellt von Sabrina Amarell
Additions:
Die Belieferung von Strom- und Gaskunden mit Energie ist an viele gesetzliche Vorgaben gebunden. Einige von ihnen sind im Energiewirtschaftsgesetz enthalten, andere resultieren aus dem allgemeinen Zivilrecht. Der Energieversorger muss alle Regeln beachten, die sich auf die Vertragsgestaltung bzw. Versorgungsbedingungen auswirken.
1) A zieht in die Stadt Duselhausen um. Er kümmert sich nicht darum, wo er seinen Strom bezieht. Er erhält von den Stadtwerken Duselhausen (S) eine Mitteilung, dass er nun in der Grundversorgung seitens S mit Strom beliefert wird. A zahlt seine Rechnungen vorerst anstandslos. Erst nachdem er eine Mitteilung bekommt, dass sein bisheriger Abschlag in Höhe von 30 EUR monatlich auf 40 EUR erhöht werden soll, ist er nicht bereit, eine so kräftige Preiserhöhung mitzumachen. Die Erhöhung des Abschlagsbetrages wird damit begründet, dass sich der Strompreis um ca. 30 % geändert hat, wodurch die nächste Jahresrechnung entsprechend höher ausfallen wird.
1) A zieht in die Stadt Duselhausen um. Er kümmert sich nicht darum, wo er seinen Strom bezieht. Er erhält von den Stadtwerken Duselhausen (S) eine Mitteilung, dass er nun in der Grundversorgung seitens S mit Strom beliefert wird. A zahlt seine Rechnungen vorerst anstandslos. Erst nachdem er eine Mitteilung bekommt, dass sein bisheriger Abschlag in Höhe von 30 EUR monatlich auf 40 EUR erhöht werden soll, ist er nicht bereit, eine so kräftige Preiserhöhung mitzumachen. Die Erhöhung des Abschlagsbetrages wird damit begründet, dass sich der Strompreis um ca. 30 % geändert hat, wodurch die nächste Jahresrechnung entsprechend höher ausfallen wird.
Deletions:
Additions:
1) A zieht in die Stadt Duselhausen um. Er kümmert sich nicht darum, wo er seinen Strom bezieht, und zahlt seine Rechnungen an die Stadtwerke Duselhausen (S) anstandslos. Erst nachdem er eine Mitteilung bekommt, dass sein bisheriger Abschlag in Höhe von 30 EUR monatlich auf 40 EUR erhöht werden soll, ist er nicht bereit, eine so kräftige Preiserhöhung mitzumachen. Die Erhöhung des Abschlagsbetrages wird damit begründet, dass sich der Strompreis um ca. 30 % geändert hat.
A hat gehört, dass man zu hohe Preissteigerungen nicht bezahlen muss. Kann er Zahlung des höheren Preises verweigern, ohne Sanktionen zu befürchten? Wie sollte er sich verhalten?
A hat gehört, dass man zu hohe Preissteigerungen nicht bezahlen muss. Kann er Zahlung des höheren Preises verweigern, ohne Sanktionen zu befürchten? Wie sollte er sich verhalten?
Deletions:
1) A hat gehört, dass man zu hohe Preissteigerungen nicht bezahlen muss. Kann er Zahlung des höheren Preises verweigern, ohne Sanktionen zu befürchten? Wie sollte er sich verhalten?
Additions:
((1)) Fallbeispiel
A zieht in die Stadt Duselhausen um. Er kümmert sich nicht darum, wo er seinen Strom bezieht, und zahlt seine Rechnungen an die Stadtwerke Duselhausen (S) anstandslos. Erst nachdem er eine Mitteilung bekommt, dass sein bisheriger Abschlag in Höhe von 30 EUR monatlich auf 40 EUR erhöht werden soll, ist er nicht bereit, eine so kräftige Preiserhöhung mitzumachen. Die Erhöhung des Abschlagsbetrages wird damit begründet, dass sich der Strompreis um ca. 30 % geändert hat.
1) A hat gehört, dass man zu hohe Preissteigerungen nicht bezahlen muss. Kann er Zahlung des höheren Preises verweigern, ohne Sanktionen zu befürchten? Wie sollte er sich verhalten?
2) Bereits beim Umzug überlegt A, bei welchem Versorger er seinen Strom beziehen sollte. Er stellt fest, dass die Stadtwerke Duselhausen (S) für seinen Single-Haushalt das beste Angebot haben und entscheidet sich für einen für A günstigsten Vertrag bei S. Der Vertrag ist unbefristet kann aber jeweils zum Jahresende durch jede der Parteien gekündigt werden. Er sieht vor, dass der Strompreis für A durch S angepasst werden kann, wenn:
- der Stromlieferant der S seine Preise erhöht,
- die Netzentgelte sich ändern,
- die Höhe der im Strompreis enthaltenen Steuern sich ändert.
Nach einiger Zeit erhält A die Mitteilung, dass wegen Erhöhung der Preise beim Stromlieferanten der S der Preis auch gegenüber A angepasst werden muss. A ist mit der Anpassung nicht einverstanden und will den höheren Preis nicht zahlen. Kann A in diesem Fall Zahlung des höheren Preises verweigern?
A zieht in die Stadt Duselhausen um. Er kümmert sich nicht darum, wo er seinen Strom bezieht, und zahlt seine Rechnungen an die Stadtwerke Duselhausen (S) anstandslos. Erst nachdem er eine Mitteilung bekommt, dass sein bisheriger Abschlag in Höhe von 30 EUR monatlich auf 40 EUR erhöht werden soll, ist er nicht bereit, eine so kräftige Preiserhöhung mitzumachen. Die Erhöhung des Abschlagsbetrages wird damit begründet, dass sich der Strompreis um ca. 30 % geändert hat.
1) A hat gehört, dass man zu hohe Preissteigerungen nicht bezahlen muss. Kann er Zahlung des höheren Preises verweigern, ohne Sanktionen zu befürchten? Wie sollte er sich verhalten?
2) Bereits beim Umzug überlegt A, bei welchem Versorger er seinen Strom beziehen sollte. Er stellt fest, dass die Stadtwerke Duselhausen (S) für seinen Single-Haushalt das beste Angebot haben und entscheidet sich für einen für A günstigsten Vertrag bei S. Der Vertrag ist unbefristet kann aber jeweils zum Jahresende durch jede der Parteien gekündigt werden. Er sieht vor, dass der Strompreis für A durch S angepasst werden kann, wenn:
- der Stromlieferant der S seine Preise erhöht,
- die Netzentgelte sich ändern,
- die Höhe der im Strompreis enthaltenen Steuern sich ändert.
Nach einiger Zeit erhält A die Mitteilung, dass wegen Erhöhung der Preise beim Stromlieferanten der S der Preis auch gegenüber A angepasst werden muss. A ist mit der Anpassung nicht einverstanden und will den höheren Preis nicht zahlen. Kann A in diesem Fall Zahlung des höheren Preises verweigern?